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Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO) Vom 9. Dezember 2019

Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO) Vom 9. Dezember 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.11.2022 bis 30.12.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Art. 1 LVO v. 18.10.2022, GVOBl. S. 908)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO) vom 9. Dezember 201931.12.2019 bis 30.12.2024
Eingangsformel31.12.2019 bis 30.12.2024
Inhaltsverzeichnis30.10.2020 bis 30.12.2024
Abschnitt 1 - Wahlorgane, Wahlkreise und Wahlbezirke31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 1 - Übertragung von Aufgaben31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 2 - Wahlausschüsse18.11.2022 bis 30.12.2024
§ 3 - Wahlvorstand31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 4 - Beweglicher Wahlvorstand31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 5 - Ersatz von Auslagen für Mitglieder von Wahlorganen31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 6 - Wahlkreise31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 7 - Allgemeine Wahlbezirke31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 8 - Sonderwahlbezirke31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 9 - Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke31.12.2019 bis 30.12.2024
Abschnitt 2 - Vorbereitung der Wahl31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 10 - Führung des Wählerverzeichnisses31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 11 - Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 12 - Benachrichtigung der Wahlberechtigten18.11.2022 bis 30.12.2024
§ 13 - Einsicht in das Wählerverzeichnis18.11.2022 bis 30.12.2024
§ 14 - Einspruch gegen das Wählerverzeichnis31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 15 - Behandlung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 16 - Berichtigung des Wählerverzeichnisses31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 17 - Abschluss des Wählerverzeichnisses31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 18 - Wahlscheinanträge18.11.2022 bis 30.12.2024
§ 19 - Erteilung von Wahlscheinen31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 20 - Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 21 - Vermerk im Wählerverzeichnis31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 22 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 23 - Inhalt der Wahlvorschläge31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 24 - Mehrfache Bewerbung31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 25 - Form der Wahlvorschläge31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 26 - Bekanntmachung der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 27 - Vorprüfung der Wahlvorschläge, Beseitigung von Mängeln31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 28 - Ersatz ausgeschiedener Bewerberinnen und Bewerber31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 29 - Zulassung der Wahlvorschläge31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 30 - Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 31 - Bekanntmachung der Wahlvorschläge18.11.2022 bis 30.12.2024
§ 32 - Spätere Wahl31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 33 - Nachwahl31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 34 - Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl18.11.2022 bis 30.12.2024
§ 35 - Wahlräume31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 36 - Wahlkabinen31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 37 - Wahlurne, Wahltisch31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 38 - Wahlbekanntmachung31.12.2019 bis 30.12.2024
Abschnitt 3 - Wahlhandlung31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 39 - Wahldauer31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 40 - Wahlfrieden31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 41 - Ausstattung des Wahlvorstands31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 42 - Vorbereitung der Wahlhandlung31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 43 - Öffentlichkeit31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 44 - Ordnung im Wahlraum31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 45 - Stimmabgabe31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 46 - Hilfeleistung bei der Stimmabgabe31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 47 - Stimmabgabe mit Wahlschein31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 48 - Schluss der Wahlhandlung31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 49 - Wahl in Sonderwahlbezirken18.11.2022 bis 30.12.2024
§ 50 - Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 51 - Briefwahl31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 52 - Behandlung der Wahlbriefe31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 53 - Zulassung der Wahlbriefe31.12.2019 bis 30.12.2024
Abschnitt 4 - Feststellung des Wahlergebnisses31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 54 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 55 - Zählung der Wählerinnen und Wähler31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 56 - Verfahren der Stimmenzählung31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 57 - Zählung der Stimmen im Stapel-Listen-Verfahren31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 58 - Zählung der Stimmen im Stapelverfahren31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 59 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 60 - Schnellmeldungen18.11.2022 bis 30.12.2024
§ 61 - Wahlniederschrift18.11.2022 bis 30.12.2024
§ 62 - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 63 - Feststellung des endgültigen Gesamtergebnisses31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 64 - Veröffentlichung des Wahlergebnisses31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 65 - Annahme der Wahl im Falle der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat31.12.2019 bis 30.12.2024
Abschnitt 5 - Wahlprüfung, Ausscheiden und Nachrücken31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 66 - Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 67 - Nachrücken31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 68 - Mitteilung des Verzichts an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 69 - Entscheidung durch die Vertretung31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 70 - Zustellungen und Bekanntmachungen bei der Wahlprüfung, dem Ausscheiden und dem Nachrücken von Vertreterinnen und Vertretern31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 71 - Stimmrecht bei Abstimmungen über die Wahlprüfung, das Ausscheiden und das Nachrücken31.12.2019 bis 30.12.2024
Abschnitt 6 - Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 72 - Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften18.11.2022 bis 30.12.2024
§ 73 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 74 - Inhalt der Wahlvorschläge31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 75 - Form der Wahlvorschläge31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 76 - (aufgehoben)31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 77 - Bekanntmachung der Wahlvorschläge18.11.2022 bis 30.12.2024
§ 78 - Verschiebung der Wahl31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 79 - Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl18.11.2022 bis 30.12.2024
§ 80 - Schnellmeldungen31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 81 - Veröffentlichung des Wahlergebnisses31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 82 - Stichwahl31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 83 - Wahlprüfung31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 84 - Zustellungen und Bekanntmachungen bei der Wahlprüfung31.12.2019 bis 30.12.2024
Abschnitt 7 - Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 1 bis 631.12.2019 bis 30.12.2024
§ 85 - Verpflichtung31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 86 - Kreisfreie Städte31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 87 - Bekanntmachungen18.11.2022 bis 30.12.2024
§ 88 - Vordrucke31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 89 - Hilfskräfte31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 90 - Sicherung der Wahlunterlagen31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 91 - Vernichtung von Wahlunterlagen31.12.2019 bis 30.12.2024
Abschnitt 8 - Vorschriften für den Fall einer Verbindung der Gemeindewahlen und der Kreiswahlen31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 92 - Übertragung von Aufgaben31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 93 - Wahlbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 94 - Wählerverzeichnis31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 95 - Wahlschein, Merkblatt für die Briefwahl31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 96 - Stimmzettel, Stimmabgabe31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 97 - Wahlbekanntmachung31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 98 - Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 99 - Wahlniederschrift31.12.2019 bis 30.12.2024
Abschnitt 9 - Schlussvorschrift31.12.2019 bis 30.12.2024
§ 100 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 118.11.2022 bis 30.12.2024
Anlage 1a31.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 1b31.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 231.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 331.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 431.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 531.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 631.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 731.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 818.11.2022 bis 30.12.2024
Anlage 918.11.2022 bis 30.12.2024
Anlage 1030.10.2020 bis 30.12.2024
Anlage 1131.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 11a31.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 1231.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 1331.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 1431.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 1531.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 1631.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 1731.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 1831.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 1931.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 2031.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 2118.11.2022 bis 30.12.2024
Anlage 2218.11.2022 bis 30.12.2024
Anlage 2318.11.2022 bis 30.12.2024
Anlage 2431.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 2530.10.2020 bis 30.12.2024
Anlage 2631.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 2731.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 2831.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 2931.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 3031.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 3131.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 3230.10.2020 bis 30.12.2024
Anlage 3331.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 3418.11.2022 bis 30.12.2024
Anlage 3531.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 35 / I31.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 35 / II31.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 35 / III31.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 35 / IV31.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 3631.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 36 / I31.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 36 / II31.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 3731.12.2019 bis 30.12.2024
Anlage 3831.12.2019 bis 30.12.2024
Aufgrund des § 59 Absatz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 492), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1 Wahlorgane, Wahlkreise und Wahlbezirke
§ 1Übertragung von Aufgaben
§ 2Wahlausschüsse
§ 3Wahlvorstand
§ 4Beweglicher Wahlvorstand
§ 5Ersatz von Auslagen für Mitglieder von Wahlorganen
§ 6Wahlkreise
§ 7Allgemeine Wahlbezirke
§ 8Sonderwahlbezirke
§ 9Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke
Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl
§ 10Führung des Wählerverzeichnisses
§ 11Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
§ 12Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 13Einsicht in das Wählerverzeichnis
§ 14Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
§ 15Behandlung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis
§ 16Berichtigung des Wählerverzeichnisses
§ 17Abschluss des Wählerverzeichnisses
§ 18Wahlscheinanträge
§ 19Erteilung von Wahlscheinen
§ 20Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
§ 21Vermerk im Wählerverzeichnis
§ 22Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 23Inhalt der Wahlvorschläge
§ 24Mehrfache Bewerbung
§ 25Form der Wahlvorschläge
§ 26Bekanntmachung der an der Wahl teilnehmenden Partei und Wählergruppen
§ 27Vorprüfung der Wahlvorschläge, Beseitigung von Mängeln
§ 28Ersatz ausgeschiedener Bewerberinnen und Bewerber
§ 29Zulassung der Wahlvorschläge
§ 30Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
§ 31Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 32Spätere Wahl
§ 33Nachwahl
§ 34Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl
§ 35Wahlräume
§ 36Wahlkabinen
§ 37Wahlurne, Wahltisch
§ 38Wahlbekanntmachung
Abschnitt 3 Wahlhandlung
§ 39Wahldauer
§ 40Wahlfrieden
§ 41Ausstattung des Wahlvorstands
§ 42Vorbereitung der Wahlhandlung
§ 43Öffentlichkeit
§ 44Ordnung im Wahlraum
§ 45Stimmabgabe
§ 46Hilfeleistung bei der Stimmabgabe
§ 47Stimmabgabe mit Wahlschein
§ 48Schluss der Wahlhandlung
§ 49Wahl in Sonderwahlbezirken
§ 50Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
§ 51Briefwahl
§ 52Behandlung der Wahlbriefe
§ 53Zulassung der Wahlbriefe
Abschnitt 4 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 54Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 55Zählung der Wählerinnen und Wähler
§ 56Verfahren der Stimmenzählung
§ 57Zählung der Stimmen im Stapel-Listen-Verfahren
§ 58Zählung der Stimmen im Stapelverfahren
§ 59Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 60Schnellmeldungen
§ 61Wahlniederschrift
§ 62Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
§ 63Feststellung des endgültigen Gesamtergebnisses
§ 64Veröffentlichung des Wahlergebnisses
§ 65Annahme der Wahl im Falle der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
Abschnitt 5 Wahlprüfung, Ausscheiden und Nachrücken
§ 66Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl
§ 67Nachrücken
§ 68Mitteilung des Verzichts an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter
§ 69Entscheidung durch die Vertretung
§ 70Zustellung und Bekanntmachung bei der Wahlprüfung, dem Ausscheiden und dem Nachrücken von Vertreterinnen und Vertretern
§ 71Stimmrecht bei Abstimmungen über die Wahlprüfung, das Ausscheiden und das Nachrücken
Abschnitt 6 Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
§ 72Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften
§ 73Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 74Inhalt der Wahlvorschläge
§ 75Form der Wahlvorschläge
§ 76(aufgehoben)
§ 77Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 78Verschiebung der Wahl
§ 79Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl
§ 80Schnellmeldungen
§ 81Veröffentlichung des Wahlergebnisses
§ 82Stichwahl
§ 83Wahlprüfung
§ 84Zustellungen und Bekanntmachungen bei der Wahlprüfung
Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 1 bis 6
§ 85Verpflichtung
§ 86Kreisfreie Städte
§ 87Bekanntmachungen
§ 88Vordrucke
§ 89Hilfskräfte
§ 90Sicherung der Wahlunterlagen
§ 91Vernichtung von Wahlunterlagen
Abschnitt 8 Vorschriften für den Fall einer Verbindung der Gemeindewahlen und der Kreiswahlen
§ 92Übertragung von Aufgaben
§ 93Wahlbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände
§ 94Wählerverzeichnis
§ 95Wahlschein, Merkblatt für die Briefwahl
§ 96Stimmzettel, Stimmabgabe
§ 97Wahlbekanntmachung
§ 98Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 99Wahlniederschrift
Abschnitt 9 Schlussvorschrift
§ 100Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen 1 bis 38

Abschnitt 1 Wahlorgane, Wahlkreise und Wahlbezirke

§ 1 Übertragung von Aufgaben

(1) Die Übertragung von Aufgaben auf das Amt nach § 13 Absatz 2 Satz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (Gesetz) oder die Übertragung von Aufgaben auf die geschäftsführende Gemeinde oder auf das geschäftsführende Amt nach § 13a Absatz 2 und 3 des Gesetzes muss spätestens drei Monate vor der Wahl gegenüber dem Amt oder der Gemeinde erklärt werden.
(2) Die Übertragung gilt unbefristet bis zu ihrem Widerruf. Der Widerruf muss spätestens drei Monate vor der Wahl gegenüber dem Amt oder der Gemeinde erklärt werden.

