Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG) in der Fassung vom 7. Oktober 1991
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG) in der Fassung vom 7. Oktober 1991
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und § 23 geändert, Unterabschnitt 8 und § 35a neu eingefügt (Art. 1 Ges. v. 22.04.2021, GVOBl. S. 430) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG) in der Fassung vom 7. Oktober 1991 | 01.01.2003 |
Inhaltsverzeichnis | 30.04.2021 |
Abschnitt I - Allgemeines und Wahlverfahren | 01.01.2003 |
§ 1 - Zusammensetzung des Landtages und Wahlsystem | 08.04.2011 |
§ 2 - Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen | 01.01.2003 |
§ 3 - Wahl der Abgeordneten aus den Landeslisten | 08.04.2011 |
§ 4 - Wahltag | 01.01.2003 |
Abschnitt II - Wahlrecht und Wählbarkeit | 01.01.2003 |
§ 5 - Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts | 01.07.2016 |
§ 6 - Förmliche Voraussetzungen des Wahlrechts | 01.01.2003 |
§ 7 - Ausschluß vom Wahlrecht | 01.07.2016 |
§ 8 - Wählbarkeit | 01.07.2016 |
§ 9 - Verlust des Abgeordnetensitzes | 01.01.2003 |
Abschnitt III - Vorbereitung der Wahl | 01.01.2003 |
Unterabschnitt 1 - Wahlleitung | 01.01.2003 |
§ 10 - Wahlorgane und Wahlbehörden | 01.07.2016 |
§ 11 - Landeswahlausschuß und Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter | 01.07.2016 |
§ 12 - Kreiswahlausschuß und Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter | 22.02.2019 |
§ 13 - Gemeindewahlbehörden | 01.06.2007 |
§ 14 - Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse | 01.07.2016 |
§ 15 - Wahlvorstand | 01.01.2003 |
Unterabschnitt 2 - Wahlkreise und Wahlbezirke | 01.01.2003 |
§ 16 - Wahlkreise | 01.07.2016 |
§ 17 - Wahlkreisausschuß | 26.09.2014 |
§ 18 - Wahlbezirke | 01.07.2016 |
Unterabschnitt 3 - Wählerverzeichnisse | 01.01.2003 |
§ 19 - Einsicht in das Wählerverzeichnis | 01.07.2003 |
§ 20 - Einsprüche und Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis | 01.01.2003 |
Unterabschnitt 4 - Wahlscheine | 01.01.2003 |
§ 21 - Wahlschein | 01.07.2016 |
§ 22 - Briefwahl | 01.07.2016 |
Unterabschnitt 5 - Wahlvorschläge | 01.01.2003 |
§ 23 - Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber | 30.04.2021 |
§ 24 - Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige | 01.07.2016 |
§ 25 - Einreichung der Wahlvorschläge | 01.07.2016 |
§ 26 - Inhalt und Form der Wahlvorschläge | 01.01.2003 |
§ 27 - Vertrauensperson | 01.01.2003 |
§ 28 - Zurücknahme von Wahlvorschlägen | 01.01.2003 |
§ 29 - Änderung von Wahlvorschlägen | 01.01.2003 |
§ 30 - Beseitigung von Mängeln | 01.01.2003 |
§ 31 - Zulassung der Wahlvorschläge | 01.07.2016 |
Unterabschnitt 6 - Sonstige Wahlvorbereitungen | 01.01.2003 |
§ 32 - Nachwahl | 22.02.2019 |
§ 33 - Herstellung und Inhalt der Stimmzettel | 01.06.2007 |
§ 34 - Bestimmung und Ausstattung der Wahlräume | 01.01.2003 |
Unterabschnitt 7 - Sonderregelungen für Neuwahlen des Landtages im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode | 01.01.2003 |
§ 35 - Wahlvorschläge, Fristen und Termine | 01.07.2016 |
Unterabschnitt 8 - Sonderregelungen im Falle einer Notlage | 30.04.2021 |
§ 35a - Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber, Wahlvorschläge | 30.04.2021 |
Abschnitt IV - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses | 01.01.2003 |
§ 36 - Wahrung des Wahlgeheimnisses | 01.07.2016 |
§ 37 - Öffentlichkeit | 01.01.2003 |
§ 38 - Wahlwerbung, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen | 01.01.2017 |
§ 39 - Stimmabgabe | 22.02.2019 |
§ 40 - Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln | 01.07.2016 |
§ 41 - Feststellung des Wahlergebnisses | 01.07.2016 |
§ 41a - Annahme der Wahl | 16.04.2010 |
§ 42 - Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag | 16.04.2010 |
Abschnitt V - Wahlprüfung | 01.01.2003 |
§ 43 - Zuständigkeit und Rechtsmittel | 01.05.2008 |
§ 44 - Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl und Anfechtung von Wahlverwaltungsakten | 01.07.2016 |
§ 45 - Ausscheiden nicht wählbarer Abgeordneter | 01.05.2008 |
§ 46 - Wiederholungswahl | 01.01.2003 |
§ 47 - Neufeststellung des Wahlergebnisses | 01.05.2008 |
§ 48 - Bestätigung des Wahlergebnisses | 01.01.2003 |
§ 49 - Verlust des Abgeordnetensitzes durch Wegfall einer Wählbarkeitsvoraussetzung | 01.01.2003 |
Abschnitt VI - Ersatz für ablehnende Bewerberinnen und Bewerber sowie ausscheidende Abgeordnete | 01.01.2003 |
§ 50 - Einberufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern | 01.01.2003 |
§ 51 - Ersatzwahl | 22.02.2019 |
§ 52 - Folgen eines Parteiverbots | 01.01.2003 |
Abschnitt VII - Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte I bis VI | 01.01.2003 |
§ 53 - Ehrenamtliche Mitwirkung | 01.06.2007 |
§ 54 - Ordnungswidrigkeiten | 01.07.2003 |
§ 54a - Wahlstatistik | 01.06.2007 |
Abschnitt VIII - Staatliche Mittel für Parteien sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber | 01.01.2003 |
§ 55 - Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien | 01.01.2003 |
§ 56 - Staatliche Mittel für parteilose Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber | 01.07.2003 |
Abschnitt IX - Übergangs- und Schlußvorschriften | 01.01.2003 |
§ 57 - Anfechtung | 01.01.2003 |
§ 58 - Durchführung des Gesetzes | 25.10.2019 |
§ 59 - Fristen und Termine | 01.01.2003 |
§ 60 - (Inkrafttreten) | 01.01.2003 |
Inhaltsübersicht: | |
Abschnitt I Allgemeines und Wahlverfahren | |
§ 1 | Zusammensetzung des Landtages und Wahlsystem |
§ 2 | Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen |
§ 3 | Wahl der Abgeordneten aus den Landeslisten |
§ 4 | Wahltag |
Abschnitt II Wahlrecht und Wählbarkeit | |
§ 5 | Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts |
§ 6 | Förmliche Voraussetzungen des Wahlrechts |
§ 7 | Ausschluß vom Wahlrecht |
§ 8 | Wählbarkeit |
§ 9 | Verlust des Abgeordnetensitzes |
Abschnitt III Vorbereitung der Wahl | |
Unterabschnitt 1 Wahlleitung | |
§ 10 | Wahlorgane und Wahlbehörden |
§ 11 | Landeswahlausschuß und Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter |
§ 12 | Kreiswahlausschuß und Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter |
§ 13 | Gemeindewahlbehörden |
§ 14 | Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse |
§ 15 | Wahlvorstand |
Unterabschnitt 2 Wahlkreise und Wahlbezirke | |
§ 16 | Wahlkreise |
§ 17 | Wahlkreisausschuß |
§ 18 | Wahlbezirke |
Unterabschnitt 3 Wählerverzeichnisse | |
§ 19 | Auslegung der Wählerverzeichnisse |
§ 20 | Einsprüche und Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis |
Unterabschnitt 4 Wahlscheine | |
§ 21 | Wahlschein |
§ 22 | Briefwahl |
Unterabschnitt 5 Wahlvorschläge | |
§ 23 | Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber |
§ 24 | Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige |
§ 25 | Einreichung der Wahlvorschläge |
§ 26 | Inhalt und Form der Wahlvorschläge |
§ 27 | Vertrauensperson |
§ 28 | Zurücknahme von Wahlvorschlägen |
§ 29 | Änderung von Wahlvorschlägen |
§ 30 | Beseitigung von Mängeln |
§ 31 | Zulassung der Wahlvorschläge |
Unterabschnitt 6 Sonstige Wahlvorbereitungen | |
§ 32 | Nachwahl |
§ 33 | Herstellung und Inhalt der Stimmzettel |
§ 34 | Bestimmung und Ausstattung der Wahlräume |
Unterabschnitt 7 Sonderregelungen für Neuwahlen des Landtages im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode | |
§ 35 | Wahlvorschläge, Fristen und Termine |
Unterabschnitt 8 Sonderregelungen im Falle einer Notlage | |
§ 35a | Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber, Wahlvorschläge |
Abschnitt IV Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses | |
§ 36 | Wahrung des Wahlgeheimnisses |
§ 37 | Öffentlichkeit |
§ 38 | Wahlwerbung, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen |
§ 39 | Stimmabgabe |
§ 40 | Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln |
§ 41 | Feststellung des Wahlergebnisses |
§ 42 | Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag |
Abschnitt V Wahlprüfung | |
§ 43 | Zuständigkeit und Rechtsmittel |
§ 44 | Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl und Anfechtung von Wahlverwaltungsakten |
§ 45 | Ausscheiden nicht wählbarer Abgeordneter |
§ 46 | Wiederholungswahl |
§ 47 | Neufeststellung des Wahlergebnisses |
§ 48 | Bestätigung des Wahlergebnisses |
§ 49 | Verlust des Abgeordnetensitzes durch Wegfall einer Wählbarkeitsvoraussetzung |
Abschnitt VI Ersatz für ablehnende Bewerberinnen und Bewerber sowie ausscheidende Abgeordnete | |
§ 50 | Einberufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern |
§ 51 | Ersatzwahl |
§ 52 | Folgen eines Parteiverbots |
Abschnitt VII Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte I bis VI | |
§ 53 | Ehrenamtliche Mitwirkung |
§ 54 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 54a | Wahlstatistik |
Abschnitt VIII Staatliche Mittel für Parteien sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber | |
§ 55 | Auszahlung staatlicher Mittel |
§ 56 | Staatliche Mittel für parteilose Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber |
Abschnitt IX Übergangs- und Schlußvorschriften | |
§ 57 | Anfechtung |
§ 58 | Durchführung des Gesetzes |
§ 59 | Fristen und Termine |
§ 60 | (Inkrafttreten) |
Abschnitt I Allgemeines und Wahlverfahren
§ 1 Zusammensetzung des Landtages und Wahlsystem
(1) Der Landtag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 69 Abgeordneten. 35 Abgeordnete werden durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl aus den Landeslisten der Parteien auf der Grundlage der im Land abgegebenen Zweitstimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern gewählt.
(2) Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Wahlkreis, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
§ 2 Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen
Im Wahlkreis ist als Bewerberin oder Bewerber gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
§ 3 Wahl der Abgeordneten aus den Landeslisten
(1) An dem Verhältnisausgleich nimmt jede Partei teil, für die eine Landesliste aufgestellt und zugelassen worden ist, sofern für sie in mindestens einem Wahlkreis eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt worden ist oder sofern sie insgesamt fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erzielt hat. Diese Einschränkungen gelten nicht für Parteien der dänischen Minderheit.
(2) Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1 Satz 1) werden die Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen oder die nicht nach Absatz 1 zu berücksichtigen ist, sowie die Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen parteilosen Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber (§ 24 Abs. 1) abgezogen.
(3) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste einer am Verhältnisausgleich teilnehmenden Partei abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt. Anhand der Gesamtstimmenzahl wird für jede ausgleichsberechtigte Partei nach der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergibt (Höchstzahlverfahren), festgestellt, wie viele der nach Absatz 2 verbleibenden Sitze auf sie entfallen (verhältnismäßiger Sitzanteil). Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(4) Die Parteien erhalten so viele Sitze aus den Landeslisten, wie ihnen unter Anrechnung der in den Wahlkreisen für sie gewählten Bewerberinnen und Bewerber an dem verhältnismäßigen Sitzanteil fehlen.
