LAPO ArchD
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Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Archivdienst und die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2 (LAPO ArchD) Vom 30. März 2021

Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Archivdienst und die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2 (LAPO ArchD) Vom 30. März 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Archivdienst und die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2 (LAPO ArchD) vom 30. März 202101.04.2021
Eingangsformel01.04.2021
Inhaltsverzeichnis01.04.2021
Abschnitt 1 - Allgemeines01.04.2021
§ 1 - Einrichtung des Laufbahnzweigs01.04.2021
§ 2 - Ziel des Vorbereitungsdienstes01.04.2021
§ 3 - Allgemeine Voraussetzungen01.04.2021
§ 4 - Bewerbung und Auswahl01.04.2021
§ 5 - Einstellung, Rechtsstellung01.04.2021
§ 6 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen01.04.2021
§ 7 - Ausbildungsleitung01.04.2021
§ 8 - Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte01.04.2021
§ 9 - Dauer des Vorbereitungsdienstes01.04.2021
§ 10 - Vorlesungsfreie Zeit, Urlaub01.04.2021
Abschnitt 2 - Vorschriften für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt01.04.2021
Unterabschnitt 1 - Ausbildungsgang01.04.2021
§ 11 - Ausbildungsgang01.04.2021
Unterabschnitt 2 - Berufspraktische Studien01.04.2021
§ 12 - Ziel01.04.2021
§ 13 - Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht01.04.2021
Unterabschnitt 3 - Fachstudien, Zwischenprüfung01.04.2021
§ 14 - Fachstudien01.04.2021
§ 15 - Zwischenprüfung01.04.2021
Unterabschnitt 4 - Abschlussprüfung, Laufbahnprüfung01.04.2021
§ 16 - Grundsätze der Abschlussprüfung01.04.2021
§ 17 - Prüfungsausschuss01.04.2021
§ 18 - Schriftliche Abschlussprüfung01.04.2021
§ 19 - Aufsicht bei Prüfungsarbeiten01.04.2021
§ 20 - Bewertung der Prüfungsarbeiten01.04.2021
§ 21 - Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung und Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung01.04.2021
§ 22 - Mündliche Abschlussprüfung01.04.2021
§ 23 - Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung01.04.2021
§ 24 - Erkrankung, Versäumnisse01.04.2021
§ 25 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten01.04.2021
§ 26 - Wiederholung der Abschlussprüfung01.04.2021
§ 27 - Bestehen der Abschlussprüfung, Abschlussprüfungsnote01.04.2021
§ 28 - Bestehen der Laufbahnprüfung, Ergebnis01.04.2021
§ 29 - Prüfungszeugnis01.04.2021
§ 30 - Nichtbestehen der Laufbahnprüfung01.04.2021
§ 31 - Prüfungsakten01.04.2021
§ 32 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung01.04.2021
Abschnitt 3 - Vorschriften für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt01.04.2021
§ 33 - Ausbildungsgang01.04.2021
§ 34 - Berufspraktische Studien01.04.2021
§ 35 - Fachstudien01.04.2021
§ 36 - Transferphase, Abschlussprüfung01.04.2021
§ 37 - Archivarische Staatsprüfung01.04.2021
Abschnitt 4 - Gemeinsame Vorschriften01.04.2021
§ 38 - Bewertung der Leistungen01.04.2021
§ 39 - Anlagen01.04.2021
Abschnitt 5 - Schlussvorschriften01.04.2021
§ 40 - Übergangsbestimmung01.04.2021
§ 41 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.04.2021
Anlage 101.04.2021
Anlage 201.04.2021
Anlage 301.04.2021
Aufgrund des § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie des § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), verordnet der Ministerpräsident:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Einrichtung des Laufbahnzweigs
§ 2Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 3Allgemeine Voraussetzungen
§ 4Bewerbung und Auswahl
§ 5Einstellung, Rechtsstellung
§ 6Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7Ausbildungsleitung
§ 8Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte
§ 9Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 10Vorlesungsfreie Zeit, Urlaub
Abschnitt 2 Vorschriften für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
Unterabschnitt 1 Ausbildungsgang
§ 11Ausbildungsgang
Unterabschnitt 2 Berufspraktische Studien
§ 12Ziel
§ 13Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht
Unterabschnitt 3 Fachstudien, Zwischenprüfung
§ 14Fachstudien
§ 15Zwischenprüfung
Unterabschnitt 4 Abschlussprüfung, Laufbahnprüfung
§ 16Grundsätze der Abschlussprüfung
§ 17Prüfungsausschuss
§ 18Schriftliche Abschlussprüfung
§ 19Aufsicht bei Prüfungsarbeiten
§ 20Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 21Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung und Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 22Mündliche Abschlussprüfung
§ 23Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
§ 24Erkrankung, Versäumnisse
§ 25Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 26Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 27Bestehen der Abschlussprüfung, Abschlussprüfungsnote
§ 28Bestehen der Laufbahnprüfung, Ergebnis
§ 29Prüfungszeugnis
§ 30Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
§ 31Prüfungsakten
§ 32Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Abschnitt 3 Vorschriften für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt
§ 33Ausbildungsgang
§ 34Berufspraktische Studien
§ 35Fachstudien
§ 36Transferphase, Abschlussprüfung
§ 37Archivarische Staatsprüfung
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
§ 38Bewertung der Leistungen
§ 39Anlagen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 40Übergangsbestimmung
§ 41Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Einrichtung des Laufbahnzweigs

