Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin (Maler- und Lackiererausbildungsverordnung - MalerLackAusbV)
MalerLackAusbV
Ausfertigungsdatum: 29.06.2021
Vollzitat:
"Maler- und Lackiererausbildungsverordnung vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2300)"
Ersetzt V 7110-6-86 v. 3.7.2003 I 1064, 1546 (MalerLackAusbV)
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2021 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 26 Absatz 1 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan |
§ 4 | Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten |
§ 6 | Ausbildungsplan |
Abschnitt 2
Gesellenprüfung
§ 7 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
Unterabschnitt 1
Prüfung Teil 1
§ 8 | Inhalt des Teiles 1 |
§ 9 | Prüfungsbereich des Teiles 1 |
Unterabschnitt 2
Prüfung Teil 2
in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung
§ 10 | Inhalte des Teiles 2 |
§ 11 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
§ 12 | Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags |
§ 13 | Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen |
§ 14 | Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen |
§ 15 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 16 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
§ 17 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Unterabschnitt 3
Prüfung Teil 2
in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik
§ 18 | Inhalt des Teiles 2 |
§ 19 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
§ 20 | Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags |
§ 21 | Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen |
§ 22 | Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen |
§ 23 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 24 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
§ 25 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Unterabschnitt 4
Prüfung Teil 2
in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege
§ 26 | Inhalt des Teiles 2 |
§ 27 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
§ 28 | Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags |
§ 29 | Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten |
§ 30 | Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten |
§ 31 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 32 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
§ 33 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Unterabschnitt 5
Prüfung Teil 2
in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz
§ 34 | Inhalt des Teiles 2 |
§ 35 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
§ 36 | Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags |
§ 37 | Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen |
§ 38 | Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen |
§ 39 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 40 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
§ 41 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Unterabschnitt 6
Prüfung Teil 2
in der Fachrichtung
Ausbautechnik und Oberflächengestaltung
§ 42 | Inhalt des Teiles 2 |
§ 43 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
§ 44 | Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags |
§ 45 | Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten |
§ 46 | Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbeiten |
§ 47 | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
§ 48 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung |
§ 49 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 50 | Fortsetzung der Berufsausbildung |
§ 51 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin |
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung „Maler und Lackierer“ oder „Malerin und Lackiererin“ wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 10, Maler und Lackierer, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen, abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind so zu vermitteln, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren im eigenen Arbeitsbereich ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Fachrichtungen
a) Gestaltung und Instandhaltung,
b) Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik,
c) Kirchenmalerei und Denkmalpflege,
d) Bauten- und Korrosionsschutz oder
e) Ausbautechnik und Oberflächengestaltung sowie
3. fachrichtungsübergreifende integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen,
2. Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
3. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
4. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
5. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen sowie Bearbeiten von Bauteilen,
6. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
7. Herstellen, Bearbeiten, Beschichten, Bekleiden, Gestalten und Instandhalten von Oberflächen,
8. Durchführen von Putz-, Dämm- und Trockenbauarbeiten sowie
9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung sind:
1. Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen, sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
2. Entwerfen und Umsetzen von Konzepten für die Raum- und Fassadengestaltung,
3. Gestalten von Oberflächen mit Mustern, mit durch Werkzeuge oder Geräte hergestellten Strukturen (Werkzeugstrukturen) und Beschichtungsstoffen,
4. Verlegen von Wand-, Decken- und Bodenbelägen sowie Bekleiden von Decken und Wänden,
5. Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln,
6. Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz sowie zum Brandschutz,
7. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Decken-, Wand- und Bodenflächen sowie
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 7 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik sind:
1. Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
2. Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen für Energieeffizienzmaßnahmen im Innen- und Außenbereich,
3. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Erstellen von Wärmedämm-Verbundsystemen,
4. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Auftragen von Wärmedämmputzen,
5. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Montieren von System- und Fertigelementen,
6. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen,
7. Gestalten der Oberflächen von Fassaden und Räumen sowie
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege sind:
1. Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
2. Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen,
3. Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken,
4. Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege,
5. Ausführen von Reproduktionen von historischen Objekten und Rekonstruktionen an historischen Räumen und Objekten, unter Berücksichtigung von Untergründen, nach historischen Vorlagen sowie
6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz sind:
1. Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
2. Einrichten von Baustellen sowie Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
3. Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an und in Bauwerken sowie an zu beschichtenden Anlagen, auch jeweils deren Bestandteilen,
4. Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen an Metallen,
5. Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen von Bauwerken und Bauteilen aus Beton,
6. Aufbringen von Sicherheitskennzeichnungen und Straßenmarkierungen sowie
7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
(7) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung sind:
1. Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben,
2. Ausführen von Ausbau- und Montagearbeiten,
3. Montieren und Gestalten von Systemelementen und Fertigteilen, einschließlich Unterkonstruktionen,
4. Verarbeiten von Dämm- und Isolierstoffen,
5. Vorbereiten und Herstellen von Untergründen und Oberflächen, insbesondere Putzoberflächen, für die weitere Gestaltung,
6. Ausführen von Raum- und Fassadengestaltungen sowie
7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 2 bis 6 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks.
