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Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein - GeschO LReg - Vom 19. August 2013

Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein - GeschO LReg - Vom 19. August 2013
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 18 geändert, § 31 neu gefasst (Bekanntmachung v. 04.10.2022, GVOBl. S. 863)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein - GeschO LReg - vom 19. August 201327.09.2013
Eingangsformel27.09.2013
Inhaltsverzeichnis27.09.2013
Abschnitt I - Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident27.09.2013
§ 1 - Richtlinien der Regierungspolitik27.09.2013
§ 2 - Leitung der Geschäfte der Landesregierung27.09.2013
§ 3 - Unterrichtungspflicht und Auskunftsrecht27.09.2013
§ 4 - Staatskanzlei27.09.2013
§ 5 - Übertragung von Rechten der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten27.09.2013
§ 6 - Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten27.09.2013
Abschnitt II - Die Ministerinnen und Minister27.09.2013
§ 7 - Eigenverantwortlichkeit der Ministerinnen und Minister27.09.2013
§ 8 - Unterstützungsleistungen für die Beratung von Gesetzentwürfen im Landtag und in den Ausschüssen des Landtages27.09.2013
§ 9 - Geschäftsbereiche27.09.2013
§ 10 - Wahrnehmung der Interessen des Landes gegenüber dem Bund27.09.2013
§ 11 - Vertretung der Ministerinnen und Minister27.09.2013
§ 12 - Abwesenheit27.09.2013
Abschnitt III - Die Landesregierung27.09.2013
§ 13 - Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung27.09.2013
§ 14 - Initiativrecht des für Gleichstellung zuständigen Ministeriums27.09.2013
§ 15 - Kabinettsvorlagen27.09.2013
§ 16 - Vorherige Abstimmung zwischen den Ressorts27.09.2013
§ 17 - Besprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre27.09.2013
§ 18 - Aufstellung der Tagesordnung, Behandlung der Kabinettsvorlagen04.10.2022
§ 19 - Anberaumung der Sitzungen, Umlaufverfahren27.09.2013
§ 20 - Teilnahme an den Sitzungen27.09.2013
§ 21 - Durchführung der Sitzungen27.09.2013
§ 22 - Beschlussfähigkeit27.09.2013
§ 23 - Abstimmung27.09.2013
§ 24 - Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse27.09.2013
§ 25 - Festlegung der Beschlüsse27.09.2013
§ 26 - Vertraulicher Charakter der Beratungen27.09.2013
§ 27 - Einheitliche Vertretung27.09.2013
§ 28 - Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen27.09.2013
§ 29 - Niederschriften27.09.2013
Abschnitt IV - Schlussvorschriften27.09.2013
§ 30 - Auslegung der Geschäftsordnung27.09.2013
§ 31 - Inkrafttreten04.10.2022
Aufgrund des Artikels 29 Abs. 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein hat die Landesregierung die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident
§ 1 Richtlinien der Regierungspolitik
§ 2Leitung der Geschäfte der Landesregierung
§ 3Unterrichtungspflicht und Auskunftsrecht
§ 4Staatskanzlei
§ 5Übertragung von Rechten der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten
§ 6Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten
Abschnitt II Die Ministerinnen und Minister
§ 7Eigenverantwortlichkeit der Ministerinnen und Minister
§ 8Unterstützungsleistungen für die Beratung von Gesetzentwürfen im Landtag und in den Ausschüssen des Landtages
§ 9Geschäftsbereiche
§ 10Wahrnehmung der Interessen des Landes gegenüber dem Bund
§ 11Vertretung der Ministerinnen und Minister
§ 12Abwesenheit
Abschnitt III Die Landesregierung
§ 13Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung
§ 14Initiativrecht des für Gleichstellung zuständigen Ministeriums
§ 15Kabinettsvorlagen
§ 16Vorherige Abstimmung zwischen den Ressorts
§ 17Besprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre
§ 18Aufstellung der Tagesordnung, Behandlung der Kabinettsvorlagen
§ 19Anberaumung der Sitzungen, Umlaufverfahren
§ 20Teilnahme an den Sitzungen
§ 21Durchführung der Sitzungen
§ 22Beschlussfähigkeit
§ 23Abstimmung
§ 24Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse
§ 25Festlegung der Beschlüsse
§ 26Vertraulicher Charakter der Beratungen
§ 27Einheitliche Vertretung
§ 28Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen
§ 29Niederschriften
Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 30Auslegung der Geschäftsordnung
§ 31Inkrafttreten

