Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) Vom 11. Dezember 1990
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) Vom 11. Dezember 1990
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht sowie §§ 80 und 81 geändert, § 8a neu eingefügt (Ges. v. 12.12.2022, GVOBl. S. 1003) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 | 01.01.2003 |
Inhaltsverzeichnis | 30.12.2022 |
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften | 01.01.2003 |
§ 1 - Bildung von Personalräten und Grundsätze der Zusammenarbeit | 01.01.2003 |
§ 2 - Gegenstand und Ziele der Zusammenarbeit | 01.01.2003 |
§ 3 - Beschäftigte | 22.12.2006 |
§ 4 - Beamtinnen und Beamte | 01.01.2003 |
§ 5 - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 22.12.2006 |
§ 6 - (aufgehoben) | 22.12.2006 |
§ 7 - Gruppe | 22.12.2006 |
§ 8 - Dienststellen | 01.01.2003 |
§ 8a - Schutz der mitbestimmungsrechtlichen Tätigkeit | 30.12.2022 |
§ 9 - Schweigepflicht | 01.01.2003 |
Abschnitt II - Personalrat | 01.01.2003 |
Unterabschnitt 1 - Wahl und Zusammensetzung | 01.01.2003 |
§ 10 - Wahl von Personalräten | 01.01.2003 |
§ 11 - Wahlrecht | 02.06.2022 |
§ 12 - Wählbarkeit | 09.02.2007 |
§ 13 - Anzahl der Mitglieder des Personalrates | 01.03.2015 |
§ 14 - Vertretung der Gruppen | 22.12.2006 |
§ 15 - Wahlverfahren | 22.12.2006 |
§ 16 - Schutz der Wahlhandlung | 01.01.2003 |
§ 17 - Kosten der Wahl | 22.12.2006 |
§ 18 - Wahlanfechtung | 01.01.2003 |
Unterabschnitt 2 - Amtszeit | 01.01.2003 |
§ 19 - Regelmäßige Amtszeit | 01.01.2003 |
§ 20 - Neuwahl aus besonderen Gründen | 01.01.2003 |
§ 21 - Ausschluß und Auflösung | 01.01.2003 |
§ 22 - Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft | 01.04.2009 |
§ 23 - Ersatzmitglieder | 01.01.2003 |
Unterabschnitt 3 - Geschäftsführung | 01.01.2003 |
§ 24 - Vorstand | 01.01.2003 |
§ 25 - Einberufung und Leitung von Sitzungen | 01.01.2003 |
§ 26 - Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen | 01.01.2003 |
§ 27 - Beschlußfassung und Beschlußfähigkeit | 01.01.2003 |
§ 28 - Beratung und Abstimmung | 01.01.2003 |
§ 29 - Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretungen | 01.01.2003 |
§ 30 - Teilnahme von Sachverständigen, Mitgliedern der Stufenvertretungen und Beauftragten der Gewerkschaften | 25.05.2018 |
§ 31 - Teilnahme weiterer Personen | 01.01.2003 |
§ 32 - Geschäftsordnung und Sitzungsniederschrift | 01.01.2003 |
§ 33 - Sprechstunden | 22.12.2006 |
§ 34 - Kosten | 01.01.2011 |
§ 35 - Beiträge | 01.01.2003 |
Unterabschnitt 4 - Rechtsstellung der Personalratsmitglieder | 01.01.2003 |
§ 36 - Freistellung | 01.01.2003 |
§ 37 - Schulungs- und Bildungsveranstaltungen | 18.12.2020 |
§ 38 - Kündigung, Versetzung und Abordnung | 01.01.2003 |
Abschnitt III - Personalversammlung | 01.01.2003 |
§ 39 - Allgemeines | 01.01.2003 |
§ 40 - Einberufung, Tätigkeitsbericht | 26.04.2013 |
§ 41 - Zeitpunkt | 01.01.2003 |
§ 42 - Aufgaben | 01.01.2003 |
§ 43 - Teilnahme weiterer Personen | 01.01.2003 |
Abschnitt IV - Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat und Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene | 01.01.2003 |
§ 44 - Stufenvertretungen | 01.03.2015 |
§ 45 - Gesamtpersonalrat | 01.01.2003 |
§ 46 - Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene | 01.01.2003 |
Abschnitt V - Mitbestimmung des Personalrates | 01.01.2003 |
Unterabschnitt 1 - Allgemeines | 01.01.2003 |
§ 47 - Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat | 26.04.2013 |
§ 48 - Sachliche Amtsführung | 01.01.2003 |
§ 49 - Unterrichtung des Personalrates | 25.05.2018 |
§ 50 - Arbeitsschutz und Unfallverhütung | 01.01.2003 |
Unterabschnitt 2 - Mitbestimmung | 01.01.2003 |
§ 51 - Umfang der Mitbestimmung | 01.04.2009 |
§ 52 - Mitbestimmungsverfahren | 01.01.2003 |
§ 53 - Bildung der Einigungsstelle, Kosten | 01.01.2011 |
§ 54 - Verhandlung und Beschlußfassung der Einigungsstelle | 22.12.2006 |
§ 55 - Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle | 01.01.2003 |
§ 56 - Initiativrecht des Personalrates | 01.01.2003 |
§ 57 - Dienstvereinbarungen | 01.01.2003 |
§ 58 - Durchführung von Entscheidungen | 01.01.2003 |
Unterabschnitt 3 - Allgemeine Regelungen auf Landesebene | 01.01.2003 |
§ 59 - Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften | 01.01.2003 |
Unterabschnitt 4 - Zuständigkeiten der Personalräte | 01.01.2003 |
§ 60 - Personalräte und Stufenvertretungen | 11.12.2014 |
§ 61 - Gesamtpersonalrat | 01.01.2003 |
Abschnitt VI - Jugend- und Ausbildungsvertretung | 01.01.2003 |
§ 62 - - Errichtung | 18.12.2020 |
§ 63 - - Wahlberechtigung und Wählbarkeit | 18.12.2020 |
§ 64 - Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung | 01.01.2003 |
§ 65 - Wahlverfahren | 01.01.2003 |
§ 66 - Befugnisse und Tätigkeit | 25.05.2018 |
§ 67 - Jugendversammlung | 01.01.2003 |
§ 68 - Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen | 01.01.2003 |
Abschnitt VII - Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendarrat) | 01.01.2003 |
§ 69 - Errichtung | 01.01.2003 |
§ 70 - Wahlrecht und Wählbarkeit | 22.12.2006 |
§ 71 - Anzahl der Mitglieder des Referendarrats | 01.01.2003 |
§ 72 - Wahlverfahren | 01.01.2003 |
§ 73 - Geschäftsführung und Rechtsstellung | 01.01.2003 |
§ 74 - Referendarversammlung | 01.01.2003 |
Abschnitt VIII - Vertretung der nichtständig Beschäftigten und des Krankenpflegepersonals | 01.01.2003 |
§ 75 - Nichtständige Beschäftigte | 01.01.2003 |
§ 76 - Krankenpflegepersonal | 01.01.2003 |
Abschnitt IX - Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen | 01.01.2003 |
Unterabschnitt 1 - Besondere Vorschriften für die Hochschulen | 01.01.2003 |
§ 77 - Hochschulen | 30.03.2007 |
Unterabschnitt 2 - Schulen, Institut für Qualitätsentwicklung und Schleswig-Holsteinisches Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) | 18.12.2020 |
§ 78 - Bildung der Personalräte | 18.12.2020 |
§ 79 - Stufenvertretungen bei den unteren Schulaufsichtsbehörden und dem Schleswig-Holsteinischen Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) | 18.12.2020 |
§ 80 - Hauptpersonalräte beim für Bildung zuständigen Ministerium | 30.12.2022 |
§ 81 - Sondervorschriften für Personalräte und Stufenvertretung | 30.12.2022 |
Unterabschnitt 3 - Andere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlußsachen | 01.01.2003 |
§ 82 - Theater und Orchester | 01.01.2003 |
§ 83 - Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände | 01.01.2003 |
§ 84 - Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | 01.04.2017 |
§ 85 - Behandlung von Verschlußsachen | 01.01.2003 |
Abschnitt X - Schwerbehindertenvertretung und Vertrauensmann der Zivildienstleistenden | 01.01.2003 |
§ 86 - Schwerbehindertenvertretung | 01.01.2003 |
§ 87 - Vertrauensmann der Zivildienstleistenden | 01.01.2003 |
Abschnitt XI - Gerichtliche Entscheidungen | 01.01.2003 |
§ 88 - Entscheidungen der Verwaltungsgerichte | 01.01.2003 |
§ 89 - Fachkammern und Fachsenate bei den Verwaltungsgerichten | 22.12.2006 |
Abschnitt XII - Schlußvorschriften | 01.01.2003 |
§ 90 - Unzulässigkeit von Vereinbarungen | 01.01.2003 |
§ 91 - Wahlordnung | 01.01.2003 |
§ 92 - Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte | 01.01.2003 |
§ 93 - Änderung des Landesrichtergesetzes | 01.01.2003 |
§ 94 - Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz | 22.02.2019 |
§ 94a - Übergangspersonalräte bei der Neubildung von Dienststellen im Rahmen von Umstrukturierungen | 31.03.2006 |
§ 95 - Erstmalige Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern am Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht | 01.01.2003 |
§ 96 - Übergangsregelung für Freistellungen | 01.01.2003 |
§ 97 - Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Inhaltsverzeichnis: | |
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Bildung von Personalräten und Grundsätze der Zusammenarbeit |
§ 2 | Gegenstand und Ziele der Zusammenarbeit |
§ 3 | Beschäftigte |
§ 4 | Beamtinnen und Beamte |
§ 5 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
§ 6 | (gestrichen) |
§ 7 | Gruppe |
§ 8 | Dienststellen |
§ 8a | Schutz der mitbestimmungsrechtlichen Tätigkeit |
§ 9 | Schweigepflicht |
Abschnitt II Personalrat | |
Unterabschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung | |
§ 10 | Wahl von Personalräten |
§ 11 | Wahlrecht |
§ 12 | Wählbarkeit |
§ 13 | Anzahl der Mitglieder des Personalrates |
§ 14 | Vertretung der Gruppen |
§ 15 | Wahlverfahren |
§ 16 | Schutz der Wahlhandlung |
§ 17 | Kosten der Wahl |
§ 18 | Wahlanfechtung |
Unterabschnitt 2 Amtszeit | |
§ 19 | Regelmäßige Amtszeit |
§ 20 | Neuwahl aus besonderen Gründen |
§ 21 | Ausschluß und Auflösung |
§ 22 | Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft |
§ 23 | Ersatzmitglieder |
Unterabschnitt 3 Geschäftsführung | |
§ 24 | Vorstand |
§ 25 | Einberufung und Leitung von Sitzungen |
§ 26 | Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen |
§ 27 | Beschlußfassung und Beschlussfähigkeit |
§ 28 | Beratung und Abstimmung |
§ 29 | Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretungen |
§ 30 | Teilnahme von Sachverständigen, Mitgliedern der Stufenvertretungen und Beauftragten der Gewerkschaften |
§ 31 | Teilnahme weiterer Personen |
§ 32 | Geschäftsordnung und Sitzungsniederschrift |
§ 33 | Sprechstunden |
§ 34 | Kosten |
§ 35 | Beiträge |
Unterabschnitt 4 Rechtsstellung der Personalratsmitglieder | |
§ 36 | Freistellung |
§ 37 | Schulungs- und Bildungsveranstaltungen |
§ 38 | Kündigung, Versetzung und Abordnung |
Abschnitt III Personalversammlung | |
§ 39 | Allgemeines |
§ 40 | Einberufung, Tätigkeitsbericht |
§ 41 | Zeitpunkt |
§ 42 | Aufgaben |
§ 43 | Teilnahme weiterer Personen |
Abschnitt IV Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat und Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene | |
§ 44 | Stufenvertretungen |
§ 45 | Gesamtpersonalrat |
§ 46 | Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene |
Abschnitt V Mitbestimmung des Personalrates | |
Unterabschnitt 1 Allgemeines | |
§ 47 | Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat |
§ 48 | Sachliche Amtsführung |
§ 49 | Unterrichtung des Personalrates |
§ 50 | Arbeitsschutz und Unfallverhütung |
Unterabschnitt 2 Mitbestimmung | |
§ 51 | Umfang der Mitbestimmung |
§ 52 | Mitbestimmungsverfahren |
§ 53 | Bildung der Einigungsstelle, Kosten |
§ 54 | Verhandlung und Beschlußfassung der Einigungsstelle |
§ 55 | Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle |
§ 56 | Initiativrecht des Personalrate |
§ 57 | Dienstvereinbarungen |
§ 58 | Durchführung von Entscheidungen |
Unterabschnitt 3 Allgemeine Regelungen auf Landesebene | |
§ 59 | Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften |
Unterabschnitt 4 Zuständigkeiten der Personalräte | |
§ 60 | Personalräte und Stufenvertretungen |
§ 61 | Gesamtpersonalrat |
Abschnitt VI Jugend- und Ausbildungsvertretung | |
§ 62 | Errichtung |
§ 63 | Wahlberechtigung und Wählbarkeit |
§ 64 | Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung |
§ 65 | Wahlverfahren |
§ 66 | Befugnisse und Tätigkeit |
§ 67 | Jugendversammlung |
§ 68 | Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen |
Abschnitt VII Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) | |
§ 69 | Errichtung |
§ 70 | Wahlrecht und Wählbarkeit |
§ 71 | Anzahl der Mitglieder des Referendarrates |
§ 72 | Wahlverfahren |
§ 73 | Geschäftsführung und Rechtsstellung |
§ 74 | Referendarversammlung |
Abschnitt VIII Vertretung der nichtständigen Beschäftigten und des Krankenpflegepersonals | |
§ 75 | Nichtständige Beschäftigte |
§ 76 | Krankenpflegepersonal |
Abschnitt IX Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen | |
Unterabschnitt 1 Besondere Vorschriften für die Hochschulen | |
§ 77 | Hochschulen |
Unterabschnitt 2 Schulen, Institut für Qualitätsentwicklung und Schleswig-Holsteinisches Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) | |
§ 78 | Bildung der Personalräte |
§ 79 | Stufenvertretungen bei den unteren Schulaufsichtsbehörden und dem Schleswig-Holsteinischen Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) |
§ 80 | Hauptpersonalräte beim für Bildung zuständigen Ministerium |
§ 81 | Sondervorschriften für Personalräte und Stufenvertretung |
Unterabschnitt 3 Andere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlußsachen | |
§ 82 | Theater und Orchester |
§ 83 | Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände |
§ 84 | Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts |
§ 85 | Behandlung von Verschlußsachen |
Abschnitt X Schwerbehindertenvertretung und Vertrauensmann der Zivildienstleistenden | |
§ 86 | Schwerbehindertenvertretung |
§ 87 | Vertrauensmann der Zivildienstleistenden |
