Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Freien Waldorfschulen (WaldorfVO) Vom 22. Juli 2005
Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Freien Waldorfschulen (WaldorfVO) Vom 22. Juli 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2010 (GVBl. LSA S. 525) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Freien Waldorfschulen (WaldorfVO) vom 22. Juli 2005 | 01.08.2005 |
Eingangsformel | 01.08.2005 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2005 |
Abschnitt 1 - Abschlüsse | 01.08.2005 |
§ 1 - Abschlüsse | 01.08.2005 |
§ 2 - Hauptschulabschluss | 30.10.2010 |
§ 3 - Realschulabschluss | 30.10.2010 |
§ 4 - Einteilung der Fächer | 01.08.2005 |
§ 5 - Bildung der Jahresnoten | 01.08.2005 |
Abschnitt 2 - Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses | 01.08.2005 |
§ 6 - Umfang der Prüfung | 01.08.2005 |
§ 7 - Anmeldung | 01.08.2005 |
§ 8 - Prüfungskommission | 30.10.2010 |
§ 9 - Fachprüfungsausschüsse | 30.10.2010 |
§ 10 - Zulassung zu den Prüfungen | 30.10.2010 |
§ 11 - Termine und Durchführung der Prüfungen | 30.10.2010 |
Abschnitt 3 - Ergänzende Vorschriften | 01.08.2005 |
§ 12 - Zuerkennung der Abschlüsse | 01.08.2005 |
§ 13 - Wiederholung des Abschlussjahrganges | 01.08.2005 |
§ 14 - Zeugnisse | 01.08.2005 |
§ 15 - Rechtsbehelf | 30.10.2010 |
§ 16 - Weitere Vorschriften | 30.10.2010 |
Abschnitt 4 - Feststellungsprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses beim vorzeitigen Verlassen der Freien Waldorfschule | 01.08.2005 |
§ 17 - Zulassung zur Feststellungsprüfung | 01.08.2005 |
§ 18 - Feststellungsprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses | 30.10.2010 |
§ 19 - Feststellungsprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses | 30.10.2010 |
Abschnitt 5 - Schlussvorschriften | 01.08.2005 |
§ 20 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.08.2005 |
Aufgrund von § 17 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 Nr. 5 in
Verbindung mit § 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352, 355), wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Abschlüsse | |
§ 1 | Abschlüsse |
§ 2 | Hauptschulabschluss |
§ 3 | Realschulabschluss |
§ 4 | Einteilung der Fächer |
§ 5 | Bildung der Jahresnoten |
Abschnitt 2 Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses | |
§ 6 | Umfang der Prüfung |
§ 7 | Anmeldung |
§ 8 | Prüfungskommission |
§ 9 | Fachprüfungsausschüsse |
§ 10 | Zulassung zu den Prüfungen |
§ 11 | Termine und Durchführung der Prüfungen |
Abschnitt 3 Ergänzende Vorschriften | |
§ 12 | Zuerkennung der Abschlüsse |
§ 13 | Wiederholung des Abschlussjahrganges |
§ 14 | Zeugnisse |
§ 15 | Rechtsbehelf |
§ 16 | Weitere Vorschriften |
Abschnitt 4 Feststellungsprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses beim vorzeitigen Verlassen der Freien Waldorfschule | |
§ 17 | Zulassung zur Feststellungsprüfung |
§ 18 | Feststellungsprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses |
§ 19 | Feststellungsprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses |
Abschnitt 5 Schlussvorschriften | |
§ 20 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Abschnitt 1 Abschlüsse
§ 1 Abschlüsse
(1) Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten
Freien Waldorfschulen können folgende Abschlüsse der Sekundarstufe
1 erwerben:
1.
den Hauptschulabschluss,
2.
den Realschulabschluss.
Bei Vorliegen bestimmter Leistungen berechtigt der Realschulabschluss zum
Besuch der gymnasialen Oberstufe sowie des 13. Schuljahrganges an Freien Waldorfschulen.
(2) Grundlage für die Leistungsbewertung sind die Rahmenrichtlinien
für die Sekundarschule. Für den Hauptschulabschluss müssen
die Anforderungen des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterrichts der
Sekundarschule und für den Realschulabschluss die Anforderungen des auf
den Realschulabschluss bezogenen Unterrichts der Sekundarschule erfüllt
werden. Dies setzt voraus, dass sich die Unterrichtsinhalte des 12. Schuljahrganges
der Freien Waldorfschule mindestens an den Rahmenrichtlinien des 10. Schuljahrganges
der Sekundarschule orientieren.