(1) In der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2 wird der Laufbahnzweig Archivdienst eingerichtet.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt die Dienstbezeichnung „Archivinspektoranwärterin" (Anwärterin) und „Archivinspektoranwärter" (Anwärter) sowie im Übrigen folgende Amtsbezeichnungen:
In der Probezeit und im ersten Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 9) Archivinspektorin/Archivinspektor
in den Beförderungsämtern der
Besoldungsgruppe A 10 Archivoberinspektorin/Archivoberinspektor
Besoldungsgruppe A 11 Archivamtfrau/Archivamtmann
Besoldungsgruppe A 12 Amtsrätin/Amtsrat
Besoldungsgruppe A 13 Oberamtsrätin/Oberamtsrat.
(3) Die Beamtinnen und Beamten führen im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt die Dienstbezeichnung „Archivreferendarin" (Referendarin) und „Archivreferendar" (Referendar) sowie im Übrigen folgende Amtsbezeichnungen:
In der Probezeit und im zweiten Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 13) Archivrätin/Archivrat
in den Beförderungsämtern der
Besoldungsgruppe A 14 Oberarchivrätin/Oberarchivrat
Besoldungsgruppe A 15 Archivdirektorin/Archivdirektor
Besoldungsgruppe A 16 Leitende Archivdirektorin/Leitender Archivdirektor.
(4) Die Ämter sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist die Vermittlung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie der berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in dem Laufbahnzweig Archivdienst der Laufbahn nach § 1 in dem jeweiligen Einstiegsamt befähigen. Zugleich dient der Vorbereitungsdienst einer Persönlichkeitsbildung. Die Fähigkeit, sich auf die sich ständig wandelnden Arbeits- und Umweltbedingungen einzustellen, soll gefördert werden. Außerdem soll der Vorbereitungsdienst auf ein verantwortliches, selbständiges Handeln in einem freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnzweiges Archivdienst der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2 des Landes Schleswig-Holstein kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Landesbeamtengesetz erfüllt,
2.
Kenntnisse zweier Fremdsprachen, darunter Latein oder Französisch, nachweist,
3.
a)
für das erste Einstiegsamt eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
b)
für das zweite Einstiegsamt das Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder anderer geeigneter Fachgebiete an einer Hochschule mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss abgeschlossen hat.

§ 4 Bewerbung und Auswahl

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist zu richten an das Landesarchiv Schleswig-Holstein; ihr sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten Schule,
3.
ein schriftlicher Nachweis über die Fremdsprachenkenntnisse nach § 3 Nummer 2,
4.
Nachweise und Zeugnisse über Tätigkeiten seit dem Schulbesuch oder Abschluss des Studiums,
5.
für das zweite Einstiegsamt zusätzlich ein Zeugnis über eine das Studium abschließende Hochschulprüfung.
(2) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber geht ein Auswahlverfahren voraus. Die Auswahl trifft das Landesarchiv Schleswig-Holstein. Eine Vorauswahl aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen ist zulässig. Die Ausbildungsleitung ist an der Auswahl zu beteiligen.

