Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG) in der Fassung vom 20. Oktober 2015
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG) in der Fassung vom 20. Oktober 2015
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Art. 1 Ges. v. 04.03.2022, GVOBl. S. 154) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Landesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. S. 344)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG) in der Fassung vom 20. Oktober 2015 | 01.11.2015 |
Inhaltsverzeichnis | 01.05.2022 |
§ 1 - Meldebehörden | 01.11.2015 |
§ 2 - Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei | 01.05.2022 |
§ 3 - Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde | 01.05.2022 |
§ 4 - Datenübermittlungen an öffentliche Stellen | 01.05.2022 |
§ 5 - Datenübermittlungen an die Kreise und kreisfreien Städte oder die von ihr mit der Durchführung betrauten Stelle | 01.05.2022 |
§ 6 - Regelmäßige Datenübermittlungen an das Landesamt für soziale Dienste | 01.05.2022 |
§ 7 - Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörde | 01.11.2015 |
§ 8 - Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk | 01.11.2015 |
§ 9 - Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften | 01.11.2015 |
§ 10 - Besondere Meldescheine in Beherbergungsstätten | 01.05.2022 |
§ 11 - Verordnungsermächtigungen | 18.03.2022 |
Inhaltsübersicht: | |
§ 1 | Meldebehörden |
§ 2 | Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei |
§ 3 | Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde |
§ 4 | Datenübermittlungen an öffentliche Stellen |
§ 5 | Datenübermittlungen an die Kreise und kreisfreien Städte oder die von ihr mit der Durchführung beauftragten Stelle |
§ 6 | Regelmäßige Datenübermittlungen an das Landesamt für soziale Dienste |
§ 7 | Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörde |
§ 8 | Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk |
§ 9 | Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften |
§ 10 | Besondere Meldescheine in Beherbergungsstätten |
§ 11 | Verordnungsermächtigungen |
§ 1 Meldebehörden
(1) Die Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), nehmen die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Landesaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Meldebehörden sind die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren oder in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden.
§ 2 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei
(1) Zum Zwecke der Ehrung von Altersjubilarinnen und Altersjubilaren und Ehepaaren, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten oder durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten übermittelt die Meldebehörde der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zwei Monate vor Vollendung des 90., 100. und jedes weiteren Lebensjahres sowie aus Anlass des 50., 60., 65., 70., 75. und jedes weiteren Ehejubiläums oder Lebenspartnerschaftsjubiläums folgende Daten der Jubilarinnen und Jubilare:
1.
Vor- und Familiennamen,
2.
Doktorgrad,
3.
Ordens- oder Künstlernamen,
4.
Tag der Geburt,
5.
Staatsangehörigkeiten,
6.
Anschrift.
Bei Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen ist zusätzlich der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft zu übermitteln. Spätestens einen Monat nach dem jeweiligen Anlass sind die Daten zu löschen.
(2) Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden; bei Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen gilt das auch für die Daten der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, für die eine solche Auskunftssperre nicht gespeichert ist.
(3) Die Betroffenen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde die Betroffenen bei der Anmeldung und bei jeder Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses sowie jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde
Zum Zweck der Prüfung der Einleitung von Verfahren zur Aufhebung von Minderjährigenehen nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, zuletzt ber. 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 26. Mai 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 199), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung der unteren Standesamtsaufsichtsbehörde aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder der Änderung des Familienstands folgende Daten von Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit eine Ehe geschlossen haben:
1.
Vor- und Familiennamen,
2.
früherer Namen,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
4.
Geschlecht,
5.
Staatsangehörigkeiten,
6.
gegenwärtige und frühere Anschriften,
7.
Einzugsdatum, Auszugsdatum,
8.
Familienstand, Datum und Ort der Eheschließung sowie bei Eheschließungen im Ausland auch den Staat,
9.
Ehepartnerin oder Ehepartner
a)
Familiennamen,
b)
Vornamen,
c)
Geburtsdatum,
d)
gegenwärtige Anschriften,
e)
Sterbedatum und
10.
Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes.
§ 4 Datenübermittlungen an öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf den für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden die Pass- und Personalausweisbehörde mitteilen, die den Personalausweis oder Reisepass der betroffenen Person ausgestellt hat.
(2) Zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern und zur Fortschreibung von Angaben in kriminalpolizeilichen personenbezogenen Datensammlungen übermittelt die Meldebehörde der Polizeibehörde in Schleswig-Holstein anlässlich einer An- oder Abmeldung, Namensänderung und eines Sterbefalles folgende Daten:
1.
Vor- und Familiennamen,
2.
frühere Namen,
3.
Ordens- oder Künstlernamen,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Geschlecht,
6.
Staatsangehörigkeiten,
7.
Anschriften und
8.
Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG.
Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 sind bei einer Anmeldung der Tag des Einzugs, die letzten früheren Anschriften, bei einer Abmeldung der Tag des Auszugs, die neue Anschrift sowie bei einem Sterbefall der Sterbetag zu übermitteln. Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden. Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird oder die nicht als Vermisste oder Unfallopfer gesucht werden oder über die keine Angaben in kriminalpolizeilichen personenbezogenen Datensammlungen vorliegen, sind unverzüglich zu löschen.