Abschnitt I Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident

§ 1 Richtlinien der Regierungspolitik

(1) Die von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten gegebenen Richtlinien der Regierungspolitik sind von sämtlichen Ministerinnen und Ministern einzuhalten und in ihrem Geschäftsbereich zu verwirklichen. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident hat das Recht und die Pflicht, auf die Einheitlichkeit der Regierungspolitik der Ministerinnen und Minister hinzuwirken. In Zweifelsfällen ist ihre oder seine Entscheidung einzuholen.
(2) Treten wesentliche Gründe für eine Änderung der Richtlinien hervor, hat die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister hiervon der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten unter Darlegung der wesentlichen Gründe sofort Mitteilung zu machen und ihre oder seine Entscheidung zu erbitten. Maßnahmen von allgemeiner politischer Bedeutung auf einem Gebiet, für das die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident noch keine Richtlinien festgelegt hat, bedürfen ihrer oder seiner Zustimmung.

§ 2 Leitung der Geschäfte der Landesregierung

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet nach den in Abschnitt III (Die Landesregierung) enthaltenen Bestimmungen die Geschäfte.

§ 3 Unterrichtungspflicht und Auskunftsrecht

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ist aus dem Geschäftsbereich der einzelnen Ministerinnen oder Minister über alle Maßnahmen, die für die Bestimmung der Richtlinien der Regierungspolitik und die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sind, laufend zu unterrichten.
(2) Beabsichtigen Ministerinnen oder Minister mit einem anderen deutschen Land oder der Bundesrepublik Deutschland Verhandlungen aufzunehmen, die zum Abschluss von Verträgen auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts führen können oder sollen, oder die sonst von grundlegender Bedeutung sind, so ist diese Absicht der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vorher mitzuteilen, sofern die Verhandlungen wegen der Eigenart des Verhandlungsstoffes sich nicht ständig zu wiederholen pflegen. Verhandlungen mit Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 32 Abs. 3 GG) bedürfen der Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ist, sofern es sich nicht um laufende Verwaltungsangelegenheiten handelt, über den Gang der Verhandlungen zu unterrichten.
(3) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann zu allen Ressortangelegenheiten jederzeit Auskünfte einholen.

§ 4 Staatskanzlei

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bedient sich zur Führung ihrer oder seiner Geschäfte und der Geschäfte der Landesregierung der Staatskanzlei.
(2) Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei leitet die Staatskanzlei. Sie oder er vertritt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten in den Verwaltungsgeschäften der Staatskanzlei.
(3) Die Staatskanzlei bereitet die Kabinettssitzungen (§§ 15, 18 bis 20) und die Besprechungen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre vor (§ 17). Ihr obliegt unbeschadet der Eigenverantwortung der Ministerinnen und Minister insbesondere die Koordinierung der Tätigkeit der Ministerien in der Landes- und Bundesgesetzgebung und in der mittel- und langfristigen Planung. Die Staatskanzlei ist deshalb zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt über beabsichtigte Rechtsetzungs- und Planungsvorhaben zu unterrichten. Sie hält ihrerseits die Ressorts unterrichtet, um die Koordinierung der Tätigkeit der Ministerien zu befördern.

