EB-WahlVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen (Wahlverordnung für Elternbeiräte - EB-WahlVO) Vom 20. Juni 2022

Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen (Wahlverordnung für Elternbeiräte - EB-WahlVO) Vom 20. Juni 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.07.2022 bis 31.07.2027

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen (Wahlverordnung für Elternbeiräte - EB-WahlVO) vom 20. Juni 202231.07.2022 bis 31.07.2027
Eingangsformel31.07.2022 bis 31.07.2027
Inhaltsverzeichnis31.07.2022 bis 31.07.2027
Abschnitt 1 - Allgemeingültige Bestimmungen31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 1 - Wahlversammlung und Beschlussfähigkeit31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 2 - Wahlvorschläge31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 3 - Wahlhandlung31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 4 - Stimmabgabe mit Stimmzetteln31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 5 - Wahltermine31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 6 - Niederschrift und Kosten31.07.2022 bis 31.07.2027
Abschnitt 2 - Klassenelternbeirat31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 7 - Einberufung der Wahlversammlung31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 8 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 9 - Verfahrensbestimmungen31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 10 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 11 - Mitglied für den Schulelternbeirat31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 12 - Elternversammlung an Förderzentren31.07.2022 bis 31.07.2027
Abschnitt 3 - Schulelternbeirat31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 13 - Wahlen im Schulelternbeirat31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 14 - Mitteilung der Wahlergebnisse31.07.2022 bis 31.07.2027
Abschnitt 4 - Kreiselternbeirat31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 15 - Wahlen zum Kreiselternbeirat31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 16 - Wahlen im Kreiselternbeirat31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 17 - Mitteilung und Bekanntgabe von Wahlergebnissen31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 18 - Zuwahl für den Landeselternbeirat31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 19 - Zuwahl für den Landeselternbeirat für die Grundschulen und Förderzentren31.07.2022 bis 31.07.2027
Abschnitt 5 - Landeselternbeirat31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 20 - Wahlen im Landeselternbeirat31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 21 - Mitteilung der Wahlergebnisse31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 22 - Bekanntgabe der Wahlergebnisse31.07.2022 bis 31.07.2027
Abschnitt 6 - Datenübermittlung auf Ersuchen31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 23 - Datenübermittlung insbesondere an Kreis- und Landeselternbeiräte31.07.2022 bis 31.07.2027
Abschnitt 7 - Nachwahl und Wahlprüfung31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 24 - Nachwahl31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 25 - Wahlprüfung31.07.2022 bis 31.07.2027
Abschnitt 8 - Wahlen in Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 26 - Wahlen in Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz31.07.2022 bis 31.07.2027
Abschnitt 9 - Schlussbestimmungen31.07.2022 bis 31.07.2027
§ 27 - Inkrafttreten und Geltungsdauer31.07.2022 bis 31.07.2027
Aufgrund des § 75 Absatz 2 Satz 1, des § 98 Absatz 1 Satz 2, des § 30 Absatz 11 Nummer 1, 2 und 6 und des § 69 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, 306), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeingültige Bestimmungen
§ 1Wahlversammlung und Beschlussfähigkeit
§ 2Wahlvorschläge
§ 3Wahlhandlung
§ 4Stimmabgabe mit Stimmzetteln
§ 5Wahltermine
§ 6Niederschrift und Kosten
Abschnitt 2 Klassenelternbeirat
§ 7Einberufung der Wahlversammlung
§ 8Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 9Verfahrensbestimmungen
§ 10Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 11Mitglied für den Schulelternbeirat
§ 12Elternversammlung an Förderzentren
Abschnitt 3 Schulelternbeirat
§ 13Wahlen im Schulelternbeirat
§ 14Mitteilung der Wahlergebnisse
Abschnitt 4 Kreiselternbeirat
§ 15Wahlen zum Kreiselternbeirat
§ 16Wahlen im Kreiselternbeirat
§ 17Mitteilung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse
§ 18Zuwahl für den Landeselternbeirat
§ 19Zuwahl für den Landeselternbeirat für die Grundschulen und Förderzentren
Abschnitt 5 Landeselternbeirat
§ 20Wahlen im Landeselternbeirat
§ 21Mitteilung der Wahlergebnisse
§ 22Bekanntgabe der Wahlergebnisse
Abschnitt 6 Datenübermittlung auf Ersuchen
§ 23Datenübermittlung insbesondere an Kreis- und Landeselternbeiräte
Abschnitt 7 Nachwahl und Wahlprüfung
§ 24Nachwahl
§ 25Wahlprüfung
Abschnitt 8 Wahlen in Sitzungen per Video- und/oder Telefonkonferenz
§ 26Wahlen in Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz
Abschnitt 9 Schlussbestimmungen
§ 27Inkrafttreten und Geltungsdauer