§ 2 Hauptschulabschluss
(1) Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 12. Schuljahrganges
der Freien Waldorfschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler
nach den Versetzungsvorschriften für den auf den Hauptschulabschluss
bezogenen Unterricht der Sekundarschule gemäß der Versetzungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 730) in der jeweils geltenden Fassung zu versetzen
wäre. An die Stelle der versetzungsrelevanten Fächer treten dabei
die abschlussrelevanten Fächer gemäß § 4. Verlässt die Schülerin oder der Schüler
die Freie Waldorfschule, so ist von den Möglichkeiten des Ausgleichs
von Minderleistungen Gebrauch zu machen, wenn dadurch der Hauptschulabschluss
zuerkannt werden kann.
(2) Der Hauptschulabschluss wird auch erworben, wenn die Schülerin
oder der Schüler nach Teilnahme an der Abschlussprüfung am Ende
des 12. Schuljahrganges den Realschulabschluss nicht erreicht hat, jedoch
nach den Versetzungsvorschriften für den auf den Hauptschulabschluss
bezogenen Unterricht der Sekundarschule gemäß der Versetzungsverordnung zu versetzen wäre. An die Stelle der versetzungsrelevanten
Fächer treten dabei die abschlussrelevanten Fächer gemäß § 4. Verlässt die Schülerin
oder der Schüler die Freie Waldorfschule, so ist von den Möglichkeiten
des Ausgleichs von Minderleistungen Gebrauch zu machen, wenn dadurch der Hauptschulabschluss
zuerkannt werden kann.
(3) Der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses
liegen die Jahresnoten in den abschlussrelevanten Fächern zugrunde. Abweichend
davon werden in den Fällen nach Absatz 2 in den geprüften Fächern
die Gesamtnoten zugrunde gelegt, insofern die Einbeziehung der Noten der schriftlichen
und mündlichen Prüfungen zu einer Notenverbesserung führt.
(4) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die
Freie Waldorfschule nach dem Besuch des 10. oder 11. Schuljahrganges, so besteht
die Möglichkeit, dass sie oder er den Hauptschulabschluss durch die Teilnahme
an einer Feststellungsprüfung gemäß Abschnitt 4 erwirbt.
§ 3 Realschulabschluss
(1) Der Realschulabschluss wird am Ende des 12. Schuljahrganges
der Freien Waldorfschule erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler,
an der Abschlussprüfung teilgenommen und nach den Versetzungsvorschriften
für den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht der Sekundarschule
gemäß der Versetzungsverordnung zu versetzen wäre. An die Stelle der versetzungsrelevanten
Fächer treten dabei die abschlussrelevanten Fächer gemäß § 4. Verlässt die Schülerin
oder der Schüler die Freie Waldorfschule, so ist von den Möglichkeiten
des Ausgleichs von Minderleistungen Gebrauch zu machen, wenn dadurch der Realschulabschluss
zuerkannt werden kann.
(2) Der erweiterte Realschulabschluss, der zum Besuch der gymnasialen
Oberstufe sowie des 13. Schuljahrganges der Freien Waldorfschule berechtigt,
wird am Ende des 12. Schuljahrganges der Freien Waldorfschule erworben, wenn
die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu den Bedingungen
gemäß Absatz 1 folgende Anforderungen erreicht hat:
1.
einen Notendurchschnitt von mindestens
2,3 in den Kernfächern bei jeweils mindestens ausreichenden Leistungen
und
2.
einen Notendurchschnitt von mindestens
2,7 in den sonstigen abschlussrelevanten Fächern bei höchstens zwei
mangelhaften Leistungen und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden
Leistungen.
(3) Der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses
gemäß den Absätzen 1 und 2 liegen in den geprüften Fächern
die Gesamtnoten, in den übrigen abschlussrelevanten Fächern die
Jahresnoten zugrunde.
(4) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler die
Freie Waldorfschule nach dem Besuch des 11. Schuljahrganges, so besteht die
Möglichkeit, dass sie oder er den Realschulabschluss durch die Teilnahme
an einer Feststellungsprüfung gemäß Abschnitt 4 erwirbt.