(8) Die Berufsbildpositionen, die im Zusammenhang mit den in Absätzen 2 bis 7 genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten zu vermitteln sind, sind:
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4. digitalisierte Arbeitswelt.
§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
(1) Die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin ist in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:
1. im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt A
a) Nummer 4 Buchstabe a und c,
b) Nummer 5 Buchstabe a und b sowie f bis h,
c) Nummer 6 Buchstabe b, c und e und
d) Nummer 7 Buchstabe a bis e,
2. im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt A
a) Nummer 2 Buchstabe n,
b) Nummer 6 Buchstabe k und l,
c) Nummer 7 Buchstabe f bis i und
d) Nummer 8,
3. im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen
a) in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt B
aa) Nummer 2 Buchstabe d bis h,
bb) Nummer 3 Buchstabe c und d,
cc) Nummer 4 Buchstabe b bis e,
dd) Nummer 5 Buchstabe a und c,
ee) Nummer 6 Buchstabe c und g sowie
ff) Nummer 7 Buchstabe a,
b) in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt C
aa) Nummer 3 Buchstabe a, c, e, g und h,
bb) Nummer 4 Buchstabe a bis c,
cc) Nummer 5 Buchstabe b,
dd) Nummer 6 Buchstabe a und
ee) Nummer 7 Buchstabe e und f,
c) in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt D
aa) Nummer 3 Buchstabe b bis k,
bb) Nummer 4 Buchstabe a bis e, h bis j und l sowie
cc) Nummer 5 Buchstabe b bis e,
d) in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt E
aa) Nummer 2 Buchstabe a, b und d,
bb) Nummer 4 Buchstabe c bis f und
cc) Nummer 5 Buchstabe c bis g sowie
e) in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt F
aa) Nummer 2 Buchstabe c, e bis i,
bb) Nummer 3 Buchstabe e bis i,
cc) Nummer 4 Buchstabe c bis d,
dd) Nummer 5 Buchstabe a, b, d und e sowie
ee) Nummer 6 Buchstabe c.
(2) Auf Antrag des Ausbildungsbetriebes lässt die zuständige Stelle zu, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 die zu ergänzenden und zu vertiefenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden, wenn der Ausbildungsbetrieb dazu in gleicher inhaltlicher und zeitlicher Ausgestaltung wie in der überbetrieblichen Ausbildung in der Lage ist.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2
Gesellenprüfung
§ 7
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 findet am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres statt. Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Unterabschnitt 1
Prüfung Teil 1
§ 8 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1. die in Anlage Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Oberflächen und Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Oberflächen und Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
2. Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
3. Arbeitsschritte für die Ausführung des Kundenauftrages zu planen,
4. Farb- und Materialpläne zu erstellen,
5. Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,
6. Vorgehensweisen zur Vorbereitung, Herstellung und Instandsetzung von Untergründen und Oberflächen zu unterscheiden,
7. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen sowohl unter ökologischen, ökonomischen als auch gestaltungstechnischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
8. Oberflächen nach Farb- und Materialplänen durch mindestens zwei sach- und fachgerechte Beschichtungstechniken herzustellen,
9. Applikationstechniken zu beschreiben,
10. Schriften, Symbole und Ornamente zu unterscheiden, herzustellen und aufzubringen,
11. Muster oder Werkzeugstrukturen zu unterscheiden und auszuwählen,
12. mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen umzugehen,
13. Techniken zur Übertragung von kommunikativen und dekorativen Gestaltungselementen aus Vorlagen anzuwenden,
14. Dämm- und Trockenbautechniken zu unterscheiden und anzuwenden,
15. Oberflächen durch Erst-, Erneuerungs- und Überholungsbeschichtungen mit festen, pastösen und flüssigen Stoffen herzustellen,
16. den Flächen-, Material- und Zeitbedarf für die Aufgabenstellung nach Absatz 3 ermitteln und dazu die Kostenberechnung durchzuführen,
17. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz durchzuführen und
18. die Vorgehensweise bei der Erstellung des Prüfungsproduktes zu beschreiben.
