ResOG SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH) Vom 1. Dezember 2021

Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH) Vom 1. Dezember 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH) vom 1. Dezember 202101.07.2022
Eingangsformel01.07.2022
Inhaltsverzeichnis01.07.2022
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.07.2022
§ 1 - Anwendungsbereich01.07.2022
§ 2 - Ziele01.07.2022
§ 3 - Begriffsbestimmungen01.07.2022
Abschnitt 2 - Gestaltungsgrundsätze01.07.2022
§ 4 - Achtung der Grundrechte und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz01.07.2022
§ 5 - Grundsatz der individualisierten Leistungen und Benachteiligungsverbot01.07.2022
§ 6 - Integration in die Leistungen des Regelsystems01.07.2022
§ 7 - Vorrang von sozialer, sozialarbeiterischer und therapeutischer Ausrichtung der Leistungen01.07.2022
§ 8 - Opferorientierung01.07.2022
§ 9 - Ressourcenorientierung, Lebensweltorientierung und Digitalisierung01.07.2022
§ 10 - Durchgehende Leistungen und Krisenintervention01.07.2022
§ 11 - Kooperation und Übergangsmanagement01.07.2022
§ 12 - Mitwirkung der Probandinnen und Probanden01.07.2022
§ 13 - Subsidiaritätsprinzip in der Trägerschaft der Leistungen01.07.2022
Abschnitt 3 - Inhalte und Organisation der Leistungen01.07.2022
Unterabschnitt 1 - Gerichtshilfe01.07.2022
§ 14 - Inhalte der Leistungen01.07.2022
§ 15 - Organisation der Leistungen01.07.2022
Unterabschnitt 2 - Bewährungshilfe01.07.2022
§ 16 - Inhalte der Leistungen und Zuständigkeit01.07.2022
§ 17 - Resozialisierungsplan01.07.2022
§ 18 - Organisation der Leistungen01.07.2022
Unterabschnitt 3 - Führungsaufsicht01.07.2022
§ 19 - Inhalte der Leistungen01.07.2022
§ 20 - Organisation der Leistungen01.07.2022
Unterabschnitt 4 - Wiedergutmachungsdienste01.07.2022
§ 21 - Inhalte der Leistungen01.07.2022
§ 22 - Organisation der Leistungen01.07.2022
Unterabschnitt 5 - Forensische Ambulanzen sowie weitere Stellen insbesondere zur therapeutischen und sozialarbeiterischen Behandlung von Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftätern01.07.2022
§ 23 - Inhalte der Leistungen und Behandlungsplan01.07.2022
§ 24 - Organisation der Leistungen01.07.2022
Unterabschnitt 6 - Vermittlung in gemeinnützige Arbeit01.07.2022
§ 25 - Inhalte der Leistungen01.07.2022
§ 26 - Organisation der Leistungen01.07.2022
Unterabschnitt 7 - Integrationsbegleitung am Übergang von der Freiheitsentziehung in die Nachsorge01.07.2022
§ 27 - Inhalte der Leistungen und Resozialisierungsplan01.07.2022
§ 28 - Organisation der Leistungen01.07.2022
Unterabschnitt 8 - Hilfen für Kinder von Probandinnen und Probanden und deren Angehörige01.07.2022
§ 29 - Inhalte der Leistungen01.07.2022
§ 30 - Organisation der Leistungen01.07.2022
Unterabschnitt 9 - Resozialisierungsfonds01.07.2022
§ 31 - Inhalte der Leistungen01.07.2022
§ 32 - Organisation der Leistungen01.07.2022
Unterabschnitt 10 - Ehrenamtliche Angebote01.07.2022
§ 33 - Inhalte der Leistungen01.07.2022
§ 34 - Organisation der Leistungen01.07.2022
Unterabschnitt 11 - Koordinierung der Freien Träger01.07.2022
§ 35 - Inhalte und Organisation der Leistungen01.07.2022
Unterabschnitt 12 - Sonstige Leistungen01.07.2022
§ 36 - Inhalte und Organisation der Leistungen01.07.2022
Abschnitt 4 - Aufsicht, Beteiligung, Standards, Dokumentation und Auswertung01.07.2022
§ 37 - Aufsicht und Beteiligung01.07.2022
§ 38 - Standards der Leistungserbringung01.07.2022
§ 39 - Dokumentation und Auswertung01.07.2022
Abschnitt 5 - Landesbeirat, kriminologische Forschung01.07.2022
§ 40 - Landesbeirat01.07.2022
§ 41 - Kriminologische Forschung01.07.2022
Abschnitt 6 - Beschwerderecht und gerichtlicher Rechtsschutz01.07.2022
§ 42 - Beschwerderecht01.07.2022
§ 43 - Gerichtlicher Rechtsschutz01.07.2022
Abschnitt 7 - Datenschutz01.07.2022
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.07.2022
§ 44 - Regelungsbereich01.07.2022
§ 45 - Allgemeine Grundsätze der Datenverarbeitung01.07.2022
§ 46 - Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung01.07.2022
§ 47 - Datengeheimnis01.07.2022
Unterabschnitt 2 - Formen der Datenverarbeitung und Aufsicht01.07.2022
§ 48 - Zulässigkeit der Datenerhebung01.07.2022
§ 49 - Erhebung bei betroffenen Personen01.07.2022
§ 50 - Erhebung bei Dritten01.07.2022
§ 51 - Erhebung von Daten über andere Personen, die nicht Verletzte, Probandinnen oder Probanden sind01.07.2022
§ 52 - Speicherung und Nutzung01.07.2022
§ 53 - Übermittlung an öffentliche und nichtöffentliche Stellen01.07.2022
§ 54 - Aufsicht über die nichtöffentlichen Leistungserbringenden01.07.2022
§ 55 - Aktenführung; Verordnungsermächtigung01.07.2022
§ 56 - Fallkonferenzen01.07.2022
§ 57 - Verantwortliche Stelle01.07.2022
§ 58 - Gemeinsame Verantwortung01.07.2022
§ 59 - Akteneinsicht und Auskünfte01.07.2022
§ 60 - Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke01.07.2022
§ 61 - Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren; Verordnungsermächtigung01.07.2022
Unterabschnitt 3 - Rechte der betroffenen Personen01.07.2022
§ 62 - Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung01.07.2022
§ 63 - Auskunftsrecht der betroffenen Personen01.07.2022
§ 64 - Löschung01.07.2022
§ 65 - Einschränkung der Verarbeitung01.07.2022
§ 66 - Berichtigung01.07.2022
§ 67 - Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung01.07.2022
§ 68 - Mitteilungen01.07.2022
§ 69 - Anwendungsbereich für nichtöffentliche Leistungserbringende01.07.2022
Unterabschnitt 4 - Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz; Datenschutzaufsichtsbehörde01.07.2022
§ 70 - Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz; Datenschutzaufsichtsbehörde01.07.2022
Abschnitt 8 - Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.07.2022
§ 71 - Übergangsregelungen01.07.2022
§ 72 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.07.2022
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Ziele
§ 3Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Gestaltungsgrundsätze
§ 4Achtung der Grundrechte und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
§ 5Grundsatz der individualisierten Leistungen und Benachteiligungsverbot
§ 6Integration in die Leistungen des Regelsystems
§ 7Vorrang von sozialer, sozialarbeiterischer und therapeutischer Ausrichtung der Leistungen
§ 8Opferorientierung
§ 9Ressourcenorientierung, Lebensweltorientierung und Digitalisierung
§ 10Durchgehende Leistungen und Krisenintervention
§ 11Kooperation und Übergangsmanagement
§ 12Mitwirkung der Probandinnen und Probanden
§ 13Subsidiaritätsprinzip in der Trägerschaft der Leistungen
Abschnitt 3 Inhalte und Organisation der Leistungen
Unterabschnitt 1 Gerichtshilfe
§ 14Inhalte der Leistungen
§ 15Organisation der Leistungen
Unterabschnitt 2 Bewährungshilfe
§ 16Inhalte der Leistungen und Zuständigkeit
§ 17Resozialisierungsplan
§ 18Organisation der Leistungen
Unterabschnitt 3 Führungsaufsicht
§ 19Inhalte der Leistungen
§ 20Organisation der Leistungen
Unterabschnitt 4 Wiedergutmachungsdienste
§ 21Inhalte der Leistungen
§ 22Organisation der Leistungen
Unterabschnitt 5 Forensische Ambulanzen sowie weitere Stellen insbesondere zur therapeutischen und sozialarbeiterischen Behandlung von Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftätern
§ 23Inhalte der Leistungen und Behandlungsplan
§ 24Organisation der Leistungen
Unterabschnitt 6 Vermittlung in gemeinnützige Arbeit
§ 25Inhalte der Leistungen
§ 26Organisation der Leistungen
Unterabschnitt 7 Integrationsbegleitung am Übergang von der Freiheitsentziehung in die Nachsorge
§ 27Inhalte der Leistungen und Resozialisierungsplan
§ 28Organisation der Leistungen
Unterabschnitt 8 Hilfen für Kinder von Probandinnen und Probanden und deren Angehörige
§ 29Inhalte der Leistungen
§ 30Organisation der Leistungen
Unterabschnitt 9 Resozialisierungsfonds
§ 31Inhalte der Leistungen
§ 32Organisation der Leistungen
Unterabschnitt 10 Ehrenamtliche Angebote
§ 33Inhalte der Leistungen
§ 34Organisation der Leistungen
Unterabschnitt 11 Koordinierung der Freien Träger
§ 35Inhalte und Organisation der Leistungen
Unterabschnitt 12 Sonstige Leistungen
§ 36Inhalte und Organisation der Leistungen
Abschnitt 4 Aufsicht, Beteiligung, Standards, Dokumentation und Auswertung
§ 37Aufsicht und Beteiligung
§ 38Standards der Leistungserbringung
§ 39Dokumentation und Auswertung
Abschnitt 5 Landesbeirat, kriminologische Forschung
§ 40Landesbeirat
§ 41Kriminologische Forschung
Abschnitt 6 Beschwerderecht und gerichtlicher Rechtsschutz
§ 42Beschwerderecht
§ 43Gerichtlicher Rechtsschutz
Abschnitt 7 Datenschutz
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 44Regelungsbereich
§ 45Allgemeine Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 46Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung
§ 47Datengeheimnis
Unterabschnitt 2 Formen der Datenverarbeitung und Aufsicht
§ 48Zulässigkeit der Datenerhebung
§ 49Erhebung bei betroffenen Personen
§ 50Erhebung bei Dritten
§ 51Erhebung von Daten über andere Personen, die nicht Verletzte, Probandinnen oder Probanden sind
§ 52Speicherung und Nutzung
§ 53Übermittlung an öffentliche und nichtöffentliche Stellen
§ 54Aufsicht über die nichtöffentlichen Leistungserbringenden
§ 55Aktenführung; Verordnungsermächtigung
§ 56Fallkonferenzen
§ 57Verantwortliche Stelle
§ 58Gemeinsame Verantwortung
§ 59Akteneinsicht und Auskünfte
§ 60Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
§ 61Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 3 Rechte der betroffenen Personen
§ 62Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung
§ 63Auskunftsrecht der betroffenen Personen
§ 64Löschung
§ 65Einschränkung der Verarbeitung
§ 66Berichtigung
§ 67Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
§ 68Mitteilungen
§ 69Anwendungsbereich für nichtöffentliche Leistungserbringende
Unterabschnitt 4 Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz; Datenschutzaufsichtsbehörde
§ 70Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz; Datenschutzaufsichtsbehörde
Abschnitt 8 Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 71Übergangsregelungen
§ 72Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt
1.
die sozialen, sozialarbeiterischen und therapeutischen Leistungen ohne Freiheitsentzug zur Resozialisierung von Probandinnen und Probanden,
2.
die vorbereitenden und nachsorgenden Leistungen im Rahmen der Entlassung von Probandinnen und Probanden aus dem Freiheitsentzug (Übergangsmanagement), soweit sie nicht durch die Fachkräfte des Justizvollzugs erbracht werden,
3.
die Leistungen für Verletzte von Straftaten, soweit diese in Zusammenhang mit der Resozialisierung von Probandinnen und Probanden stehen,
4.
die damit zusammenhängende Verarbeitung personenbezogener Daten.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf den Maßregelvollzug mit Ausnahme der Sicherungsverwahrung.
(3) Leistungen nach den schleswig-holsteinischen Justizvollzugsgesetzen gehen diesem Gesetz vor.