§ 4 Einteilung der Fächer
(1) Die abschlussrelevanten Fächer werden in Kernfächer
und sonstige abschlussrelevante Fächer unterteilt. Die darin erbrachten
Leistungen werden auf dem Abschluss- oder Abgangszeugnis in Noten ausgedrückt.
(2) Kernfächer sind Deutsch, Mathematik und Englisch.
(3) Sonstige abschlussrelevante Fächer sind Biologie, Chemie,
Physik, Geschichte, Geographie/Wirtschaftskunde, Sozialkunde, Religion/Philosophie,
zweite Fremdsprache, Astronomie, Musik - Musikgeschichte, Malen - Zeichnen
- Kunstgeschichte, Sport und ein Kurs aus dem Angebot der Schule (Experimentalkurs
oder Computerkurs oder Praktischer Kurs).
(4) Alle übrigen Fächer und Kurse sind nicht abschlussrelevant.
Die darin erbrachten Leistungen werden auf dem Abschluss- oder Abgangszeugnis
durch ein Worturteil bewertet.
§ 5 Bildung der Jahresnoten
Die Jahresnoten in den abschlussrelevanten Fächern werden
am Ende des 12. Schuljahrganges durch die jeweilige Fachlehrkraft wie folgt
festgesetzt:
1.
Die Jahresnoten werden in ganzen
Noten nach dem Sechs-Noten-System dargestellt.
2.
Die Jahresnote ergibt sich aus
der Zusammenfassung der für beide Schulhalbjahre jeweils gesondert erfassten
Ergebnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Notentendenz sowie der
Leistungsentwicklung und des Lernverhaltens der Schülerin oder des Schülers.
Wird ein Fach aufgrund von Epochenunterricht in nur einem Schulhalbjahr unterrichtet,
ergibt sich die Jahresnote aus der Zusammenfassung der in der Epoche erfassten
Ergebnisse. Notentendenz, Leistungsentwicklung und Lernverhalten sind entsprechend
zu berücksichtigen.
3.
Die Leistungsbewertung erfolgt
in den Bewertungsbereichen „Klassenarbeiten und Klausuren" und „unterrichtsbegleitende
Bewertung".
4.
Im Fach Deutsch sind die Noten
von zwei Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von je 135 Minuten und
einer Klassenarbeit unter Prüfungsbedingungen mit einer Bearbeitungszeit
von 210 Minuten einzubringen. In den Fächern Mathematik und Englisch
sind jeweils die Noten von zwei Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit
von jeweils 90 Minuten und einer Klassenarbeit unter Prüfungsbedingungen
mit einer Bearbeitungszeit von 180 Minuten im Fach Mathematik und von 120
Minuten im Fach Englisch einzubringen.
5.
In den Fächern Biologie, Chemie,
Physik, Geschichte, Geographie/Wirtschaftskunde, Sozialkunde, Religion/ Philosophie,
zweite Fremdsprache, Astronomie und Kurs aus dem Angebot der Schule sind jeweils
die Noten von zwei Klassenarbeiten einzubringen. Die Bearbeitungszeit muss
jeweils 45 Minuten betragen, in Biologie, Physik und der zweiten Fremdsprache
muss jeweils eine der beiden Klassenarbeiten eine Bearbeitungszeit von 90
Minuten umfassen. In Praktischen Kursen kann anstelle der Klassenarbeiten
die Bewertung von zwei Ergebnissen der praktischen Arbeit erfolgen.
6.
In den Fächern Musik - Musikgeschichte
und Malen - Zeichnen - Kunstgeschichte ist jeweils die Note einer Klassenarbeit
mit einer Bearbeitungszeit von 45 Minuten einzubringen.
7.
Die übrigen Jahresleistungen
werden in Notenstufen umgesetzt und bilden den Bewertungsbereich „unterrichtsbegleitende
Bewertung".
8.
Neben dem Bewertungsbereich „unterrichtsbegleitende
Bewertung" repräsentiert eine Klassenarbeit mit einer Bearbeitungszeit
von 45 Minuten jeweils 20 v. H. der Note des Halbjahres, in dem sie geschrieben
wurde; ab einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten repräsentiert sie jeweils
25 v: H.; unter Prüfungsbedingungen jeweils 40 v. H. der Note des jeweiligen
Halbjahres; Klassenarbeiten in modernen Fremdsprachen repräsentieren
unabhängig von ihrer Dauer jeweils 20 v. H. der Note des jeweiligen Halbjahres.
