AufgabenDVO KOF
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Landesverordnung über die Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge durch die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge (Aufgabendurchführungsverordnung Kriegsopferfürsorge - AufgabenDVO KOF -) Vom 24. Mai 2007

Landesverordnung über die Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers
der Kriegsopferfürsorge durch die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge
(Aufgabendurchführungsverordnung Kriegsopferfürsorge - AufgabenDVO KOF -)
Vom 24. Mai 2007
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge durch die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge (Aufgabendurchführungsverordnung Kriegsopferfürsorge - AufgabenDVO KOF -) vom 24. Mai 200729.06.2007
Eingangsformel29.06.2007
§ 129.06.2007
§ 229.06.2007
§ 329.06.2007
§ 429.06.2007
§ 529.06.2007
§ 629.06.2007
Aufgrund des § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
(DG-KOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 277), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge führen mit Ausnahme der Hilfen für Sonderfürsorgeberechtigte nach
§ 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
sowie der Leistungen an Berechtigte im Sinne des
§ 3 Abs. 2 Nr. 8 DG-KOF folgende Aufgaben des überörtlichen Trägers durch:
1.
Gewährung der Hilfe zur Pflege nach
§ 26 c BVG und der Eingliederungshilfe nach
§ 27 d Abs. 1 Nr. 3 BVG , wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu erbringen; in diesen Fällen umfasst die Aufgabendurchführung auch alle übrigen Leistungen der Kriegsopferfürsorge;
2.
Gewährung der Blindenhilfe nach § 27 d Abs. 1 Nr. 4 BVG
.

§ 2

Monatlich wiederkehrende Leistungen, die der überörtliche Träger bewilligt, sind von den örtlichen Trägern auszuzahlen. In diesen Fällen nehmen die örtlichen Träger auch Einnahmen für den überörtlichen Träger entgegen.

§ 3

Die örtlichen Träger haben bei allen Aufgaben des überörtlichen Trägers
1.
Hilfesuchende den Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen zuzuführen,
2.
bei der Gewährung von Leistungen nach den
§§ 26 und 26 a BVG
die Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung zu gewähren,
3.
die bundesgesetzlich vorgesehenen Statistiken zu führen, soweit die erforderlichen Auskünfte nur von den örtlichen Trägern erteilt werden können.

§ 4

Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 53 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), entsprechend.

§ 5

Dem überörtlichen Träger bleibt vorbehalten, Maßnahmen nach den
§§ 1 bis 3 selbst durchzuführen, wenn dies aus übergeordneten Gründen geboten erscheint.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aufgabendurchführungsverordnung Kriegsopferfürsorge vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 177, ber. 1990 S. 46)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 24. Mai 2007
Peter Harry Carstensen Dr. Gitta Trauernicht
Ministerpräsident Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 830-2-4
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