§ 2 Ziele

(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen die Resozialisierung von Probandinnen und Probanden fördern. Sie dienen damit auch dem Schutz der Allgemeinheit und der Herstellung des sozialen Friedens.
(2) Die Leistungen sollen dazu beitragen, Inhaftierung zu vermeiden oder auf das zwingend notwendige Maß zu verkürzen.
(3) Die Probandinnen und Probanden sollen durch die Leistungen nach diesem Gesetz insbesondere gefördert und befähigt werden,
1.
sich mit der Tat und deren Folgen auseinanderzusetzen,
2.
durch Straftaten entstandene Schäden wiedergutzumachen,
3.
ihre Lebenslagen zu verbessern,
4.
Ausgrenzungen entgegenzuwirken und
5.
ihre sozialen Beziehungen zu stabilisieren.
(4) Verletzte im Sinne des § 3 Nummer 3 sollen durch die Leistungen nach diesem Gesetz unterstützt werden. Ihre Interessen sind zu berücksichtigen, soweit sie sich auch mit den übrigen Zielen dieses Gesetzes vereinbaren lassen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes
1.
ist Resozialisierung der Prozess zwischen der Gesellschaft und den Probandinnen und Probanden, der deren gesellschaftliche Eingliederung und insbesondere ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten fördert; Resozialisierung ist Teil des lebenslangen Sozialisationsprozesses, jeweils bezogen auf die individuellen Lebenswelten und Lebenslagen der Probandinnen und Probanden,
2.
sind Probandinnen und Probanden Beschuldigte, Angeschuldigte, Angeklagte oder Verurteilte, die Anspruch auf eine Leistung nach diesem Gesetz haben sowie Personen, die Leistungen gemäß § 23 Absatz 2 Satz 2 erhalten,
3.
sind Verletzte oder Opfer natürliche Personen, die eine unmittelbare oder mittelbare körperliche, geistige oder seelische Schädigung oder einen wirtschaftlichen Verlust als Folge einer Straftat erlitten haben oder bei welchen im Rahmen anhängiger Strafverfahren der begründete Verdacht besteht, dass eine entsprechende Schädigung oder ein wirtschaftlicher Verlust als Folge einer Straftat erlitten wurde,
4.
sind Leistungen alle Maßnahmen nach diesem Gesetz, durch die die Probandinnen und Probanden sowie die Verletzten darin unterstützt werden, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen; diese können helfende sowie kontrollierende Aspekte beinhalten,
5.
sind Leistungserbringende neben den öffentlichen Stellen der Gerichts-, Bewährungshilfe und Führungsaufsicht auch geeignete nichtöffentliche Stellen, die durch die Justiz zur Durchführung einzelner Leistungen beziehungsweise zur Mitwirkung an deren Durchführung beauftragt werden,
6.
sind Freie Träger steuerbegünstigte Körperschaften gemäß der §§ 51 bis 54 Abgabenordnung (Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke) und andere geeignete, nichtstaatliche Leistungserbringende,
7.
sind Wiedergutmachungsdienste Leistungserbringende solcher Verfahren, in denen die oder der Verletzte, die Probandin oder der Proband und/oder andere unmittelbar oder mittelbar von einer Straftat Betroffene oder Vertreterinnen oder Vertreter von Gemeinschaften freiwillig beteiligt sind; in diesen Verfahren werden aktiv Lösungen und Bereinigungen der Folgewirkungen der Straftat erarbeitet und umgesetzt; dies geschieht in der Regel mit der Hilfe von unparteiischen Dritten; insbesondere der Täter-Opfer-Ausgleich stellt ein Wiedergutmachungsverfahren dar,
8.
ist Fallmanagement eine Methode der Sozialen Arbeit, welche vorhandene Ressourcen und Hilfebedarfe der Probandinnen und Probanden und institutionelle staatliche und nichtstaatliche Leistungen vernetzt und unter Mitwirkung und Zustimmung der Probandinnen und Probanden mit dem Ziel der Resozialisierung koordiniert,
9.
ist Justizvollzug der aufgrund einer justiziellen Entscheidung durchgeführte Freiheitsentzug in einer dafür vorgesehenen staatlichen Einrichtung, nämlich einer Justizvollzugsanstalt, einer Jugendstrafvollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt.

Abschnitt 2 Gestaltungsgrundsätze

§ 4 Achtung der Grundrechte und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Die Grundrechte der Probandinnen und Probanden sowie der Verletzten sind zu achten. Leistungen nach diesem Gesetz dürfen weder unmenschlich noch erniedrigend sein. Das soziale, sozialarbeiterische und therapeutische Handeln ist so auszurichten, dass es in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck steht und es die Probandinnen und Probanden nicht länger als notwendig beeinträchtigt.

§ 5 Grundsatz der individualisierten Leistungen und Benachteiligungsverbot

Bei der Durchführung der Leistungen sollen die Anliegen der Probandinnen und Probanden sowie der Verletzten berücksichtigt werden, soweit sie sich mit den Zielen dieses Gesetzes vereinbaren lassen. Dabei ist auch auf das Alter, das Geschlecht sowie die familiäre Situation Rücksicht zu nehmen. Das soziale, sozialarbeiterische und therapeutische Handeln erfolgt ohne Benachteiligung, insbesondere wegen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Sprache, des Glaubens, der religiösen und politischen Anschauung, der Weltanschauung und sexuellen Identität sowie der Behinderung oder des Alters.

§ 6 Integration in die Leistungen des Regelsystems

Die Leistungen sind so zu gestalten, dass eine Integration der Probandinnen, Probanden und Verletzten in die Regelsysteme nach Möglichkeit erfolgt.

§ 7 Vorrang von sozialer, sozialarbeiterischer und therapeutischer Ausrichtung der Leistungen

Um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen, hat die helfende und betreuende soziale, sozialarbeiterische und therapeutische Ausrichtung in der Regel Vorrang vor kontrollierenden Anteilen der Leistungen. Ausschließlich technische Kontrollen sind nicht zulässig.

§ 8 Opferorientierung

Die Anliegen von Verletzten sind bei der Gestaltung der Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie sich mit den Zielen dieses Gesetzes vereinbaren lassen. Die Leistungen sind darauf auszurichten, dass die Probandinnen und Probanden sich mit den Folgen ihres Handelns für die Verletzten auseinandersetzen und Verantwortung hierfür übernehmen. Sie sind dabei zu unterstützen, den verursachten materiellen und immateriellen Schaden auszugleichen.

§ 9 Ressourcenorientierung, Lebensweltorientierung und Digitalisierung

(1) Die Planung und Gestaltung von Leistungen soll sich an den Ressourcen und Lebenslagen der Probandinnen und Probanden orientieren.
(2) Die Planung und Gestaltung von Leistungen soll sich an den alltäglichen Lebenswelten der Probandinnen und Probanden ausrichten.
(3) Insbesondere digitale Lebenswelten sind in der Kommunikation mit den Probandinnen und Probanden sowie bei der Planung und Gestaltung der Leistungen zu berücksichtigen.