§ 5 Einstellung, Rechtsstellung

(1) Die nach § 4 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Landesarchiv Schleswig-Holstein eingestellt. Die Einstellung im ersten Einstiegsamt soll zum 1. Oktober und im zweiten Einstiegsamt zum 1. Mai des Jahres erfolgen; Abweichungen sind zulässig.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
2.
einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
3.
die Geburtsurkunde,
4.
gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
5.
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,
6.
eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,
7.
die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist.
(3) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf eingestellt. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Beendigung des Vorbereitungsdienstes.

§ 6 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesarchiv Schleswig-Holstein.
(2) Ausbildungsstellen sind
1.
das Landesarchiv Schleswig-Holstein für die berufspraktischen Studien,
2.
die Archivschule Marburg für die Fachstudien und
3.
sonstige Stellen, denen die Nachwuchskräfte zur weiteren Ausbildung zu überweisen sind; diese Stellen werden von der Ausbildungsbehörde bestimmt.
(3) Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen obliegt der Ausbildungsbehörde.

§ 7 Ausbildungsleitung

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2, Laufbahnzweig Archivdienst zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist dafür verantwortlich, dass günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie oder er hat sich über den Ablauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Nachwuchskräfte auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei hat sie oder er sich besonders der schwerbehinderten und gleichgestellten Beamtinnen und Beamten anzunehmen. Für die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter kann die Ausbildungsbehörde eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Archivdienst ernennen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Landesarchivs Schleswig-Holstein kann weitere Beamtinnen oder Beamte oder Tarifbeschäftigte mit der Wahrnehmung von Aufgaben, die im Rahmen der Ausbildung anfallen, betrauen.

§ 8 Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Nachwuchskräfte.
(2) Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg oder an einer anderen Ausbildungsstelle ist deren Leiterin oder Leiter Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Nachwuchskräfte.

§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt dauert drei Jahre.
(2) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt dauert zwei Jahre.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall bei längerer Erkrankung, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist. Der Zeitraum der erforderlichen Verlängerung richtet sich nach der Möglichkeit der ordnungsgemäßen Fortsetzung der Ausbildung. Wird der Vorbereitungsdienst aus den in Satz 1 genannten Gründen verlängert, lässt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der für das Landesarchiv zuständigen obersten Landesbehörde eine Abweichung vom Ausbildungsgang zu, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.
(4) Auf den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt können Zeiten nach § 21 Absatz 2 Satz 3 der Allgemeinen Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 858), bis zu sechs Monaten angerechnet werden.

§ 10 Vorlesungsfreie Zeit, Urlaub

(1) Die vorlesungsfreien Zeiten bestimmt die Archivschule Marburg.
(2) Die vorlesungsfreien Zeiten werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet. Soweit er nicht durch vorlesungsfreie Zeiten während der Fachstudien abgegolten werden kann, soll der noch verbleibende Urlaub während der berufspraktischen Studien bewilligt werden; über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Archivschule Marburg.

Abschnitt 2 Vorschriften für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt

Unterabschnitt 1 Ausbildungsgang

§ 11 Ausbildungsgang

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Fachstudien und berufspraktische Studien. Fachstudien und berufspraktische Studien wechseln einander ab; Reihenfolge und Zeiteinteilung richten sich nach dem Ausbildungsplan (Anlage 1), dessen Einteilung sich nach den jeweiligen Kursanfängen der Archivschule Marburg richtet.

Unterabschnitt 2 Berufspraktische Studien

§ 12 Ziel

(1) Die Nachwuchskräfte sollen berufliche Kenntnisse und Erfahrungen erwerben sowie das in den Fachstudien vermittelte Wissen vertiefen und erweitern und es in der Praxis anwenden.
(2) Zu Besprechungen, Verhandlungen und Schriftgutbewertungen bei Verwaltungsbehörden oder Gerichten sollen die Nachwuchskräfte hinzugezogen werden. Die Ausbildung ist durch Besichtigungen anschaulich zu gestalten.