Abschnitt 1 Allgemeingültige Bestimmungen

§ 1 Wahlversammlung und Beschlussfähigkeit

(1) Die Wahlen zu den Elternbeiräten in Elternversammlungen nach § 69 Absatz 1 des Schulgesetzes (SchulG) (Klassenelternbeiräte) sowie zu den Kreiselternbeiräten und Landeselternbeiräten finden in Wahlversammlungen statt. Gleiches gilt für Wahlen zu Vorständen in den Schuleltern-, Kreis- und Landeselternbeiräten. Nur die jeweils Wahlberechtigten können Mitglieder einer Wahlversammlung sein.
(2) Eine Wahlversammlung ist schriftlich oder elektronisch und mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen.
(3) Eine Elternversammlung nach § 69 Absatz 1 SchulG ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten beschlussfähig. Im Übrigen ist eine Wahlversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt die Beschlussfähigkeit fest. Wird eine beschlussunfähige Wahlversammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut einberufen, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 2 Wahlvorschläge

(1) Die Wahlberechtigten können in der Wahlversammlung Wahlvorschläge machen. Gewählt werden kann nur, wer vorgeschlagen ist.
(2) Eine Person kann nicht mehrfach Mitglied desselben Elternbeirats sein.
(3) Wiederwahl ist zulässig.

§ 3 Wahlhandlung

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt fest, ob die Wahlversammlung ordnungsgemäß einberufen worden ist, und weist darauf hin, dass nur Eltern im Sinne von § 2 Absatz 5 SchulG wahlberechtigt und wählbar sind. Sie oder er stellt gemäß § 1 Absatz 3 die Beschlussfähigkeit fest. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter bekannt.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann sich von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer und von Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern unterstützen lassen, die von der Wahlversammlung vor Beginn der Wahl gewählt werden.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Sie oder er prüft, ob die vorgeschlagenen Personen wählbar sind, und gibt ihre Namen der Wahlversammlung bekannt. Sie oder er stellt den vorgeschlagenen Personen die Frage, ob sie bereit sind, für das Amt zu kandidieren, und bittet nach der Wahl die Gewählten zu bestätigen, dass sie die Wahl annehmen. Wählbare Personen können auch in Abwesenheit vorgeschlagen und gewählt werden. In diesem Fall muss eine Erklärung über die Bereitschaft zu einer Kandidatur der Wahlversammlung zum Zeitpunkt der Wahl schriftlich vorliegen; die Feststellung trifft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter. Die in Abwesenheit gewählten Personen erklären binnen einer Woche gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Annahme der Wahl.
(4) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur jeweils selbst ausüben. Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen oder Zuruf abgestimmt. Es ist mit verdeckten Stimmzetteln (§ 4) abzustimmen, soweit es eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter verlangt.

§ 4 Stimmabgabe mit Stimmzetteln

(1) Die Stimmzettel hat bereitzustellen, wer die Wahlversammlung einberufen hat.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt die Zahl der abgegebenen Stimmzettel, die insgesamt abgegebenen Stimmen, die ungültigen Stimmen sowie die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden gültigen Stimmen fest. Die Stimmzettel sind als Bestandteil der Niederschrift bis zum Ablauf der Amtszeit (§ 77 SchulG) aufzubewahren.

