Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 9 geändert (Ges. v. 08.08.2022, GVOBl. S. 790) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 | 01.01.2003 |
Abschnitt I - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag | 01.01.2003 |
§ 1 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag | 01.01.2007 |
Abschnitt II - Mitgliedschaft im Landtag und Beruf | 01.01.2003 |
§ 2 - Schutz der freien Mandatsausübung | 19.12.2014 |
§ 3 - Wahlvorbereitungsurlaub | 01.01.2003 |
§ 4 - Berufs- und Betriebszeiten | 01.01.2007 |
§ 5 - Mitglieder anderer Volksvertretungen | 01.01.2003 |
Abschnitt III - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung | 01.01.2003 |
Titel 1 - Entschädigung | 01.01.2003 |
§ 6 - Entschädigung | 07.06.2022 |
§ 7 - Kürzung der Entschädigung | 01.01.2003 |
Titel 2 - Aufwendungsersatz | 01.01.2007 |
§ 8 - Amtsausstattung | 16.04.2010 |
§ 9 - Mitarbeiterkostenerstattung | 23.09.2022 |
§ 10 - Reisekostenentschädigung | 30.06.2008 |
§ 11 - (aufgehoben) | 01.01.2007 |
§ 12 - Übernachtungskosten | 01.01.2007 |
§ 13 - Fahrkostenerstattung | 01.07.2017 |
§ 14 - Reisen außerhalb Schleswig-Holsteins | 01.07.2017 |
§ 15 - Wegfall des Anspruchs auf Aufwendungsersatz | 01.01.2007 |
Titel 3 - Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag | 01.01.2003 |
§ 16 - Übergangsgeld | 07.06.2022 |
§ 17 - Anspruch auf Altersentschädigung | 07.06.2022 |
§ 18 - Höhe der Altersentschädigung | 07.06.2022 |
§ 19 - Versorgungsfonds | 07.06.2022 |
§ 20 - Gesundheitsschäden, Tod | 07.06.2022 |
§ 21 - Versorgungsabfindung | 07.06.2022 |
§ 22 - Überbrückungsgeld | 07.06.2022 |
§ 23 - Hinterbliebenenversorgung | 07.06.2022 |
§ 24 - Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften | 07.06.2022 |
Titel 4 - Zuschuß zu den Kosten in Krankheitsfällen, Unterstützungen | 01.01.2003 |
§ 25 - Zuschuß zu den Kosten in Krankheitsfällen | 07.06.2022 |
§ 26 - Unterstützungen | 01.01.2003 |
Titel 5 - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen | 01.01.2003 |
§ 27 - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge | 07.06.2022 |
Titel 6 - Gemeinsame Vorschriften | 01.01.2003 |
§ 28 - Anpassungsverfahren | 07.06.2022 |
§ 29 - Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften | 07.06.2022 |
§ 30 - Abrundung | 01.01.2007 |
§ 31 - Ausführungsbestimmungen | 01.01.2007 |
§ 32 - Begriffsbestimmungen | 07.06.2022 |
§ 32a - Datenverarbeitung | 25.09.2020 |
Abschnitt IV - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag | 01.01.2003 |
Titel 1 - Wahlvorbereitungsurlaub | 01.01.2003 |
§ 33 - Wahlvorbereitungsurlaub | 01.01.2007 |
Titel 2 - Unvereinbarkeit von Amt und Mandat | 01.01.2007 |
§ 34 - Unvereinbare Ämter | 01.01.2007 |
§ 35 - Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis | 01.01.2007 |
§ 36 - Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats | 01.01.2007 |
§ 37 - Dienstzeiten im öffentlichen Dienst | 01.03.2012 |
§ 38 - Beförderungsverbot | 01.01.2003 |
§ 39 - Entlassung | 01.01.2003 |
§ 40 - Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte auf Zeit | 01.01.2007 |
§ 41 - Richterinnen oder Richter, Angestellte des öffentlichen Dienstes | 01.01.2007 |
Titel 3 - (aufgehoben) | 01.01.2007 |
§ 42 - (aufgehoben) | 01.01.2007 |
§ 43 - (aufgehoben) | 01.01.2007 |
§ 44 - (aufgehoben) | 01.01.2007 |
§ 45 - (aufgehoben) | 01.01.2007 |
Abschnitt V - Unabhängigkeit der Mitglieder des Landtages | 07.06.2022 |
§ 46 - Ausübung des Mandats | 07.06.2022 |
Abschnitt VI - Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages | 07.06.2022 |
§ 47 - Anzeigepflicht | 07.06.2022 |
§ 48 - Angehörige Freier Berufe | 07.06.2022 |
§ 49 - Veröffentlichung | 07.06.2022 |
§ 50 - Sachspenden und geldwerte Zuwendungen | 07.06.2022 |
§ 51 - Interessenverknüpfung im Ausschuss | 07.06.2022 |
§ 52 - Rückfragen | 07.06.2022 |
§ 53 - Verfahren bei Verstößen | 07.06.2022 |
§ 54 - Verarbeitung von personenbezogenen Daten | 07.06.2022 |
§ 55 - Ausführungsbestimmungen | 07.06.2022 |
Abschnitt VII - Weitergeltung alten Rechts, Übergangsregelungen | 01.01.2007 |
Titel 1 - Übergangsregelungen | 01.01.2003 |
§ 56 - Weitergeltung alten Rechts | 07.06.2022 |
§ 57 - Übergangsregelungen für Abgeordnete der 16. Wahlperiode | 07.06.2022 |
§ 58 - Übergangsregelung für Abgeordnete der 17. Wahlperiode | 07.06.2022 |
§ 59 - Übergangsregelung für ehemalige Abgeordnete der 16. bis 19. Wahlperiode | 07.06.2022 |
§ 60 - Weiteranwendung bisherigen Rechts | 07.06.2022 |
§ 61 - Übergangsregelung für die Verhaltensregeln | 07.06.2022 |
Abschnitt I Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
§ 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57).
Abschnitt II Mitgliedschaft im Landtag und Beruf
§ 2 Schutz der freien Mandatsausübung
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Bewerbung für ein Mandat sowie der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung der Bewerber und Bewerberinnen durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort, für nicht gewählte Bewerber und Bewerberinnen sechs Monate nach dem Tag der Wahl.
§ 3 Wahlvorbereitungsurlaub
Einer Bewerberin oder einem Bewerber um einen Sitz im Landtag ist zur Vorbereitung ihrer oder seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.
§ 4 Berufs- und Betriebszeiten
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch des Gesetz vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546), vorgenommen.
§ 5 Mitglieder anderer Volksvertretungen
Die §§ 2 bis 4 gelten auch zugunsten von Mitgliedern anderer Volksvertretungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Abschnitt III Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung
Titel 1 Entschädigung
§ 6 Entschädigung
(1) Abgeordnete erhalten eine monatliche Entschädigung in Höhe von 8.219,98 Euro
*
.