§ 2 Wahlausschüsse

(1) Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind vereinfacht bekannt zu machen (§ 87 Absatz 6).
(2) Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen und lädt die Beisitzerinnen und Beisitzer zu den Sitzungen ein. Bei öffentlichen Sitzungen (§ 25 Absatz 1 und 3 und § 36 in Verbindung mit § 29 des Gesetzes) sind Ort, Zeit und Gegenstand vereinfacht bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat. Die oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Sitzung stören, aus dem Sitzungsraum zu weisen.
(3) Die oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
(4) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden, von den Beisitzerinnen und Beisitzern und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 3 Wahlvorstand

(1) Bei der Berufung der Mitglieder des Wahlvorstands (§ 14 Absatz 1 des Gesetzes) bestimmt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter je eine Beisitzerin oder einen Beisitzer zur Schriftführerin oder zum Schriftführer und zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann ihre oder seine Zuständigkeit nach Satz 1 ganz oder teilweise auf die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher übertragen. Im Falle des § 14 Absatz 2 des Gesetzes gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers sind zugleich Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlvorstands.
(3) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter einberufen; diese oder dieser kann die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher mit der Einberufung beauftragen. Der Wahlvorstand tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahldauer im Wahlraum zusammen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.
(4) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein.
(5) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig
1.
während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
2.
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzerinnen und Beisitzer sind von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist.
(6) Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

§ 4 Beweglicher Wahlvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen nach Möglichkeit durch die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus
1.
der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und
2.
zwei Beisitzerinnen und Beisitzern
des Wahlvorstands des zuständigen Wahlbezirks. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann stattdessen den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks beauftragen.

§ 5 Ersatz von Auslagen für Mitglieder von Wahlorganen

(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Kreiswahlausschüsse und der Gemeindewahlausschüsse sowie die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes; sie erhalten außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach den Reisekostenvorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte, wenn sie außerhalb ihres Wohnorts tätig werden.
(2) Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter erhalten bei auswärtigen Dienstgeschäften Reisekosten
1.
nach den Reisekostenvorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte oder
2.
nach den für ihr Hauptamt geltenden Vorschriften, wenn sie Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sind.
(3) Ein pauschalierter Auslagenersatz in angemessener Höhe kann den Mitgliedern
1.
der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 2 einberufenen Sitzung und
2.
der Wahlvorstände für den Wahltag
gewährt werden. Der pauschalierte Auslagenersatz ist auf ein Tagegeld nach den Absätzen 1 und 2 anzurechnen.

§ 6 Wahlkreise

(1) Bei der Bildung der Wahlkreise für die Kreiswahl sollen die Grenzen von Wahlkreisen für die Gemeindewahl nicht durchschnitten werden. Auch die Grenzen der Ämter sind dabei möglichst zu wahren.
(2) Die nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln wird nach der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen festgestellt.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die Wahlkreiseinteilung bekannt; eine Bekanntmachung erfolgt auch, wenn die Wahlkreiseinteilung nicht verändert wurde. Es genügt vereinfachte Bekanntmachung, wenn ein Hinweis darauf in der üblichen Form bekannt gemacht wird (§ 87 Absatz 1 und 5). Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter unterrichtet die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter über die Einteilung der Gemeinde in Wahlkreise und deren Abgrenzung.

§ 7 Allgemeine Wahlbezirke

(1) Ein Wahlbezirk soll nicht mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohner aufweisen. Die Wahlbezirke dürfen nicht so eng begrenzt sein, dass das Wahlgeheimnis gefährdet wird.
(2) Werden nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes Gemeinden mit anderen Gemeinden oder mit Teilen von anderen Gemeinden zu einem Wahlbezirk vereinigt, teilt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter dies unverzüglich den beteiligten Gemeinden und Ämtern mit. Sofern erforderlich, bestimmt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, welche Gemeinde die Wahl durchführt.

§ 8 Sonderwahlbezirke

Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, sollen nach Möglichkeit Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber gebildet werden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 4 entsprechend.

§ 9 Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke

Die Abgrenzung der Wahlbezirke ist umgehend der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter mitzuteilen.

Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl

§ 10 Führung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 7) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, legt jede Gemeindewahlleiterin und jeder Gemeindewahlleiter das Wählerverzeichnis für ihren oder seinen Teil des Wahlbezirks an.

§ 11 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis

(1) In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten (§ 3 des Gesetzes) eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, im Wahlbezirk gemeldet sind.
(2) In das Wählerverzeichnis werden auf Antrag ferner alle Wahlberechtigten eingetragen, die nachweisen, dass sie sich im Wahlbezirk sonst gewöhnlich aufhalten und im Bundesgebiet für eine Wohnung nicht gemeldet sind.
(3) Meldet sich eine wahlberechtigte Person erst nach dem Stichtag und bis zum Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, an, wird sie nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Erfolgt die Anmeldung während der Einsichtsfrist, wird sie nur auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die wahlberechtigte Person soll auf diese Regelungen hingewiesen werden. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag oder auf Einspruch und befand sich die bisherige Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung im Land Schleswig-Holstein, benachrichtigt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter der Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter der Fortzugsgemeinde. Diese oder dieser streicht die wahlberechtigte Person in ihrem oder seinem Wählerverzeichnis.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Wahlberechtigte, die bisher mit Nebenwohnung in der Gemeinde gemeldet waren und ihre Hauptwohnung in diese Gemeinde verlegen.
(5) Verlegt eine wahlberechtigte Person ihre Wohnung in einen anderen Wahlbezirk der Gemeinde und meldet sie sich bis zum Beginn der Einsichtsfrist um, wird sie nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen. Meldet sie sich nach dem Beginn der Einsichtsfrist um, wird sie bis zum Wahltag im Wählerverzeichnis des bisherigen Wahlbezirks geführt. Die wahlberechtigte Person soll bei der Ummeldung entsprechend unterrichtet und auf die Möglichkeiten der Wahl mit Wahlschein hingewiesen werden.
(6) Wenn bei einem Wechsel der Wohnung oder Hauptwohnung in den Fällen der Absätze 3 und 4 bei der bisher zuständigen Meldebehörde eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht (§ 4 des Gesetzes) nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die nunmehr zuständige Gemeindewahlleiterin oder den nunmehr zuständigen Gemeindewahlleiter, die oder der die betreffende Person im Wählerverzeichnis streicht. § 15 gilt sinngemäß.

§ 12 Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Benachrichtigung erfolgt nach dem Muster der Anlage 1 im DIN A 4 - Format und soll enthalten
1.
den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen) und die Wohnung der wahlberechtigten Person,
2.
die Angabe des Wahlbezirks und des Wahlkreises,
3.
die Angabe des Wahlraums,
4.
die Angabe, ob der Wahlraum barrierefrei im Sinne des § 5 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), zu erreichen ist, und ein Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume erhalten können,
5.
die Angabe der Wahldauer,
6.
die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
7.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Pass bereitzuhalten,
8.
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
9.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die wahlberechtigte Person in einem anderen Wahlbezirk ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 18 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 3),
c)
dass eine andere als die wahlberechtigte Person den Wahlscheinantrag für diese nur stellen kann, wenn sie eine schriftliche Vollmacht vorlegt,
d)
dass der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich nur ausgehändigt werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 vorliegen; die Voraussetzungen sind im Einzelnen anzugeben,
10.
den auffälligen Hinweis, dass die wahlberechtigte Person ihren Wahlscheinantrag auch direkt bei der Gemeindewahlleiterin oder bei dem Gemeindewahlleiter abgeben und die Briefwahl gleich an Ort und Stelle vollziehen kann,
11.
bei Wahlen der Gemeinde- und Kreisvertretungen den Hinweis, dass Informationen zur Wahl auch in Leichter Sprache sowie in anderen Sprachen im Internet verfügbar sind und auch beim für Wahlen zuständigen Ministerium abgefordert werden können.
(2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Wahlscheinantrag beizufügen. Für den Mindestinhalt des Vordrucks ist das Muster der Anlage 1a maßgebend. Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig.

§ 13 Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 16 Absatz 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters bedient werden.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 1 b bekannt,
1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
2.
dass bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
3.
dass den Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
4.
bei welcher Stelle, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
5.
wie durch Briefwahl gewählt wird.
(3) Das Recht zur Überprüfung gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die zu Beginn der Einsichtsfrist eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182), besteht.
(4) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 14 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter einzulegen; die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

§ 15 Behandlung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis

(1) Will die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter einem Einspruch gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, ist dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in der Weise statt, dass sie oder er der wahlberechtigten Person nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 kann binnen zwei Tagen nach der Zustellung Beschwerde an den Gemeindewahlausschuss eingelegt werden. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Gemeindewahlausschuss vor. Dieser entscheidet über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl; Absatz 1 gilt entsprechend. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Beteiligten bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 16 Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist können Personen nur auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen oder darin gestrichen werden.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann es die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter auch von Amts wegen berichtigen. Dies gilt nicht für Fälle, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 15 gilt sinngemäß. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 15 Absatz 2 Satz 1) und für die Entscheidung über die Beschwerde (§ 15 Absatz 3 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Wahl bekannt werden; im Übrigen ist unverzüglich zu entscheiden und zuzustellen.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 17) sind Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 und in § 42 Absatz 1 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr zulässig.

§ 17 Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter abzuschließen. Sie oder er stellt dabei die Anzahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 3 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Ist ein Wahlbezirk nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes gebildet worden, werden die Wählerverzeichnisse der einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteile von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde, die die Wahl durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.

