Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - Datenschutz - (Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - JVollzGB IV LSA) Vom 16. September 2020
Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - Datenschutz - (Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - JVollzGB IV LSA) Vom 16. September 2020
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 und zur Anpassung der Datenschutzvorschriften im Bereich des Justizvollzuges von Sachsen-Anhalt (Justizvollzugsdatenschutzumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt – JVollzDSUG LSA) vom 16. September 2020 (GVBl. LSA S. 444)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - Datenschutz - (Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - JVollzGB IV LSA) vom 16. September 2020 | 25.09.2020 |
Inhaltsverzeichnis | 25.09.2020 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | 25.09.2020 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 25.09.2020 |
§ 2 - Vollzugliche Zwecke | 25.09.2020 |
§ 3 - Begriffsbestimmungen | 25.09.2020 |
Abschnitt 2 - Grundsätze des Verarbeitens personenbezogener Daten | 25.09.2020 |
§ 4 - Allgemeine Grundsätze | 25.09.2020 |
§ 5 - Zulässigkeit des Verarbeitens zu anderen Zwecken | 25.09.2020 |
§ 6 - Zulässigkeit des Verarbeitens in archivarischer, wissenschaftlicher oder statistischer Form | 25.09.2020 |
§ 7 - Unterscheiden verschiedener Kategorien von betroffenen Personen | 25.09.2020 |
§ 8 - Unterscheiden zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen | 25.09.2020 |
§ 9 - Automatisiertes Entscheiden im Einzelfall | 25.09.2020 |
§ 10 - Überprüfen nach Fristen | 25.09.2020 |
§ 11 - Einwilligen der betroffenen Person | 25.09.2020 |
Abschnitt 3 - Sicherheit personenbezogener Daten | 25.09.2020 |
§ 12 - Datengeheimnis | 25.09.2020 |
§ 13 - Technische und organisatorische Maßnahmen | 25.09.2020 |
§ 14 - Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko | 25.09.2020 |
§ 15 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten | 25.09.2020 |
§ 16 - Protokollieren des Verarbeitens personenbezogener Daten | 25.09.2020 |
§ 17 - Melden von Verstößen | 25.09.2020 |
Abschnitt 4 - Rechtsgrundlagen des Verarbeitens personenbezogener Daten | 25.09.2020 |
Unterabschnitt 1 - Erheben personenbezogener Daten | 25.09.2020 |
§ 18 - Zulässigkeit des Erhebens personenbezogener Daten | 25.09.2020 |
§ 19 - Erheben personenbezogener Daten bei der betroffenen Person | 25.09.2020 |
§ 20 - Erheben personenbezogener Daten über Gefangene bei Dritten | 25.09.2020 |
§ 21 - Erheben personenbezogener Daten über Personen, die keine Gefangenen sind | 25.09.2020 |
§ 22 - Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Gefangenen und anstaltsfremden Personen | 25.09.2020 |
§ 23 - Sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene und anstaltsfremde Personen | 25.09.2020 |
§ 24 - Sicherheitsanfragen | 25.09.2020 |
§ 25 - Überprüfen einer anstaltsfremden Person | 25.09.2020 |
§ 26 - Optisch-elektronisches Beobachten | 25.09.2020 |
§ 27 - Optisch-elektronisches Beobachten in Räumen oder Bereichen zum Unterbringen der Gefangenen sowie bei Gefangenentransporten | 25.09.2020 |
§ 28 - Auslesen von Datenspeichern | 25.09.2020 |
Unterabschnitt 2 - Weiterverarbeiten personenbezogener Daten | 25.09.2020 |
§ 29 - Zulässigkeit des Weiterverarbeitens personenbezogener Daten | 25.09.2020 |
§ 30 - Weiterverarbeiten von Identifikationsmerkmalen; Gefangenenausweise | 25.09.2020 |
§ 31 - Weiterverarbeiten personenbezogener Daten nach optisch-elektronischem Beobachten und akustisch-elektronischem Überwachen | 25.09.2020 |
§ 32 - Weiterverarbeiten personenbezogener Daten nach Beaufsichtigen, Überwachen und Kontrollieren | 25.09.2020 |
§ 33 - Weiterverarbeiten personenbezogener Daten nach dem Auslesen von Datenspeichern | 25.09.2020 |
Unterabschnitt 3 - Offenlegen personenbezogener Daten durch Übermitteln oder eine andere Art des Bereitstellens; Abfrage | 25.09.2020 |
§ 34 - Offenlegen personenbezogener Daten gegenüber öffentlichen Stellen | 25.09.2020 |
§ 35 - Offenlegen personenbezogener Daten gegenüber nicht öffentlichen Stellen | 25.09.2020 |
§ 36 - Weitere Bedingungen beim Offenlegen personenbezogener Daten gegenüber Behörden mit Sicherheitsaufgaben | 25.09.2020 |
§ 37 - Offenlegen personenbezogener Daten im Rahmen von Fallkonferenzen | 25.09.2020 |
§ 38 - Offenlegen von Identifikationsmerkmalen | 25.09.2020 |
§ 39 - Offenlegen personenbezogener Daten durch das Mitteilen von Haftverhältnissen | 25.09.2020 |
§ 40 - Offenlegen personenbezogener Daten durch das Erteilen von Auskünften an Opfer | 25.09.2020 |
§ 41 - Offenlegen personenbezogener Daten durch das Überlassen von Akten und Dateisystemen | 25.09.2020 |
§ 42 - Offenlegen personenbezogener Daten durch das Einsehen von Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblättern | 25.09.2020 |
§ 43 - Offenlegen personenbezogener Daten gegenüber wissenschaftlichen Einrichtungen | 25.09.2020 |
§ 44 - Verantwortung und Verfahren beim Offenlegen personenbezogener Daten | 25.09.2020 |
Unterabschnitt 4 - Offenlegen personenbezogener Daten durch Übermitteln an Drittstaaten und an internationale Organisationen | 25.09.2020 |
§ 45 - Allgemeine Voraussetzungen | 25.09.2020 |
§ 46 - Offenlegen personenbezogener Daten bei geeigneten Garantien | 25.09.2020 |
§ 47 - Offenlegen personenbezogener Daten ohne geeignete Garantien | 25.09.2020 |
§ 48 - Sonstiges Offenlegen personenbezogener Daten gegenüber Empfängern in Drittstaaten | 25.09.2020 |
Unterabschnitt 5 - Besondere Bedingungen | 25.09.2020 |
§ 49 - Auftragsverarbeiter | 25.09.2020 |
§ 50 - Verarbeiten personenbezogener Daten bei Übertragung von Vollzugsaufgaben | 25.09.2020 |
§ 51 - Verarbeiten personenbezogener Daten auf Weisung des Verantwortlichen | 25.09.2020 |
§ 52 - Gemeinsam Verantwortliche | 25.09.2020 |
§ 53 - Elektronisches Führen von Akten | 25.09.2020 |
§ 54 - Zentrales Datei-, Buchhaltungs- und Abrechnungssystem | 25.09.2020 |
§ 55 - Einrichten automatisierter Verfahren | 25.09.2020 |
§ 56 - Verantwortung und Verordnungsermächtigung | 25.09.2020 |
Unterabschnitt 6 - Schutz von Geheimnisträgern | 25.09.2020 |
§ 57 - Geheimnisträger | 25.09.2020 |
§ 58 - Pflicht der Berufsgeheimnisträger zum Offenbaren personenbezogener Daten | 25.09.2020 |
§ 59 - Befugnis der Berufsgeheimnisträger zum Offenbaren personenbezogener Daten | 25.09.2020 |
§ 60 - Pflicht zum Unterrichten | 25.09.2020 |
§ 61 - Zweckbindung nach dem Offenbaren personenbezogener Daten | 25.09.2020 |
§ 62 - Zugriff auf personenbezogene Daten in Notfällen | 25.09.2020 |
Unterabschnitt 7 - Löschen oder Vernichten, Einschränken des Verarbeitens, Berichtigen personenbezogener Daten | 25.09.2020 |
§ 63 - Löschen oder Vernichten personenbezogener Daten | 25.09.2020 |
§ 64 - Einschränken des Verarbeitens personenbezogener Daten | 25.09.2020 |
§ 65 - Berichtigen personenbezogener Daten | 25.09.2020 |
§ 66 - Verfahren | 25.09.2020 |
Abschnitt 5 - Rechte der betroffenen Person | 25.09.2020 |
§ 67 - Rechte der betroffenen Person | 25.09.2020 |
§ 68 - Allgemeine Informationen | 25.09.2020 |
§ 69 - Benachrichtigen der betroffenen Person | 25.09.2020 |
§ 70 - Auskunft an die betroffene Person | 25.09.2020 |
§ 71 - Akteneinsicht der betroffenen Person | 25.09.2020 |
§ 72 - Verfahren | 25.09.2020 |
Abschnitt 6 - Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und zwischen den Aufsichtsbehörden | 25.09.2020 |
§ 73 - Grundsatz der Zusammenarbeit | 25.09.2020 |
§ 74 - Anhören des Landesbeauftragten für den Datenschutz | 25.09.2020 |
§ 75 - Meldungen an den Landesbeauftragten für den Datenschutz | 25.09.2020 |
§ 76 - Gegenseitige Amtshilfe | 25.09.2020 |
Abschnitt 7 - Rechtsbehelfe | 25.09.2020 |
§ 77 - Beschwerde | 25.09.2020 |
Abschnitt 8 - Haftung und Sanktionen | 25.09.2020 |
§ 78 - Recht auf Schadensersatz | 25.09.2020 |
§ 79 - Strafvorschriften | 25.09.2020 |
Abschnitt 9 - Schlussvorschriften | 25.09.2020 |
§ 80 - Übergangsvorschriften zum Anpassen automatisierter Verarbeitungssysteme | 25.09.2020 |
§ 81 - Einschränken von Grundrechten | 25.09.2020 |
§ 82 - Sprachliche Gleichstellung | 25.09.2020 |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Vollzugliche Zwecke |
§ 3 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2 Grundsätze des Verarbeitens personenbezogener Daten | |
§ 4 | Allgemeine Grundsätze |
§ 5 | Zulässigkeit des Verarbeitens zu anderen Zwecken |
§ 6 | Zulässigkeit des Verarbeitens in archivarischer, wissenschaftlicher oder statistischer Form |
§ 7 | Unterscheiden verschiedener Kategorien von betroffenen Personen |
§ 8 | Unterscheiden zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen |
§ 9 | Automatisiertes Entscheiden im Einzelfall |
§ 10 | Überprüfen nach Fristen |
§ 11 | Einwilligen der betroffenen Person |
Abschnitt 3 Sicherheit personenbezogener Daten | |
§ 12 | Datengeheimnis |
§ 13 | Technische und organisatorische Maßnahmen |
§ 14 | Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko |
§ 15 | Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten |
§ 16 | Protokollieren des Verarbeitens personenbezogener Daten |
§ 17 | Melden von Verstößen |
Abschnitt 4 Rechtsgrundlagen des Verarbeitens personenbezogener Daten | |
Unterabschnitt 1 Erheben personenbezogener Daten | |
§ 18 | Zulässigkeit des Erhebens personenbezogener Daten |
§ 19 | Erheben personenbezogener Daten bei der betroffenen Person |
§ 20 | Erheben personenbezogener Daten über Gefangene bei Dritten |
§ 21 | Erheben personenbezogener Daten über Personen, die keine Gefangenen sind |
§ 22 | Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Gefangenen und anstaltsfremden Personen |
§ 23 | Sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene und anstaltsfremde Personen |
§ 24 | Sicherheitsanfragen |
§ 25 | Überprüfen einer anstaltsfremden Person |
§ 26 | Optisch-elektronisches Beobachten |
§ 27 | Optisch-elektronisches Beobachten in Räumen oder Bereichen zum Unterbringen der Gefangenen sowie bei Gefangenentransporten |
§ 28 | Auslesen von Datenspeichern |
Unterabschnitt 2 Weiterverarbeiten personenbezogener Daten | |
§ 29 | Zulässigkeit des Weiterverarbeitens personenbezogener Daten |
§ 30 | Weiterverarbeiten von Identifikationsmerkmalen; Gefangenenausweise |
§ 31 | Weiterverarbeiten personenbezogener Daten nach optisch-elektronischem Beobachten und akustisch-elektronischem Überwachen |
§ 32 | Weiterverarbeiten personenbezogener Daten nach Beaufsichtigen, Überwachen und Kontrollieren |
§ 33 | Weiterverarbeiten personenbezogener Daten nach dem Auslesen von Datenspeichern |
Unterabschnitt 3 Offenlegen personenbezogener Daten durch Übermitteln oder eine andere Art des Bereitstellens; Abfrage | |
§ 34 | Offenlegen personenbezogener Daten gegenüber öffentlichen Stellen |
§ 35 | Offenlegen personenbezogener Daten gegenüber nicht öffentlichen Stellen |
§ 36 | Weitere Bedingungen beim Offenlegen personenbezogener Daten gegenüber Behörden mit Sicherheitsaufgaben |
§ 37 | Offenlegen personenbezogener Daten im Rahmen von Fallkonferenzen |
§ 38 | Offenlegen von Identifikationsmerkmalen |
§ 39 | Offenlegen personenbezogener Daten durch das Mitteilen von Haftverhältnissen |
§ 40 | Offenlegen personenbezogener Daten durch das Erteilen von Auskünften an Opfer |
§ 41 | Offenlegen personenbezogener Daten durch das Überlassen von Akten und Dateisystemen |
§ 42 | Offenlegen personenbezogener Daten durch das Einsehen von Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblättern |
§ 43 | Offenlegen personenbezogener Daten gegenüber wissenschaftlichen Einrichtungen |
§ 44 | Verantwortung und Verfahren beim Offenlegen personenbezogener Daten |
Unterabschnitt 4 Offenlegen personenbezogener Daten durch Übermitteln an Drittstaaten und an internationale Organisationen | |
§ 45 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 46 | Offenlegen personenbezogener Daten bei geeigneten Garantien |
§ 47 | Offenlegen personenbezogener Daten ohne geeignete Garantien |
§ 48 | Sonstiges Offenlegen personenbezogener Daten gegenüber Empfängern in Drittstaaten |
Unterabschnitt 5 Besondere Bedingungen | |
§ 49 | Auftragsverarbeiter |
§ 50 | Verarbeiten personenbezogener Daten bei Übertragung von Vollzugsaufgaben |
§ 51 | Verarbeiten personenbezogener Daten auf Weisung des Verantwortlichen |
§ 52 | Gemeinsam Verantwortliche |
§ 53 | Elektronisches Führen von Akten |
§ 54 | Zentrales Datei-, Buchhaltungs- und Abrechnungssystem |
§ 55 | Einrichten automatisierter Verfahren |
§ 56 | Verantwortung und Verordnungsermächtigung |
Unterabschnitt 6 Schutz von Geheimnisträgern | |
§ 57 | Geheimnisträger |
§ 58 | Pflicht der Berufsgeheimnisträger zum Offenbaren personenbezogener Daten |
§ 59 | Befugnis der Berufsgeheimnisträger zum Offenbaren personenbezogener Daten |
§ 60 | Pflicht zum Unterrichten |
§ 61 | Zweckbindung nach dem Offenbaren personenbezogener Daten |
§ 62 | Zugriff auf personenbezogene Daten in Notfällen |
Unterabschnitt 7 Löschen oder Vernichten, Einschränken des Verarbeitens, Berichtigen personenbezogener Daten | |
§ 63 | Löschen oder Vernichten personenbezogener Daten |
§ 64 | Einschränken des Verarbeitens personenbezogener Daten |
§ 65 | Berichtigen personenbezogener Daten |
§ 66 | Verfahren |
Abschnitt 5 Rechte der betroffenen Person | |
§ 67 | Rechte der betroffenen Person |
§ 68 | Allgemeine Informationen |
§ 69 | Benachrichtigen der betroffenen Person |
§ 70 | Auskunft an die betroffene Person |
§ 71 | Akteneinsicht der betroffenen Person |
§ 72 | Verfahren |
Abschnitt 6 Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und zwischen den Aufsichtsbehörden | |
§ 73 | Grundsatz der Zusammenarbeit |
§ 74 | Anhören des Landesbeauftragten für den Datenschutz |
§ 75 | Meldungen an den Landesbeauftragten für den Datenschutz |
§ 76 | Gegenseitige Amtshilfe |
Abschnitt 7 Rechtsbehelfe | |
§ 77 | Beschwerde |
Abschnitt 8 Haftung und Sanktionen | |
§ 78 | Recht auf Schadensersatz |
§ 79 | Strafvorschriften |
Abschnitt 9 Schlussvorschriften | |
§ 80 | Übergangsvorschriften zum Anpassen automatisierter Verarbeitungssysteme |
§ 81 | Einschränken von Grundrechten |
§ 82 | Sprachliche Gleichstellung |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt das Verarbeiten personenbezogener Daten in Dateisystemen und Akten durch die Justizvollzugsbehörden im Vollzug
1.
der Untersuchungshaft,
2.
der Freiheitsstrafe,
3.
der Jugendstrafe,
4.
des Strafarrestes,
5.
des Jugendarrestes,
6.
der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
7.
der Haft nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, § 236, § 329 Abs. 3, § 412 Satz 1 oder § 453c der Strafprozessordnung oder
8.
der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Abs. 6 der Strafprozessordnung,
soweit sie personenbezogene Daten von Gefangenen oder anderen betroffenen Personen zu vollzuglichen oder anderen nach diesem Gesetz anerkannten Zwecken verarbeiten. Es regelt außerdem den Datenaustausch zwischen Justizvollzugsbehörden und Behörden mit Sicherheitsaufgaben.
(2) Auf Personen, die Angebote der nachgehenden Betreuung im Vollzug wahrnehmen oder auf freiwilliger Grundlage in der Anstalt verbleiben oder auf freiwilliger Grundlage in die Anstalt aufgenommen werden, finden die für Gefangene geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
§ 2 Vollzugliche Zwecke
Vollzugliche Zwecke im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
das Erfüllen der gesetzlichen Aufgaben der Justizvollzugsbehörden für den Vollzug der jeweiligen Freiheitsentziehung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und das Erreichen des jeweiligen Vollzugsziels,
2.
der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen,
3.
das Aufrechterhalten von Sicherheit und Ordnung in den Anstalten,
4.
die Sicherung des Vollzuges sowie
5.
die Mitwirkung der Justizvollzugsbehörden an den ihnen durch Gesetz übertragenen sonstigen Aufgaben.
