Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin* (Orgelbauerausbildungsverordnung - OrgBAusbV)
OrgBAusbV
Ausfertigungsdatum: 11.02.2019
Vollzitat:
"Orgelbauerausbildungsverordnung vom 11. Februar 2019 (BGBl. I S. 92)"
Ersetzt V 806-21-1-117 v. 14.12.1984 I 1566 (OrgAusbV)
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2019 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
§ 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
§ 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Ausbildungsplan |
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6 | Ziel und Zeitpunkt |
§ 7 | Inhalt |
§ 8 | Prüfungsbereich |
Abschnitt 3
Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 9 | Ziel und Zeitpunkt |
§ 10 | Inhalt |
Unterabschnitt 2
Fachrichtung Orgelbau
§ 11 | Prüfungsbereiche |
§ 12 | Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung |
§ 13 | Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten |
§ 14 | Prüfungsbereich Planen und Konstruieren |
§ 15 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 16 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung |
§ 17 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Unterabschnitt 3
Fachrichtung Pfeifenbau
§ 18 | Prüfungsbereiche |
§ 19 | Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung |
§ 20 | Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten |
§ 21 | Prüfungsbereich Planen und Konstruieren |
§ 22 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 23 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung |
§ 24 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 25 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
§ 26 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage: | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin |
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Orgelbauers und der Orgelbauerin wird staatlich anerkannt nach
1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe „Orgel- und Harmoniumbauer“ nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 44 der Handwerksordnung.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a) Orgelbau oder
b) Pfeifenbau sowie
3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
2. Erstellen und Anwenden von Unterlagen,
3. Auswählen, Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
4. Be- und Verarbeiten von Holz, Metallen, Kunststoffen und sonstigen Werkstoffen sowie von Hilfsstoffen,
5. Behandeln und Gestalten von Oberflächen,
6. Planen von Windversorgungsanlagen,
7. Bauen von Schleifwindladen,
8. Herstellen von Holzpfeifen,
9. Anfertigen von offenen, zylindrischen Labialpfeifen aus Metall,
10. Vormontieren von Orgeln,
11. Stimmen von Orgelpfeifen,
12. Intonieren von Orgelpfeifen,
13. Pflegen, Warten und Reparieren von Orgeln und Harmonien,
14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
15. Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Orgelbau sind:
1. Bauen von Windladen und Windversorgungssystemen,
2. Herstellen von Spieltischen,
3. Installieren von elektrischen und elektronischen Bauteilen,
4. Herstellen von Gehäusen,
5. Anfertigen und Montieren von Trakturteilen sowie
6. Montieren und Einregulieren von Orgeln.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pfeifenbau sind:
1. Herstellen von Platten für Metallpfeifen,
2. Herstellen von labialen Metallpfeifen,
3. Herstellen von lingualen Metallpfeifen,
4. Kröpfen von Metallpfeifen sowie
5. Reparieren und Ergänzen von Metallpfeifen.
(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
4. Umweltschutz.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt der zuständige Prüfungsausschuss fest.
§ 7 Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereich
(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsaufträge zu erfassen sowie Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,
2. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,
3. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
4. Messungen durchzuführen,
5. Maße zu übertragen,
6. Verbindungen vorzubereiten und herzustellen,
7. Einzelteile zu Orgelteilen zusammenzufügen,
8. Verfahren der Oberflächenbehandlung festzulegen und anzuwenden,
9. Stimmwerkzeuge auszuwählen,
10. labiale und linguale Orgelpfeifen zu stimmen,
11. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
12. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
(3) Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben, die sich auf die zwei Arbeitsproben beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der zwei Arbeitsproben fünf Stunden. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 150 Minuten.
Abschnitt 3
Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 9 Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 10 Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Unterabschnitt 2
Fachrichtung Orgelbau
§ 11 Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Orgelbau in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Entwurf und Fertigung,
2. Durchführen von Teilarbeiten,
3. Planen und Konstruieren sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
(1) Im Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,
2. Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
3. Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
4. den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,
5. Mechaniken und Schaltungen herzustellen und zu regulieren,
6. Einzelteile von Orgeln herzustellen, zusammenzubauen, zu verbinden und zu regulieren,
7. Funktionsprüfungen durchzuführen,
8. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Gestalten und Herstellen eines Portativs,
2. Anfertigen einer Tremolosteuerung mit Stoßbalg,
3. Herstellen einer Windlade oder
4. Herstellen eines Magazinbalges mit Doppelfalte.
Der Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt anzufertigen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt. Vor der Anfertigung hat der Prüfling einen Entwurf für das Prüfungsprodukt zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsprodukts und für die Dokumentation beträgt zusammen 24 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsschritte zu planen,
2. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
3. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen, zu bearbeiten und zu verarbeiten,
4. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,
5. Teilarbeiten zur Herstellung einer spielfertigen Orgel durchzuführen,
6. Stimmsysteme zu unterscheiden und gleichstufig temperierte Stimmung anzuwenden,
7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Legen einer gleichstufig temperierten Stimmung,
2. Einbauen und Verkabeln von Registerschaltungen,
3. Herstellen eines Rollventils und
4. Herstellen gezinkter Eckverbindungen.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.
(3) Der Prüfling hat zu jeder der beiden festgelegten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch zu jeder Arbeitsprobe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens zehn Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Orgeln und Harmonien nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen zu unterscheiden,
2. physikalische Prinzipien beim Orgelbau zu berücksichtigen,
3. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,
4. materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
5. Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,
6. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit einzusetzen,
7. Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
8. elektrische und elektronische Bauteile auszuwählen und zu verbinden,
9. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,
10. Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Einhaltung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,
11. Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung der Fehler und Störungen zu ergreifen sowie
12. Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen zu ergreifen und Serviceleistungen anzubieten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Orgelbau wie folgt zu gewichten:
1.