§ 5 Übertragung von Rechten der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident trifft die erforderlichen Bestimmungen darüber, in welchem Umfang sie oder er das Recht,
1.
das Land zu vertreten (Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein - LV),
2.
Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte des Landes zu ernennen, einzustellen und zu entlassen (Artikel 31 Satz 1 LV),
3.
zu begnadigen (Artikel 32 Abs. 1 Satz 1 LV),
auf die Ministerinnen und Minister oder weiter überträgt.

§ 6 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestellt eine Ministerin oder einen Minister zu ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter und bestimmt den Umfang der Vertretung. Für die Auswahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist weder die Führung eines bestimmten Ministeriums noch die Dauer der Tätigkeit als Ministerin oder Minister maßgebend. Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten verhindert, gilt für deren oder dessen Stellvertretung § 21 Abs. 1 entsprechend.

Abschnitt II Die Ministerinnen und Minister

§ 7 Eigenverantwortlichkeit der Ministerinnen und Minister

Die Ministerinnen und Minister leiten ihren Geschäftsbereich selbständig nach den von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Regierungspolitik. Sie tragen hierfür die Verantwortung gegenüber dem Landtag.

§ 8 Unterstützungsleistungen für die Beratung von Gesetzentwürfen im Landtag und in den Ausschüssen des Landtages

Werden einzelne Ministerien im Gesetzgebungsverfahren um Unterstützungsleistungen für die Beratung von Gesetzentwürfen im Landtag und in den Ausschüssen des Landtages gebeten, dürfen diese nicht gegen die Auffassung der Landesregierung wirken. Unterstützungsleistungen, die ihrem Inhalt nach von Beschlüssen der Landesregierung abweichen oder über sie hinausgehen, sind dem Kabinett zur Beschlussfassung vorzulegen. § 16 gilt entsprechend.

§ 9 Geschäftsbereiche

(1) Der Geschäftsbereich der Ministerinnen und Minister wird in den Grundzügen durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten festgelegt. Bei Überschneidungen und sich daraus ergebenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Ministerinnen oder Ministern entscheidet die Landesregierung durch Beschluss.
(2) Bei allen Angelegenheiten, im Besonderen bei allen Kabinettsvorlagen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerinnen oder Minister berühren, hat die federführende Ministerin oder der federführende Minister die anderen Ministerinnen oder Minister so frühzeitig zu beteiligen, dass eine sorgfältige fachliche Prüfung in den beteiligten Ressorts möglich ist.
(3) Über die Grundsätze zur Verwendung von Mitteln der europäischen Fonds und des INTERREG-Programms wird im Einvernehmen zwischen den Fachministerinnen und -ministern und der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei entschieden. § 13 Abs. 1 Nr. 9 bleibt unberührt.
(4) Im Besonderen sind stets frühzeitig zu beteiligen:
1.
das für Inneres zuständige Ministerium zur Prüfung aller Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen im Hinblick auf die ihm obliegenden Aufgaben der Normenprüfung, insbesondere der Rechtsförmlichkeit und Erforderlichkeit, sowie der Verwaltungsorganisation und der Kommunalaufsicht;
2.
das für Justiz zuständige Ministerium bei allen Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, wenn Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind oder besondere Straf- oder Bußgeldvorschriften eingeführt werden sollen;
3.
das für Finanzen zuständige Ministerium in allen Fragen von finanzieller Bedeutung;
4.
das für die Energiewende zuständige Ministerium bei Entscheidungen, die von Bedeutung für die Energiewende sind; diese dürfen nur im Einvernehmen mit dem für die Energiewende zuständigen Ministerium getroffen werden;
5.
das für Gleichstellung zuständige Ministerium bei allen Angelegenheiten von gleichstellungspolitischer Bedeutung.

§ 10 Wahrnehmung der Interessen des Landes gegenüber dem Bund

Der oder dem Bevollmächtigten des Landes Schleswig-Holstein beim Bund obliegt die ständige Vertretung der Interessen des Landes gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland.