§ 18 Wahlscheinanträge

(1) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
1.
sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Einspruchsfrist (§ 14 Absatz 1) versäumt hat,
2.
ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
3.
ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist.
(3) Der Wahlschein kann schriftlich, mündlich oder elektronisch in dokumentierbarer Form bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
(4) Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
(5) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des Absatzes 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Satz 2 gilt auch, wenn wegen plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
(7) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Einspruch eingelegt werden. § 14 Absatz 2 und § 15 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 15 Absatz 2 Satz 1) und für die Entscheidung über die Beschwerde (§ 15 Absatz 3 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist; im Übrigen ist unverzüglich zu entscheiden und zuzustellen.

§ 19 Erteilung von Wahlscheinen

(1) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 4 von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(2) Wahlscheine dürfen nicht vor dem 41. Tag vor der Wahl erteilt werden.
(3) Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen ist der Name der oder des Bediensteten einzudrucken.
(4) Dem Wahlschein sind beizufügen
1.
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag, auf dem
a)
die vollständige Anschrift der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters angegeben ist,
b)
der Wahlkreis bezeichnet ist, für den der Stimmzettel gilt, und
c)
der für die Briefwahl bestimmte Wahlbezirk (§ 16 Absatz 1 des Gesetzes) bezeichnet ist,
4.
ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 6.
Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 20.
(5) Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag (§ 18 Absatz 3), eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung eines Wahlscheins (§ 18 Absatz 4) oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird. Postsendungen sind von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter freizumachen. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übersendet der wahlberechtigten Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint. Wird der Wahlschein in elektronisch dokumentierbarer Form beantragt und erfolgt die Versendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine andere als die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person, versendet die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter gleichzeitig eine entsprechende Mitteilung an die Wohnanschrift.
(6) Holt die wahlberechtigte Person selbst den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter ab, soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
(7) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 18 Absatz 2 gesondert aufgeführt werden. Das Verzeichnis wird als Liste, als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine oder im automatisierten Verfahren geführt. Auf dem Wahlschein sind zu vermerken
1.
die Nummer, unter der der Wahlschein im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
2.
die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis geführt wird,
3.
bei nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, dass der Wahlschein nach § 18 Absatz 2 erteilt worden ist.
(8) Wird eine wahlberechtigte Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären und das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter führt ein Verzeichnis, in das der Name der betreffenden Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen sind. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter unterrichtet alle Wahlvorstände des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, über dessen Ungültigkeit, soweit die Unterrichtung nicht durch das Verzeichnis nach § 41 Nummer 3 erfolgt. In den Fällen des § 35 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass insoweit kein Grund für die Zurückweisung des Wahlbriefes vorliegt.
(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein mit einer neuen Nummer erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 20 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 8) oder für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§ 4), ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Sie oder er erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung. Für die Briefwahl gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 21 Vermerk im Wählerverzeichnis

(1) Hat eine wahlberechtigte Person einen Wahlschein erhalten, wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen.
(2) Ist das Wählerverzeichnis bereits abgeschlossen, ist der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bis zum Beginn der Wahlhandlung ein Verzeichnis der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu übermitteln, die nachträglich einen Wahlschein erhalten haben. Nach Beginn der Wahlhandlung dürfen Wahlscheine an Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nur ausgestellt werden, wenn zuvor vom Wahlvorstand der Vermerk nach Absatz 1 eingetragen worden ist.

§ 22 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nach Bestimmung des Wahltags und Festlegung der Wahlkreise fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung auf, Wahlvorschläge einzureichen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen sind, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Die Aufforderung soll ferner folgende Angaben enthalten:
1.
die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter,
2.
die Anzahl der im Wahlgebiet zu wählenden Listenvertreterinnen und Listenvertreter,
3.
den Hinweis, dass die Verbindung von Listenwahlvorschlägen unzulässig ist und dass weder politische Parteien (Parteien) noch Wählergruppen noch Parteien und Wählergruppen gemeinsame Wahlvorschläge einreichen können,
4.
den Hinweis, dass eine Partei oder Wählergruppe innerhalb eines Wahlgebiets nur so viele unmittelbare Wahlvorschläge, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, und nur einen Listenwahlvorschlag einreichen kann,
5.
den Hinweis, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen neben den Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes auch alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wählbar sind.

§ 23 Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Der unmittelbare Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 8, der Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 9 eingereicht werden. Ein unmittelbarer Wahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten. Parteien und Wählergruppen dürfen in einem Wahlkreis nicht mehr unmittelbare Wahlvorschläge einreichen, als unmittelbare Bewerberinnen und Bewerber in dem Wahlkreis zu wählen sind.
(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten
1.
den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) jeder Bewerberin und jedes Bewerbers,
2.
bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; hiervon ist nur abzuweichen, wenn ein Zusatz zur Unterscheidung von einem früher eingereichten Wahlvorschlag erforderlich ist (§ 20 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes); als Zusatz soll der Name der Spitzenbewerberin oder des Spitzenbewerbers auf der Liste der betreffenden Partei oder Wählergruppe verwendet werden; hierauf soll die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hinweisen, wenn sie oder er den Zusatz verlangt.
(3) Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 22 des Gesetzes) enthalten.
(4) Auf dem Listenwahlvorschlag sind die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Fehlt diese Reihenfolge, gilt die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen und bei gleichen Familiennamen die der Vornamen.

§ 24 Mehrfache Bewerbung

(1) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem unmittelbaren Wahlvorschlag und in einem Listenwahlvorschlag auf (§ 18 Absatz 4 des Gesetzes), soll in den einzelnen Wahlvorschlägen darauf hingewiesen werden.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb des Wahlgebiets auf mehreren unmittelbaren Wahlvorschlägen oder auf mehreren Listenwahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden.

§ 25 Form der Wahlvorschläge

(1) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
1.
von jeder vorgeschlagenen Bewerberin und jedem vorgeschlagenen Bewerber die schriftliche Erklärung nach dem Muster der Anlage 12, in der enthalten sind
a)
die Zustimmung zum Wahlvorschlag und
b)
Angaben über die berufliche Tätigkeit, soweit sie für die Vereinbarkeit mit dem angestrebten Mandat von Bedeutung ist,
2.
für jede vorgeschlagene Bewerberin und jeden vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindewahlleiterin oder des zuständigen Gemeindewahlleiters nach dem Muster der Anlage 14, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung ist kostenfrei zu erteilen,
3.
von jeder vorgeschlagenen Bewerberin und jedem vorgeschlagenen Bewerber, die oder der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, eine Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 15, dass sie oder er infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung im Herkunftsmitgliedstaat von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist,
4.
im Falle eines Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nach dem Muster der Anlage 17; diese Erklärung kann für mehrere Bewerberinnen und Bewerber gemeinsam in einer Ausfertigung eingereicht werden.
Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl in einem unmittelbaren Wahlvorschlag als auch im Listenwahlvorschlag derselben Partei oder Wählergruppe auf, genügt es, wenn die sich auf beide Wahlvorschläge beziehende Erklärung nach Satz 1 Nummer 1, die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 und die Versicherung an Eides Statt nach Satz 1 Nummer 3 nur dem unmittelbaren Wahlvorschlag beigefügt werden.
(2) Mit dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, die nicht mit mindestens einer oder einem für sie in Schleswig-Holstein aufgestellten und gewählten Vertreterin oder Vertreter im Deutschen Bundestag, im Schleswig-Holsteinischen Landtag, in der Vertretung des Wahlgebiets oder, bei Gemeindewahlen, in der Vertretung des Kreises vertreten ist, sind außerdem einzureichen
1.
die Satzung der Partei oder Wählergruppe,
2.
das für die Partei oder Wählergruppe geltende Programm,
3.
der Nachweis, dass der nach der Satzung für das Wahlgebiet oder für das Gebiet des Landes zuständige Vorstand der Partei oder Wählergruppe nach demokratischen Grundsätzen gewählt worden ist; der Nachweis ist durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder einer schriftlichen Erklärung mehrerer bei der Wahl anwesender Personen zu führen.
Die Unterlagen sind der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter in einfacher Ausfertigung einzureichen. Sie gelten dann als Beifügung für alle von der Partei oder Wählergruppe eingereichten Wahlvorschläge. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine Bestätigung des für Wahlen zuständigen Ministeriums nach § 26 vorliegt.
(3) Der Satzung ist zu entnehmen, welches Organ als Leitung der für das Wahlgebiet örtlich bestehenden Gliederung der Partei oder Wählergruppe im Sinne des § 21 Satz 1 des Gesetzes zuständig und somit zur Unterzeichnung befugt ist. Für Wahlgebiete ohne örtliche Gliederung im Sinne des Satzes 1 ist die Zuständigkeit aufgrund der Satzung festzustellen; im Zweifelsfall gilt das satzungsgemäße Organ der nächsten übergeordneten Gliederungsstufe als zeichnungsbefugt.

§ 26 Bekanntmachung der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen

(1) Das für Wahlen zuständige Ministerium gibt die Parteien und Wählergruppen bekannt, die ihm die in § 25 Absatz 2 genannten Unterlagen unmittelbar eingereicht haben. Die Unterlagen sind ihm spätestens zehn Wochen vor der Wahl mit dem Antrag auf Bestätigung einzureichen.
(2) Die Bekanntmachung gilt als Bestätigung für alle von der Partei oder Wählergruppe eingereichten Wahlvorschläge.

§ 27 Vorprüfung der Wahlvorschläge, Beseitigung von Mängeln

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag das Datum des Eingangs, am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit. Sie oder er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen; bei der Prüfung der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen bleibt die Satzungsmäßigkeit der internen Erklärungen und Beschlüsse über die Wahlvorschläge außer Betracht. Stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter Mängel fest, benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel innerhalb der Fristen nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes zu beseitigen.

§ 28 Ersatz ausgeschiedener Bewerberinnen und Bewerber

Wird im Falle des § 23 Absatz 1 des Gesetzes nach § 23 Absatz 3 des Gesetzes eine neue Bewerberin oder ein neuer Bewerber vorgeschlagen, sind für sie oder ihn die in § 25 Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen vor der Entscheidung über die Zulassung beizubringen.

§ 29 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung entschieden wird.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor der Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 23 Absatz 2 bezeichneten Angaben fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass und ist ein Zusatz nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 nicht bestimmt, fügt er den Wahlvorschlägen die für die Unterscheidung erforderlichen Bezeichnungen bei.
(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 2 Absatz 4) ist nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen.

§ 30 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses

(1) Die Beschwerde der Vertrauensperson (§ 25 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes) ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter desjenigen Wahlausschusses einzulegen, der über die Zulassung entschieden hat. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter legt ihre oder seine Beschwerde (§ 25 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes) schriftlich bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses (§ 25 Absatz 3 des Gesetzes) mit den Unterlagen über die Zulassung ein. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich die Wahlleiterin oder den Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach deren oder dessen Anweisung.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses lädt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge sowie die Wahlleiterin oder den Wahlleiter des Wahlausschusses, der über die Zulassung entschieden hat, zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

§ 31 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie durch § 28 Absatz 2 des Gesetzes und durch die Bekanntmachung des für Wahlen zuständigen Ministeriums bestimmt ist, und gibt sie bekannt. In den kreisangehörigen Gemeinden genügt vereinfachte Bekanntmachung. Die Bekanntmachung enthält die in § 23 Absatz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr der Bewerberin oder des Bewerbers, statt der Anschrift ist nur die Postleitzahl und der Wohnort anzugeben. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zur Zulassung der Wahlvorschläge gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Postleitzahl und dem Wohnort ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) die Postleitzahl und der Ort der Erreichbarkeit zu verwenden.
(2) Unmittelbar nach Abschluss des Zulassungsverfahrens teilen die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der Kommunalaufsichtsbehörde mit, ob in einem Wahlkreis die Wahl später stattfindet (§ 26 Absatz 1 des Gesetzes). Ist eine Nachwahl notwendig (§ 27 Absatz 1 und 2 des Gesetzes), teilt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter dies unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde mit.