Abschnitt XI Gerichtliche Entscheidungen | |
§ 88 | Entscheidungen der Verwaltungsgerichte |
§ 89 | Fachkammern und Fachsenate bei den Verwaltungsgerichten |
Abschnitt XII Schlußvorschriften | |
§ 90 | Unzulässigkeit von Vereinbarungen |
§ 91 | Wahlordnung |
§ 92 | Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte |
§ 93 | Änderung des Landesrichtergesetzes |
§ 94 | Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz |
§ 94a | Übergangspersonalräte bei der Neubildung von Dienststellen im Rahmen von Umstrukturierungen |
§ 95 | Erstmalige Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern am Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht |
§ 96 | Übergangsregelung für Freistellungen |
§ 97 | Inkrafttreten |
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bildung von Personalräten und Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) In den Dienststellen (§ 8) des Landes, der Gemeinden, der Kreise und der Ämter sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststelle und Personalrat arbeiten eng und gleichberechtigt zusammen unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge, um den Grundrechten der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten zu praktischer Wirksamkeit im Arbeitsleben zu verhelfen und um zugleich zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben beizutragen. Das gleiche gilt für die Zusammenarbeit der Personalräte untereinander. Dienststelle und Personalrat wirken vertrauensvoll mit den im Personalrat vertretenen Gewerkschaften und mit den Arbeitgebervereinigungen zusammen.
(3) Der Personalrat ist Teil der Verwaltung.
(4) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(5) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(6) Berufsverbände, die als Zusammenschlüsse von Mitgliedern von Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes handeln und die ihre Mitglieder gegenüber Dienstherren und Arbeitgebern vertreten, sind Gewerkschaften im Sinne dieses Gesetzes.
§ 2 Gegenstand und Ziele der Zusammenarbeit
(1) Der Personalrat bestimmt mit bei allen Maßnahmen der Dienststelle
1.
für die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten,
2.
für Personen, die der Dienststelle nicht als Beschäftigte angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden.
(2) Der Personalrat und die Dienststelle haben gemeinsam dafür zu sorgen, daß
1.
alle für die Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen. Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden.
2.
alle Beschäftigten der Dienststelle und alle Personen, die sich um eine Beschäftigung in der Dienststelle bewerben, nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Staatsangehörigkeit, Herkunft politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechtes unterbleibt,
3.
Maßnahmen durchgeführt werden, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten dienen,
4.
Anregungen von Beschäftigten nachgegangen und sie, soweit begründet, verwirklicht werden und berechtigten Beschwerden abgeholfen wird,
5.
Maßnahmen durchgeführt werden, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, insbesondere Frauenförderpläne aufgestellt, vereinbart und durchgeführt werden,
6.
die Vereinigungsfreiheit gewahrt bleibt und
7.
die Wahl der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt wird.
(3) Der Personalrat und die Dienststelle fördern insbesondere
1.
die Eingliederung und die berufliche Entwicklung Arbeitsloser, Schwerbehinderter sowie älterer und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle,
2.
die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ausländischen und deutschen Beschäftigten,
3.
die Belange zeitweise in der Dienststelle tätiger Beschäftigter und
4.
im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten die vielseitige Verwendung der Beschäftigten unter Wahrung ihrer Belange.
(4) Dienststelle und Personalrat haben bei ihren Entscheidungen das gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Umfeld zu berücksichtigen.
§ 3 Beschäftigte
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in § 1 Abs.1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung und Personen, die aufgrund anderer Rechtsverhältnisse in der Dienststelle tätig sind. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 Abs. 1 genannten Verwaltungen zur Wahrnehmung einer nicht richterlichen oder nicht staatsanwaltlichen Tätigkeit beschäftigt werden.
(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
1.
Personen im Ehrenbeamtenverhältnis,
2.
Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
3.
Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist.
§ 4 Beamtinnen und Beamte
Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmt das Beamtenrecht. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt. Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen Personen im Beamtenverhältnis gleich.
§ 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Beschäftigte, die nach ihrem Arbeitsvertrag oder dem für sie anzuwendenden Tarifvertrag als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beschäftigt werden,
2.
Personen, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.
§ 6
(aufgehoben)
§ 7 Gruppe
In jeder Dienststelle bilden Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je eine Gruppe. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.
§ 8 Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung sowie die Gerichte. Eigenbetriebe und Krankenanstalten gelten als selbständige Dienststellen.
(2) Nebenstellen oder Teile von Dienststellen, die räumlich weit von diesen entfernt liegen oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind, sind von der obersten Dienstbehörde zu Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes zu erklären, wenn es
1.
die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung beschließt oder
2.
die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten oder des Personalrates für erforderlich hält. Der Personalrat kann einen entsprechenden Antrag stellen.
(3) Mehrere Dienststellen eines Verwaltungszweiges sind durch die oberste Dienstbehörde zu einer Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes zusammenzufassen, sofern die Voraussetzungen des sinngemäß anzuwendenden Absatzes 2 Nr. 1 und 2 vorliegen.
(4) Dienststellen, in denen nach § 10 keine Personalräte gewählt werden können, sind zur Bildung eines gemeinsamen Personalrates mit Dienststellen des gleichen Verwaltungszweiges durch die gemeinsame oberste Dienstbehörde zusammenzufassen. Ist eine gemeinsame oberste Dienstbehörde nicht, vorhanden, so trifft die gemeinsame Aufsichtsbehörde die Entscheidung.
(5) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter (Dienststellenleitung). Sie oder er kann sich durch die sie oder ihn ständig vertretenden oder in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten lassen.
§ 8a Schutz der mitbestimmungsrechtlichen Tätigkeit
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflusst werden sowie wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(2) Erleidet eine verbeamtete Person anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 9 Schweigepflicht
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(2) Abgesehen von den Fällen des § 49 Abs. 3 Satz 3 und des § 85 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder des Personalrates untereinander sowie gegenüber der Jugend- und Ausbildungsvertretung, den Ersatzmitgliedern sowie Vertrauensleuten nach diesem Gesetz; sie entfällt ferner gegenüber den vorgesetzten Dienststellen, den bei ihnen gebildeten Stufenvertretungen, gegenüber der Einigungsstelle und gegenüber dem Gesamtpersonalrat, wenn der Personalrat sie im Rahmen ihrer Befugnisse anruft.
(3) Die Schweigepflicht gilt entsprechend für Personen, die das Protokoll führen, und Ersatzmitglieder. Sie gilt ferner für die Dienststellenleitung und alle anderen Personen, die an der Sitzung teilnehmen.
(4) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind, ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen oder die die Dienststelle als nicht geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat.
Abschnitt II Personalrat
Unterabschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung
§ 10 Wahl von Personalräten
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gewählt.
(2) Frauen und Männer sind bei der Bildung des Personalrates entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle zu berücksichtigen. Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Frauenanteil an wahlberechtigten Beschäftigten bzw. in den einzelnen Gruppen ist. Die Wahlvorschläge müssen mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer zu erreichen.
§ 11 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt zur Personalvertretung einer Dienststelle (Personalrat) sind alle Beschäftigten der Dienststelle, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen. Das gleiche gilt für verurteilte ausländische Beschäftigte, wenn durch Richterspruch festgestellt ist, daß die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte führen würde. Beschäftigte, die am Wahltag bereits länger als sechs Monate unter Wegfall der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Zu einer Dienststelle abgeordnete Beschäftigte werden in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht bei der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, sowie für Beschäftigte, die an Lehrgängen teilnehmen. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die Beschäftigten spätestens innerhalb von weiteren drei Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren werden. Wahlberechtigt bei der abgebenden Dienststelle sind zudem Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) mit der Bezeichnung „Jobcenter“ nach § 6d SGB II überlassen werden.
(3) Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt.
(4) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt. § 68 findet auf Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen keine Anwendung.
(5) Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst sind nur zu der Wahl des Referendarrates (§ 69) wahlberechtigt; ein Wahlrecht zur Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht nicht.
(6) Nichtständig Beschäftigte (§ 75) und das Krankenpflegepersonal (§ 76) sind nur zu den Wahlen ihrer jeweiligen Vertretungen wahlberechtigt; ein Wahlrecht zur Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht nicht.
§ 12 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
1.
seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
2.
seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen bei den Wahlen nach § 80.
(2) Die in § 11 Abs. 4 genannten Personen mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen sind nicht in eine Stufenvertretung oder einen Gesamtpersonalrat wählbar.
(3) Nicht wählbar für die Personalräte ihrer Dienststellen sind die Dienststellenleitung, die sie ständig Vertretenden sowie Beschäftigte, die zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind. Das gleiche gilt für Beschäftigte, die zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind und in der bisherigen Dienststelle keinen Dienst leisten, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat.
(4) Besteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, so sind alle diejenigen wählbar, die in ihren bisherigen Dienststellen wählbar waren.
§ 13 Anzahl der Mitglieder des Personalrates
Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person,
21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
601 bis 1.200 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern,
1.201 und mehr Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern.
Maßgebend ist die Anzahl der Wahlberechtigten am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens. § 14 bleibt unberührt.
§ 14 Vertretung der Gruppen
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Wenn eine Gruppe in der Regel fünf oder mehr Wahlberechtigte umfaßt, von denen drei oder mehr wählbar sind, so muß sie mit mindestens einem Mitglied im Personalrat berücksichtigt werden. Bei gleicher Stärke entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrates. Die auf sie entfallenden Sitze bleiben unbesetzt.
(2) Die Feststellung des Zahlenverhältnisses erfolgt durch den Wahlvorstand nach dem Höchstzahlenverfahren.
(3) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 abweichen, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten jeder Gruppe durch.
(4) Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe vorschlagen und wählen. Die Gewählten gelten als Angehörige derjenigen Gruppenvertretung, für die sie vorgeschlagen worden sind.