§ 10 Durchgehende Leistungen und Krisenintervention

(1) Zur Vermeidung von Beziehungsabbrüchen, Leistungsunterbrechungen und sachlich nicht gebotenen Doppelbetreuungen sollen Leistungen möglichst durchgehend und ohne Wechsel der Fachkraft erbracht werden.
(2) Während der Freiheitsentziehung beteiligen sich die für die Nachsorge einer Probandin oder eines Probanden voraussichtlich zuständigen Leistungserbringenden nach diesem Gesetz frühzeitig an den Entlassungsvorbereitungen.
(3) Bei Beendigung der Zuständigkeit und weiterhin bestehendem Hilfebedarf soll der Fall an eine dafür zuständige Leistungserbringerin oder einen dafür zuständigen Leistungserbringer übergeben werden.
(4) In begründeten Einzelfällen können Leistungen aufgenommen, fortgesetzt oder ergänzt werden, wenn eine Hilfe zur Erreichung der in § 2 aufgeführten Ziele oder zur Krisenintervention erforderlich ist und die zukünftige oder frühere Probandin oder der zukünftige oder frühere Proband einwilligt.

§ 11 Kooperation und Übergangsmanagement

(1) Die Leistungserbringenden nach diesem Gesetz kooperieren mit allen an der Resozialisierung mitwirkenden Personen und Organisationen.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium kann den Leistungserbringenden nach diesem Gesetz in Einzelfällen unmittelbare Arbeitsaufträge im Rahmen des Übergangsmanagements erteilen. Weisungen nach dem Landesverwaltungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Mitwirkung der Probandinnen und Probanden

(1) Zur Erreichung der Ziele nach § 2 bedarf es der aktiven Mitwirkung der Probandinnen und Probanden. Sie sind fortwährend zur Mitwirkung zu motivieren. Die Probandinnen und Probanden tragen eine Mitverantwortung für das Gelingen des Resozialisierungsprozesses.
(2) Insbesondere in den Fällen der Strafaussetzung zur Bewährung, des Vorbehalts der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Anordnung von Führungsaufsicht bestehen gesetzliche Mitwirkungspflichten.
(3) Die Probandinnen und Probanden sind an der Gestaltung der Leistungen nach diesem Gesetz zu beteiligen.

§ 13 Subsidiaritätsprinzip in der Trägerschaft der Leistungen

Freie Träger der Straffälligen- und Opferhilfe sind, soweit Rechtsvorschriften oder sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen, an der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu beteiligen. Ihnen soll die Durchführung von Leistungen durch das für Justiz zuständige Ministerium übertragen werden, wenn die Freien Träger die fachlichen Voraussetzungen für die Aufgabenwahrnehmung erfüllen und mit der Beteiligung oder Übertragung der Durchführung einverstanden sind. Dies gilt insbesondere für die Aufgaben nach den §§ 21 bis 36. Die Freien Träger sollen dabei angemessen unterstützt und gefördert werden.

Abschnitt 3 Inhalte und Organisation der Leistungen

Unterabschnitt 1 Gerichtshilfe

§ 14 Inhalte der Leistungen

(1) Die Leistungen der Gerichtshilfe werden insbesondere nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und der Anordnung über das Verfahren in Gnadensachen (Allgemeinverfügung des Justizministers vom 3. Mai 1984 (SchlHA S. 91)) erbracht.
(2) Zu den Aufgaben der Gerichtshilfe gehören insbesondere:
1.
die Berichterstattung in Ermittlungs-, Vollstreckungs- und Gnadenverfahren, insbesondere die Opferberichterstattung,
2.
der Täter-Opfer-Ausgleich und andere Wiedergutmachungsdienste,
3.
das Einleiten von Maßnahmen in Fällen häuslicher Gewalt und
4.
die Haftentscheidungshilfe.

§ 15 Organisation der Leistungen

(1) Die Gerichtshilfen sind Bestandteil der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten.
(2) An den Standorten der Staatsanwaltschaften gibt es Einrichtungen der Gerichtshilfe.
(3) Fachkräfte der Gerichtshilfe verfügen über einen Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit mit staatlicher Anerkennung. Ausnahmen können durch das für Justiz zuständige Ministerium in Einzelfällen genehmigt werden. Ein Hochschulabschluss ist in jedem Fall nachzuweisen.
(4) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Fachkräfte der Gerichtshilfe ist die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft bei dem jeweiligen Landgericht.
(5) Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt kann eine andere Staatsanwältin oder einen anderen Staatsanwalt zur Fachvorgesetzen oder zum Fachvorgesetzten der Fachkräfte der Gerichtshilfe bestimmen oder diese Aufgabe selbst wahrnehmen. Die ergänzende einzelfallbezogene Fachaufsicht durch die Auftrag gebende Stelle bleibt unberührt.
(6) Bei den Gerichtshilfen wird durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten eine Sprecherin oder ein Sprecher bestellt. Die Vorschläge der Fachkräfte sind zu berücksichtigen.

Unterabschnitt 2 Bewährungshilfe

§ 16 Inhalte der Leistungen und Zuständigkeit

(1) Die Leistungen der Bewährungshilfe werden insbesondere nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und der Anordnung über das Verfahren in Gnadensachen erbracht.
(2) Die Fachkräfte der Bewährungshilfe beaufsichtigen und leiten die ihnen unterstellten Personen mit dem Ziel, diese zu befähigen, ein Leben ohne Straftaten zu führen. Dieses Ziel wird insbesondere dadurch erreicht, dass die Fachkräfte der Bewährungshilfe den Probandinnen und den Probanden helfend und betreuend zur Seite stehen und im Einvernehmen mit dem Gericht oder der Gnadenbehörde die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen überwachen. Die Fachkräfte der Bewährungshilfe berichten dem Gericht oder der Gnadenbehörde insbesondere auch über die Lebensführung und das Verhalten der Probandinnen und Probanden.
(3) Soweit Leistungen für Probandinnen und Probanden der Bewährungshilfe auch durch andere Leistungserbringende im Rahmen dieses Gesetzes erbracht werden, obliegt der Bewährungshilfe das Fallmanagement.
(4) Ist eine Fachkraft der Bewährungshilfe bestellt, kann die Berichterstattung in Ermittlungs-, Vollstreckungs- und Gnadenverfahren auch durch diese erfolgen. § 14 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.

§ 17 Resozialisierungsplan

(1) Ein Resozialisierungsplan soll innerhalb von zwölf Wochen nach dem Erstkontakt mit der Probandin oder dem Probanden durch die zuständige Fachkraft erstellt werden.
(2) Die Probandinnen und Probanden sind an der Erstellung des Resozialisierungsplans zu beteiligen. Die Anliegen der Probandinnen und Probanden sollen berücksichtigt werden.
(3) Der Resozialisierungsplan soll alle sechs Monate auf seine Umsetzung überprüft, mit der Probandin oder dem Probanden erörtert und fortgeschrieben werden.
(4) Der Resozialisierungsplan und seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben:
1.
die dem Resozialisierungsplan zugrundeliegenden Annahmen zu Ursachen und Umständen der Straffälligkeit,
2.
den festgestellten Hilfe- und Kontrollbedarf der Probandin oder des Probanden,
3.
die Ziele und Inhalte der geplanten Leistungen.
(5) Der Resozialisierungsplan und seine Fortschreibungen sollen den Probandinnen und Probanden ausgehändigt und mit ihnen besprochen werden.
(6) Zur Koordinierung der Leistungen sollen Fallkonferenzen durch die Fallverantwortliche oder den Fallverantwortlichen einberufen werden. Dies kann auch auf Vorschlag der Probandinnen oder Probanden, deren oder dessen gesetzlichen Vertretungen oder anderer Leistungserbringender erfolgen.
(7) In Fällen der Führungsaufsicht ist die zuständige Führungsaufsichtsstelle an der Erstellung des Resozialisierungsplans zu beteiligen.

§ 18 Organisation der Leistungen

(1) Die Bewährungshilfen sind Bestandteil der Landgerichte.
(2) An den Standorten der Landgerichte gibt es Einrichtungen der Bewährungshilfe. Die Landgerichte können weitere Einrichtungen der Bewährungshilfe vorhalten.
(3) Die Unterstellung von Probandinnen und Probanden unter die Aufsicht und Leitung einer Fachkraft der Bewährungshilfe erfolgt durch das Gericht oder die Gnadenbehörde. Die Tätigkeit der Bewährungshilfe wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.
(4) Hauptamtliche Fachkräfte der Bewährungshilfe verfügen über einen Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit mit staatlicher Anerkennung. Ausnahmen können durch das für Justiz zuständige Ministerium in Einzelfällen genehmigt werden. Ein Hochschulabschluss ist in jedem Fall nachzuweisen.
(5) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der hauptamtlichen Fachkräfte der Bewährungshilfe ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts bestimmt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Landgerichts zur Fachvorgesetzten oder zum Fachvorgesetzten für die hauptamtlichen Fachkräfte der Bewährungshilfe. Diese oder dieser Fachvorgesetzte ist in jedem Landgerichtsbezirk eine Fachkraft mit Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit mit staatlicher Anerkennung. Ausnahmen können durch das für Justiz zuständige Ministerium in Einzelfällen genehmigt werden. Ein Hochschulabschluss ist in jedem Fall nachzuweisen. Die ergänzende einzelfallbezogene Fachaufsicht durch die Auftrag gebende Stelle bleibt unberührt.
(7) In jedem Landgerichtsbezirk ist durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten eine Sprecherin oder ein Sprecher der hauptamtlichen Fachkräfte der Bewährungshilfe zu bestellen. Die Vorschläge der hauptamtlichen Fachkräfte der Bewährungshilfe sind zu berücksichtigen.
(8) Für die einzelnen Einrichtungen der Bewährungshilfe werden durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten weitere Sprecherinnen oder Sprecher der hauptamtlichen Fachkräfte der Bewährungshilfe bestellt. Die Vorschläge der hauptamtlichen Fachkräfte der Bewährungshilfe sind zu berücksichtigen.