9.
Im Fach Sport ergibt sich die Jahresnote
aus der Umsetzung der Bewertung der Jahresleistungen in Notenstufen.
Abschnitt 2 Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses
§ 6 Umfang der Prüfung
Für den Umfang der Abschlussprüfung gilt § 13 der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I vom
20. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 476) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 7 Anmeldung
Die Freie Waldorfschule leitet der Schulbehörde bis zum
1. März eines Jahres eine namentliche Auflistung aller Schülerinnen
und Schüler des 12. Schuljahrganges einschließlich eines Hinweises
darauf, ob es sich um die erstmalige oder wiederholte Teilnahme an der Abschlussprüfung
handelt, zu. Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Schülerinnen
und Schüler können gesondert erläutert werden.
§ 8 Prüfungskommission
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung wird
an jeder Freien Waldorfschule eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht
aus einer Referentin oder einem Referenten der Schulbehörde als vorsitzendem
Mitglied, den Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern der Abschlussklassen,
einer Fachlehrkraft der Abschlussklassen und einer von der Schulbehörde
berufenen fachkundigen Lehrkraft einer öffentlichen Sekundarschule. Die
Schulbehörde kann auch eine Schulleiterin oder einen Schulleiter einer
öffentlichen Sekundarschule zum vorsitzenden Mitglied bestellen.
(2) Im Falle einer Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds der
Prüfungskommission kann nur eine Referentin oder ein Referent der Schulbehörde
oder eine von der Schulbehörde bestellte Schulleiterin oder ein von der
Schulbehörde bestellter Schulleiter einer öffentlichen Sekundarschule
den Vorsitz übernehmen.
(3) Im Übrigen gilt § 14 der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I entsprechend.
§ 9 Fachprüfungsausschüsse
(1) Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse für die
schriftliche Prüfung sind:
1.
das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission
als Leiterin oder Leiter,
2.
die in der Abschlussklasse im jeweiligen
Prüfungsfach unterrichtende Lehrkraft für die Erstkorrektur,
3.
eine weitere Lehrkraft für
die Zweitkorrektur, die auch Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfaches
sein sollte.
(2) Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse für die
mündliche Prüfung sind:
1.
das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission
als Leiterin oder Leiter,
2.
die in der Abschlussklasse im jeweiligen
Prüfungsfach unterrichtende Lehrkraft als prüfende Lehrkraft,
3.
eine mit der Protokollführung
beauftragte Lehrkraft, die auch Lehrkraft des jeweiligen Prüfungsfaches
sein sollte.
(3) Im Übrigen gilt § 15 der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I entsprechend.
§ 10 Zulassung zu den Prüfungen
(1) Schülerinnen und Schüler des 12. Schuljahrganges
sind grundsätzlich berechtigt, an den schriftlichen Prüfungen teilzunehmen.
(2) Über die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen
wird nach Festlegung der Jahresnoten, in den Fächern Deutsch, Mathematik
und Englisch nach Festlegung der Gesamtnoten entschieden. Die Zulassung erfolgt,
soweit nicht feststeht, dass ein Prüfling auch durch die Teilnahme an
den mündlichen Prüfungen einen Abschluss auch durch Ausgleich von
Minderleistungen gemäß Versetzungsverordnung nicht mehr erreichen kann. In diesen Fällen
gilt § 13 oder die
Schülerin oder der Schüler verlässt die Schule und erhält
ein Zeugnis gemäß § 14.
(3) Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
Die Freie Waldorfschule hat der Schulbehörde rechtzeitig vor der Entscheidung
über die Zulassung die Jahresnoten gemäß § 5 in Verbindung mit der Notenübersicht
der im 12. Schuljahrgang von der Schülerin oder dem Schüler in den
Bewertungsbereichen erbrachten Leistungsnachweise vorzulegen.
§ 11 Termine und Durchführung der Prüfungen
(1) Es gelten die §§ 17 bis 19 der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I entsprechend.
(2) In den mündlichen Prüfungen können auch waldorfspezifische
Inhalte berücksichtigt werden.