§ 11 Vertretung der Ministerinnen und Minister

(1) Die Ministerinnen und Minister werden vorbehaltlich des Satzes 4 und der Absätze 2 bis 4 durch andere Ministerinnen und andere Minister oder durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten vertreten. Diese Vertretung gilt stets für die abschließende Zeichnung von Gesetzen. Die Landesregierung bestimmt die Reihenfolge der Vertretung. Bei der abschließenden Zeichnung von Verordnungen wird die Ministerin oder der Minister durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär vertreten.
(2) Die Staatssekretärinnen und die Staatssekretäre vertreten die Ministerinnen und Minister in sämtlichen Verwaltungsgeschäften und in den Richterwahlausschüssen.
(3) Die Ministerinnen und Minister haben im Verhinderungsfall für die Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters an den Sitzungen des Landtages, der zuständigen Landtagsausschüsse, der Landesregierung sowie der Bundesratsausschüsse, denen sie angehören, zu sorgen. Die Vertreterin oder der Vertreter soll über die zur Beratung stehenden Fragen unterrichtet sein. In den Landtagssitzungen sollen bei Abwesenheit der Ministerinnen und Minister die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre zugegen sein.
(4) In den Sitzungen der Landesregierung lassen sich die Ministerinnen und die Minister durch die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre vertreten, die in diesem Fall beratende Stimme haben; sie können jedoch nach § 21 Abs. 2 Widerspruch erheben. Die Regelung des § 24 bleibt unberührt.
(5) Die Bestimmungen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Schleswig-Holstein und über die Übertragung ihrer oder seiner Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 31 und 32 Abs. 1 LV bleiben unberührt (vergleiche § 5).

§ 12 Abwesenheit

(1) Die Ministerinnen und Minister setzen, bevor sie das Land länger als drei Tage verlassen, hiervon die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten in Kenntnis. Sind für die Zeit der Abwesenheiten Landtags- oder Kabinettssitzungen vorgesehen, ist vor der Abreise das Einverständnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten einzuholen.
(2) Abwesenheiten der Ministerinnen und Minister bei Landtagssitzungen sind dem Landtagspräsidenten rechtzeitig vor der Sitzung des Ältestenrates über die Chefin oder den Chef der Staatskanzlei anzuzeigen.