§ 5 Wahltermine

(1) Der Klassenelternbeirat soll innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn zu Anfang des Schuljahres gewählt werden. Nach weiteren zwei Wochen soll der Schulelternbeirat zusammentreten.
(2) Es sollen gebildet werden nach Unterrichtsbeginn:
1.
der Kreiselternbeirat innerhalb von neun Wochen,
2.
der Landeselternbeirat innerhalb von zwölf Wochen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörden, die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die zur Einberufung der Wahlversammlung verpflichteten Personen haben dafür Sorge zu tragen, dass die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wahlen stattfinden können.

§ 6 Niederschrift und Kosten

(1) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und gegebenenfalls von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Elternbeiräten gehören zu den Kosten für die Tätigkeit der Elternvertretungen (§ 75 Absatz 1 SchulG).

Abschnitt 2 Klassenelternbeirat

§ 7 Einberufung der Wahlversammlung

Die Wahlversammlung ist von der oder dem bisherigen Vorsitzenden des Klassenelternbeirats einzuberufen. Ist sie oder er aus dem Amt ausgeschieden (§ 78 Absatz 1, 5 oder 6 SchulG) oder verhindert, nimmt diese Aufgabe eines der anderen Mitglieder des Klassenelternbeirats wahr. Sind auch diese ausgeschieden oder verhindert, beruft die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied die Wahlversammlung ein. Satz 3 gilt auch für die Wahlversammlungen zur Wahl der Elternbeiräte der Sekundarstufe II und neu gebildeter Klassen. Ist kein Vorstand des Schulelternbeirats im Amt, nimmt diese Aufgabe die Schulleiterin oder der Schulleiter wahr; gleiches gilt bei neu errichteten Schulen.

§ 8 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Für den Klassenelternbeirat sind die Eltern (§ 2 Absatz 5 SchulG) wählbar und wahlberechtigt, deren Kinder der Klasse oder, im Falle des § 69 Absatz 1 Satz 2 SchulG, der jeweiligen Jahrgangsstufe angehören.
(2) Für die Elternbeiräte der Sekundarstufe II (§ 8 SchulG) sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler in den Klassen des jeweiligen ersten Jahrgangs wählbar und wahlberechtigt. Unbeschadet von Satz 1 gelten die Bestimmungen für Nachwahlen (§ 24) auch für Eltern der nachfolgenden Jahrgangsstufen.

§ 9 Verfahrensbestimmungen

(1) Die Schule übermittelt eine Liste mit den Namen der in der jeweiligen Wahlversammlung Wahlberechtigten an diejenige oder denjenigen, die oder der die Wahlversammlung nach § 7 Satz 1 bis 4 einberuft. Auf der Liste ist zu vermerken, wie viele Kinder der oder des Wahlberechtigten der Klasse angehören. Die Namensliste wird nach abgeschlossener Wahlhandlung zur Niederschrift genommen.
(2) Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl hat durchzuführen, wer die Wahlversammlung einberufen hat oder, in den Fällen des § 7 Satz 3 und 4, wer von der die Wahlversammlung einberufenden Person dazu beauftragt worden ist. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt. Abweichend von Satz 1 kann ein Mitglied des Schulelternbeirats der Schule, des zuständigen Kreiselternbeirats oder des zuständigen Landeselternbeirats, welches gemäß § 7 Satz 3 oder 4 oder als fachkundiger Gast an der Wahlversammlung teilnimmt, zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter gewählt werden.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter soll darauf hinwirken, dass dem Klassenelternbeirat Frauen und Männer angehören.
(4) Gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 wird für die Wahl zum Klassenelternbeirat die Anzahl der Wahlberechtigten ermittelt und festgestellt, wie viele Stimmen auf die einzelnen Wahlberechtigten entfallen.
(5) Vor der Wahl ist über die Zahl der Mitglieder zu beschließen, falls im Ausnahmefall von der gemäß § 71 Absatz 1 SchulG vorgesehenen Mitgliederzahl abgewichen werden soll.
(6) Für die Wahl zum Klassenelternbeirat erhalten die Wahlberechtigten eine der Anzahl ihrer Stimmen entsprechende Anzahl von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel können die Wahlberechtigten höchstens so viele Namen eintragen, wie Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen sind. Jeder Name kann auf einem Stimmzettel nur einmal genannt werden.
(7) Die Mitglieder des Klassenelternbeirats werden mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen oder in einem Wahlgang gewählt. Findet nur ein Wahlgang statt, sind in der Reihenfolge der für jede Person abgegebenen Stimmenanzahl zunächst die oder der Vorsitzende, dann die Stellvertretung und die weiteren Mitglieder gewählt. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit sich die Wahlberechtigten mit einfacher Mehrheit dafür entscheiden, die Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung nach § 76 Absatz 4 Satz 3 SchulG den Mitgliedern des Klassenelternbeirats zu überlassen (Blockwahl).
(8) Findet eine Blockwahl statt, wählt der Klassenelternbeirat unverzüglich nach seiner Wahl aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie das Mitglied des Schulelternbeirats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(9) Die Niederschriften über die Wahlen zu den Klassenelternbeiräten bleiben in der Schule.