(3) In der Prüfung soll der Prüfling ein Prüfungsprodukt erstellen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Nach der Fertigung des Prüfungsproduktes mit der dazugehörigen Dokumentation wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit für das Prüfungsprodukt und die Dokumentation beträgt 14 Stunden. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.
Unterabschnitt 2
Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung
§ 10 Inhalte des Teiles 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung erstreckt sich auf
1. die in der Anlage Abschnitt A, B und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Ausführen eines Kundenauftrags,
2. Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen,
3. Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
2. Gestaltungskonzepte zu erstellen,
3. Untergründe zu beurteilen und vorzubereiten,
4. Oberflächen unter Berücksichtigung des Farb- und Gestaltungskonzepts herzustellen,
5. Entwürfe für kommunikative und dekorative Gestaltungen anzufertigen und umzusetzen,
6. Oberflächen mit Mustern und Werkzeugstrukturen zu gestalten und zu gliedern,
7. Oberflächen instand zu halten,
8. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
9. Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern, Nutzungshinweise zu geben und
10. die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Fassaden-, Raum- oder Objektgestaltungen zu unterscheiden,
2. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
3. die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
4. Stilepochen und -merkmale zu unterscheiden,
5. Farbordnungssysteme auszuwählen,
6. Gestaltungsgrundlagen zu unterscheiden und bei der Erstellung von Gestaltungskonzepten zu berücksichtigen und
7. Dekorationen und Kommunikationsmittel zu entwerfen und deren Aufbringung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Vorgehensweisen bei Instandhaltung und dem Schutz von Bauten, Bauteilen, Räumen und Objekten zu unterscheiden,
2. Prüfverfahren für Untergründe auszuwählen und Ergebnisse der Prüfung zu bewerten und zu dokumentieren,
3. Schäden zu ermitteln, Ursachen der Schäden zu beschreiben und Maßnahmen zur Schadensbeseitigung darzustellen,
4. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
5. Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenbeläge zu erstellen,
6. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,
7. die Verarbeitung von in Nummer 5 genannten Belägen darzustellen,
8. Maßnahmen zum Holz- und Bauten- sowie zum Brandschutz zu beschreiben und
9. die Instandsetzung von Flächen, auch unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen | mit 30 Prozent, |
2.
Ausführen eines Kundenauftrags | mit 40 Prozent, |
3.
Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen | mit 10 Prozent, |
4.
Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen | mit 10 Prozent sowie |
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) Durchführen von Fassaden-, Raum- und Objektgestaltungen,
b) Durchführen von Instandhaltungs- und Bautenschutzmaßnahmen oder
c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Unterabschnitt 3
Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik
§ 18 Inhalt des Teiles 2
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik erstreckt sich auf
1. die in Anlage Abschnitt A, C und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 19 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Ausführen eines Kundenauftrags,
2. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen,
3. Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 20 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl technischer, gestalterischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
2. Untergründe für Energieeffizienzmaßnahmen zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,
3. Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen,
4. Anschlüsse zu anderen Bauteilen auszubilden,
5. Flächen unter Berücksichtigung der Gesamtwirkung zu gestalten,
6. Oberflächen und Systeme instand zu halten,
7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
8. Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern, Nutzungshinweise zu geben und
9. die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
§ 21 Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen zu unterscheiden,
2. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
3. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe im Außenbereich zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
4. die Prüfung baulicher Gegebenheiten im Außenbereich zu beschreiben,
5. die Anwendung von Gestaltungsprinzipien im Außenbereich zu beschreiben,
6. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
7. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für die Arbeit an Außenflächen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,
8. Energieeffizienzmaßnahmen entsprechend der Windlastzonen, Schlagregenbeanspruchungsgruppen und Gebäudeklassifizierungen darzustellen und Befestigungstechniken zu beschreiben,
9. Regeln des Brandschutzes einzuhalten und
10. Ursachen von Qualitätsabweichungen im Außenbereich darzulegen und Maßnahmen zur Behebung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 22 Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen zu unterscheiden,
2. die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
3. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe im Innenbereich zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
4. die Prüfung baulicher Gegebenheiten im Innenbereich zu beschreiben,
5. die Anwendung von Gestaltungsprinzipien im Innenbereich zu beschreiben,
6. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für die Arbeit an Innenflächen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,
7. Regeln des Schallschutzes darzulegen und
8. Ursachen von Qualitätsabweichungen im Innenbereich darzulegen und Maßnahmen zur Behebung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 23 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen | mit 30 Prozent, |
2.