Abschnitt III Die Landesregierung

§ 13 Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung

(1) Der Landesregierung sind zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten:
1.
Gesetzentwürfe;
2.
Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung;
3.
alle Angelegenheiten, die der Landesregierung ausdrücklich vorbehalten sind;
4.
Beschlüsse über die Stimmabgabe im Bundesrat;
5.
Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung, zu denen insbesondere grundsätzliche Fragen der Durchführung des Landeshaushalts, Berichte für den Landtag, mittel- und langfristige Planungen sowie grundsätzliche Stellungnahmen in Fachministerkonferenzen und gleichrangigen Planungs- und Beratungsgremien auf Bundesebene gehören;
6.
Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerinnen oder Minister berühren, soweit sie nicht durch die beteiligten Ministerinnen oder Minister unmittelbar erledigt werden, und ressortübergreifende Verwaltungsfragen sind der Besprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre zuzuweisen;
7.
Vorschläge für die Besetzung der Funktion der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre;
8.
Vorschläge für Berufungen in Aufsichtsorgane von juristischen Personen und Gesellschaften, bei denen das Land ein Besetzungsrecht innehat und dieses auf Minister- oder Staatssekretärsebene besetzt sowie bei allen weiteren erstmaligen Berufungen in Aufsichtsorgane von juristischen Personen und Gesellschaften, bei denen das Land ein Besetzungsrecht innehat und an denen es unmittelbar maßgeblich beteiligt ist. Näheres zu verwaltungsseitigen Berufungsverfahren in Aufsichtsorgane wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium geregelt;
9.
beginnend mit der Förderperiode 2014 bis 2020 Vorschläge für die Verwendung von Mitteln der europäischen Fonds und des INTERREG-Programms, soweit sie einen Betrag von 500.000 € übersteigen. Bis zum Ende der laufenden Förderperiode (Ende 2013) wird das Kabinett durch Tischvorlagen über Vorschläge der fondsverwaltenden Ressorts für die Verwendung von Mitteln der europäischen Fonds und des INTERREG-Programms in Kenntnis gesetzt, soweit sie einen Betrag von 500.000 € übersteigen oder politisch bedeutsame Projekte sind.
(2) Der Landesregierung sind vor der Besetzung oder Ernennung zur Kenntnis zu unterbreiten:
1.
Geplante Entscheidungen über die Besetzung der Funktion der Vertreterinnen und Vertreter der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die erstmalige Übertragung der Funktion der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der obersten Landesbehörden, der Leiterinnen und Leiter von Behörden, mit Ausnahme der Gerichte, soweit sie der Besoldungsordnung B oder R zugeordnet sind. Der Delegationserlass des Ministerpräsidenten bleibt hiervon unberührt.
2.
Vorschläge der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers für die Wahl der Präsidentinnen oder Präsidenten der oberen Landesgerichte rechtzeitig vor der Zuleitung des Vorschlages an den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Es gilt Absatz 2 Nr. 1 Satz 2.
3.
Vorschläge für die Berufung von Geschäftsleitungen von juristischen Personen und Gesellschaften, bei denen die Position auf Minister- oder Staatssekretärsebene besetzt werden soll sowie bei allen weiteren erstmaligen Berufungen in Geschäftsleitungen von juristischen Personen und Gesellschaften, bei denen das Land unmittelbar maßgeblich beteiligt ist. Näheres zu verwaltungsseitigen Berufungsverfahren in Geschäftsleitungen wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium geregelt.
(3) Im Übrigen kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Beratung auch jeder weiteren Angelegenheit eines oder mehrerer Ressorts verlangen.

§ 14 Initiativrecht des für Gleichstellung zuständigen Ministeriums

Das für Gleichstellung zuständige Ministerium kann gegenüber den federführenden Ministerien verlangen, dass Angelegenheiten von gleichstellungspolitischer Bedeutung der Landesregierung zur Beratung und Beschlussfassung unterbreitet werden, auch wenn diese zum Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums gehören. Die Vorlage an die Landesregierung erfolgt durch das federführende Ministerium.

§ 15 Kabinettsvorlagen

(1) Kabinettsvorlagen, mit denen Entscheidungen der Landesregierung nach § 13 Abs. 1 herbeigeführt werden sollen, ist ein Beschlussvorschlag voranzustellen.
(2) Vorlagen, mit denen die Landesregierung in einer bestimmten Angelegenheit informiert werden soll (Tischvorlagen), sind lediglich zur Kenntnis zuzuleiten.
(3) Kabinettsvorlagen mit Ausnahme von Vorlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 im Rahmen der Vorbesprechung der Plenartagungen des Bundesrates und § 13 Abs. 2 müssen spätestens acht Kalendertage vor der Kabinettssitzung bei der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei eingehen. Später eingereichte Kabinettsvorlagen sind als Dringlichkeitsvorlagen nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, wenn die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei mit Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten die schriftlich begründete Dringlichkeit bejaht. Dies gilt nicht für Vorlagen nach Absatz 2.

§ 16 Vorherige Abstimmung zwischen den Ressorts

(1) Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerinnen und Minister berühren, können erst dann der Landesregierung zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet werden, wenn die Abstimmung zwischen den beteiligten Ressorts abgeschlossen ist. Bewirken die Beschlüsse nicht veranschlagte Ausgaben, die zu Lasten aller Ressorts (Gesamthaushalt) finanziert werden sollen, sind alle Ressorts an der Abstimmung zu beteiligen.
(2) