EntschVO
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Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) Vom 29. März 2023

Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) Vom 29. März 2023
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO) vom 29. März 202331.05.2023
Eingangsformel31.05.2023
Abschnitt 1 - Allgemeines31.05.2023
§ 1 - Entschädigungen31.05.2023
Abschnitt 2 - Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld31.05.2023
§ 2 - Mitglieder der Gemeindevertretungen, Kreistage, Amtsausschüsse und der Zweckverbandsversammlungen31.05.2023
§ 3 - Mitglieder der Gemeindeversammlung31.05.2023
§ 4 - Stadtpräsidentinnen und Stadtpräsidenten, Bürgervorsteherinnen und Bürgervorsteher, Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher in hauptamtlich verwalteten Ämtern31.05.2023
§ 5 - Kreispräsidentinnen und Kreispräsidenten31.05.2023
§ 6 - Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden und Städten31.05.2023
§ 7 - Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher in ehrenamtlich verwalteten Ämtern31.05.2023
§ 8 - Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorsteher31.05.2023
§ 9 - Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld für weitere ehrenamtliche Tätigkeit31.05.2023
§ 10 - Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte31.05.2023
§ 11 - Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen31.05.2023
§ 12 - Sitzungsgeld31.05.2023
Abschnitt 3 - Sonstige Entschädigungen31.05.2023
§ 13 - Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfallentschädigung für Selbstständige, Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt31.05.2023
§ 14 - Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger31.05.2023
§ 15 - Fahrkosten31.05.2023
§ 16 - Reisekostenvergütung31.05.2023
Abschnitt 4 - Entschädigung in besonderen Fällen31.05.2023
§ 17 - Kreisjägermeisterinnen und Kreisjägermeister31.05.2023
Abschnitt 5 - Schlussvorschriften31.05.2023
§ 18 - Rückgang der Einwohnerzahl31.05.2023
§ 19 - Inkrafttreten31.05.2023
Aufgrund des § 135 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), des § 73 Satz 1 Nummer 4 der Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), des § 26 Satz 1 Nummer 3 der Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), und des § 13 Absatz 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 516), in Verbindung mit § 135 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Gemeindeordnung verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Entschädigungen

(1) Entschädigungen sind der Ersatz von Auslagen, Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes oder bei Selbständigen eine Verdienstausfallentschädigung, die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, der Ersatz der nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung sowie einer entgeltlichen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger und Ersatz von Reisekosten.
(2) Die Aufwandsentschädigung ist pauschalierter Auslagenersatz und Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundene Haftungsrisiko.
(3) Sitzungsgeld ist, auch soweit es als Teil einer Aufwandsentschädigung gewährt wird, pauschalierter Auslagenersatz für die Teilnahme an Sitzungen der Organe und Ausschüsse der Gemeinde, des Kreises, des Amtes oder des Zweckverbandes, der Fraktionen, Teilfraktionen, der Beiräte nach §§ 47b und 47d Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) und § 42a Kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), für die Teilnahme an sonstigen in der Entschädigungssatzung bestimmten Sitzungen sowie für sonstige Tätigkeiten für die kommunalen Körperschaften.
(4) Die in dieser Verordnung zugelassenen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, Höchstbeträge. Eine Überschreitung bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde.

Abschnitt 2 Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld

§ 2 Mitglieder der Gemeindevertretungen, Kreistage, Amtsausschüsse und der Zweckverbandsversammlungen