§ 15 Wahlverfahren
(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertretung (§ 14) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Wahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten einer Gruppe durch.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Besteht der Personalrat aus einer Person oder steht einer Gruppe nur ein Sitz im Personalrat zu, erfolgt die Wahl mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, auf jeden Fall von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 12 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge einreichen oder unterzeichnen.
(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag der Beschäftigen von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigen unterzeichnet sein. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Jede oder jeder Beschäftigte der Dienststelle kann nur auf jeweils einem Wahlvorschlag benannt werden.
(7) Der Dienststellenleitung und den Gewerkschaften, die Wahlvorschläge eingereicht haben, ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
§ 16 Schutz der Wahlhandlung
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Niemand darf in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes beschränkt werden.
(2) § 38 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und sich für die Wahl bewerbende Beschäftigte entsprechend, Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Abordnung oder Versetzung bis zur Dauer von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf dienstlich unabweisbare Fälle beschränkt werden.
§ 17 Kosten der Wahl
Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendiges Versäumen von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechtes, der Teilnahme an den Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 2 entsprechend. Wahlvorstandsmitglieder sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts und Übernahme der Kosten bis zu drei Arbeitstage für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Wahlvorstand nützlich sind. Über den Umfang der notwendigen Dienstbefreiung entscheidet der Wahlvorstand unter Ausschluß des betroffenen Mitgliedes.
§ 18 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl ist anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wahlart oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Die Wahl bleibt gültig, wenn der Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt haben kann.
(2) Wahlberechtigte und im Personalrat vertretene Gewerkschaften sowie solche, die zur Personalratswahl Wahlvorschläge eingereicht haben, können die Wahl anfechten. Zur Anfechtung ist auch die Dienststelle berechtigt. Die Anfechtung hat binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch Klage gegen den Personalrat beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zu erfolgen.
(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung nimmt der gewählte Personalrat die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, daß das Verwaltungsgericht auf Antrag der die Wahl Anfechtenden einstweilig eine andere Regelung trifft. Satz 1 gilt bei Anfechtung der Wahl einer Gruppe entsprechend.
(4) Wird die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt, so ist der Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden.
Unterabschnitt 2 Amtszeit
§ 19 Regelmäßige Amtszeit
(1) Die Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung des neugewählten Personalrates. Sie verlängert sich bis längstens zum 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, wenn diese vorher noch nicht abgeschlossen sind.
(2) Die Personalratswahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Dies gilt nicht für Wahlen infolge der Neubildung von Dienststellen, für Wahlen in Dienststellen, in denen ein Personalrat nicht besteht, es sei denn, daß die Beschäftigten auf eine Wahl verzichten, und für Wahlen nach § 20. In den Fällen des Satzes 2 gelten die Wahlen nur bis zum nächsten gesetzlichen Wahltermin, es sei denn, daß die Amtszeit des Personalrates zu Beginn des gesetzlichen Wahltermins noch nicht ein Jahr betragen hat; in diesem Fall ist der Personalrat erst zum übernächsten gesetzlichen Wahltermin zu wählen.
§ 20 Neuwahl aus besonderen Gründen
(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn
1.
mit Ablauf von achtzehn Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Anzahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig gestiegen oder gesunken ist,
2.
die Gesamtanzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder mehr als fünfundzwanzig vom Hundert der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
3.
der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4.
nach § 18 die Wahl mit Erfolg angefochten ist,
5.
der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung nach § 21 aufgelöst ist oder
6.
aus anderen Gründen ein Personalrat nicht besteht, auf Antrag eines Zehntels der Wahlberechtigten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nimmt der bestehende Personalrat im Fall der Nummer 3 der zurückgetretene Personalrat, in den Fällen der Nummern 4 und 5 der die Neuwahl durchführende Wahlvorstand die Aufgaben und Befugnisse des Personalrates nach diesem Gesetz wahr, bis der neue Personalrat gewählt ist und die Wahlen nach § 25 Abs. 1 durchgeführt sind.
(3) Für die Neuwahl der Gruppenvertretung gilt Absatz 1 Nr. 3 bis 6 entsprechend. Außerdem ist eine Neuwahl innerhalb der Gruppe einzuleiten, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppenvertretung auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als fünfundzwanzig vom Hundert gesunken ist oder eine Gruppenvertretung nicht mehr besteht. Die Aufgaben und Befugnisse einer nicht mehr bestehenden Gruppenvertretung nimmt bis zur Neuwahl der Personalrat mit seinen verbleibenden Mitgliedern wahr.
§ 21 Ausschluß und Auflösung
(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Dienststellenleitung oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates wegen grober Vernachlässigung oder grober Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten beschließen. § 25 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mitgliedes beantragen.
(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage nimmt der Personalrat, die Gruppenvertretung oder das Mitglied die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahr, es sei denn, daß das Verwaltungsgericht auf Antrag einstweilig eine andere Regelung trifft.
(3) Ist der Personalrat oder die Gruppenvertretung aufgelöst, so setzt das den Vorsitz führende Mitglied der für Personalvertretungssachen zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichtes einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten.
§ 22 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1.
Ablauf der Amtszeit
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienstverhältnisses.
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit,
6.
gerichtliche Entscheidung nach § 21,
7.
Feststellung nach Ablauf der in § 18 Abs. 2 bezeichneten Frist, dass das Personalratsmitglied nicht wählbar war.
Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung erlischt ferner durch Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung wird für die restliche Wahlperiode weiter fortgesetzt, wenn das bisherige Mitglied im unmittelbaren Anschluss an sein Ausscheiden wieder eingestellt und einer Dienststelle im Bereich der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der es bisher angehörte, zugewiesen wird.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt. Das Mitglied bleibt Vertreterin oder Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(3) Solange Beamtinnen und Beamten nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder sie nach § 38 des Landesdisziplinargesetzes vorläufig des Dienstes enthoben sind, ruht ihre Mitgliedschaft.
(4) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft der Personalrat.
§ 23 Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrates zeitweilig verhindert ist. Es ist in diesem Fall verpflichtet, dies dem den Vorsitz führenden Vorstandsmitglied des Personalrates mitzuteilen, das für die Ladung des Ersatzmitgliedes sorgt.
(2) Die Ersatzmitglieder werden aus den nichtgewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 15 Abs. 3 Satz 2 und 3) gewählt, so tritt die nichtgewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
(3) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel der Gruppenzugehörigkeit vor Eintritt des Ersatzmitgliedes in den Personalrat.
(4) Ist der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht ein.
Unterabschnitt 3 Geschäftsführung
§ 24 Vorstand
(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte einen Vorstand. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt er nach den Erfordernissen der Geschäftsführung. Dabei sind Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Personalratsmitgliedern zu berücksichtigen. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Die Gruppenvertretungen können zusätzlich Mitglieder in den Vorstand zur Wahrnehmung von Aufgaben in Gruppenangelegenheiten wählen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Die Aufgaben und die Geschäftsverteilung legt der Personalrat nach Erfordernissen des Geschäftsführungsbedarfs und persönlicher Eignung sowie nach beruflichen und fachlichen Kenntnissen fest.
(4) Der Personalrat wählt ein Vorstandsmitglied, das den Vorsitz im Personalrat übernimmt, und zugleich Vorstandsmitglieder für seine Vertretung. Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(5) Das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse.
(6) Abweichend von Absatz 5 vertreten in den Fällen des § 28 Abs. 3 und 4 das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied und im Falle einer Wahl nach Absatz 2 das von der Gruppenvertretung gewählte Vorstandsmitglied gemeinsam den Personalrat im Rahmen der von der Gruppenvertretung gefaßten Beschlüsse.
§ 25 Einberufung und Leitung von Sitzungen
(1) Spätestens zehn Arbeitstage nach dem Tag, an dem das Wahlergebnis festgestellt worden ist, hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der nach § 24 vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und bis zu deren Abschluß die Sitzung zu leiten.
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied des Personalrates an. Es setzt die Tagesordnung fest, lädt die Mitglieder des Personalrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Verhandlung. Satz 2 gilt auch für die Ladung der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der Schwerbehindertenvertretung, des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden, der Vertretung der nichtständig Beschäftigten und der Vertretung des Krankenpflegepersonals, soweit ein Teilnahmerecht an der Sitzung besteht.
(3) Auf Antrag
1.
eines Viertels der Mitglieder des Personalrates,
2.
der Mehrheit einer Gruppenvertretung,
3.
der Dienststellenleitung,
4.
der Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Beschäftigte betreffen,
5.
der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung in Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen,
6.
der Mehrheit der Vertretung der nichtständig Beschäftigten in Angelegenheiten, die besonders die nichtständig Beschäftigten betreffen,
7.
der Mehrheit der Vertretung des Krankenpflegepersonals in Angelegenheiten, die besonders das Krankenpflegepersonal betreffen, oder
8.
des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden in Angelegenheiten, die besonders die Zivildienstleistenden betreffen,
ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Sitzung anzuberaumen und der Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Dies gilt auch für die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, wenn sie beabsichtigen, die Auflösung des Personalrates oder den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 zu beantragen.
§ 26 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann eine ihm nicht als Mitglied angehörende Person zur Protokollführung hinzuziehen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und die Verteilung und Lage der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.
§ 27 Beschlußfassung und Beschlußfähigkeit
(1) Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner in der Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Können Mitglieder des Personalrates oder andere Teilnahmeberechtigte an der Sitzung nicht teilnehmen, sollen sie vertreten werden.
(3) An der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitgliedes des Personalrates unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrates teilzunehmen.
(4) In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, daß betroffene Beschäftigte vom Personalrat gehört werden. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.
§ 28 Beratung und Abstimmung
(1) Über die Angelegenheiten der Beschäftigten wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) Der Personalrat kann mit der Mehrheit der Stimmen der Gruppenvertretung jeder Gruppe beschließen, über welche Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen (Gruppenangelegenheiten), getrennt beraten wird. Betreffen Angelegenheiten die Angehörigen zweier Gruppen, kann der Personalrat mit gleicher Mehrheit beschließen, über welche Angelegenheiten der betroffenen Gruppen gemeinsam beraten wird.
(3) Die Gruppenvertretung kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, über welche Angelegenheiten sie allein abstimmt. Aufgrund eines solchen Beschlusses kann der Personalrat auch entsprechende Regelungen in der Geschäftsordnung treffen.
(4) In einer Gruppenangelegenheit, die nicht unter Absatz 3 fällt, kann nach gemeinsamer Beratung oder Beschlußfassung im Personalrat die Gruppenvertretung beschließen, daß sie über die Angelegenheit allein abstimmt. Hat in einem solchen Fall der Personalrat bereits einen Beschluß gefaßt, kann die Gruppenvertretung hiervon abweichen.
§ 29 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretungen
(1) Der Beschluß des Personalrates ist für die Dauer von zehn Arbeitstagen auszusetzen, wenn
1.
die Mehrheit einer Gruppenvertretung,
2.
der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden,
3.
die Mehrheit der Mitglieder oder das an der Sitzung teilnehmende Mitglied der
a)
Jugend- und Ausbildungsvertretung,
b)
Vertretung der nichtständigen Beschäftigten,
c)
Vertretung des Krankenpflegepersonals oder
d)
Schwerbehindertenvertretung
dies beantragt, soweit durch den Beschluß wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich beeinträchtigt werden. Das gleiche gilt, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Personalrates, die einem in der Dienststelle zahlenmäßig in der Minderheit befindlichen Geschlecht angehören, dies beantragt, soweit durch einen Beschluß des Personalrates wichtige Interessen ihres Geschlechtes erheblich beeinträchtigt werden. Die Aussetzung des Beschlusses führt zu einer Verlängerung der in § 52 Abs. 2 Satz 3 genannten Beteiligungsfrist um zehn Arbeitstage. Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Innerhalb der Frist soll eine Verständigung gesucht werden. Der Personalrat oder die Antragstellenden können sich der Unterstützung der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften bedienen.
(3) Nach Ablauf dieser Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt oder nur unerheblich geändert, so kann ein Antrag auf Aussetzung nicht erneut gestellt werden.
(4) Für Beschlüsse der Gruppenvertretungen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 und 3 entsprechend.