(5) Ist die Anzahl der in den Wahlkreisen für eine Partei gewählten Bewerberinnen und Bewerber größer als ihr verhältnismäßiger Sitzanteil, so verbleiben ihr die darüber hinausgehenden Sitze (Mehrsitze). In diesem Fall sind auf die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 noch nicht berücksichtigten nächstfolgenden Höchstzahlen so lange weitere Sitze zu verteilen und nach Absatz 4 zu besetzen, bis der letzte Mehrsitz durch den verhältnismäßigen Sitzanteil gedeckt ist. Ist die nach den Sätzen 1 und 2 erhöhte Gesamtsitzzahl eine gerade Zahl, so wird auf die noch nicht berücksichtigte nächstfolgende Höchstzahl ein zusätzlicher Sitz vergeben.
(6) Innerhalb der Parteien werden die aus den Landeslisten zu verteilenden Sitze nach der sich aus den Listen ergebenden Reihenfolge verteilt. Entfallen auf eine Partei mehr Sitze, als Bewerberinnen und Bewerber auf ihrer Landesliste vorhanden sind, so bleiben diese Sitze leer.
(7) Aus der Landesliste scheiden aus:
1.
Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Wahlkreis unmittelbar gewählt sind,
2.
Bewerberinnen und Bewerber, die nach der Aufstellung der Landesliste einer Partei aus dieser ausgeschieden oder einer anderen Partei beigetreten sind.
§ 4 Wahltag
Die Landesregierung bestimmt den Wahltag.
Abschnitt II Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 5 Sachliche Voraussetzungen des Wahlrechts
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
1.
das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens sechs Wochen
a)
in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder
b)
sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben sowie
3.
nicht nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Wer in mehreren Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein eine Wohnung hat, ist in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung befindet. Wer eine Wohnung an mehreren Orten inner- und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, ist nur wahlberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einer Gemeinde des Landes befindet.
(3) Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme einzubeziehen.
§ 6 Förmliche Voraussetzungen des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Eine im Wählerverzeichnis eingetragene Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
(4) Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
§ 7 Ausschluß vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.
§ 8 Wählbarkeit
(1) Wählbar ist, wer am Wahltag
1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und
3.
seit mindestens drei Monaten
a)
in Schleswig-Holstein eine Wohnung hat oder
b)
sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist, wer
1.
nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2.
nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
3.
infolge Richterspruchs aufgrund des Gesetzes für psychisch Kranke nicht nur einstweilig in einem Krankenhaus untergebracht ist oder
4.
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§ 9 Verlust des Abgeordnetensitzes
(1) Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter verliert den Sitz
1.
durch Verzicht,
2.
wenn die Wahl für ungültig erklärt oder ihr oder sein Ausscheiden aufgrund einer sonstigen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren notwendig wird (§§ 43 bis 47),
3.
wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen (§ 49).
(2) Der Verzicht ist der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
Abschnitt III Vorbereitung der Wahl
Unterabschnitt 1 Wahlleitung
§ 10 Wahlorgane und Wahlbehörden
(1) Wahlorgane sind
1.
der Landeswahlausschuß und die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für das Land,
2.
der Kreiswahlausschuß und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter für den Wahlkreis,
3.
der Wahlvorstand oder mehrere Wahlvorstände für den Wahlbezirk,
4.
in den Fällen des § 18 Absatz 3 und 4 der Wahlvorstand oder mehrere Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in den Gemeinden sind die Gemeindewahlbehörden zuständig, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 11 Landeswahlausschuß und Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter
(1) Der Landeswahlausschuss besteht aus der Landeswahlleiterin als der Vorsitzenden oder dem Landeswahlleiter als dem Vorsitzenden sowie acht Beisitzerinnen und Beisitzern und zwei Richterinnen und Richtern des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von der Landesregierung auf unbestimmte Zeit ernannt; sie können jederzeit abberufen werden. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten nach den Vorschlägen der Parteien berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien berücksichtigt werden. Die Richterinnen und Richter sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor jeder Wahl auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein berufen.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter führt die Geschäfte des Landeswahlausschusses. Sie oder er trägt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Land.
§ 12 Kreiswahlausschuß und Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter
(1) Der Kreiswahlausschuß besteht aus der Kreiswahlleiterin als der Vorsitzenden oder dem Kreiswahlleiter als dem Vorsitzenden sowie acht Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden auf Vorschlag des zuständigen Kreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt vom Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration vor jeder Wahl ernannt. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten nach den Vorschlägen der Parteien berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien berücksichtigt werden.
(2) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration bestimmt, welcher Kreis oder welche kreisfreie Stadt zuständig ist, Personen als Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter und als Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzuschlagen. Sie oder er kann ferner bestimmen, daß für mehrere Wahlkreise eine gemeinsame Kreiswahlleiterin oder ein gemeinsamer Kreiswahlleiter und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuß tätig werden.
(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter führt die Geschäfte des Kreiswahlausschusses. Sie oder er trägt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Wahlkreis. Darüber hinaus sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister auch dann, wenn sie nicht selbst Kreiswahlleiterinnen oder Kreiswahlleiter sind, in ihrem Verwaltungsbereich für den reibungslosen Vollzug und die Durchführung der von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und von der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter gegebenen Weisungen verantwortlich.
§ 13 Gemeindewahlbehörden
Gemeindewahlbehörden sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher; sie können die Stellvertretung abweichend von den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Amtsordnung regeln. Nimmt ein Amt die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch (§ 1 Abs. 3 der Amtsordnung), so ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dieser Gemeinde Gemeindewahlbehörde für alle Gemeinden des Amtes. Nimmt eine Gemeinde oder ein Amt die Verwaltung einer anderen Gemeinde oder eines anderen Amtes aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Anspruch, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde oder die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, des geschäftsführenden Amtes Gemeindewahlbehörde für alle am Vertrag Beteiligten.
§ 14 Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse
(1) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter öffentlich bekanntgemacht werden.