(1) Mitglieder von Gemeindevertretungen, Kreistagen, Amtsausschüssen und Zweckverbandsversammlungen können entweder Sitzungsgeld oder Aufwandsentschädigungen nach Absatz 2 erhalten. Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 wird gewährt entweder ausschließlich als monatliche Pauschale oder gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt
1.
bei Mitgliedern der Gemeindevertretungen
a)
ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden
bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 32 Euro,
bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 87 Euro,
bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 117 Euro,
bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 131 Euro,
bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 146 Euro,
bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 178 Euro,
bis zu 75.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 295 Euro,
bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 353 Euro,
über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 412 Euro,
b)
gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld in Gemeinden
als monatliche Pauschale als Sitzungsgeld je Sitzung
bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 11 Euro 24 Euro,
bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 32 Euro 24 Euro,
bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40 Euro 24 Euro,
bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 43 Euro 24 Euro,
bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 48 Euro 24 Euro,
bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 58 Euro 24 Euro,
bis zu 75.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 98 Euro 24 Euro,
bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 117 Euro 24 Euro,
über 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 136 Euro 24 Euro,
2.
bei Kreistagsmitgliedern
a)
ausschließlich als monatliche Pauschale 412 Euro,
b)
gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld 136 Euro als monatliche Pauschale und 24 Euro als Sitzungsgeld je Sitzung,
3.
bei Amtsausschussmitgliedern
a)
ausschließlich als monatliche Pauschale 32 Euro,
b)
gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld 11 Euro als monatliche Pauschale und 24 Euro als Sitzungsgeld je Sitzung,
4.
bei Mitgliedern der Verbandsversammlungen
a)
ausschließlich als monatliche Pauschale 15 Euro,
b)
gleichzeitig teilweise als monatliche Pauschale und als Sitzungsgeld 10 Euro als monatliche Pauschale und 24 Euro als Sitzungsgeld je Sitzung.

§ 3 Mitglieder der Gemeindeversammlung

Mitglieder der Gemeindeversammlung können für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindeversammlung und der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, Sitzungsgeld erhalten.

§ 4 Stadtpräsidentinnen und Stadtpräsidenten, Bürgervorsteherinnen und Bürgervorsteher, Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher in hauptamtlich verwalteten Ämtern

Stadtpräsidentinnen und Stadtpräsidenten, Bürgervorsteherinnen und Bürgervorsteher, Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher in hauptamtlich verwalteten Ämtern können neben Sitzungsgeld oder Aufwandsentschädigung nach § 2 eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten in Gemeinden, Städten und Ämtern
bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 394 Euro,
bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 547 Euro,
bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 621 Euro,
bis zu 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 780 Euro,
bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 857 Euro,
bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 935 Euro,
bis zu 75.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 1.016 Euro,
über 75.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 1.557 Euro.

§ 5 Kreispräsidentinnen und Kreispräsidenten

Kreispräsidentinnen und Kreispräsidenten können neben Sitzungsgeld oder Aufwandsentschädigung nach § 2 eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.557 Euro erhalten.

§ 6 Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden und Städten

(1) Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden und ehrenamtlich verwalteten Städten können neben Sitzungsgeld oder Aufwandsentschädigung nach § 2 eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten. Diese beträgt in Gemeinden mit
bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern 492 Euro,
bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 740 Euro,
bis zu 1.500 Einwohnerinnen und Einwohnern 922 Euro,
bis zu 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 1.116 Euro,
bis zu 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern 1.170 Euro,
bis zu 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 1.246 Euro,
bis zu 3.500 Einwohnerinnen und Einwohnern 1.327 Euro,
bis zu 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 1.400 Euro,
bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 1.482 Euro,
bis zu 7.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 1.557 Euro,
über 7.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 1.632 Euro.
(2) Gehört die Gemeinde keinem Amt an, erhöht sich der zulässige Höchstsatz der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters um 35 %.
(3) Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung sind auf Antrag besonders zu erstatten:
1.
bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung;
2.
bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich notwendigen Telefongebühren, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.
Die Entschädigungssatzung kann eine pauschalierte Erstattung vorsehen.

§ 7 Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher in ehrenamtlich verwalteten Ämtern

Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher in ehrenamtlich verwalteten Ämtern können neben Sitzungsgeld oder Aufwandsentschädigung nach § 2 eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten. Diese beträgt in Ämtern mit
bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 1.037 Euro,
bis zu 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 1.431 Euro,
bis zu 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 1.557 Euro,
über 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 1.684 Euro.

§ 8 Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorsteher

Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorsteher können neben Sitzungsgeld oder Aufwandsentschädigung nach § 2 eine monatliche Aufwandsentschädigung von 345 Euro erhalten. An ihre oder seine Stelle tritt bei Zweckverbänden mit hauptamtlicher Verbandsvorsteherin oder hauptamtlichen Verbandsvorsteher die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung.