§ 30 Teilnahme von Sachverständigen, Mitgliedern der Stufenvertretungen und Beauftragten der Gewerkschaften
(1) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, dass zu den Sitzungen für die Dauer der Beratung Sachverständige hinzugezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass schutzwürdige personenbezogene Daten nur verarbeitet oder erörtert werden, wenn die betroffenen Personen eingewilligt haben oder die Daten offenkundig sind.
(2) Der Personalrat kann bei Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung beschließen, dass beauftragte Mitglieder der Stufenvertretungen, die bei den übergeordneten Dienststellen bestehen, mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates oder in Gruppenangelegenheiten der Mehrheit einer Gruppenvertretung können Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften für die Dauer der Beratung an den Sitzungen teilnehmen. § 25 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 31 Teilnahme weiterer Personen
(1) Ein Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung, das von dieser benannt wird, kann an allen Sitzungen des Personalrates beratend teilnehmen. An der Behandlung von Angelegenheiten, die besonders die jugendlichen Beschäftigten betreffen, kann die gesamte Jugend- und Ausbildungsvertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen, die überwiegend die jugendlichen Beschäftigten betreffen, hat die Jugend- und Ausbildungsvertretung Stimmrecht.
(2) Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Interessen der nichtständigen Beschäftigten oder des Krankenpflegepersonals betreffen, kann deren Vertretung mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Beschlüssen, die besonders das Krankenpflegepersonal betreffen, hat die Vertretung des Krankenpflegepersonals Stimmrecht.
(4) An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Interessen der Zivildienstleistenden betreffen, kann der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden mit beratender Stimme teilnehmen.
(5) Die Dienststellenleitung oder deren Beauftragte nehmen an Sitzungen, die auf Verlangen der Dienststellenleitung einberufen sind oder zu denen diese ausdrücklich eingeladen ist, teil. Sie darf während der Beratung und Beschlußfassung nicht anwesend sein.
§ 32 Geschäftsordnung und Sitzungsniederschrift
(1) Der Personalrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Über jede Verhandlung des Personalrates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muß mindestens Angaben enthalten über
1.
Ort und Tag der Sitzung,
2.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge und
3.
den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind.
Die Niederschrift ist von dem den Vorsitz führenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Personalrates zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich alle teilnehmenden Personen eigenhändig einzutragen haben.
(3) Haben die Jugend- und Ausbildungsvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die Vertretung der nichtständig Beschäftigten, des Krankenpflegepersonals, der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, die Dienststellenleitung oder Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der diesbezügliche Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten.
(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie werden der Niederschrift beigefügt.
(5) Beschäftigten ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf Antrag der entsprechende Beschluß des Personalrates mitzuteilen. Auf Verlangen der Beschäftigten soll der Personalrat seinen Beschluß begründen.
§ 33 Sprechstunden
(1) Der Personalrat und die Jugend- und Ausbildungsvertretung können gemeinsame oder getrennte Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststelle.
(2) An getrennten Sprechstunden des Personalrates kann ein Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung, an getrennten Sprechstunden der Jugend- und Ausbildungsvertretung kann ein Mitglied des Personalrates beratend teilnehmen.
(3) Der Besuch der Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrates oder der Jugend- und Ausbildungsvertretung haben keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes der Beschäftigten zur Folge.
§ 34 Kosten
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Hierzu gehören auch
1.
die notwendigen Kosten für Gutachten, die der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben in Auftrag gegeben hat,
2.
Kosten für verwaltungsgerichtliche Verfahren in den Fällen des § 88; werden die Kosten des Rechtsstreites dem Personalrat auferlegt, so gelten sie als Kosten nach Absatz 1 Satz 1,
3.
Kosten für Reisen von Mitgliedern des Personalrates nach dem Bundesreisekostengesetz, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschließt; vom Dienst teilweise und voll freigestellte Mitglieder von Stufenvertretungen erhalten die ihnen entstandenen Mehrausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Sitz der Stufenvertretung nach §§ 4 und 5 Bundesreisekostengesetz erstattet,
4.
Kosten für Beschäftigte, die auf Beschluß des Personalrates zu einer Personalratssitzung eingeladen werden, nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes,
5.
Kosten des sachlichen Geschäftsbedarfes des Personalrates,
6.
Kosten zur Deckung des Informationsbedarfes durch Literatur und rechtliche Beratungen.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 bis 6 sind Beschlüsse des Personalrates für die Dienststelle bindend, soweit sie sich im Rahmen der für den Personalrat bereitgestellten Haushaltsmittel halten, es sei denn, daß das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststelle aufhebt. Der Antrag ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Unterrichtung der Dienststelle über den Beschluß des Personalrates zu stellen.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(3) Dem Personalrat sind in allen Dienststellen Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. Der Personalrat kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben.
(4) Die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben und zur Deckung seines Geschäfts- und Informationsbedarfes bewilligten Haushaltsmittel im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 können auf seinen Antrag dem Personalrat zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt werden.
§ 35 Beiträge
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Unterabschnitt 4 Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 36 Freistellung
(1) Versäumnis von Arbeitszeit sowie die Nichterfüllung dienstplanmäßiger Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates nicht zu vermeiden sind, haben keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgeltes und aller Zulagen zur Folge.
(2) Werden Mitglieder des Personalrates durch die Erfüllung ihrer Aufgaben mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.
(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Beschluß des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel
200 bis 500 Beschäftigten | ein Mitglied, |
501 bis 1.000 Beschäftigten | zwei Mitglieder, |
1.001 bis 2.000 Beschäftigten | drei Mitglieder und |
bei je weiteren angefangenen 1.000 Beschäftigten | ein weiteres Mitglied. |
Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Die von den Gruppenvertretungen gewählten Vorstandsmitglieder sind dabei entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben in Gruppenangelegenheiten freizustellen. Von den Sätzen 3 und 4 kann durch einstimmigen Beschluß sämtlicher Mitglieder des Personalrates abgewichen werden. Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrates aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Der Dienststelle sind die Namen der freigestellten Mitglieder des Personalrates unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Sollen Mitglieder des Personalrates teilweise oder über die Grenzen des Absatz 3 Satz 2 hinaus von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden, so entscheidet im Falle der Nichteinigung das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht auf Antrag der Dienststelle oder des Personalrates.
(5) Für freigestellte Mitglieder des Personalrates sind bei Bedarf Planstellen und Stellen entsprechender Wertigkeit bereitzustellen. Die Summe der Teilfreistellungen ist entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Freistellungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen bzw. tarifrechtlichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder des Personalrates entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern des Personalrates erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.
(7) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder des Personalrates dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Mitgliedes des Personalrates ist diesem in besonderer Weise Gelegenheit zu geben, sich fortzubilden.
§ 37 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
(1) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts und unter Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zu zwanzig Arbeitstage je Amtszeit vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Ersatzmitglieder jeder Wahlvorschlagsliste entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalratsmitgliedern können unter den gleichen Voraussetzungen bis zu zehn Arbeitstage vom Dienst freigestellt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt fünfzehn Arbeitstage zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung oder von der oder dem Landesbeauftragten für politische Bildung als für die Personalratsarbeit nützlich anerkannt sind. Hinsichtlich der Zahl der teilnahmeberechtigten Ersatzmitglieder und des Umfangs der Freistellung gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrates sowie die es vertretenden Mitglieder des Personalrates haben unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts bis zu fünf Arbeitstage in zwei Jahren Anspruch auf Teilnahme an einer von einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband einberufenen Konferenz der Personalräte. Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Beschlüsse des Personalrates über die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 haben die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen und sind der Dienststelle rechtzeitig mitzuteilen. Sie sind für die Dienststelle bindend, es sei denn, daß das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststelle aufhebt. Der Antrag ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Unterrichtung der Dienststelle über den Beschluß des Personalrates zu stellen. Im Falle des Absatzes 1 tritt die Bindungswirkung nur ein, soweit sich die Beschlüsse des Personalrates im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel halten.
(5) Die zur Teilnahme von Mitgliedern des Personalrates an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 1 bewilligten Haushaltsmittel können dem Personalrat zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt werden.
§ 38 Kündigung, Versetzung und Abordnung
(1) Für die Mitglieder des Personalrates, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend. Der Kündigungsschutz gilt auch für ein ehemaliges Personalratsmitglied für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden. Mitglieder, die in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe stehen, können nur mit Zustimmung der Gruppenvertretung der Beamtinnen und Beamten, der das Mitglied angehört, entlassen werden.
(2) Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechtes gehört zum Dienstort. Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrates bedarf der Zustimmung des Personalrates, dem das Mitglied angehört.
(3) Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, darf ein Mitglied des Personalrates für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind. Ihm soll auf Antrag in besonderer Weise die Möglichkeit gegeben werden, sich fortzubilden.
(4) Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend für Ersatzmitglieder, wenn sie mindestens dreimal zur Vertretung herangezogen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 2 genannte Frist rechnet ab der letztmaligen Vertretung.
Abschnitt III Personalversammlung
§ 39 Allgemeines
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen, örtlichen oder anderen sachlichen Gesichtspunkten eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(3) Der Personalrat kann Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder Versammlungen eines bestimmten Personenkreises durchführen.
(4) Auf Beschluß der zuständigen Personalräte kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten eine gemeinsame Personalversammlung mehrerer Dienststellen oder Dienststellenteile stattfinden. Die zuständigen Personalräte bestimmen zugleich, welches der vorsitzenden Mitglieder eines der Personalräte die Leitung der gemeinsamen Versammlung übernimmt.
§ 40 Einberufung, Tätigkeitsbericht
(1) Personalversammlungen sind in der Regel einmal im Kalenderhalbjahr durchzuführen. Mindestens einmal im Jahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Mindestens einmal im Jahr soll die Dienststellenleitung über die Aufgabenentwicklung der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung eines angemessenen Anteils von Frauen in allen Besoldungs- und Arbeitsentgeltgruppen, über die Situation der schwerbehinderten Menschen sowie über die Arbeitsweise der Dienststelle unter besonderer Berücksichtigung der technologischen Entwicklung Bericht erstatten.
(3) Der Personalrat ist berechtigt und auf Antrag der Dienststellenleitung oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, innerhalb von zwanzig Arbeitstagen eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muß der Personalrat vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang des Antrages eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Personalversammlung durchgeführt worden ist. Das gilt nicht, wenn der Personalrat für das folgende Vierteljahr eine Personalversammlung geplant hat.
§ 41 Zeitpunkt
(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes sowie aller Zulagen zur Folge. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist als Ausgleich für die Teilnahme Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
(2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Fahrkosten für die Reise von der Beschäftigungsstelle zum Versammlungsort und zurück nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Auszubildende, die an zentralen Ausbildungslehrgängen teilnehmen.
§ 42 Aufgaben
(1) Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann. Sie kann dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Der Personalrat hat die Beschäftigten in geeigneter Weise umgehend über die Behandlung der Anträge und die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu informieren.
(2) Die Personalversammlung kann beschließen, daß der Personalrat die Beschäftigten zu bestimmten Themen schriftlich informiert.
(3) Niemand darf für Äußerungen in der Personalversammlung gemaßregelt werden, es sei denn, daß durch sie gegen dienstliche Pflichten verstoßen wird.
§ 43 Teilnahme weiterer Personen
(1) Die Dienststellenleitung ist unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Ihr oder ihren Beauftragten ist in der Personalversammlung das Wort zu erteilen.
(2) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Sie können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen.
(3) An der Personalversammlung können Beauftragte der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates mit beratender Stimme teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Personalrat oder die Personalversammlung können von Fall zu Fall beschließen, daß zu einzelnen Punkten Sachverständige gehört werden sollen.
Abschnitt IV Stufenvertretungen, Gesamtpersonalrat und Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene
§ 44 Stufenvertretungen
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).
(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.
(3) Die §§ 10 bis 12, § 13 Satz 2 und 3 sowie §§ 14 bis 18 gelten entsprechend. § 12 Abs. 3 gilt nur für die betreffenden Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. Die Stufenvertretung besteht bei in der Regel
bis zu 3.000 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
3.001 bis 5.000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
5.001 und mehr Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.
(4) Beim Innenministerium wird für alle Beschäftigten der Polizei ein Hauptpersonalrat gebildet. Beim für Wissenschaft zuständigen Ministerium wird für alle Beschäftigten des Geschäftsbereiches Wissenschaft ein Hauptpersonalrat gebildet.