§ 13 Beschäftigungsnachweis und Befähigungsbericht

(1) Die Nachwuchskräfte haben während der berufspraktischen Studien einen Beschäftigungsnachweis zu führen. Die Eintragungen sind von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu überprüfen.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erteilt am Ende des ersten Studienabschnitts der berufspraktischen Studien einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 2 mit einer Benotung nach § 38. Der Bericht muss erkennen lassen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel in diesem Abschnitt erreicht hat. Er ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

Unterabschnitt 3 Fachstudien, Zwischenprüfung

§ 14 Fachstudien

(1) Die Fachstudien bestehen aus einem Grundstudium von sechsmonatiger Dauer und einem in drei Trimester unterteilten Hauptstudium von zwölfmonatiger Dauer an der Archivschule Marburg sowie dem Verwaltungsergänzungslehrgang nach § 19 Absatz 3 der Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in der Fachrichtung Technische Dienste des Landes Schleswig-Holstein (LAPO-TD-LG 2.1) vom 13. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 41), zuletzt geändert durch LVO vom 18.08.2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 493).
(2) Für die Fachstudien gelten die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 2. März 2020 (StAnz S. 397) und der Studienordnung für die Fachstudien an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft - im Rahmen der Ausbildung des gehobenen Archivdienstes vom 4. August 2017 (StAnz S. 771) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15 Zwischenprüfung

(1) Die Fachstudien enden mit einer Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg. Mit der Zwischenprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen werden.
(2) Für die Zwischenprüfung gelten die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(3) Die Prüfungsakten werden bei der Archivschule Marburg geführt.
(4) Eine Kopie des Prüfungszeugnisses ist zur Personalakte zu nehmen.

Unterabschnitt 4 Abschlussprüfung, Laufbahnprüfung

§ 16 Grundsätze der Abschlussprüfung

(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter die Abschlussprüfung abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter über die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben im ersten Einstiegsamt der Laufbahn erforderlich sind.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie soll spätestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. Ort und Zeit der Abschlussprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 17.
(3) Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Anwärterinnen und Anwärter, die infolge ihrer Behinderung anderen Anwärterinnen oder Anwärtern gegenüber im Nachteil sind, erhalten angemessene Erleichterungen. Die Dienststelle hat die Anwärterinnen und Anwärter über die angemessenen Erleichterungen zu informieren.

§ 17 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss wird beim Landesarchiv Schleswig-Holstein jeweils für die Prüfung eines Abschlussjahrgangs gebildet und mit Abschluss der Prüfung aufgelöst. Er führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Archivdienst, beim Landesarchiv Schleswig-Holstein". Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Durchführung der Abschlussprüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Das gilt auch für Widerspruchsverfahren.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
der Leiterin oder dem Leiter des Landesarchivs als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
2.
der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nach § 7,
3.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der für das Landesarchiv zuständigen obersten Landesbehörde, die oder der an der mündlichen Prüfung teilnimmt und diese für die Gebiete nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 durchführt; die oberste Landesbehörde kann für diese Aufgabe eine Vertreterin oder einen Vertreter benennen,
4.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Allgemeine Dienste oder vergleichbare Beschäftigte mit mindestens gleichwertiger Qualifikation,
5.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Allgemeine Dienste oder vergleichbare Beschäftigte mit mindestens gleichwertiger Qualifikation als Protokollantin oder Protokollant.
Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Frauen sein. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stellvertretung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der für das Landesarchiv zuständigen obersten Landesbehörde berufen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Entscheidung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 18 Schriftliche Abschlussprüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsarbeiten:
1.
die Ordnung und Verzeichnung eines Archivbestandes,
2.
die Bearbeitung zweier archivalischer Auskünfte,
3.
eine Klausur aus dem Bereich des schleswig-holsteinischen Archivwesens und
4.
eine Klausur aus dem Bereich der schleswig-holsteinischen Landes-, Verwaltungs- und Archivgeschichte.
(2) Die Erstellung und Auswahl der Aufgaben für die Prüfungsarbeiten und der entsprechenden Hilfsmittel erfolgt unter Zustimmung der oder des Vorsitzenden durch jeweils zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses, von denen eines die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist.
(3) Sind in einem Prüfungsjahrgang mehrere Anwärterinnen oder Anwärter zu prüfen, sind verschiedene Prüfungsarbeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit gleichem Schwierigkeitsgrad zu vergeben.
(4) Die Bearbeitungsdauer der Aufgabe nach Absatz 1 Nummer 1 beträgt höchstens acht Wochen. Für die Bearbeitung der Aufgabe nach Absatz 1 Nummer 2 stehen den Anwärterinnen und Anwärtern pro Auskunft fünf Arbeitstage zur Verfügung. Für die Bearbeitung der Klausur nach Absatz 1 Nummer 3 stehen den Anwärterinnen und Anwärtern fünf Stunden zur Verfügung, für die Bearbeitung der Klausur nach Absatz 1 Nummer 4 drei Stunden.
(5) Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet. Bei jeder Prüfungsaufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben.
(6) Bei mehreren Anwärterinnen oder Anwärtern werden die in den geschlossenen Umschlägen befindlichen Prüfungsaufgaben durch das Losverfahren in Anwesenheit von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses an die Anwärterinnen oder Anwärter vergeben.
(7) Die schriftliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