Das Verarbeiten personenbezogener Daten durch die Justizvollzugsbehörden zu vollzuglichen Zwecken erfolgt insbesondere im Zusammenhang mit:
1.
dem Gestalten und Evaluieren des Vollzuges der jeweiligen Freiheitsentziehung nach § 1 Abs. 1 Satz 1,
2.
dem Zu- und Abgang der Gefangenen,
3.
dem Aufnahmeverfahren, dem Diagnoseverfahren und der Vollzugs- und Eingliederungsplanung der Gefangenen, auch unter dem Einsatz von Videotechnik,
4.
dem Unterbringen, dem Überstellen, dem Verlegen, dem Ausführen, dem Vorführen, dem Transportieren und dem Ausantworten der Gefangenen, auch länderübergreifend,
5.
dem Behandeln und Betreuen der Gefangenen wie beispielsweise durch Maßnahmen
a)
zum Fördern ihrer Mitwirkungsbereitschaft,
b)
zu ihrer sozialtherapeutischen, psychotherapeutischen, psychologischen oder psychosozialen Behandlung und Betreuung,
c)
zum Verbessern ihrer sozialen Kompetenzen,
d)
zum Behandeln des Konsums, des Missbrauchs und der Abhängigkeit von Suchtmitteln, auch soweit diese Maßnahmen außerhalb des Vollzuges stattfinden,
e)
zur Arbeitstherapie, zum Arbeitstraining, zur schulischen oder beruflichen Qualifizierung, zur Arbeit, zum freien Beschäftigungsverhältnis oder zur Selbstbeschäftigung,
f)
zur sozialen Hilfe, einschließlich ihres Beratens und Unterstützens beim Klären finanzieller Verbindlichkeiten, wie dem Schuldenregulieren oder dem Schuldentilgen, dem Erfüllen von Unterhaltspflichten, dem Täter-Opfer-Ausgleich oder einer anderen Art des Wiedergutmachens des durch die Straftat verursachten Schadens, und in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten,
g)
im Rahmen ihrer Außenkontakte, einschließlich Schriftwechsel, Besuchs-, Paket- und Telefonverkehr, Videodolmetschen oder anderer Telekommunikationsformen,
h)
bezüglich des persönlichen Besitzes, des Einkaufs oder des Bezugs von Zeitungen und Zeitschriften,
i)
zum Gestalten ihrer Freizeit,
j)
zum Ausüben ihrer Religion,
k)
zu ihrer Versorgung und Gesundheitsfürsorge,
l)
bezüglich ihrer Vergütung, ihrer Gelder und der Verwaltung ihrer Konten in den Anstalten,
m)
bezüglich ihrer Beteiligung an den Kosten des Vollzuges,
n)
zu ihrer Disziplinierung,
o)
zur Erziehung junger Gefangener,
p)
zum Gewährleisten ihres Wahlrechtes,
q)
zum Beteiligen und Hinzuziehen von Ehrenamtlichen, Beiräten, Einrichtungen, Organisationen, Vereinen oder Verbänden oder anderen beteiligten Personen,
r)
im Rahmen von Lockerungen oder anderen Arten des Öffnens ihres Vollzuges, einschließlich ihres Begutachtens und Untersuchens, oder
s)
bei ihrer Entlassungsvorbereitung, ihrem Entlassen, ihrem Übergang in die Freiheit, ihrem Wiedereingliedern, nachgehenden Betreuen oder Verbleiben auf freiwilliger Grundlage, einschließlich ihres Begutachtens und Untersuchens,
6.
dem Aufrechterhalten von Sicherheit und Ordnung in den Anstalten zum Beispiel in Form
a)
des Verhinderns von Entweichungen und Befreiungen,
b)
des Vermeidens der Nichtrückkehr und des Missbrauches von Lockerungen oder anderen Arten des Öffnens des Vollzuges, einschließlich des Nacheilens, des Fahndens und des Wiederergreifens,
c)
des erkennungsdienstlichen Behandelns, des Überprüfens, des Beobachtens, des Überwachens sowie des Absuchens und Durchsuchens der Gefangenen oder anderen betroffenen Personen und deren Sachen, auch mit technischen Hilfsmitteln,
d)
des Feststellens von Konsum, Missbrauch oder Abhängigkeit von Suchtmitteln oder einer nicht stoffgebundenen Sucht,
e)
des Abwehrens von Gefahren von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, des Selbstverletzens oder des Selbsttötens der Gefangenen und des Anwendens unmittelbaren Zwanges oder
f)
des Verhinderns, des Störens oder des Beendens von Mobilfunkverkehr und des unbefugten Überfluges von Flugmodellen oder von unbemannten Luftfahrtsystemen,
7.
dem Geltendmachen und dem Durchsetzen von Forderungen im Justizvollzug,
8.
den Verwaltungsgeschäften im Justizvollzug, soweit diese sich auf die Gefangenen beziehen, einschließlich des Führens der Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten einschließlich von Krankenblättern und Therapieakten sowie des Buchwerks und der Justizvollzugsstatistiken,
9.
dem Verfolgen oder dem Ahnden von Ordnungswidrigkeiten im Justizvollzug,
10.
der Rechts- und Fachaufsicht, insbesondere bei
a)
den Eingaben, Beschwerden und Petitionen,
b)
dem Bau, dem Aufbau und der Organisation der Anstalten,
c)
dem zentralen Führen der Justizvollzugsstatistiken,
d)
dem Erstellen von Vollzugs- und Sicherheitskonzeptionen,
e)
dem Vollstreckungsplan und der Belegungsfähigkeit,
f)
dem Bilden von Vollzugsgemeinschaften und länderübergreifender Zusammenarbeit,
g)
dem Zustimmen zu Lockerungen und anderen Arten des Öffnens des Vollzuges,
h)
dem Überstellen, Verlegen, Ausführen, Vorführen und Ausantworten oder
i)
dem Kooperieren und dem Austauschen mit den Justizvollzugsbehörden, den Justizbehörden und den Behörden mit Sicherheitsaufgaben,
11.
der Ausbildung und der Fortbildung der im Justizvollzug Beschäftigten,
12.
dem Kriminologischen Dienst im Justizvollzug,
13.
der Strafvollstreckung,
14.
dem Mitwirken der Justizvollzugsbehörden an den sonstigen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere dem Fertigen von Stellungnahmen und Einschätzungen zu den Gefangenen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, oder
15.
den weiteren, zum Erreichen der Vollzugsziele, zum Aufrechterhalten, zum Wiederherstellen und zum Durchsetzen der Sicherheit oder Ordnung und dem Zusammenleben in der Anstalt, zum Versorgen der Gefangenen, zur Resozialisierung, zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten, zum Schutz für den Leib, das Leben, die Freiheit und das Vermögen einer Person sowie das Vermögen des Landes erforderlichen Tätigkeiten.
Im Vollzug der Untersuchungshaft und ihr gleichgestellter Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 tritt an die Stelle des Erreichens der Vollzugsziele der Zweck, durch das sichere Unterbringen der Gefangenen und das Umsetzen von haftgrundbezogenen Beschränkungen das Durchführen eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
„Gefangene“ Personen, an denen Freiheitsentziehungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vollzogen werden,
2.
„Anstalten“ die Justizvollzugsanstalten, die Jugendstrafanstalt, die Jugendarrestanstalt und die Einrichtung zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
3.
„Justizvollzugsbehörden“ die Anstalten, der Landesbetrieb für Beschäftigung und Bildung der Gefangenen, die Zentrale Rechtsbeschwerdestelle in Strafvollzugssachen und Vollzugssachen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die IT-Leitstelle für den Justizvollzug, die Zentrale Beschaffungsstelle für den Justizvollzug und das für Justizvollzug zuständige Ministerium,
4.
„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere durch das Zuordnen zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann,
5.
„Verarbeiten“ jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie
a)
das Erheben, das Auslesen, das Abfragen, das Offenlegen durch das Übermitteln, das Verbreiten oder eine andere Form des Bereitstellens, das Abgleichen, das Berichtigen, das Einschränken, das Löschen oder das Vernichten,
b)
das Erfassen, das Organisieren, das Ordnen, das Speichern, das Anpassen, das Verändern, das Verknüpfen oder das Verwenden (Weiterverarbeiten),
6.
„Einschränken des Verarbeitens“ das Markieren gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihr künftiges Verarbeiten einzuschränken,
7.
„Profiling“ jede Art des automatisierten Verarbeitens personenbezogener Daten, bei der diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte der Arbeitsleistung, der wirtschaftlichen Lage, der Gesundheit, der persönlichen Vorlieben, der Interessen, der Zuverlässigkeit, des Verhaltens, der Aufenthaltsorte oder der Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen,
8.
„Anonymisieren“ das Verarbeiten personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können,
9.
„Pseudonymisieren“ das Verarbeiten personenbezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne das Hinzuziehen zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten keiner betroffenen Person zugewiesen werden können,
10.
„Verschlüsseln“ eine technische Maßnahme, die Daten unter dem Anwenden kryptographischer Verfahren in eine für Dritte unverständliche Form umwandelt, so dass diese nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausschließlich von einem Schlüsselinhaber wieder in eine allgemein verständliche Form überführt (entschlüsselt) werden können,
11.
„Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob die Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird,
12.
„Verantwortlicher“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel des Verarbeitens von personenbezogenen Daten entscheidet,
13.
„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet,
14.
„Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrages nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; das Verarbeiten dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken des Verarbeitens,
15.
„Verletzen des Schutzes personenbezogener Daten“ ein Verletzen der Sicherheit, das zum unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Vernichten, zum Verlorengehen, zum Verändern oder zum unbefugten Offenlegen von personenbezogenen Daten oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten geführt hat, die verarbeitet wurden,
16.
„personenbezogene Daten besonderer Kategorien“
a)
Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen,
b)
genetische Daten,
c)
biometrische Daten zum eindeutigen Identifizieren einer natürlichen Person,
d)
Gesundheitsdaten und
e)
Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung,
17.
„genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, welche eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser Person liefern, insbesondere solche, die aus der Analyse einer biologischen Probe der Person gewonnen wurden,
18.
„biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die ein eindeutiges Identifizieren dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, insbesondere Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten,
19.
„Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich des Erbringens von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen,
20.
„internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen sowie jede sonstige Einrichtung, die durch eine von zwei oder mehreren Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde,
21.
„Einwilligen“ jedes freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Bekunden des Willens in Form einer Erklärung oder eines sonstigen eindeutigen bestätigenden Handelns, mit dem die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit dem Verarbeiten der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist,
22.
„anstaltsfremde Person“ eine Person, die zu den Justizvollzugsbehörden nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht und nicht im Auftrag einer anderen öffentlichen Stelle tätig ist oder nicht als Organ der Rechtspflege handelt,
23.
„Öffentliche Stellen“
a)
Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform,
b)
Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Landes, der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Landkreise und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform,
c)
Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
24.
„nicht öffentliche Stellen“ natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht die Voraussetzungen von Nummer 23 erfüllen; nimmt eine nicht öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes,
25.
„Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 89; L 127 vom 23. 5. 2018, S. 9) eingerichtete unabhängige staatliche Stelle,
26.
„Behörden mit Sicherheitsaufgaben“ die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie der Bundesnachrichtendienst und der militärische Abschirmdienst sowie entsprechende Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Abschnitt 2 Grundsätze des Verarbeitens personenbezogener Daten
§ 4 Allgemeine Grundsätze
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn und soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist und dies in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten besonderer Kategorien nur verarbeiten, wenn dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und
1.
in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
2.
der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person dient oder
3.
sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat.
(3) Im Justizvollzug ist das Recht einer jeden Person zu schützen, grundsätzlich selbst über das Preisgeben und Verwenden ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen.
(4) Personenbezogene Daten müssen
1.
auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
2.
für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
3.
dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Erreichen des Verarbeitungszweckes erforderlich sein und ihr Verarbeiten nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen,
4.
sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihres Verarbeitens unrichtig sind, unverzüglich gelöscht, vernichtet oder berichtigt werden,
5.
nicht länger als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die ein Identifizieren der betroffenen Person ermöglicht, und
6.
in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugtem oder unrechtmäßigem Verarbeiten, unbeabsichtigtem Verlorengehen, unbeabsichtigtem Zerstören oder unbeabsichtigtem Beschädigen.
(5) Werden personenbezogene Daten besonderer Kategorien verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein
1.
spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
2.
das Festlegen von besonderen Aussonderungsprüffristen,
3.
das Sensibilisieren der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
4.
das Beschränken des Zugangs innerhalb der Justizvollzugsbehörden,
5.
das von anderen personenbezogenen Daten getrennte Verarbeiten,
6.
das Pseudonymisieren personenbezogener Daten,
7.
das Anonymisieren personenbezogener Daten,
8.
das Verschlüsseln personenbezogener Daten oder
9.
spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall des Offenlegens personenbezogener Daten durch das Übermitteln oder andere Art des Bereitstellens oder des Verarbeitens für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit des Verarbeitens sicherstellen.
§ 5 Zulässigkeit des Verarbeitens zu anderen Zwecken
Das Verarbeiten personenbezogener Daten zu einem anderen nach diesem Gesetz anerkannten Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig,
1.
wenn es in einer Regelung dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
2.
der Verantwortliche befugt ist, Daten auch zu diesem anderen Zweck zu verarbeiten, und
3.
das Verarbeiten für diesen anderen Zweck erforderlich und verhältnismäßig sowie bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.
§ 6 Zulässigkeit des Verarbeitens in archivarischer, wissenschaftlicher oder statistischer Form
(1) Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen der in § 2 genannten Zwecke in archivarischer, wissenschaftlicher oder statistischer Form verarbeitet werden, wenn das öffentliche Interesse hieran die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
(2) Der Verantwortliche sieht geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vor. Solche Garantien können in einer so zeitnah wie möglich erfolgenden Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vorkehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch unbefugte Personen oder in ihrem räumlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeiten bestehen.
§ 7 Unterscheiden verschiedener Kategorien von betroffenen Personen
Die Justizvollzugsbehörden unterscheiden beim Verarbeiten personenbezogener Daten so weit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Kategorien:
1.
Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben,
2.
Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,
3.
verurteilte Straftäter,
4.
Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten,
5.
Besucher und andere anstaltsfremde Personen sowie
6.
andere Personen wie insbesondere Zeugen, Hinweisgeber oder Personen, die mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen in Kontakt oder Verbindung stehen.
§ 8 Unterscheiden zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen
Die Justizvollzugsbehörden unterscheiden beim Verarbeiten personenbezogener Daten so weit wie möglich danach, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Zu diesem Zweck sollen sie, soweit dies im Rahmen des jeweiligen Verarbeitungsvorganges möglich ist, Beurteilungen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen. Es muss feststellbar sein, welche Stelle die Unterlagen führt, die der auf einer persönlichen Einschätzung beruhenden Beurteilung zugrunde liegen.
§ 9 Automatisiertes Entscheiden im Einzelfall
Das ausschließlich auf einem automatisierten Verarbeiten personenbezogener Daten beruhende Entscheiden, das mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder diese erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn es in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Entscheidungen nach Satz 1 dürfen nicht auf personenbezogenen Daten besonderer Kategorien beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden. Profiling, das zur Folge hat, dass die betroffene Person auf der Grundlage von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien diskriminiert wird, ist verboten.
§ 10 Überprüfen nach Fristen
Unbeschadet der in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgesetzten Höchstspeicher- oder Löschfristen haben die Justizvollzugsbehörden regelmäßig nach von ihnen festzusetzenden Fristen zu prüfen, ob personenbezogene Daten weiterhin zu speichern, zu löschen, zu vernichten, in ihrem Verarbeiten einzuschränken oder zu berichtigen sind. Sie stellen insbesondere durch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen sowie Beteiligen des Datenschutzbeauftragten sicher, dass diese Pflichten eingehalten werden.
§ 11 Einwilligen der betroffenen Person
(1) Soweit die betroffene Person in das Verarbeiten ihrer personenbezogenen Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift einwilligt, müssen die Justizvollzugsbehörden das Einwilligen der betroffenen Person nachweisen können.
(2) Erfolgt das Einwilligen der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um das Einwilligen der betroffenen Person in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.
(3) Die betroffene Person kann jederzeit ihr Einwilligen in das Verarbeiten ihrer personenbezogenen Daten widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit des bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitens ihrer personenbezogenen Daten nicht berührt. Die betroffene Person ist, bevor sie einwilligt, hiervon in Kenntnis zu setzen.
(4) Hat die betroffene Person eingewilligt, so ist dies nur wirksam, wenn eine freie Entscheidung der betroffenen Person nachgewiesen werden kann. Beim Beurteilen, ob eine freiwillige Entscheidung vorliegt, sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die die betroffene Person dazu veranlasst haben, in das Verarbeiten ihrer personenbezogenen Daten einzuwilligen. Die betroffene Person ist auf den vorgesehenen Zweck des Verarbeitens ihrer personenbezogenen Daten hinzuweisen. Die betroffene Person ist über die Folgen des Verweigerns des Einwilligens zu belehren.
(5) Soweit personenbezogene Daten besonderer Kategorien auf der Grundlage des Einwilligens der betroffenen Person verarbeitet werden, muss die betroffene Person ausdrücklich in das Verarbeiten dieser Daten eingewilligt haben.
(6) Soweit die betroffene Person nicht die für eine Entscheidung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt und das Erfüllen der in § 2 genannten Zwecke nicht gefährdet wird, steht das ihr zustehende Recht, informiert und gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, ihren gesetzlichen Vertretern zu. Sind mehrere betroffene Personen berechtigt, kann jede von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte allein ausüben. Sind Mitteilungen vorgeschrieben, genügt es, wenn sie an eine von ihnen gerichtet werden.
Abschnitt 3 Sicherheit personenbezogener Daten
§ 12 Datengeheimnis
(1) Die in den Justizvollzugsbehörden beschäftigten Personen dürfen sich nach Maßgabe dieses Gesetzes von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, soweit dies zum Erfüllen der in § 2 genannten Zwecke oder für die Zusammenarbeit in der Anstalt erforderlich ist. Ihnen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Personen, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches sind, und Personen, die für eine nicht öffentliche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen, die durch die Justizvollzugsbehörden offengelegt werden können, sind vor dem Aufnehmen ihrer Tätigkeit über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhalten förmlich nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten.