Unterabschnitt 3 Führungsaufsicht

§ 19 Inhalte der Leistungen

(1) Die Leistungen der Führungsaufsichtsstellen werden insbesondere nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes erbracht.
(2) Die Fachkräfte der Führungsaufsichtsstellen stehen im Einvernehmen mit den Fachkräften der Bewährungshilfe und bei entsprechender Einbeziehung auch im Einvernehmen mit den forensischen Ambulanzen den Probandinnen und Probanden helfend und betreuend zur Seite. Die Führungsaufsichtsstellen überwachen im Einvernehmen mit den Gerichten und mit Unterstützung durch die Fachkräfte der Bewährungshilfe und bei entsprechender Einbeziehung auch mit Unterstützung der forensischen Ambulanzen das Verhalten der Probandinnen und Probanden und die Erfüllung der gerichtlichen Weisungen.

§ 20 Organisation der Leistungen

(1) Die Führungsaufsichtsstellen sind Bestandteil der Landgerichte.
(2) Die personelle Zusammensetzung der Führungsaufsichtsstellen erfolgt nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Aufsichtsstellen sollen nicht als Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer in Führungsaufsichtssachen tätig sein.

Unterabschnitt 4 Wiedergutmachungsdienste

§ 21 Inhalte der Leistungen

(1) Wiedergutmachungsdienste werden insbesondere auf Grundlage der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes erbracht.
(2) Die Leistungen von Wiedergutmachungsdiensten beinhalten verschiedene Verfahrensweisen, in denen die Beteiligten einer Straftat insbesondere in die Tataufarbeitung, Konfliktregelung und Wiedergutmachung einbezogen werden sollen. Zu den Leistungen der Wiedergutmachungsdienste zählen insbesondere der Täter-Opfer-Ausgleich sowie Wiedergutmachungskonferenzen. Unterstützende Begleiterinnen und Begleiter auf Seiten der Verletzten sowie der Probandinnen und Probanden sollen in die Verfahren einbezogen werden.
(3) Die Erbringung der Leistungen ist in jedem Stadium des Strafverfahrens zulässig, auch nach einer Verurteilung.
(4) Die Beauftragung der Ausgleichsstellen kann durch Staatsanwaltschaften, Gerichte oder durch die Verletzten, Probandinnen und Probanden selbst erfolgen; dies gilt auch nach Abschluss des Strafverfahrens.
(5) Bedürftigen Probandinnen und Probanden kann die materielle Schadenswiedergutmachung durch eine Unterstützung aus dem Resozialisierungsfonds gemäß § 31 erleichtert werden.

§ 22 Organisation der Leistungen

(1) Die Durchführung der Wiedergutmachungsdienste kann von Freien Trägern oder von Gerichtshilfen wahrgenommen werden.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium stellt sicher, dass in allen Landgerichtsbezirken Ausgleichsstellen vorhanden sind.
(3) Fachkräfte der Wiedergutmachungsdienste sollen über einen Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit mit staatlicher Anerkennung verfügen. Ausnahmen können durch das für Justiz zuständige Ministerium genehmigt werden. Ein Hochschulabschluss ist in jedem Fall nachzuweisen. Die Fachkräfte verfügen über eine geeignete, mindestens einjährige mediationsspezifische Zusatzqualifikation oder erwerben eine solche in einem angemessenen Zeitraum nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit.
(4) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten können Koordinierungsstellen für Wiedergutmachungsdienste einrichten.

Unterabschnitt 5 Forensische Ambulanzen sowie weitere Stellen insbesondere zur therapeutischen und sozialarbeiterischen Behandlung von Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftätern

§ 23 Inhalte der Leistungen und Behandlungsplan

(1) Die Leistungen zur therapeutischen und sozialarbeiterischen Behandlung von Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftätern werden insbesondere auf Grundlage der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches und des Staatsvertrags zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung vom 7. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) erbracht.
(2) Die in § 24 Absatz 1 genannten Stellen erbringen ambulante therapeutische Maßnahmen und Trainingsprogramme für Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftäter. Leistungen werden auch für Personen erbracht, die nach eigener Einschätzung gefährdet sind, eine Sexual- oder Gewaltstraftat zu begehen.
(3) Inhalt der Behandlungsleistungen ist es insbesondere, gewalttätige Personen im Rahmen ihrer Resozialisierung dabei zu unterstützen, die Ursachen und die Folgen ihres Verhaltens sowie konfliktträchtige Situationen zu erkennen, Verantwortung für ihre Taten zu übernehmen und ihr Verhalten zu ändern.
(4) Bei länger andauernden individuellen therapeutischen Maßnahmen oder Trainingsprogrammen ist ein Behandlungsplan zu erstellen.

§ 24 Organisation der Leistungen

(1) Die Behandlung von Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftätern soll von Forensischen Ambulanzen in freier Trägerschaft oder anderen Freien Trägern wahrgenommen werden. In Einzelfällen kann die Behandlung auch durch selbstständige Therapeutinnen und Therapeuten oder Trainerinnen und Trainer erfolgen.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium stellt sicher, dass in allen Landgerichtsbezirken Behandlungsangebote bestehen.
(3) Fachkräfte der therapeutischen Behandlung von Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftätern verfügen über eine Approbation als psychologische oder ärztliche Psychotherapeutin oder psychologischer oder ärztlicher Psychotherapeut oder einen anderen geeigneten Hochschulabschluss und eine Weiterbildung in einer wissenschaftlich anerkannten Therapierichtung. Fachkräfte der sozialarbeiterischen Behandlung von Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftätern verfügen über einen Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit mit staatlicher Anerkennung sowie in der Regel über eine spezifische behandlerische Zusatzqualifikation. Ausnahmen können durch das für Justiz zuständige Ministerium in Einzelfällen genehmigt werden. Ein Hochschulabschluss ist in jedem Fall nachzuweisen. Selbstständige Fachkräfte mit geeigneten Hochschulabschlüssen können durch das für Justiz zuständige Ministerium in Einzelfällen beauftragt werden.

Unterabschnitt 6 Vermittlung in gemeinnützige Arbeit

§ 25 Inhalte der Leistungen

(1) Die Leistungen der Vermittlungsstellen in gemeinnützige Arbeit werden insbesondere gemäß Strafprozessordnung, Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, Strafgesetzbuch und der Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 12. Februar 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), erbracht.
(2) Zu den Aufgaben der Vermittlungsstellen in gemeinnützige Arbeit gehören insbesondere:
1.
Vermittlung, Kontrolle und Begleitung der Ableistung gemeinnütziger Arbeit,
2.
Unterstützung bei sozialen Problemlagen, die eine Ableistung der gemeinnützigen Arbeit behindern,
3.
Gewinnung und Betreuung von Einsatzstellen,
4.
Tilgungsberatung bei Geldstrafenschuldnerinnen und Geldstrafenschuldnern.

§ 26 Organisation der Leistungen

(1) Die Leistungen der Vermittlung in gemeinnützige Arbeit werden in der Regel von Freien Trägern erbracht.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium stellt sicher, dass in allen Landgerichtsbezirken Vermittlungsstellen vorhanden sind.
(3) Fachkräfte der Vermittlungsstellen in gemeinnützige Arbeit verfügen über einen Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit mit staatlicher Anerkennung. Ausnahmen können durch das für Justiz zuständige Ministerium in Einzelfällen genehmigt werden. Ein Hochschulabschluss ist in jedem Fall nachzuweisen.

Unterabschnitt 7 Integrationsbegleitung am Übergang von der Freiheitsentziehung in die Nachsorge

§ 27 Inhalte der Leistungen und Resozialisierungsplan

(1) Die Integrationsbegleitung knüpft an die Vollzugs- und Eingliederungsplanung des Justizvollzugs gemäß Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 618), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), gemäß Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 563), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 358), und gemäß Jugendarrestvollzugsgesetz vom 2. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 356) an und setzt diese im Einvernehmen mit den Probandinnen und Probanden um.
(2) Die Fachkräfte der Integrationsbegleitung beraten und begleiten Probandinnen und Probanden bei der Resozialisierung am Übergang von der Freiheitsentziehung in die Nachsorge. Die Integrationsbegleitung soll neun Monate vor der voraussichtlichen Entlassung beginnen und sie endet in der Regel sechs Monate nach der Entlassung.
(3) Zu den Aufgaben der Integrationsbegleitung gehören insbesondere:
1.
die Mitwirkung an der Entlassungsvorbereitung der Probandinnen und Probanden,
2.
die Unterstützung bei der Resozialisierung nach der Entlassung,
3.
das Fallmanagement nach der Entlassung.
(4) Bei länger andauernder Leistungserbringung ist ein Resozialisierungsplan nach § 17 zu erstellen. Die dort explizit für die Bewährungshilfe getroffenen Regelungen finden keine Anwendung.