Ausführen eines Kundenauftrags | mit 40 Prozent, |
3.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilen | mit 10 Prozent, |
4.
Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen | mit 10 Prozent sowie |
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Energieeffizienz- und Gestaltungstechnik ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 25 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen von Bauten oder Anlagen und deren jeweiligen Bestandteilen,
b) Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen oder
c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Unterabschnitt 4
Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege
§ 26 Inhalt des Teiles 2
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege erstreckt sich auf
1. die in Anlage Abschnitt A, D und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 27 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Ausführen eines Kundenauftrags,
2. Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten,
3. Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 28 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl gestalterischer, denkmalpflegerischer, technischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
2. Gestaltungskonzepte entsprechend der Stilepochen und vorgegebener Befunde zu erstellen,
3. Untergründe zu beurteilen und vorzubereiten,
4. Werkstoff- und Technikproben anzufertigen und Muster zu erstellen,
5. historische und gestalterische Arbeitstechniken durchzuführen und Farben nachzumischen,
6. historische Oberflächen instand zu halten,
7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
8. Kunden über Instandhaltungsintervalle zu informieren und
9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
§ 29 Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten
(1) Im Prüfungsbereich Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Rekonstruktion von historischen Oberflächen und Untergründen zu unterscheiden,
2. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
3. vorgegebene Befunde zur Instandhaltung und Rekonstruktion zu analysieren,
4. Gestaltungskonzepte zur Instandhaltung und Rekonstruktion entsprechend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen,
5. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe zu beschreiben, vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten und das Prüfen baulicher Gegebenheiten zu beschreiben,
6. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen sowohl unter ökologischen, ökonomischen, denkmalpflegerischen als auch historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
7. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
8. Gefahrenpotentiale von historischen Werk- und Hilfsstoffen zu erkennen und den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen zu beschreiben,
9. Ornamente zu entwickeln und die Übertragung zu erläutern,
10. dekorative Mal-, Schrift- und Arbeitstechniken zu unterscheiden und auszuwählen,
11. historische Mal-, Schrift- und Arbeitstechniken zu unterscheiden und auszuwählen,
12. Übertragungstechniken an historischen Oberflächen darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 30 Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Vorgehensweisen bei der Reproduktion von historischen Oberflächen und Untergründen zu unterscheiden,
2. die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen sowie Vorgaben der Denkmalpflege bei der Reproduktion zu planen,
3. vorgegebene Befunde zur Reproduktion zu analysieren,
4. Gestaltungskonzepte zur Reproduktion entsprechend der Stilepochen und -merkmale zu erstellen,
5. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Reproduktionen zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
6. die Herstellung von Reproduktions- und Beschichtungsstoffen auch nach historischen Rezepturen zu beschreiben und
7. Übertragungstechniken an historischen Reproduktionsobjekten darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 31 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 32 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen | mit 30 Prozent, |
2.
Ausführen eines Kundenauftrags | mit 40 Prozent, |
3.
Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten | mit 10 Prozent |
4.
Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten | mit 10 Prozent sowie |
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 33 wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 33 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) Durchführen von Maßnahmen zur Instandhaltung und Rekonstruktion an historischen Objekten,
b) Durchführen von Maßnahmen zur Reproduktion an historischen Objekten oder
c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Unterabschnitt 5
Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz
§ 34 Inhalt des Teiles 2
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz erstreckt sich auf
1. die in Anlage Abschnitt A, E und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 35 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Ausführen eines Kundenauftrags,
2. Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen,
3. Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 36 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl gestalterischer, technischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
2. Untergründe zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,
3. Beschichtungs- und Materialpläne zu erstellen,
4. Sanierungen durchzuführen,
5. Schichtdickenmessungen sowie objektbezogene Witterungs- und klimatische Messungen durchzuführen und zu dokumentieren,
6. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
7. Kunden über Instandhaltungsintervalle zu informieren,
8. baubegleitende Dokumentationen zu erstellen und
9. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
1. Instandsetzen eines Objektes aus Metall unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und
2. Instandsetzen eines Objektes aus Beton unter Anwendung von Techniken zur Oberflächenvorbereitung und zur Bauwerkserhaltung.
(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit für die beiden Arbeitsaufgaben, für die jeweiligen Dokumentationen und für die situativen Fachgespräche beträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauern die situativen Fachgespräche insgesamt höchstens 15 Minuten.
§ 37 Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Bautenschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall und an Stahlbauwerken zu unterscheiden,
2. Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Beschichtung von Bauteilen und Bauwerken aus Beton und mineralischen Untergründen zu unterscheiden,
3. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
4. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe aus Beton und mineralische Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
5. das Diagnostizieren von Schäden und Fehlern zu beschreiben,
6. Untergrundvorbereitungs- und Instandsetzungsverfahren auszuwählen und deren Anwendung zu beschreiben,
7. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
8. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Bautenschutzmaßnahmen sowohl unter technischen, ökologischen als auch ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
9. den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen darzustellen,
10. die Vorbereitung von Oberflächen für Bautenschutzmaßnahmen zu beschreiben,
11. den Einsatz von Geräten und Gerüsten unter Beachtung von Normen, technischen Richtlinien und Herstellerinformationen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 38 Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen
(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Korrosionsschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall und an Stahlbauwerken zu unterscheiden,
2. Vorgehensweisen bei der Instandhaltung und Beschichtung von Bauteilen und Bauwerken aus metallischen Untergründen zu unterscheiden,
3. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für metallische Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
4. das Diagnostizieren von Schäden und Fehlern an metallischen Untergründen zu beschreiben,
5. Untergrundvorbereitungs- und Instandsetzungsverfahren für Korrosionsschutzmaßnahmen auszuwählen und deren Anwendung zu beschreiben,
6. die Einrichtung, die Unterhaltung und die Räumung von Baustellen zu beschreiben,
7. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Korrosionsschutzmaßnahmen sowohl unter technischen, ökologischen als auch ökonomischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
8. Korrosionsschutzsysteme entsprechend der Belastung und Beanspruchung von Objekten, Anlagen und Bauwerken zu unterscheiden und auszuwählen,
9. Maßnahmen zur Vorbereitung von Oberflächen für Korrosionsschutzmaßnahmen, insbesondere Entrostungsverfahren, zu beschreiben,
10. Beschichtungssysteme entsprechend der geforderten Schutzdauer auszuwählen und die Aufbringung zu beschreiben und
11. metallische Überzüge auszuwählen und ihre Aufbringung zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 39 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 40 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen | mit 30 Prozent, |
2.
Ausführen eines Kundenauftrags | mit 40 Prozent, |
3.
Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen | mit 10 Prozent, |
4.
Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen | mit 10 Prozent sowie |
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 41 wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 41 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) Durchführen von Bautenschutzmaßnahmen,
b) Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen oder
c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
2. wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Unterabschnitt 6
Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung
§ 42 Inhalt des Teiles 2
Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung erstreckt sich auf
1. die in Anlage Abschnitt A, F und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 43 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Die Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1. Ausführen eines Kundenauftrags,
2. Ausführen von Ausbauarbeiten,
3. Ausführen von Dämmarbeiten sowie
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 44 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl technischer, wirtschaftlicher, organisatorischer als auch gestalterischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
2. Untergründe für die Montagearbeiten zu beurteilen und vorzubereiten,
3. Unterkonstruktionen zur Befestigung von Systemelementen und Fertigteilen zu erstellen,
4. sowohl Unterdecken, Deckenbekleidungen als auch Wände herzustellen und zu montieren,
5. Anschlüsse zu anderen Bauteilen auszubilden,
6. sowohl Beschichtungs-, Putz- als auch Spachtelarbeiten durchzuführen,
7. Oberflächen unter Berücksichtigung der Gesamtwirkung zu gestalten,
8. dekorative Gestaltungselemente sowohl an Decken als auch an Wänden einzusetzen,
9. Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
10. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren, zu beurteilen und zu dokumentieren,
11. Abnahmen durchzuführen und Abnahmeprotokolle zu erstellen,
12. Kunden Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern, Nutzungshinweise zu geben und
13. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
§ 45 Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Ausbauarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Ausbauarbeiten zu unterscheiden,
2. Arbeitsprozesse kundenorientiert zu gestalten,
3. die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
4. Verlegepläne für Decken-, Wand- und Bodenelemente zu erstellen,
5. die Vorschriften des Brand-, Schall-, Feuchte-, Wärme- und Strahlenschutzes zu erläutern,
6. die Prüfung der Gegebenheiten für Ausbauarbeiten zu beschreiben,
7. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Ausbauarbeiten sowohl unter technischen, ökologischen, ökonomischen als auch gestalterischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
8. den Umgang mit arbeitsspezifischen Gefahrstoffen zu beschreiben,
9. Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen für Ausbauarbeiten zu unterscheiden und auszuwählen,
10. die manuelle und maschinelle Verarbeitung von Funktionsputzen zu beschreiben,
11. die Gestaltung von Oberflächen durch Beschichtungs-, Putz-, Stuck- und Spachtelarbeiten zu beschreiben und
12. die Montage von Stuckelementen und von Dekorelementen zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 46 Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbeiten
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen von Dämmarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Vorgehensweisen bei der Durchführung von Dämmarbeiten zu unterscheiden,
2. die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
3. Aufmaße normgerecht aus Plänen zu erstellen,
4. Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe zu beschreiben und vorgegebene Situationen auszuwerten und zu bewerten,
5. vorgegebene bauliche Gegebenheiten zu bewerten,
6. Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für Dämmarbeiten sowohl unter technischen, ökologischen, ökonomischen als auch gestalterischen Gesichtspunkten zu unterscheiden und auszuwählen,
7. den Einbau von Dämm- und Trennschichten zu erläutern,
8. Unterdeckenbekleidungen, Deckenbekleidungen sowie Wände zu unterscheiden und auszuwählen,
9. Konstruktionen für technische und gestalterische Anforderungen für Dämmarbeiten zu unterscheiden, auszuwählen sowie deren Herstellung und Einbau zu erklären,
10. Brand- und Schallschutzkonstruktionen einschließlich der Anschlüsse zu unterscheiden, auszuwählen und deren Herstellung zu erklären,
11. den Einsatz von Entkopplungsmaterialien und Putzträgern zur Überbrückung unterschiedlicher Bauteile darzustellen und
12. die Montage von Stuck- und Dekorelementen darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 47 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 48 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung wie folgt zu gewichten:
1.
Herstellen von Oberflächen sowie Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen | mit 30 Prozent, |
2.
Ausführen eines Kundenauftrags | mit 40 Prozent, |
3.
Ausführen von Ausbauarbeiten | mit 10 Prozent, |
4.
Ausführen von Dämmarbeiten | mit 10 Prozent sowie |
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Ausbautechnik und Oberflächengestaltung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 49 wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
§ 49 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a) Ausführen von Ausbauarbeiten
b) Ausführen von Dämmarbeiten oder
c) Wirtschafts- und Sozialkunde,
2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindestens 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 50 Fortsetzung der Berufsausbildung
Wer die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) erfolgreich abgeschlossen hat, kann eine Ausbildung zum Maler und Lackierer oder zur Malerin und Lackiererin nach dieser Verordnung fortsetzen, soweit dies in einem – auch neuen – Berufsausbildungsvertrag vereinbart ist. Im Falle des Satzes 1 ist die Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter oder zur Bauten- und Objektbeschichterin auf die ersten zwei Ausbildungsjahre nach dieser Verordnung anzurechnen und ersetzt Teil 1 der Gesellenprüfung nach § 7.