(2) Als zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen erhalten
1.
die Präsidentin oder der Präsident 72 v.H.,
2.
die Vizepräsidentinnen und/oder Vizepräsidenten 13 v.H.,
3.
die Fraktionsvorsitzenden 72 v.H.,
4.
eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der dänischen Minderheit, wenn die Stärke einer Fraktion nicht erreicht wird, 45 v.H., und
5.
die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen oder die Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen 45 v.H. der Entschädigung gemäß Abs. 1.
(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 und der zusätzlichen Entschädigungen nach Absatz 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 25 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Er beträgt für die Entschädigung nach Absatz 1 8.197,46 Euro
**
; in den Fällen der zusätzlichen Entschädigungen gemäß Absatz 2 wird der jeweilige Vom-Hundert-Satz von dem verminderten Betrag ausgezahlt. Die Auszahlungsbeträge werden nicht vermindert, wenn Zuschüsse nach § 25 nicht gewährt werden.
(4) Zusätzliche Entschädigungen nach Absatz 2 dürfen nur an eine Präsidentin oder einen Präsidenten, fünf Vizepräsidentinnen und/oder Vizepräsidenten sowie je Fraktion an eine Fraktionsvorsitzende oder einen Fraktionsvorsitzenden und eine Parlamentarische Geschäftsführerin oder einen Parlamentarischen Geschäftsführer gezahlt werden.
(5) Nehmen Abgeordnete mehrere besondere parlamentarische Funktionen wahr, steht ihnen nur die jeweils höchste zusätzliche Entschädigung nach Absatz 2 zu.
(6) Über die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Entschädigungen hinausgehende Zahlungen für besondere parlamentarische Funktionen aus Mitteln der Fraktionen sind unzulässig.
Fußnoten
*)
Ab 1. Juli 2021 8.886,78 Euro. Betrag geändert gemäß Anpassungsverfahren vom 7. Juni 2021 (GVOBl. S. 798). Ab 1. Juli 2022 9.117,83 Euro. Betrag geändert gemäß Anpassungsverfahren vom 9. Juni 2022 (GVOBl. S. 695).
**)
Ab 1. Juli 2021 8.862,44 Euro. Betrag geändert gemäß Anpassungsverfahren vom 7. Juni 2021 (GVOBl. S. 798). Ab 1. Juli 2022 9.092,85 Euro. Betrag geändert gemäß Anpassungsverfahren vom 9. Juni 2022 (GVOBl. S. 695).
§ 7 Kürzung der Entschädigung
(gestrichen)
Titel 2 Aufwendungsersatz
§ 8 Amtsausstattung
(1) Abgeordnete erhalten zur Mandatsausübung eine Amtsausstattung, die Sachleistungen umfasst.
(2) Zur Amtsausstattung gehören auch die Benutzung der Fernsprechanlagen im Parlamentsgebäude, soweit dies zur Mandatsausübung erforderlich ist, und die Inanspruchnahme sonstiger vom Landtag zur Verfügung gestellter Leistungen.
§ 9 Mitarbeiterkostenerstattung
(1) Abgeordneten werden auf Antrag nachgewiesene Aufwendungen für die Beschäftigung von persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung bei der mandatsbedingten Arbeit bis zur Höhe des Betrages erstattet, der dem jeweiligen Bruttoarbeitsentgelt einer oder eines in Vollzeit Beschäftigten des Landes in der Entgeltgruppe 10, Stufe 3 TV-L ohne Sonderzahlungen und Sonderzuwendungen entspricht. Erstattet werden darüber hinaus die entsprechenden Nebenleistungen wie Arbeitgeberanteile, -beiträge und -umlagen sowie die von Abgeordneten als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte zu entrichtenden einheitlichen Pauschsteuern gemäß § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit der oder dem Abgeordneten oder einem anderen Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Landtages verheiratet, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert, werden Aufwendungen für die Beschäftigung nicht erstattet. Entsprechendes gilt für die Erstattung von Aufwendungen für die Beschäftigung einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners der oder des Abgeordneten oder eines anderen Mitglieds des Schleswig-Holsteinischen Landtages.
(3) Die näheren Regelungen, insbesondere über den Nachweis der Beschäftigung, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.
§ 10 Reisekostenentschädigung
(1) Abgeordnete erhalten für Fahrten in Ausübung ihres Mandats im Wahlkreis und für die Teilnahme an Sitzungen des Landtages, des Ältestenrats, eines Ausschusses, einer Fraktion und eines Fraktionsarbeitskreises auf Antrag Reisekostenentschädigung. Die Präsidentin oder der Präsident stellt für Sitzungen des Landtages, des Ältestenrats und der Ausschüsse im Benehmen mit dem Ältestenrat einen jährlichen Sitzungsplan auf.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten oder Abgeordnete im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Ausschusses mit vorheriger Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten oder im Auftrage eines Fraktionsarbeitskreises mit vorheriger Zustimmung der oder des Fraktionsvorsitzenden in Ausübung ihres Amtes oder ihres Mandats außerhalb ihres Wohnortes tätig werden.
(3) Die Reisekostenentschädigung umfasst
1.
Erstattung der Übernachtungskosten und
2.
Fahrkostenerstattung.
(4) Anträge auf Reisekostenentschädigung sind grundsätzlich innerhalb des laufenden Haushaltsjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres zu stellen. Die Frist bis zum 31. März des folgenden Jahres ist eine Ausschlussfrist. Der Anspruch auf Reisekostenentschädigung erlischt, wenn der Antrag nicht binnen dieser Frist gestellt worden ist.
(5) Wird eine Fraktionsvorsitzende oder ein Fraktionsvorsitzender oder werden Abgeordnete im Auftrage einer oder eines Fraktionsvorsitzenden tätig, bleibt die Reisekostenentschädigung insoweit der Fraktion überlassen.
§ 11
(aufgehoben)
§ 12 Übernachtungskosten
Haben Abgeordnete wegen der Teilnahme an einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Sitzung oder an einer Veranstaltung nach § 10 Abs. 2 aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes übernachtet, werden ihnen auf Antrag die nachgewiesenen angemessenen Übernachtungskosten erstattet.
§ 13 Fahrkostenerstattung
(1) Abgeordnete erhalten für Fahrten in ihrem Wahlkreis sowie für Fahrten zu den in § 10 Abs. 1 und 2 bezeichneten Sitzungen oder Veranstaltungen auf Antrag und Einzelnachweis
a)
bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer einen Aufwendungsersatz in Höhe von 0,30 Euro,
b)
bei Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel die Kosten der 1. Klasse erstattet; Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen; Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende öffentliche oder ein anderes Beförderungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann. Bei der Benutzung anderer Beförderungsmittel wird keine höhere Fahrkostenerstattung gewährt als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittels oder
c)
bei Flügen nach Brüssel die Kosten entsprechend § 14 Satz 2 und 3 erstattet.