§ 28 Organisation der Leistungen

(1) Die Leistungen der Integrationsbegleitung am Übergang von der Freiheitsentziehung in die Nachsorge sollen in Fällen, in denen nach der Entlassung keine Bewährungshelferin oder kein Bewährungshelfer beigeordnet wird, keine Führungsaufsicht angeordnet ist und keine weitere stationäre Unterbringung erfolgt, von Freien Trägern erbracht werden.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium stellt sicher, dass an jedem Justizvollzugsstandort Integrationsbegleitungsstellen vorhanden sind.
(3) Fachkräfte der Integrationsbegleitung verfügen über einen Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit mit staatlicher Anerkennung. Ausnahmen können durch das für Justiz zuständige Ministerium in Einzelfällen genehmigt werden. Ein Hochschulabschluss ist in jedem Fall nachzuweisen.
(4) In begründeten Einzelfällen kann die Bewährungshilfe im Einvernehmen mit der Probandin oder dem Probanden Leistungen einer Integrationsbegleitungsstelle in Anspruch nehmen. Dies kann insbesondere in Fällen erfolgen, in denen eine bestehende, tragfähige Arbeitsbeziehung einer Integrationsbegleiterin oder eines Integrationsbegleiters zu einer Probandin oder einem Probanden hilfreich für die erfolgreiche Resozialisierung sein kann.

Unterabschnitt 8 Hilfen für Kinder von Probandinnen und Probanden und deren Angehörige

§ 29 Inhalte der Leistungen

(1) Die Leistungen dienen dem Abbau von negativen Folgen der Inhaftierung eines Elternteils oder des Erfahrens häuslicher Gewalt.
(2) Die Leistungen dienen auch der Resozialisierung der Probandinnen und Probanden.
(3) Die Leistungen richten sich an Kinder von Probandinnen und Probanden soweit sie Verletzte im Sinne des § 3 Nummer 3 sind, und an deren Angehörige sowie andere relevante Bezugspersonen.

§ 30 Organisation der Leistungen

(1) Die Hilfen für Kinder und andere Angehörige Inhaftierter sollen von Freien Trägern geleistet werden.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium stellt sicher, dass die Leistungen in allen Landgerichtsbezirken angeboten werden.
(3) Fachkräfte der Hilfen für Kinder von Probandinnen und Probanden und deren Angehörige verfügen über einen Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit mit staatlicher Anerkennung. Ausnahmen können durch das für Justiz zuständige Ministerium in Einzelfällen genehmigt werden.

Unterabschnitt 9 Resozialisierungsfonds

§ 31 Inhalte der Leistungen

(1) Der Resozialisierungsfonds soll Straffällige in Schleswig-Holstein finanziell unterstützen, wenn sie in wirtschaftliche Not geraten sind, um ihre Notlage zu lindern und ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu fördern.
(2) Durch den Fonds sollen Rückfallkriminalität aus wirtschaftlicher Not verhindert und ein Beitrag zur Wiedergutmachung geleistet werden.

§ 32 Organisation der Leistungen

(1) Die Leistungen des Resozialisierungsfonds sollen von einem Freien Träger erbracht werden.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium stellt das Bestehen des Resozialisierungsfonds sicher.

Unterabschnitt 10 Ehrenamtliche Angebote

§ 33 Inhalte der Leistungen

(1) An den Leistungen nach den Unterabschnitten 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 11 des Abschnitts 3 sollen geeignete Bürgerinnen und Bürger ehrenamtlich beteiligt werden, wenn dies der Resozialisierung dient.
(2) Voraussetzung der Beteiligung ist, dass die betroffenen Probandinnen und Probanden oder Verletzten einwilligen, sofern die Ehrenamtlichen nicht gerichtlich bestellt sind.
(3) Ehrenamtliche werden durch Fachkräfte ausgewählt, geschult und während ihres Einsatzes begleitet.

§ 34 Organisation der Leistungen

(1) Die Leistungen nach § 33 Absatz 3 sollen von Freien Trägern erbracht werden.
(2) Fachkräfte zur Auswahl, Schulung und Begleitung der Ehrenamtlichen verfügen über einen Hochschulabschluss in Sozialer Arbeit mit staatlicher Anerkennung. Ausnahmen können durch das für Justiz zuständige Ministerium in Einzelfällen genehmigt werden. Ein Hochschulabschluss ist in jedem Fall nachzuweisen.
(3) Ehrenamtliche werden für ihren Aufwand angemessen entschädigt.

Unterabschnitt 11 Koordinierung der Freien Träger

§ 35 Inhalte und Organisation der Leistungen

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium fördert einen geeigneten Freien Träger insbesondere als zentrale Ansprechstelle und zur fachlichen systematischen Organisation der Freien Träger, die Leistungen nach Abschnitt 3 erbringen.
(2) Die zentrale Ansprechstelle koordiniert auch die Zusammenarbeit der Freien Träger, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen mit den öffentlichen Trägern, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, mit dem Justizvollzug und mit anderen Personen und Organisationen, die Resozialisierungsleistungen erbringen.

Unterabschnitt 12 Sonstige Leistungen

§ 36 Inhalte und Organisation der Leistungen

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium kann dauerhaft oder zeitlich befristet weitere Leistungen für Probandinnen und Probanden oder Verletzte implementieren.
(2) Die sonstigen Leistungen für Probandinnen und Probanden oder Verletzte werden in der Regel von Freien Trägern erbracht.

Abschnitt 4 Aufsicht, Beteiligung, Standards, Dokumentation und Auswertung

§ 37 Aufsicht und Beteiligung

(1) Die Dienst- und Fachaufsicht über die Bewährungshilfe und über die Führungsaufsichtsstellen bei den Landgerichten sowie die Gerichtshilfen bei den Staatsanwaltschaften obliegt dem für Justiz zuständigen Ministerium. Das für Justiz zuständige Ministerium kann in Ausübung der Aufsicht übergeordnete Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr sowie zur Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Justiz- und Sicherheitsbehörden anordnen, steuern und prüfen. Die Weisungsbefugnis des Gerichts nach dem Strafgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Die Aufsicht über die gemäß § 13 an Freie Träger übertragenen Leistungen obliegt dem für Justiz zuständigen Ministerium.
(3) Das Nähere zu den Inhalten und der Organisation der Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Kooperation der Leistungserbringenden insbesondere im Bereich des Übergangsmanagements regelt das für Justiz zuständige Ministerium. Hiervon ausgenommen ist der Unterabschnitt 9 des Abschnitts 3.
(4) Soweit Leistungserbringende nach dem Unterabschnitt 1 des Abschnitts 3 von den näheren Regelungen nach Absatz 3 betroffen sind, ist der Generalstaatsanwalt zu beteiligen. Soweit Leistungserbringende nach den Unterabschnitten 2 und 3 des Abschnitts 3 von den näheren Regelungen nach Absatz 3 betroffen sind, sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte zu beteiligen. Soweit Leistungserbringende nach den verbleibenden Unterabschnitten des Abschnitts 3 von den näheren Regelungen nach Absatz 3 betroffen sind, ist die zentrale Ansprechstelle gemäß Unterabschnitt 11 des Abschnitts 3 zu beteiligen.

§ 38 Standards der Leistungserbringung

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium soll Standards für die Leistungserbringung erlassen.
(2) Die Standards definieren die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der zu erbringenden Leistungen in verbindlicher sowie qualitativ und quantitativ messbarer Form.
(3) Die Standards müssen geeignet sein, eine qualitative sowie eine kennzahlenbasierte quantitative Leistungsüberprüfung zu begründen.

§ 39 Dokumentation und Auswertung

(1) Die Umsetzung der Standards der Inhalte und der Organisation der Leistungen nach § 38 ist fortlaufend zu dokumentieren.
(2) Die Erstellung des Resozialisierungsplans nach § 17, seine Fortschreibung, seine Umsetzung und deren Wirkungen bezogen auf die weitere Entwicklung der Probandinnen und Probanden sind fortlaufend zu dokumentieren.
(3) Es finden regelmäßige einzelfallübergreifende Effektivitäts- und Effizienzprüfungen der erbrachten Leistungen sowie einzelfallbezogene Geschäftsprüfungen statt. Diese folgen landesweit einheitlichen Kriterien. Sie sind Grundlage einer kontinuierlichen Fortentwicklung und Verbesserung der Leistungen nach diesem Gesetz.

Abschnitt 5 Landesbeirat, kriminologische Forschung

§ 40 Landesbeirat

(1) Zur Unterstützung und Förderung der Resozialisierung ist ein Landesbeirat für Soziale Strafrechtspflege bei dem für Justiz zuständigen Ministerium zu bilden.
(2) Bei der Besetzung des Landesbeirats soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern hingewirkt werden.

§ 41 Kriminologische Forschung

Die Wirksamkeit der Leistungen nach diesem Gesetz soll kontinuierlich und dauerhaft durch eine Hochschule, den kriminologischen Dienst des Landes Schleswig-Holstein oder durch eine andere geeignete Stelle wissenschaftlich überprüft werden.

Abschnitt 6 Beschwerderecht und gerichtlicher Rechtsschutz

§ 42 Beschwerderecht

(1) Die Probandinnen, Probanden und Verletzten erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten der jeweiligen Leistungserbringenden zu wenden.
(2) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.
(3) Beschwerden bezüglich der Leistungserbringung Freier Träger können an das für Justiz zuständige Ministerium gerichtet werden.

§ 43 Gerichtlicher Rechtsschutz

Der gerichtliche Rechtsschutz richtet sich nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.