§ 32 Spätere Wahl

(1) Ergibt sich bei der Zulassung der Wahlvorschläge nach § 25 des Gesetzes, dass in einem Wahlkreis keine oder weniger unmittelbare Wahlvorschläge eingereicht und zugelassen sind, als unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, stellt der Wahlausschuss dies fest.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich die Kommunalaufsichtsbehörde und beantragt die Festsetzung eines Termins für die spätere Wahl (§ 26 des Gesetzes). Sie oder er gibt den Ausfall der Wahl und den Tag der späteren Wahl bekannt; vereinfachte Bekanntmachung genügt.
(3) Bei der späteren Wahl wird nach den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen gewählt. Das Wählerverzeichnis wird nicht erneut zur Einsichtnahme bereitgehalten und nicht berichtigt. Die für die Hauptwahl gebildeten Wahlbezirke und vorgesehenen Wahlräume bleiben unverändert.
(4) Die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine bleiben für die spätere Wahl gültig; dies gilt nicht, wenn die Wahlscheine für die Kreiswahl und die mit ihr verbundene Gemeindewahl ausgestellt waren und nur eine der beiden Wahlen später durchgeführt wird. Wer am Tag der Hauptwahl innerhalb des Gebiets der späteren Wahl wahlberechtigt war und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Wahlscheins erfüllt, kann einen Wahlschein für die spätere Wahl erhalten.
(5) Die Wahlvorschläge sind mit sämtlichen Unterlagen neu einzureichen. Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Hauptwahl aus der Liste gewählt, steht dies einer Bewerbung bei der späteren Wahl nicht entgegen. Im Falle ihrer Wahl scheidet eine solche Person als Listenvertreterin oder Listenvertreter aus.

§ 33 Nachwahl

(1) Bei einer Nachwahl wegen Todes einer Bewerberin oder eines Bewerbers (§ 27 Absatz 1 des Gesetzes) fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Vertrauensperson des Wahlvorschlags, dessen Bewerberin oder Bewerber gestorben ist, auf, einen neuen Wahlvorschlag einzureichen. Die Fristen für die Einreichung und Zulassung des Wahlvorschlags sowie die Bekanntgabe der zugelassenen Bewerberin oder des zugelassenen Bewerbers werden von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahltag für die Nachwahl festgesetzt. § 32 Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Bei einer Nachwahl infolge höherer Gewalt (§ 27 Absatz 2 des Gesetzes) wird nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen gewählt. § 32 Absatz 2 gilt sinngemäß; § 32 Absatz 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Sind infolge der Ereignisse, die Ursache für die Verschiebung der Wahl waren, die Wählerverzeichnisse und die Wahlvorschläge nicht ordnungsgemäß aufgestellt worden, kann die Kommunalaufsichtsbehörde bestimmen, dass die Wählerverzeichnisse berichtigt und neu zur Einsichtnahme bereitgehalten werden und dass neue Wahlvorschläge einzureichen sind.

§ 34 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl

(1) Der Stimmzettel ist von weißem oder weißlichem Papier, das undurchsichtig sein muss. Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. Er enthält nach dem Muster der Anlage 21 und in der Anordnung nach § 28 Absatz 2 und 3 des Gesetzes die unmittelbaren Bewerberinnen und Bewerber. Bei einem Nachweis nach § 31 Absatz 1 Satz 4 ist anstelle der Postleitzahl und dem Wohnort (Hauptwohnung) die Postleitzahl und der Ort der Erreichbarkeit anzugeben. Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber.
(2) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist ein abgegrenztes Feld vorzusehen. Treten in einem Wahlkreis für eine Partei oder Wählergruppe mehrere unmittelbare Bewerberinnen und Bewerber auf (§ 9 des Gesetzes), sind diese innerhalb derselben Nummer mit fortlaufenden kleinen Buchstaben voneinander abzugrenzen.
(3) Im Kopf des Stimmzettels ist deutlich sichtbar anzugeben, wie viele Stimmen jede Wählerin und jeder Wähler hat und dass der Stimmzettel ungültig ist, wenn mehr Stimmen vergeben werden; der Stimmzettel für die Gemeindewahl in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern soll außerdem den Hinweis enthalten, dass die Stimmen beliebig verteilt werden können.
(4) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(5) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen mindestens 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß, von blauer Farbe und nach dem Muster der Anlage 24 beschriftet sein. Sie müssen undurchsichtig und mindestens in jedem Wahlkreis von gleicher Größe und Farbe sein.
(6) Die Wahlbriefumschläge sollen entsprechend größer als die Stimmzettelumschläge nach Absatz 5, von hellroter Farbe und nach dem Muster der Anlage 25 beschriftet sein.

§ 35 Wahlräume

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 2 Absatz 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes sind.

§ 36 Wahlkabinen

In jedem Wahlraum richtet die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.

§ 37 Wahlurne, Wahltisch

(1) Die von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.
(2) Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.
(3) Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 38 Wahlbekanntmachung

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl bekannt, welche Regelungen von den Wählerinnen und Wählern bei der Stimmabgabe zu beachten sind, und gibt dazu die erforderlichen Hinweise (Wahlbekanntmachung). Für den Mindestinhalt der Wahlbekanntmachung ist das Muster der Anlage 26 maßgebend; Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig. Anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden.
(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes anzubringen, in dem sich der Wahlraum befindet. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen; dieser Stimmzettel muss deutlich als Muster gekennzeichnet sein.

Abschnitt 3 Wahlhandlung

§ 39 Wahldauer

(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Der Gemeindewahlausschuss kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahldauer mit einem früheren Beginn oder einem späteren Ende festsetzen.

§ 40 Wahlfrieden

Als unzulässige Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Ton (§ 30 Absatz 2 des Gesetzes) gilt auch die Verwendung von Lautsprechern, die im Wahlgebäude bei geschlossenen Fenstern noch deutlich zu vernehmen sind.

§ 41 Ausstattung des Wahlvorstands

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
2.
das Verzeichnis der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3.
das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine oder die schriftliche Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, und
4.
die außerdem erforderlichen Unterlagen und Ausstattungsgegenstände.

§ 42 Vorbereitung der Wahlhandlung

(1) Vor Beginn der Wahlhandlung berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 21 Absatz 2), indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahlschein“ oder „W“ einträgt. Sie oder er berichtigt dementsprechend den Abschluss des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies an der vorgesehenen Stelle. Ebenso verfährt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher nach Beginn der Wahlhandlung, wenn ihr oder ihm die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter mitteilt, dass sie oder er an eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person einen Wahlschein ausstellt (§ 18 Absatz 5 Satz 2 und 3 und § 21 Absatz 2 Satz 2).
(2) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Wahlhandlung, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Diese darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 43 Öffentlichkeit

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jede Person zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

§ 44 Ordnung im Wahlraum

(1) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
(2) Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, bestimmt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.

§ 45 Stimmabgabe

(1) Die Wählerin oder der Wähler gibt die Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie oder er die Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie oder er sich auszuweisen.
(2) Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer im Wählerverzeichnis die Wahlberechtigung festgestellt hat, übergibt eine Beisitzerin oder ein Beisitzer der Wählerin oder dem Wähler einen amtlichen Stimmzettel. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind nicht befugt, Angaben zur Person der Wählerin oder des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, dass es zur Feststellung der Wahlberechtigung erforderlich ist.
(3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet in der Wahlkabine den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass dessen Inhalt verdeckt ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine Wählerin oder ein Wähler und nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(4) Besteht kein Anlass zur Zurückweisung der Wählerin oder des Wählers nach den Absätzen 5 und 6, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Die Wählerin oder der Wähler legt den zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.
(5) Der Wahlvorstand hat eine Wählerin oder einen Wähler zurückzuweisen, wenn sie oder er
1.
den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
2.
den Stimmzettel nicht oder nicht so zusammengefaltet hat, dass dessen Inhalt verdeckt ist,
3.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat,
4.
außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will oder
5.
offensichtlich mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl abgeben will.
(6) Bestehen Bedenken gegen die Zulassung einer Wählerin oder eines Wählers zur Stimmabgabe, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.
(7) Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel versehentlich falsch gekennzeichnet oder unbrauchbar gemacht oder wird sie oder er nach Absatz 5 Nummer 1 bis 3 zurückgewiesen, ist ihr oder ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie oder er den alten Stimmzettel zerrissen hat.

§ 46 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe

(1) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung in der Stimmabgabe gehindert ist, bestimmt eine Person, die ihr oder ihm bei der Stimmabgabe helfen soll (Hilfsperson), und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der Wählerin oder dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, wenn das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erfahren hat.
(4) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der blind oder sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

§ 47 Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins übergibt diesen der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zur Prüfung. Auf Verlangen hat sich die Wahlscheininhaberin oder der Wahlscheininhaber auszuweisen.
(2) Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt der Wahlvorstand diese Zweifel nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Fall der Zurückweisung ein.

§ 48 Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahldauer beendet ist, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher dies bekannt. Danach dürfen nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zu diesem ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben. Danach erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

§ 49 Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 8) wird jede in der Einrichtung anwesende wahlberechtigte Person zugelassen, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für verschiedene Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlvorstands zu bestellen.
(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter richtet den Wahlraum her und sorgt für Wahlurnen und für sonst erforderliche Vorrichtungen zum Schutz des Wahlgeheimnisses.
(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Wahldauer für den Sonderwahlbezirk im Rahmen der Wahldauer nach § 39 nach dem tatsächlichen Bedarf.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahldauer am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter und zwei Personen aus dem Kreis der Beisitzerinnen und Beisitzer können sich zur Durchführung der Wahl unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dabei muss auch bettlägerigen Wählerinnen und Wählern Gelegenheit gegeben werden, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter weist Wählerinnen und Wähler, die sich bei der Stimmabgabe von einer anderen Person helfen lassen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe nach Satz 1 sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlhandlung unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der im Wahlraum aufgestellten Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift (§ 61) vermerkt.
(7) Die Öffentlichkeit soll durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken, die ansteckende Krankheiten haben, insbesondere § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1, 1a und 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454), zu beachten.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der Wahldauer nach § 39 ermittelt werden.
(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 50 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

(1) Wird für die Stimmabgabe in einem kleineren Krankenhaus, einem kleineren Alten- oder Pflegeheim, einer sozialtherapeutischen Anstalt oder einer Justizvollzugsanstalt ein beweglicher Wahlvorstand gebildet (§ 4), ist nach den Absätzen 2 bis 4 zu verfahren; im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der Wahldauer nach § 39. Die Leitung der Einrichtung stellt einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie, soweit möglich, zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung und nimmt die Wahlscheine sowie die Stimmzettel entgegen. § 49 Absatz 6 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern sowie kleineren Alten- und Pflegeheimen gilt § 49 Absatz 6 Satz 1 und 2 sowie Absatz 7 und 8 entsprechend.