Entwurf und Fertigung mit | 40 Prozent, |
2.
Durchführen von Teilarbeiten mit | 20 Prozent, |
3.
Planen und Konstruieren mit | 30 Prozent sowie |
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
1. er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) „Planen und Konstruieren“ oder
b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2. der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Unterabschnitt 3
Fachrichtung Pfeifenbau
§ 18 Prüfungsbereiche
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Pfeifenbau in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Entwurf und Fertigung,
2. Durchführen von Teilarbeiten,
3. Planen und Konstruieren sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 19 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
(1) Im Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,
2. Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
3. Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
4. Mensuren festzulegen,
5. den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,
6. Pfeifenteile herzustellen,
7. Kropfsegmente zu berechnen und zu trennen,
8. Pfeifen zu kröpfen,
9. Oberflächen zu bearbeiten,
10. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
11. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Herstellen einer verkürzten Acht-Fuß-Pfeife nach dem William-E.-Haskell-Patent,
2. Herstellen eines trichterförmigen Schallbechers und Verkürzen des Schallbechers nach Höhenangabe durch einen Posthornkropf,
3. Herstellen einer ziselierten Vier-Fuß-Prospektpfeife mit eingelötetem Labium und
4. Herstellen fehlender Pfeifen einer gegebenen Pfeifenreihe.
Der Prüfling wählt aus, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.
(3) Der Prüfling hat zu jeder der beiden gewählten Tätigkeiten ein Prüfungsprodukt anzufertigen und jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsprodukt ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Vor der Anfertigung der Prüfungsprodukte hat der Prüfling einen Entwurf für jedes Prüfungsprodukt zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Prüfungszeit für die Anfertigung der beiden Prüfungsprodukte und für die Dokumentationen beträgt zusammen 24 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauern die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens 20 Minuten.
§ 20 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsschritte zu planen,
2. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
3. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen, zu bearbeiten und zu verarbeiten,
4. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,
5. labiale und linguale Metallpfeifen herzustellen,
6. Pfeifenteile zu bearbeiten,
7. Oberflächen zu gestalten und zu bearbeiten,
8. labiale und linguale Metallpfeifen zu intonieren und zu stimmen,
9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1. Herstellen und Intonieren von lingualen Metallpfeifen in Zwei-Fuß-Größe,
2. Herstellen und Intonieren von offenen zylindrischen Labialpfeifen und halbgedeckten Pfeifen,
3. Herstellen und Intonieren einer ziselierten zylindrischen offenen zweizweidrittel-Fuß-polierten Prospektpfeife,
4. Herstellen und Intonieren von Vier-Fuß-Streicherpfeifen mit Ansprachehilfen oder
5. Reparieren von defekten Pfeifen.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.
§ 21 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Orgeln und Harmonien nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen zu unterscheiden,
2. physikalische Prinzipien beim Pfeifenbau zu berücksichtigen,
3. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,
4. materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
5. Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,
6. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit einzusetzen,
7. Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
8. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,
9. Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Einhaltung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,
10. Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung der Fehler und Störungen zu ergreifen sowie
11. Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen zu ergreifen und Serviceleistungen anzubieten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
§ 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Pfeifenbau wie folgt zu gewichten:
1.
Entwurf und Fertigung mit | 40 Prozent, |
2.
Durchführen von Teilarbeiten mit | 20 Prozent, |
3.
Planen und Konstruieren mit | 30 Prozent sowie |
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
§ 24 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
1. er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) „Planen und Konstruieren“ oder
b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2. der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 25 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Orgelbauer-Ausbildungsverordnung vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1566) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 99 - 109)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 3 | |
| 2 | |||
2 | Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 2 | |
3 | Auswählen, Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 2 | |
4 | Be- und Verarbeiten von Holz, Metallen, Kunststoffen und sonstigen Werkstoffen sowie von Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 12 | |
| ||||
| 2 | |||
5 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 5 | |
6 | Planen von Windversorgungsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 5 | |
| ||||
7 | Bauen von Schleifwindladen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 8 | |
8 | Herstellen von Holzpfeifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 6 | |
9 | Anfertigen von offenen, zylindrischen Labialpfeifen aus Metall (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 12 | |
| ||||
10 | Vormontieren von Orgeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
| 10 | |
11 | Stimmen von Orgelpfeifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
| 7 | |
| 2 | |||
12 | Intonieren von Orgelpfeifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
| 6 | |
13 | Pflegen, Warten und Reparieren von Orgeln und Harmonien (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) |
| ||
| 12 | |||
14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) |
| 2 | |
| 2 | |||
15 | Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) |
| 2 | |
| 2 | |||
|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Bauen von Windladen und Windversorgungssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| 15 | |
2 | Herstellen von Spieltischen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| 15 | |
| ||||
3 | Installieren von elektrischen und elektronischen Bauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| 10 | |
4 | Herstellen von Gehäusen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
| 10 | |
5 | Anfertigen und Montieren von Trakturteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
| 13 | |
6 | Montieren und Einregulieren von Orgeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
| 15 | |
|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Herstellen von Platten für Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
| 16 | |
2 | Herstellen von labialen Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
| 25 | |
| ||||
3 | Herstellen von lingualen Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
| 12 | |
4 | Kröpfen von Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) |
| 10 | |
5 | Reparieren und Ergänzen von Metallpfeifen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) |
| 15 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
| ||
| während der gesamten Ausbildung | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
Feedback