(5) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen gelten die §§ 19 bis 38 mit Ausnahme des § 36 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
§ 45 Gesamtpersonalrat
(1) Bestehen in einer Dienststelle des Landes, in der eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, in einer Gemeinde, in einem Kreis oder Amt oder in einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, einer rechtsfähigen Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mehrere Personalräte, so ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden.
(2) Die Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet werden soll, bestellt den Wahlvorstand.
(3) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die ein Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.
(4) Die §§ 10 bis 18 gelten entsprechend. § 12 Abs. 3 gilt nur für die betreffenden Beschäftigten der Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet wird.
(5) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Rechtsstellung des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 19 bis 38 mit Ausnahme des § 36 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
§ 46 Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene
(1) Die Hauptpersonalräte, die Hauptrichterräte und der Hauptstaatsanwaltsrat im Bereich der Landesverwaltung bilden die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Die Personalräte der obersten Landesbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalräte. Die Hauptpersonalräte, die Hauptrichterräte und der Hauptstaatsanwaltsrat entsenden je ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Gelten bei einer obersten Dienstbehörde mehrere Personalräte als Hauptpersonalräte, entsenden sie zusammen ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte.
(2) Die Personalräte der obersten Landesbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der Personalräte der obersten Landesbehörden.
(3) In Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen, sind die Arbeitsgemeinschaften zu beteiligen. Die Rechte der Hauptpersonalräte, der Hauptrichterräte, des Hauptstaatsanwaltsrates und der Personalräte werden hierdurch nicht berührt. § 59 bleibt unberührt.
(4) Die §§ 19, 22, 24 Abs. 1 und 3 bis 5, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 mit Ausnahme des § 36 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land in Schleswig-Holstein richtet sich nach § 86 Abs. 3.
Abschnitt V Mitbestimmung des Personalrates
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 47 Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat
(1) Die Dienststellenleitung (§ 8 Abs. 5) und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechung zusammentreten. In diesen Besprechungen haben die Dienststellenleitung und der Personalrat alle beabsichtigten Maßnahmen und Initiativen rechtzeitig und eingehend zu erörtern. In ihnen sollen auch Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der zweckmäßigen Gestaltung des Dienstbetriebes sowie alle Vorgänge, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen, behandelt werden. Die Dienststellenleitung und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Sie sind berechtigt, sachkundige Beschäftigte oder Sachverständige zu den Besprechungen hinzuzuziehen; § 30 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Schwerbehindertenvertretung ist hinzuzuziehen.
(2) Die Dienststellenleitung und der Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen die Dienststellenleitung und der Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe der Tarifvertragsparteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.
§ 48 Sachliche Amtsführung
(1) Die Dienststellenleitung und der Personalrat müssen sich so verhalten, daß das Vertrauen der Beschäftigten in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Die Dienststellenleitung und der Personalrat haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
(2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
§ 49 Unterrichtung des Personalrates
(1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben über alle Angelegenheiten, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken, frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen und bei Personalplanungen; in Planungsgruppen ist der Personalrat von Anfang an einzubeziehen. Der Personalrat kann jederzeit eine Beratung der erwogenen Maßnahmen verlangen. § 47 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Schriftliche Unterlagen und in Dateisystemen gespeicherte Daten, über die die Dienststelle verfügt, sind dem Personalrat in geeigneter Weise bereitzustellen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist. Dazu gehören bei Einstellungen die Unterlagen der sich bewerbenden Personen. Soweit diese in den Fällen des § 51 Abs. 4 nicht die Beteiligung des Personalrates beantragt haben, dürfen ihre Bewerbungsunterlagen nur mit ihrer Einwilligung bereitgestellt werden.
(3) Das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung (Gesamtnote, verbale Zusammenfassung und Verwendungsvorschlag) ist dem Personalrat offenzulegen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist. Dienstliche Beurteilungen sind im Übrigen auf Verlangen der betroffenen Personen dem Personalrat offenzulegen. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen und nur von den von ihnen bestimmten Mitgliedern des Personalrates eingesehen werden.
(4) An Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren sowie an Prüfungen und Eignungsfeststellungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereiches oder von Personen, die sich um Einstellung bewerben, abnimmt, sowie an der Auswertung von Tests dieser Personen kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates beratend teilnehmen. Zu Besprechungen zur Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe, die die Dienststelle durchführt oder von Dritten durchführen läßt, ist ein Mitglied des Personalrates hinzuzuziehen.
(5) Durch Dienstvereinbarungen können Regelungen über das Verfahren zur Unterrichtung des Personalrates getroffen werden.
(6) Es dürfen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des Personalrates auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
1
verarbeitet werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 Landesdatenschutzgesetz gilt entsprechend.
Fußnoten
1)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72).
§ 50 Arbeitsschutz und Unfallverhütung
(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.
(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Personalrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz oder die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsschutzausschuß nach § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach Absatz 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der Unfallanzeige nach § 193 Abs. 5 des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichtes auszuhändigen.
Unterabschnitt 2 Mitbestimmung
§ 51 Umfang der Mitbestimmung
(1) Der Personalrat bestimmt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Das gleiche gilt, wenn die Dienststelle Maßnahmen für Personen trifft, die der Dienststelle nicht angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. Die Mitbestimmung findet nicht statt bei Weisungen an einzelne oder mehrere Beschäftigte, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß für Vereinbarungen der Dienststelle mit Dritten für deren Beschäftigte, die für die Dienststelle tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden.
(3) Der Personalrat kann seine Zustimmung durch Vereinbarung mit der Dienststelle für bestimmte Einzelfälle oder Gruppen von Fällen vorab erteilen. § 49 bleibt unberührt.
(4) In Personalangelegenheiten der in § 12 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Beschäftigten und der Beschäftigten im Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ausnahme des in § 120 Landesbeamtengesetz genannten Personenkreises bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der Betroffenen mit. Die Betroffenen sind von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf das Antragsrecht hinzuweisen. § 37 Abs. 5 Hochschulgesetz bleibt unberührt.
(5) Soweit Mitbestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige persönliche Interessen von Beschäftigten berühren, ist die Mitbestimmung von der vorher einzuholenden Zustimmung der Betroffenen abhängig. Die Dienststelle ist verpflichtet, das den Vorsitz im Personalrat führende Vorstandsmitglied und im Falle des § 24 Abs. 2 die von den Gruppenvertretungen gewählten Vorstandsmitglieder über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten.
(6) Die Mitbestimmung entfällt bei personellen Maßnahmen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung B und vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(7) Die Mitbestimmung entfällt beim Erlaß von Rechtsvorschriften, bei dem Zustandekommen von allgemeinen Regelungen nach § 59 und bei Organisationsentscheidungen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Ministerinnen und Minister, die auf deren verfassungsmäßigen Rechten beruhen.
§ 52 Mitbestimmungsverfahren
(1) Eine der Mitbestimmung des Personalrates unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
(2) Unbeschadet des § 49 unterrichtet die Dienststellenleitung den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, daß die Dienststellenleitung die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Personalrat hat über die beantragte Zustimmung zu beschließen und den Beschluß der Dienststellenleitung innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf fünf Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Beschäftigte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, hat die Dienststelle den Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.
(3) Kommt in der Landesverwaltung zwischen der Leitung einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die Dienststellenleitung der übergeordneten Dienststelle hat die Stufenvertretung unverzüglich zu unterrichten und kann ihre Zustimmung beantragen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung oder der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat den Hauptpersonalrat unverzüglich zu unterrichten und kann seine Zustimmung beantragen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Kommt zwischen der Leitung der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung eine Einigung nicht zustande, so kann die Leitung der obersten Dienstbehörde oder die bei ihr bestehende zuständige Personalvertretung innerhalb von zehn Arbeitstagen die Einigungsstelle anrufen. Wird die Einigungsstelle nach § 53 Abs. 1 Satz 1 von Fall zu Fall gebildet, so hat die Anrufung bei der nach § 53 Abs. 2 für die Bildung der Einigungsstelle zuständigen Stelle innerhalb der Frist nach Satz 1 zu erfolgen.
(6) Kommt bei Gemeinden, Ämtern und Kreisen, Hochschulen oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann die Dienststellenleitung oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ vorlegen. Die oberste Dienstbehörde oder das oberste Organ hat den Personalrat unverzüglich hierüber zu unterrichten und kann seine Zustimmung beantragen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die oberste Dienstbehörde, das oberste Organ oder der Personalrat innerhalb von zehn Arbeitstagen die Einigungsstelle anrufen. Sind Dienststellenleitung und oberstes Organ identisch, kann die Einigungsstelle direkt angerufen werden. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Fristen können im Einzelfall in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der jeweiligen Dienststelle und der Personalvertretung verkürzt oder verlängert werden. § 29 Abs. 1 bleibt unberührt. Durch Dienstvereinbarung können andere Fristen vorgesehen werden.
(8) Die Dienststelle kann Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen und von der Dienststelle zu begründen.
(9) Die Dienststelle kann eilbedürftige Maßnahmen regeln, wenn ihre Auswirkungen auf die Beschäftigten gering und von kurzer Dauer sind und der mit ihnen bezweckte Erfolg anderenfalls nicht eintreten könnte. Die Regelungen sind dem Personalrat mitzuteilen.
(10) Die Dienststelle kann eilbedürftige Maßnahmen regeln, die die künstlerische Betätigung sowie die Darbietung und Verbreitung eines Kunstwerks unmittelbar berühren. Absatz 9 Satz 2 ist anzuwenden.
§ 53 Bildung der Einigungsstelle, Kosten
(1) Die Einigungsstelle wird von Fall zu Fall gebildet. Die nach § 52 Abs. 5 oder 6 zur Anrufung berechtigte Dienststelle und Personalvertretung können durch Dienstvereinbarung regeln, daß die Einigungsstelle für die jeweilige Dauer der Amtszeit der Personalvertretung als ständige Einrichtung gebildet wird.
(2) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde, bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beim obersten Organ gebildet. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Stelle, bei der die Einigungsstelle zu bilden ist.
(3) Die Einigungsstelle besteht aus je zwei Mitgliedern, die von der nach § 52 Abs. 5 oder 6 zur Anrufung berechtigten Dienststelle und der Personalvertretung unverzüglich nach Eintritt des Nichteinigungsfalles bestellt werden, und einem weiteren unparteiischen Mitglied, auf das sich die bestellten Mitglieder mehrheitlich einigen und das den Vorsitz führt. Es ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bestellung der übrigen Mitglieder zu bestellen. Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.
(4) Kommt eine Einigung über den Vorsitz in dieser Frist nicht zustande, bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes das den Vorsitz der Einigungsstelle führende unparteiische Mitglied aus einer Liste, die sie oder er zu Beginn der Amtszeit der Personalräte aufgrund von Vorschlägen der obersten Landesbehörden, der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände aufstellt. Die vorgeschlagenen Personen müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes oder die Voraussetzungen für die Einstellung in eine Laufbahn des höheren Dienstes erfüllen. Die bestellten Mitglieder können ihr oder ihm Vorschläge unterbreiten. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes ist an die Liste und die Vorschläge nicht gebunden.
(5) Unter den Mitgliedern, die von der zuständigen Personalvertretung bestellt werden, soll sich ein Mitglied im Beamten- und ein Mitglied im Arbeitnehmerverhältnis befinden, soweit diese jeweils eine Gruppe nach § 14 bilden. Betrifft die Angelegenheit lediglich die Beschäftigten einer Gruppe, so muß mindestens eines der in Satz 1 genannten Mitglieder dieser Gruppe angehören.
(6) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gelten § 34 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes sowie § 97 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechend.
(7) Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jedes Einzelfalles nach seiner Wahl eine Entschädigungspauschale, deren Höhe die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt, oder die Erstattung der Auslagen nach Absatz 6.
§ 54 Verhandlung und Beschlußfassung der Einigungsstelle
(1) Die Verhandlung der Einigungsstelle ist nicht öffentlich. Der nach § 52 Abs. 5 oder 6 beteiligten Dienststelle und Personalvertretung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.
(2) Auf Antrag von zwei Mitgliedern der Einigungsstelle kann eine sachverständige Person, die auch einer in der beteiligten Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband angehören kann, an der Sitzung der Einigungsstelle für die Dauer der Verhandlung beratend teilnehmen. § 30 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch Beschluß. Er wird von den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Beschluß muß sich unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 2 Abs. 2 und 3 im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechtes, halten. Er soll innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle ergehen.