(2) Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(3) Der Wahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
§ 15 Wahlvorstand
(1) Der Wahlvorstand besteht aus
1.
der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher,
2.
einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter,
3.
einer weiteren Stellvertreterin oder einem weiteren Stellvertreter bei Bedarf und
4.
vier bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden von der Gemeindewahlbehörde aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien berücksichtigt werden.
(2) Zu Mitgliedern des Wahlvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wohnen.
(3) § 14 Abs. 3 findet auch auf den Wahlvorstand Anwendung.
Unterabschnitt 2 Wahlkreise und Wahlbezirke
§ 16 Wahlkreise
(1) Das Land wird in 35 Wahlkreise eingeteilt.
(2) Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, daß sie unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze möglichst gleiche Bevölkerungszahlen aufweisen:
1.
Sie müssen ein zusammenhängendes Ganzes bilden;
2.
sie sollen auch im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein;
3.
Gemeindegrenzen sollen nur ausnahmsweise durchschnitten werden;
4.
örtliche Zusammenhänge sind nach Möglichkeit zu wahren.
(3) Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises darf nicht mehr als 20 v. H. von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise abweichen. Maßgebend ist die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein fortgeschriebene Bevölkerungszahl nach dem Stand vom 31. Dezember des vierten Jahres vor der Wahl.
§ 17 Wahlkreisausschuß
(1) Für die Wahlkreiseinteilung nach § 16 ist der Wahlkreisausschuß zuständig.
(2) Der Wahlkreisausschuss besteht aus der Landeswahlleiterin als der Vorsitzenden oder dem Landeswahlleiter als dem Vorsitzenden und mindestens elf Abgeordneten als Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter wählt der Landtag für die Dauer der Wahlperiode. Dem Wahlkreisausschuss soll mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Fraktion angehören. § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag findet Anwendung.
(3) Der Wahlkreisausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Beisitzerinnen und Beisitzer oder der stellvertretenden Beisitzerinnen und Beisitzer anwesend ist.
(4) § 11 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
§ 18 Wahlbezirke
(1) Die Wahlkreise gliedern sich in Wahlbezirke. Jede Gemeinde bildet einen Wahlbezirk. Die Gemeindewahlbehörde kann bei Bedarf die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke von angemessener Größe einteilen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt einen oder mehrere der nach Absatz 1 gebildeten Wahlbezirke für die Briefwahl (§ 22 Abs. 3); in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen ist je Wahlkreis mindestens ein Wahlbezirk für die Briefwahl zu bestimmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können zur Feststellung des Briefwahlergebnisses für jede amtsfreie Gemeinde und für jedes Amt Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher sowie Briefwahlvorstände eingesetzt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeindewahlbehörde. In Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen ist je Wahlkreis mindestens ein Briefwahlvorstand einzusetzen. Die für die Ämter eingesetzten Briefwahlvorstände stellen das Briefwahlergebnis auch für die amtsangehörigen geschäftsführenden Gemeinden (§ 1 Absatz 3 und § 23 der Amtsordnung) fest. § 15 gilt entsprechend.
(4) Nimmt eine Gemeinde oder ein Amt die Verwaltung einer anderen Gemeinde oder eines anderen Amtes aufgrund eines öffentlich- rechtlichen Vertrages nach § 19a des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in Anspruch, gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann Gemeinden mit bis zu 70 Einwohnerinnen und Einwohnern mit anderen Gemeinden oder mit Teilen von anderen Gemeinden zu einem Wahlbezirk vereinigen, sofern dies zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlich ist; maßgebend ist die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein fortgeschriebene Bevölkerungszahl nach dem Stand vom 31. Dezember des zweiten Jahres vor der Wahl.
Unterabschnitt 3 Wählerverzeichnisse
§ 19 Einsicht in das Wählerverzeichnis
(1) Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis öffentlich bekannt zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis erhoben werden können.
§ 20 Einsprüche und Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis
Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet die Gemeindewahlbehörde. Gegen ihre Entscheidung kann bei ihr Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter.
Unterabschnitt 4 Wahlscheine
§ 21 Wahlschein
Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
§ 22 Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler der Gemeindewahlbehörde einen von der Gemeinde oder von dem Amt freigemachten Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, daß dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingehen kann. Wer den Wahlbrief erst am Wahltag überreichen will, muß dafür sorgen, daß der Wahlbrief bis 18 Uhr dem Wahlvorstand der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zugeht. Der Wahlbrief muß in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten
1.
den Wahlschein,
2.
in einem besonderen verschlossenen Umschlag den Stimmzettel.
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich von einer Hilfsperson helfen lassen.
(2) Auf dem Wahlschein hat die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindewahlbehörde an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Gemeindewahlbehörde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig.
(3) Die Gemeindewahlbehörde leitet die Wahlbriefe dem oder den für die Briefwahl bestimmten Wahlbezirken oder den für die Briefwahl bestimmten Wahlvorständen zu.
Unterabschnitt 5 Wahlvorschläge
§ 23 Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber
(1) Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung hierzu gewählt worden ist.
(2) Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber können gewählt werden
1.
in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei (Wahlkreisversammlung) oder
2.
in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei (Landesversammlung).
In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerberinnen und Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentrittes in diesen Wahlkreisen zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei gewählt werden (gemeinsame Wahlkreisversammlung).
(3) Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber sind in einer Landesversammlung zu wählen.
(4) Zu den Versammlungen nach den Absätzen 2 und 3 sind die Mitglieder oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei mit mindestens einer dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. Die Bewerberinnen und Bewerber sowie die Delegierten werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Unter den vorgeschlagenen Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
(5) Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl hervorgehen muß. Die Niederschrift muß von mindestens zehn Personen, die an der Versammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; unter ihnen muß sich der Wahlvorstand der Versammlung befinden.
(6) Die Wahlen dürfen frühestens 44 Monate, für die Delegiertenversammlung frühestens 38 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtags stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.
(7) Das Nähere über die Wahl der Delegierten, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber bleibt der Regelung durch Satzung der Parteien vorbehalten.