§ 10 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse der Mitglieder des neuen Klassenelternbeirats unmittelbar nach der Wahl der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit.
(2) Die Zusammensetzung der Klassenelternbeiräte gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter in der Schule bekannt.

§ 11 Mitglied für den Schulelternbeirat

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt unmittelbar nach der Wahl der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit, welches Klassenelternbeiratsmitglied in den Schulelternbeirat entsandt wird und durch wen dieses Mitglied vertreten wird.
(2) Die Zusammensetzung des Schulelternbeirats gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter in der Schule bekannt.
(3) Scheidet das in den Schulelternbeirat entsandte Mitglied aus dem Klassenelternbeirat aus oder steht es aus anderen Gründen als Mitglied des Schulelternbeirats nicht mehr zur Verfügung, wählt der Klassenelternbeirat unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger, sofern eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter (§ 76 Absatz 2 SchulG) nicht vorhanden ist.

§ 12 Elternversammlung an Förderzentren

Für die Bildung der Elternversammlung an Förderzentren findet § 69 Absatz 1 Satz 1 und 2 SchulG entsprechende Anwendung. Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit richten sich nach § 8 Absatz 1.

Abschnitt 3 Schulelternbeirat

§ 13 Wahlen im Schulelternbeirat

(1) Die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats und die weiteren Mitglieder des Vorstands, davon ein Mitglied als Stellvertreterin oder als Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, werden in einer als Wahlversammlung bezeichneten Sitzung, die in der Einladung als solche auszuweisen ist, mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen gewählt.
(2) Vor der Wahl ist über die Zahl der Mitglieder zu beschließen, falls im Ausnahmefall von der gemäß § 72 Absatz 2 SchulG vorgesehenen Mitgliederzahl abgewichen werden soll.
(3) In einer Wahlversammlung gemäß Absatz 1 werden auch entsprechend der Schulart das Mitglied oder die oder der Delegierte zur Bildung des Kreis- oder Landeselternbeirats und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter gewählt. Sind in einer Schule Schulen oder Teile von Schulen verschiedener Schularten organisatorisch verbunden, wird die Elternvertretung dieser Schule an der Bildung des Kreiselternbeirats der jeweils betroffenen Schulart beteiligt; ergänzend ist § 78 Absatz 3 und 4 SchulG zu beachten.
(4) Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl hat durchzuführen, wer die Wahlversammlung einberufen hat. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt. Abweichend von Satz 1 kann ein Mitglied des zuständigen Kreiselternbeirats oder des zuständigen Landeselternbeirats, welches als fachkundiger Gast an der Wahlversammlung teilnimmt, zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter gewählt werden.
(5) Die Niederschriften über die Wahlen im Schulelternbeirat bleiben in der Schule.
(6) Die erste Sitzung in der neuen Amtszeit beruft die oder der bisherige Vorsitzende des Schulelternbeirats, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, ein. Ist sie oder er aus dem Amt ausgeschieden (§ 78 Absatz 2, 5 oder 6 SchulG) oder verhindert, nimmt diese Aufgabe ein Mitglied des Schulelternbeirats wahr, welches der Vorstand des früheren Schulelternbeirats damit beauftragt hat. Bei neu errichteten Schulen beruft die oder der Vorsitzende des Kreiselternbeirats die erste Sitzung ein. Wenn ein Kreiselternbeirat nicht besteht, nimmt diese Aufgabe die Schulleiterin oder der Schulleiter wahr. Der Schulelternbeirat wählt in dieser Sitzung gemäß Absatz 1 seinen Vorstand.