§ 9 Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld für weitere ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Eine monatliche oder anlassbezogene Aufwandsentschädigung oder Sitzungsgeld können erhalten:
1.
Mitglieder der Hauptausschüsse sowie deren Stellvertretende,
2.
Ausschussvorsitzende sowie deren Stellvertretende,
3.
Vorsitzende der Verbandsversammlung sowie deren Stellvertretende,
4.
Stellvertretende der Landrätin oder des Landrats,
5.
Stellvertretende der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in hauptamtlich verwalteten Gemeinden und Städten,
6.
Ausschussmitglieder sowie stellvertretende Ausschussmitglieder nach § 46 Absatz 3 Satz 1 Gemeindeordnung, § 41 Absatz 3 Satz 1 Kreisordnung, § 10a Absatz 2 Satz 1 Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 154) und § 5 Absatz 6 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 516) in Verbindung mit § 46 Absatz 3 Satz 1 Gemeindeordnung,
7.
Fraktionsvorsitzende sowie deren Stellvertretende,
8.
Vorsitzende von Beiräten nach § 47b und § 47d Gemeindeordnung und § 42a Kreisordnung sowie deren Stellvertretende,
9.
Mitglieder der Beiräte nach § 47b Gemeindeordnung, diese nur insoweit, als sie keine Aufwandsentschädigung nach § 2 erhalten,
10.
Mitglieder der Beiräte nach § 47d Gemeindeordnung und § 42a Kreisordnung sowie deren Stellvertretende,
11.
Stellvertretende der in den §§ 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Empfängerinnen und Empfängern von Aufwandsentschädigung,
12.
Stellvertretende der in § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 genannten Empfängerinnen und Empfängern von Sitzungsgeld oder Aufwandsentschädigung,
13.
Stellvertretende der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors,
14.
Stellvertretende der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 48 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung sowie
15.
Personen, die von der Gemeindevertretung, vom Kreistag, vom Amtsausschuss oder von der Verbandsversammlung als Beauftragte für eine besondere Aufgabe bestellt wurden; die Aufgabe darf keine typische Arbeitnehmertätigkeit darstellen;
das Sitzungsgeld oder die Aufwandsentschädigung nach § 2 bleiben unberührt.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die jeweilige Funktion darf den in den §§ 4, 5, 6, 7 und 8 für die betreffende kommunale Körperschaft geltenden Höchstbetrag nicht erreichen und soll in einem angemessenen Abstand zum Höchstbetrag stehen. Bei der Bemessung der Höhe der Aufwandsentschädigung ist der mit der Funktion verbundene Aufwand zu berücksichtigen.
(3) Sofern eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung gezahlt wird, gilt Absatz 2 Satz 1 nicht für die in Absatz 1 Nummer 4, 5 und 13 genannten Funktionen. Der Höchstbetrag für eine anlassbezogene Aufwandsentschädigung für diese Funktionen darf den Betrag von 2.831 Euro im Monat nicht überschreiten.
(4) Fraktionsmitgliedern und zu Fraktionssitzungen hinzugezogenen bürgerlichen Ausschussmitgliedern kann Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen gewährt werden, wenn diese Sitzungen der Vorbereitung einer Sitzung der Vertretung, eines Ausschusses oder der Meinungsbildung für wesentliche kommunale Vorhaben dienen.

§ 10 Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte

(1) Ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte in Gemeinden mit eigener Verwaltung und in Ämtern können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten. Diese beträgt in Gemeinden, Städten und Ämtern mit bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 252 Euro, bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 314 Euro und über 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern 376 Euro. Die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte kann eine monatliche oder anlassbezogene Aufwandsentschädigung erhalten; die Höhe der Aufwandsentschädigung darf die der zu Vertretenden nicht überschreiten.
(2) Darüber hinaus kann ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten von Gemeinden für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse und ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten von Ämtern oder von Gemeinden, die die Geschäfte eines Amtes führen, für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse des Amtes sowie nach Maßgabe der Entschädigungssatzung der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinde für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse der amtsangehörigen Gemeinde ein Sitzungsgeld von 24 Euro gewährt werden. Das Sitzungsgeld für die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes zahlt das Amt.
(3) Absatz 2 gilt für stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte im Falle der Verhinderung der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend.