(8) Wenn eine nach den Absätzen 1 bis 7 ordnungsgemäß gewählte Person nach dem 66. Tag vor der Wahl und vor der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 31 Abs. 1) stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder wenn von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter innerhalb dieser Frist Bedenken gegen ihre Wählbarkeit erhoben werden, so kann eine neue Bewerberin oder ein neuer Bewerber auch von einem satzungsgemäß oder von der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung (Absätze 1 bis 3) dazu ermächtigten Organ der Partei gewählt werden, das mindestens sieben Mitglieder haben muß. Absatz 4 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
§ 24 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
(1) Wahlvorschläge können von Parteien sowie von parteilosen Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
(2) Parteien, die nicht mit mindestens einer oder einem für sie in Schleswig-Holstein gewählten Abgeordneten im Bundestag oder im Landtag vertreten sind, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 82. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Landesorganisation der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort den Landesvorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
1.
die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
2.
die Parteibezeichnung fehlt,
3.
die nach Absatz 2 Satz 3 erforderlichen gültigen Unterschriften oder die nach Absatz 2 Satz 4 der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen oder
4.
die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Landesvorstand den Landeswahlausschuß anrufen.
(4) Hat eine Partei keinen Landesverband, so treten bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 die Vorstände der im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes) an die Stelle des Landesvorstandes.
(5) Der Landeswahlausschuß stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
1.
welche Parteien mit mindestens einer oder einem für sie in Schleswig-Holstein gewählten Abgeordneten im Bundestag oder im Landtag vertreten sind,
2.
welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist abweichend von § 14 Absatz 3 eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Die Feststellung ist von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekanntzugeben.
(6) Gegen die Feststellung des Landeswahlausschusses nach Absatz 5, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach der Bekanntgabe Beschwerde zum Landesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des 52. Tages vor der Wahl wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.
(7) Absatz 6 gilt nicht für eine Neuwahl des Landtages im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode.
(8) Die Wahlvorschläge werden getrennt für die Wahlkreise (Kreiswahlvorschläge) und für den Verhältnisausgleich (Landeslisten) aufgestellt. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen. Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden.
§ 25 Einreichung der Wahlvorschläge
Die Kreiswahlvorschläge sind der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter, die Landeslisten der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter spätestens am 55. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
§ 26 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann nur auf einem Kreiswahlvorschlag benannt sein. Sie oder er kann gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in der Landesliste derselben Partei auftreten. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf der Landesliste unterliegt keinen Beschränkungen.
(2) Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Jeder Wahlvorschlag einer Partei muß deren Namen tragen. Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann die Wahlleiterin oder der Wahlleiter einen Zusatz verlangen.
(4) Wahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesvorstandes die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), auf deren Bereich sich der Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt. Wahlvorschläge der in § 24 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem, ebenso wie Kreiswahlvorschläge für parteilose Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Im einzelnen sind erforderlich:
1.
für einen Kreiswahlvorschlag Unterschriften von mindestens 100 Wahlberechtigten,
2.
für eine Landesliste Unterschriften von mindestens 1.000 Wahlberechtigten;
die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Kreiswahlvorschlages müssen im Wahlkreis wahlberechtigt sein.
(5) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber für eine Partei auf, so sind dem Wahlvorschlag beizufügen
1.
die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 23,
2.
die Versicherung an Eides Statt der Bewerberin oder des Bewerbers,
a)
daß sie oder er Mitglied der Partei ist, für die sie oder er sich bewirbt, und daß sie oder er keiner weiteren Partei angehört, oder
b)
daß sie oder er keiner Partei angehört.
Für die Abnahme der Versicherung an Eides Statt ist bei Kreiswahlvorschlägen die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, bei Landeslisten die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter zuständig; sie sind Behörden im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
§ 27 Vertrauensperson
(1) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlages an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
§ 28 Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag (§ 26 Abs. 4 Satz 3 und 4) kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
§ 29 Änderung von Wahlvorschlägen
Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Der Unterschriften nach § 26 Abs. 4 Satz 3 und 4 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 31 Abs. 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.
§ 30 Beseitigung von Mängeln
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1.
die Form oder Frist des § 25 nicht gewahrt ist,
2.
die nach § 26 Abs. 4 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
3.
bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach § 24 Abs. 2 erforderliche Feststellung der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die in § 26 Abs. 5 genannten Unterlagen nicht beigebracht sind,
4.
die Bewerberin oder der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, daß ihre oder seine Person nicht feststeht, oder
5.
die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers fehlt.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 31 Abs. 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Gegen Verfügungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den für die Zulassung zuständigen Wahlausschuß anrufen.
§ 31 Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Über die Zulassung entscheidet bei Kreiswahlvorschlägen der zuständige Kreiswahlausschuß, bei Landeslisten der Landeswahlausschuß. Die Entscheidung über die Zulassung hat am 51. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung zu erfolgen. Der Wahlausschuß hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
1.
verspätet eingereicht sind oder
2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Entspricht eine Landesliste nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen und Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen.
Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekanntzugeben.
(2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvorschlag zurück, kann nach Bekanntgabe der Entscheidung hiergegen spätestens bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann auch gegen die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet der Landeswahlausschuß in öffentlicher Sitzung spätestens am 45. Tag vor der Wahl. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören.
(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt die zugelassenen Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter alle im Land zugelassenen Wahlvorschläge (Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber sowie Landeslisten) spätestens am 34. Tag vor der Wahl bekannt.
Unterabschnitt 6 Sonstige Wahlvorbereitungen
§ 32 Nachwahl
(1) Stirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem Wahlkreis nach der Zulassung ihres oder seines Wahlvorschlages und vor Beginn der Wahl, so ist die Wahl im Wahlkreis von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter abzusagen und um höchstens sechs Wochen zu verschieben (Nachwahl).
(2) Eine Nachwahl findet ferner statt, wenn die Wahl in einem Wahlkreis infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann. In diesem Fall setzt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration den Tag der Nachwahl fest.
(3) Die Verteilung der Sitze aus den Listen ist nach dem Ergebnis der Nachwahl zu berichtigen.
§ 33 Herstellung und Inhalt der Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel und die Wahlbriefumschläge (§ 22) werden amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält:
1.
für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge,
2.
für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien sowie die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten.
(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die sich an der letzten Landtagswahl beteiligt haben, richtet sich nach der von ihnen bei dieser Wahl erreichten Stimmenzahl. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge des Namens dieser Parteien an.