(2) Wahlkreise im Sinne des Absatzes 1 sind
a)
bei Abgeordneten, die in einem Wahlkreis kandidiert haben, die jeweiligen Wahlkreise,
b)
bei Abgeordneten, die nicht in Wahlkreisen kandidiert haben, die Wahlkreise, in denen sie wohnen,
c)
diejenigen Wahlkreise, die Abgeordneten durch Fraktionsbeschluss zur Betreuung zugewiesen worden sind und
d)
ferner diejenigen Wahlkreise, in die Abgeordnete reisen, um Gesprächstermine in Wahlkreisangelegenheiten, insbesondere mit Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden und Gemeindeverbände, wahrzunehmen.
(3) Die näheren Regelungen, insbesondere über die Abrechnungszeiträume und die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.
(4) Bei Mitnahme einer Kraftfahrerin oder eines Kraftfahrers werden für diese oder diesen im Falle der Übernachtung gemäß § 12 Kosten bis zur Hälfte der bei der oder dem Abgeordneten anfallenden Übernachtungskosten erstattet. Abgeordneten, die wegen einer dauernden Körperbehinderung überwiegend auf die Mitnahme einer Kraftfahrerin oder eines Kraftfahrers angewiesen sind, wird auf Antrag die der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer gezahlte Vergütung bis zur Höhe eines im Haushaltsplan festzulegenden Betrages erstattet.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident und andere Abgeordnete, denen ein landeseigener Dienstkraftwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, erhalten keine Fahrkostenerstattung. In besonderen Einzelfällen können aus wirtschaftlichen Gründen Kosten für Fahrten erstattet werden.
§ 14 Reisen außerhalb Schleswig-Holsteins
(1) Für Reisen, die Abgeordnete im Auftrag des Landtages, der Präsidentin oder des Präsidenten oder aufgrund eines von der Präsidentin oder vom Präsidenten genehmigten Ausschussbeschlusses außerhalb Schleswig-Holsteins, Hamburgs, Nordschleswigs, Niedersachsens, Bremens, Mecklenburg-Vorpommerns, Berlins und Brüssels unternehmen, erhalten sie als Fahrkostenerstattung bei der Benutzung der Bahn die Kosten der 1. Klasse sowie bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs auf Einzelnachweise für jeden gefahrenen km 0,30 Euro erstattet. Die Kosten für Flüge werden grundsätzlich in sinngemäßer Anwendung des geltenden Reisekostenrechts abgerechnet. Nebenkosten bei der Benutzung der Bahn oder bei Flügen werden auf Nachweis sowie nachgewiesene Übernachtungskosten auf Antrag erstattet.
(2) Nähere Regelungen trifft die Präsidentin oder der Präsident des Landtages im Benehmen mit dem Ältestenrat.
§ 15 Wegfall des Anspruchs auf Aufwendungsersatz
Abgeordnete, die nach Ablauf des 58. Monats einer Wahlperiode in den Landtag eintreten, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 8 bis 14, wenn der Landtag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.
Titel 3 Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag
§ 16 Übergangsgeld
(1) Abgeordnete erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern sie dem Landtag mindestens ein Jahr angehört haben. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 und 3 für mindestens drei Monate gewährt. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag wird das Übergangsgeld für drei weitere Monate, höchstens für 24 Monate gewährt. Zeiten, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer nach Satz 3 wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt. Auf Antrag ist das Übergangsgeld zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen.
(2) Die Zahlung des Übergangsgeldes endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Für Abgeordnete, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, endet die Zahlung des Übergangsgeldes mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Abgeordnete, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Zahlungsgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Zahlungsgrenze | ||
Jahr | Monat | |||
1947 | 1 | 65 | 1 | |
1948 | 2 | 65 | 2 | |
1949 | 3 | 65 | 3 | |
1950 | 4 | 65 | 4 | |
1951 | 5 | 65 | 5 | |
1952 | 6 | 65 | 6 | |
1953 | 7 | 65 | 7 | |
1954 | 8 | 65 | 8 | |
1955 | 9 | 65 | 9 | |
1956 | 10 | 65 | 10 | |
1957 | 11 | 65 | 11 | |
1958 | 12 | 66 | 0 | |
1959 | 14 | 66 | 2 | |
1960 | 16 | 66 | 4 | |
1961 | 18 | 66 | 6 | |
1962 | 20 | 66 | 8 | |
1963 | 22 | 66 | 10 |
Die Zahlung des Übergangsgeldes endet ferner mit der Zahlung einer vorzeitigen Altersentschädigung nach § 17 Absatz 3 und 4. Abs. 1 Satz 6 bleibt unberührt.
(3) Bezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag, der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst werden auf das Übergangsgeld angerechnet. Das gilt auch für Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie für Versorgungsbezüge und Renten. Renten, die aus den zusätzlichen Entschädigungen gemäß § 17 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), finanziert worden sind, werden ebenfalls angerechnet. Nicht angerechnet werden Bezüge aus ehrenamtlicher Tätigkeit.
(4) Treten ehemalige Abgeordnete wieder in den Landtag ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Abgeordnete des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes beziehen.
(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn Abgeordnete die Mitgliedschaft im Landtag aufgrund des § 9 Absatz 1 Nr. 3 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 405), verlieren. § 29 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 17 Anspruch auf Altersentschädigung
(1) Ehemalige Abgeordnete erhalten nach ihrem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und dem Landtag mindestens ein Jahr angehört haben. § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied dem Landtag mehrmals mit Unterbrechung an, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen.
(3) Auf Antrag kann die Altersentschädigung vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die Altersentschädigung vermindert sich in diesem Fall um 0,3 v. H. für jeden Monat, für den die Altersentschädigung vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Anrechnungen nach § 27 erfolgen bezogen auf den nach Satz 2 verminderten Betrag der Altersentschädigung.
(4) Abgeordnete, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, erhalten nach ihrem Ausscheiden eine Altersentschädigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres in sinngemäßer Anwendung des § 236 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Die Altersentschädigung vermindert sich um 0,3 v. H. für jeden Monat, für den sie vorzeitig in Anspruch genommen wird, höchstens jedoch um 10,8 v. H.; Absatz 3 Satz 3 findet Anwendung.
§ 18 Höhe der Altersentschädigung
Die Altersentschädigung bemisst sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung gemäß § 6 Absatz 1. Sie beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Landtag 1,5 v. H. der Abgeordnetenentschädigung nach § 6 Absatz 1. Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 60 v. H. § 16 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 19 Versorgungsfonds
(1) Zur Finanzierung zukünftiger Altersentschädigungen nach § 17 für ehemalige Abgeordnete und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach § 23 wird ein Versorgungsfonds als Sondervermögen errichtet. Das Nähere über die Aufgaben und die Verwaltung des Versorgungsfonds sowie die Zuführungen und die Entnahmen wird durch Gesetz geregelt.
(2) Für jede Abgeordnete und jeden Abgeordneten werden monatlich jeweils 2.150 Euro dem Versorgungsfonds zugeführt.