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2314 - 2333)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 12. Monat | 13. bis 24. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Gestalten von kundenorientierten Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 3 | |
| 2 | |||
2 | Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 8 | |
| ||||
| 3 | |||
3 | Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 3 | |
| 2 | |||
4 | Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 4 | |
| ||||
| 3 | |||
5 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen sowie Bearbeiten von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 8 | |
| 8 | |||
6 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 8 | |
| 12 | |||
7 | Herstellen, Bearbeiten, Beschichten, Bekleiden, Gestalten und Instandhalten von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 16 | |
| 12 | |||
8 | Durchführen von Putz-, Dämm- und Trockenbauarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 8 | |
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 2 | |
| 2 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
---|---|---|---|
25. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen, sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| |
| 4 | ||
2 | Entwerfen und Umsetzen von Konzepten für die Raum- und Fassadengestaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| 12 |
3 | Gestalten von Oberflächen mit Mustern, mit durch Werkzeuge oder Geräte hergestellten Strukturen (Werkzeugstrukturen) und Beschichtungsstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| 8 |
4 | Verlegen von Wand-,Decken- und Bodenbelägen sowie Bekleiden von Decken und Wänden (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
| 8 |
5 | Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
| 4 |
6 | Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz sowie zum Brandschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
| 6 |
7 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Decken-, Wand- und Bodenflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) |
| 6 |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) |
| 4 |
|
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
---|---|---|---|
25. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
| 4 |
2 | Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen für Energieeffizienzmaßnahmen im Innen- und Außenbereich (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
| 4 |
| |||
3 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Erstellen von Wärmedämm-Verbundsystemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
| 12 |
4 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Auftragen von Wärmedämmputzen (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) |
| 6 |
5 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Außenflächen durch Montieren von System- und Fertigelementen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) |
| 6 |
| |||
6 | Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) |
| 10 |
7 | Gestalten der Oberflächen von Fassaden und Räumen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) |
| 6 |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) |
| 4 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
---|---|---|---|
25. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
| 4 |
2 | Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
| 8 |
3 | Ausführen von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
| 14 |
4 | Durchführen von Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Denkmalpflege (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) |
| 14 |
5 | Ausführen von Reproduktionen von historischen Objekten und Rekonstruktionen an historischen Räumen und Objekten, unter Berücksichtigung von Untergründen, nach historischen Vorlagen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) |
| 8 |
6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) |
| 4 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
---|---|---|---|
25. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) |
| 4 |
| |||
2 | Einrichten von Baustellen sowie Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) |
| 8 |
3 | Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an und in Bauwerken sowie an zu beschichtenden Anlagen, auch jeweils deren Bestandteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) |
| 8 |
4 | Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen an Metallen (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) |
| |
| 12 | ||
5 | Durchführen von Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen von Bauwerken und Bauteilen aus Beton (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) |
| 12 |
6 | Aufbringen von Sicherheitskennzeichnungen und Straßenmarkierungen (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) |
| 4 |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 6 Nummer 7) |
| 4 |
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
---|---|---|---|
25. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Gestalten von fachrichtungsbezogenen kundenorientierten Arbeitsprozessen sowie Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) |
| 4 |
2 | Ausführen von Ausbau- und Montagearbeiten (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) |
| |
| 12 | ||
3 | Montieren und Gestalten von Systemelementen und Fertigteilen, einschließlich Unterkonstruktionen (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) |
| 12 |
4 | Verarbeiten von Dämm- und Isolierstoffen (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) |
| 4 |
5 | Vorbereiten und Herstellen von Untergründen und Oberflächen, insbesondere Putzoberflächen, für die weitere Gestaltung (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) |
| 10 |
6 | Ausführen von Raum- und Fassadengestaltungen (§ 4 Absatz 7 Nummer 6) |
| 6 |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen an Kunden (§ 4 Absatz 7 Nummer 7) |
| 4 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
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1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 8 Nummer 1) |
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| |||
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 8 Nummer 2) |
| während der gesamten Ausbildung |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 8 Nummer 3) |
| |
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 8 Nummer 4) |
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Fußnote
Abschnitt E Überschrift Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurden die Wörter "Bauten- und Korrosionschutzg" durch die Wörter "Bauten- und Korrosionschutz" ersetzt
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