(4) Der Beschluß ist schriftlich abzufassen und zu begründen und von dem unparteiischen Mitglied zu unterzeichnen. Er ist den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 unverzüglich zu übersenden. Der Beschluß ist für die Beteiligten bindend,
in den Fällen
1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
3.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
4.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
5.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
6.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubes für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
7.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
8.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
9.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Minderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
10.
Gewährung und Ablehnung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
11.
Zuweisung, Ablehnung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
12.
Zuweisung, Ablehnung und Kündigung von Dienst- und Pachtland, über das die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
13.
Fragen der Gestaltung der Arbeitsentgelte bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung entsprechender Grundsätze und Methoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord-Prämiensätze und vergleichbare leistungsbezogener Arbeitsentgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
14.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
15.
Auswahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
16.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
17.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
wenn er nicht von der zuständigen Dienststelle nach § 55 Abs. 1 spätestens innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufgehoben wird. In den übrigen Fällen beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung an die zuständige Dienststelle; diese entscheidet sodann endgültig.
§ 55 Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle
(1) Die nach § 52 Abs. 5 oder 6 für die Anrufung der Einigungsstelle zuständige Dienststelle kann Beschlüsse der Einigungsstelle nach § 54 Abs. 4 Satz 3, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, spätestens innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden.
(2) Die nach § 52 Abs. 5 oder 6 für die Anrufung der Einigungsstelle zuständige Dienststelle kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die Maßnahmen betreffen, die zur Durchführung einer Maßnahme in Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1 erforderlich sind, spätestens innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden.
(3) Die nach § 52 Abs. 5 oder 6 für die Anrufung der Einigungsstelle zuständige Dienststelle kann Beschlüsse der Einigungsstelle in Personalangelegenheiten der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit spätestens innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden.
(4) Die Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle ist von der dafür zuständigen Dienststelle zu begründen. Das unparteiische Mitglied der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen sind unverzüglich schriftlich über die Aufhebung unter Beifügung der Begründung zu unterrichten.
§ 56 Initiativrecht des Personalrates
(1) Im Rahmen seiner Aufgaben nach §§ 1 und 2 kann der Personalrat in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten Maßnahmen bei der Dienststelle beantragen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Das gleiche gilt für Anträge an die Dienststelle, die Personen betreffen, die der Dienststelle nicht angehören, jedoch für sie oder für die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß für Vereinbarungen der Dienststelle mit Dritten für deren Beschäftigte, die für die Dienststelle tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden.
(3) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 51 Abs. 4 oder in Fällen des § 51 Abs. 5 kann ein Antrag nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der Betroffenen gestellt werden.
(4) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 51 Abs. 6 und in Angelegenheiten nach § 51 Abs. 7 kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt werden.
(5) Der Antrag des Personalrates ist der Dienststellenleitung schriftlich vorzulegen. Die Dienststellenleitung kann verlangen, daß der Personalrat ihn begründet. Die Dienststellenleitung hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Ist sie in der beantragten Angelegenheit nicht entscheidungsbefugt, hat sie den Antrag unverzüglich mit einer Stellungnahme der zuständigen Dienststelle weiterzuleiten.
(6) Stimmt die nach Absatz 5 für die Entscheidung zuständige Dienststellenleitung dem Antrag des Personalrates nicht zu, so hat sie die Ablehnung zu begründen und den Personalrat schriftlich unter Beifügung der Begründung zu unterrichten. Für das weitere Verfahren ist
§ 52 Abs. 3 bis 7 anzuwenden.
(7) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle gilt § 54, für die Wirksamkeit oder Aufhebung des Beschlusses der Einigungsstelle gilt § 55.
§ 57 Dienstvereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten zulässig, soweit sie nicht Einzelangelegenheiten sind oder gesetzliche oder tarifrechtliche Regelungen oder allgemeine Regelungen nach § 59 nicht entgegenstehen. Dienstvereinbarungen sind unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen zuläßt.
(2) Dienstvereinbarungen sind durch die Dienststelle und den Personalrat schriftlich zu schließen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.
(3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
(4) Dienstvereinbarungen können, soweit nicht anderes vereinbart ist, von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(5) Nach Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten weiter, in denen ein Beschluß der Einigungsstelle nicht nach § 55 aufgehoben werden kann, bis sie durch eine andere Dienstvereinbarung ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
§ 58 Durchführung von Entscheidungen
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle in angemessener Frist durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Führt die Dienststelle eine Entscheidung, die
1.
auf einer Dienstvereinbarung beruht oder
2.
aufgrund einer Initiative des Personalrates zustande gekommen ist,
nicht unverzüglich oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch oder leitet sie die vorgesehene Maßnahme nicht ein, so kann das Einigungsverfahren durchgeführt oder sogleich das Verwaltungsgericht angerufen werden. §§ 52 bis 54 gelten sinngemäß.
(3) Unzulässig ist die Durchführung von Maßnahmen, die
1.
ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung,
2.
unter einem Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften
erfolgt. Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Unterabschnitt 3 Allgemeine Regelungen auf Landesebene
§ 59 Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
(1) Allgemeine Regelungen in Angelegenheiten, die nach § 51 der Mitbestimmung unterliegen und die über den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde hinausgehen, sind zwischen den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der zuständigen obersten Landesbehörde zu vereinbaren.
(2) Allgemeine Regelungen, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, insbesondere solche
1.
in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten,
2.
in organisatorischen Angelegenheiten,
3.
in Angelegenheiten, die die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zum Inhalt haben,
4.
über die Auswahl von Lehrpersonen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes
können durch die Landesregierung ganz oder teilweise aufgehoben werden.
(3) Kommt eine allgemeine Regelung nicht zustande, kann sie abweichend von Absatz 1 durch die Landesregierung getroffen werden, nachdem die zuständige oberste Landesbehörde oder die beteiligten Spitzenorganisationen die Verhandlungen unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe schriftlich für gescheitert erklärt haben. Die Landesregierung kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluß einer Vereinbarung nach Absatz 1 vorläufig treffen. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen.
(4) Allgemeine Regelungen gelten auch für die Beschäftigten der Landtagsverwaltung und des Landesrechnungshofes, wenn sie im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofes erfolgen. Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
(5) Vereinbarungen nach Absatz 1 oder Regelungen der Landesregierung nach Absatz 3 gehen Dienstvereinbarungen nach § 57 vor.
Unterabschnitt 4 Zuständigkeiten der Personalräte
§ 60 Personalräte und Stufenvertretungen
(1) In Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, ist der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen. Bei Abordnung und Versetzung sind die Personalräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.
(2) In anderen Angelegenheiten ist anstelle des Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.
(3) Hat eine Dienststelle über beteiligungspflichtige Angelegenheiten von Beschäftigten zu entscheiden, die ihr nicht angehören, und ist eine für diese Beschäftigten zuständige Personalvertretung bei ihr nicht vorhanden, so beteiligt auf Ersuchen der entscheidungsbefugten Dienststelle die Dienststelle, der die Beschäftigten angehören, die zuständige Personalvertretung.
(4) Soweit sich die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nach Artikel 38 der Landesverfassung Aufgaben vorbehalten hat, deren Durchführung im Einzelfall der Beteiligung unterliegt, beteiligt die oberste Landesbehörde, deren Geschäftsbereich die Maßnahme betrifft, ihre zuständige Personalvertretung.
(5) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung und beteiligt in gemeinsamen Angelegenheiten des Personalrates das den Vorsitz führende Mitglied, in Gruppenangelegenheiten auch das von der Gruppe gewählte Vorstandsmitglied an den Verhandlungen mit der Dienststelle. In diesem Fall verlängern sich die Fristen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 um fünf Arbeitstage. Satz 2 gilt nicht, wenn die Stufenvertretungen im Rahmen des Verfahrens nach § 52 angerufen werden.
(6) Werden im Geschäftsbereich von Dienststellen, die der Dienstaufsicht durch übergeordnete Behörden unterstehen, personelle oder andere Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der aus anderen Gründen als nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 kein zuständiger Personalrat vorhanden ist, so werden die Beteiligungsrechte von der Stufenvertretung der übergeordneten Dienststelle bis zur Wahl eines Personalrates wahrgenommen. Dies gilt nicht, wenn die Wahl zum regelmäßigen Wahlzeitraum auf Wunsch der Beschäftigten nicht zustande gekommen ist.
§ 61 Gesamtpersonalrat
(1) Der Gesamtpersonalrat ist nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere in ihm zusammengefaßte Dienststellen betreffen und die nicht durch die einzelnen Personalräte und Stufenvertretungen innerhalb ihres Geschäftsbereiches geregelt werden können. Er ist den einzelnen Personalräten und Stufenvertretungen nicht übergeordnet.
(2) Die §§ 47 bis 58 sind auf den Gesamtpersonalrat entsprechend anzuwenden.
Abschnitt VI Jugend- und Ausbildungsvertretung
§ 62 - Errichtung
In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf zur Jugend- und Ausbildungsvertretung wahlberechtigte Beschäftigte angehören, werden Jugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.
§ 63 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind
1.
die Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie
2.
die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst, die anderen Beschäftigten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und die Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten
(jugendliche Beschäftigte). Im Übrigen gilt § 11 entsprechend.
(2) Wählbar sind
1.
die Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie
2.
die Wahlberechtigten nach § 11, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.
§ 64 Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten | aus einer Person, |
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten | aus drei Mitgliedern, |
51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten | aus fünf Mitgliedern, |
mehr als 200 jugendlichen Beschäftigten | aus sieben Mitgliedern. |
(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 65 Wahlverfahren
(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat entsprechend. § 14 findet keine Anwendung.
(2) Die Amtszeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung beträgt zwei Jahre. Die Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember statt. Soweit die §§ 19 bis 23 keine unmittelbar geltenden Bestimmungen für die Jugend- und Ausbildungsvertretung enthalten, gelten sie entsprechend.
(3) Besteht die Jugend- und Ausbildungsvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie ein stellvertretendes Mitglied.
§ 66 Befugnisse und Tätigkeit
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung hat dafür zu sorgen, daß
1.
die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden,
2.
Maßnahmen gemeinsam mit dem Personalrat durchgeführt werden, die den jugendlichen Beschäftigten dienen, insbesondere in Angelegenheiten der Berufsausbildung,
3.
Anregungen von jugendlichen Beschäftigten, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung nach gegangen und sie, soweit begründet, verwirklicht werden und berechtigten Beschwerden abgeholfen wird.
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a, § 31 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 und 2. Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Ausbildungsvertretung, des Wahlvorstandes und von Personen, die sich um einen Sitz in der Jugend- und Ausbildungsvertretung bewerben, und in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrates. § 38 gilt entsprechend.
(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Ausbildungsvertretung sind § 24 Abs. 3 und 5, § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27, 29, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, §§ 32, 33 Abs. 3, §§ 34, 35 sowie § 48, für die Rechtsstellung §§ 36 und 37 mit Ausnahme des § 36 Abs. 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung finden nach Verständigung des Personalrates statt. Hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretung gilt § 25 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, daß die Mehrheit der Jugend- und Ausbildungsvertretung dem widerspricht.
(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Ausbildungsvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. § 49 gilt sinngemäß. Die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden ihr durch den Personalrat bereitgestellt.
(6) Der Personalrat hat die Jugend- und Ausbildungsvertretung zu Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Beschäftigte betreffen. Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten von Dienstvorgesetzten und von Personen mit Ausbildungsaufgaben behandelt werden, es sei denn, daß die Betroffenen zugestimmt haben.
§ 67 Jugendversammlung
(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung hat in der Regel einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugendversammlung durchzuführen. Sie wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung geleitet. Das den Vorsitz des Personalrates führende oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugendversammlung teilnehmen.
(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung ist berechtigt und auf Wunsch mindestens eines Viertels der jugendlichen Beschäftigten verpflichtet, eine Jugendversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.
§ 68 Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen
(1) In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, bei den Mittelbehörden Bezirksjugend- und Ausbildungsvertretungen und bei den obersten Landesbehörden Hauptjugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.
(2) Für die Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen gelten § 44 Abs. 2 sowie §§ 62 bis 66 entsprechend.
Abschnitt VII Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendarrat)
§ 69 Errichtung
(1) Als Vertretung der Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes ein Referendarrat gebildet.