*
Fußnoten
*)
Ab 1. Juli 2022 2.205,90 Euro. Betrag geändert gemäß Anpassungsverfahren vom 9. Juni 2022 (GVOBl. S. 695).
§ 20 Gesundheitsschäden, Tod
(1) Haben Abgeordnete während ihrer Zugehörigkeit zum Landtag oder, sofern sie fünf Jahre Mitglied des Landtages waren, innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden ohne grobes eigenes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die ihre Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass sie ihr Mandat und bei Ausscheiden aus dem Landtag die bei ihrer Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben können, erhalten sie eine Altersentschädigung in Höhe von 25 v.H. der Entschädigung gemäß § 6 Abs. 1.
(2) Leistungen nach Absatz 1 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Absatz 1 höchstens für drei Monate vor dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen ist.
(3) Die Gesundheitsschäden sind durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Das Gutachten wird ersetzt durch den Bescheid über Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder durch den Bescheid über Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts.
§ 21 Versorgungsabfindung
(1) Abgeordnete, die bei ihrem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 17 erworben haben, erhalten für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbetrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
(2) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Lebenspartnerin oder der überlebende eingetragene Lebenspartner oder, soweit solche nicht vorhanden sind, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stellen.
(3) Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag richtet sich nach § 23 Absatz 3 und 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17).
(4) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter berücksichtigt.
(5) Im Falle des Wiedereintritts in den Landtag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 17 erneut zu laufen, wenn den Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 oder Absatz 3 gewährt wurde oder eine Anrechnung der Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 4 erfolgt ist.
§ 22 Überbrückungsgeld
(1) Stirbt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter, so erhalten ihr überlebender Ehegatte oder seine überlebende Ehegattin, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die leiblichen und die als Kind angenommenen Kinder Überbrückungsgeld in Höhe der zweifachen Entschädigung nach § 6 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Überbrückungsgeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
(2) Das Gleiche gilt beim Tod ehemaliger Abgeordneter, die Altersentschädigung erhalten oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben haben. Bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes tritt an die Stelle der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 die Altersentschädigung nach § 18.
(3) Die Hinterbliebenen von Abgeordneten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Sterbegelder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden, sind nach § 27 Abs. 6 anzurechnen.
§ 23 Hinterbliebenenversorgung
(1) Überlebende Ehegattinnen und Ehegatten und überlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten 50 v. H. der nach § 18 berechneten Altersentschädigung.
(2) Die leiblichen und die als Kind angenommenen Kinder von Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 v. H. und für die Halbwaise 12 v. H. der nach § 18 berechneten Altersentschädigung.
(3) Die Hinterbliebenen erhalten eine Mindestversorgung, wenn die Mandatszeit der Abgeordneten weniger als zehn Mandatsjahre beträgt. In diesem Fall ist Berechnungsgrundlage für die Mindestversorgung ein Betrag i.H.v. 15 v. H. der Entschädigung nach § 6 Absatz 1. Hinterbliebene nach Absatz 1 erhalten 50 v. H., Vollwaisen und Halbwaisen nach Absatz 2 erhalten 20 v. H. und 12 v. H. dieses Betrages.
(4) Die Hinterbliebenenversorgung wird auch gewährt, wenn die Abgeordneten oder die ehemaligen Abgeordneten im Zeitpunkt ihres Todes die Altersvoraussetzung nach § 17 noch nicht erfüllt hatten.
§ 24 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
Titel 4 Zuschuß zu den Kosten in Krankheitsfällen, Unterstützungen
§ 25 Zuschuß zu den Kosten in Krankheitsfällen
(1) Abgeordnete und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn
a)
kein Beitrag nach § 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 984), für sie gezahlt wird oder
b)
sie keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches haben oder
c)
sie nicht Beiträge zahlen, für die nur der halbe Beitragssatz gilt.
Diejenigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249 a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), einen Beitragszuschuß beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuß. Entsprechendes gilt für die Fälle des § 35 a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725). Für andere Einkünfte, die der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden, wird ebenfalls kein Zuschuss gezahlt. Als Zuschuß ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages im Sinne des § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches der im Falle der Versicherungspflicht zuständigen allgemeinen Ortskrankenkasse. Von dritter Seite ohne Rechtsanspruch gezahlte Zuschüsse werden angerechnet. Abgeordnete, die einen Anspruch auf Beihilfe aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften haben, erhalten keinen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen. Der Anspruch auf Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 1 schließt den Anspruch auf einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, ein; dies gilt nicht für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Der Zuschuss umfasst nicht den Beitragszuschlag für Kinderlose.
(2) Anstelle eines Anspruchs auf einen Zuschuss nach Absatz 1 erhalten Abgeordnete, die bei Annahme ihres Mandats beihilfeberechtigt sind, einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt. Das Überbrückungsgeld nach § 22 ist eine auf die Erstattung der Bestattungskosten anrechenbare Leistung im Sinne der in Satz 1 genannten Vorschriften.
(3) Die Entscheidung darüber, ob Abgeordnete, die bei Annahme des Mandats beihilfeberechtigt sind, anstelle des Zuschusses nach Absatz 1 Leistungen nach Absatz 2 in Anspruch nehmen wollen, haben die Abgeordneten der Präsidentin oder dem Präsidenten innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats mitzuteilen. An diese Entscheidung sind die Abgeordneten bis zum Ablauf des Jahres gebunden. Teilen sie bis zum 31. Oktober dieses oder eines folgenden Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten keine andere Entscheidung mit, so gilt die Entscheidung für die Dauer des kommenden Jahres.
(4) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 werden auch gewährt für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld nach § 16. Besteht ein Anspruch auf einen Zuschuß auch nach § 27 des Abgeordnetengesetzes des Bundes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz.
(5) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift sind ehemalige Abgeordnete, die Altersentschädigung beziehen, sowie Bezieherinnen und Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.
§ 26 Unterstützungen
Die Präsidentin oder der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen Abgeordneten einmalige Unterstützungen, ausgeschiedenen Abgeordneten und deren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.
Titel 5 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
§ 27 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge
(1) Haben Abgeordnete neben ihrer Entschädigung nach § 6 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, wird die Entschädigung nach § 6 um 95 v.H. gekürzt.
(2) Für die Zeit, für die Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhalten, werden die Entschädigungen nach § 6 und der Aufwendungsersatz nach Abschnitt III Titel 2 nicht gewährt.
(3) Haben Abgeordnete neben ihrer Entschädigung nach § 6 Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht die Entschädigung in Höhe von 50 vom Hundert der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch zu 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Abs. 1. Ausgenommen von der Anrechnung nach Satz 1 ist der Anspruch auf ein Übergangsgeld nach § 10 des Schleswig-Holsteinischen Landesministergesetzes; insoweit findet eine Anrechnung nach § 14 Abs. 2 des Landesministergesetzes statt.
(4) Beziehen ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, ruht die Altersentschädigung nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die sie als Abgeordnete des anderen Parlaments erhalten.
(5) Die Altersentschädigung nach diesem Gesetz ruht neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 v. H. des Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 übersteigen.
(6) Die Altersentschädigung nach diesem Gesetz ruht neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 v. H. des Betrages, um den sie und die anderen Bezüge die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe der Altersentschädigung. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 66 Absatz 4 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 120), ist sinngemäß anzuwenden.
Titel 6 Gemeinsame Vorschriften
§ 28 Anpassungsverfahren
(1) Die Entschädigungen nach § 6 Absatz 1 und 2 und die Zuführungen an den Versorgungsfonds nach § 19 Absatz 2 werden während der 20. Wahlperiode jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Einkommensentwicklung angepasst, die jeweils im abgelaufenen Jahr gegenüber dem vorangegangenen Jahr eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung der Entschädigungen und der Zuführungen an den Versorgungsfonds ist die Veränderung des Indexes der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschließlich der Beamtinnen und Beamten) im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich in Schleswig-Holstein. Die prozentualen Veränderungen der nach Satz 2 ermittelten Einkommensentwicklungen teilt das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bis zum 1. Juni eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. Diese oder dieser veröffentlicht die neuen Beträge der Entschädigungen und der Zuführungen an den Versorgungsfonds im Gesetz- und Verordnungsblatt.
(2) Der Schleswig-Holsteinische Landtag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassungen nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.
§ 29 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
(1) Zahlungen nach § 6 Abs. 1, den §§ 9 bis 13, 25 und 26 werden vom Tage der Annahme der Wahl ab geleistet, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtages noch nicht abgelaufen ist. Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 und den Aufwendungsersatz nach Abschnitt III Titel 2 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Zusätzliche Entschädigungen gemäß § 6 Abs. 2 werden vom Tage der Übertragung der besonderen parlamentarischen Funktionen ab gezahlt, frühestens jedoch ab Zusammentritt des neu gewählten Landtages. Zusätzliche Entschädigungen gemäß § 6 Abs. 2 werden bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die besonderen Funktionen enden. Die Leistungen nach den §§ 6, 9, 25 und 26 werden für einen Monat, die Leistungen nach § 12 für dieselbe Nacht und die Leistungen nach § 13 für dieselbe Fahrt nur einmal gewährt.
(2) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, es sei denn, dass für diesen Monat noch Entschädigung nach § 6 gezahlt wird, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die oder der Berechtigte stirbt.
(3) Die Ansprüche auf Altersentschädigung ruhen bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.
(4) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete ihre Mitgliedschaft im Landtag aufgrund des § 9 Absatz 1 Nr. 3 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 405) verlieren. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 21. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen des § 9 Absatz 1 Nr. 3 des Landeswahlgesetzes nach sich zieht.
(5) Die Entschädigung nach § 6 und die Leistungen nach den §§ 16, 20, 22, 23 und 25 werden monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 30 Abrundung
Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf volle Euro abgerundet.
§ 31 Ausführungsbestimmungen
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages erläßt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz im Benehmen mit dem Ältestenrat.
§ 32 Begriffsbestimmungen
(1) Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ist das Verwendungseinkommen sowie das ihm gleichgestellte Einkommen im Sinne des § 64 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 120).
(2) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus einem Gewerbebetrieb und aus der Land- und Forstwirtschaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das monatliche Erwerbseinkommen, bei den anderen Einkunftsarten das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate.
§ 32a Datenverarbeitung
Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig- Holsteinischen Landtages darf personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) über Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete und weitere Personen verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 LDSG gilt entsprechend.
Abschnitt IV Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag
Titel 1 Wahlvorbereitungsurlaub
§ 33 Wahlvorbereitungsurlaub
(1) Stimmt eine Beamtin oder ein Beamter ihrer oder seiner Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, so ist ihr oder ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer oder seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Unberührt bleibt der Anspruch der Beamtin oder des Beamten auf Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für Richterinnen und Richter für die Zeit, für die ihnen der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub gewährt wird.
Titel 2 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
§ 34 Unvereinbare Ämter
Beamtinnen oder Beamte mit Dienstbezügen gemäß § 1 Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 31), dürfen nicht Mitglieder des Landtages sein. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte des Bundes und anderer Länder.
§ 35 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
(1) In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte scheiden mit der Annahme der Wahl aus ihrem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus ihrem Dienstverhältnis ruhen vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Die Beamtinnen und Beamten haben das Recht, ihre Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamtinnen und Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(2) Für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.
(3) Einer oder einem in den Landtag gewählten Beamtin oder Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf ihren oder seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird die Beamtin oder der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen ihre oder seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 vom Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.
§ 36
+
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ruhen die in dem Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere drei Monate. Die Beamtin oder der Beamte ist auf ihren oder seinen Antrag, der binnen einem Monat seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens zwei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihr oder ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhält sie oder er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.
(2) Stellt die Beamtin oder der Beamte nicht binnen einem Monat seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 35 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten jedoch, wenn sie oder er weder dem Landtag mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen. Lehnt die Beamtin oder der Beamte die Rückführung ab oder folgt sie oder er ihr nicht, so ist sie oder er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Dauer ihrer oder seiner Mitgliedschaft im Landtag dessen Präsidentin oder Präsident oder wenn sie oder er mindestens vier Jahre Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landtages oder Vorsitzende oder Vorsitzender einer Landtagsfraktion war.
Fußnoten
+)
mit Beginn der 13. Wahlperiode in Kraft tretende Fassung
§ 37 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
(1) Für die Bemessung des Grundgehalts nach § 28 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) werden Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag zur Hälfte angerechnet. Dies gilt auch für die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 36 Abs. 1 ruhen, bis zur Rückführung in das frühere Dienstverhältnis.
(2) Wird die Beamtin oder der Beamte nicht nach § 36 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, so wird das Besoldungsdienstalter um die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Eintritt des Versorgungsfalles hinausgeschoben.
(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das gleiche gilt für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht nach § 36 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 36 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird.
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten anzurechnen.
§ 38 Beförderungsverbot
(1) Legt eine Beamtin ihr Mandat nieder oder legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt sie oder er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig.
(2) Legt eine Richterin ihr Mandat nieder oder legt ein Richter sein Mandat nieder und bewirbt sie oder er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zulässig.
§ 39 Entlassung
Beamtinnen und Beamte, die in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen werden, sind zu entlassen, wenn sie zur Zeit der Ernennung Mitglied des Deutschen Bundestags oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes waren und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.
§ 40 Beamtinnen oder Beamte auf Zeit, Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte auf Zeit
(1) Für Beamtinnen oder Beamte auf Zeit und Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte auf Zeit gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften:
1.
Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.
2.
Fällt bei Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag, gilt die Amtszeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landtag insgesamt als abgeleistet. Wird in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Landtag und dem Ablauf der Amtszeit wieder ein Beamtenverhältnis begründet, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.
(2) Für die in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten auf Zeit gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 41 Richterinnen oder Richter, Angestellte des öffentlichen Dienstes
(1) Die §§ 35 bis 37 gelten für Richterinnen oder Richter entsprechend.
(2) Die §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes. Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die Tätigkeit im Dienste des Landes Schleswig-Holstein, des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. Als Tätigkeit im öffentlichen Dienst gilt auch die Tätigkeit bei sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen oder an denen die öffentliche Hand mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.
(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist bei Angestellten die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.
Titel 3
(aufgehoben)
§ 42
(aufgehoben)
§ 43
(aufgehoben)
§ 44
(aufgehoben)
§ 45
(aufgehoben)
Abschnitt V Unabhängigkeit der Mitglieder des Landtages
§ 46 Ausübung des Mandats
(1) Bei der Ausübung ihres Mandats sind die Mitglieder des Landtages nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Landtages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.
(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Landtages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder geldwerten Zuwendungen,
1.
die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen der oder des Leistenden im Landtag erwartet wird,
2.
die ohne eine angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Landtages gewährt werden oder
3.
die für eine Vortragstätigkeit, eine Teilnahme an einem Diskussionsformat oder einen Medienauftritt gewährt werden, wenn bei diesen Tätigkeiten der unmittelbare Mandatsbezug eindeutig überwiegt; dies gilt nicht für die Erstattung von angemessenen Fahrt- oder Übernachtungskosten, die durch die Wahrnehmung einer Tätigkeit mit unmittelbarem Mandatsbezug tatsächlich entstanden sind und nicht dem Grunde nach gemäß § 10 erstattungsfähig sind.
Unbeschadet der Regelung des § 50 ist die Entgegennahme von Geldspenden für private oder politische Zwecke unzulässig.
(3) Neben dem Mandat sind die entgeltliche Interessenvertretung für Dritte gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung oder die entgeltliche Beratungstätigkeit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mandatsausübung steht, unzulässig. Hiervon unberührt bleiben Tätigkeiten nach § 48, ehrenamtliche Tätigkeiten, für die eine jeweils verhältnismäßige Aufwandsentschädigung vorgesehen ist, die monatlich zehn von Hundert der monatlichen Entschädigung nach § 6 Absatz 1 nicht übersteigt, sowie Tätigkeiten in politischen Ämtern. Vereinbarungen, durch die das Mitglied des Landtages erst nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile für während der Mitgliedschaft im Landtag getätigte Interessenvertretung oder Beratungstätigkeit nach Satz 1 erhalten soll, sind unzulässig.
(4) Missbräuchliche Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag sind unzulässig. Missbräuchlich sind solche Hinweise, wenn sie zum Zwecke der Werbung für Tätigkeiten verwendet werden, die nicht die Mandatsausübung betreffen, und geeignet sind, einen persönlichen wirtschaftlichen Vorteil zu begründen.
(5) Nach den Absätzen 2 bis 4 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Landes zuzuführen. Die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Landtag nicht berührt.
Abschnitt VI Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages
§ 47 Anzeigepflicht
(1) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten seinen Geburtsort, sein Geburtsdatum und seinen erlernten Beruf schriftlich anzuzeigen.
(2) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten alle den Zeitraum der letzten fünf Kalenderjahre vor seiner ersten Mitgliedschaft im Landtag betreffenden regelmäßigen Tätigkeiten schriftlich anzuzeigen. Dazu gehören die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit sowie Tätigkeiten als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder vergleichbaren Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, eines Vereines, eines Verbandes oder einer Stiftung. Ebenso ist ein Mitglied des Landtages verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag eine Weiterbeschäftigungs- oder Wiedereinstellungszusage, eine Rückkehroption oder eine ähnliche Vereinbarung für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag anzuzeigen.
(3) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die folgenden einmaligen und regelmäßigen Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden beziehungsweise wirksam sind, anzuzeigen:
1.
entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat. Darunter fallen zum Beispiel die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübten Berufstätigkeit sowie zulässige Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter- und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht entfällt für die Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung;
2.
Tätigkeiten als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder vergleichbaren Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, eines Vereines, eines Verbandes oder einer Stiftung;
3.
das Bestehen beziehungsweise der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach seiner Mitgliedschaft im Landtag bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
4.
Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften in der Art und Höhe, wenn
a)
der Anteil mehr als fünf von Hundert beträgt oder
b)
aus der Gesellschafterstellung eine miterwirtschaftende Tätigkeit folgt, die von der Gesellschaft nicht eigens vergütet wird. Im Falle einer nach Satz 1 anzeigepflichtigen Beteiligung an einer Beteiligungsgesellschaft sind auch die Beteiligungen der Beteiligungsgesellschaft anzuzeigen, soweit diese mehr als fünf von Hundert betragen;
5.
Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen unter Angabe seiner Belegenheit, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), und Betrieben.
(4) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die Höhe der jeweiligen Einkünfte aus den nach Absatz 3 anzeigepflichtigen Tätigkeiten, Vereinbarungen und Beteiligungen anzuzeigen. Hierbei sind die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen zu Grunde zu legen. Soweit die Einkünfte aus Umsatzerlösen bestehen, ist statt der Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern anzuzeigen. Soweit der Wert nicht bezifferbar ist, ist dies ebenfalls anzuzeigen. Tatsächlich entstandene Aufwendungen, die zur Durchführung der Tätigkeit durch die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner bzw. die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber erstattet werden, gelten nicht als Einkünfte. Einkünften gleichgestellt ist die Zuwendung von Optionen auf Einräumung von Gesellschaftsanteilen oder von vergleichbaren Finanzinstrumenten, die als Gegenleistung für eine Tätigkeit gewährt werden.
(5) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die die oder der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Statt der Angaben zur Vertragspartnerin oder zum Vertragspartner ist eine Branchenbezeichnung anzugeben. Die Pflicht zur Angabe der Branche gilt nicht, wenn die oder der Abgeordnete erklärt, dass die Branchenbezeichnung die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner identifizieren würde.
(6) Anzeigen nach diesem Abschnitt sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Die Anzeige der Höhe der jeweiligen Einkünfte muss bis zum Ablauf des zweiten Quartals des folgenden Kalenderjahres erfolgen.
(7) Die Mitglieder des Ältestenrates können bei der Präsidentin oder dem Präsidenten Einsicht in die Anzeigen nehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages.
§ 48 Angehörige Freier Berufe
(1) Mitglieder des Landtages, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für das Land Schleswig-Holstein auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn die Vertretung persönlich übernommen wird.
(2) Mitglieder des Landtages, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen das Land Schleswig-Holstein auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn die Vertretung persönlich übernommen wird. Satz 1 schließt auch Verfahren gegen den Landtag und die Landesregierung mit ein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten für oder gegen landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 49 Veröffentlichung
(1) Die nach § 47 anzeigepflichtigen Tätigkeiten, Vereinbarungen und Beteiligungen werden als Drucksache und auf den Internetseiten des Landtages veröffentlicht.
(2) Die nach § 47 anzeigepflichtigen Einkünfte werden als Drucksache und auf den Internetseiten des Landtages mit der Maßgabe veröffentlicht, dass aus den jährlichen Gesamteinkünften die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte errechnet werden und diese durchschnittlichen monatlichen Einkünfte in einer Staffelung ausgewiesen werden. Die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte werden errechnet, indem die jährlichen Gesamteinkünfte durch zwölf dividiert werden. Die Staffelung der durchschnittlichen monatlichen Einkünfte regelt die Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages.
(3) Soweit ein Wert im Sinne des Absatzes 1 oder 2 nicht bezifferbar ist, erfolgt dessen Veröffentlichung in Form der Beschreibung der eingeräumten Rechtsposition.
§ 50 Sachspenden und geldwerte Zuwendungen
(1) Ein Mitglied des Landtages hat über Sachspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.
(2) Eine Spende, deren Wert im Kalenderjahr einen Betrag übersteigt, der in der Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages festgelegt wird, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin oder des Spenders sowie der Gesamthöhe der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen.
(3) Spenden sind, soweit sie im Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden derselben Spenderin oder desselben Spenders zusammen einen Wert, der in der Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages festgelegt wird, übersteigen, von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft als Drucksache und auf den Internetseiten des Landtages zu veröffentlichen.
(4) Für Spenden an ein Mitglied des Landtages findet § 25 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechende Anwendung.
(5) Geldwerte Zuwendungen
1.
aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen,
2.
zur Teilnahme an Veranstaltungen zur politischen Information, zur Darstellung der Standpunkte des Landtages oder seiner Fraktionen oder als Repräsentantin oder Repräsentant des Landtages
gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 anzuzeigen und nach Maßgabe von Absatz 3 zu veröffentlichen.
(6) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtages als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden. Einer Anzeige und Aushändigung bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der von der Präsidentin oder dem Präsidenten in den Ausführungsbestimmungen nach § 55 festgelegt wird. Besteht eine Anzeige- und Aushändigungspflicht, kann das Mitglied des Landtages beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Landeskasse abzüglich des Betrages nach Satz 2 zu behalten.
(7) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Ältestenrat über die Verwendung angezeigter und ausgehändigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.
§ 51 Interessenverknüpfung im Ausschuss
Ein Mitglied des Landtages hat vor der Beratung im Ausschuss auf eine Interessenverknüpfung hinzuweisen, wenn es an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mitwirkt, an dem es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares Interesse hat.
§ 52 Rückfragen
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtages verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach § 46 Absatz 2 bis 4 oder den Verhaltensregeln dieses Abschnitts zu vergewissern.
§ 53 Verfahren bei Verstößen
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach § 46 Absatz 2 bis 4 oder die Verhaltensregeln dieses Abschnitts verletzt hat, holt die Präsidentin oder der Präsident zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Sie oder er kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.
(2) Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass ein minder schwerer Fall beziehungsweise leichte Fahrlässigkeit vorliegt (zum Beispiel bei einer Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. Ansonsten teilt sie oder er das Ergebnis der Überprüfung dem Ältestenrat mit. Die Präsidentin oder der Präsident stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds im Benehmen mit dem Ältestenrat fest, ob ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 46 Absatz 2 bis 4 oder die Verhaltensregeln dieses Abschnitts vorliegt. Die Feststellung, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach diesem Gesetz als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtages veröffentlicht.
(3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gegen ein Mitglied des Ältestenrates, nimmt das betroffene Mitglied des Landtages an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Präsidentin oder der Präsident ihre oder seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, hat ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann im Benehmen mit dem Ältestenrat gegen das Mitglied des Landtages, das gegen die Pflichten nach § 46 Absatz 2 bis 4 oder die Verhaltensregeln dieses Abschnitts verstoßen hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. Die Summe der in einem Kalenderjahr festgesetzten Ordnungsgelder darf die Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung nicht übersteigen. Die Präsidentin oder der Präsident macht die Festsetzung durch Verwaltungsakt geltend. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.
(5) In Fällen des § 46 Absatz 5 leitet die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnahmen nach diesem Absatz setzen voraus, dass der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Präsidentin oder der Präsident kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass eine unzulässige Zuwendung oder ein unzulässiger Vermögensvorteil nach § 46 Absatz 2 bis 4 vorliegt, teilt sie oder er das Ergebnis der Überprüfung dem Ältestenrat mit. Die Präsidentin oder der Präsident stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds im Benehmen mit dem Ältestenrat fest, ob ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 46 Absatz 2 bis 4 vorliegt. Die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch nach § 46 Absatz 5 durch Verwaltungsakt geltend. Die Feststellung, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach § 46 Absatz 2 bis 4 verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach diesem Gesetz als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtages veröffentlicht. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 54 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Die Präsidentin oder der Präsident verarbeitet die in den Abschnitten V und VI genannten personenbezogenen Daten der Abgeordneten. Die Verarbeitung ist zulässig, soweit sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten im Rahmen der Pflichten nach § 46 Absatz 2 bis 4 und der Verhaltensregeln dieses Abschnitts erforderlich ist. Werden die personenbezogenen Daten der Abgeordneten für diese Zwecke nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen, es sei denn, die oder der Betroffene willigt in die weitere Datenverarbeitung ein. Die Präsidentin oder der Präsident hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu veranlassen, die notwendig sind, um die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Abgeordneten auf das erforderliche Maß zu beschränken, Unbefugten den Zugang zu den Daten zu verwehren und die rechtzeitige Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der Daten sicherzustellen.
§ 55 Ausführungsbestimmungen
Die Präsidentin oder der Präsident erlässt im Benehmen mit dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen zu den in den Abschnitten V und VI vorgesehenen Pflichten.
Abschnitt VII Weitergeltung alten Rechts, Übergangsregelungen
Titel 1 Übergangsregelungen
§ 56 Weitergeltung alten Rechts
(1) Die in §§ 48, 49, 49 a, 50, 51, 52, 53, 56, 57 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), getroffenen Regelungen gelten fort; soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(1a) Die Berechnung der Höhe der Versorgung nach § 49 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), richtet sich nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 515), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).
(2) Abgeordnete, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen erhalten Übergangsgeld, Versorgung und Zuschüsse zu den Kosten in Krankheitsfällen nach dem Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2a) Im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung stehen überlebende Lebenspartner überlebenden Ehegatten gleich.
(3) Die Höhe der Altersentschädigung wird anstelle der Entschädigung gemäß § 6 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf der Grundlage eines Betrages von 5.030,12 Euro
*
bemessen. Der genannte Betrag ist ebenfalls Grundlage für die Leistungen gemäß §§ 20, 22 sowie im Rahmen der Anrechnung gemäß § 27. Die Anpassung dieser Altersentschädigung erfolgt anteilig entsprechend den künftigen Veränderungen der Entschädigung der Abgeordneten gemäß § 6 Abs. 1.
