Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie*)
GeoITAusbV
Ausfertigungsdatum: 30.05.2010
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694)"
*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 | Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe |
§ 2 | Dauer der Berufsausbildung |
§ 3 | Struktur der Berufsausbildung |
Teil 2
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
zum Geomatiker/zur Geomatikerin
§ 4 | Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild |
§ 5 | Durchführung der Berufsausbildung |
§ 6 | Zwischenprüfung |
§ 7 | Abschlussprüfung |
§ 8 | Gewichtungs- und Bestehensregelungen |
Teil 3
Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
zum Vermessungstechniker/
zur Vermessungstechnikerin
§ 9 | Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild |
§ 10 | Durchführung der Berufsausbildung |
§ 11 | Zwischenprüfung |
§ 12 | Abschlussprüfung in der Fachrichtung Vermessung |
§ 13 | Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Vermessung |
§ 14 | Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bergvermessung |
§ 15 | Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Bergvermessung |
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 16 | Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse |
§ 17 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlagen
Anlage 1 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin |
Anlage 2 | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin |
Teil 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
1. Geomatiker/Geomatikerin,
2. Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildungen dauern jeweils drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:
1. für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr,
2. für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie
3. im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungen
a) Vermessung,
b) Bergvermessung.
Teil 2
Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Geomatiker/zur Geomatikerin
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:
1. Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,
2. Grundlagen der Geoinformationstechnologie,
3. Einzelprozesse des Geodatenmanagements:
3.1 Erfassen und Beschaffen von Daten,
3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,
3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
1. Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik:
1.1 Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen,
1.2 Einsetzen von Datenbanksystemen,
1.3 Anwenden automatisierter Prozesse,
1.4 Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen;
2. Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements,
3. Auftragsabwicklung und Marketing:
3.1 Planen und Durchführen von Aufträgen,
3.2 Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit;
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,
6. Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
b) berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,
c) erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und
d) Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren
kann;
2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 7 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Geodatenprozesse,
2. Geodatenpräsentation,
3. Geoinformationstechnik,
4. Geodatenmanagement,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,
b) Geodaten verarbeiten und qualifizieren,
c) Geodaten zusammenführen und auswerten,
d) Geodaten visualisieren und präsentieren,
e) die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
f) Arbeitsprozesse im Team planen und durchführen,
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,
h) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und
i) Arbeitsprozesse erläutern
kann;
2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenpräsentation bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Geodaten zu Marktprodukten aufbereiten,
b) Produktinformationen kundenorientiert erstellen und präsentieren sowie
c) rechtliche Vorschriften, Normen und Standards berücksichtigen
kann;
2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsstück erstellen, dieses mit einer Präsentation vorstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling wählt eine Aufgabe aus drei Alternativen aus;
3. die Prüfungszeit beträgt für die Erstellung des Prüfungsstückes sieben Stunden, für die Präsentation zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Geoinformationstechnik bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) mit Netzwerken, Geodatenbanken und Geodateninfrastrukturen umgehen,
b) mit Metainformationssystemen umgehen,
c) die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
d) die Normen und Standards bei den Arbeitsprozessen berücksichtigen und
e) Vorgaben der Datensicherheit berücksichtigen
kann;
2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Geodatenmanagement bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,
b) Geodaten qualifizieren,
c) grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten einsetzen,
d) die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,
f) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und
g) Arbeitsprozesse erläutern
kann;
2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Geodatenprozesse | 40 Prozent, |
2. Prüfungsbereich Geodaten- präsentation | 15 Prozent, |
3. Prüfungsbereich Geoinformations- technik | 15 Prozent, |
4. Prüfungsbereich Geodaten- management | 20 Prozent, |
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Geodatenprozesse mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Teil 3
Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Vermessungstechniker/ zur Vermessungstechnikerin
§ 9 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:
1. Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,
2. Grundlagen der Geoinformationstechnologie,
3. Einzelprozesse des Geodatenmanagements:
3.1
Erfassen und Beschaffen von Daten,
3.2
Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,
3.3
Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
1. Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements:
1.1
Vermessungstechnische Methodik,
1.2
Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen,
1.3
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie,
1.4
Visualisieren von Geodaten;
Abschnitt C
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe a:
1. Liegenschaftskataster und Grundbuch,
2. Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung,
3. Durchführen von technischen Vermessungen;
Abschnitt D
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b:
1. Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk,
2. Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen,
3. Bergtechnik und Betriebsabläufe,
4. Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen;
Abschnitt E
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,
6. Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.