§ 51 Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt,
1.
kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
2.
unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums,
3.
steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
4.
verschließt den Wahlbriefumschlag und
5.
übersendet den Wahlbrief der darauf angegebenen Gemeindewahlleiterin oder dem darauf angegebenen Gemeindewahlleiter durch ein Postunternehmen.
Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters abgegeben werden; am Wahltag bis 18.00 Uhr in dem nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes für die Briefwahl bestimmten Wahlbezirk. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der zuständigen Stelle darf dieser nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 45 Absatz 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wählerinnen und Wähler gilt § 46 sinngemäß. Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu unterschreiben und damit zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat.
(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist dafür zu sorgen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.
(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem oder seinem Bezirk spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hin.

§ 52 Behandlung der Wahlbriefe

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie oder er vermerkt auf jedem am Wahltag nach Schluss der Wahldauer eingegangenen Wahlbrief Datum und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur das Eingangsdatum.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ordnet, sofern erforderlich, die Wahlbriefe nach den Wahlkreisen. Sie oder er verteilt die Wahlbriefe auf die nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes für die Briefwahl bestimmten Wahlbezirke. Die am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehenden Wahlbriefe sind den zuständigen Wahlvorständen auf schnellstem Wege zu übermitteln.
(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr oder ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zulässig ist (§ 91). Sie oder er hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

§ 53 Zulassung der Wahlbriefe

(1) Ein von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine nicht aufgeführt und werden sonst keine Bedenken gegen den Wahlbrief erhoben, wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die für die Stimmzettel der Urnenwählerinnen und Urnenwähler bestimmte Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Wahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand des § 35 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vorliegt. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und zu verpacken; das Paket ist zu versiegeln. Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 35 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 des Gesetzes).
(3) Stellt das für Wahlen zuständige Ministerium fest, dass infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Datum des Poststempels spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses zugeleitet. Die nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn sie wegen der geringen Anzahl der vorliegenden Wahlbriefe nicht möglich ist, ohne das Wahlgeheimnis zu gefährden.

Abschnitt 4 Feststellung des Wahlergebnisses

§ 54 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
1.
die Anzahl der Wahlberechtigten,
2.
die Anzahl der Wählerinnen und Wähler insgesamt,
3.
die Anzahl der ungültigen Stimmen,
4.
die Anzahl der gültigen Stimmen und
5.
für jede Bewerberin und jeden Bewerber die Anzahl der für sie oder ihn abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 55 Zählung der Wählerinnen und Wähler

(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die entgegengenommenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern; in diesem Fall gilt die Anzahl der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel als Anzahl der Wählerinnen und Wähler.
(2) Ist der Wahlbezirk für die Briefwahl bestimmt (§ 16 Absatz 1 des Gesetzes), gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
1.
Nach dem Öffnen der Wahlurne werden die Stimmzettel der Briefwählerinnen und Briefwähler den Stimmzettelumschlägen entnommen und in gefaltetem Zustand mit den Stimmzetteln der Urnenwählerinnen und Urnenwähler vermengt.
2.
Ein leerer Stimmzettelumschlag wird mit dem Vermerk „Leer abgegeben“ versehen und wie ein Stimmzettel gezählt; der Umschlag ist aufzubewahren.
3.
Befinden sich in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel derselben Wahl, werden sie zusammengeheftet, auf der Rückseite mit dem Vermerk „Mehrfach abgegeben“ versehen und wie ein Stimmzettel gezählt.

§ 56 Verfahren der Stimmenzählung

Für die Zählung der Stimmen gilt,
1.
wenn im Wahlkreis mehrere Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, das in § 57 bestimmte Verfahren (Stapel-Listen-Verfahren),
2.
wenn im Wahlkreis nur eine Vertreterin oder ein Vertreter zu wählen ist, das in § 58 bestimmte Verfahren (Stapelverfahren).

§ 57 Zählung der Stimmen im Stapel-Listen-Verfahren

(1) Mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer legen die Stimmzettel zu Stapeln, die sie unter Aufsicht behalten; sie bilden
1.
nach Parteien und Wählergruppen getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen jeweils alle verfügbaren Stimmen für Bewerberinnen und Bewerber derselben Partei oder Wählergruppe zweifelsfrei gültig abgegeben worden sind,
2.
einen Stapel mit den anderen Stimmzetteln, auf denen zweifelsfrei gültige Stimmen abgegeben worden sind,
3.
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen (§ 55 Absatz 2 Nummer 2),
4.
einen Stapel mit den übrigen Stimmzetteln.
(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer, die die nach Absatz 1 Nummer 1 geordneten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die einzelnen Stapel nacheinander in der Reihenfolge der Parteien und Wählergruppen auf dem Stimmzettel. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher prüft, ob die Stimmzettel eines jeden Stapels gleich gekennzeichnet sind, und sagt zu jedem Stapel an, für welche Wahlvorschläge er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen dem Stapel nach Absatz 1 Nummer 4 hinzu. Danach zählen je zwei Mitglieder des Wahlvorstands, die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden sind, nacheinander die nach Satz 2 geprüften Stimmzettel eines jeden Stapels unter gegenseitiger Kontrolle und ermitteln für jede Bewerberin und für jeden Bewerber die Anzahl der für sie oder ihn abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher kann in den Fällen der Sätze 1 bis 3 ihre oder seine Aufgaben ganz oder teilweise auf ein anderes Mitglied des Wahlvorstands, das keine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt hat, übertragen.
(3) Anschließend übergeben die Beisitzerinnen und Beisitzer, die die nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 geordneten Stimmzettel und Stimmzettelumschläge unter ihrer Aufsicht haben, der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die einzelnen Stapel nacheinander. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt bei jedem Stimmzettel, der keinen Anlass zu Bedenken gibt, an, für welche Bewerberinnen und Bewerber Stimmen abgegeben worden sind. Bei ungekennzeichneten Stimmzetteln und leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen (Absatz 1 Nummer 3) sagt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher jeweils eine ungültige Stimme an; diese Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sind auf der Rückseite mit dem Vermerk „Ungültig“ zu versehen. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen dem Stapel nach Absatz 1 Nummer 4 hinzu.
(4) Sodann entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den nach Absatz 1 Nummer 4 geordneten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Ein Stimmzettel, bei dem keine Stimme für gültig erklärt worden ist, gilt als eine ungültige Stimme; ist mindestens eine Stimme für gültig erklärt worden, bleiben die nicht abgegebenen und die nicht für gültig erklärten Stimmen bei der Zählung der ungültigen Stimmen unberücksichtigt. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche Bewerberinnen und Bewerber die Stimmen lauten. Sie oder er vermerkt die Entscheidung auf der Rückseite des Stimmzettels. Die Stimmzettel sind fortlaufend zu nummerieren.
(5) Zur Zählung der Stimmen in den Fällen der Absätze 3 und 4 werden von dafür bestimmten Mitgliedern des Wahlvorstands oder von Hilfskräften eine Zählliste und eine Gegenzählliste nach dem Muster der Anlage 29 geführt. Jede Listenführerin und jeder Listenführer verzeichnet jede angesagte gültige und ungültige Stimme in der dafür vorgesehenen Spalte der Zählliste, indem sie oder er fortlaufend eine Zahl abstreicht, und wiederholt die Ansage der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers. Die Zahlenergebnisse der Zählliste und der Gegenzählliste müssen übereinstimmen; ergeben sich Unterschiede, sind sie aufzuklären. Die Listen werden von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und der Listenführerin oder dem Listenführer unterschrieben.
(6) Die nach den Absätzen 2 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zusammengezählt und in die Wahlniederschrift eingetragen. Zwei Mitglieder des Wahlvorstands, die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden sind, prüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§ 58 Zählung der Stimmen im Stapelverfahren

(1) Mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer legen die Stimmzettel zu folgenden Stapeln, die sie unter Aufsicht behalten:
1.
nach Bewerberinnen und Bewerbern getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig für dieselbe Bewerberin oder denselben Bewerber abgegeben worden ist,
2.
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen (§ 55 Absatz 2 Nummer 2),
3.
einen Stapel mit den übrigen Stimmzetteln.
(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer, die die nach Absatz 1 Nummer 1 geordneten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die einzelnen Stapel nacheinander in der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher prüft, ob die Stimmzettel eines jeden Stapels gleich gekennzeichnet sind, und sagt zu jedem Stapel an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen dem Stapel nach Absatz 1 Nummer 3 hinzu. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher kann in den Fällen der Sätze 1 bis 3 ihre oder seine Aufgaben ganz oder teilweise auf ein anderes Mitglied des Wahlvorstands, das keine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt hat, übertragen.
(3) Anschließend prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel und leer abgegebenen Stimmzettelumschläge (Absatz 1 Nummer 2). Sie oder er sagt an, dass die Stimme ungültig ist, und versieht jeden dieser Stimmzettel und Stimmzettelumschläge auf der Rückseite mit dem Vermerk „Ungültig“.
(4) Danach zählen je zwei Mitglieder des Wahlvorstands, die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden sind, nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettel und Stimmzettelumschläge eines jeden Stapels unter gegenseitiger Kontrolle und ermitteln
1.
für jede Bewerberin und jeden Bewerber die Anzahl der für sie oder ihn abgegebenen Stimmen,
2.
die Anzahl der ungültigen Stimmen.
(5) Sodann entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den nach Absatz 1 Nummer 3 geordneten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber die Stimme lautet. Sie oder er vermerkt die Entscheidung auf der Rückseite des Stimmzettels. Die Stimmzettel sind fortlaufend zu nummerieren.
(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zusammengezählt und in die Wahlniederschrift eingetragen. Zwei Mitglieder des Wahlvorstands, die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden sind, prüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§ 59 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in § 54 bezeichneten Angaben im Anschluss an die Feststellung mündlich bekannt.

§ 60 Schnellmeldungen

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, teilt in Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Ergebnis der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nach dem Muster der Anlage 30 mit.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter stellt das Gesamtergebnis der Kreiswahl in der Gemeinde zusammen und gibt es nach dem Muster der Anlage 30 an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter weiter. Auf Verlangen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters sind auch die jeweiligen Wahlbezirksergebnisse zu übermitteln.
(3) Die Meldungen werden auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthalten die Angaben nach § 54.
(4) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter stellt das Gesamtergebnis der Kreiswahl zusammen und teilt es nach dem Muster der Anlage 32 auf schnellstem Wege dem für Wahlen zuständigen Ministerium mit. Dies gilt auch für das Wahlergebnis in den kreisfreien Städten.
(5) Das Gesamtergebnis der Gemeindewahl in den kreisangehörigen Gemeinden ist der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nur auf ausdrückliche Anordnung zu melden. An das für Wahlen zuständige Ministerium wird es nur in dem von ihm angeordneten Umfang weitergegeben. Für die Meldung wird das Muster der Anlage 32 verwendet.
(6) Die Ergebnisübermittlung kann über einen elektronischen Datenaustausch erfolgen.