Abschnitt 3 Ergänzende Vorschriften
§ 12 Zuerkennung der Abschlüsse
Über die Zuerkennung der Abschlüsse entscheidet
die Schulbehörde. Hat die Schülerin oder der Schüler an der
Abschlussprüfung teilgenommen, entscheidet die Schulbehörde nach
Beratung mit der Prüfungskommission.
§ 13 Wiederholung des Abschlussjahrganges
(1) Schülerinnen und Schüler, die den Realschulabschluss
nicht erreicht haben, können auf Antrag den 12. Schuljahrgang einschließlich
der Abschlussprüfung einmal wiederholen. Dies gilt auch für Schülerinnen
und Schüler, die den Hauptschulabschluss nicht erreicht haben. Der Antrag
ist durch die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen
und Schülern durch diese selbst zu stellen.
(2) Wer den Realschulabschluss erworben hat, kann den 12. Schuljahrgang
zum Zwecke der Notenverbesserung nicht wiederholen.
(3) Über die Anträge entscheidet die Klassenkonferenz
unter der Leitung des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission.
§ 14 Zeugnisse
(1) Die Schülerin oder der Schüler erhält von der
Schulbehörde über den erworbenen Abschluss ein Abschlusszeugnis.
(2) Wer die Freie Waldorfschule ohne Abschluss verlässt,
erhält von der Schulbehörde ein Abgangszeugnis, welches auf der
Grundlage der Jahresnoten erstellt wird. Hat die Schülerin oder der Schüler
an der Abschlussprüfung teilgenommen, werden in den geprüften Fächern
die Gesamtnoten ausgewiesen, insofern die Einbeziehung der Noten der schriftlichen
und mündlichen Prüfungen zu einer Notenverbesserung führt.
(3) Eine verbale Leistungseinschätzung kann dem jeweiligen
Zeugnis beigefügt werden.
§ 15 Rechtsbehelf
Widersprüche sind bei der Schulbehörde einzulegen
und von dieser zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 25 der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe 1 entsprechend.
§ 16 Weitere Vorschriften
Die §§ 20 bis 24 und 28 bis 30 der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I sind entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4 Feststellungsprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses beim vorzeitigen Verlassen der Freien Waldorfschule
§ 17 Zulassung zur Feststellungsprüfung
(1) In begründeten Einzelfällen kann die Schulbehörde
einer Schülerin oder einem Schüler auf Antrag die Teilnahme an einer
Feststellungsprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses gestatten,
wenn die Schülerin oder der Schüler die Freie Waldorfschule nach
dem Besuch des 10. oder 11. Schuljahrganges verlässt und die Freie Waldorfschule
nachweist, dass die Leistungen einen vorzeitigen Erwerb des Hauptschulabschlusses
durch Bestehen der Feststellungsprüfung aussichtsreich erscheinen lassen.
Der Antrag ist durch die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen
und Schülern durch diese selbst zu stellen.
(2) In begründeten Einzelfällen kann die Schulbehörde
einer Schülerin oder einem Schüler auf Antrag die Teilnahme an einer
Feststellungsprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gestatten, wenn
die Schülerin oder der Schüler die Freie Waldorfschule nach dem
Besuch des 11. Schuljahrganges verlässt und die Freie Waldorfschule nachweist,
dass die Leistungen einen vorzeitigen Erwerb des Realschulabschlusses durch
Bestehen der Feststellungsprüfung aussichtsreich erscheinen lassen. Der
Antrag ist durch die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen
und Schülern durch diese selbst zu stellen.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Feststellungsprüfung ist
bis zum 1. März eines Jahres der Schulbehörde über die Schule
zuzuleiten.
§ 18 Feststellungsprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses
(1) Die Feststellungsprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses
umfasst
1.
je eine schriftliche Prüfung
in Deutsch und Mathematik und
2.
drei mündliche Prüfungen
nach Wahl des Prüflings aus den Fächergruppen
a)
Biologie, Chemie, Physik und
b)
Geographie/Wirtschaftskunde, Geschichte,
Sozialkunde,
wobei beide Fächergruppen belegt sein müssen.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission legt
den Zeitplan für die schriftlichen und mündlichen Feststellungsprüfungen
in der Regel im Rahmen des regulären Prüfungsgeschehens fest.