§ 5 Datenübermittlungen an die Kreise und kreisfreien Städte oder die von ihr mit der Durchführung betrauten Stelle
Zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen nach dem Landesabfallwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetzes vom 8. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), darf die Meldebehörde auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder der von ihr mit der Durchführung betrauten Stelle folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner übermitteln:
1.
Vor- und Familiennamen,
2.
frühere Namen,
3.
gegenwärtige und letzte frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
4.
Tag des Ein- oder Auszugs.
§ 6 Regelmäßige Datenübermittlungen an das Landesamt für soziale Dienste
Zur Vermeidung der rechtswidrigen Zahlung von
1.
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254),
2.
Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1533), oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, und
3.
der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), sowie
zur Feststellung der Anzahl der gültigen Behindertenausweise nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), übermittelt die Meldebehörde dem Landesamt für soziale Dienste im Falle des Todes einer Person folgende Daten:
1.
Vor- und Familiennamen,
2.
frühere Namen,
3.
Ordens- oder Künstlernamen,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Geschlecht,
6.
gegenwärtige Anschriften und
7.
Sterbetag.
Daten von Personen, die nicht für die genannten Zwecke benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen.
§ 7 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörde
Zur Mitteilung der Tatsache, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714), eintreten kann, übermittelt die Meldebehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens bis zum zehnten Tag jeden Kalendermonats für Personen, die im folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden folgende Daten der betroffenen Person:
1.
Vor- und Familiennamen,
2.
frühere Namen,
3.
Tag und Ort der Geburt,
4.
Geschlecht,
5.
derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Wohnung im Inland,
6.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
7.
Staatsangehörigkeiten einschließlich der Tatsache, dass nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann und
8.
Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG.
§ 8 Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) oder der nach § 10 Absatz 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011, GVOBl. Schl.-H. S. 345) von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Einziehung der Rundfunkbeiträge nach § 11 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner:
1.
Vor- und Familiennamen,
2.
frühere Namen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
gegenwärtige und letzte frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
6.
Tag des Ein- und Auszuges,
7.
Familienstand, nur bei einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft,
8.
Sterbetag.
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Datenübermittlungen auf Ersuchen.
(3) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, welcher der Beitrag zusteht. Der Norddeutsche Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung von den Daten Kenntnis erhalten und nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens jedoch innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.
§ 9 Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 1 und 2 BMG folgende Daten auch regelmäßig übermitteln:
1.
frühere Namen und
2.
Staatsangehörigkeiten der Familienmitglieder sowie
3.
Ordnungsmerkmal des Mitgliedes nach § 4 Absatz 3 BMG.
(2) Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 BMG trifft das Ministerium für Inneres auf Empfehlung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz.
(3) Erfolgt seitens öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften eine Datenübermittlung über die Begründung oder Beendigung der Mitgliedschaft einer Person, speichern die Meldebehörden diese Daten.
§ 10 Besondere Meldescheine in Beherbergungsstätten
(1) Zur Erhebung der Kur- und Tourismusabgabe nach § 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), dürfen in dem besonderen Meldeschein die Daten nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 BMG erhoben und den für die Kur- und Tourismusabgabeerhebung zuständigen Stellen für die genannten Zwecke übermittelt werden. Zusätzlich dürfen der Familienname, die Vornamen und das Geburtsdatum mitreisender Personen erhoben werden. In diesem Fall ist der Gast hierauf im Meldeschein hinzuweisen.
(2) Für Zwecke der Beherbergungsstatistik dürfen die auf dem besonderen Meldeschein nach § 30 Absatz 2 Nummer 1, 4, Nummer 4 beschränkt auf das Geburtsjahr, 6 und 7 BMG, Nummer 7 jedoch ohne die Angabe zur Staatsangehörigkeit, erhobenen Daten verarbeitet werden. Der Gast ist hierauf im Meldeschein hinzuweisen.
(3) Zur eindeutigen Zuordnung für die Tourismusabgabe sind auf dem besonderen Meldeschein der Name und die Anschrift der Beherbergungsstätte sowie eine vorhandene Wohnungsnummer durch den Beherbergungsbetrieb anzugeben.
§ 11 Verordnungsermächtigungen
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zu treffen über:
1.
die Muster der Meldescheine und der Änderungsmitteilung (§ 23 Absatz 1 BMG), die Anzahl der Ausfertigungen und die Dauer ihrer Aufbewahrung bei der Meldebehörde sowie die Muster der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 BMG,
2.
die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 28 BMG, die Anzahl der Ausfertigungen und die Dauer ihrer Aufbewahrung bei der Meldebehörde,
3.
das Muster des besonderen Meldescheins für Beherbergungsstätten nach § 30 Absatz 1 BMG und die Anzahl der Ausfertigungen,
4.
die Vermittlungsstelle des Landes Schleswig-Holstein für standardisierte Datenübermittlungen und die zentrale Spiegeldatenbank der örtlichen Melderegister,
5.
die Durchführung landesrechtlich zugelassener regelmäßiger Datenübermittlungen nach § 36 BMG und
6.
die Durchführung des Lichtbildabrufs aus den Pass- und Ausweisregistern gemäß § 22a Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), und § 25 Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281).
(2) Das Ministerium für Inneres wird ermächtigt, Form und Verfahrensvorschriften für Anmeldungen und Datenübermittlungen zu regeln.
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