§ 61 Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Wahlniederschrift aufgenommen. Für die Niederschrift ist maßgebend
1.
im Falle der Stimmenzählung nach § 57 das Muster der Anlage 33,
2.
im Falle der Stimmenzählung nach § 58 das Muster der Anlage 34.
Die Wahlniederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstands die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 45 Absatz 6, § 47 Absatz 2, § 57 Absatz 4 und § 58 Absatz 5 sowie Beschlüsse über sonstige besondere Vorfälle bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2) Der Wahlniederschrift werden beigefügt
1.
die Zählliste und die Gegenzählliste im Falle der Stimmenzählung nach § 57,
2.
die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 57 Absatz 4 und § 58 Absatz 5 besonders beschlossen hat,
3.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 47 Absatz 2 besonders beschlossen hat,
4.
in Wahlbezirken, die für die Briefwahl bestimmt sind (§ 16 Absatz 1 des Gesetzes),
a)
das in § 53 Absatz 2 Satz 3 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,
b)
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 53 Absatz 2 besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen nach Absatz 2 unverzüglich der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter.
(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übersendet die Niederschriften über die Kreiswahl der zu ihrer oder seiner Gemeinde gehörenden Wahlbezirke nebst einer Zusammenstellung des Kreiswahlergebnisses für das Gemeindegebiet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter so rechtzeitig, dass diese Unterlagen im Laufe des auf die Wahl folgenden Tages bei ihr oder ihm eingehen. Die Zusammenstellung kann im Falle einer Ergebnisübermittlung über einen elektronischen Datenaustausch nach § 60 Absatz 6 in Absprache mit der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter entfallen.

§ 62 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt, verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher je für sich
1.
die gültigen Stimmzettel,
2.
die ungekennzeichneten Stimmzettel und
3.
die entgegengenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter. Ist der Wahlbezirk für die Briefwahl bestimmt (§ 16 Absatz 1 des Gesetzes), gilt Satz 1 auch für die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge (§ 55 Absatz 2 Nummer 2). Bis zur Übergabe an die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 und 2 genannten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter verwahrt die Pakete, bis deren Vernichtung zulässig ist (§ 91). Sie oder er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter die nach § 41 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände zurück und fügt die entgegengenommenen Wahlbenachrichtigungen bei.
(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Paketes angefordert, bricht die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter das Paket in Gegenwart von mindestens zwei Personen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt es erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen.

§ 63 Feststellung des endgültigen Gesamtergebnisses

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sie soweit wie möglich auf. Sie oder er kann hierzu die in § 62 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen in Gegenwart von mindestens zwei weiteren Personen einsehen; über die Einsichtnahme ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen Beteiligten zu unterschreiben. Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen wieder zu versiegeln.
(2) Nachdem die Wahlleiterin oder der Wahlleiter dem Wahlausschuss Bericht erstattet hat, stellt dieser das Wahlergebnis im Wahlgebiet fest. Er ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Wahlergebnis mündlich bekannt. Sie oder er weist dabei auf die Regelung in § 37 des Gesetzes hin.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 2 Absatz 4) ist nach dem Muster der Anlage 35 zu fertigen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Wahlausschusses, die an der Feststellung teilgenommen haben, sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter übersendet eine Ausfertigung der Niederschrift nebst Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde; kreisangehörige Städte über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner übersenden diese Unterlagen der Kommunalaufsichtsbehörde über die Landrätin oder den Landrat. Die Kommunalaufsichtsbehörde prüft die Ordnungsmäßigkeit der Wahl anhand der eingereichten Unterlagen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet dem für Wahlen zuständigen Ministerium außerdem jeweils eine Zusammenstellung der Ergebnisse der Gemeindewahlen nach dem Muster der Anlage 37 und der Kreiswahlen in den kreisangehörigen Gemeinden nach dem Muster der Anlage 38. Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter der kreisfreien Städte übersenden ebenfalls nach dem Muster der Anlage 38 eine nach Wahlbezirken aufgegliederte Zusammenstellung des Wahlergebnisses.

§ 64 Veröffentlichung des Wahlergebnisses

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wann die Einspruchsfrist nach § 38 Absatz 1 des Gesetzes beginnt.

§ 65 Annahme der Wahl im Falle der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Eine Gewählte oder ein Gewählter, aus deren oder dessen Angaben (§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) sich ergibt, dass ihre oder seine berufliche Tätigkeit mit dem Mandat unvereinbar ist, ist von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter nach der mündlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 63 Absatz 3 Satz 1) von ihrer oder seiner Wahl schriftlich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Sie oder er ist darauf hinzuweisen, dass abweichend von § 37 des Gesetzes die Mitgliedschaft in der Vertretung erst erworben wird, wenn sie oder er die Beurlaubung von ihrem oder seinem Dienstverhältnis oder die Übertragung einer anderen Funktion schriftlich nachweist (§ 37a des Gesetzes). Sie oder er ist aufzufordern, binnen einer Woche nach Zustellung einen entsprechenden schriftlichen Nachweis vorzulegen. Wird die Beurlaubung oder die Übertragung einer anderen Funktion fristgerecht nachgewiesen, gilt die Wahl als angenommen. Wird innerhalb der Frist kein schriftlicher Nachweis vorgelegt, gilt die Wahl als abgelehnt

Abschnitt 5 Wahlprüfung, Ausscheiden und Nachrücken

§ 66 Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl

(1) Die Vertretung hat in ihrer ersten Sitzung einen Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) zu wählen, der die Einsprüche gegen die Wahl sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen hat. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter legt hierzu die bei ihr oder ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses vor. Der Wahlprüfungsausschuss macht der Vertretung einen Vorschlag über den von ihr im Wahlprüfungsverfahren zu fassenden Beschluss.
(2) Die Vertretung soll ihre Entscheidung unverzüglich, möglichst bereits in der zweiten Sitzung, treffen. Erstreckt sich die Ungültigkeit der Wahl nur auf einzelne Wahlkreise, ist die Wahl in den übrigen Wahlkreisen für gültig zu erklären. Soweit die Wahl für gültig erklärt wird, ist das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bekannt gegebene endgültige Ergebnis damit bestätigt.

§ 67 Nachrücken

(1) Liegen die Voraussetzungen für ein Nachrücken (§ 44 des Gesetzes) vor, benachrichtigt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den örtlichen Vorstand der Partei oder Wählergruppe, für die die ausgeschiedene Vertreterin oder der ausgeschiedene Vertreter aufgestellt war, und fordert ihn auf, binnen einer Woche mitzuteilen, ob die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber auf der Liste, die oder der bei der Wahl für die Partei oder Wählergruppe als deren Mitglied aufgetreten war, seit der Aufstellung der Liste ununterbrochen der Partei oder Wählergruppe angehört hat. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fordert die nächste Bewerberin oder den nächsten Bewerber auf, binnen einer Woche mitzuteilen, ob sie oder er seit der Aufstellung der Liste einer anderen Partei oder Wählergruppe beigetreten ist oder ob sie oder er weiterhin parteilos ist.
(2) Der Verzicht einer Listenbewerberin oder eines Listenbewerbers auf ihre oder seine Anwartschaft auf einen Sitz in der Vertretung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ihn der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter gegenüber schriftlich erklärt hat. Der Verzicht ist unwiderruflich.
(3) Nach Freiwerden des Sitzes benachrichtigt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die berufene Listennachfolgerin oder den berufenen Listennachfolger von ihrer oder seiner Wahl und fordert sie oder ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Wahl annimmt. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. In der Benachrichtigung ist darauf hinweisen, dass
1.
sie oder er die Mitgliedschaft in der Vertretung mit dem fristgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach Satz 1 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter erwirbt,
2.
die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine oder keine schriftliche Erklärung abgegeben wird,
3.
diese Folge nicht eintritt, wenn in den Fällen des § 37a des Gesetzes die Mitgliedschaft in der Vertretung nur bei schriftlichem Nachweis der Beurlaubung vom Dienstverhältnis oder der Übertragung einer anderen Funktion erworben werden kann,
4.
eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt und
5.
die Annahme- oder Ablehnungserklärung nicht widerrufen werden kann.
Die berufenen Listennachfolgerinnen und Listennachfolger können ihr Amt erst ausüben, wenn sie die Wahl angenommen haben.

§ 68 Mitteilung des Verzichts an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter

Die oder der Vorsitzende der Vertretung leitet die Verzichtserklärung einer Vertreterin oder eines Vertreters (§ 43 Absatz 2 des Gesetzes) unverzüglich nach Eingang der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu.

§ 69 Entscheidung durch die Vertretung

(1) Ein Zweifelsfall im Sinne des § 44 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes liegt insbesondere vor, wenn Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob
1.
im Falle des Verzichts eine Vertreterin oder ein Vertreter ihren oder seinen Sitz verloren hat (§ 43 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes),
2.
eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der zum Nachrücken heransteht, noch zu berücksichtigen ist.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter legt der oder dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich die Unterlagen mit ihrer oder seiner Stellungnahme und einem begründeten Entscheidungsvorschlag vor.

§ 70 Zustellungen und Bekanntmachungen bei der Wahlprüfung, dem Ausscheiden und dem Nachrücken von Vertreterinnen und Vertretern

(1) Es werden zugestellt
1.
der Kommunalaufsichtsbehörde der Beschluss der Vertretung nach § 39 des Gesetzes; kreisangehörige Städte über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner leiten diesen Beschluss der Kommunalaufsichtsbehörde über die Landrätin oder den Landrat zu,
2.
derjenigen Person, die einen Einspruch nach den §§ 38, 44 Absatz 3 Satz 3 und § 45 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes eingelegt hat, der Beschluss der Vertretung nach § 39 des Gesetzes,
3.
der Vertreterin oder dem Vertreter alle Beschlüsse der Vertretung nach den §§ 39 und 44 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes, durch die ihre oder seine Vertretereigenschaft berührt wird
.
(2) Mit den Zustellungen in den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Frist zur Erhebung der Klage gegen den Beschluss der Vertretung im Wahlprüfungsverfahren (§ 40 Absatz 1 des Gesetzes) und gegen den Beschluss über die Feststellung der nachrückenden Vertreterin oder des nachrückenden Vertreters oder des Leerbleibens des Sitzes (§ 44 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes).
(3) Die Feststellungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters nach § 44 Absatz 3 Satz 1 und § 45 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes sind der Vertreterin oder dem Vertreter, deren oder dessen Vertretereigenschaft berührt wird, zuzustellen. Mit der Zustellung beginnt die Frist für den Einspruch der Vertreterin oder des Vertreters.
(4) In der Bekanntmachung nach § 44 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes ist darauf hinzuweisen, wann die Einspruchs- oder Klagefrist nach § 44 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes beginnt.
(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die rechtskräftigen Beschlüsse über die Wahlprüfung (§ 39 des Gesetzes) und über die Feststellung der neuen Vertreterin oder des neuen Vertreters oder des Leerbleibens des Sitzes (§ 44 Absatz 3, § 45 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes) bekannt.
(6) Zustellungen sind nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes vorzunehmen.

§ 71 Stimmrecht bei Abstimmungen über die Wahlprüfung, das Ausscheiden und das Nachrücken

Bei Beschlüssen, die die Vertretung oder ihr zuständiger Ausschuss im Wahlprüfungsverfahren, über das Ausscheiden von Vertreterinnen und Vertretern oder über das Nachrücken fasst, ist die betroffene Vertreterin oder der betroffene Vertreter stimmberechtigt.