(2) Der Referendarrat nimmt die Aufgaben eines Personalrates gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes und gegenüber allen anderen Dienststellen wahr, soweit ausschließlich Referendarinnen und Referendare betroffen sind. In allen anderen Angelegenheiten vertritt der zuständige Personalrat die Referendarinnen und Referendare.
(3) Der Referendarrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben eines Bezirks- und eines Hauptreferendarrates wahr.
§ 70 Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt zum Referendarrat sind alle Referendarinnen und Referendare, die sich am Wahltage im juristischen Vorbereitungsdienst befinden, es sei denn, daß sie unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt oder einer Ausbildungsstelle außerhalb des Landes zugewiesen sind. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sich nicht bereits zur Ausbildung in den Wahlstationen befinden.
§ 71 Anzahl der Mitglieder des Referendarrats
Der Referendarrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er soll sich aus Angehörigen aller Landgerichtsbezirke zusammensetzen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 72 Wahlverfahren
(1) Die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat gelten entsprechend. § 14 findet keine Anwendung.
(2) Die Amtszeit des Referendarrates beträgt ein Jahr; §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. Der Eintritt in eine Wahlstation führt nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 5.
§ 73 Geschäftsführung und Rechtsstellung
Für die Geschäftsführung gelten die §§ 24 bis 35, für die Rechtsstellung des Referendarrates die §§ 36 bis 38 mit Ausnahme des § 36 Abs. 3 Satz 2 sinngemäß.
§ 74 Referendarversammlung
Der Referendarrat hat in der Regel einmal in jedem Kalenderjahr eine Versammlung der Referendarinnen und Referendare (Referendarversammlung) durchzuführen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind im übrigen sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt VIII Vertretung der nichtständig Beschäftigten und des Krankenpflegepersonals
§ 75 Nichtständige Beschäftigte
(1) Sind in einer Dienststelle während bestimmter Dienstzeiten des Jahres oder zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, deren Zeitdauer von vornherein auf weniger als ein Jahr begrenzt ist, mindestens fünf Beschäftigte nur vorübergehend tätig, so wählen diese mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vertretung der nichtständigen Beschäftigten. Die Vertretung besteht bei
5 bis 40 nichtständigen Beschäftigten | aus einer Person, |
41 bis 100 nichtständigen Beschäftigten | aus drei Mitgliedern, |
101 und mehr nichtständigen Beschäftigten | aus fünf Mitgliedern. |
Das gleiche gilt für Beschäftigte im Schul- und Hochschulbereich, deren Arbeitsverträge von vornherein auf weniger als ein Jahr begrenzt sind.
(2) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. Im übrigen gelten für die Wahl der Mitglieder der Vertretung § 10 Abs. 2, §§ 11, 12 und 15 bis 18 entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Dauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle und zum öffentlichen Dienst. Besteht die Vertretung der nichtständigen Beschäftigten aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie ein stellvertretendes Mitglied.
(3) Die Amtszeit der in Absatz 1 bezeichneten Mitglieder endet mit Ablauf des für die Beschäftigung der nichtständigen Beschäftigten vorgesehenen Zeitraumes oder mit Wegfall der Voraussetzungen für ihre Wahl. § 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 und 2 sowie §§ 21 bis 23 gelten entsprechend.
(4) Die Zusammenarbeit der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b sowie § 31 Abs. 3. § 38 gilt entsprechend.
(5) Für die Geschäftsführung der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten sind § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27, 29, 30 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 4, sowie §§ 35 und 48, für die Rechtsstellung § 36 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie § 37 sinngemäß anzuwenden.
§ 76 Krankenpflegepersonal
(1) Sind in einem öffentlichen Krankenhaus oder in einer sonstigen öffentlichen Heilanstalt in der Regel mindestens fünf Beschäftigte als Krankenpflegepersonal tätig, die in keinem unmittelbaren Arbeitsverhältnis zum Träger der Anstalt stehen, so wählen diese eine Vertretung des Krankenpflegepersonals. § 10 Abs. 2, §§ 11, 12, 15 bis 19, § 20 Abs. 1 und 2, §§ 21 bis 23 sowie § 75 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Zusammenarbeit der Vertretung des Krankenpflegepersonals mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c sowie § 31 Abs. 3.
(3) Für die Geschäftsführung der Vertretung des Krankenpflegepersonals sind § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 2, §§ 26, 27, 29, 30 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 4, §§ 35 und 48, für die Rechtsstellung § 36 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie § 37 sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt IX Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlußsachen
Unterabschnitt 1 Besondere Vorschriften für die Hochschulen
§ 77 Hochschulen
(1) Auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer findet dieses Gesetz keine Anwendung.
(2) Für Beschäftigte mit Lehraufgaben oder wissenschaftlicher Tätigkeit werden an den Hochschulen besondere Personalräte gewählt; § 14 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Beschäftigten, die weder dem Lehrkörper angehören noch wissenschaftlich tätig sind, wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.
(4) Für die Mitglieder der nach Absatz 2 gebildeten besonderen Personalräte, deren Arbeitsverhältnisse befristet sind, bleiben die Arbeitsverhältnisse unbeschadet der vereinbarten Befristung für die Dauer bestehen, für die ein Kündigungsschutz in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach § 38 Abs. 1 bestanden hätte, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.
(5) Für Mitglieder der nach Absatz 2 gebildeten besonderen Personalräte, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit tätig sind, gilt § 38 Abs. 2 entsprechend. Nach Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit werden sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für die Dauer weiterbeschäftigt, für die ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Absatz 4 fortbestanden hätte.
(6) Unterliegen Maßnahmen (§ 51) der Entscheidung des Hochschulrats, des Senats, der Fachbereichskonvente oder vergleichbarer Organe der Hochschule, so finden §§ 52 bis 55 keine Anwendung. § 83 Abs. 1 Satz 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden. Satz 1 und 2 gilt auch bei Entscheidungen von Ausschüssen, zu deren Bildung die in Satz 1 genannten Organe nach dem Hochschulgesetz verpflichtet sind.
(7) Unterliegen Maßnahmen (§ 51) der Entscheidung des Präsidiums, des Dekanats oder vergleichbarer Organe, sind die §§ 52 bis 55 anzuwenden. Das Präsidium ist oberste Dienstbehörden im Sinne dieses Gesetzes bei Maßnahmen in Wahrnehmung eigener Angelegenheiten. Satz 1 gilt auch bei Entscheidungen von Ausschüssen der in Absatz 6 Satz 1 genannten Organe, deren Bildung den genannten Organen nach dem Hochschulgesetz möglich ist; § 83 Abs. 1 Satz 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Unterabschnitt 2 Schulen, Institut für Qualitätsentwicklung und Schleswig-Holsteinisches Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)
§ 78 Bildung der Personalräte
(1) Schulen sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Für Regionale Berufsbildungszentren finden die für Schulen geltenden Bestimmungen Anwendung. § 83 Abs. 1 gilt entsprechend; der Verwaltungsrat und, soweit gebildet, die Gewährträgerversammlung stehen den in § 83 Abs. 1 genannten Organen gleich. § 84 ist mit Ausnahme des Absatzes 1 nicht anzuwenden
(2) Die Lehrkräfte und die schulischen Assistenzkräfte der Schule wählen den Personalrat der Lehrkräfte (L). § 79 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die übrigen Beschäftigten an den Schulen wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sie nicht zu einem anderen, bei ihrem Dienstherrn gebildeten Personalrat wahlberechtigt sind.
(4) Das Institut für Qualitätsentwicklung ist eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Am Institut für Qualitätsentwicklung wird je ein Personalrat gebildet für
1.
die hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter und
2.
die übrigen hauptberuflich dort tätigen Beschäftigten.
(5) Am Schleswig-Holsteinischen Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) wird je ein Personalrat gebildet für
1.
die hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter und
2.
die übrigen hauptberuflich dort tätigen Beschäftigten.
§ 79 Stufenvertretungen bei den unteren Schulaufsichtsbehörden und dem Schleswig-Holsteinischen Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)
(1) Bei den unteren Schulaufsichtsbehörden wird eine Stufenvertretung für die Lehrkräfte einschließlich der Erzieherinnen und Erzieher sowie der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gebildet. § 13 ist anzuwenden.
(2) Innerhalb der Stufenvertretung werden die Lehrkräfte an Grundschulen, Förderzentren und Gemeinschaftsschulen ohne Sekundarstufe II mit jeweils mindestens einem Sitz berücksichtigt.
(3) Beim Schleswig-Holsteinischen Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) wird eine Stufenvertretung für die an den berufsbildenden Schulen beschäftigten Lehrkräfte gebildet.
§ 80 Hauptpersonalräte beim für Bildung zuständigen Ministerium
(1) Für die im Landesbereich beschäftigten Lehrkräfte, die hauptamtlichen Studienleiterinnen oder Studienleiter des Instituts für Qualitätsentwicklung sowie des Landesseminars berufliche Bildung im SHIBB und die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen, deren oberste Dienstbehörde das für Bildung zuständige Ministerium ist, wird beim für Bildung zuständigen Ministerium ein Hauptpersonalrat der Lehrkräfte (L) gebildet. Er besteht aus siebzehn Mitgliedern. Jede Gruppe von Lehrkräften wird mit mindestens einem Sitz berücksichtigt. Je eine Gruppe von Lehrkräften bilden die Lehrkräfte an
1.
Grundschulen, Förderzentren, Gemeinschaftsschulen ohne Sekundarstufe II und den entsprechenden organisatorischen Verbindungen,
2.
Gemeinschaftsschulen mit Sekundarstufe II und den entsprechenden organisatorischen Verbindungen,
3.
Gymnasien,
4.
berufsbildenden Schulen.
Innerhalb der Gruppe der Grundschulen, Förderzentren, Gemeinschaftsschulen ohne Sekundarstufe II und der entsprechenden organisatorischen Verbindungen werden die Lehrkräfte an Grundschulen, Förderzentren, Regionalschulen und Gemeinschaftsschulen mit jeweils mindestens einem Sitz berücksichtigt.
(2) Die in Absatz 1 nicht genannten Beschäftigten der Landesverwaltung, deren oberste Dienstbehörde das für Bildung zuständige Ministerium ist, wählen den Hauptpersonalrat beim für Bildung zuständigen Ministerium).
§ 81 Sondervorschriften für Personalräte und Stufenvertretung
Für die Personalräte der Lehrkräfte gelten folgende Sondervorschriften:
1.
Die Kosten nach den §§ 17 und 34 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 und 6 sowie Abs. 2 tragen die Träger der sächlichen Kosten der Dienststellen, die Kosten nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 tragen die Dienstherren der Lehrkräfte.
2.
Für die Gruppen der Lehrkräfte gilt § 14 entsprechend. Innerhalb der Gruppen der Lehrkräfte ist nicht nach dem Status der Beschäftigten, sondern nach der Schulart zu unterscheiden; soweit keine Gruppen von Lehrkräften bestehen, obliegen die Aufgaben von Gruppenvertretungen den Personalräten der Lehrkräfte.
3.
Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
4.
In den Fällen des § 36 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 ermäßigt das für Bildung zuständige Ministerium die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Verordnung.
Unterabschnitt 3 Andere Verwaltungszweige und Behandlung von Verschlußsachen
§ 82 Theater und Orchester
(1) An den öffentlichen Theatern und Orchestern werden besondere Personalräte für die künstlerisch tätigen Personen gebildet.
(2) Das nicht künstlerische Personal wählt eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 83 Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände
(1) Unterliegen Maßnahmen (§ 51) der Entscheidung der Gemeindevertretung, des Amtsausschusses, des Kreistages, der Verbandsversammlung oder vergleichbarer Organe, so finden §§ 52 bis 55 keine Anwendung. Steht eine Entscheidung nach Satz 1 bevor, unterrichtet die Dienststellenleitung unverzüglich und unbeschadet des § 49 den Personalrat hiervon. Das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrates ist berechtigt, vor der Entscheidung an den Sitzungen dieser Organe für die Dauer der Beratung über die Maßnahme teilzunehmen. Es kann die Auffassung des Personalrates darlegen und an der Erörterung der Maßnahme teilnehmen. In Gruppenangelegenheiten tritt in den Fällen des § 28 Abs. 3 und 4 das von der Gruppenvertretung gewählte Vorstandsmitglied hinzu. Für Anträge des Personalrates nach § 56 Abs. 1 gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(2) Der Verbandsvorstand oder ein vergleichbares Organ ist oberste Dienstbehörden im Sinne dieses Gesetzes. Die §§ 52 bis 55 sind anzuwenden. Satz 2 gilt auch bei Entscheidungen von Ausschüssen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Organe; Absatz 1 Satz 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Personalräte und Gesamtpersonalräte bei Gebietskörperschaften können überregionale Arbeitsgemeinschaften bilden.