§ 19 Aufsicht bei Prüfungsarbeiten

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welche Personen während der Anfertigung von Prüfungsarbeiten nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 und 4 die Aufsicht führen. Den Aufsichtführenden werden die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Sie öffnen den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Abschlussprüfung dürfen die Anwärterinnen oder Anwärter den Prüfungsraum nur aus zwingenden Gründen mit Genehmigung der Aufsichtführenden verlassen. Es darf höchstens eine Anwärterin oder ein Anwärter zur selben Zeit abwesend sein.
(3) Die Aufsichtführenden treffen die Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung gewährleisten. Sie können Anwärterinnen und Anwärter, die schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begehen, von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausschließen.
(4) Über den Verlauf der schriftlichen Abschlussprüfung fertigen die Aufsichtführenden eine von ihnen zu unterzeichnende Niederschrift, in der jede Täuschungshandlung oder Störung, das Fernbleiben von Anwärterinnen oder Anwärtern oder sonstige Unregelmäßigkeiten vermerkt werden. Wenn die Aufsichtführenden Täuschungsversuche feststellen und in die Niederschrift aufnehmen, haben sie die Täuschenden unverzüglich darüber zu informieren. Die Beweismittel sind sicherzustellen. Über die weiteren Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Aufsichtführenden verzeichnen auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe sowie Unterbrechungszeiten.

§ 20 Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die als Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bezeichnet werden, zu beurteilen. Sie ist mit einer der in § 38 festgelegten Noten zu bewerten und anschließend der oder dem Vorsitzenden vorzulegen. Danach stehen die Prüfungsarbeiten den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Verfügung; diese sind berechtigt, mit schriftlicher Begründung von Bewertungen der Berichterstatterinnen oder Berichterstatter abzuweichen.
(2) Weicht die oder der Vorsitzende von der übereinstimmenden Beurteilung der Berichterstatterinnen oder Berichterstatter ab oder schließt sie oder er sich bei unterschiedlicher Beurteilung nicht einem der Berichte an, entscheidet der Prüfungsausschuss abschließend.
(3) Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht abgegeben oder versäumt, gilt diese Prüfungsarbeit als mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund abgebrochen, ist sie zu bewerten.
(4) Die bewerteten Prüfungsarbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 21 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung und Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer
1.
in der Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit und
2.
in mindestens zwei weiteren der übrigen vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens die Note ausreichend (5 Punkte) erreicht hat.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen, wenn sie die schriftliche Abschlussprüfung bestanden haben.
(3) Wer zur mündlichen Abschlussprüfung nicht zugelassen ist, hat die gesamte Abschlussprüfung nicht bestanden und kann diese gemäß § 26 einmal wiederholen.

§ 22 Mündliche Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung soll kurz vor Ablauf des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Sie soll sich auf folgende Gebiete erstrecken:
1.
schleswig-holsteinische Landesgeschichte und Landeskunde,
2.
schleswig-holsteinische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte,
3.
schleswig-holsteinische Archivgeschichte und Archivorganisation,
4.
Grundzüge des Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts,
5.
Grundzüge des Dienstrechts und
6.
Grundzüge des Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesens.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die einzelnen Gebiete der mündlichen Prüfung.
(3) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich und wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sofern die oder der zu Prüfende nicht widerspricht, kann der Prüfungsausschuss Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge oder andere Personen, für die ein dienstliches Interesse besteht, als Zuhörerinnen und Zuhörer zur mündlichen Prüfung, ausgenommen bei der Beratung der Noten, zulassen.
(4) Die Dauer der Prüfung soll 35 Minuten pro Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten.
(5) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen mit einer nach § 38 bewerteten Note.
(6) Über den Verlauf der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 23 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens ausreichend (5 Punkte) beträgt.
(2) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, hat die gesamte Abschlussprüfung nicht bestanden und kann diese gemäß § 26 einmal wiederholen.