(4) Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Kreiswahlvorschläge sonstiger Parteien schließen sich in alphabetischer Reihenfolge des Namens dieser Parteien an. Es folgen Kreiswahlvorschläge von parteilosen Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens.
§ 34 Bestimmung und Ausstattung der Wahlräume
(1) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen geeigneten Wahlraum.
(2) Der Wahlraum muß so ausgestattet sein, daß das Wahlgeheimnis gewahrt wird.
Unterabschnitt 7 Sonderregelungen für Neuwahlen des Landtages im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode
§ 35 Wahlvorschläge, Fristen und Termine
Für Neuwahlen des Landtages im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode gelten folgende Regelungen:
1.
In den Fällen des § 26 Abs. 4 Satz 3 und 4 sind für einen Kreiswahlvorschlag mindestens 50 Unterschriften, für eine Landesliste mindestens 500 Unterschriften von Wahlberechtigten erforderlich.
2.
Die Fristen und Termine des Unterabschnitts 5 ändern sich, wie nachfolgend in Spalte III angegeben:
I Vorschrift | II Allgemein geltende Fristen und Termine | III Veränderte Fristen und Termine |
§ 23 Absatz 8 Satz 1 | nach dem 66. Tag vor der Wahl | nach dem 55. Tag vor der Wahl |
§ 24 Absatz 2 Satz 1 | spätestens am 82. Tag vor der Wahl | spätestens am 48. Tag vor der Wahl |
§ 24 Abs. 5 | spätestens am 72. Tag vor der Wahl | spätestens am 40. Tag vor der Wahl |
§ 25 | spätestens am 55. Tag vor der Wahl | spätestens am 37. Tag vor der Wahl |
§ 31 Absatz 1 Satz 2 | am 51. Tag vor der Wahl | am 33. Tag vor der Wahl |
§ 31 Absatz 2 Satz 4 | spätestens am 45. Tag vor der Wahl | spätestens am 26. Tag vor der Wahl |
Unterabschnitt 8 Sonderregelungen im Falle einer Notlage
§ 35a Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber, Wahlvorschläge
(1) Der Landtag kann im Falle einer Notlage mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder feststellen, dass die Durchführung von Versammlungen im Sinne von § 23 wegen damit einhergehender Gefahren für Leib oder Leben ganz oder teilweise unzumutbar ist. Eine Notlage liegt vor, wenn eine außerordentlich schwere Katastrophe oder eine epidemische Lage von überregionaler Tragweite im Land besteht. Trifft der Landtag diese Feststellung, kann von den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes nach Maßgabe dieser Vorschrift abgewichen werden.
(2) Eine Anwendung dieser Vorschrift und der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren setzt keine entsprechende Regelung in der Satzung der Partei voraus. Vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift getroffene satzungsrechtliche Bestimmungen der Partei stehen der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.
(3) Den Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Bestimmungen der Satzungen fasst für alle Gliederungen der Partei im Land der Landesvorstand. Der Beschluss des Landesvorstandes kann durch den Landesparteitag aufgehoben werden. Hat eine Partei keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesvorstandes die jeweiligen Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände und an die Stelle des Landesparteitages die jeweiligen Mitglieder- oder Vertreterversammlungen der nächstniedrigen Gebietsverbände. Das Nähere bleibt der Regelung durch Satzung der Partei vorbehalten.
(4) Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei dienen, können ganz oder teilweise mit Ausnahme der Abstimmung über einen Wahlvorschlag im Wege der Bild- und Tonübertragung oder durch mehrere miteinander im Wege der Bild- und Tonübertragung verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchgeführt werden. Für in Präsenz durchgeführte Versammlungen kann von der satzungsgemäßen, für die Beschlussfähigkeit der Versammlung erforderlichen Mitglieder- oder Delegiertenzahl abgewichen werden.
(5) Bei gemäß Absatz 4 durchgeführten Versammlungen sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, ein Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerberinnen und Bewerber in schriftlicher Form zu gewährleisten. Wenn einzelne oder alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Befragung zumindest schriftlich im Vorwege, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten.
(6) Die Wahl von Mitgliedern oder Delegierten für Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei dienen, oder die Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung können dabei zusätzlich unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerberinnen und Bewerber sind in schriftlicher Form zu gewährleisten.
(7) Die Abstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnen- und Briefwahl durchgeführt werden. Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Abstimmung teilnehmen, das Wahlgeheimnis gewahrt wird und die Stimmabgabe erst nach der Eröffnung des Wahlganges auf der Versammlung möglich ist. Soweit die Satzungen der Parteien keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen und die Auslegungsregeln nach § 40 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
(8) Abweichend von § 26 Absatz 4 Satz 4 Nr. 1 und Nr. 2 sind für einen Kreiswahlvorschlag die Unterschriften von 50 sowie für eine Landesliste die Unterschriften von 500 Wahlberechtigten ausreichend.
(9) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vor, stellt der Landtag dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest. Trifft der Landtag diese Feststellung, so kann bei Verfahren, die vor der Feststellung nach den Bestimmungen dieser Vorschrift begonnen oder durchgeführt wurden, von den Abweichungsmöglichkeiten dieser Vorschrift für sechs Wochen ab der Feststellung weiter Gebrauch gemacht werden.
(10) Die Gewährleistung der Voraussetzungen dieser Vorschrift obliegt den Trägerinnen und Trägern der Wahlvorschläge. Versammlungen nach dieser Vorschrift sind der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter anzuzeigen.
Abschnitt IV Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 36 Wahrung des Wahlgeheimnisses
(1) Es ist dafür zu sorgen, daß die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern. In der Wahlkabine soll ein nicht radierfähiger Schreibstift bereitliegen.
(2) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen und in die Wahlurne zu legen, kann sich von einer Hilfsperson helfen lassen.
§ 37 Öffentlichkeit
Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.
§ 38 Wahlwerbung, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen
(1) Den Trägern von Wahlvorschlägen ist vor der Wahl die Wahlsichtwerbung in einem für ihre Selbstdarstellung notwendigen und angemessenen Umfang zu ermöglichen.
(2) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude sind jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen von Wählerinnen und Wählern nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahldauer unzulässig.
§ 39 Stimmabgabe
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) Die Wählerin oder der Wähler gibt
1.
ihre oder seine Erststimme in der Weise ab, daß sie oder er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
2.
ihre oder seine Zweitstimme in der Weise ab, daß sie oder er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
(3) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration kann zulassen, daß an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.
§ 40 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt oder
4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig ist, ist die Erststimme ungültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
(2) Für die Briefwahl gelten neben den Bestimmungen des Absatzes 1 folgende Regelungen:
1.
Der Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
a)
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
b)
der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält,
c)
der Wahlbriefumschlag keinen Stimmzettelumschlag enthält,
d)
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
e)
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
f)
die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
g)
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder
h)
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Grund für die Zurückweisung eines Wahlbriefes liegt nicht vor, wenn eine Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, verstorben ist, ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) aufgegeben oder sonst ihr Wahlrecht verloren hat.
2.
Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gelten beide Stimmen als ungültig.
3.
Mehrere Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn alle gekennzeichneten Stimmzettel gleich lauten oder nur einer gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit je einer ungültigen Erst- und Zweitstimme.
§ 41 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahlhandlung im Wahlbezirk durch und stellt das Wahlergebnis fest.
(2) In den Fällen des § 18 Absatz 3 und 4 stellt der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand fest, wieviele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.
(3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.
(4) Der Kreiswahlausschuß stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Der Landeswahlausschuß stellt das Wahlergebnis im Land fest. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt das Wahlergebnis im Wahlkreis, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Wahlergebnis aus den Wahlkreisen und aus den Landeslisten bekannt.
§ 41a Annahme der Wahl
Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter benachrichtigen die gewählten Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die aus den Landeslisten gewählten Bewerberinnen und Bewerber. In den Benachrichtigungen nach Satz 1 und 2 werden die Gewählten aufgefordert, binnen einer Woche der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Gibt die oder der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Annahme- oder Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden.
§ 42 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
Eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem fristgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 41 a Satz 1 bis 3 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung bei der Landeswahlleiterin bzw. bei dem Landeswahlleiter oder mit der fiktiven Annahme gemäß § 41 a Satz 4. Ist zum Zeitpunkt der Annahme die Wahlperiode des letzten Landtages nicht abgelaufen, wird die Mitgliedschaft im Landtag nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages erworben.
Abschnitt V Wahlprüfung
§ 43 Zuständigkeit und Rechtsmittel
(1) Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Er entscheidet über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen nach Vorprüfung durch einen hierfür bestellten Ausschuß.
(2) Gegen die Entscheidungen des Landtages ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an das Landesverfassungsgericht zulässig.
§ 44 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl und Anfechtung von Wahlverwaltungsakten
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede oder jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter oder bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen.
(2) Werden im Zusammenhang mit Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl nach Absatz 1 einzelne Verwaltungsakte der Wahlbehörden angefochten, über die nicht gleichzeitig nach den §§ 45 bis 47 entschieden wird, so ist über die Gültigkeit dieser Verwaltungsakte im Wahlprüfungsverfahren gesondert zu entscheiden.
§ 45 Ausscheiden nicht wählbarer Abgeordneter
(1) Ergibt die Wahlprüfung, daß eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter nicht wählbar war, so ist ihre oder seine Wahl für ungültig zu erklären. Ihre oder seine Mitgliedschaft ruht, solange der Beschluß des Landtages noch anfechtbar ist oder das Landesverfassungsgericht noch nicht entschieden hat.
(2) Während die Mitgliedschaft ruht, tritt vorübergehend eine Bewerberin oder ein Bewerber aus der Landesliste ein; § 50 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. Ist der Beschluß des Landtages rechtskräftig geworden, so scheidet die oder der bisherige Abgeordnete aus, und die vorläufige Ersatzperson tritt endgültig ein. Ist der Beschluß des Landtages rechtskräftig aufgehoben worden, so tritt die oder der bisherige Abgeordnete wieder in ihre oder seine vollen Rechte ein, und die vorläufige Ersatzperson scheidet aus.
§ 46 Wiederholungswahl
(1) Ergibt die Wahlprüfung, daß bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, von denen anzunehmen ist, daß sie im Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlkreis oder auf die Verteilung der Sitze aus den Landeslisten von Einfluß gewesen sind, so ist eine Wiederholungswahl anzuordnen.
(2) Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke, so ist in ihnen eine Wiederholungswahl aufgrund der Kreiswahlvorschläge der Hauptwahl abzuhalten. Soweit die Unregelmäßigkeiten nicht in der ordnungswidrigen Feststellung der Wählerverzeichnisse liegen, ist auch das für die Hauptwahl festgestellte Wählerverzeichnis zugrunde zu legen. Andernfalls ist das Wählerverzeichnis für den Stichtag der Hauptwahl neu aufzustellen.
(3) Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke des Wahlkreises oder auf den ganzen Wahlkreis, so ist die Wiederholungswahl im ganzen Wahlkreis nach den für eine Neuwahl geltenden Grundsätzen abzuhalten.
(4) Aufgrund der Wiederholungswahl ist das Ergebnis für den Wahlkreis neu zu ermitteln und die Verteilung der Sitze aus den Landeslisten zu berichtigen.
(5) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlkreisen für ungültig erklärt, so gilt für die dort gewählten Bewerberinnen und Bewerber § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2. Wird die Wahl in allen Wahlkreisen für ungültig erklärt, so bleiben die Abgeordneten bis zur Neuwahl im Amt.
(6) Wiederholungswahlen sind spätestens sechs Wochen nach rechtskräftiger Feststellung der Ungültigkeit der Hauptwahl abzuhalten.
§ 47 Neufeststellung des Wahlergebnisses
(1) Ergibt die Wahlprüfung, daß das Wahlergebnis in einem Wahlkreis oder aus den Landeslisten durch seine unrichtige Feststellung beeinflußt worden ist, so hat es der Landtag zu berichtigen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekannt. Auf die mit der Berichtigung vorgenommene Neufeststellung des Wahlergebnisses findet § 43 Abs. 2 Anwendung.
(2) Für Abgeordnete, die nach dem neu festgestellten Wahlergebnis nicht mehr gewählt sind, gilt § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend.