Abschnitt 7 Datenschutz

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 44 Regelungsbereich

(1) In diesem Abschnitt wird die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium als Aufsichtsstelle im Rahmen der durch dieses Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben geregelt. Durch Bundesrecht getroffene Regelungen zur Verarbeitung von Daten bleiben hiervon unberührt. Die Bestimmungen des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 618) finden entsprechende Anwendung, insbesondere in Bezug auf die zu treffenden technischen Schutzmaßnahmen und die Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten von Berufsgeheimnisträgern, soweit nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt ist. In diesem Abschnitt werden ergänzende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679
1
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
2
für den Bereich der Ambulanten Sozialen Dienste getroffen.
(2) Für die nichtöffentlichen Leistungserbringenden gilt die Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar. Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für diese nur unmittelbare Rechtsgrundlage, soweit sie notwendige ergänzende Regelungen oder zulässige Abweichungen von der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten; dies ist insbesondere so in den §§ 44 bis 60 der Fall.
Fußnoten
1)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, zuletzt ber. 2018, ABl. L 127 S. 2).
2)
Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 S. 89, ber. 2018, Abl. L 127 S. 9).

§ 45 Allgemeine Grundsätze der Datenverarbeitung

(1) Die Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium schützen das Recht einer jeden Person, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen.
(2) Die Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium sehen vor, dass personenbezogene Daten
1.
auf rechtmäßige Weise nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
2.
für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
3.
dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden nicht übermäßig sind,
4.
sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind; dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
5.
nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Person ermöglicht,
6.
in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter und unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist kenntlich zu machen, ob es sich um eine Tatsache oder eine persönliche Einschätzung handelt. Sofern sich dies bereits aus den Daten selbst ergibt, ist die Kenntlichmachung entbehrlich.
(4) Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffenen Personen verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. Profiling, das zur Folge hat, dass die betroffenen Personen auf der Grundlage von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien diskriminiert werden, ist verboten.

§ 46 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung

(1) Die Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium als Aufsichtsstelle dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder soweit die betroffenen Personen eingewilligt haben und der Einwilligung ein gesetzliches Verbot nicht entgegensteht.
(2) Soweit die öffentlichen Leistungserbringenden oder das für Justiz zuständige Ministerium personenbezogene Daten auf Grundlage einer Einwilligung verarbeiten, müssen sie die Einwilligung der betroffenen Personen nachweisen können.
(3) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.
(4) Die betroffenen Personen haben das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffenen Personen sind vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Personen beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung, etwa das durch das Strafverfahren bedingte unterschiedliche Kräfteverhältnis, berücksichtigt werden. Die betroffenen Personen sind auf den Zweck der Verarbeitung hinzuweisen. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangen die betroffenen Personen dies, sind sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren.
(6) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
(7) Bei beschränkt Geschäftsfähigen bestimmt sich die Einwilligungsfähigkeit nach der tatsächlichen Einsichtsfähigkeit.
(8) Soweit Verletzte, Probandinnen und Probanden nicht die für eine Entscheidung erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen und Zwecke der Resozialisierung nicht gefährdet werden, steht das ihnen nach diesem Gesetz zustehende Recht, informiert und gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern zu. Sind mehrere Personen berechtigt, kann jede oder jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte allein ausüben. Sind Mitteilungen vorgeschrieben, genügt es, wenn sie an eine oder einen von ihnen gerichtet werden.

§ 47 Datengeheimnis

(1) Bei den öffentlichen Leistungserbringenden und bei dem für Justiz zuständigen Ministerium tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Personen, die nicht Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuches sind, sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung förmlich gemäß Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), zu verpflichten.
(2) Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
(3) Für die nichtöffentlichen Leistungserbringenden gelten die Absätze 1 und 2 in ihrem Verantwortungsbereich entsprechend.

Unterabschnitt 2 Formen der Datenverarbeitung und Aufsicht

§ 48 Zulässigkeit der Datenerhebung

(1) Die Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur erhoben werden, soweit dies zur Erfüllung des Resozialisierungszwecks unbedingt erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen garantiert werden. Geeignete Garantien können insbesondere sein
1.
spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
2.
die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
3.
die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
4.
die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
5.
die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
6.
die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
7.
die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
8.
spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.
Eine Verarbeitung genetischer und biometrischer Daten ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(3) Zu dem Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten gehört auch die Verarbeitung zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen und zur Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren. Dies gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Aus- und Fortbildungszwecken, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Die Verarbeitung der Daten zu Test- und Prüfungszwecken ist davon nicht erfasst.

§ 49 Erhebung bei betroffenen Personen

(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen und mit deren Kenntnis zu erheben.
(2) Eine Erhebung personenbezogener Daten bei den betroffenen Personen ohne deren Kenntnis ist zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.

§ 50 Erhebung bei Dritten

(1) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über betroffene Personen nach §§ 48 und 49 Absatz 2 zulässig ist, dürfen sie auch bei Dritten erhoben werden, soweit
1.
dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlich ist,
2.
eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
3.
Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
4.
dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
5.
dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
6.
sich die Erhebung auf Daten aus Akten der Verfahren bezieht, auf deren Grundlage die Leistungserbringenden beauftragt worden sind oder
7.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer Erhebung ohne ihre Kenntnis entgegenstehen und
a)
die betroffenen Personen einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über die beabsichtigte Erhebung bei Dritten unterrichtet worden sind,
b)
die Erhebung bei den betroffenen Personen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder
c)
die Daten allgemein zugänglich sind.
(2) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Verletzte, Probandinnen oder Probanden nach §§ 48 und 49 Absatz 2 zulässig ist und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, dürfen personenbezogene Daten ohne deren Kenntnis auch bei deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern erhoben werden.
(3) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

§ 51 Erhebung von Daten über andere Personen, die nicht Verletzte, Probandinnen oder Probanden sind

(1) Daten über Personen, die nicht Verletzte, Probandinnen oder Probanden sind, können ohne deren Kenntnis bei diesen selbst oder bei Dritten erhoben werden, soweit dies zu Zwecken der Resozialisierung unbedingt erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

§ 52 Speicherung und Nutzung

(1) Die Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium dürfen personenbezogene Daten, die im Rahmen der durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben zulässig erhoben worden sind, für Resozialisierungszwecke speichern und nutzen, soweit dies zu der in diesem Gesetz bestimmten jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Hinsichtlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist dies nur zulässig, soweit dies unbedingt erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium dürfen personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben zulässig erhoben haben, zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben worden sind, nur speichern und nutzen, soweit
1.
die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung von Daten nach § 50 oder § 51 bei Dritten zulassen und kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass Dritte ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten haben,
2.
eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
3.
dies dem gerichtlichen Rechtsschutz, der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Automatisierung des Berichtswesens, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder statistischen Zwecken der öffentlichen Leistungserbringenden, der Freien Träger oder des für Justiz zuständigen Ministeriums im Rahmen der jeweils durch dieses Gesetz festgeschriebenen Aufgaben dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen,
4.
dies erforderlich ist zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
c)
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
5.
dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
6.
dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
7.
dies zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung von Maßnahmen im Sinne des Strafgesetzbuchs oder
8.
dies für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen hinsichtlich der betroffenen Personen erforderlich ist.
(3) Das Speichern und Nutzen von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben worden sind, ist nur zulässig, soweit dies zu den in Absatz 2 genannten Zwecken unbedingt erforderlich ist. Soweit die erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen und von den zur Verschwiegenheit Verpflichteten in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht erlangt wurden, dürfen sie, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für den Zweck gespeichert oder genutzt werden, für den die zur Verschwiegenheit Verpflichteten sie erhalten haben.
(4) Personenbezogene Daten, die nach § 51 über andere Personen, die nicht Verletzte, Probandinnen oder Probanden sind, erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 1 oder des Absatzes 2 Nummer 2, 4 bis 6, unter den Voraussetzungen des § 56 oder zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung gespeichert und genutzt werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 verarbeitet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Personen oder von Dritten in den Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von betroffenen Personen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.
(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder genutzt werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit genutzt werden, als dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Für die weitere Verarbeitung von Protokolldaten gelten die Bestimmungen zur Protokollierung im Justizvollzugsdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein entsprechend.