§ 24 Erkrankung, Versäumnisse

(1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von diesen nicht zu vertretenden Umstände verhindert, zur Abschlussprüfung zu erscheinen oder die Abschlussprüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist.
(2) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Abschlussprüfung teilweise, sind die abgelieferten Prüfungsarbeiten als für die Abschlussprüfung gültig anzusehen. Dies gilt nicht für Prüfungsarbeiten, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder der nach Satz 1 nicht vollständig bearbeiteten Prüfungsarbeiten haben die Anwärterinnen oder Anwärter andere Aufgaben zu lösen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die Erstellung und Auswahl der Aufgaben gilt § 18 Absatz 2 entsprechend.
(3) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 versäumte oder abgebrochene mündliche Abschlussprüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder die mündliche Abschlussprüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten hierüber eine schriftliche Mitteilung.

§ 25 Folgen bei Unregelmäßigkeiten

Im Falle eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil oder einer Störung kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit ungenügend bewerten oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 26 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie auf Antrag, der innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Nichtbestehens gestellt werden kann, einmal wiederholt werden. Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, endet mit Ablauf der Frist das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Wiederholung der Arbeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 erlassen, sofern sie mindestens mit der Note ausreichend (5 Punkte) bewertet worden ist.
(3) Den Termin der Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate betragen.
(4) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter fest.

§ 27 Bestehen der Abschlussprüfung, Abschlussprüfungsnote

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Abschlussprüfungsnote ausreichend (5 Punkte) erreicht wurde. Bei der Errechnung der Abschlussprüfungsnote sind
1.
für die Ordnung und Verzeichnung des Aktenbestandes 30 %,
2.
für die archivalischen Auskünfte je 15 % = 30 %,
3.
für die Klausuren je 10 % = 20 %,
4.
für die mündliche Prüfung 20 %
zu berücksichtigen.
(2) Wird die Abschlussprüfung auch im Wiederholungsfall nach § 26 nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

§ 28 Bestehen der Laufbahnprüfung, Ergebnis

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn ein ausreichendes Ergebnis (5 Punkte) erreicht wurde.
(2) Der Prüfungsausschuss ermittelt das erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(3) Grundlagen für die Ermittlung des Ergebnisses sind
1.
die Note der Zwischenprüfung der Archivschule Marburg 50 %,
2.
die Note der Prüfung des Verwaltungsergänzungslehrgangs, die aus dem Punktedurchschnitt der dortigen Prüfungsklausuren bestimmt wird, 10 %,
3.
die Note der Abschlussprüfung 40 %.

§ 29 Prüfungszeugnis

Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 30 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung der Mitteilung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 31 Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsakten werden bei der Ausbildungsbehörde geführt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die sie betreffende Prüfungsakte einsehen.
(3) Die Prüfungsakten sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet vom Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Kalenderjahres. Die Prüfungsarbeiten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 dürfen als Grundlage für eine Weiterbearbeitung des entsprechenden Bestandes auch von anderen Personen benutzt werden.

§ 32 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann der Prüfungsausschuss die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem der Prüfungsausschuss von dem ihr zugrundeliegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

Abschnitt 3 Vorschriften für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt

§ 33 Ausbildungsgang

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und schließt mit der Laufbahnprüfung (Archivarische Staatsprüfung) ab.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist modular aufgebaut und gliedert sich wie folgt:
1.
berufspraktische Studien (acht Monate),
2.
Fachstudien (zwölf Monate),
3.
Transferphase (drei Monate),
4.
Prüfungsphase mit Abschlussprüfung (ein Monat).
(3) Fachstudien und berufspraktische Studien sind in thematische und zeitliche Einheiten (Module) eingeteilt, die sich aus Veranstaltungen mit verschiedenen Inhalten, Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Die Transferphase bildet ein eigenständiges Modul. Die Module werden im Modulhandbuch beschrieben. Das Modulhandbuch wird den Referendarinnen und Referendaren bei Dienstantritt durch das Landesarchiv zur Verfügung gestellt.
(4) Im Rahmen der Module sind Modulprüfungen abzulegen. Die oder der Modulverantwortliche stellt die entsprechenden Aufgaben, bewertet die Prüfungsleistungen mit Punkten und einer Note und stellt der Referendarin oder dem Referendar eine Bescheinigung über das erfolgreiche Absolvieren des jeweiligen Moduls aus (Modulbescheinigung). Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend" (5 Punkte) beträgt. Ist eine Modulprüfung nicht bestanden, kann sie bis zum Abschluss des laufenden Ausbildungsabschnittes einmal wiederholt werden.
(5) Für bestandene Modulprüfungen werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Der Vorbereitungsdienst umfasst insgesamt 120 ECTS-Punkte (3.600 Stunden).
(6) Die Leiterin oder der Leiter des Landesarchivs Schleswig-Holstein benennt die Modulverantwortlichen für die berufspraktischen Studien. Die Leiterin oder der Leiter der Archivschule Marburg benennt die Modulverantwortlichen der Fachstudien. Die Modulverantwortung für die Transferphase übernimmt die Ausbildungsbehörde gemeinsam mit der Archivschule Marburg. Für die Ausbildungsbehörde benennt die Leiterin oder der Leiter des Landesarchivs Schleswig-Holstein die Modulverantwortliche oder den Modulverantwortlichen.
(7) Wird im Rahmen der Ausbildung eine für das Bestehen der Archivarischen Staatsprüfung erforderliche Prüfung nicht bestanden und besteht keine Möglichkeit der Wiederholung dieser Prüfung mehr, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Ablauf des Tages, an dem der Referendarin oder dem Referendar das Prüfungsergebnis der endgültig nicht bestandenen Prüfung bekannt gegeben wird.

§ 34 Berufspraktische Studien

(1) Die Ausbildungsbehörde soll den Referendarinnen und Referendaren vornehmlich berufspraktische fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Hierzu gehört die Fähigkeit zur systematischen, anwendungsbezogenen und zielorientierten Bewältigung von archivfachlichen Aufgaben unter sich wandelnden beruflichen und gesellschaftlichen Anforderungen ebenso wie die Fähigkeit zum Verständnis für historische, kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragestellungen. Darüber hinaus soll die Befähigung zu leitender Tätigkeit und die Bereitschaft, als Führungskraft verantwortlich und selbstständig zu handeln, entwickelt werden.
(2) Die berufspraktischen Studien werden in der Ausbildungsbehörde und den von ihr bestimmten Ausbildungsstellen durchgeführt. Dabei sind fachbezogene Schwerpunkte des Ausbildungsarchivs zu berücksichtigen. Sie umfassen
1.
sechs Monate an der Ausbildungsbehörde,
2.
einen Monat in einer Behörde, für die das Landesarchiv zuständig ist,
3.
einen Monat in einem Archiv, das eine andere Struktur hat als das Landesarchiv.
(3) Während der berufspraktischen Studien sollen die Referendarinnen und Referendare in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und Verfahren sowie in die Leitung eines öffentlichen Archivs eingeführt werden.
(4) Die Referendarinnen und Referendare sollen während der berufspraktischen Studien grundlegende Kompetenzen und Fähigkeiten erwerben:
1.
in der Anwendung geeigneter Methoden der Überlieferungsbildung und der Schriftgutverwaltung sowie in der Erschließung von Archivgut,
2.
in der Anwendung und im Einsatz moderner Archivtechniken, auch im Hinblick auf Bestandserhaltung und Archivbau,
3.
in Fragen der Nutzung, Bereitstellung und Digitalisierung von Archivgut sowie in archivrechtlichen Fragen,
4.
in der Anwendung der Instrumentarien eines modernen Organisations- und Archivmanagements,
5.
in Fragen der Vermittlung von Archivgut und archivischen Öffentlichkeitsarbeit.
(5) Die berufspraktischen Studien gliedern sich in vier Module:
1.
Archivorganisation und Archivmanagement,
2.
Überlieferungsbildung,
3.
Erschließung und Vermittlung von Archivgut,
4.
Archivalische Quellen und ihre Erhaltung.
Über die Inhalte der Module und die im Rahmen der Module zu erbringenden Studienleistungen und abzulegenden Prüfungen gibt das Modulhandbuch Auskunft.
(6) Die vier Module der berufspraktischen Studien umfassen insgesamt 40 ECTS-Punkte (1.200 Stunden).
(7) Die Ausbildungsbehörde ermittelt am Ende der berufspraktischen Studien die Punktzahl und Note durch Bildung des arithmetischen Mittels aus den bestandenen vier Modulprüfungen der berufspraktischen Studien. Die Ausbildungsbehörde teilt der Archivschule Marburg das Prüfungsergebnis der berufspraktischen Studien mit. Die Mitteilung kann auch durch Übersendung von Abschriften oder Kopien der Modulbescheinigungen erfolgen.
(8) Die Noten der berufspraktischen Studien sind der Referendarin oder dem Referendar zur Kenntnis zu geben und in einem Gespräch zu erläutern.

§ 35 Fachstudien

Die Fachstudien finden an der Archivschule Marburg statt. Für die Fachstudien gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (StAnz S. 1614) und die Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft - vom 10. Dezember 2017 (StAnz 2018 S. 123) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 36 Transferphase, Abschlussprüfung

(1) Für die Transferphase und die Abschlussprüfung gelten die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

§ 37 Archivarische Staatsprüfung

(1) Die Archivarische Staatsprüfung ist die Laufbahnprüfung. In der Archivarischen Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Referendarinnen und Referendare das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht haben und damit die Befähigung für das zweite Einstiegsamt im Laufbahnzweig Archivdienst der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2 des Landes Schleswig-Holstein besitzen.
(2) Die Archivarische Staatsprüfung wird an der Archivschule Marburg abgelegt. Leistungsbewertung und Staatsprüfung bestimmen sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.
(3) Mit Bestehen der Prüfung erwerben die Referendarinnen und Referendare die Befähigung für das zweite Einstiegsamt im Laufbahnzweig Archivdienst der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2 des Landes Schleswig-Holstein. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessorin des Archivdienstes" oder „Assessor des Archivdienstes" zu führen, sobald ihnen das Prüfungszeugnis zugegangen ist.

Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften

§ 38 Bewertung der Leistungen

(1) Die einzelnen Leistungen der Nachwuchskräfte werden wie folgt bewertet:
15 bis 14 Punkte = sehr gut (1):
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
13 bis 11 Punkte = gut (2):
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
10 bis 8 Punkte = befriedigend (3):
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
7 bis 5 Punkte = ausreichend (4):
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5):
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
1 bis 0 Punkte = ungenügend (6):
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen werden unter Einbeziehung der ersten Dezimalstelle errechnet. Beträgt sie fünf und mehr, wird aufgerundet; bei vier und weniger wird abgerundet. Dies gilt nicht, soweit in den für einzelne Ausbildungsabschnitte geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen und höheren allgemeinen Verwaltungsdienst Hessen etwas anderes bestimmt ist.

§ 39 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteile dieser Verordnung.

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 40 Übergangsbestimmung

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Landesarchiv begonnenen Ausbildungen werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende geführt.

§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
(2) Am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Archivdienst und die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2 vom 11. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 229)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 30. März 2021
Daniel Günther
Ministerpräsident
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-16-22

Anlage 1

zu § 11
Ausbildungsplan
Studienabschnitt Ausbildungsstelle Zeitraum(Monate)
1. Berufspraktische Studien I bei der Ausbildungsbehörde: Einführung in Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb des Landesarchivs 10 bzw. 6
2. Archivisches Fachstudium an der Archivschule Marburg 18
3. Berufspraktische Studien II bei der Ausbildungsbehörde:- Ordnen und Verzeichnen von Archivalien, mündliche und schriftliche Auskunftserteilung, Schriftgutbewertung und -Übernahme, Lesesaaldienst- Aufgaben der geschäftsleitenden Beamtin oder des geschäftsleitenden Beamten, Haushalts- und Personalangelegenheiten 6 bzw. 10
4. Verwaltungsergänzungslehrgang 2

Anlage 2

zu § 13 Absatz 2
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Anlage 3

zu § 29
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