(2) Personen, die nicht nach Absatz 1 förmlich verpflichtet wurden, dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erlangen, wenn
1.
die personenbezogenen Daten vorher pseudonymisiert wurden,
2.
das förmliche Verpflichten vor dem Kenntniserlangen Leib oder Leben eines Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden würde und das Verpflichten veranlasst und unverzüglich nachgeholt wird; erfolgt das Offenlegen personenbezogener Daten nicht durch die Justizvollzugsbehörden, sind diese hiervon unverzüglich unter Angabe der Personalien der Kenntnis erlangenden Personen zu unterrichten, oder
3.
sie Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches sind.
(3) Die Justizvollzugsbehörden stellen auf geeignete Weise sicher, dass bei nicht öffentlichen Stellen nur solche Personen Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen, die zuvor nach Absatz 1 verpflichtet wurden oder die nach Absatz 2 auch ohne das förmliche Verpflichten Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen dürfen.
(4) Personenbezogene Daten der Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalten kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in den Anstalten erforderlich ist und Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen nicht kenntlich gemacht werden.
(5) Personenbezogene Daten in Akten sind vor unbefugtem Zugang und Gebrauch zu schützen. Gesundheitsakten und Krankenblätter sowie Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Die Gefangenenpersonalakte soll in Teil- oder Unterbänden geführt werden.
(6) Die Verpflichtung zur Beachtung des Datengeheimnisses besteht auch nach dem Beenden der Tätigkeit fort.
§ 13 Technische und organisatorische Maßnahmen
(1) Die Justizvollzugsbehörden und die Auftragsverarbeiter treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellungen grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden können, deren Verarbeiten für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Dies betrifft die Menge der erhobenen Daten, den Umfang ihres Verarbeitens, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere gewährleisten, dass die Daten durch Voreinstellungen nicht automatisiert einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden können.
(2) Die Justizvollzugsbehörden und die Auftragsverarbeiter treffen sowohl zum Zeitpunkt des Festlegens der Mittel für das Verarbeiten personenbezogener Daten als auch zum Zeitpunkt des eigentlichen Verarbeitens personenbezogener Daten die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die beim Verarbeiten personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf das Verarbeiten personenbezogener Daten besonderer Kategorien. Hierbei haben sie den Stand der Technik, die Implementierungskosten, die Art, den Umfang, die Umstände und den Zweck des Verarbeitens sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit dem Verarbeiten verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu berücksichtigen. Die Justizvollzugsbehörden und die Auftragsverarbeiter berücksichtigen auch die einschlägigen Technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(3) Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen können unter anderem das Pseudonymisieren und das Verschlüsseln personenbezogener Daten umfassen, soweit dies in Anbetracht der Verarbeitungszwecke möglich ist. Die Maßnahmen nach Absatz 2 sollen dazu führen, dass
1.
nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
2.
personenbezogene Daten während des Verarbeitens unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
3.
personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
4.
personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
5.
festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit),
6.
die Verfahrensweisen beim Verarbeiten personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz),
7.
personenbezogene Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für einen anderen als den ausgewiesenen Zweck verarbeitet werden können, sofern nicht eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet (Nichtverkettbarkeit), und
8.
Verfahren so gestaltet werden, dass sie den betroffenen Personen das Ausüben der in Abschnitt 5 genannten Rechte wirksam ermöglichen (Intervenierbarkeit).
(4) Im Fall eines automatisierten Verarbeitens ergreifen die Justizvollzugsbehörden und die Auftragsverarbeiter nach einer Risikobewertung Maßnahmen, die Folgendes bezwecken:
1.
Verwehren des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen das Verarbeiten personenbezogener Daten durchgeführt wird, für Unbefugte (Zugangskontrolle),
2.
Verhindern des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Löschens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle),
3.
Verhindern des unbefugten Eingebens von personenbezogenen Daten sowie des unbefugten Kenntnisnehmens, Veränderns und Löschens von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle),
4.
Verhindern des Nutzens automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zum Übertragen personenbezogener Daten durch Unbefugte (Benutzerkontrolle),
5.
Gewährleisten, dass die zum Benutzen eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den von ihrer Zugangsberechtigung umfassten personenbezogenen Daten Zugang haben (Zugriffskontrolle),
6.
Gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zum Datenübertragen übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übertragungskontrolle),
7.
Gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind (Eingabekontrolle),
8.
Gewährleisten, dass beim Übermitteln personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Vertraulichkeit und Integrität personenbezogener Daten geschützt werden (Transportkontrolle),
9.
Gewährleisten, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellbarkeit),
10.
Gewährleisten, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen und auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit),
11.
Gewährleisten, dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität),
12.
Gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen der Justizvollzugsbehörden verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
13.
Gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen das Zerstören oder das Verlorengehen geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
14.
Gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden können (Trennbarkeit).
Ein Zweck nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 kann insbesondere durch das Verwenden von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren erreicht werden.
(5) Die von den Justizvollzugsbehörden und den Auftragsverarbeitern zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind auf der Grundlage eines zu dokumentierenden Sicherheitskonzeptes der Justizvollzugsbehörde zu ermitteln, zu dessen Bestandteilen auch das Abschätzen der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit dem Verarbeiten personenbezogener Daten verbundenen Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehört.
(6) Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist unter Berücksichtigung sich verändernder Rahmenbedingungen und Entwicklungen der Technik regelmäßig zu überprüfen. Die sich daraus ergebenden notwendigen Anpassungen sind zeitnah umzusetzen, soweit dies mit einem angemessenen Aufwand möglich ist.
§ 14 Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko
(1) Hat eine Form des Verarbeitens personenbezogener Daten, insbesondere beim Verwenden neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke des Verarbeitens personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so schätzen die Justizvollzugsbehörden vorab die Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffene Person ab.
(2) Für das Untersuchen mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Risikopotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden.
(3) Die Justizvollzugsbehörden beteiligen den Datenschutzbeauftragten an dem Durchführen der Datenschutz-Folgenabschätzung.
(4) Die Datenschutz-Folgenabschätzung trägt den Rechten und den berechtigten Interessen der von dem Verarbeiten personenbezogener Daten betroffenen Personen Rechnung und enthält zumindest die folgenden Angaben:
1.
das systematische Beschreiben der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zweck des Verarbeitens personenbezogener Daten,
2.
das Bewerten der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf deren Zweck,
3.
das Bewerten der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person und
4.
die Maßnahmen, mit denen den bestehenden Risiken abgeholfen werden sollen, einschließlich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden sollen.
§ 15 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
(1) Jede Justizvollzugsbehörde führt ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die in ihre Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis enthält die folgenden Angaben:
1.
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
2.
die Zwecke des Verarbeitens personenbezogener Daten,
3.
die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,
4.
das Beschreiben der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien von personenbezogenen Daten,
5.
gegebenenfalls das Verwenden von Profiling,
6.
gegebenenfalls die Kategorien des Offenlegens personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
7.
Angaben über die Rechtsgrundlagen des Verarbeitens personenbezogener Daten,
8.
die vorgesehenen Fristen für das Löschen, Vernichten oder das Überprüfen der Erforderlichkeit des Speicherns der verschiedenen Kategorien von personenbezogenen Daten und
9.
das allgemeine Beschreiben der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 13.
(2) Der Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten personenbezogener Daten, die er im Auftrag einer Justizvollzugsbehörde durchführt, das folgende Angaben enthält:
1.
den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls des Datenschutzbeauftragten,
2.
gegebenenfalls das Offenlegen von personenbezogenen Daten gegenüber Stellen in einem Drittstaat oder an internationale Organisationen unter Angabe des Staates oder der Organisation und
3.
das allgemeine Beschreiben der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 13.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse werden schriftlich oder in elektronischer Form geführt.
(4) Die Justizvollzugsbehörden und die Auftragsverarbeiter stellen auf Anfordern ihre Verzeichnisse dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Verfügung.
§ 16 Protokollieren des Verarbeitens personenbezogener Daten
(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen protokollieren die Justizvollzugsbehörden und die Auftragsverarbeiter mindestens die folgenden Vorgänge des in ihrer Verantwortung liegenden Verarbeitens personenbezogener Daten:
1.
das Erheben,
2.
das Speichern,
3.
das Verändern,
4.
das Abfragen,
5.
das Offenlegen durch das Übermitteln oder eine andere Art des Bereitstellens,
6.
das Kombinieren,
7.
das Einschränken und
8.
das Löschen.
(2) Die Protokolle über das Abfragen und das Offenlegen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers dieser personenbezogenen Daten festzustellen.
(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für das Überprüfen der Rechtmäßigkeit des Verarbeitens personenbezogener Daten durch den Datenschutzbeauftragten, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die betroffene Person sowie für das Eigenüberwachen, für das Gewährleisten der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten und für Strafverfahren verwendet werden.
(4) Die Protokolldaten werden zwei Jahre nach ihrem Generieren gelöscht.
(5) Die Justizvollzugsbehörden und die Auftragsverarbeiter stellen auf Anfordern die Protokolle dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Verfügung.
§ 17 Melden von Verstößen
Die Justizvollzugsbehörden stellen sicher, dass ihnen vertrauliche Meldungen über die in ihrem Verantwortungsbereich erfolgten Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können.
Abschnitt 4 Rechtsgrundlagen des Verarbeitens personenbezogener Daten
Unterabschnitt 1 Erheben personenbezogener Daten
§ 18 Zulässigkeit des Erhebens personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen erhoben werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist und
1.
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht,
2.
vollzuglichen Zwecken dient,
3.
unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Person an dem Geheimhalten ihrer personenbezogenen Daten
a)
dem Abwehren einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zum Verhüten von Selbsttötungen,
b)
dem Abwehren einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder andere lebenswichtige Interessen eines Menschen,
c)
dem Abwehren der Gefahr von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
d)
dem Abwehren erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder sonst unmittelbar drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
dient oder
4.
die Daten von der betroffenen Person offenkundig öffentlich gemacht wurden.
§ 19 Erheben personenbezogener Daten bei der betroffenen Person
(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person und mit deren Kenntnis zu erheben.
(2) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis erhoben, so ist diese in geeigneter Weise über den Zweck des Erhebens und das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten aufzuklären. Werden die personenbezogenen Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist das Erteilen der Auskunft Voraussetzung für das Gewähren von Rechtsvorteilen, ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Sind die Angaben für das Gewähren einer Leistung erforderlich, ist die betroffene Person über die möglichen Folgen des Nichtbeantwortens aufzuklären.
(3) Das Erheben personenbezogener Daten bei der betroffenen Person ohne deren Kenntnis ist zulässig, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
§ 20 Erheben personenbezogener Daten über Gefangene bei Dritten
(1) Soweit das Erheben personenbezogener Daten über Gefangene bei der betroffenen Person zulässig ist, dürfen sie auch bei Dritten erhoben werden, wenn
1.
Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit bestehen,
2.
dies zum Abwehren erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonstigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
3.
dies zum Abwehren einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
4.
das Einholen des Einwilligens der betroffenen Person nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, aber offensichtlich ist, dass dies im Interesse der betroffenen Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des Zweckes nicht einwilligen würde,
5.
sich das Erheben auf personenbezogene Daten aus gerichtlichen Verfahren bezieht, die dem Vollstrecken der gegenwärtigen Freiheitsentziehung und erforderlichenfalls auch vorhergehender Freiheitsentziehungen zugrunde liegen oder lagen oder diese sonst betreffen,
6.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dem Erheben ohne ihr Mitwirken entgegenstehen und
a)
die betroffene Person einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über das beabsichtigte Erheben personenbezogener Daten bei Dritten unterrichtet worden ist,
b)
das Erheben personenbezogener Daten bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder
c)
die personenbezogenen Daten der betroffenen Person allgemein zugänglich sind,
7.
dies zum Erreichen des Vollzugsziels oder zum Abwehren von in einem überschaubaren Zeitraum entstehenden konkreten Gefahren für die Sicherheit der Anstalten erforderlich ist oder
8.
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(2) Personenbezogene Daten über den Gefangenen dürfen ohne dessen Kenntnis auch bei seinen gesetzlichen Vertretern zu vollzuglichen Zwecken erhoben werden, wenn der Gefangene nicht die für sein Einwilligen notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt.
(3) Nicht öffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 21 Erheben personenbezogener Daten über Personen, die keine Gefangenen sind
Personenbezogene Daten über Personen, die keine Gefangenen sind, dürfen ohne ihre Kenntnis bei Gefangenen oder Dritten erhoben werden, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Nicht öffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 22 Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei Gefangenen und anstaltsfremden Personen
(1) Soweit dies zu vollzuglichen Zwecken, insbesondere zum Sichern des Vollzuges und zum Aufrechterhalten der Sicherheit oder Ordnung der Anstalten oder zum Feststellen der Identität des Gefangenen, erforderlich und bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien unbedingt erforderlich ist, sind mit Kenntnis des Gefangenen die folgenden Maßnahmen zulässig:
1.
das Aufnehmen von Lichtbildern,
2.
das Abnehmen von Finger- und Handflächenabdrücken,
3.
das Feststellen und Messen von äußerlichen körperlichen Merkmalen,
4.
das Erheben von Merkmalen der Finger, der Hände, des Gesichtes, der Augen, der Stimme auch mittels biometrischer Verfahren und
5.
das Erheben der Unterschrift.
(2) Bestehen Zweifel an der Identität des Gefangenen, dürfen die Justizvollzugsbehörden, soweit dies zum Feststellen der Identität des Gefangenen erforderlich ist, das Landeskriminalamt um Auskunft ersuchen und hierzu die von ihnen erhobenen oder anderweitig bei ihnen vorliegenden personenbezogenen Daten des Gefangenen offenlegen. Das Landeskriminalamt veranlasst den Abgleich dieser personenbezogenen Daten zum Zwecke des Identifizierens des Gefangenen und teilt das Ergebnis den Justizvollzugsbehörden mit. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 dürfen die Justizvollzugsbehörden auch das Bundeskriminalamt sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um einen Abgleich der personenbezogenen Daten des Gefangenen ersuchen.
(3) Das Betreten der Anstalten durch eine anstaltsfremde Person kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zum Feststellen ihrer Identität
1.
ihre Vornamen, ihren Namen und ihre Anschrift angibt und durch amtliche Ausweise nachweist und
2.
das Erheben von Merkmalen der Finger, der Hände, des Gesichtes, der Augen, der Stimme auch mittels biometrischer Verfahren oder der Unterschrift duldet, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um das Verwechseln und das Austauschen von Gefangenen mit anderen Personen zu verhindern.
Die nach Satz 1 erhobenen Identifikationsmerkmale sind spätestens 24 Stunden nach ihrem Erheben zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht ein Fall von § 30 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 vorliegt; in diesem Fall sind sie unverzüglich offenzulegen und danach bei den Justizvollzugsbehörden zu löschen oder zu vernichten.
§ 23 Sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene und anstaltsfremde Personen
Zum Zwecke des Aufrechterhaltens, des Wiederherstellens und des Durchsetzens der Sicherheit der Anstalten dürfen die Justizvollzugsbehörden nach Maßgabe der §§ 24 und 25 prüfen, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene oder anstaltsfremde Personen, die Zugang zu den Anstalten begehren, vorliegen. Sicherheitsrelevant sind insbesondere Erkenntnisse zu diesen Personen über ihre extremistischen, gewaltorientierten Einstellungen oder ihre Kontakte zu derartigen Organisationen, Gruppierungen oder Personen oder ihre Kontakte zur organisierten Kriminalität. Wirken anstaltsfremde Personen beim Erreichen vollzuglicher Zwecke der Gefangenen mit, können über Satz 2 hinaus auch Erkenntnisse über strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere, für das Beurteilen der Zuverlässigkeit der anstaltsfremden Person notwendige Umstände sicherheitsrelevant sein.
§ 24 Sicherheitsanfragen
(1) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass in einem überschaubaren Zeitraum eine einem Gefangenen zurechenbare konkrete Gefahr für die Sicherheit der Anstalt entsteht, dürfen die Justizvollzugsbehörden die Justizbehörden, die Behörden mit Sicherheitsaufgaben und andere Justizvollzugsbehörden um Auskunft ersuchen. Insbesondere dürfen sie dazu
1.
eine Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,
2.
sicherheitsrelevante Erkenntnisse bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder anfragen und,
3.
soweit im Einzelfall erforderlich, bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes das Vorliegen sicherheitsrelevanter Erkenntnisse anfragen.
Tatsächliche Anhaltspunkte nach Satz 1 können sich insbesondere aus den Verurteilungen des Gefangenen oder seinem Verhalten im Vollzug ergeben.
(2) Die Anfrage nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erstreckt sich nur auf die personengebundenen Hinweise und die Erkenntnisse des polizeilichen Staatsschutzes. Bei der Anfrage nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems durch die Verfassungsschutzbehörde des Landes.
(3) Die Justizvollzugsbehörden legen den angefragten Behörden, soweit möglich, den Nachnamen, Geburtsnamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit des Gefangenen offen. Über Satz 1 hinaus sollen bekannt gewordene Aliaspersonalien, die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie das Aktenzeichen der der Vollstreckung zugrunde liegenden Entscheidungen offengelegt werden.
(4) Die Polizeibehörden des Landes und die Verfassungsschutzbehörde des Landes teilen den Justizvollzugsbehörden auf Anfrage die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über den Gefangenen mit.
(5) Bestehen aufgrund der offengelegten sicherheitsrelevanten Erkenntnisse tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr der Sicherheit der Anstalt, dürfen die Justizvollzugsbehörden zusätzliche Auskünfte oder Unterlagen bei den Justizbehörden, den Behörden mit Sicherheitsaufgaben und anderen Justizvollzugsbehörden einholen.
(6) Die im Rahmen der Anfrage mitgeteilten sicherheitsrelevanten Erkenntnisse sind in gesonderten Akten oder Dateisystemen zu führen.
(7) Die Befugnis zum Verarbeiten sicherheitsrelevanter Erkenntnisse über den Gefangenen zum Aufrechterhalten, Wiederherstellen und Durchsetzen der Sicherheit der Anstalt schließt die Befugnis zum Weiterverarbeiten und Offenlegen dieser personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vollzugs- und Eingliederungsplanung des Gefangenen ein.
§ 25 Überprüfen einer anstaltsfremden Person
(1) Eine anstaltsfremde Person, die in der Anstalt tätig werden soll, darf zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Justizvollzugsbehörden sollen zum Aufrechterhalten der Sicherheit der Anstalt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung der anstaltsfremden Person vornehmen, wenn diese einwilligt. Dazu dürfen sie insbesondere
1.
eine Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes einholen,
2.
sicherheitsrelevante Erkenntnisse der Polizeibehörden des Bundes und der Länder anfragen und,
3.
soweit im Einzelfall erforderlich, bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes das Vorliegen sicherheitsrelevanter Erkenntnisse anfragen.
(2) Die Justizvollzugsbehörden sollen von einer Anfrage nach Absatz 1 Satz 3 absehen, wenn aufgrund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit der anstaltsfremden Person in der Anstalt eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt fernliegt. Ist ein Überprüfen in Eilfällen, beispielsweise bei kurzfristig notwendigen Reparaturarbeiten, nicht möglich, soll die anstaltsfremde Person bei der Tätigkeit in der Anstalt beaufsichtigt werden.
(3) Darüber hinaus dürfen die Justizvollzugsbehörden bei tatsächlichen Anhaltspunkten für in einem überschaubaren Zeitraum entstehende konkrete Gefahren für die Sicherheit der Anstalt auch bei Personen, welche das Zulassen zum Besuch von Gefangenen oder zum Besuch der Anstalt begehren, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen, wenn diese einwilligen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Anfragen nach Absatz 1 Satz 3 Nrn. 2 und 3 teilen die Justizvollzugsbehörden auch mit, ob und für welchen Gefangenen das Zulassen zum Besuch begehrt wird.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Besuche von Verteidigern und Beiständen sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sowie für die im Rahmen des Überwachens des Schriftwechsels privilegierten Personen und Stellen.
(5) Werden den Justizvollzugsbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, wird die anstaltsfremde Person nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch in der Anstalt zugelassen. Gleiches gilt, wenn die anstaltsfremde Person nicht in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung einwilligt.
(6) Wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, sollen Zuverlässigkeitsüberprüfungen erneuert werden, sofern ihre Erforderlichkeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 weiterbesteht.
§ 26 Optisch-elektronisches Beobachten
(1) Die Anstalten dürfen personenbezogene Daten durch optisch-elektronisches Beobachten in ihren Gebäuden, Räumen und Freiflächen sowie ihrem unmittelbar angrenzenden Umfeld erheben, soweit
1.
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht,
2.
dies zum Aufrechterhalten, Wiederherstellen und Durchsetzen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt und des Schutzes der Allgemeinheit erforderlich ist, insbesondere um das Entweichen oder das Befreien der Gefangenen sowie das Werfen von Gegenständen auf das Gelände der Anstalt und das Betreten bestimmter Zonen und Bereiche der Anstalt durch Unbefugte zu verhindern oder zu beenden,
3.
dies dem Wahrnehmen und dem Durchsetzen des Hausrechts dient,
4.
dies für das Wahrnehmen und das Durchsetzen berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke, beispielsweise zum Schutz des Eigentums oder des Besitzes, erforderlich ist oder
5.
dies in § 27 für Räume oder Bereiche zum Unterbringen der Gefangenen sowie für Gefangenentransporte gesondert bestimmt ist
und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.
(2) Der Umstand und die Reichweite des Erhebens personenbezogener Daten durch optisch-elektronisches Beobachten sowie der Name und die Kontaktdaten der Anstalt sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und für jedermann eindeutig kenntlich zu machen.
(3) Jede Anstalt, die Einrichtungen zum Erheben personenbezogener Daten durch optisch-elektronisches Beobachten einsetzt, erstellt hierzu nach Maßgabe dieses Gesetzes ein einheitliches Konzept. Das Konzept enthält alle betriebsfähigen optisch-elektronischen Einrichtungen sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung und ist regelmäßig auf seine Aktualität und Notwendigkeit zu überprüfen, anzupassen und fortzuschreiben.
(4) Bei der Planung optisch-elektronischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass
1.
das optisch-elektronische Beobachten nur insoweit erfolgt, als dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist, insbesondere um das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und
2.
den Gefangenen in der Anstalt angemessene Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels optisch-elektronischer Einrichtungen beobachtet werden.
§ 27 Optisch-elektronisches Beobachten in Räumen oder Bereichen zum Unterbringen der Gefangenen sowie bei Gefangenentransporten
(1) Das Erheben personenbezogener Daten durch optisch-elektronisches Beobachten in Räumen oder Bereichen zum Unterbringen der Gefangenen ist nur zulässig, soweit
1.
dies ein Gesetz bestimmt und innerhalb von besonders gesicherten Hafträumen, besonders gesicherten Räumen, Kamera überwachten Hafträumen und anderen, dem Überwachen und Beaufsichtigen von Gefangenen dienenden Räumen erfolgt oder
2.
dies für die Dauer eines Einsatzes des Sicherheits- und Revisionsdienstes der Anstalten oder des Besonderen Sicherheits- und Revisionsdienstes des Landes zum Aufrechterhalten oder Wiederherstellen der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, insbesondere zum Abwehren von Gefahren von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, des Selbstverletzens oder des Selbsttötens von Gefangenen, erforderlich ist.
(2) Bei Gefangenentransporten ist das optisch-elektronische Überwachen einzelner Bereiche des Transportfahrzeuges unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 zulässig, soweit dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder der Sicherheit des Vollzuges erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.
(3) Das optisch-elektronische Beobachten ist unverzüglich zu beenden, wenn der Zweck der Anordnung nicht mehr erreicht werden kann. Das optisch-elektronische Beobachten ist gesondert durch den Anstaltsleiter schriftlich anzuordnen und zu begründen. Die Anordnung enthält auch den Umfang des optisch-elektronischen Beobachtens. Das optisch-elektronische Beobachten ist spätestens nach 72 Stunden zu beenden, sofern es nicht durch eine neue Anordnung des Anstaltsleiters verlängert wird. Die Anordnungen sind zur Gefangenenpersonalakte des betroffenen Gefangenen zu nehmen.
(4) Während der Dauer des optisch-elektronischen Beobachtens ist dieses für die Gefangenen kenntlich zu machen.
(5) Beim Gestalten der Gebäude, Räume oder Bereiche, die optisch-elektronisch beobachtet werden, und beim bildlichen Wiedergeben der dadurch erhobenen personenbezogenen Daten ist auf die Bedürfnisse der Gefangenen nach Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen; insbesondere sollen sanitäre Einrichtungen vom optisch-elektronischen Beobachten, soweit möglich, ausgenommen werden. Ist dies nicht möglich, ist das Erkennen dieser Bereiche durch technische Maßnahmen auszuschließen.
(6) Das optisch-elektronische Beobachten ist zu unterbrechen, wenn es vorübergehend nicht erforderlich oder das Beaufsichtigen gesetzlich ausgeschlossen ist.
§ 28 Auslesen von Datenspeichern
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen auf schriftliche Anordnung des Anstaltsleiters elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeichern auslesen, soweit konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist. Die Gründe sind in der Anordnung festzuhalten. Ist die betroffene Person bekannt, sind ihr die Gründe vor dem Auslesen mitzuteilen. Beim Auslesen sind ihre schutzwürdigen Interessen zu berücksichtigen. Das Auslesen ist möglichst auf die Inhalte zu beschränken, die zum Erreichen der die Anordnung begründenden Zwecke erforderlich sind.
(2) Personenbezogene Daten, die in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der betroffenen Person fallen, dürfen nicht erhoben werden. Sind solche personenbezogenen Daten versehentlich erhoben worden, sind sie unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Erkenntnisse zu diesen personenbezogenen Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden. Die Tatsache ihres Erhebens, ihres Löschens und ihres Vernichtens ist zu dokumentieren.
(3) Der Gefangene ist bei der Aufnahme in die Anstalt über die Möglichkeit des Auslesens nach Absatz 1 aktenkundig zu belehren.
Unterabschnitt 2 Weiterverarbeiten personenbezogener Daten
§ 29 Zulässigkeit des Weiterverarbeitens personenbezogener Daten
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, weiterverarbeiten, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich oder bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist.
(2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, zu anderen Zwecken weiterverarbeiten, soweit
1.
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht,
2.
die Voraussetzungen vorliegen, die ein Erheben nach § 20 oder § 21 bei Dritten zulassen; soweit andere Gefangene als diejenigen, deren Freiheitsentziehung ursprünglicher Anlass des Erhebens war, von dem anderweitigen Verarbeiten personenbezogene Daten betroffen sind, dürfen die personenbezogenen Daten nur zu einem anderen Zweck weiterverarbeitet werden, wenn diese Gefangenen zuvor unter Angabe des beabsichtigten Verarbeitens personenbezogener Daten angehört wurden und sich hieraus kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss des Verarbeitens der sie betreffenden personenbezogenen Daten ergeben hat,
3.
dies dem gerichtlichen Rechtsschutz im Vollzug, dem Wahrnehmen von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, dem Automatisieren des Berichtswesens, der Rechnungsprüfung, dem Durchführen von Organisationsuntersuchungen oder statistischen Zwecken der Justizvollzugsbehörden dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen,
4.
dies erforderlich ist zum Abwehren sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch das Anwenden von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
b)
ein ungesetzliches Beeinträchtigen der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
c)
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
5.
dies zum Abwehren erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
6.
dies zum Abwehren einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
7.
dies zum Verhindern oder Verfolgen von Straftaten, zum Vollstrecken oder zum Vollziehen von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zum Verhindern, Verfolgen oder Ahnden von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalten gefährdet werden, oder zum Vollstrecken von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
8.
dies für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen hinsichtlich der betroffenen Person erforderlich ist oder
9.
sich die Justizvollzugsbehörden zum Erfüllen der in § 2 genannten Zwecke einer öffentlichen Stelle bedienen, zu deren Aufgaben das elektronische Überwachen von Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Strafgesetzbuches gehört.
(3) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen für andere Zwecke unter den Voraussetzungen von Absatz 2 weiterverarbeitet werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Soweit personenbezogene Daten besonderer Kategorien einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen und von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht erlangt wurden, dürfen sie, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft, nur für Zwecke weiterverarbeitet werden, für die die verantwortliche Stelle sie erhalten hat.
(4) Personenbezogene Daten, die über Personen, die keine Gefangenen sind, erhoben wurden, dürfen zu vollzuglichen Zwecken gemäß den Voraussetzungen des Absatzes 1, zu anderen Zwecken gemäß den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nrn. 1 und 4 bis 6, zum Durchführen von Fallkonferenzen gemäß den Voraussetzungen des § 37 oder zum Verhindern oder Verfolgen von Straftaten von erheblicher Bedeutung weiterverarbeitet werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 weiterverarbeitet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder von einem Dritten so verbunden, dass ein Trennen, Anonymisieren oder Pseudonymisieren nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist das Speichern auch dieser personenbezogenen Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder des Dritten an deren Geheimhalten offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um personenbezogene Daten besonderer Kategorien handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse der betroffenen Person oder des Dritten auszugehen. Die Justizvollzugsbehörden dürfen die nach Satz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten nicht weiterverarbeiten.
(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, des Datensicherns oder zum Sicherstellen des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage weiterverarbeitet werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit weiterverarbeitet werden, als dies zum Abwehren einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person, sowie zum Verfolgen von Straftaten erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
§ 30 Weiterverarbeiten von Identifikationsmerkmalen; Gefangenenausweise
(1) Die nach § 22 erhobenen Identifikationsmerkmale des Gefangenen werden erfasst und zur Gefangenenpersonalakte des betroffenen Gefangenen genommen oder in personenbezogenen Dateisystemen gespeichert. Sie dürfen nur weiterverarbeitet werden
1.
für die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden,
2.
zum Identifizieren des Gefangenen, soweit dies für Zwecke des Fahndens und des Festnehmens des entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist,
3.
zu anderen Zwecken unter den Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 oder
4.
zum Durchführen von Fallkonferenzen gemäß § 37.
(2) Das Weiterverarbeiten der nach § 22 Abs. 3 erhobenen Identifikationsmerkmale einer anstaltsfremden Person ist zulässig, soweit dies erforderlich ist zum
1.
Überprüfen der Identität vor dem Verlassen der Anstalt,
2.
Verfolgen von Straftaten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie bei Gelegenheit des Aufenthaltes in den Anstalten begangen wurden; die zum Verfolgen von Straftaten erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen hierzu gegenüber den zuständigen Strafverfolgungsbehörden offengelegt werden, oder
3.
Verfolgen von Ordnungswidrigkeiten nach § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten; die hierfür erforderlichen Daten dürfen der zuständigen Verwaltungsbehörde offengelegt werden.
(3) Die Anstalten können Gefangene aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt verpflichten, einen Ausweis mit sich zu führen, der mit einem Lichtbild zu versehen ist. Der Ausweis darf nur die zum Erreichen dieser Zwecke notwendigen personenbezogenen Daten enthalten. Er darf mit Einrichtungen versehen werden, die ein elektronisches Auslesen, auch mittels Funk- oder Digitaltechnik, ermöglichen. Auf diese Weise darf allein ein eindeutiges pseudonymisiertes Merkmal auslesbar sein.
§ 31 Weiterverarbeiten personenbezogener Daten nach optisch-elektronischem Beobachten und akustisch-elektronischem Überwachen
(1) Die mittels optisch-elektronischem Beobachten zulässig erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur weiterverarbeitet werden, soweit und solange dies zum Erreichen vollzuglicher Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zum Abwehren von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zum Verfolgen von Straftaten erforderlich ist.
(2) Für das Weiterverarbeiten der mittels akustisch-elektronischer Einrichtungen erhobenen personenbezogenen Daten gilt Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist das Weiterverarbeiten zulässig, soweit und solange dies zum Offenlegen der personenbezogenen Daten gegenüber dem Gericht, das das inhaltliche Überwachen der Gespräche angeordnet hat, erforderlich ist.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen oder zu vernichten, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
(4) Personenbezogene Daten, die in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung fallen, dürfen mittels optisch-elektronischen Beobachtens oder akustisch-elektronischer Einrichtungen nicht erhoben werden. Sind solche personenbezogenen Daten versehentlich erhoben worden, sind diese unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Erkenntnisse zu diesen personenbezogenen Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden. Die Tatsachen ihres Erhebens, ihres Löschens und ihres Vernichtens ist zu dokumentieren. Nicht erfasst sind Gespräche über Straftaten oder Gespräche, durch die Straftaten begangen werden.
§ 32 Weiterverarbeiten personenbezogener Daten nach Beaufsichtigen, Überwachen und Kontrollieren
(1) Die während des Beaufsichtigens oder des Überwachens der Besuche, des Überwachens der Telekommunikation, der Sichtkontrolle und des Überwachens des Schriftwechsels oder des Kontrollierens des Inhalts von Paketen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind in Akten und Dateisystemen sowie beim Offenlegen gegenüber anderen Stellen eindeutig als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur weiterverarbeitet werden
1.
für das Behandeln und Betreuen des Gefangenen,
2.
mit Einwilligung des Gefangenen für das medizinische Behandeln des Gefangenen,
3.
zum Aufrechterhalten, Wiederherstellen und Durchsetzen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt,
4.
zu anderen Zwecken unter den Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 oder
5.
zum Durchführen von Fallkonferenzen gemäß § 37.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zulässig bekannt gewordenen personenbezogenen Daten dürfen über die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zwecke hinaus im Vollzug einer Freiheitsentziehung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 7 und 8 auch weiterverarbeitet werden zum
1.
Abwehren von Gefährdungen des Zweckes des Vollzuges der Untersuchungshaft oder
2.
Umsetzen von Anordnungen nach § 119 der Strafprozessordnung.
(3) Soweit die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten personenbezogenen Daten dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen, sind sie unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Erkenntnisse über solche personenbezogenen Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden. Die Tatsache ihres Erhebens, ihres Löschens und ihres Vernichtens ist zu dokumentieren. Nicht erfasst sind Gespräche über Straftaten oder Gespräche, durch die Straftaten begangen werden.
§ 33 Weiterverarbeiten personenbezogener Daten nach dem Auslesen von Datenspeichern
Die nach § 28 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen zu den Zwecken, zu denen sie erhoben wurden, weiterverarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist. Zu anderen Zwecken ist das Weiterverarbeiten der nach § 28 erhobenen personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 zulässig und soweit dies für das Erreichen der Zwecke erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen. Für das Weiterverarbeiten der nach § 28 erhobenen personenbezogenen Daten zum Durchführen von Fallkonferenzen gemäß § 37 gilt Satz 2 entsprechend.
Unterabschnitt 3 Offenlegen personenbezogener Daten durch Übermitteln oder eine andere Art des Bereitstellens; Abfrage
§ 34 Offenlegen personenbezogener Daten gegenüber öffentlichen Stellen
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, gegenüber öffentlichen Stellen offenlegen, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist. Zu anderen Zwecken dürfen sie gegenüber öffentlichen Stellen offengelegt werden, soweit
1.
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder
2.
dies erforderlich ist für
a)
das Erfüllen der Aufgaben der Gerichtshilfe, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungsaufsicht, der Führungsaufsicht oder forensischer Ambulanzen,
b)
Entscheidungen in Gnadensachen,
c)
gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
d)
das Erfüllen von Aufgaben, die den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind,
e)
das Einleiten von Hilfsmaßnahmen für Angehörige im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches der Gefangenen,
f)
dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit dem Aufnehmen und Entlassen von Soldaten,
g)
asyl- oder ausländerrechtliche Maßnahmen,
h)
das Erfüllen der Aufgaben der Jugendämter,
i)
das Durchführen des Besteuerns,
j)
das Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten durch andere öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 Nrn. 3 bis 9 oder
k)
das Durchführen von Fallkonferenzen gemäß § 37.
Im Vollzug einer Freiheitsentziehung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 7 und 8 werden personenbezogene Daten nach Satz 2 Nr. 2 nicht offengelegt, wenn der Gefangene unter Berücksichtigung der Art der Information und seiner Rechtsstellung als Untersuchungsgefangener hieran ein schutzwürdiges Interesse hat.