Abschnitt 6 Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

§ 72 Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften

(1) Für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gelten die §§ 1 bis 5, 7, 8, 10, 11 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6, §§ 12 bis 21, 27, 29, 30, 35 bis 55, 58, 59, 61 bis 63 Absatz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2, §§ 92, 93 Absatz 1 und §§ 94 bis 99 entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnittes nicht etwas anderes ergibt.
(2) § 12 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass in der Benachrichtigung der Wahlberechtigten auch der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl anzugeben ist.
(3) § 18 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass mit der Beantragung eines Wahlscheins zugleich ein Wahlschein für eine etwa notwendig werdende Stichwahl beantragt werden kann.
(4) § 29 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass ein Wahlvorschlag ebenfalls zurückzuweisen ist, wenn er den Anforderungen des § 57 Absatz 3 der Gemeindeordnung nicht entspricht. Die Niederschrift nach § 29 Absatz 6 ist nach dem Muster der Anlage 20 zu fertigen.
(5) Für den Mindestinhalt der Wahlbekanntmachung nach § 38 Absatz 1 ist das Muster der Anlage 27 maßgebend.
(6) § 45 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Wahlbenachrichtigung der Wählerin oder dem Wähler für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückzugeben ist. Dies gilt nicht, wenn nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl zugelassen worden ist.
(7) § 54 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass in dem Fall, in dem nur ein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen ist, die Zahl der auf die Bewerberin oder den Bewerber abgegebenen gültigen „Ja“- und „Nein“-Stimmen festgestellt wird.
(8) § 58 gilt mit der Maßgabe, dass im Falle nur eines Wahlvorschlages die Stimmzettel nach „Ja“- und „Nein“-Stimmen zu ordnen sowie die Zahlen der „Ja“- und „Nein“-Stimmen zu ermitteln sind.
(9) § 63 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Gemeindewahlausschuss in dem Fall, in dem keine Bewerberin oder kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, feststellt, dass eine Stichwahl stattzufinden hat. Der Gemeindewahlausschuss stellt ebenfalls die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber fest. Für die Niederschrift nach § 63 Absatz 4 ist das Muster der Anlage 36 zu verwenden.
(10) § 96 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aus andersfarbigem Papier hergestellt werden.
(11) § 98 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Stimmen der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zuletzt zu zählen und zu melden sind.

§ 73 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nach Bestimmung des Wahltages fordert die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter umgehend durch öffentliche Bekanntmachung auf, Wahlvorschläge einzureichen. In der Bekanntmachung ist neben der Darstellung der wesentlichen Anforderungen an einen gültigen Wahlvorschlag ferner darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen sind, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Die Aufforderung soll ferner folgende Angaben enthalten:
1.
den Hinweis, dass eine in der Gemeindevertretung vertretene politische Partei oder Wählergruppe nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen kann,
2.
den Hinweis, dass Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, nicht zugelassen werden können und
3.
den Hinweis, dass die Wahl durch die Vertretungskörperschaft erfolgt, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird, oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält.

§ 74 Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 10 eingereicht werden. Er darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten.
(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten
1.
den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder den Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,
2.
bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag sind der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen an dem Wahlvorschlag beteiligten Partei oder Wählergruppe anzugeben.
(3) Ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder ein gemeinsamer Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 22 des Gesetzes) enthalten.

§ 75 Form der Wahlvorschläge

(1) Muss ein Wahlvorschlag von Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 51 Absatz 3 des Gesetzes), gilt folgendes:
1.
die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 11 zu leisten. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei, sie oder er kann das Formblatt auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist von der Bewerberin oder dem Bewerber der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift (Hauptwohnung) anzugeben. Wird bei der Anforderung von der Bewerberin oder dem Bewerber der Nachweis erbracht, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die in Satz 3 genannten Angaben auf dem Formblatt zu vermerken.
2.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners anzugeben.
3.
Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter auf dem Formblatt oder auf einem besonderen Vordruck nach dem Muster der Anlage 11a zu bescheinigen, dass die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass diese Person den Wahlvorschlag unterstützt.
4.
Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Werden mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, sind die Unterschriften, die der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts nach Nummer 3 vorgelegt werden, ungültig. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter soll darauf hinwirken, dass ungültige Unterschriften innerhalb der Einreichungsfrist durch andere ersetzt werden.
5.
Nach Einreichung des Wahlvorschlages können Unterschriften nicht mehr zurückgenommen werden.
(2) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
1.
Bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 13;
2.
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist;
3.
bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Absatz 2 Satz 4 und 5 des Gesetzes nach dem Muster der Anlage 18; wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Wahlvorschlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben;
4.
die erforderliche Anzahl von Unterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Absatz 1 Nummer 2 und 3), sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Absatz 3 des Gesetzes von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.
(3) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 1 Nummer 3) ist kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen; dabei darf sie oder er nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

§ 76 (aufgehoben)

§ 77 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie durch § 53 Absatz 1 des Gesetzes bestimmt sind, und gibt sie bekannt. In kreisangehörigen Gemeinden genügt vereinfachte Bekanntmachung. Die Bekanntmachung enthält die in § 74 Absatz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr der Bewerberin oder des Bewerbers, statt der Anschrift ist nur die Postleitzahl und der Wohnort anzugeben. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zur Zulassung der Wahlvorschläge gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Postleitzahl und dem Wohnort ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) die Postleitzahl und der Ort der Erreichbarkeit zu verwenden.
(2) Unmittelbar nach Abschluss des Zulassungsverfahrens teilt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter der Kommunalaufsichtsbehörde mit, welche Wahlvorschläge zugelassen sind, und fügt Abdrucke dieser Wahlvorschläge bei. Ist eine Verschiebung der Wahl notwendig (§ 52 des Gesetzes), teilt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter dies unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde mit.

§ 78 Verschiebung der Wahl

(1) Bei einer Verschiebung der Wahl wegen Todes einer Bewerberin oder eines Bewerbers unterrichtet die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter umgehend die Kommunalaufsichtsbehörde und gibt den Ausfall der Wahl bekannt.
(2) Bei einer Verschiebung der Wahl infolge höherer Gewalt gilt § 32 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Sind infolge der Ereignisse, die Ursache für die Verschiebung der Wahl waren, die Wählerverzeichnisse und die Wahlvorschläge nicht ordnungsgemäß aufgestellt worden, sind die Wählerverzeichnisse zu berichtigen und neu zur Einsichtnahme bereit zu halten sowie neue Wahlvorschläge einzureichen.

§ 79 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl

(1) Der Stimmzettel ist von weißem oder weißlichem Papier, das undurchsichtig sein muss. Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. Er enthält nach dem Muster der Anlage 22 und in der Anordnung nach § 53 Absatz 1 des Gesetzes die Bewerberinnen und Bewerber. Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist ein abgegrenztes Feld vorzusehen. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen, ist für den Stimmzettel das Muster der Anlage 23 maßgebend. Bei einem Nachweis nach § 77 Absatz 1 Satz 4 ist anstelle der Postleitzahl und dem Wohnort (Hauptwohnung) die Postleitzahl und der Ort der Erreichbarkeit anzugeben.
(2) Bei der Stichwahl sind die beiden Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der bei der ersten Wahl erreichten Stimmenzahlen, bei gleicher Stimmenzahl in der Reihenfolge der ersten Wahl, aufzuführen.
(3) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen mindestens 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß, von blauer Farbe und nach dem Muster der Anlage 24 beschriftet sein. Sie müssen undurchsichtig und von gleicher Größe und Farbe sein.
(4) Die Wahlbriefumschläge sollen entsprechend größer als die Stimmzettelumschläge nach Absatz 3 sein, von hellroter Farbe und nach dem Muster der Anlage 25 beschriftet sein.

§ 80 Schnellmeldungen

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, teilt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Ergebnis der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nach dem Muster der Anlage 31 mit.
(2) Die Meldungen werden auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthalten die Angaben nach § 54.

§ 81 Veröffentlichung des Wahlergebnisses

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter gibt das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Wahlergebnis bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wann die Einspruchsfrist nach § 38 Absatz 1 des Gesetzes beginnt.
(2) Ist keine Bewerberin oder Bewerber gewählt, gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bekannt, dass eine Stichwahl stattfindet oder dass die Wahl durch die Vertretungskörperschaft erfolgt.

§ 82 Stichwahl

Im Falle der Stichwahl (§ 47 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes) finden die §§ 13 bis 15, 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 2 keine Anwendung. § 16 Absatz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass das Wählerverzeichnis von Amts wegen nur in den Fällen zu berichtigen ist, in denen Wahlberechtigte zwischenzeitlich verstorben sind, ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlgebiet aufgegeben oder sonst ihr Wahlrecht verloren haben.

§ 83 Wahlprüfung

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt der Kommunalaufsichtsbehörde die bei ihr oder ihm eingegangenen Einsprüche gegen die Wahl, versehen mit ihrer oder seiner Stellungnahme, sowie die sonstigen Unterlagen über die von ihr oder ihm vorgenommene Vorprüfung des Wahlergebnisses vor.
(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde soll unverzüglich über die Gültigkeit der Wahl sowie über Einsprüche entscheiden. Soweit die Wahl für gültig erklärt wird, ist das von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter bekannt gegebene endgültige Ergebnis damit bestätigt.

§ 84 Zustellungen und Bekanntmachungen bei der Wahlprüfung

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt derjenigen Person, die einen Einspruch nach § 38 des Gesetzes eingelegt hat, ihre Entscheidung nach § 54 Nummer 2 des Gesetzes zu. Mit der Zustellung beginnt die Frist zur Erhebung der Klage im Wahlprüfungsverfahren (§ 54 in Verbindung mit § 40 Absatz 1 des Gesetzes).
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter gibt die rechtskräftigen Entscheidungen über die Wahlprüfung (§ 39 des Gesetzes) bekannt.
(3) Zustellungen sind nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes vorzunehmen.

Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 1 bis 6

§ 85 Verpflichtung

(1) Personen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz übernehmen, sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, zu verpflichten.
(2) Verpflichtet werden
1.
die Wahlleiterin oder der Wahlleiter, sofern sie oder er nach § 12 Absatz 2 oder § 13 Absatz 3 des Gesetzes gewählt ist, von der oder dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich nach der Wahl,
2.
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Wahlleiterin oder des Wahlleiters von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter unverzüglich nach der Berufung,
3.
die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlausschusses sowie die Schriftführerin oder der Schriftführer von der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses bei ihrer ersten Teilnahme an einer Sitzung zu Beginn dieser Sitzung,
4.
die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die zu deren oder dessen Stellvertretung berufenen Personen von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter vor Beginn der Wahlhandlung,
5.
die übrigen Mitglieder des Wahlvorstands von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zu Beginn der Wahlhandlung oder, wenn ein Mitglied später hinzukommt, vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit.
(3) Die Verpflichtung entfällt bei Personen, die bereits für ihr Hauptamt verpflichtet sind.

§ 86 Kreisfreie Städte

Für die kreisfreien Städte gelten die Vorschriften für die Gemeindewahl. Sind bei der Gemeindewahl bestimmte Aufgaben vom Kreis wahrzunehmen, führen die kreisfreien Städte diese selbst durch, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder dieser Verordnung etwas anderes ergibt.