§ 14 Mitteilung der Wahlergebnisse

(1) Die oder der neue Vorsitzende teilt unmittelbar nach der Wahl Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse der Mitglieder des neuen Vorstands der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Zugleich bestätigt sie oder er, dass die gemäß Absatz 2 erforderliche Datenübermittlung erfolgt ist oder unverzüglich erfolgen wird. Bleibt die Bestätigung gemäß Satz 2 aus, erinnert die Schulleiterin oder der Schulleiter an die Pflicht zur Datenübermittlung gemäß Absatz 2.
(2) Die oder der neue Vorsitzende übermittelt ferner entsprechend der Schulart Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse der oder des gewählten Delegierten oder des gewählten Mitglieds zur Bildung des Kreiselternbeirats an die untere Schulaufsichtsbehörde sowie an den Kreiselternbeirat; bei berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren übermittelt sie oder er Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse des gewählten Mitglieds zur Bildung eines Kreiselternbeirats (§ 98 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SchulG) und des Landeselternbeirats an das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung, an die oberste Schulaufsichtsbehörde sowie an den Kreiselternbeirat oder den Landeselternbeirat.

Abschnitt 4 Kreiselternbeirat

§ 15 Wahlen zum Kreiselternbeirat

(1) Die Schulelternbeiräte der Grundschulen, der Förderzentren und der Schulen mit einem entsprechenden Schulartteil (§ 73 Absatz 2 Satz 3 SchulG) entsenden je eine Delegierte oder einen Delegierten, die aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kreiselternbeirats und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wählen. Die oder der bisherige Vorsitzende des Kreiselternbeirats, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, beruft die Wahlversammlung zur Wahl des Kreiselternbeirats nach Satz 1 ein. Ist sie oder er aus dem Amt ausgeschieden (§ 78 Absatz 3, 5 oder 6 SchulG) oder verhindert oder ist die Frist nach § 5 Absatz 2 abgelaufen, nimmt diese Aufgabe eine Beauftragte oder ein Beauftragter der unteren Schulaufsichtsbehörde wahr. Die oder der Beauftragte der unteren Schulaufsichtsbehörde kann sich durch ein fachkundiges Mitglied des Landeselternbeirats für die Grundschulen und Förderzentren beraten lassen. Die untere Schulaufsichtsbehörde übermittelt auf der Grundlage der bei ihr gemäß § 14 Absatz 2 vorhandenen personenbezogenen Daten an die die Wahlversammlung zur Wahl des Kreiselternbeirats einberufende Person auf deren Ersuchen hin eine Liste mit den Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der in der Wahlversammlung Wahlberechtigten. Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl hat durchzuführen, wer die Wahlversammlung einberufen hat. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt; ein Mitglied des Landeselternbeirats für die Grundschulen und Förderzentren, welches als fachkundiger Gast an der Wahlversammlung teilnimmt, kann zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter gewählt werden. Vor der Wahl beschließt die Wahlversammlung über die Zahl der Mitglieder, die zwölf nicht übersteigen darf (§ 73 Absatz 2 Satz 2 SchulG). Die Niederschrift über die Wahl sendet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der unteren Schulaufsichtsbehörde zu.
(2) Der Schulelternbeirat eines Gymnasiums, einer Gemeinschaftsschule und einer Schule mit dem entsprechenden Schulartteil (§ 73 Absatz 2 Satz 3 SchulG) wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Kreiselternbeirat der entsprechenden Schulart und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.
(3) Der Schulelternbeirat einer berufsbildenden Schule einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren gemäß § 98 Absatz 1 Satz 1 SchulG kann aus seiner Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Beteiligung an einem Kreiselternbeirat der allgemein bildenden Schulen wählen, sofern nicht gemäß § 98 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SchulG ein eigener Kreiselternbeirat gebildet wird. Wird ein eigener Kreiselternbeirat gebildet, wählt der Schulelternbeirat aus seiner Mitte ein Mitglied für den Kreiselternbeirat und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.