(2) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen, soweit dies unbedingt erforderlich ist,
1.
gegenüber öffentlichen Stellen
a)
zu vollzuglichen Zwecken,
b)
zu anderen Zwecken unter den Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 3 und
c)
zum Durchführen von Fallkonferenzen gemäß § 37 sowie
2.
gegenüber forensischen Ambulanzen zum Zweck des Behandelns und Betreuens, des Schuldenregulierens und -tilgens, des Vorbereitens des Entlassens, des Übergehens in die Freiheit, des Entlassens, des Wiedereingliederns, des nachgehenden Betreuens oder des freiwilligen Verbleibens des Gefangenen
offengelegt werden.
(3) Personenbezogene Daten, die über Personen, die keine Gefangenen sind, erhoben wurden, dürfen gegenüber öffentlichen Stellen
1.
zu vollzuglichen Zwecken unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1,
2.
zu anderen Zwecken unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 2 oder gemäß § 29 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6,
3.
zum Durchführen von Fallkonferenzen gemäß § 37 und
4.
zum Verhindern oder Verfolgen von Straftaten von erheblicher Bedeutung
offengelegt werden. Dies gilt auch, soweit es für Zwecke des Fahndens und des Festnehmens eines entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.
(4) Sind mit personenbezogenen Daten, die offengelegt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass ein Trennen, Anonymisieren oder Pseudonymisieren nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist das Offenlegen auch dieser personenbezogenen Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder des Dritten an deren Geheimhalten offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um personenbezogene Daten besonderer Kategorien handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse der betroffenen Person oder des Dritten auszugehen. Der Empfänger darf die nach Satz 1 offengelegten personenbezogenen Daten nicht weiterverarbeiten.
(5) Für personenbezogene Daten, die im Rahmen einer Maßnahme zum elektronischen Aufenthaltsüberwachen erhoben wurden, gilt § 463a Abs. 4 der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass
1.
diese personenbezogenen Daten der betroffenen Person nur offengelegt werden, soweit dies erforderlich ist zum
a)
Feststellen oder Ahnden eines Verstoßes gegen eine im Rahmen einer Maßnahme zum elektronischen Aufenthaltsüberwachen erteilten Weisung,
b)
Wiederergreifen des Gefangenen,
c)
Abwehren einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person oder
d)
Verfolgen einer Straftat und
2.
sich die Justizvollzugsbehörden zum Verarbeiten der personenbezogenen Daten einer öffentlichen Stelle bedienen, zu deren Aufgaben das elektronische Überwachen von Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Strafgesetzbuches gehört.
§ 35 Offenlegen personenbezogener Daten gegenüber nicht öffentlichen Stellen
(1) Gegenüber nicht öffentlichen Stellen dürfen Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, offenlegen, soweit
1.
sich die Justizvollzugsbehörden zum Erfüllen oder Unterstützen bei dem Erreichen einzelner vollzuglicher Zwecke in zulässiger Weise dem Mitwirken nicht öffentlicher Stellen bedienen und diese Stellen ohne das Weiterverarbeiten der von den Justizvollzugsbehörden offengelegten personenbezogenen Daten ihr Mitwirken nicht oder nur unter wesentlich erschwerten Bedingungen ausüben könnten,
2.
es dazu erforderlich ist, den Gefangenen
a)
den Besuch von Behandlungs-, Beratungs-, Trainings- und Bildungsmaßnahmen sowie das Beschäftigen innerhalb und außerhalb von Anstalten,
b)
das Inanspruchnehmen von Leistungen der Berufsgeheimnisträger im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 1 und deren Hilfspersonen,
c)
den Einkauf,
d)
das Inanspruchnehmen von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen,
e)
das Inanspruchnehmen von Maßnahmen des Vorbereitens des Entlassens, des Übergehens in die Freiheit, des Schuldenregulierens und -tilgens, des Entlassens, des Wiedereingliederns, des nachgehenden Betreuens oder des freiwilligen Verbleibens
zu ermöglichen.
(2) Gegenüber nicht öffentlichen Stellen dürfen Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke unter den Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 bis 9 oder für das Durchführen von Fallkonferenzen gemäß § 37 offenlegen.
(3) Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten besonderer Kategorien, soweit dies unbedingt erforderlich ist, gegenüber nicht öffentlichen Stellen
1.
für vollzugliche Zwecke,
2.
für andere Zwecke unter den Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 3 oder
3.
für das Durchführen von Fallkonferenzen gemäß § 37
offenlegen.
(4) § 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 36 Weitere Bedingungen beim Offenlegen personenbezogener Daten gegenüber Behörden mit Sicherheitsaufgaben
(1) Das Offenlegen personenbezogener Daten gegenüber Behörden mit Sicherheitsaufgaben zum Zwecke des Verhütens und Abwehrens von Gefahren, zum Verhindern oder Verfolgen von Ordnungswidrigkeiten, zum Verhindern oder Verfolgen von Straftaten oder zu den in § 29 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecken ist zulässig, wenn
1.
sich im Einzelfall konkrete Ansätze ergeben
a)
zum Verhüten, Aufdecken oder Verfolgen von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder
b)
zum Abwehren von in einem überschaubaren Zeitraum entstehenden konkreten Gefahren
und
2.
mindestens
a)
der Schutz solch bedeutsamer Rechte und Freiheiten oder
b)
das Verhüten, Aufdecken oder Verfolgen solch schwerwiegender Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
verwirklicht werden soll, dass ein im Vergleich zum Erheben personenbezogener Daten gleichwertiger Schutz der Rechte und Freiheiten sichergestellt ist.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen Justizvollzugsbehörden bei den Behörden mit Sicherheitsaufgaben personenbezogene Daten über Gefangene, anstaltsfremde oder andere Personen zum Zwecke des Verhütens und Abwehrens von Gefahren, zum Verhindern oder Verfolgen von Ordnungswidrigkeiten oder zum Verhindern oder Verfolgen von Straftaten erheben.
(3) Für das Offenlegen und das Erheben personenbezogener Daten, die durch das verdeckte Einsetzen technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, gilt Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine dringende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalten im öffentlichen Interesse geboten ist, vorliegen muss.
(4) Für das Offenlegen und das Erheben personenbezogener Daten, die durch verdecktes Eingreifen in informationstechnische Systeme erlangt wurden, gilt Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall bestimmte Tatsachen jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Schäden an Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder solcher Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, eintreten.
(5) Die Befugnis, personenbezogene Daten zum Zwecke des Identifizierens von Personen nach diesem Gesetz weiterzuverarbeiten und offenzulegen, bleibt bestehen.
§ 37 Offenlegen personenbezogener Daten im Rahmen von Fallkonferenzen
(1) Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne, gegenüber den Polizeibehörden des Bundes und der Länder offenlegen, sofern
1.
tatsächliche Anhaltspunkte für die fortdauernde Gefährlichkeit des Gefangenen für die Allgemeinheit vorliegen,
2.
das Entlassen des Gefangenen aller Voraussicht nach in einem Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr bevorsteht und
3.
dies zum vorbeugenden Bekämpfen von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich und bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien unbedingt erforderlich ist.
Fallkonferenzen dürfen auch zum Vorbereiten des Ausführens, Vorführens, Ausantwortens, Überstellens und Verlegens bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Gefahr des Entweichens, bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalten im öffentlichen Interesse geboten ist, und bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Gefahr des Selbstverletzens oder Selbsttötens des Gefangenen stattfinden. An den Fallkonferenzen nach Satz 1 sollen die Stellen der Bewährungsaufsicht und der Führungsaufsicht beteiligt werden. Im Rahmen der Fallkonferenzen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten einschließlich solcher besonderer Kategorien bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder anfragen, erheben, erfassen und abgleichen.
(2) Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne, gegenüber den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder offenlegen, sofern
1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht für Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 29 Abs. 2 Nr. 4 begründen,
2.
eine damit im Zusammenhang stehende Gefahr für die Sicherheit der Anstalt oder das Erreichen des Vollzugsziels in einem überschaubaren Zeitraum einzutreten droht und
3.
dies zum Verhüten der in Nummer 2 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist.
An den Fallkonferenzen sollen die Stellen der Bewährungsaufsicht und der Führungsaufsicht beteiligt werden, sofern das Entlassen des Gefangenen in voraussichtlich nicht mehr als einem Jahr bevorsteht. Im Rahmen der Fallkonferenzen nach Satz 1 dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten einschließlich solcher besonderer Kategorien bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder anfragen, erheben, erfassen und abgleichen.
(3) Fallkonferenzen dürfen zwischen den Justizvollzugsbehörden, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder stattfinden, sofern
1.
bestimmte Tatsachen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhalten im öffentlichen Interesse geboten ist, begründen,
2.
bestimmte Tatsachen den Verdacht für Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 29 Abs. 2 Nr. 4 begründen und
3.
dies zum Abwehren der in Nummer 1 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Rahmen der Fallkonferenzen nach Satz 1 dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten einschließlich solcher besonderer Kategorien bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder anfragen, erheben, erfassen und abgleichen.
(4) Die Ergebnisse der durchgeführten Fallkonferenzen sind zu dokumentieren.
(5) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung bleibt den Justizvollzugsbehörden vorbehalten.
§ 38 Offenlegen von Identifikationsmerkmalen
Nach § 22 erhobene personenbezogene Daten dürfen offengelegt werden gegenüber:
1.
den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden, soweit dies für Zwecke des Fahndens nach und des Festnehmens von entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalten aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist,
2.
den Polizeibehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zum Abwehren einer gegenwärtigen Gefahr innerhalb der Anstalt für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für erhebliche Sachwerte erforderlich ist, und
3.
anderen öffentlichen Stellen auf deren Ersuchen, soweit die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer Einzelanordnung verpflichtet ist, ein unmittelbares Erheben der ersuchten personenbezogenen Daten durch den Empfänger zu dulden oder an dem Erheben mitzuwirken; die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen; beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber der betroffenen Person im Einzelfall, so weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist.
Nach § 22 erhobene personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 offengelegt werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist.
§ 39 Offenlegen personenbezogener Daten durch das Mitteilen von Haftverhältnissen
(1) Öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden auf schriftlichen Antrag gegenüber offenlegen, ob und in welcher Anstalt sich eine Person in Haft befindet sowie ob und wann ihr Entlassen voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, soweit
1.
das Offenlegen zum Erfüllen der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
2.
von nicht öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird und der Gefangene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Offenlegens hat.
(2) Zuständigen öffentlichen Stellen können über Absatz 1 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse des Gefangenen erteilt werden, wenn dies zum Feststellen, Durchsetzen oder Vollstrecken von Forderungen erforderlich ist.
(3) Im Vollzug einer Freiheitsentziehung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 7 und 8 besteht die zulässige Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 in der Angabe, ob sich eine Person in der Anstalt in Untersuchungshaft oder wegen einer anderen Freiheitsentziehung befindet. Eine Auskunft unterbleibt, wenn der Gefangene unter Berücksichtigung der Art der Information und seiner Rechtsstellung als Untersuchungsgefangener hieran ein schutzwürdiges Interesse hat.
(4) Der Gefangene wird vor dem Offenlegen gehört, soweit dadurch nicht das Verfolgen des Interesses des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und eine Abwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers das Interesse des Gefangenen am vorherigen Anhören überwiegt. Ist die Anhörung unterblieben, wird der betroffene Gefangene über das Offenlegen durch die Justizvollzugsbehörde nachträglich unterrichtet.
(5) Beim Anhören und Unterrichten des Gefangenen nach Absatz 4 ist auf die berechtigten Interessen eines nicht öffentlichen Antragstellers am Geheimhalten seiner Lebensumstände in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Die Anschrift des Antragstellers darf dem Gefangenen gegenüber nicht offengelegt werden.
(6) Das Verfahren nach Absatz 4 und die Auskünfte sind in der Gefangenenpersonalakte des betroffenen Gefangenen zu dokumentieren.
§ 40 Offenlegen personenbezogener Daten durch das Erteilen von Auskünften an Opfer
(1) Dem Opfer einer Straftat wird auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Inhaftierung und deren Beendigung, über das Gewähren von Lockerungen oder anderen vollzugsöffnenden Maßnahmen, über opferbezogene Weisungen und über das Unterbringen im offenen Vollzug erteilt, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Gefangenen am Ausschluss der Auskunft vorliegt. Das Darlegen eines berechtigten Interesses ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller Opfer einer Straftat nach
1.
den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182, 184i und 184j des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches,
3.
den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 233a, 234 bis 238, 239 Abs. 3 und den §§ 239a, 239b und 240 Abs. 4 des Strafgesetzbuches oder
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes ist.
Der Nachweis des Zulassens zur Nebenklage ersetzt in der Regel auch das Darlegen des berechtigten Interesses; dies gilt nicht, wenn dem Gefangenen erneut Lockerungen oder andere vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden.
(2) Besteht aufgrund des Entweichens oder des Fliehens eines Gefangenen eine Gefahr für Leib oder Leben, ergeht eine Auskunft nach Absatz 1 auch ohne Antrag.
(3) Opfern und anderen aus der Straftat Anspruchsberechtigten können auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse des Gefangenen erteilt werden, wenn das Erteilen der Auskunft zum Feststellen, Durchsetzen oder Vollstrecken von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist.
(4) Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass das Offenlegen von Lebensumständen des Antragstellers dessen Leib oder Leben gefährdet, unterbleibt das Offenlegen gegenüber dem Gefangenen. Darüber hinaus darf dem Gefangenen die Anschrift des Antragstellers nur offengelegt werden, wenn dieser ausdrücklich in das Offenlegen einwilligt.
(5) Im Vollzug der Untersuchungshaft findet § 406d der Strafprozessordnung Anwendung. Die Justizvollzugsbehörden dürfen Auskünfte nach § 406d der Strafprozessordnung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft oder dem nach § 126 der Strafprozessordnung zuständigen Gericht auch unmittelbar erteilen.
(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und die Auskünfte sind in der Gefangenenpersonalakte des betroffenen Gefangenen zu dokumentieren.
§ 41 Offenlegen personenbezogener Daten durch das Überlassen von Akten und Dateisystemen
(1) Soweit personenbezogene Daten offengelegt werden dürfen, können den folgenden Stellen auch Akten und Dateisysteme überlassen oder beim elektronischen Führen von Akten auch in Form von Duplikaten bereitgestellt werden:
1.
den Justizvollzugsbehörden,
2.
den Stellen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht,
3.
den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten,
4.
den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden,
5.
von Justizvollzugs-, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden oder von einem Gericht mit dem Erstellen von Gutachten beauftragten Stellen und
6.
sonstigen öffentlichen Stellen, wenn das Erteilen einer Auskunft entweder einen unvertretbaren Aufwand erfordern würde oder nach Darlegen der die Akteneinsicht begehrenden Stelle das Erteilen einer Auskunft für das Erfüllen ihrer Aufgaben nicht ausreicht.
(2) Sind mit den offenzulegenden personenbezogenen Daten weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass ein Trennen, Anonymisieren oder Pseudonymisieren nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist das Offenlegen dieser personenbezogenen Daten nach Absatz 1 zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder des Dritten an deren Geheimhalten offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um personenbezogene Daten besonderer Kategorien handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse der betroffenen Person oder des Dritten auszugehen. Der Empfänger darf die nach Satz 1 offengelegten personenbezogenen Daten nicht weiterverarbeiten.
§ 42 Offenlegen personenbezogener Daten durch das Einsehen von Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblättern
Die Justizvollzugsbehörden dürfen gegenüber den Mitgliedern einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und den Mitgliedern einer durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stelle während des Besuches in der Anstalt auf Verlangen personenbezogene Daten des Gefangenen durch das Einsehen von Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblättern offenlegen, soweit dies zum Wahrnehmen der Aufgaben des Ausschusses oder der Stelle unbedingt erforderlich ist.
§ 43 Offenlegen personenbezogener Daten gegenüber wissenschaftlichen Einrichtungen
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen gegenüber Hochschulen, anderen Einrichtungen und öffentlichen Stellen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, personenbezogene Daten offenlegen, soweit
1.
dies für das Durchführen bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2.
das Verarbeiten anonymisierter oder pseudonymisierter personenbezogener Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder das Anonymisieren oder das Pseudonymisieren mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
3.
das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen an dem Ausschluss des Offenlegens erheblich überwiegt.
Beim Abwägen nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(2) Das Offenlegen personenbezogener Daten erfolgt durch das Erteilen von Auskünften, wenn dadurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und das Erteilen der Auskunft keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls können auch Akten und Dateisysteme eingesehen oder übersandt oder beim elektronischen Führen von Akten auch in Form von Duplikaten bereitgestellt werden.
(3) Das Offenlegen personenbezogener Daten erfolgt nur gegenüber solchen Personen, die Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zum Geheimhalten verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf das Verpflichten zum Geheimhalten entsprechende Anwendung.
(4) Die offengelegten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie offengelegt worden sind. Das Weiterverarbeiten dieser personenbezogenen Daten für andere Forschungsarbeiten oder ihr Offenlegen durch den Empfänger richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3. Die Stelle, die die personenbezogenen Daten offengelegt hat, muss dazu ihr Einverständnis erteilen.
(5) Die personenbezogenen Daten sind gegen das Kenntnisnehmen durch Unbefugte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass das Verarbeiten der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von dem Erfüllen solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese personenbezogenen Daten gleichfalls von Bedeutung sein können. Erfolgt das Offenlegen personenbezogener Daten auf elektronischem Weg, ist ein sicherer Übertragungsweg zu gewährleisten.
(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange dies nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren betroffenen Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(7) Empfänger dürfen die nach den Absätzen 1 bis 3 erhaltenen personenbezogenen Daten nur veröffentlichen, wenn dies für das Darstellen von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unbedingt erforderlich ist und die Stelle, die die personenbezogenen Daten offengelegt hat, ihr Einverständnis zum Veröffentlichen dieser personenbezogenen Daten erteilt hat.
§ 44 Verantwortung und Verfahren beim Offenlegen personenbezogener Daten
(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Offenlegens personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Justizvollzugsbehörde. Erfolgt das Offenlegen personenbezogener Daten auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die Justizvollzugsbehörde nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zum Prüfen der Zulässigkeit des Offenlegens personenbezogener Daten besteht.
(2) Die Justizvollzugsbehörden stellen sicher, dass personenbezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, nicht offengelegt werden. Zu diesem Zweck überprüfen sie im Vorfeld des Offenlegens, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, die Qualität der personenbezogenen Daten. Bei jedem Offenlegen personenbezogener Daten fügen sie zudem, soweit dies möglich und angemessen ist, Informationen bei, die es dem Empfänger gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen.
