Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO) Vom 24. April 2012
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO) Vom 24. April 2012
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5, 6, 7 und 13 neu gefasst (Art. 1 LVO v. 02.03.2022, GVOBl. S. 264) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Besoldung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise in Schleswig-Holstein (Kommunalbesoldungsverordnung - KomBesVO) vom 24. April 2012 | 05.05.2012 |
Eingangsformel | 05.05.2012 |
Abschnitt I - Geltungsbereich und allgemeine Vorschriften | 05.05.2012 |
§ 1 - Geltungsbereich | 05.05.2012 |
§ 2 - Allgemeine Vorschriften | 05.05.2012 |
§ 3 - Bemessung der Grundgehaltssätze | 05.05.2012 |
§ 4 - Grundlagen für die Einstufung | 05.05.2012 |
Abschnitt II - Vorschriften für die Einstufung | 05.05.2012 |
§ 5 - Einstufung der Ämter für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in den Gemeinden (Städten) | 18.03.2022 |
§ 6 - Einstufung der Ämter der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren | 18.03.2022 |
§ 7 - Einstufung der Ämter der Landrätinnen und Landräte | 18.03.2022 |
§ 8 - Rechtsstand | 05.05.2012 |
Abschnitt III - Vorschriften für die Aufwandsentschädigungen | 05.05.2012 |
§ 9 - Allgemeine Vorschriften | 05.05.2012 |
§ 10 - Aufwandsentschädigungen für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit in Gemeinden und Städten | 05.05.2012 |
§ 11 - Aufwandsentschädigung der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren | 05.05.2012 |
§ 12 - Aufwandsentschädigung der Landrätinnen und Landräte | 05.05.2012 |
Abschnitt IV - Übergangs- und Schlussvorschriften | 05.05.2012 |
§ 13 - Überleitung der im Amt befindlichen hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten | 18.03.2022 |
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 29.12.2018 |
Aufgrund
1.
des § 19 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) verordnet die Landesregierung § 1 hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen, § 2 Abs. 2, § 4 hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen sowie die §§ 9 bis 12 und 14,
2.
des § 24 SHBesG verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die folgenden Paragraphen mit Ausnahme der §§ 9 bis 12:
Abschnitt I Geltungsbereich und allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Besoldung und die Aufwandsentschädigungen der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise.
§ 2 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit werden unmittelbar den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein zugeordnet.
(2) Die Beträge der Aufwandsentschädigungen sind Höchstsätze.
§ 3 Bemessung der Grundgehaltssätze
Für Ämter, die einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zugeordnet sind, bemisst sich das Grundgehalt abweichend von § 28 Abs. 1 SHBesG nach der jeweils höchsten Erfahrungsstufe.
§ 4 Grundlagen für die Einstufung
(1) Für die Einstufung der Ämter und die Höhe der Aufwandsentschädigungen ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen. Im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist die Einwohnerzahl am Tage der Volkszählung maßgebend.
(2) Führt eine amtsfreie Gemeinde die Geschäfte eines Amtes oder einer anderen Gemeinde, werden die Einwohnerzahlen zusammengezählt. Führt eine amtsangehörige Gemeinde die Geschäfte des Amtes, gilt die Einwohnerzahl des Amtes.
(3) Werden Körperschaften umgebildet, ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder der neuen Körperschaft nach den Absätzen 1 und 2 zu errechnen.
(4) Eine Gemeinde, die Bade- und Kurort mit weniger als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist, kann bestimmen, dass bei der Einstufung des Amtes der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie des Amtes der oder des ersten Stellvertretenden die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdübernachtungen der Einwohnerzahl hinzugerechnet wird, wenn sie mindestens 40 % der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und der Beamtin oder dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt.
Abschnitt II Vorschriften für die Einstufung
§ 5 Einstufung der Ämter für die Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in den Gemeinden (Städten)
(1) Das Amt der Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) wird wie folgt eingestuft:
1.
in kreisangehörigen Gemeinden (Städten)
a)
ohne eigene Verwaltung (§ 48 Absatz 2 Gemeindeordnung)
in die Besoldungsgruppe A 15,
b)
mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe A 16,
c)
mit bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 2,
d)
mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 3,
e)
mit bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 4,
f)
mit bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 5,
g)
mit bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 6,
h)
mit über 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 7,
2.
in kreisfreien Städten
a)
mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 7,
b)
mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 9.
(2) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten in den Städten werden wie folgt eingestuft:
1.
erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) zwei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe,
2.
alle weiteren hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten drei Besoldungsgruppen unter der nach Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe, höchstens in die Besoldungsgruppe B 4.
(3) Bei den Einstufungen bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht.
§ 6 Einstufung der Ämter der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren
Das Amt der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors wird wie folgt eingestuft:
in Ämtern
1.
mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe A 16,
2.
mit bis zu 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 2,
3.
mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 3,
4.
mit über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
in die Besoldungsgruppe B 4.
§ 7 Einstufung der Ämter der Landrätinnen und Landräte
Das Amt der Landrätin oder des Landrats wird in den Kreisen mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 6 und in den Kreisen mit mehr als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft.
§ 8 Rechtsstand
Verringert sich die Einwohnerzahl mit der Folge, dass das Amt nach §§ 5, 6 oder 7 niedriger einzustufen wäre, behalten die im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch für jeweils unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird.
Abschnitt III Vorschriften für die Aufwandsentschädigungen
§ 9 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung beginnt mit dem Ersten des Monats, in welchem der Beamtin oder dem Beamten das mit der Aufwandsentschädigung verbundene Amt übertragen wird.
(2) Die Zahlung nach Absatz 1 entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte aus seinem Amt ausscheidet. Sie ist ferner einzustellen für die Dauer eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, einer vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
§ 10 Aufwandsentschädigungen für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit in Gemeinden und Städten
(1) Die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des hauptamtlichen Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) darf monatlich folgende Sätze nicht überschreiten:
in Gemeinden (Städten) | |
mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 145 Euro |
mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 175 Euro |
mit bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 225 Euro |
mit bis zu 80.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 265 Euro |
mit bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 325 Euro |
mit über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 400 Euro |
(2) Die Aufwandsentschädigung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (Erste Stadträtin, Erster Stadtrat) darf 50 %, die der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit darf 25 % der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1, aufgerundet auf volle Euro, nicht überschreiten.
§ 11 Aufwandsentschädigung der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren
Für die Aufwandsentschädigung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors gilt § 10 Abs. 1 entsprechend.
§ 12 Aufwandsentschädigung der Landrätinnen und Landräte
Die Aufwandsentschädigung der Landrätin oder des Landrats darf monatlich 280 Euro nicht überschreiten.
Abschnitt IV Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 13 Überleitung der im Amt befindlichen hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten
Die am 18. März 2022 im Amt befindlichen hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit werden, sofern ihr jeweiliges Amt zu diesem Zeitpunkt noch in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft ist, in die ihnen nach den §§ 5, 6 und 7 zustehende Besoldungsgruppe übergeleitet. Bisher günstigere Einstufungen bleiben für ihre Person und für die Dauer der Amtszeit unberührt. Dies gilt auch für unmittelbar folgende Amtszeiten, wenn die Beamtin oder der Beamte wiedergewählt wird.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kommunalbesoldungsverordnung vom 8. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 906)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 24. April 2012
Peter Harry Carstensen Ministerpräsident | Klaus Schlie Innenminister |
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 2032-11-2-22
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