§ 11 Zahlung, Wegfall und Kürzung von Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen in Form einer monatlichen Pauschale werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit endet, monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, werden für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung gezahlt.
(2) Übt die Empfängerin oder der Empfänger einer Aufwandsentschädigung ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt. Hat sie oder er den Grund für die Nichtausübung selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.
(3) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten darf keine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Beamtenstatusgesetz in der Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2252) verboten ist oder sie im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben sind.
(4) Die in § 16 Satz 2 Amtsordnung vorgesehene Kürzung der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterinnen und der Bürgermeister amtsangehöriger Gemeinden soll in den Fällen, in denen eine zeitweilig zur Unterstützung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters tätige Hilfskraft wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse erforderlich und vertretbar erscheint, höchstens 25 %, jedoch nicht mehr als die Kosten für die Hilfskraft betragen.

§ 12 Sitzungsgeld

(1) Das Sitzungsgeld beträgt 35 Euro.
(2) Sitzungsgeld und Tagegeld aufgrund reisekostenrechtlicher Regelungen dürfen nicht nebeneinander gewährt werden.
(3) Die für Sitzungsgeld festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Finden an einem Tag bei derselben kommunalen Körperschaft mehrere Sitzungen statt, darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden. Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, dürfen bis zu zwei Sitzungsgelder gezahlt werden, wenn die Sitzung insgesamt mindestens acht Stunden gedauert hat.

Abschnitt 3 Sonstige Entschädigungen

§ 13 Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfallentschädigung für Selbstständige, Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt

(1) Der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit ist auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(2) Selbständige erhalten auf Antrag gesondert für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. In der Entschädigungssatzung ist ein Höchstbetrag festzulegen, der bei der Verdienstausfallentschädigung je Stunde nicht überschritten werden darf. Die Entschädigungssatzung kann einen Höchstbetrag festlegen, der bei der Verdienstausfallentschädigung je Tag nicht überschritten werden darf.
(3) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten gesondert für die durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz ist in der Entschädigungssatzung festzulegen. Statt einer Entschädigung nach Stundensätzen sind auf Antrag die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur gewährt, soweit die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit in den Fällen der Absätze 1 und 2 während der regelmäßigen Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 3 während der regelmäßigen Hausarbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit und die regelmäßige Hausarbeitszeit sind individuell zu ermitteln.

§ 14 Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger

Die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger sind auf Antrag gesondert zu erstatten. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die Entschädigung nach § 13 gewährt wird.

§ 15 Fahrkosten

(1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern nach § 2 können die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, gesondert erstattet werden, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück; die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 84 Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), in Verbindung mit § 4 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl I S. 2250). Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach § 84 Landesbeamtengesetz in Verbindung mit § 5 Bundesreisekostengesetz.
(2) Die Entschädigungssatzung kann für Entschädigungen nach Absatz 1 eine pauschalierte Erstattung vorsehen, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelentschädigungen zu bemessen ist.

§ 16 Reisekostenvergütung

Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger und Personen nach § 2 erhalten bei Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätzen.

Abschnitt 4 Entschädigung in besonderen Fällen

§ 17 Kreisjägermeisterinnen und Kreisjägermeister

Kreisjägermeisterinnen und Kreisjägermeister können für die Dauer der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine monatliche Aufwandsentschädigung bis zu 532 Euro erhalten. Den Stellvertretenden kann für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters für die Dauer der Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt werden. Sofern Stellvertretende der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters ständig damit betraut sind, bestimmte Aufgaben zu erledigen, können sie eine monatliche Aufwandsentschädigung bis zu der in Satz 1 genannten Höhe erhalten.

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 18 Rückgang der Einwohnerzahl

Ein Rückgang der Einwohnerzahl ist für die Bemessung der Aufwandsentschädigung bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode unbeachtlich.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2023 in Kraft.
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