(3) Gelten für das Verarbeiten personenbezogener Daten besondere Bedingungen, so weist die Justizvollzugsbehörde den Empfänger personenbezogener Daten auf diese Bedingungen und die Pflicht zu ihrem Beachten hin. Die Hinweispflicht kann dadurch erfüllt werden, dass die Daten entsprechend gekennzeichnet oder markiert werden.
(4) Die Justizvollzugsbehörden dürfen auf Empfänger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auf Einrichtungen und sonstige Stellen, die nach den Kapiteln 4 und 5 des Titels V des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union errichtet wurden, keine Bedingungen anwenden, die nicht auch für ein entsprechendes innerstaatliches Offenlegen personenbezogener Daten gilt.
(5) Personenbezogene Daten, die gegenüber nicht öffentlichen Stellen offengelegt werden sollen, sind in der Regel vorher zu pseudonymisieren. Dabei ist die Gefangenenbuchnummer als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Dies gilt auch bei der Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen von Dritten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die personenbezogenen Daten nicht zu pseudonymisieren, wenn zum Erfüllen des zugrunde liegenden Zweckes des Offenlegens personenbezogener Daten die Kenntnis der Identität der betroffenen Person erforderlich ist.
(6) Empfänger personenbezogener Daten dürfen diese nur zu dem Zweck weiterverarbeiten, zu dessen Erfüllen sie sie erhalten haben. Für andere Zwecke dürfen sie diese personenbezogenen Daten nur weiterverarbeiten, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und wenn im Fall des Offenlegens personenbezogener Daten an eine nicht öffentliche Stelle die Justizvollzugsbehörde zugestimmt hat. Die Justizvollzugsbehörde weist den Empfänger auf die Zweckbindung nach den Sätzen 1 und 2 hin.
Unterabschnitt 4 Offenlegen personenbezogener Daten durch Übermitteln an Drittstaaten und an internationale Organisationen
§ 45 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Das Offenlegen personenbezogener Daten gegenüber Stellen in Drittstaaten oder an internationale Organisationen ist bei Vorliegen der übrigen für das Offenlegen geltenden Voraussetzungen zulässig, wenn
1.
die Stelle oder internationale Organisation für das Erreichen vollzuglicher Zwecke zuständig ist und
2.
die Europäische Kommission gemäß Artikel 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 einen Angemessenheitsbeschluss gefasst hat.
(2) Das Offenlegen personenbezogener Daten hat trotz des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und des zu berücksichtigenden öffentlichen Interesses zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den personenbezogenen Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist oder sonst überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Bei ihrer Beurteilung berücksichtigen die Justizvollzugsbehörden maßgeblich, ob der Empfänger im Einzelfall einen angemessenen Schutz der erhaltenen personenbezogenen Daten garantiert.
(3) Wenn personenbezogene Daten, die von Stellen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union offengelegt und zur Verfügung gestellt wurden, nach Absatz 1 offengelegt werden sollen, muss dies zuvor von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates genehmigt werden. Ohne vorherige Genehmigung ist das Offenlegen nur dann zulässig, wenn es erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaates abzuwehren, und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Fall des Satzes 2 wird die Stelle des anderen Mitgliedstaates, die für das Erteilen der Genehmigung zuständig gewesen wäre, unverzüglich über das Offenlegen unterrichtet.
(4) Die Justizvollzugsbehörden, die personenbezogene Daten nach Absatz 1 offenlegen, stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Empfänger die offengelegten personenbezogenen Daten nur dann gegenüber anderen Drittstaaten oder anderen internationalen Organisationen offenlegen, wenn die Justizvollzugsbehörden dies zuvor genehmigt haben. Bei der Entscheidung über das Erteilen der Genehmigung berücksichtigen die Justizvollzugsbehörden alle maßgeblichen Faktoren, insbesondere die Schwere der Straftat, den Zweck des ursprünglichen Offenlegens und das in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, gegenüber dem oder der die personenbezogenen Daten auch offengelegt werden sollen, bestehende Schutzniveau für personenbezogene Daten. Eine Genehmigung darf nur dann erfolgen, wenn auch ein direktes Offenlegen gegenüber dem anderen Drittstaat oder der anderen internationalen Organisation zulässig wäre.
§ 46 Offenlegen personenbezogener Daten bei geeigneten Garantien
(1) Liegt entgegen § 45 Abs. 1 Nr. 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist das Offenlegen personenbezogener Daten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 45 auch dann zulässig, wenn
1.
in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder
2.
die Justizvollzugsbehörden nach dem Beurteilen aller Umstände, die bei dem Offenlegen personenbezogener Daten eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt sind, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.
(2) Die Justizvollzugsbehörden dokumentieren das Offenlegen nach Absatz 1 Nr. 2. Die Dokumentation enthält den Zeitpunkt des Offenlegens, die Identität des Empfängers, den Grund des Offenlegens und die offengelegten personenbezogenen Daten. Die Dokumentation ist dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf sein Anfordern zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Justizvollzugsbehörden unterrichten den Landesbeauftragten für den Datenschutz zumindest jährlich über das Offenlegen, das aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nr. 2 erfolgt ist. Hierzu dürfen sie die Empfänger und die Zwecke des Offenlegens angemessen kategorisieren.
§ 47 Offenlegen personenbezogener Daten ohne geeignete Garantien
(1) Liegt entgegen § 45 Abs. 1 Nr. 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien nach § 46 Abs. 1 vor, ist das Offenlegen personenbezogener Daten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 45 auch dann zulässig, wenn das Offenlegen erforderlich ist
1.
zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
2.
zum Wahren berechtigter Interessen der betroffenen Person,
3.
zum Abwehren einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
4.
im Einzelfall für vollzugliche Zwecke oder
5.
im Einzelfall zum Geltendmachen, Ausüben oder Verteidigen von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit vollzuglichen Zwecken oder der Strafvollstreckung.
(2) Die Justizvollzugsbehörden sehen von dem Offenlegen personenbezogener Daten nach Absatz 1 ab, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an dem Offenlegen überwiegen.
(3) Für das Offenlegen personenbezogener Daten nach Absatz 1 gilt § 46 Abs. 2 entsprechend.
§ 48 Sonstiges Offenlegen personenbezogener Daten gegenüber Empfängern in Drittstaaten
(1) Justizvollzugsbehörden können bei Vorliegen der übrigen für das Offenlegen gegenüber Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar gegenüber nicht in § 45 Abs. 1 Nr. 1 genannten Stellen in Drittstaaten offenlegen, wenn dies für vollzugliche Zwecke unbedingt erforderlich ist und
1.
im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an dem Offenlegen überwiegen,
2.
das Offenlegen personenbezogener Daten an die in § 45 Abs. 1 Nr. 1 genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere weil es nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und
3.
die Justizvollzugsbehörden dem Empfänger die Zwecke des Verarbeitens personenbezogener Daten mitteilen und ihn darauf hinweisen, dass die offengelegten personenbezogenen Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen, in dem ihr Verarbeiten für diese Zwecke erforderlich ist.
(2) Im Fall des Absatzes 1 unterrichten die Justizvollzugsbehörden die in § 45 Abs. 1 Nr. 1 genannten Stellen unverzüglich über das Offenlegen personenbezogener Daten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.
(3) Für das Offenlegen personenbezogener Daten nach Absatz 1 gilt § 46 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(4) Beim Offenlegen personenbezogener Daten nach Absatz 1 verpflichten die Justizvollzugsbehörden den Empfänger, die offengelegten personenbezogenen Daten ohne ihre Zustimmung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie offengelegt wurden.
(5) Abkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit bleiben unberührt.
Unterabschnitt 5 Besondere Bedingungen
§ 49 Auftragsverarbeiter
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag einer Justizvollzugsbehörde durch andere Personen oder Stellen verarbeitet, sorgt die Justizvollzugsbehörde für das Einhalten der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz und gewährleistet, dass das Einhalten dieser Vorschriften durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz kontrolliert werden kann. Die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigen, Löschen, Vernichten, Einschränken des Verarbeitens personenbezogener Daten und auf Schadensersatz sind in diesem Fall gegenüber der beauftragenden Justizvollzugsbehörde geltend zu machen.
(2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen nur solche Auftragsverarbeiter mit dem Verarbeiten personenbezogener Daten beauftragen, die mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass das Verarbeiten personenbezogener Daten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.
(3) Ein Auftragsverarbeiter darf ohne vorherige schriftliche oder in elektronischer Form erteilte Genehmigung einer Justizvollzugsbehörde keine weiteren Auftragsverarbeiter hinzuziehen. Hat eine Justizvollzugsbehörde einem Auftragsverarbeiter eine Genehmigung zum Hinzuziehen weiterer Auftragsverarbeiter oder Ersetzen durch diese erteilt, informiert der Auftragsverarbeiter die Justizvollzugsbehörde über jedes beabsichtigte Hinzuziehen oder Ersetzen weiterer Auftragsverarbeiter und jedes Abweichen von der erteilten Genehmigung. Die Justizvollzugsbehörde kann Einwände erheben und dem Hinzuziehen oder Ersetzen widersprechen oder dies untersagen.
(4) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auftragsverarbeiter hinzu, so legt er diesem dieselben Verpflichtungen aus seinem Vertrag mit der Justizvollzugsbehörde nach Absatz 5 auf, die auch für ihn gelten, soweit diese Pflichten für den weiteren Auftragsverarbeiter nicht schon aufgrund anderer Vorschriften verbindlich sind. Erfüllt ein weiterer Auftragsverarbeiter diese Verpflichtungen nicht, so haftet der ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber der Justizvollzugsbehörde für das Einhalten der Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters.
(5) Das Verarbeiten personenbezogener Daten durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt nur auf der Grundlage eines Vertrages oder eines anderen Rechtsinstrumentes, der oder das den Auftragsverarbeiter an die Justizvollzugsbehörde bindet und der oder das den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck des Verarbeitens personenbezogener Daten, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Rechte und Pflichten der Justizvollzugsbehörde festlegt. Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument enthalten insbesondere, dass der Auftragsverarbeiter
1.
nur auf dokumentierte Weisung der Justizvollzugsbehörde handelt; ist der Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass eine Weisung rechtswidrig ist, hat er die Justizvollzugsbehörde unverzüglich zu informieren;
2.
gewährleistet, dass die zum Verarbeiten der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, soweit sie keiner angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
3.
die Justizvollzugsbehörde mit geeigneten Mitteln dabei unterstützt, das Einhalten der Bestimmungen über die Rechte der betroffenen Person zu gewährleisten;
4.
alle personenbezogenen Daten nach Abschluss des Erbringens der Verarbeitungsleistungen nach Wahl der Justizvollzugsbehörde zurückgibt oder löscht und bestehende Kopien vernichtet, wenn nicht nach einer Rechtsvorschrift eine Verpflichtung zum weiteren Speichern der personenbezogenen Daten besteht;
5.
der Justizvollzugsbehörde alle erforderlichen Informationen, insbesondere die nach diesem Gesetz zu erstellenden Protokolle, zum Nachweis des Einhaltens seiner Pflichten zur Verfügung stellt;
6.
Überprüfungen, die von der Justizvollzugsbehörde oder einem von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt;
7.
die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Bedingungen für das Inanspruchnehmen der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält;
8.
alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift und
9.
unter Berücksichtigung der Art des Verarbeitens personenbezogener Daten und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen die Justizvollzugsbehörde beim Einhalten der in den §§ 13, 14, 69 Abs. 5 bis 9 und §§ 74 und 75 genannten Pflichten unterstützt.
(6) Der Vertrag nach Absatz 5 ist schriftlich oder in elektronischer Form abzufassen.
(7) Ein Auftragsverarbeiter, der die Zwecke und Mittel des Verarbeitens personenbezogener Daten unter Verstoß gegen diese Vorschrift bestimmt, gilt in Bezug auf das Verarbeiten personenbezogener Daten als Verantwortlicher.
§ 50 Verarbeiten personenbezogener Daten bei Übertragung von Vollzugsaufgaben
(1) Werden Aufgaben zu vollzuglichen Zwecken öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen zum Erledigen übertragen, dürfen diesen Stellen gegenüber personenbezogene Daten offengelegt werden, soweit dies für das Erfüllen der Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen nur offengelegt werden, soweit dies für das Erfüllen der Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Ist das Offenlegen personenbezogener Daten nach Satz 1 oder 2 zulässig, dürfen auch Akten und Dateisysteme überlassen werden, soweit dies zum Erfüllen der Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Justizvollzugsbehörden wählen die zu beauftragenden Stellen sorgfältig aus. Dabei berücksichtigen sie insbesondere, ob diese Stellen die ausreichende Gewähr dafür bieten, die für ein datenschutzgerechtes Verarbeiten personenbezogener Daten erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen zu können. Der Auftrag ist schriftlich oder in elektronischer Form zu erteilen und enthält Angaben zum Gegenstand und zum Umfang der übertragenen Aufgaben, die Erforderlichkeit des Verarbeitens von personenbezogenen Daten zu deren Erfüllen und das Verpflichten des eingesetzten Personals nach dem Verpflichtungsgesetz. Die Justizvollzugsbehörden sind verpflichtet, das Einhalten der von den beauftragten Stellen getroffenen datenschutzrechtlichen Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und dies zu dokumentieren.
(3) Soweit die beauftragten Stellen zum Erfüllen der übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten, sind diese auch Verantwortliche und finden die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
§ 51 Verarbeiten personenbezogener Daten auf Weisung des Verantwortlichen
Jede einer Justizvollzugsbehörde oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese ausschließlich auf Weisung der Justizvollzugsbehörde verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zum Verarbeiten dieser personenbezogenen Daten verpflichtet ist.
§ 52 Gemeinsam Verantwortliche
Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel des Verarbeitens personenbezogener Daten fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. Gemeinsam Verantwortliche legen ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung fest, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachkommt und wie und gegenüber wem die betroffene Person ihre Rechte wahrnehmen kann. Eine entsprechende Vereinbarung hindert die betroffene Person nicht, ihre Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend zu machen.
§ 53 Elektronisches Führen von Akten
Die Justizvollzugsbehörden dürfen ihre Akten auch in elektronischer Form führen.
§ 54 Zentrales Datei-, Buchhaltungs- und Abrechnungssystem
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten auch in einem zentralen Datei-, Buchhaltungs- und Abrechnungssystem verarbeiten. Dabei kann dieses System so ausgestaltet werden, dass weitgehende Standardisierungen beim Protokollieren, beispielsweise von Abfrage- und Abrufgründen, im Rahmen des zulässigen Offenlegens personenbezogener Daten gegenüber anderen Stellen möglich sind.
(2) Werden personenbezogene Daten auf der Grundlage von Absatz 1 verarbeitet, stellen die Justizvollzugsbehörden auch technisch sicher, dass Zugriffe nur auf diejenigen personenbezogenen Daten und Erkenntnisse möglich sind, deren Kenntnis für das Erfüllen der jeweiligen dienstlichen Pflichten erforderlich ist und ein Verarbeiten von personenbezogenen Daten nur durch hierzu befugte Personen erfolgt. Hierzu kann das Vergeben von Zugriffsberechtigungen auf der Grundlage eines abgestuften Rechte- und Rollenkonzeptes erfolgen. Das Erstellen und Fortschreiben des abgestuften Rechte- und Rollenkonzeptes erfolgt unter Beteiligung des und Überwachung durch den Datenschutzbeauftragten. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zu unterrichten.
§ 55 Einrichten automatisierter Verfahren
(1) Das Einrichten gemeinsamer automatisierter Dateisysteme und automatisierter Verfahren, in denen innerhalb einer Justizvollzugsbehörde oder in und aus mehreren Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und abgerufen werden können, ist zulässig, soweit das automatisierte Offenlegen oder das automatisierte Abrufen von personenbezogenen Daten zum Aufrechterhalten, Wiederherstellen oder Durchsetzen der Sicherheit oder Ordnung in den Anstalten oder anderen Einrichtungen des Justizvollzuges, zu Zwecken des Behandelns und Betreuens oder der Nachsorge von Gefangenen, aus Gründen des Vereinfachens der Verwaltung oder zum Wahrnehmen von Kontroll- und Aufsichtsbefugnissen des für Justizvollzug zuständigen Ministeriums, unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen, angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden können.
(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Gerichten des Landes sind befugt, personenbezogene Daten über Freiheitsentziehungen im automatisierten Verfahren abzurufen, soweit diese personenbezogenen Daten für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich sind.
(3) Das Land kann unter den Voraussetzungen von Absatz 1 mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der ein automatisiertes Offenlegen und ein automatisiertes Abrufen personenbezogener Daten betroffener Personen ermöglicht.
§ 56 Verantwortung und Verordnungsermächtigung
(1) Die Verantwortung für das Einrichten von gemeinsamen automatisierten Dateisystemen und automatisierten Verfahren sowie Verbundverfahren und Verbunddateisystemen trägt das für Justizvollzug zuständige Ministerium oder die von diesem für die jeweiligen Fachverfahren bestimmte Stelle.
(2) Erfolgt das Offenlegen oder das Abrufen von personenbezogenen Daten im automatisierten Verfahren oder im automatisierten Verbundverfahren, so trägt der Empfänger die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufens.
(3) Die an einem gemeinsamen Datenverbund beteiligten Stellen sind gemeinsam Verantwortliche.
(4) Die speichernden und am automatisierten Verfahren beteiligten Stellen sind für die von ihnen zu treffenden erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen verantwortlich und gewährleisten, dass das Verarbeiten personenbezogener Daten nach Maßgabe von § 16 protokolliert wird.
(5) Das für Justizvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten des elektronischen Führens von Akten, das Einrichten automatisierter Verfahren und die für die jeweiligen Fachverfahren zuständige Stelle zu bestimmen sowie der IT-Leitstelle für den Justizvollzug die Pflichten zum Gewährleisten der Sicherheit personenbezogener Daten und die entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber den Anstalten zu übertragen. Die Verordnung sieht zudem Maßnahmen des Datensicherns und der Datenkontrolle vor, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Die Empfänger, die Kategorien der personenbezogenen Daten und die Zwecke des Offenlegens und des Abrufens sind ebenso festzulegen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zu unterrichten.
Unterabschnitt 6 Schutz von Geheimnisträgern
§ 57 Geheimnisträger
(1) Die mit dem Untersuchen, Behandeln, Betreuen oder Beraten der Gefangenen beauftragten
1.
Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychologischen Psychotherapeuten oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für das Ausüben des Berufes oder das Führen der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Diplom-Psychologen,
3.
staatlich anerkannten Sozialarbeiter oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen und
4.
Seelsorger
unterliegen hinsichtlich der ihnen in der ausgeübten Funktion anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Geheimnisse untereinander sowie gegenüber den Justizvollzugsbehörden der Schweigepflicht, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Dies gilt entsprechend für ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, nicht aber gegenüber dem Berufsträger.
(2) Behandeln Geheimnisträger nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 (Berufsgeheimnisträger) gleichzeitig oder nacheinander dieselben Gefangenen, so unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind entweder nach § 58 zum Offenbaren personenbezogener Daten verpflichtet oder nach § 59 dazu befugt. Die Justizvollzugsbehörden weisen die Berufsgeheimnisträger auf ihre Offenbarungspflichten und Offenbarungsbefugnisse nach diesem Gesetz hin.
(3) Für Dolmetscher sind die Regelungen der Absätze 1 und 2 sowie der §§ 58 bis 62 entsprechend anzuwenden, soweit sie für das Dolmetschen von Gesprächen des in Absatz 1 Satz 1 genannten Personenkreises hinzugezogen werden.
§ 58 Pflicht der Berufsgeheimnisträger zum Offenbaren personenbezogener Daten
(1) Berufsgeheimnisträger sind verpflichtet, ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen gegenüber den Justizvollzugsbehörden zu offenbaren, auch wenn sie ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, soweit
1.
die betroffene Person einwilligt oder
2.
dies auch unter dem Berücksichtigen der Interessen der betroffenen Person am Geheimhalten der personenbezogenen Daten erforderlich ist zum Abwehren
a)
einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zum Verhüten von Selbsttötungen,
b)
einer erheblichen Gefahr für Körper oder Gesundheit eines Menschen oder
c)
der Gefahr einer Straftat von erheblicher Bedeutung.
(2) Berufsgeheimnisträger sind über Absatz 1 hinaus dazu verpflichtet, die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten gegenüber den Justizvollzugsbehörden zu offenbaren, soweit dies für das von den Justizvollzugsbehörden vorzunehmende Überprüfen ihrer Tätigkeit bezüglich Abrechnung, Wirtschaftlichkeit und Qualität sowie zum Zwecke der Kostenbeteiligung der Gefangenen oder dem Sicherstellen und Einleiten von strafvollstreckungsrechtlichen Maßnahmen, auch im Fall des Unterbrechens der Haft, erforderlich ist. Hierzu zählen
1.
die erbrachten Leistungen,
2.
die Behandlungsdauer und
3.
Angaben über die Gefangenen zum
a)
Verlassen und Wechseln der stationären Unterbringung, der stationären Einrichtung oder anderen Praxisräumlichkeiten der Berufsgeheimnisträger,
b)
Wechseln der Berufsgeheimnisträger und
c)
Ende des Untersuchens, Behandelns, Betreuens und Beratens der Gefangenen durch die Berufsgeheimnisträger.
(3) Staatlich anerkannte Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogen, die als Bedienstete für Justizvollzugsbehörden tätig sind, sind verpflichtet, die ihnen bekannten personenbezogenen Daten von sich aus oder auf Befragen gegenüber den Justizvollzugsbehörden zu offenbaren, soweit dies für das Erreichen der in § 2 genannten Zwecke erforderlich ist und das Interesse an der Erfüllung dieser Zwecke das Interesse des Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten erheblich überwiegt.
§ 59 Befugnis der Berufsgeheimnisträger zum Offenbaren personenbezogener Daten
Die Berufsgeheimnisträger sind befugt, die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten gegenüber den Justizvollzugsbehörden zu offenbaren, soweit dies für das Erreichen der in § 2 genannten Zwecke auch unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Person am Geheimhalten dieser Daten unerlässlich ist.
§ 60 Pflicht zum Unterrichten
(1) Die Berufsgeheimnisträger unterrichten die betroffene Person vor dem Erheben personenbezogener Daten schriftlich über ihre nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten und Befugnisse zum Offenbaren personenbezogener Daten. Sind Berufsgeheimnisträger mit der Gesundheitsfürsorge außerhalb der Anstalten beauftragt, erfolgt das Unterrichten durch die Anstalten.
(2) Die betroffene Person wird über das Offenbaren ihrer personenbezogenen Daten nach § 58 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 sowie nach § 59 benachrichtigt. Dies gilt nicht, sofern die betroffene Person auf andere Weise Kenntnis vom Offenbaren ihrer personenbezogenen Daten erlangt hat. Das Benachrichtigen der betroffenen Person kann unterbleiben, solange durch sie der Zweck der Maßnahme vereitelt würde. Es ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Zweck der Maßnahme entfallen ist.
§ 61 Zweckbindung nach dem Offenbaren personenbezogener Daten
Die nach den §§ 58 und 59 offenbarten personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den ihr Offenbaren zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen weiterverarbeitet werden, unter denen Berufsgeheimnisträger selbst hierzu befugt wären. Unter diesen Voraussetzungen kann der Anstaltsleiter das unmittelbare Offenbaren personenbezogener Daten gegenüber bestimmten Bediensteten in der Anstalt allgemein zulassen.
§ 62 Zugriff auf personenbezogene Daten in Notfällen
Alle im Vollzug tätigen Personen dürfen sich Kenntnis auch von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien zu dem Zweck verschaffen, diese personenbezogenen Daten unmittelbar und unverzüglich gegenüber den zur Notfallrettung eingesetzten Personen oder Stellen offenzulegen,
1.
soweit die betroffene Person einwilligt oder
2.
sofern die betroffene Person unfähig ist, einzuwilligen, und die Kenntnis auch der personenbezogenen Daten besonderer Kategorien zum Abwehren einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben eines Menschen oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit eines Menschen unbedingt erforderlich ist.
Das Weiterverarbeiten der so erlangten personenbezogenen Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Deren Kenntnisnahme ist in der Gefangenenpersonalakte der betroffenen Gefangenen zu dokumentieren.
Unterabschnitt 7 Löschen oder Vernichten, Einschränken des Verarbeitens, Berichtigen personenbezogener Daten
§ 63 Löschen oder Vernichten personenbezogener Daten
(1) Die Justizvollzugsbehörden löschen oder vernichten personenbezogene Daten unverzüglich, wenn deren Verarbeiten unzulässig ist, diese zum Erfüllen einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder die personenbezogenen Daten
1.
zu vollzuglichen Zwecken,
2.
zum Verfolgen von Straftaten,
3.
für das Durchführen wissenschaftlicher Forschungsvorhaben sowie
4.
zum Feststellen, Durchsetzen oder Abwehren von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug oder dem Vollstrecken von Freiheitsentziehungen
nicht mehr erforderlich sind. Die Erforderlichkeit des Löschens oder Vernichtens personenbezogener Daten ist jährlich zu kontrollieren. Die Frist zur Kontrolle personenbezogener Daten nach Satz 2 beginnt mit dem Entlassen oder Verlegen des Gefangenen in eine andere Einrichtung, in sonstigen Fällen mit dem Erheben der personenbezogenen Daten.
(2) Personenbezogene Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Entlassen oder Verlegen des Gefangenen in eine andere Einrichtung zu löschen oder zu vernichten. Im Vollzug der Jugendstrafe beträgt die Frist drei Jahre und im Vollzug des Jugendarrestes zwei Jahre. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum des Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.
(3) Soweit Justizvollzugsbehörden im Vollzug einer Freiheitsentziehung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 7 und 8 von einem nicht nur vorläufigen Einstellen des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung des Eröffnens des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangen, löschen oder vernichten sie die personenbezogenen Daten des Gefangenen unverzüglich. Darüber hinaus sind in diesen Fällen auf Antrag des Gefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach § 39 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Der Gefangene ist auf sein Antragsrecht beim Anhören oder dem nachträglichen Unterrichten nach § 39 Abs. 4 Satz 2 hinzuweisen.
(4) Die nach § 22 Abs. 3 erhobenen Identifikationsmerkmale sind spätestens 24 Stunden nach ihrem Erheben zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht ein Fall von § 30 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 vorliegt; in diesem Fall sind sie unverzüglich offenzulegen und danach bei den Justizvollzugsbehörden zu löschen oder zu vernichten.
(5) Aufzeichnungen nach den §§ 26 und 27 sind spätestens nach Ablauf eines Monats zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn und solange ein fortdauerndes Speichern oder Aufbewahren zum Aufklären, Verfolgen und Ahnden der aufgezeichneten Vorkommnisse unbedingt erforderlich ist.
§ 64 Einschränken des Verarbeitens personenbezogener Daten
(1) Anstatt personenbezogene Daten zu löschen oder zu vernichten, dürfen die Justizvollzugsbehörden deren Verarbeiten einschränken, wenn:
1.
die personenbezogenen Daten aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zum Verhüten und Abwehren einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zum Verhüten von Selbsttötungen, zum Verhüten und Abwehren einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder andere lebenswichtige Interessen eines Menschen, zum Verhindern und Verfolgen von Straftaten oder zu den in § 29 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecken weiter aufbewahrt werden müssen,
2.
die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird und sich weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lassen,
3.
dem Löschen oder Vernichten der personenbezogenen Daten die Aufbewahrungsfrist einer anderen Rechtsnorm entgegensteht,
4.
Grund zu der Annahme besteht, dass das Löschen oder Vernichten der personenbezogenen Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder Dritter beeinträchtigen würde,
5.
das Löschen oder Vernichten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist,
6.
die personenbezogenen Daten zum Feststellen, Durchsetzen oder Abwehren von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug oder dem Vollstrecken von Freiheitsentziehungen weiter aufbewahrt werden müssen,
7.
die personenbezogenen Daten für das Durchführen wissenschaftlicher Forschungsvorhaben weiter aufbewahrt werden müssen,
8.
die personenbezogenen Daten nur zu Zwecken des Datensicherns oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind oder
9.
die personenbezogenen Daten zu Beweiszwecken weiter aufbewahrt werden müssen.
(2) In ihrem Verarbeiten eingeschränkte personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, der ihrem Löschen oder Vernichten entgegenstand. Sie dürfen auch weiterverarbeitet werden, soweit dies zum Beheben einer Beweisnot oder zum Verfolgen von Straftaten erforderlich ist oder die betroffene Person einwilligt.
(3) Das Einschränken des Verarbeitens personenbezogener Daten ist aufzuheben und deren Verarbeiten wieder uneingeschränkt zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder der Gefangene erneut in derselben oder einer anderen Anstalt innerhalb des Bundesgebietes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Vollzug einer Strafe, Sicherungsverwahrung, Untersuchungshaft oder einer in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 genannten Haftart aufgenommen wird.
(4) Das Einschränken des Verarbeitens personenbezogener Daten darf, soweit dies
1.
aus medizinischen Gründen allein zum Wohl der betroffenen Person,
2.
zum Schutz elementarer Persönlichkeitsrechte von Berufsgeheimnisträgern,
3.
zum Schutz elementarer Persönlichkeitsrechte sowie von Leib oder Leben Dritter oder
4.
aufgrund einer Rechtsvorschrift, die zum Geheimhalten verpflichtet,
und auch unter dem Berücksichtigen des Informationsinteresses der betroffenen Person zwingend erforderlich ist, besonders vermerkt werden. Vermerke nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 werden von den Berufsgeheimnisträgern angebracht, welche die einzuschränkenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben; die übrigen Vermerke bringt der Anstaltsleiter an. Vermerke nach Satz 1 sind vom Einschränken des Verarbeitens personenbezogener Daten umfasst. Sie unterliegen nicht der Akteneinsicht.
(5) In ihrem Verarbeiten eingeschränkte personenbezogene Daten dürfen nicht über zehn Jahre hinaus aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn anzunehmen ist, dass das Aufbewahren für die in Absatz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Frist zum Aufbewahren beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Bestimmungen des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt finden Anwendung.
(6) Bei automatisierten Dateisystemen stellen die Justizvollzugsbehörden technisch sicher, dass das Einschränken des Verarbeitens personenbezogener Daten eindeutig erkennbar ist und ein Weiterverarbeiten für andere Zwecke nicht ohne weiteres Prüfen möglich ist.
§ 65 Berichtigen personenbezogener Daten
(1) Die Justizvollzugsbehörden berichtigen personenbezogene Daten unverzüglich, wenn sie unrichtig sind. Insbesondere im Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle ihres Berichtigens das Einschränken des Verarbeitens. In diesem Fall ist die betroffene Person zu unterrichten, bevor das Einschränken des Verarbeitens ihrer personenbezogenen Daten wieder aufgehoben wird.
(2) Die Justizvollzugsbehörden vervollständigen oder ergänzen die unvollständigen personenbezogenen Daten der betroffenen Person, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke und des berechtigten Interesses der betroffenen Person erforderlich ist. Das Vervollständigen personenbezogener Daten kann auch mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen.
§ 66 Verfahren
(1) Haben die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten berichtigt, teilen sie einer Stelle, die die personenbezogenen Daten ihnen gegenüber zuvor offengelegt hat, dies mit. Stellen die Justizvollzugsbehörden fest, dass sie unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmäßig offengelegt haben, teilen sie dies den Empfängern unverzüglich mit. In Fällen des Löschens, des Vernichtens oder des Einschränkens des Verarbeitens personenbezogener Daten teilen die Justizvollzugsbehörden den Empfängern, gegenüber denen sie diese personenbezogenen Daten offengelegt haben, diese Maßnahmen mit, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen erforderlich ist. In diesen Fällen berichtigen, löschen oder vernichten die Empfänger die ihrer Verantwortung unterliegenden personenbezogenen Daten unverzüglich oder schränken diese in ihrem Verarbeiten ein.
(2) Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffene Person schriftlich, wenn sie von einem Berichtigen, Löschen oder Vernichten oder von einem an deren Stelle tretenden Einschränken des Verarbeitens ihrer personenbezogenen Daten absehen.
(3) Das Unterrichten der betroffenen Person nach Absatz 2 kann unterbleiben, wenn
1.
dies einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
2.
kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, oder
3.
dies eine Gefährdung oder einen Nachteil im Sinne des § 69 Abs. 2 mit sich bringen würde.
(4) Die Mitteilungen sind zu begründen, es sei denn, dass die Angabe der Gründe den mit dem Absehen von dem Unterrichten verfolgten Zweck gefährden würde.
(5) Vor dem Löschen oder Vernichten personenbezogener Daten sind diese nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt anzubieten und zu übergeben.
(6) Der Grund und der Umfang des Löschens, des Vernichtens, des Berichtigens und des Einschränkens des Verarbeitens personenbezogener Daten sind zu dokumentieren. Beim Einschränken des Verarbeitens personenbezogener Daten gilt dies auch für den Zweck des Weiterverarbeitens und den Empfänger personenbezogener Daten. In Fällen des Berichtigens personenbezogener Daten genügt es, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund personenbezogene Daten unrichtig waren oder unrichtig geworden sind.
(7) Wird die betroffene Person nach Absatz 2 unterrichtet, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über den Landesbeauftragten für den Datenschutz ausüben. Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffene Person über diese Möglichkeit sowie darüber, dass sie den Landesbeauftragten für den Datenschutz anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann. Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht das für Justizvollzug zuständige Ministerium im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat die betroffene Person zumindest darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder das Überprüfen durch ihn stattgefunden hat. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Justizvollzugsbehörden zulassen, sofern diese keiner weitergehenden Auskunft zustimmen. Die Justizvollzugsbehörden dürfen die Zustimmung nur insoweit und so lange verweigern, wie sie von einer Auskunft absehen oder diese einschränken könnten. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterrichtet zudem die betroffene Person über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.
Abschnitt 5 Rechte der betroffenen Person
§ 67 Rechte der betroffenen Person
Die betroffene Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf
1.
das Löschen (§ 63),
2.
das Vernichten (§ 63),
3.
das Einschränken des Verarbeitens (§ 64),
4.
das Berichtigen (§ 65) ihrer personenbezogenen Daten,
5.
allgemeine Informationen (§ 68),
6.
das Benachrichtigen (§ 69),
7.
Auskunft (§ 70) und
8.
Akteneinsicht (§ 71).
§ 68 Allgemeine Informationen
Die Justizvollzugsbehörden stellen in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung über
1.
die Zwecke des von ihnen vorgenommenen Verarbeitens personenbezogener Daten,
2.
die im Hinblick auf das Verarbeiten personenbezogener Daten bestehenden Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigen, Löschen, Vernichten und Einschränken des Verarbeitens ihrer personenbezogenen Daten,
3.
den Namen und die Kontaktdaten der Justizvollzugsbehörde und des Datenschutzbeauftragten,
4.
das Recht, den Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 77 anzurufen, und
5.
die Erreichbarkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz.
§ 69 Benachrichtigen der betroffenen Person
(1) Ist das Benachrichtigen der betroffenen Person über das Verarbeiten sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, so enthält das Benachrichtigen zumindest die folgenden Angaben:
1.
die in § 68 genannten Angaben,
2.
die Rechtsgrundlagen des Verarbeitens personenbezogener Daten,
3.
die für die personenbezogenen Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für das Festlegen dieser Dauer,
4.
die Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten und
5.
weitere Informationen, insbesondere wenn personenbezogene Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 dürfen die Justizvollzugsbehörden das Benachrichtigen der betroffenen Person insoweit und so lange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie dieses andernfalls
1.
das Erreichen vollzuglicher Zwecke gefährden würde,
2.
die öffentliche Sicherheit gefährden würde,
3.
Verfahren zum Zweck des Verhütens, des Ermittelns, des Aufdeckens oder des Verfolgens von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung gefährden würde,
4.
Rechte und Freiheiten Dritter gefährden würde oder
5.
sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde
und das Interesse am Vermeiden dieser Gefahren und Nachteile das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.
(3) Bezieht sich das Benachrichtigen auf das Offenlegen personenbezogener Daten gegenüber
1.
den Behörden der Staatsanwaltschaft, den Polizeibehörden, den Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten im Erfüllen ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zum Überwachen und Prüfen speichern,
2.
den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und
3.
anderen Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird,
ist das Benachrichtigen nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Dies gilt für das Erheben von personenbezogenen Daten bei den in Satz 1 genannten Behörden entsprechend.