§ 87 Bekanntmachungen

(1) Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sowie die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für die Gemeinde und für den Kreis üblichen Form. Soweit danach die Bekanntmachung durch Aushang erfolgt, beträgt die Aushangsfrist eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen der Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen des Wahlgebiets bekannt gegeben werden.
(2) Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sowie die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter können den Inhalt dieser Bekanntmachungen zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach dem aktuellen Stand der Technik zu gewährleisten. Sofern sie nicht die alleinige Bekanntmachungsform darstellen, sind Internetveröffentlichungen nach §§ 31 und 77 spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 64, § 70 Absatz 5 und § 84 Absatz 2 spätestens sechs Monate nach Ende der Wahlzeit zu löschen.
(3) Soweit die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter ihre Bekanntmachungen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen (§ 13 Absatz 2) und ihre Wahlbekanntmachungen (§ 38) in den gleichen Verkündungsblättern oder Tageszeitungen veröffentlichen, können gemeinsame Bekanntmachungen erfolgen. Für deren Gestaltung sind die Muster nach Anlage 2 und Anlage 28 maßgebend.
(4) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, beginnt die Frist
1.
bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Verkündungsblätter oder Tageszeitungen veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,
2.
bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt,
3.
bei Bekanntmachungen, die durch Bereitstellung im Internet erfolgen, mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar sind.
(5) Muss die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, genügt es, wenn
1.
bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Verkündungsblätter, Tageszeitungen oder durch Bereitstellung im Internet veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss,
2.
bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss.
(6) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, genügt ein Aushang am Dienstgebäude der Wahlleiterin oder des Wahlleiters oder im Eingang des Gebäudes.
(7) In den Fällen, in denen ein Amt nach § 13 des Gesetzes oder ein Amt oder eine Gemeinde nach § 13a des Gesetzes Aufgaben wahrnehmen, werden die Bekanntmachungen veröffentlicht in der für
1.
das Amt oder die Gemeinde üblichen Form oder
2.
die übertragende Gemeinde üblichen Form; in diesem Fall ist in der für das Amt oder für die Gemeinde üblichen Form auf die Veröffentlichung in der übertragenden Gemeinde hinzuweisen.
Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 88 Vordrucke

Die Vordrucke beschafft die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter. Die vom für Wahlen zuständigen Ministerium eingeführten und als Anlagen zu dieser Verordnung veröffentlichten Vordrucke sind einheitlich zu verwenden. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Verordnung.

§ 89 Hilfskräfte

Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses und der Herstellung der Wahlniederschriften können geeignete Personen als Hilfskräfte mitwirken.

§ 90 Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 19 Absatz 8 Satz 2 und § 20, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 51 Absatz 3 des Gesetzes sowie die entgegengenommenen Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 19 Absatz 8 Satz 2 und § 20 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Auskunft für die Empfängerin oder den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich ist. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur unter der Voraussetzung erteilen, dass die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 91 Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die entgegengenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 19 Absatz 8 Satz 2 und § 20 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 51 Absatz 3 des Gesetzes sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Gemeindewahlleiterin, der Gemeindewahlleiter, die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder diese Unterlagen für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Vertretung vernichtet werden. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

Abschnitt 8 Vorschriften für den Fall einer Verbindung der Gemeindewahlen und der Kreiswahlen

§ 92 Übertragung von Aufgaben

Überträgt eine Gemeinde Aufgaben nach § 13 des Gesetzes oder überträgt eine Gemeinde oder ein Amt Aufgaben nach § 13a des Gesetzes, gilt die Übertragung sowohl für die Gemeindewahl als auch für die Kreiswahl.

§ 93 Wahlbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände

(1) Die Wahlbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände müssen für beide Wahlen dieselben sein.
(2) Die Kreiswahlausschüsse haben die beabsichtigte Abgrenzung der Wahlkreise für die Kreiswahl mit der von den Gemeindewahlausschüssen beabsichtigten Abgrenzung der Wahlkreise für die Gemeindewahl rechtzeitig abzustimmen.

§ 94 Wählerverzeichnis

(1) Für die Gemeinde- und die Kreiswahl wird dasselbe Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme bereitgehalten und benutzt.
(2) Für jede Wahl wird eine besondere Spalte des Wählerverzeichnisses verwendet.
(3) Wählerinnen und Wähler, die zur Kreiswahl, nicht dagegen zur Gemeindewahl wahlberechtigt sind, werden in der Abstimmungsspalte für die Gemeindewahl mit „Kreis“ oder „K“ bezeichnet.
(4) Die Feststellung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und die Berichtigung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 sind für die Gemeindewahl und für die Kreiswahl getrennt vorzunehmen.

§ 95 Wahlschein, Merkblatt für die Briefwahl

(1) Für beide Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem Muster der Anlage 5 erteilt. Ist die Wählerin oder der Wähler nur für eine Wahl wahlberechtigt, ist der Wahlschein entsprechend zu ändern.
(2) § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 gilt mit der Maßgabe, dass für das Merkblatt das Muster der Anlage 7 maßgebend ist.

§ 96 Stimmzettel, Stimmabgabe

(1) Für die Gemeindewahl und die Kreiswahl sind besondere Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel für die Gemeindewahl werden aus weißem oder weißlichem Papier, die Stimmzettel für die Kreiswahl aus rotem Papier hergestellt.
(2) Bei der Urnenwahl werden der Stimmzettel für die Gemeindewahl und der Stimmzettel für die Kreiswahl getrennt gefaltet und in dieselbe Wahlurne gelegt.
(3) Bei der Briefwahl werden der Stimmzettel für die Gemeindewahl und der Stimmzettel für die Kreiswahl in einen gemeinsamen Stimmzettelumschlag gelegt.

§ 97 Wahlbekanntmachung

Für die Bekanntmachung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters nach § 38 gilt folgendes:
1.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeindewahl und die Kreiswahl miteinander verbunden sind.
2.
In der Aufteilung der Wahlbezirke der Gemeinde ist anzugeben, zu welchem Wahlkreis für die Kreiswahl der Wahlbezirk gehört.
3.
Es ist ein Hinweis auf die Bestimmungen des § 96 aufzunehmen.

§ 98 Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Die Wählerinnen und Wähler werden getrennt für die Gemeindewahl und die Kreiswahl gezählt (§ 55). Ist der Wahlbezirk für die Briefwahl bestimmt (§ 16 Absatz 1 des Gesetzes), werden leere Stimmzettelumschläge nur bei der Zählung der Wählerinnen und Wähler für die Kreiswahl berücksichtigt.
(2) Bei der Zählung der Stimmen (§§ 56 bis 58) sind die Stimmen der Kreiswahl zuerst zu zählen und über die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zu melden (Schnellmeldung). Ein leerer Stimmzettelumschlag gilt als ungültige Stimme für die Kreiswahl. Mit der Zählung der Stimmen für die Gemeindewahl darf erst begonnen werden, wenn die Wahlniederschrift über die Kreiswahl abgeschlossen ist und die zugehörigen Unterlagen (§ 62 Absatz 1) verpackt und versiegelt sind. Für eine sichere Aufbewahrung der Stimmzettel der Gemeindewahl ist während der Zählung der Stimmen für die Kreiswahl zu sorgen.

§ 99 Wahlniederschrift

Über die Gemeindewahl und die Kreiswahl sind besondere Wahlniederschriften (§ 61) anzufertigen; § 96 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Wahlniederschrift über die Kreiswahl sind beizufügen
1.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 47 Absatz 2 besonders beschlossen hat,
2.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 53 Absatz 2 besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden, und
3.
das in § 53 Absatz 2 Satz 3 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen.

Abschnitt 9 Schlussvorschrift

§ 100 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2024 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 9. Dezember 2019
Hans-Joachim Grote
Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration

Anlage 1

(zu § 12 Absatz 1 GKWO) (Wahlbenachrichtigung) (DIN A4)
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Anlage 1a

(zu § 12 Absatz 2 GKWO) (Wahlscheinantrag) (DIN A4)
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Anlage 1b

(zu § 13 Absatz 2)
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Anlage 2

(zu § 87 Absatz 2 GKWO)
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Anlage 3

(zu § 17 GKWO)
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Anlage 4

(zu § 19 Absatz 1 GKWO)
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Anlage 5

(zu § 95 Absatz 1 GKWO)
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Anlage 6

(zu § 19 Absatz 4 GKWO) (Merkblatt für die Briefwahl) (DIN A4)
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Anlage 7

(zu § 19 Absatz 4, § 95 GKWO) (Merkblatt für die Briefwahl bei verbundenen Wahlen) (DIN A4)
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Anlage 8

(zu § 23 GKWO)
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Anlage 9

(zu § 23 GKWO)
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Anlage 10

(zu § 74 GKWO)
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Anlage 11

(zu § 75 Absatz 1 GKWO)
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Anlage 11a

(zu § 75 Abs. 1 Nr. 3 GKWO)
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Anlage 12

(zu § 25 Absatz 1 GKWO)
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Anlage 13

(zu § 75 Abs. 2 GKWO)
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Anlage 14

(zu § 25 Abs. 1 GKWO)
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Anlage 15

(zu § 25 Absatz 1 GKWO)
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Anlage 16

(zu § 75 Absatz 2 GKWO)
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Anlage 17

(zu § 25 Abs. 1 GKWO)
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Anlage 18

(zu § 75 Absatz 2 GKWO)
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Anlage 19

(zu § 29 GKWO)
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Anlage 20

(zu § 72 Absatz 4 i.V.m. § 29 Absatz 6 GKWO)
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Anlage 21

(zu § 34 GKWO)
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Anlage 22

(zu § 79 Absatz 1 GKWO)
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Anlage 23

(zu § 79 Absatz 1 GKWO)
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Anlage 24

(zu § 34 Absatz 5 GKWO)
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Anlage 25

(zu § 34 Absatz 6 GKWO)
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Anlage 26

(zu § 38 GKWO)
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Anlage 27

(zu § 72 Absatz 5 i. V. m. § 38 GKWO)
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Anlage 28

(zu § 87 Absatz 2 GKWO)
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Anlage 29

(zu § 57 Absatz 5 GKWO)
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Anlage 30

(zu § 60 Absatz 1 und 2 GKWO)
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Anlage 31

(zu § 80 Absatz 1 GKWO)
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Anlage 32

(zu § 60 Absatz 4 und 5 GKWO)
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Anlage 33

(zu § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GKWO) - Stapel-Listen-Verfahren -
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Anlage 34

(zu § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GKWO) - Stapelverfahren -
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Anlage 35

(zu § 63 GKWO)
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Anlage 35 / I

(zu § 63 GKWO)
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Anlage 35 / II

(zu § 63 GKWO)
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Anlage 35 / III

(zu § 63 GKWO)
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Anlage 35 / IV

(zu § 63 GKWO)
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Anlage 36

(zu § 72 Absatz 9 i.V.m. § 63 Absatz 4 GKWO)
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Anlage 36 / I

(zu § 72 Absatz 9 i.V.m. § 63 GKWO)
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Anlage 36 / II

(zu § 72 Absatz 9 i.V.m. § 63 GKWO)
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Anlage 37

(zu § 63 GKWO)
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Anlage 38

(zu § 63 GKWO)
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