§ 53 Übermittlung an öffentliche und nichtöffentliche Stellen

(1) Die Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium dürfen personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben zulässig erhoben haben, für Zwecke, zu denen die Daten erhoben worden sind, an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zu der in diesem Gesetz bestimmten jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Hinsichtlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist das nur zulässig, soweit dies unbedingt erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen garantiert werden.
(2) An nichtöffentliche Stellen dürfen die Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium personenbezogene Daten, die im Rahmen der durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben zulässig erhoben worden sind, zu Zwecken, zu denen sie erhoben wurden, übermitteln, soweit
1.
sich die Leistungserbringenden oder das für Justiz zuständige Ministerium zur Erreichung einzelner Resozialisierungszwecke in zulässiger Weise der Mitwirkung nichtöffentlicher Stellen, insbesondere Freier Träger, bedienen und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch die vorgenannten Stellen übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre und die Übermittlung der personenbezogenen Daten dazu erforderlich ist, den Verletzten, Probandinnen oder Probanden insbesondere die Inanspruchnahme von in diesem Gesetz beschriebenen Leistungen zu gewähren oder
2.
eine Übermittlung an die rechtliche Betreuerin oder den rechtlichen Betreuer oder die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter wegen mangelnder Einsichtsfähigkeit der betroffenen Personen notwendig ist.
Hinsichtlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist dies nur zulässig, soweit es unbedingt erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen garantiert werden.
(3) Zuständigen öffentlichen Stellen dürfen die Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben zulässig erhoben haben, zu Zwecken, zu denen die Daten nicht erhoben worden sind, übermitteln, soweit
1.
eine andere Rechtsvorschrift dies für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder
2.
dies erforderlich ist
a)
für die Erfüllung der Aufgaben der Leistungserbringenden,
b)
für die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige von Inhaftierten sowie von Kindern, die häusliche Gewalt erleben oder erlebt haben, sowie deren Angehörige,
c)
für die Erfüllung der Aufgaben der Jugendämter,
d)
für asyl- oder ausländerrechtliche Maßnahmen,
e)
für Entscheidungen in Gnadensachen,
f)
für gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
g)
zur Erfüllung von Aufgaben, die den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind,
h)
für die Durchführung der Besteuerung,
i)
zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt oder
j)
zur Erreichung der in § 52 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 oder der in § 56 genannten Zwecke.
(4) Nichtöffentlichen Stellen dürfen die Ambulanten Sozialen Dienste und das für Justiz zuständige Ministerium im Rahmen der Aufsicht personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ohne Einwilligung der betroffenen Personen, nur unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 übermitteln.
(5) Die Übermittlung von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ist nur zulässig
1.
an öffentliche Stellen, soweit die Voraussetzungen des § 52 Absatz 3 oder des § 56 gegeben sind,
2.
an nichtöffentliche Stellen nur unter den Voraussetzungen, dass dies unbedingt erforderlich ist und
a)
eine Rechtsvorschrift dies für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
b)
dies der Erreichung der in diesem Gesetz geregelten Zwecke dient,
c)
dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Verletzten, Probandinnen und Probanden an der Geheimhaltung personenbezogener Daten
aa)
der Abwehr einer Gefahr für das Leben eines Menschen,
bb)
der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder anderer lebenswichtiger Interessen eines Menschen oder
cc)
der Abwehr der Gefahr erheblicher Straftaten dient,
d)
dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder sonst unmittelbar drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
e)
die Daten von den betroffenen Personen offenkundig öffentlich gemacht werden oder
3.
an forensische Ambulanzen zum Zweck von Behandlungsmaßnahmen und des Übergangsmanagements in die Nachsorge, soweit dies unbedingt erforderlich ist,
4.
an öffentliche Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe i, soweit dies unbedingt erforderlich ist.
(6) Personenbezogene Daten, die gemäß § 51 über Personen, die nicht Verletzte, Probandinnen oder Probanden sind, erhoben worden sind, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder für die in § 52 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 oder § 56 aufgeführten Zwecke sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung übermittelt werden.
(7) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Personen oder von Dritten in den Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen von betroffenen Personen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen auszugehen. Eine Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.
(8) Soweit nichts anderes bestimmt ist, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, die
1.
den Leistungserbringenden oder dem für Justiz zuständigen Ministerium durch oder als Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger im Sinne des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes bekannt wurden oder
2.
in ihrer Verarbeitung eingeschränkt oder unrichtig sind.

§ 54 Aufsicht über die nichtöffentlichen Leistungserbringenden

Das für Justiz zuständige Ministerium kann im Rahmen der Aufsicht überprüfen, ob nichtöffentliche Leistungserbringende ausreichend Gewähr dafür bieten, dass sie die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage sind. Das für Justiz zuständige Ministerium kann die Einhaltung datenschutzrechtlicher Maßnahmen bei der Leistungserfüllung nach diesem Gesetz überprüfen.

§ 55 Aktenführung; Verordnungsermächtigung

Die Aktenführung kann auch elektronisch erfolgen. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, Regelungen für die elektronische Führung von Akten durch Rechtsverordnung zu treffen.

§ 56 Fallkonferenzen

(1) Die zuständigen Leistungserbringenden dürfen zur Durchführung der in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben zu Resozialisierungszwecken im Rahmen von Fallkonferenzen personenbezogene Daten, die zulässig erhoben worden sind, übermitteln, soweit dies nach den Vorgaben dieses Gesetzes zulässig und die Datenübermittlung unbedingt erforderlich ist. In die Fallkonferenzen dürfen die zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichte, die zuständigen Einrichtungen des Justizvollzugs sowie die zuständige oberste Landesbehörde einbezogen werden, soweit die Aufgabenerfüllung dies unbedingt erfordert. Eine Teilnahme des Gerichts ist dabei nur zulässig, wenn auch die Probandinnen und Probanden und gegebenenfalls deren Verteidigerin oder Verteidiger zu der Fallkonferenz hinzugeladen werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten besonderer Kategorien ist nur zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist und die schützenswerten Interessen der betroffenen Personen garantiert werden. Fallkonferenzen sollen dabei insbesondere
1.
der Koordinierung von Resozialisierungsplänen und deren Umsetzung dienen oder
2.
einer Gefährdung der Resozialisierung durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken.
(2) Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die zuständigen Leistungserbringenden zur Erreichung einzelner Resozialisierungszwecke die Daten, die zulässig erhoben worden sind, einschließlich solcher besonderer Kategorien, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder übermitteln, soweit dies nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1.
tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit der Probandinnen und Probanden für die Allgemeinheit vorliegen und
2.
dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
Im Zuge der Fallkonferenzen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen die Leistungserbringenden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden abfragen und erheben.
(3) Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die zuständigen Leistungserbringenden zur Erreichung einzelner Resozialisierungszwecke die Daten, die zulässig erhoben worden sind, einschließlich solcher besonderer Kategorien, den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern
1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht von Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 52 Absatz 2 Nummer 4 begründen,
2.
eine damit in Zusammenhang stehende Gefahr für die Resozialisierung in einem überschaubaren Zeitraum einzutreten droht und
3.
dies zur Verhütung der in Nummer 2 genannten Gefahr unbedingt erforderlich ist.
Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Leistungserbringenden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Verfassungsschutzbehörden abfragen und erheben.
(4) Fallkonferenzen dürfen zur Erreichung einzelner Resozialisierungszwecke nach Maßgabe dieses Gesetzes zwischen den zuständigen Leistungserbringenden und den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder stattfinden, sofern
1.
bestimmte Tatsachen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begründen,
2.
bestimmte Tatsachen den Verdacht von Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 52 Absatz 2 Nummer 4 begründen und
3.
dies zur Abwehr der in Nummer 1 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist.
Im Rahmen dieser Fallkonferenzen dürfen die Leistungserbringenden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Verfassungsschutzbehörden abfragen und erheben.
(5) Soweit über die in diesem Paragraphen genannten Stellen hinaus weitere öffentliche oder nichtöffentliche Stellen an der Fallkonferenz mitwirken, bedarf es einer Rechtsvorschrift, die dies erlaubt, oder der Zustimmung der Probandinnen und Probanden.
(6) Die wesentlichen Ergebnisse der stattgefundenen Fallkonferenzen sind zu dokumentieren.
(7) Die Resozialisierungsplanung bleibt den fallführenden Stellen vorbehalten.
(8) Die die Datenübermittlungen für polizeiliche Zwecke betreffenden Bestimmungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
(9) Für von dritten Stellen einberufene Fallkonferenzen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 8 entsprechend.

§ 57 Verantwortliche Stelle

(1) Für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten ist die übermittelnde Stelle verantwortlich.
(2) Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die übermittelnde Stelle hat zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt. Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie, wenn im Einzelfall hierzu ein konkreter Anlass besteht.
(3) Vor der Übermittlung personenbezogener Daten auf Ersuchen einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle, hat diese die hierfür erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Rechtsgrundlage für die Übermittlung anzugeben.
(4) Bei einer Übermittlung personenbezogener Daten an eine nichtöffentliche Stelle ist diese durch die übermittelnde Stelle zu verpflichten, die Daten zu dem Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Für andere Zwecke darf sie diese Daten verarbeiten, soweit die Daten auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und wenn das für Justiz zuständige Ministerium im Rahmen der Aufsicht zugestimmt hat. Die Empfänger sind auf die Zweckbindung nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.
(5) Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor der Übermittlung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen.
(6) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen beigefügt, die es den empfangenden öffentlichen Stellen ermöglichen, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualitätsgrad zu beurteilen.
(7) Erfolgt die Übermittlung durch automatisierten Abruf, trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs die abrufende Stelle.
(8) Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung und deren Zweck aktenkundig zu machen.

§ 58 Gemeinsame Verantwortung

Legen zwei oder mehrere Verantwortliche gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam verantwortlich. Sie haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können.

§ 59 Akteneinsicht und Auskünfte

(1) Die Akteneinsicht kann erfolgen, wenn die Übermittlung der in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß § 53 zulässig ist, die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(2) Auskünfte nach Absatz 1 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.
(3) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach § 53 Absatz 3, 4 und 5 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von betroffenen Personen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung der Akten oder Aktenbestandteile zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von betroffenen Personen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen auszugehen.

§ 60 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten oder Dateisystemen an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen für wissenschaftliche Zwecke richtet sich in Abhängigkeit von dem Zweck des Forschungsvorhabens nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung oder der Verordnung (EU) 2016/679.
(2) Die schutzwürdigen Interessen insbesondere der Verletzten, Probandinnen und Probanden sind zu garantieren.

§ 61 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren; Verordnungsermächtigung

(1) Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhobenen Daten können für die öffentlichen Leistungserbringenden in einer zentralen Datei gespeichert werden.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 53 Absatz 3 aus der zentralen Datei ermöglicht, ist zulässig, soweit die Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist.
(3) Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren. Die Verordnung hat den Empfänger, die Datenart und den Zweck der Übermittlung festzulegen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat Maßnahmen der Datensicherung und Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.
(4) Für automatisierte Übermittlungsverfahren, die mehreren Verantwortlichen gemeinsam die Verarbeitung personenbezogener Daten ermöglicht, kann die zuständige oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung eine zentrale Stelle bestimmen, der die Verantwortung für die Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit des automatisierten Verfahrens übertragen wird. Aus der Rechtsverordnung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können.

Unterabschnitt 3 Rechte der betroffenen Personen

§ 62 Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung

(1) Die öffentlichen Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium stellen in allgemeiner und verständlicher Form für die Verletzten, die Probandinnen und Probanden und die weiteren betroffenen Personen Informationen zur Verfügung über
1.
den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle,
2.
die Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
3.
die Kontaktdaten der zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten oder des zuständigen behördlichen Datenschutzbeauftragten,
4.
die Kontaktdaten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz,
5.
die im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen.
(2) In besonderen Fällen sollen den betroffenen Personen darüber hinaus folgende Informationen mitgeteilt werden:
1.
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
2.
die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
3.
gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
4.
erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere, wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben werden.

§ 63 Auskunftsrecht der betroffenen Personen

(1) Die öffentlichen Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium erteilen den betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber, ob sie diese Personen betreffende personenbezogene Daten verarbeiten. Bei einer Datenverarbeitung nach Satz 1 haben betroffene Personen darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über
1.
die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
2.
die verfügbaren Informationen zur Herkunft der Daten,
3.
die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
4.
die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind,
5.
die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
6.
das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten durch die Justizvollzugsbehörden,
7.
das Recht, die und den Landesbeauftragten für Datenschutz anzurufen, sowie
8.
Angaben zu den Kontaktdaten der und des Landesbeauftragten für Datenschutz.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(3) Von der Auskunftserteilung ist abzusehen, wenn die betroffenen Personen keine Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von den betroffenen Personen geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(4) Die öffentlichen Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium dürfen von einer Auskunft absehen, diese aufschieben oder einschränken, solange auch eine Benachrichtigung der betroffenen Personen etwa auf Gründen der Gefährdung von Resozialisierungszwecken, einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der Gefährdung der Rechte einer anderen Person aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden darf, wenn nicht das Interesse der betroffenen Person an der Benachrichtigung überwiegt.
(5) Die öffentlichen Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium unterrichten die betroffenen Personen unverzüglich schriftlich über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung, einen Nachteil oder eine Beeinträchtigung im Sinne von Absatz 4 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.
(6) Werden die betroffenen Personen nach Absatz 5 über das Absehen von oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, können sie ihr Auskunftsrecht auch über die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz ausüben. Die öffentlichen Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium unterrichten die betroffenen Personen über diese Möglichkeit sowie darüber, dass sie die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen können. Machen die betroffenen Personen von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu erteilen. Letztere oder Letzterer unterrichtet die betroffenen Personen darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch sie oder ihn stattgefunden hat. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, dass datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der öffentlichen Leistungserbringenden und des für Justiz zuständigen Ministeriums nicht zulassen, soweit diese keiner weitergehenden Auskunft zustimmen. Die öffentlichen Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium dürfen die Zustimmung nur soweit und solange verweigern, wie sie nach Absatz 4 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken können. Die oder der landesbeauftragte für Datenschutz unterrichtet zudem die betroffenen Personen über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.
(7) Die Auskunft kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht oder die Aushändigung von Kopien oder Ausdrucken erteilt werden. Dabei ist das Interesse der Probandinnen und Probanden sowie anderer betroffener Personen an einer bestimmten Form der Auskunftserteilung zu berücksichtigen.
(8) Die öffentlichen Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium dokumentieren die Gründe für die Entscheidung.

§ 64 Löschung

(1) Personenbezogene Daten sind durch die öffentlichen Leistungserbringenden zu löschen, soweit ihre weitere Verarbeitung nicht mehr zulässig oder aus anderem Grund
1.
für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Leistungserbringenden und des für Justiz zuständigen Ministeriums oder
2.
für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß § 60 oder statistische Zwecke
nicht mehr erforderlich ist.
(2) Die Frist zur Kontrolle beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem
1.
die letzte zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe erlassen wird,
2.
der Widerruf der Bewährung Rechtskraft erlangt oder
3.
die Führungsaufsicht endet.
Im Übrigen beginnt sie mit dem Ende des Jahres, in dem das Verfahren abgeschlossen worden ist. Unrechtmäßig verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen.
(3) Personenbezogene Daten über Probandinnen und Probanden sind mit Ablauf des fünften Jahres zu löschen, das auf das Jahr folgt, in das das letzte der in Absatz 2 Satz 1 genannten Ereignisse fällt. Im Übrigen sind personenbezogene Daten über Probandinnen und Probanden mit Ablauf des zweiten Jahres zu löschen, das auf das Jahr folgt, in dem das Verfahren abgeschlossen ist. Dies gilt nicht, soweit die Probandinnen und Probanden in anderer Sache unter laufender Bewährung stehen oder soweit und solange gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Akten der Probandinnen und Probanden die Angaben von Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag und Geburtsort ausgenommen sein, soweit dies zum Auffinden der Akte erforderlich ist.
(4) Vorschriften der Strafprozessordnung sowie der Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung vom 20. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. 2012 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 1008), bleiben unberührt.

§ 65 Einschränkung der Verarbeitung

(1) Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen können die gespeicherten personenbezogenen Daten durch die öffentlichen Leistungserbringenden abweichend von § 64 eingeschränkt verarbeitet werden. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss erforderlich sein,
1.
weil tatsächliche Anhaltspunkte zur Gefahrenverhütung, zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten oder zur Erreichung der in § 52 Absatz 2 Nummer 4 genannten Zwecke bestehen,
2.
zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den Aufgaben der öffentlichen Leistungserbringenden,
3.
weil Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen betroffener Personen beeinträchtigt werden können,
4.
zu sonstigen Beweiszwecken,
5.
weil einer Löschung nach § 64 die Aufbewahrungsfrist einer anderen Rechtsnorm entgegensteht oder
6.
weil eine Löschung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
Der Zweck der Einschränkung der Verarbeitung ist zu dokumentieren.
(2) In ihrer Verarbeitung nach Absatz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand; sie dürfen auch verarbeitet werden, soweit dies zur Behebung einer Beweisnot oder zur Verfolgung von Straftaten unerlässlich ist oder die betroffenen Personen einwilligen. Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist. Der Verarbeitungszweck ist zu dokumentieren. Erfolgt eine Übermittlung, ist auch der Empfänger zu dokumentieren.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist abweichend von Absatz 2 wieder uneingeschränkt möglich und die Einschränkung der Verarbeitung ist aufzuheben, wenn
1.
die betroffenen Personen eingewilligt haben oder
2.
die Probandinnen oder Probanden erneut in den Zuständigkeitsbereich eines öffentlichen Leistungserbringenden aufgenommen werden.
(4) Nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nicht über zehn Jahre hinaus aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Kalenderjahr.

§ 66 Berichtigung

(1) Personenbezogene Daten sind durch die öffentlichen Leistungserbringenden zu berichtigen, wenn sie unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. Bei Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Verarbeitung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen. In Akten genügt es, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund sie unrichtig waren oder unrichtig geworden sind. Eine Vervollständigung personenbezogener Daten kann auch mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen.
(2) Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten nicht festgestellt werden, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. Vor der Aufhebung der Einschränkung sind die betroffenen Personen zu unterrichten.

§ 67 Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffenen Personen haben das Recht, von den öffentlichen Leistungserbringenden sowie dem für Justiz zuständigen Ministerium in Aufsichtssachen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten gemäß § 66 zu verlangen. Die betroffenen Personen können die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.
(2) Die betroffenen Personen können unter den Voraussetzungen von § 64 die Löschung der Daten verlangen.
(3) Die öffentlichen Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium unterrichten im Rahmen der jeweiligen Aufgaben die betroffenen Personen schriftlich über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung. Dies gilt nicht, wenn
1.
Verfahren zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung gefährdet würden,
2.
die öffentliche Sicherheit gefährdet würde,
3.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereitet würden oder
4.
die Rechte einer anderen Person gefährdet oder beeinträchtigt würden
und das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren und Nachteile das Interesse der betroffenen Personen an der Benachrichtigung überwiegt.
Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde.

§ 68 Mitteilungen

(1) Die öffentlichen Leistungserbringenden und das für Justiz zuständige Ministerium teilen im Rahmen der jeweiligen Aufgaben die Berichtigung personenbezogener Daten der Stelle mit, die sie ihnen zuvor übermittelt hat. Gleiches gilt in den Fällen der Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung wegen unzulässiger Verarbeitung oder der Berichtigung der Daten für die Empfänger von Daten. Die Empfänger haben die Daten in eigener Verantwortung zu löschen, ihre Verarbeitung einzuschränken oder zu berichtigen.
(2) Die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Maßgaben ist durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen.

§ 69 Anwendungsbereich für nichtöffentliche Leistungserbringende

Die nichtöffentlichen Leistungserbringenden haben die Rechte der betroffenen Personen gemäß des Kapitels III der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.

Unterabschnitt 4 Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz; Datenschutzaufsichtsbehörde

§ 70 Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz; Datenschutzaufsichtsbehörde

Die Bestimmungen über die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz, Datenschutzaufsichtsbehörde im Justizvollzugsdatenschutzgesetz, gelten entsprechend.

Abschnitt 8 Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 71 Übergangsregelungen

Die in Abschnitt 3 geregelten Qualifikationsvoraussetzungen gelten nicht für Fachkräfte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits länger als fünf Jahre eine entsprechende Tätigkeit bei einem öffentlichen oder Freien Träger in Schleswig-Holstein ununterbrochen ausgeübt haben, und solange sie diese Tätigkeit ununterbrochen weiter ausüben.

§ 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bewährungs- und Gerichtshilfegesetz vom 31. Januar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 274)
*)
, Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), außer Kraft.
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 312-11
Markierungen
Leseansicht