(3a) Die Berechnung und Durchführung des Versorgungsausgleichs bestimmt sich nach §§ 14 und 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes des Bundes.
(4) Soweit Anspruch auf Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen nach § 25 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), besteht, richtet sich die Höhe nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten keinen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages.
Fußnoten
*)
Ab 1. Juli 2021 5.438,16 Euro. Betrag geändert gemäß Anpassungsverfahren vom 7. Juni 2021 (GVOBl. S. 798). Ab 1. Juli 2022 5.579,55 Euro. Betrag geändert gemäß Anpassungsverfahren vom 9. Juni 2022 (GVOBl. S. 695).
§ 57 Übergangsregelungen für Abgeordnete der 16. Wahlperiode
(1) Abgeordnete der 16. Wahlperiode, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausscheiden, erhalten für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes für sich und ihre Hinterbliebenen Versorgung nach dem Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Abgeordnete, die dem Landtag erstmalig in der 16. Wahlperiode angehören, erhalten auf Antrag für die Zeit vom Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anstelle der Versorgungsabfindung nach dem Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), die zusätzliche Entschädigung gemäß § 17.
(3) Abgeordnete der 16. Wahlperiode, die dem Landtag bereits in der 15. Wahlperiode angehört haben, können ebenfalls den Antrag gemäß Absatz 2 stellen. Sie können jedoch beantragen, für die gesamte 16. Wahlperiode Altersentschädigung beziehungsweise Versorgungsabfindung nach dem Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), anstelle der zusätzlichen Entschädigung gemäß § 17 dieses Gesetzes zu erhalten.
(4) Abgeordneten der 16. Wahlperiode, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausscheiden und für sich sowie ihre Hinterbliebenen Versorgung nach dem Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), erhalten, steht die Altersentschädigung mit folgenden Maßgaben zu:
a)
Die Höhe der Altersentschädigung wird anstelle der Entschädigung gemäß § 6 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), auf der Grundlage eines Betrages von 5.888,94 Euro
*
bemessen. Der genannte Betrag ist ebenfalls Grundlage für die Leistungen gemäß §§ 20, 22 sowie im Rahmen der Anrechnung gemäß § 27.
b)
Die Altersentschädigung erhöht sich nach einer Mitgliedschaft von acht Jahren für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 18. Jahr um 3,675 v.H. Die Höchstversorgung der Altersentschädigung beträgt 71,75 v.H.
c)
Die Anpassung dieser Altersentschädigung erfolgt anteilig entsprechend den künftigen Veränderungen der Entschädigung der Abgeordneten gemäß § 6 Abs. 1.
d)
In die Anrechnung gemäß § 27 Abs. 6 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), werden zusätzlich die Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament einbezogen.
(4a) Im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung stehen überlebende Lebenspartner überlebenden Ehegatten gleich.
(5) Abgeordneten der 16. Wahlperiode, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausscheiden und für sich sowie ihre Hinterbliebenen Versorgung nach dem Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), erhalten, steht die Versorgungsabfindung auf Antrag vor ihrem Ausscheiden aus dem Landtag zu.
(6) Versorgungsansprüche nach dem Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), werden darüber hinaus gekürzt aufgrund von Renten, die aus den zusätzlichen Entschädigungen gemäß § 17 dieses Gesetzes finanziert worden sind, soweit sie zusammen mit den Renten die Höchstversorgung der Altersentschädigung übersteigen. Satz 1 gilt ebenfalls für die auf die 16. Wahlperiode folgenden Wahlperioden.
(7) Die Anträge nach Absatz 2 und 3 sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages schriftlich zu stellen. Sie wirken zurück auf den Beginn der Mitgliedschaft im Landtag ab der 16. Wahlperiode.
(7a) Die Berechnung und Durchführung des Versorgungsausgleichs bestimmt sich nach §§ 14 und 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes des Bundes.
(8) Abgeordnete der 16. Wahlperiode erhalten auch über die 16. Wahlperiode hinaus Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen nach § 25 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269). Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten keinen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages.
(9) Für die Abgeordneten der 16. Wahlperiode gelten für diese Wahlperiode die Vorschriften des Abschnitts IV (§§ 34 bis 46) des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), hinsichtlich der Ämter, die mit dem Mandat unvereinbar oder vereinbar sind; die Regelungen der §§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 und 43 gelten übergangsweise bis zum 30. Juni 2010.
Fußnoten
*)
Ab 1. Juli 2021 6.366,65 Euro. Betrag geändert gemäß Anpassungsverfahren vom 7. Juni 2021 (GVOBl. S. 798). Ab 1. Juli 2022 6.532,18 Euro. Betrag geändert gemäß Anpassungsverfahren vom 9. Juni 2022 (GVOBl. S. 695).
§ 58 Übergangsregelung für Abgeordnete der 17. Wahlperiode
Abgeordnete der 17. Wahlperiode, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landtag ausscheiden, erhalten Übergangsgeld nach dem Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 567).
§ 59 Übergangsregelung für ehemalige Abgeordnete der 16. bis 19. Wahlperiode
Ehemalige Abgeordnete der 16. bis 19. Wahlperiode, die eine Altersversorgung nach dem Versicherungsmodell gemäß § 17 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), beziehen, und deren Hinterbliebene erhalten einen Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen, wenn sie dem Landtag mindestens ein Jahr angehört haben. § 25 gilt entsprechend.
§ 60 Weiteranwendung bisherigen Rechts
Auf alle bis zum Tag der ersten Sitzung der 20. Wahlperiode entstandenen Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Landtages, ehemaligen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des Dritten Abschnitts, Titel 3, in der bis zum Tag der ersten Sitzung der 20. Wahlperiode geltenden Fassung Anwendung. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.
§ 61 Übergangsregelung für die Verhaltensregeln
(1) Für Mitglieder des Landtages der 19. Wahlperiode finden §§ 46 und 47 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes (SH AbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 510), sowie die Verhaltensregeln vom 28. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 655) weiter Anwendung, soweit der Zeitraum bis einschließlich zum Ablauf der 19. Wahlperiode betroffen ist. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2021 sind anstelle der jährlichen Gesamteinkünfte nach § 1 Absatz 3 der Verhaltensregeln die Einkünfte aus den nach § 1 Absatz 2 anzeigepflichtigen Tätigkeiten, Vereinbarungen und Beteiligungen anzugeben, wenn diese den Betrag von 5.000 Euro übersteigen und sich Änderungen oder Ergänzungen gegenüber den Anzeigen für das Jahr 2020 ergeben haben.
(2) Abweichend von § 47 Absatz 6 Satz 1 sind die erstmaligen Anzeigen von den Abgeordneten nach diesem Gesetz der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zum Ende des 1. Quartals 2023 einzureichen.
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