§ 84 Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) § 51 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 gelten nicht für Personalangelegenheiten der leitenden Angestellten der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentliches Rechts, wenn sie nach Dienststellung und Dienstvertrag
1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Beschäftigten der Dienststelle berechtigt sind oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura haben oder
3.
im wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung der Dienststelle im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden.
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in Satz 1 genannten leitenden Angestellten ist dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Auf öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die überwiegend im Wettbewerb mit privatrechtlich organisierten Unternehmen stehen, und auf Dataport finden § 51 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 bei Organisationsentscheidungen einschließlich damit unmittelbar zusammenhängender organisatorischer Vorbereitungs- und Folgemaßnahmen keine Anwendung. Dies gilt nicht für die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze und die Einführung, Anwendung und Änderung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistungen des Beschäftigten zu überwachen.
(3) Auf öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die überwiegend im Wettbewerb mit privatrechtlich organisierten Unternehmen stehen, und auf Dataport findet § 2 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung. § 52 Abs. 2 Sätze 3 und 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß der Beschluß des Personalrates der Dienststelle innerhalb von fünf Arbeitstagen mitzuteilen ist und diese Frist auf drei Arbeitstage abgekürzt werden kann.
(4) § 8 Abs. 3 gilt auch für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, soweit sie gleichartige Aufgaben erfüllen und zwischen ihnen Verwaltungs- und Organgemeinschaften bestehen. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt die Aufsichtsbehörde.
(5) Die §§ 45 und 83 gelten entsprechend für Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und für rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Verwaltungsrat eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts, eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens oder der Dataport und der Aufsichtsrat des Universitätsklinikum Schleswig-Holstein stehen den in § 83 Abs. 1, der Vorstand den in § 83 Abs. 2 Satz 1 genannten Organen gleich.
(6) Für das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein gilt § 77 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Das im Bereich des Universitätsklinikum Schleswig-Holstein tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule im Sinne des § 77 Abs. 2 ist nur im Klinikum wahlberechtigt.
§ 85 Behandlung von Verschlußsachen
(1) Soweit eine Maßnahme, an der der Personalrat beteiligt ist, als Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft ist, tritt an die Stelle des Personalrates ein Ausschuß. Dem Ausschuß gehört höchstens je ein von den Gruppenvertretungen gewähltes Mitglied der im Personalrat vertretenen Gruppen an. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalräte bei Dienststellen, die Mittelbehörden nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuß; an ihre Stelle tritt der Ausschuß des Bezirkspersonalrates.
(2) Wird in Dienststellen des Landes der zuständige Ausschuß nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuß des bei der Dienststelle bestehenden Bezirkspersonalrates oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet ist, der Ausschuß des bei der obersten Landesbehörde bestehenden Hauptpersonalrates zu beteiligen.
(3) Die Einigungsstelle (§ 53) besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einem Mitglied, das von der obersten Landes- oder obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt wird und einem den Vorsitz führenden unparteiischen Mitglied, die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.
(4) Die §§ 30, 31 und 60 Abs. 5 sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Verschlußsachen mindestens des Geheimhaltungsgrades. "VS-Vertraulich" eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.
(5) Die oberste Landes- oder oberste Dienstbehörde kann anordnen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuß und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 89 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
Abschnitt X Schwerbehindertenvertretung und Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
§ 86 Schwerbehindertenvertretung
(1) Die Zusammenarbeit der Schwerbehindertenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d sowie § 31 Abs. 2, die Zusammenarbeit mit der Jugend- und Ausbildungsvertretung nach § 66 Abs. 4.
(2) Für die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Sitzungen der Personalvertretungen, des Gesamtpersonalrates und der Jugend- und Ausbildungsvertretungen gilt § 34 entsprechend.
(3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Schleswig-Holstein kann an allen Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene beratend teilnehmen, die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzungen sind rechtzeitig mitzuteilen.
§ 87 Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
Die Zusammenarbeit des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 8, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 31 Abs. 4.
Abschnitt XI Gerichtliche Entscheidungen
§ 88 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über
1.
wesentliche Verstöße gegen Vorschriften des Wahlrechtes, der Wahlart oder des Wahlverfahrens (§ 18 Abs. 1),
2.
den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrates (§ 21 Abs. 1),
3.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
4.
Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der in den §§ 62, 68, 69, 75 und 76 genannten Mitglieder,
5.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 62, 68, 69, 75 und 76 genannten Mitglieder,
6.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
7.
den Ersatz der Zustimmung der Gruppenvertretung oder des Personalrates nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3,
8.
die Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle nach § 54 Abs. 3,
9.
die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 58 Abs. 2 sowie
10.
die Pflicht zur Zurücknahme von Maßnahmen nach § 58 Abs. 3.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
§ 89 Fachkammern und Fachsenate bei den Verwaltungsgerichten
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern Fachsenate) zu bilden.
(2) Die Fachkammer besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 3 sein. Sie werden durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag
1.
der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und
2.
der in § 1 bezeichneten Dienststellen
berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend.
(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Satz 3 berufenen ehrenamtlichen Mitgliedern. Unter den in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bezeichneten Beschäftigten muß sich je eine Person im Beamten- und im Arbeitnehmerverhältnis befinden.
Abschnitt XII Schlußvorschriften
§ 90 Unzulässigkeit von Vereinbarungen
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, können durch Tarifvertrag. Dienstvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen abweichende Regelungen nicht getroffen werden.
§ 91 Wahlordnung
(1) Zur Regelung der in den §§ 10 bis 18, 44, 45, 62 bis 65, 68 bis 72, 75 und 76 bezeichneten Wahlen und Wahlgrundsätze werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung Vorschriften erlassen, insbesondere über
1.
die Bestellung des Wahlvorstandes.
2.
die Vorbereitung der Wahl des Personalrates,
3.
die Aufstellung des Verzeichnisses der wahlberechtigten Beschäftigten,
4.
die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen,
5.
die Frist für die Einsichtnahme in das Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten und die Erhebung von Einsprüchen,
6.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
7.
die Einreichung, den Inhalt und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge.
8.
die Stimmabgabe.
9.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
10.
die Wahlniederschrift,
11.
die Aufbewahrung der Wahlakten.
12.
das Wahlverfahren bei Vorliegen eines oder mehrerer Wahlvorschläge (Mehrheitswahl, Verhältniswahl) sowie
13.
das Wahlverfahren zur Wahl des Bezirkspersonalrates, des Hauptpersonalrates und des Gesamtpersonalrates.
(2) Die Wahlordnung muß Regelungen über die Wahl von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vorsehen. Sie hat Regelungen für den Fall vorzusehen, daß die Wahlvorschläge nicht dem in Satz 1 genannten Anteil von Frauen und Männern entsprechen.
§ 92 Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Das Gesetz findet für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte keine Anwendung. § 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 93 Änderung des Landesrichtergesetzes
(Änderungsanweisungen)
§ 94 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
(1) Neuwahlen von Personalräten und des Referendarrates sind in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1991, Neuwahlen zu den Jugend- und Ausbildungsvertretungen und zu dem Personalrat und dem Gesamtpersonalrat nach § 78 Abs. 4 Satz 2 sind erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1991, alsdann jeweils in dem nach §§ 19, 65 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 2 Satz 1 und § 78 Abs. 4 Satz 3 vorgesehenen Wahlzeitraum durchzuführen. Die Neuwahl des Hauptpersonalrates Wissenschaft nach § 44 Absatz 4 wird erstmalig in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2015 durchgeführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 sind im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung die Neuwahlen von Personalräten und des Referendarrates erstmalig in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1991 durchzuführen. Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes bestimmt den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen zum Referendarrat. Die Wahlordnung regelt das Nähere.
(3) Die Amtszeit der bestehenden Jugend- und Ausbildungsvertretungen verlängert sich bis zum Abschluß der Wahlen nach Absatz 1.
§ 94a Übergangspersonalräte bei der Neubildung von Dienststellen im Rahmen von Umstrukturierungen
(1) Entsteht bei der Umbildung von Behörden oder Körperschaften eine neue Dienststelle, für die nach § 10 ein Personalrat zu wählen ist, bilden die Beschäftigten der neuen Dienststelle, die in ihren bisherigen Dienststellen Personalratsmitglieder waren, bis zur konstituierenden Sitzung des zu wählenden Personalrats, längstens sechs Monate nach der Neubildung der Dienststelle, übergangsweise den Personalrat. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Dienststellenleitung lädt innerhalb von zwei Wochen nach der Neubildung der Dienststelle zur ersten Sitzung des Personalrates ein und leitet die nach § 24 durchzuführenden Wahlen. Der Personalrat hat innerhalb weiterer zwei Wochen drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine von ihnen als Vorsitzende oder einen von ihnen als Vorsitzenden zu bestellen. Zusätzlich kann eine gleiche Anzahl Ersatzmitglieder bestellt werden.
(2) Führt die Neubildung einer Dienststelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu einer Wahl eines bisher nicht vorhandenen Gesamtpersonalrats oder einer bisher nicht vorhandenen Stufenvertretung, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die in den bisherigen Dienststellen abgeschlossenen Dienstvereinbarungen nach § 57 gelten für die Beschäftigten aus diesen Dienststellen bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen, längstens für ein Jahr nach der Neubildung der Dienststelle, fort, sofern sie nicht durch Zeitablauf oder Kündigung vorher außer Kraft treten.
§ 95 Erstmalige Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern am Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht
Abweichend von § 89 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 des Arbeitsgerichtsgesetzes des Arbeitsgerichtsgesetzes endet die Wahldauer der für das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht erstmalig berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am 30. April 1994.
§ 96 Übergangsregelung für Freistellungen
Bis zum 31. Mai 1993 findet § 36 Abs. 3 Satz 2 in folgender Fassung Anwendung:
"Auf Beschluß des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel
300 bis 600 Beschäftigten | ein Mitglied |
601 bis 1.000 Beschäftigten | zwei Mitglieder, |
bis 2.000 Beschäftigten | drei Mitglieder und bei |
je angefangenen 1.000 Beschäftigten | ein weiteres Mitglied." |
§ 97 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 95 am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 41 )
*)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), außer Kraft. § 95 tritt am 1. April 1991 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bekanntmachung:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht (GVOBl. Schl.-H. 1995 S. 362):
1.
Die Bestimmungen der §§ 2 Absatz 1, 51 und 52 in Verbindung mit §§ 53 bis 55 sowie die Bestimmungen der §§ 56 und 58 Absätze 1, 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H. ) vom 11. Dezember 1990 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Schleswig-Holstein Seite 577), die den Personalvertretungen eine umfassende Beteiligung in Form einer Mitbestimmung mit Entscheidungsrecht der Einigungsstelle einräumen, sind mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
2.
§ 2 Absatz 4 des Gesetzes ist mit dem Grundgesetz nur in der Auslegung vereinbar, daß die Vorschrift die Befugnisse des Personalrates nicht erweitert und ihn nicht ermächtigt, maßgeblich gestützt auf die dort genannten Belange einer Maßnahme der Dienststelle die Zustimmung zu verweigern.
3.
§ 59 des Gesetzes ist mit dem Grundgesetz nur in der Auslegung vereinbar, daß nach Absatz 2 der Vorschrift die Landesregierung eine allgemeine Regelung im Sinne des Absatzes 1 jederzeit in Ausübung ihrer Regierungsverantwortung ganz oder teilweise aufheben kann.
4.
Das Gesetz bleibt bis zur Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar, daß die Einigungsstelle nur Empfehlungen ohne Bindungswirkung beschließen kann, die in § 52 Absatz 5 und 6 des Gesetzes genannten Dienststellen jedoch der Einigungsstelle Gelegenheit zu geben haben, innerhalb der in § 54 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes bestimmten Frist zu beschließen, bevor sie endgültig entscheiden
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2035-2
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