§ 10 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 11, 12 und 14 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 11 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
b) berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,
c) erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und
d) Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren,
kann;
2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 12 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Vermessung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Vermessungstechnische Prozesse,
2. Geodatenbearbeitung,
3. Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) die vermessungstechnische Methodik anwenden,
b) vermessungstechnische Berechnungen durchführen,
c) Geodaten visualisieren und
d) Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläutern
kann;
2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden,
b) Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden,
c) Geodaten erheben und beschaffen sowie
d) Geodaten berechnen und visualisieren
kann;
2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) auf Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegenschaftskataster qualifizieren,
b) unter Beachtung der rechtlichen Grundlagen Planungsgeometrien beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen,
c) fachbezogene Verwaltungsakte unterscheiden,
d) Verfahren der Bodenordnung, des Bodenmanagements und der Grundstückswertermittlung unterscheiden und
e) Vermessungen hoher Genauigkeiten unterscheiden, auswerten und visualisieren
kann;
2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Vermessung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Vermessungstech- nische Prozesse | 40 Prozent, |
2. Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung | 30 Prozent, |
3. Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen | 20 Prozent, |
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bergvermessung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Vermessungstechnische Prozesse,
2. Geodatenbearbeitung,
3. Bergbauspezifische Prozesse,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Vermessungstechnische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) die vermessungstechnische Methodik anwenden,
b) vermessungstechnische Berechnungen durchführen,
c) Geodaten visualisieren und
d) Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren und erläutern
kann;
2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit prozess- und produktbezogenen Unterlagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der prozess- und produktbezogenen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 20 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen unterscheiden,
b) Geodatendienste und Geodateninformationssysteme unterscheiden,
c) Geodaten erheben und beschaffen sowie
d) Geodaten berechnen und visualisieren
kann;
2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Bergbauspezifische Prozesse bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Bestandteile des bergmännischen Risswerks anfertigen, nachtragen und nutzen,
b) geologische und tektonische Gegebenheiten unterscheiden, erfassen und darstellen,
c) bergbauspezifische Vermessungen und Gebirgsbewegungsvermessungen unterscheiden, auswerten und visualisieren,
d) bergbautechnische Verfahren und Anlagen unterscheiden sowie
e) Sicherheitsvorschriften und sicherheitstechnische Anlagen und Maßnahmen unterscheiden
kann;
2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 15 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Bergvermessung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Vermessungs- technische Prozesse | 40 Prozent, |
2. Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung | 30 Prozent, |
3. Prüfungsbereich Bergbauspezifische Prozesse | 20 Prozent, |
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Kartograph/Kartographin, Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin sowie Bergvermessungstechniker/Bergvermessungstechnikerin bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen/zur Kartographin vom 4. März 1997 (BGBl. I S. 536), die Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3889) und die Bergvermessungstechniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Januar 1993 (BGBl. I S. 137) außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 701 - 706)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1.–12. Monat | 13.–36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 3 | |
2 | Grundlagen der Geoinformationstechnologie (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
| 6 | |
3 | Einzelprozesse des Geodatenmanagements (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | |||
3.1 | Erfassen und Beschaffen von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) |
| 20 | |
3.2 | Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) |
| 14 | |
3.3 | Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) |
| 9 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1.–12. Monat | 13.–36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Informations- und Kommunikationssysteme der Geomatik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | |||
1.1 | Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) |
| 3 | |
1.2 | Einsetzen von Datenbanksystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) |
| 2 | |
1.3 | Anwenden automatisierter Prozesse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) |
| 6 | |
1.4 | Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und Geodateninfrastrukturen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) |
| 7 | |
2 | Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
| 16 | |
| 10 | |||
| 14 | |||
| 26 | |||
3 | Auftragsabwicklung und Marketing (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | |||
3.1 | Planen und Durchführen von Aufträgen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.1) |
| 6 | |
3.2 | Durchführen von Marketing und Öffentlichkeitsarbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.2) |
| 4 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1.–12. Monat | 13.–36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) |
| ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) |
| 6 | |
6 | Qualitätsmanagement und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) |
| 4 |
Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 707 - 712)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1.–12. Monat | 13.–24. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 3 | |
2 | Grundlagen der Geoinformationstechnologie (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
| 6 | |
3 | Einzelprozesse des Geo- datenmanagements (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | |||
3.1 | Erfassen und Beschaffen von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) |
| 20 | |
3.2 | Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) |
| 14 | |
3.3 | Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) |
| 9 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1.–12. Monat | 13.–24. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | |||
1.1 | Vermessungstechnische Methodik (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) |
| 10 | |
1.2 | Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) |
| ||
| 23 | |||
1.3 | Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) |
| 3 | |
1.4 | Visualisieren von Geodaten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) |
| 12 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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25.–36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Liegenschaftskataster und Grundbuch (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) |
| 22 |
2 | Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) |
| 11 |
3 | Durchführen von technischen Vermessungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) |
| 15 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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25.–36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) |
| 16 |
2 | Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) |
| 4 |
3 | Bergtechnik und Betriebsabläufe (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) |
| 6 |
4 | Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) |
| 22 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
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13.–24. Monat | 25.–36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) |
| ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) |
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4 | Umweltschutz (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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5 | Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) |
| 4 | |
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6 | Qualitätsmanagement und Kundenorientierung (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) |
| 4 |
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