§ 16 Wahlen im Kreiselternbeirat

(1) Die oder der Vorsitzende des Kreiselternbeirats und die weiteren Mitglieder des Vorstands, davon ein Mitglied als Stellvertreterin oder als Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, werden in einer als Wahlversammlung bezeichneten Sitzung, die in der Einladung als solche auszuweisen ist, mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen gewählt.
(2) Vor der Wahl ist über die Zahl der Mitglieder zu beschließen, falls im Ausnahmefall von der gemäß § 73 Absatz 3 SchulG oder gemäß § 98 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 73 Absatz 3 SchulG vorgesehenen Mitgliederzahl abgewichen werden soll.
(3) Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl hat durchzuführen, wer die Wahlversammlung einberufen hat. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt. Abweichend von Satz 1 kann ein Mitglied des zuständigen Landeselternbeirats, welches als fachkundiger Gast an der Wahlversammlung teilnimmt, zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter gewählt werden.
(4) Die Niederschriften über die Wahlen in den Kreiselternbeiräten sendet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu.
(5) Die oder der bisherige Vorsitzende des Kreiselternbeirats, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, beruft die erste Sitzung in der neuen Amtszeit ein. Ist sie oder er aus dem Amt ausgeschieden (§ 78 Absatz 3, 5 oder 6 SchulG) oder verhindert oder ist die Frist nach § 5 Absatz 2 abgelaufen, nimmt diese Aufgabe eine Beauftragte oder ein Beauftragter der unteren Schulaufsichtsbehörde oder des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung wahr. Dies gilt auch bei neu zu bildenden Kreiselternbeiräten. Die oder der Beauftragte kann sich durch ein fachkundiges Mitglied des zuständigen Landeselternbeirats beraten lassen. Die untere Schulaufsichtsbehörde oder das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung übermittelt auf der Grundlage der bei ihr oder ihm gemäß § 14 Absatz 2 vorhandenen personenbezogenen Daten an die die erste Sitzung einberufende Person auf deren Ersuchen hin eine Liste mit den Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Mitglieder des Kreiselternbeirats. Der Kreiselternbeirat wählt in dieser Sitzung gemäß Absatz 1 seinen Vorstand.
(6) In einer Wahlversammlung gemäß Absatz 1 wählt der Kreiselternbeirat außer bei den berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren außerdem das Mitglied des Landeselternbeirats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

§ 17 Mitteilung und Bekanntgabe von Wahlergebnissen

(1) Bei dem Kreiselternbeirat für die Grundschulen und Förderzentren teilt die oder der Vorsitzende unmittelbar nach ihrer oder seiner Wahl Namen und Anschriften der Mitglieder des neuen Kreiselternbeirats, die zuvor gemäß § 15 Absatz 1 gewählt worden sind, der unteren Schulaufsichtsbehörde sowie dem Landeselternbeirat mit. Ferner übermittelt die oder der Vorsitzende eines Kreiselternbeirats Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen des Mitglieds des Landeselternbeirats sowie dessen Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter an die untere und oberste Schulaufsichtsbehörde sowie an den Landeselternbeirat.
(2) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulen und der obersten Schulaufsichtsbehörde die Zusammensetzung des Vorstands der Kreiselternbeiräte (§ 16 Absatz 4) mit. Soweit erforderlich erinnert sie die oder den Vorsitzenden eines Kreiselternbeirats an die Pflicht zur Datenübermittlung gemäß Absatz 1 Satz 2.
(3) Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Vorsitzenden der Kreiselternbeiräte kann die oberste Schulaufsichtsbehörde auf deren Internetseite veröffentlichen; die Veröffentlichung darf nur mit Einwilligung der oder des jeweiligen Vorsitzenden erfolgen. Bei berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren kann die Veröffentlichung durch das Schleswig-Holsteinische Institut für berufliche Bildung erfolgen.