(3) Kommt das Landesverfassungsgericht aufgrund einer Wahlbeschwerde zu einer abweichenden Feststellung des Wahlergebnisses, die auf das Wahlergebnis in einem Wahlkreis oder auf der Landesliste von Einfluß ist, so stellt es das Wahlergebnis endgültig fest.
§ 48 Bestätigung des Wahlergebnisses
Ergibt die Wahlprüfung, daß alle Abgeordneten wählbar waren und daß bei der Vorbereitung der Wahl und bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten nach § 46 Abs. 1 nicht festgestellt worden sind und daß bei der Feststellung des Wahlergebnisses keine Irrtümer unterlaufen sind, die nach § 47 Abs. 1 eine Berichtigung des Wahlergebnisses erforderlich machen, so ist das vom Landeswahlausschuß nach § 41 Abs. 3 festgestellte Wahlergebnis zu bestätigen.
§ 49 Verlust des Abgeordnetensitzes durch Wegfall einer Wählbarkeitsvoraussetzung
Der Landtag entscheidet darüber, ob eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter ihren oder seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind. § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden Anwendung.
Abschnitt VI Ersatz für ablehnende Bewerberinnen und Bewerber sowie ausscheidende Abgeordnete
§ 50 Einberufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern
(1) Wenn eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die die ausgeschiedene Person bei der Wahl aufgetreten ist.
(2) Ist ein Nachrücken nicht möglich, weil eine Liste hierfür nicht vorhanden oder eine vorhandene Liste erschöpft ist, so bleibt der Sitz leer.
(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt die Ersatzperson oder das Leerbleiben des Sitzes fest. In Zweifelsfällen entscheidet der Landtag. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt den Namen der Ersatzperson oder das Leerbleiben des Sitzes öffentlich bekannt. Auf die Feststellung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter findet § 44 und durch den Landtag § 43 Abs. 2 Anwendung. Die festgestellten Ersatzpersonen bleiben bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung im Amt.
§ 51 Ersatzwahl
(1) Ist die nach § 50 Abs. 1 ausgeschiedene Person bei der Wahl nicht als Bewerberin oder Bewerber einer Partei aufgetreten, so findet eine Ersatzwahl statt.
(2) Die Ersatzwahl muß spätestens sechs Wochen nach dem Zeitpunkt stattfinden, in dem die Voraussetzung dafür eingetreten ist. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb eines Jahres ein neuer Landtag gewählt wird.
(3) Die Zuteilung der Sitze aus der Landesliste wird durch die Ersatzwahl nicht berührt.
(4) Den Tag der Ersatzwahl bestimmt das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration. Für die Ersatzwahl gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie für eine Neuwahl.
§ 52 Folgen eines Parteiverbots
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Der Landtag stellt den Verlust der Mitgliedschaft fest; § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 sind anzuwenden.
(2) Haben Abgeordnete nach Absatz 1 die Mitgliedschaft verloren, bleiben die Sitze unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtages verringert sich entsprechend für den Rest der Wahlperiode. Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die ausgeschiedenen Abgeordneten aufgrund eines Wahlvorschlages einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren; in diesem Fall ist § 45 Abs. 2 anzuwenden.
Abschnitt VII Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte I bis VI
§ 53 Ehrenamtliche Mitwirkung
(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 jede und jeder Wahlberechtigte verpflichtet.
(2) Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht Wahlleiterinnen oder Wahlleiter oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.
(3) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen ablehnen
1.
die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,
2.
die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit beauftragt sind,
3.
Wahlberechtigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderem Maße erschwert,
5.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden Gründen oder wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen,
6.
Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten.
§ 54 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 53 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder
2.
entgegen § 38 Abs. 2 Ergebnisse von Befragungen von Wählerinnen und Wählern nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahldauer veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.
§ 54a Wahlstatistik
Das Ergebnis der Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag ist vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein statistisch auszuwerten und zu veröffentlichen.
Abschnitt VIII Staatliche Mittel für Parteien sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber
§ 55 Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien
(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen werden von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten ausgezahlt.
(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Landtages - Einzelplan 01 - zu veranschlagen.
(3) Der Landesrechnungshof prüft, ob die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel nach den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.
§ 56 Staatliche Mittel für parteilose Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber
(1) Parteilose Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die mindestens 10 v.H. der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme zwei Euro. § 55 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von der Einzelbewerberin oder dem Einzelbewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten festgesetzt und ausgezahlt.
(3) Der Landesrechnungshof prüft, ob die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den Absätzen 1 und 2 festgesetzt und ausgezahlt hat.
Abschnitt IX Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 57 Anfechtung
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den Rechtsbehelfen, die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
§ 58 Durchführung des Gesetzes
(1) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration erläßt durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. Sie oder er trifft insbesondere Regelungen über
1.
die Bestellung der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane einschließlich des Ersatzes von Auslagen,
2.
die Bekanntmachung der Wahlkreiseinteilung,
3.
die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
4.
die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Bereithaltung zur Einsichtnahme, Berichtigung und Abschluß, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
5.
die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung und über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
6.
das Verfahren nach § 24 Abs. 2 bis 5,
7.
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe,
8.
Form und Inhalt des Stimmzettels einschließlich des Abdrucks eines farbigen Logos der Parteien sowie über den Stimmzettelumschlag,
9.
die Dauer der Wahlhandlung,
10.
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen,
11.
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
12.
die Zulassung von Stimmenzählgeräten und die durch die Verwendung von Stimmenzählgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl,
13.
die Briefwahl,
14.
die Wahl in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten,
15.
Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen,
16.
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe,
17.
die Vorbereitung der Wahlprüfung und die Bekanntmachung der im Wahlprüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen,
18.
die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern.
(2) Es stellt darüber hinaus zu den Wahlen umfassende barrierefreie Informationen unter anderem in Leichter Sprache, und Informationen in anderen Sprachen in geeigneter Form zum Beispiel als online-Angebot zur Verfügung. Auf den Wahlbenachrichtigungen sollte ein deutlicher Hinweis in Leichter Sprache auf das barrierefreie Angebot sowie auf die Möglichkeit zur Abforderung der Informationen aus Satz 1 erfolgen.
§ 59 Fristen und Termine
Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
§ 60
(Inkrafttreten)
Feedback