(4) Im Fall des Einschränkens nach Absatz 2 gilt § 70 Abs. 8 entsprechend.
(5) Hat das Verletzen des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten einer natürlichen Person zur Folge, benachrichtigen die Justizvollzugsbehörden die betroffene Person unverzüglich über den Vorfall.
(6) Das Benachrichtigen der betroffenen Person nach Absatz 5 beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art des Verletzens des Schutzes personenbezogener Daten und umfasst zumindest die in § 75 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 genannten Informationen und Maßnahmen.
(7) Von dem Benachrichtigen der betroffenen Person nach Absatz 5 kann abgesehen werden, wenn
1.
die Justizvollzugsbehörden geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben und diese Vorkehrungen auf die vom Verletzen des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden; dies gilt insbesondere für Vorkehrungen wie das Verschlüsseln, durch das die personenbezogenen Daten für unbefugte Personen unzugänglich gemacht wurden,
2.
die Justizvollzugsbehörden durch die im Anschluss an das Verletzen getroffenen Maßnahmen sichergestellt haben, dass aller Wahrscheinlichkeit nach kein hohes Risiko im Sinne des Absatzes 5 mehr besteht, oder
3.
dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; in diesem Fall erfolgt stattdessen ein öffentliches Bekanntmachen oder eine ähnliche Maßnahme, durch welche die betroffene Person vergleichbar wirksam informiert wird.
(8) Wenn die Justizvollzugsbehörden die betroffene Person über ein Verletzen des Schutzes personenbezogener Daten nicht benachrichtigt haben, kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz förmlich feststellen, dass seiner Ansicht nach die in Absatz 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hierbei hat er die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass das Verletzen ein hohes Risiko im Sinne des Absatzes 5 zur Folge hat.
(9) Das Benachrichtigen der betroffenen Person nach Absatz 5 darf unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, soweit nicht die Interessen der betroffenen Person aufgrund des von dem Verletzen ausgehenden hohen Risikos im Sinne des Absatzes 5 überwiegen.
(10) § 75 Abs. 7 findet entsprechende Anwendung.
§ 70 Auskunft an die betroffene Person
(1) Die Justizvollzugsbehörden erteilen der betroffenen Person auf Antrag Auskunft darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die betroffene Person erhält darüber hinaus Informationen über
1.
die personenbezogenen Daten, die Gegenstand des Verarbeitens sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
2.
die verfügbaren Informationen zur Herkunft der personenbezogenen Daten,
3.
die Zwecke des Verarbeitens personenbezogener Daten und deren Rechtsgrundlagen,
4.
die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen,
5.
die für die personenbezogenen Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für das Festlegen dieser Dauer,
6.
das Bestehen der Rechte auf Berichtigen, Löschen, Vernichten oder Einschränken des Verarbeitens personenbezogener Daten durch die Justizvollzugsbehörden,
7.
das Recht, den Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 77 anzurufen, sowie
8.
Angaben zur Erreichbarkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht oder vernichtet werden dürfen, oder die ausschließlich den Zwecken des Datensicherns oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn das Erteilen der Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und das Verarbeiten der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(3) Von dem Erteilen einer Auskunft ist abzusehen, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der personenbezogenen Daten ermöglichen, und deshalb der für das Erteilen der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(4) Die Justizvollzugsbehörden dürfen, soweit und solange die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 vorliegen, von der Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 absehen oder das Erteilen einer Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 teilweise oder vollständig einschränken.
(5) § 69 Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Soweit im Vollzug einer Freiheitsentziehung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 7 und 8 Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zur Gefangenenpersonalakte der betroffenen Gefangenen gelangt sind, ist die Staatsanwaltschaft vor dem Erteilen der Auskunft zu hören. Teilt die Staatsanwaltschaft mit, dass die Auskunft die Aufgabe des Vollzuges der Untersuchungshaft gefährden würde, darf insoweit keine Auskunft erteilt werden.
(7) Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffene Person über das Absehen von oder das Einschränken einer Auskunft unverzüglich schriftlich. Dies gilt nicht, wenn bereits das Erteilen dieser Informationen eine Gefährdung oder einen Nachteil im Sinne des § 69 Abs. 2 mit sich bringen würde. Die Mitteilungen an die betroffene Person nach Satz 1 sind zu begründen, es sei denn, dass der mit dem Absehen von oder dem Einschränken der Auskunft verfolgte Zweck gefährdet würde.
(8) Wird die betroffene Person nach Absatz 7 über das Absehen von oder das Einschränken der Auskunft unterrichtet, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über den Landesbeauftragten für den Datenschutz ausüben. § 66 Abs. 7 gilt entsprechend.
(9) Weitergehende Auskunftsrechte nach allgemeinen Gesetzen finden für den Bereich des Justizvollzuges keine Anwendung.
§ 71 Akteneinsicht der betroffenen Person
(1) Ist der betroffenen Person nach § 70 Auskunft zu gewähren, erhält sie auf Antrag Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für das Wahrnehmen ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, das Einsehen von Akten dafür erforderlich ist und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Im Vollzug einer Freiheitsentziehung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 7 und 8 gilt für das Akteneinsichtsrecht § 70 Abs. 6 entsprechend.
(2) Die betroffene Person kann bei einer Akteneinsicht auf eigene Kosten
1.
eine Person aus dem Kreis
a)
der Rechtsanwälte,
b)
der Notare,
c)
der gewählten Verteidiger nach § 138 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung,
d)
der durch richterliche Entscheidung nach § 149 Abs. 1 oder 3 der Strafprozessordnung zugelassenen Beistände oder
e)
der Beistände nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
Personensorgeberechtigte und
3.
einen allgemein beeidigten Dolmetscher
hinzuziehen. Die betroffene Person kann ihr Akteneinsichtsrecht auch durch eine Person aus dem in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Personenkreis allein ausüben lassen. Das Begleiten durch andere Gefangene ist unzulässig, auch wenn diese zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis gehören.
(3) Bei einer Akteneinsicht haben die betroffene Person oder die von ihr nach Absatz 2 Satz 2 Beauftragten das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen.
(4) Der betroffenen Person und den von ihr nach Absatz 2 Satz 2 Beauftragten sind aus den über die betroffene Person geführten Akten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente, aus automatisierten Dateisystemen Ausdrucke eines Teilbestandes der personenbezogenen Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn die betroffene Person zum Geltendmachen ihrer Rechte gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen ist.
§ 72 Verfahren
(1) Zu den Akten im Sinne dieses Gesetzes zählen neben der Gefangenenpersonalakte, der Gesundheitsakte, einschließlich der Krankenblätter, und der Therapieakte auch automatisierte Dateisysteme und elektronisch geführte Akten, soweit sie der Abwicklung des Vollzuges dienen und in einer den papiergebundenen Akten vergleichbaren Weise geordnet geführt werden.
(2) Die Justizvollzugsbehörden kommunizieren mit der betroffenen Person in einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll beim Beantworten von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwendet werden.
(3) Bei Anträgen auf Auskunft und Akteneinsicht setzen die Justizvollzugsbehörden die betroffene Person unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis, wie verfahren wurde.
(4) Das Erteilen von allgemeinen Informationen, das Benachrichtigen und das Bearbeiten von Anträgen auf Auskunft, Löschen, Vernichten, Berichtigen oder Einschränken des Verarbeitens personenbezogener Daten erfolgen unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Anträgen auf Auskunft, Löschen, Vernichten, Berichtigen oder Einschränken des Verarbeitens personenbezogener Daten dürfen die Justizvollzugsbehörden eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrages tätig zu werden. In diesem Fall müssen die Justizvollzugsbehörden den offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Charakter des Antrages belegen.
(5) Das Bearbeiten von Anträgen auf Akteneinsicht ist unentgeltlich. Das Anfertigen von Ablichtungen und Ausdrucken ist gebührenpflichtig. Die Justizvollzugsbehörden erheben auf der Grundlage der Verwaltungskosten hierfür angemessene Gebühren, die im Voraus zu entrichten sind. Werden Gebühren nach Satz 3 nicht entrichtet, dürfen die Justizvollzugsbehörden von dem Bearbeiten des Antrages absehen.
(6) Haben die Justizvollzugsbehörden begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person, die einen Antrag auf Auskunft, Akteneinsicht, Löschen, Vernichten, Berichtigen oder Einschränken des Verarbeitens personenbezogener Daten gestellt hat, dürfen sie von der betroffenen Person zusätzliche Informationen anfordern, die zum Bestätigen ihrer Identität erforderlich sind.
(7) Die Justizvollzugsbehörden dokumentieren die Gründe für ihre Entscheidungen.
Abschnitt 6 Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und zwischen den Aufsichtsbehörden
§ 73 Grundsatz der Zusammenarbeit
Die Justizvollzugsbehörden, die Auftragsverarbeiter oder sonstigen Verantwortlichen arbeiten mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz beim Erfüllen seiner Aufgaben zusammen. Dazu werden dem Landesbeauftragten für den Datenschutz insbesondere Auskünfte zu seinen Fragen, die Einsicht in alle Unterlagen, Akten und Dateisysteme und der Zutritt in alle Diensträume gewährt.
§ 74 Anhören des Landesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Die Justizvollzugsbehörden hören vor dem In-Betrieb-Nehmen von neu anzulegenden Dateisystemen und automatisierten Verfahren den Landesbeauftragten für den Datenschutz an, wenn
1.
aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass das Verarbeiten personenbezogener Daten ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zur Folge hätte, wenn die Justizvollzugsbehörden keine Abhilfemaßnahmen treffen würden, oder
2.
die Form des Verarbeitens personenbezogener Daten, insbesondere beim Verwenden neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zur Folge hat.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zum Anhören nach Satz 1 unterliegen.
(2) Die Justizvollzugsbehörden legen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz im Fall des Absatzes 1 vor:
1.
die durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung,
2.
gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten der Justizvollzugsbehörden, der gemeinsam Verantwortlichen und der an dem Verarbeiten personenbezogener Daten beteiligten Auftragsverarbeiter oder beauftragten Stellen, denen Aufgaben des Vollzuges zum Erledigen übertragen wurden,
3.
Angaben zu den Zwecken und Mitteln des beabsichtigten Verarbeitens personenbezogener Daten,
4.
Angaben zu den zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person vorgesehenen Maßnahmen und Garantien und
5.
Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten.
Auf Anfordern des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind diesem zudem alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die er benötigt, um die Rechtmäßigkeit des Verarbeitens personenbezogener Daten sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.
(3) Falls der Landesbeauftragte für den Datenschutz der Ansicht ist, dass das geplante Verarbeiten personenbezogener Daten gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde, insbesondere weil die Justizvollzugsbehörden das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen getroffen haben, kann er den Justizvollzugsbehörden und gegebenenfalls den Auftragsverarbeitern oder den beauftragten Stellen, denen Aufgaben des Vollzuges zum Erledigen übertragen wurden, innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach dem Einleiten des Anhörens schriftliche Empfehlungen unterbreiten, welche Maßnahmen noch ergriffen werden sollten. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn das geplante Verarbeiten personenbezogener Daten besonders komplex ist. Er hat in diesem Fall innerhalb eines Monats nach dem Einleiten des Anhörens die Justizvollzugsbehörden und gegebenenfalls die Auftragsverarbeiter oder die beauftragten Stellen, denen Aufgaben des Vollzuges zum Erledigen übertragen wurden, über die Fristverlängerung zu informieren.
(4) Hat das beabsichtigte Verarbeiten personenbezogener Daten erhebliche Bedeutung für das Erfüllen der Aufgaben der Justizvollzugsbehörden und ist es daher besonders dringlich, können diese mit dem Verarbeiten personenbezogener Daten bereits nach dem Beginn des Anhörens, aber vor dem Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 genannten Frist beginnen. In diesem Fall sind die Empfehlungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Nachhinein zu berücksichtigen und die Art und Weise des Verarbeitens personenbezogener Daten daraufhin gegebenenfalls anzupassen.
§ 75 Meldungen an den Landesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Die Justizvollzugsbehörden melden dem Landesbeauftragten für den Datenschutz das Verletzen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden, nachdem es ihnen bekannt geworden ist, es sei denn, dass voraussichtlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person besteht. Erfolgt die Meldung an den Landesbeauftragten für den Datenschutz nicht innerhalb von 72 Stunden, so ist das Verzögern zu begründen.
(2) Die Auftragsverarbeiter und die beauftragten Stellen, denen Aufgaben des Vollzuges zum Erledigen übertragen wurden, haben das Verletzen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich den Justizvollzugsbehörden zu melden.
(3) Die Meldung nach Absatz 1 enthält zumindest die folgenden Informationen:
1.
das Beschreiben der Art des Verletzens des Schutzes personenbezogener Daten mit, soweit möglich, Angaben zu den Kategorien und der ungefähren Anzahl betroffener Personen, die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten und zu der ungefähren Anzahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze,
2.
den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Person oder Stelle, die weitere Informationen erteilen kann,
3.
das Beschreiben der wahrscheinlichen Folgen und
4.
das Beschreiben der von den Justizvollzugsbehörden ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zum Behandeln des festgestellten Verletzens und zum Abmildern der möglichen nachteiligen Auswirkungen.
(4) Wenn die Informationen nach Absatz 3 nicht zusammen mit der Meldung übermittelt werden können, reichen die Justizvollzugsbehörden sie unverzüglich nach, sobald sie ihnen vorliegen.
(5) Die Justizvollzugsbehörden dokumentieren das Verletzen des Schutzes personenbezogener Daten. Die Dokumentation umfasst alle mit den Vorfällen zusammenhängenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
(6) Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, die von einem oder gegenüber einem Verantwortlichen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union offengelegt wurden, sind die in Absatz 3 genannten Informationen dem dortigen Verantwortlichen unverzüglich zu übermitteln.
(7) Das Melden nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder das Benachrichtigen nach Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit dem Zustimmen des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.
(8) Rechtsvorschriften, die weitere Pflichten der Justizvollzugsbehörden zu Benachrichtigungen über das Verletzen des Schutzes personenbezogener Daten vorsehen, finden Anwendung.
§ 76 Gegenseitige Amtshilfe
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz übermittelt den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen und leistet Amtshilfe, soweit dies für das einheitliche Umsetzen und Anwenden der Richtlinie (EU) 2016/680 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingehen nachzukommen.
(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn
1.
er für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die er durchführen soll, nicht zuständig ist oder
2.
das Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde.
(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde des anderen Staates über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. Er erläutert im Fall des Absatzes 3 die Gründe für das Ablehnen des Ersuchens.
(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz übermittelt die Informationen, um die er von der Aufsichtsbehörde des anderen Staates ersucht wurde, in der Regel elektronisch und in einem standardisierten Format.
(6) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erledigt Amtshilfeersuchen kostenfrei, soweit er nicht im Einzelfall mit der Aufsichtsbehörde des anderen Staates das Erstatten entstandener Ausgaben vereinbart hat.
(7) Ein Amtshilfeersuchen des Landesbeauftragten für den Datenschutz enthält alle erforderlichen Informationen. Zu diesen Informationen gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens. Die auf das Ersuchen übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
Abschnitt 7 Rechtsbehelfe
§ 77 Beschwerde
(1) Die betroffene Person hat, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, das Recht auf Beschwerde bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, wenn sie der Ansicht ist, dass das Verarbeiten der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Vorschriften verstößt.
(2) Ist eine Beschwerde nach Absatz 1 bei einer unzuständigen Behörde und nicht bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz eingereicht worden, ist die Beschwerde von der unzuständigen Behörde unverzüglich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz weiterzuleiten. Die betroffene Person ist über das Weiterleiten der Beschwerde zu unterrichten.
(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz leitet eine bei ihm eingelegte Beschwerde über das Verarbeiten personenbezogener Daten, das in die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde des anderen Staates weiter. In diesem Fall unterrichtet der Landesbeauftragte für den Datenschutz die betroffene Person über das Weiterleiten und unterstützt sie auf ihr Ersuchen weiterhin.
(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterrichtet die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis ihrer Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs.
Abschnitt 8 Haftung und Sanktionen
§ 78 Recht auf Schadensersatz
(1) Hat eine Justizvollzugsbehörde, ein Auftragsverarbeiter oder sonstiger Verantwortlicher einer betroffenen Person durch das Verarbeiten personenbezogener Daten, das nach diesem Gesetz oder nach anderen auf das Verarbeiten anwendbaren Vorschriften rechtswidrig war, einen Schaden zugefügt, ist die Justizvollzugsbehörde, der Auftragsverarbeiter oder sonstige Verantwortliche der betroffenen Person zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einem nicht automatisierten Verarbeiten der Schaden nicht auf ein Verschulden der Justizvollzugsbehörde, des Auftragsverarbeiters oder sonstigen Verantwortlichen zurückzuführen ist.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Lässt sich bei einem automatisierten Verarbeiten personenbezogener Daten nicht ermitteln, welcher von mehreren beteiligten Verantwortlichen den Schaden verursacht hat, so haftet jeder Verantwortliche oder sein Rechtsträger.
(4) Hat beim Entstehen des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 79 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein, einem Dritten gegenüber offenlegt und hierbei gewerbsmäßig handelt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder durch unrichtige Angaben erschleicht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, die Justizvollzugsbehörde, der Auftragsverarbeiter, die beauftragte Stelle, der Aufgaben des Vollzuges zum Erledigen übertragen wurden, und der Landesbeauftragte für den Datenschutz.
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
§ 80 Übergangsvorschriften zum Anpassen automatisierter Verarbeitungssysteme
(1) Sofern das Anpassen der vor dem 6. Mai 2016 eingerichteten automatisierten Verarbeitungs- und Verbundsysteme an die Vorgaben dieses Gesetzes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann dies bis zum 6. Mai 2023 erfolgen.
(2) Die Frist des Absatzes 1 kann bei Eintreten oder Vorliegen außergewöhnlicher Umstände längstens bis zum 5. Mai 2026 verlängert werden, wenn hierdurch sonst schwerwiegende Schwierigkeiten für den Betrieb der automatisierten Verarbeitungs- und Verbundsysteme entstehen würden. Das Verlängern der Frist sowie die Gründe hierfür sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
§ 81 Einschränken von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
§ 82 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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