§ 18 Zuwahl für den Landeselternbeirat

Der Kreiselternbeirat, dessen Mitglied zur oder zum Vorsitzenden des Landeselternbeirats gewählt wurde, entscheidet unverzüglich nach dieser Wahl, ob er ein zusätzliches Mitglied in den Landeselternbeirat wählen will (§ 74 Absatz 3 Satz 2 SchulG). § 16 Absatz 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zuwahl unverzüglich durchgeführt wird. § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 19 Zuwahl für den Landeselternbeirat für die Grundschulen und Förderzentren

Die oder der Vorsitzende des Landeselternbeirats für die Grundschulen und Förderzentren informiert unverzüglich die oberste Schulaufsichtsbehörde, wenn die Eltern aus Förderzentren nicht durch ein Mitglied im Beirat vertreten sind. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde beruft eine Wahlversammlung ein, in welcher sämtliche Mitglieder aus Förderzentren in den Kreiselternbeiräten wahlberechtigt und wählbar sind. Entscheidet sich die Wahlversammlung für die Wahl eines zusätzlichen Mitglieds in den Landeselternbeirat, wählt sie nach dieser Entscheidung das Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter (§ 74 Absatz 2 Satz 2 SchulG). § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 5 Landeselternbeirat

§ 20 Wahlen im Landeselternbeirat

(1) Die oder der Vorsitzende des Landeselternbeirats und die weiteren Mitglieder des Vorstands, davon ein Mitglied als Stellvertreterin oder als Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, werden in einer als Wahlversammlung bezeichneten Sitzung, die in der Einladung als solche auszuweisen ist, mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen gewählt.
(2) Vor der Wahl ist über die Zahl der Mitglieder zu beschließen, falls im Ausnahmefall von der gemäß § 74 Absatz 3 Satz 1 SchulG oder gemäß § 98 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 74 Absatz 3 Satz 1 SchulG vorgesehenen Mitgliederzahl abgewichen werden soll.
(3) Die Wahlversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl hat durchzuführen, wer die Wahlversammlung einberufen hat. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt.
(4) Die Niederschriften über die Wahlen in den Landeselternbeiräten sendet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der obersten Schulaufsichtsbehörde zu.
(5) Die oder der bisherige Vorsitzende des Landeselternbeirats, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, beruft unverzüglich die nach § 74 Absatz 2 SchulG gewählten Mitglieder zur ersten Sitzung ein. Ist sie oder er aus dem Amt ausgeschieden (§ 78 Absatz 4, 5 oder 6 SchulG) oder verhindert oder ist die Frist nach § 5 Absatz 2 abgelaufen, nimmt diese Aufgabe eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde wahr. Dies gilt auch bei neu zu bildenden Landeselternbeiräten. Die oberste Schulaufsichtsbehörde übermittelt auf der Grundlage der bei ihr gemäß § 14 Absatz 2 und § 17 Absatz 1 vorhandenen personenbezogenen Daten an die die erste Sitzung einberufende Person auf deren Ersuchen hin eine Liste mit den Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Mitglieder des Landeselternbeirats. Der Landeselternbeirat wählt in dieser Sitzung gemäß Absatz 1 seinen Vorstand.

§ 21 Mitteilung der Wahlergebnisse

Die oder der Vorsitzende teilt unmittelbar nach der Wahl Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Mitglieder des neuen Vorstands des Landeselternbeirats der obersten Schulaufsichtsbehörde mit.

§ 22 Bekanntgabe der Wahlergebnisse

Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Vorsitzenden der Landeselternbeiräte veröffentlicht die oberste Schulaufsichtsbehörde auf deren Internetseite; die Veröffentlichung darf nur mit Einwilligung der oder des jeweiligen Vorsitzenden erfolgen.