(3) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in Deutsch
120 Minuten und in Mathematik 90 Minuten. Die mündlichen Prüfungen
dauern in der Regel 20 Minuten. Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit
von 20 Minuten unter Aufsicht einzuräumen.
(4) Für die Prüfungskommission und Fachprüfungsausschüsse
sind die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der
jeweiligen Lehrkraft oder Klassenlehrkraft der Abschlussklasse tritt die jeweilige
Lehrkraft oder Klassenlehrkraft der Klasse, der die Schülerin oder der
Schüler angehört.
(5) Die Prüfungsaufgaben werden auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien
des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Unterrichts der Sekundarschule erstellt.
Die Prüfungsaufgaben und Erwartungshorizonte für die schriftlichen
Prüfungen werden von der Freien Waldorfschule spätestens vier Wochen
vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Schulbehörde zur Genehmigung
vorgelegt. Im Fach Deutsch werden drei Aufsatzthemen zur Wahl gestellt. Die
Prüfungsaufgaben und Erwartungshorizonte für die mündlichen
Prüfungen werden von der Freien Waldorfschule bis spätestens zwei
Wochen vor Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung dem vorsitzenden
Mitglied der Prüfungskommission zur Bestätigung vorgelegt. In den
mündlichen Prüfungen können auch waldorfspezifische Inhalte
berücksichtigt werden.
(6) Die Aufsicht während der schriftlichen Prüfungen
regelt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Eine Lehrkraft
darf nicht allein die Aufsicht führen.
(7) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn jeder
Prüfung auf die Regelungen zu Täuschungshandlungen hinzuweisen.
(8) Die Prüflinge sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen,
ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen.
Nachträglich angegebene Gründe machen eine Prüfung nicht unwirksam.
(9) Während der schriftlichen Prüfung dürfen die
Prüflinge nur einzeln und mit Genehmigung der Aufsichtsführenden
den Prüfungsraum verlassen. Eine solche Unterbrechung der Prüfung
und ihre Dauer sind im Protokoll der Prüfung festzuhalten.
(10) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den beiden
mit der Korrektur beauftragten Lehrkräften unabhängig voneinander
bewertet. Können sie sich nicht auf eine Note einigen, wird die Note
durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission festgesetzt. Die
Leistungsbewertung in den mündlichen Prüfungen erfolgt durch das
vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission auf Vorschlag der prüfenden
Lehrkraft.
(11) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungen
sind in ganzen Noten auszudrücken.
(12) Die Zuerkennung der Abschlüsse obliegt der Schulbehörde
nach Beratung mit der Prüfungskommission. § 14 ist entsprechend anzuwenden. Ein Abgangszeugnis wird
auf der Grundlage der Jahresnoten erteilt.
(13) Der Hauptschulabschluss wird zuerkannt, wenn die Schülerin
oder der Schüler in der Feststellungsprüfung entweder mindestens
ausreichende Leistungen in allen Prüfungsfächern oder höchstens
einmal eine mangelhafte Leistung in einem Prüfungsfach erreicht hat.
(14) Die §§ 20 bis 22, 24, 25 und 28 bis 30 der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe 1 sind entsprechend anzuwenden. Widersprüche
sind beider Schulbehörde einzulegen und von dieser zu entscheiden.
§ 19 Feststellungsprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses
(1) Die Feststellungsprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses
umfasst
1.
je eine schriftliche Prüfung
in Deutsch, Mathematik und Englisch,
2.
zwei mündliche Prüfungen
nach Wahl des Prüflings aus den Fächern Deutsch, Mathematik und
Englisch und
3.
drei mündliche Prüfungen
nach Wahl des Prüflings aus den Fächergruppen
a)
Biologie, Chemie, Physik und
b)
Geographie/Wirtschaftskunde, Geschichte,
Sozialkunde,
wobei beide Fächergruppen belegt sein müssen.
(2) Die Termine der schriftlichen Feststellungsprüfungen
werden von der obersten Schulbehörde festgelegt. Das vorsitzende Mitglied
der Prüfungskommission legt den Zeitplan für die mündlichen
Feststellungsprüfungen in der Regel im Rahmen des regulären Prüfungsgeschehens
fest.
(3) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in Deutsch
210 Minuten, in Mathematik 180 Minuten und in Englisch 150 Minuten. Die mündlichen
Prüfungen dauern in der Regel 20 Minuten. Den Prüflingen ist eine
Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht einzuräumen.
(4) Für die Prüfungskommission und Fachprüfungsausschüsse
sind die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der
jeweiligen Lehrkraft oder Klassenlehrkraft der Abschlussklasse tritt die jeweilige
Lehrkraft oder Klassenlehrkraft der Klasse, der die Schülerin oder der
Schüler angehört.
(5) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen
entsprechen denen der zentralen Abschlussprüfungen an Sekundarschulen
und werden von der obersten Schulbehörde entsprechend den Rahmenrichtlinien
der Sekundarschule vorgelegt. Für das Fach Deutsch ist durch die Freie
Waldorfschule für alle gewählten Themen ein Erwartungshorizont unter
Berücksichtigung der unterrichtlichen Voraussetzungen zu erstellen und
dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zur Bestätigung
vorzulegen. Die Prüfungsaufgaben und Erwartungshorizonte für die
mündlichen Prüfungen werden von der Freien Waldorfschule bis spätestens
eine Woche vor Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung dem vorsitzenden
Mitglied der Prüfungskommission zur Bestätigung vorgelegt. In den
mündlichen Prüfungen können auch waldorfspezifische Inhalte
berücksichtigt werden.
(6) Die Aufsicht während der schriftlichen Prüfungen
regelt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Eine Lehrkraft
darf nicht allein die Aufsicht führen.
(7) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn jeder
Prüfung auf die Regelungen zu Täuschungshandlungen hinzuweisen.
(8) Die Prüflinge sind vor Beginn jeder Prüfung zu befragen,
ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen.
Nachträglich angegebene Gründe machen eine Prüfung nicht unwirksam.
(9) Während der schriftlichen Prüfung dürfen die
Prüflinge nur einzeln und mit Genehmigung der Aufsichtsführenden
den Prüfungsraum verlassen. Eine solche Unterbrechung der Prüfung
und ihre Dauer sind im Protokoll der Prüfung festzuhalten.
(10) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den beiden
mit der Korrektur beauftragten Lehrkräften unabhängig voneinander
bewertet. Können sie sich nicht auf eine Note einigen, wird die Note
durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission festgesetzt. Die
Leistungsbewertung in den mündlichen Prüfungen erfolgt durch das
vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission auf Vorschlag der prüfenden
Lehrkraft.
(11) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungen
sind in ganzen Noten auszudrücken. Die Gesamtnoten in den nach Absatz 1 Nr. 2 gewählten Fächern werden jeweils aus dem Durchschnitt der
schriftlichen und mündlichen Prüfungsnote ermittelt und in ganzen
Noten ausgedrückt. Bei n,5 liegt die Entscheidung im pädagogischen
Ermessendes Fachprüfungsausschusses.
(12) Die Zuerkennung der Abschlüsse obliegt der Schulbehörde
nach Beratung mit der Prüfungskommission. § 14 ist entsprechend anzuwenden. Ein Abgangszeugnis wird
auf der Grundlage der Jahresnoten erteilt.
(13) Der Realschulabschluss wird zuerkannt, wenn die Schülerin
oder der Schüler in der Feststellungsprüfung entweder mindestens
ausreichende Leistungen in allen Prüfungsfächern oder höchstens
einmal eine mangelhafte Leistung in einem Prüfungsfach, die durch eine
mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen
wird, erreicht hat.
(14) Der erweiterte Realschulabschluss ist erreicht, wenn der Notendurchschnitt
aller Prüfungsfächer mindestens 2,5 beträgt. Dabei müssen
in den Kernfächern mindestens befriedigende Leistungen und in den übrigen
Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. Der
auf dem Wege der Feststellungsprüfung erworbene erweiterte Realschulabschluss
berechtigt nicht zum Besuch des 13. Schuljahrganges der Freien Waldorfschule.
(15) Die §§ 20 bis 22, 24, 25 und 28 bis 30 der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe 1 sind entsprechend anzuwenden. Widersprüche
sind bei der Schulbehörde einzulegen und von dieser zu entscheiden.
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen des Sekundarbereichs
I an Freien Waldorfschulen vom 24. Februar 1997 (GVBl. LSA S. 424) außer
Kraft.
Magdeburg, den 22. Juli 2005.
Der Kultusminister des
Landes Sachsen-Anhalt
Prof.
Dr. Olbertz
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