Abschnitt 6 Datenübermittlung auf Ersuchen

§ 23 Datenübermittlung insbesondere an Kreis- und Landeselternbeiräte

Die untere Schulaufsichtsbehörde, das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung sowie die oberste Schulaufsichtsbehörde dürfen die bei ihr gemäß § 14 Absatz 2 oder § 17 Absatz 1 vorhandenen personenbezogenen Daten auf Ersuchen an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines Kreis- oder Landeselternbeirats oder an eine andere Schulaufsichtsbehörde übermitteln, soweit dies zu deren oder dessen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die anfragende Stelle begründet gegenüber der übermittelnden Stelle, warum die ersuchte Datenübermittlung zur eigenen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Abschnitt 7 Nachwahl und Wahlprüfung

§ 24 Nachwahl

(1) Nachwahlen für den Rest der Amtszeit sind zulässig. Sie müssen stattfinden, wenn
1.
beim Klassenelternbeirat kein gewähltes Mitglied mehr vorhanden ist,
2.
bei den übrigen Elternbeiräten die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der ursprünglichen Mitgliederzahl ohne Stellvertreterinnen und Stellvertreter gesunken ist
und die restliche Amtszeit mehr als sechs Monate beträgt.
(2) In der Nachwahl werden die Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der erforderlichen Zahl nach den Vorschriften über die Wahl des jeweiligen Elternbeirats gewählt.

§ 25 Wahlprüfung

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl zu einem Elternbeirat oder seinem Vorstand können die Wahlberechtigten jeweils binnen drei Wochen nach der Wahl bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Einspruchsfrist nach Satz 1 gilt nicht für Wahlen, die an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist; insbesondere, wenn zum Mitglied eines Elternbeirats oder seinem Vorstand eine Person gewählt wird, die dieses Amt nach § 2 Absatz 5 oder § 78 Absatz 1 bis 4 SchulG nicht innehaben kann.
(2) Über den Einspruch entscheidet die für die Schule zuständige Schulaufsichtsbehörde, bei der Wahl zum Kreis- oder Landeselternbeirat die oberste Schulaufsichtsbehörde. Vor der Entscheidung über den Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zu einem Elternbeirat ist der Elternbeirat der nächsthöheren Stufe zu hören. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Wahl eines Mitglieds oder die ganze Wahl eines Elternbeirats für ungültig erklären. Für den Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eines Vorstands gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Für ungültig erklärte Teile einer Wahl sind zu wiederholen.
(4) Handlungen, die der Elternbeirat, ein Elternbeiratsmitglied, der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied bis zum Zeitpunkt der Ungültigkeitserklärung vorgenommen hat, bleiben wirksam.

Abschnitt 8 Wahlen in Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz

§ 26 Wahlen in Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz

(1) In Sitzungen, die gemäß § 76 Absatz 5 SchulG nicht oder nicht vollumfänglich in Präsenz stattfinden, können Wahlhandlungen offen durch Handzeichen oder Zuruf erfolgen (§ 3 Absatz 4 Satz 2). Die Wahlberechtigten müssen während der gesamten Sitzung einschließlich der Beratungen und der Wahlhandlung im Rahmen der Nutzung eines geeigneten informationstechnischen Übertragungsverfahrens mit Teilnahmerechten ausgestattet sein.
(2) Wird gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 auf Verlangen mindestens einer oder eines Wahlberechtigten mit verdeckten Stimmzetteln gewählt, kann die Sitzung einschließlich der Beratungen und der sonstigen erforderlichen Vorbereitungshandlungen für die Wahl unter Einsatz des informationstechnischen Übertragungsverfahrens stattfinden oder fortgeführt werden. Die Wahlhandlung selbst erfolgt geheim, insbesondere durch eine geheime briefliche Abstimmung. Dabei ist im Verfahren sicherzustellen, dass nur die Wahlberechtigten die ihnen jeweils zustehende Zahl an Stimmen abgeben.

Abschnitt 9 Schlussbestimmungen

§ 27 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht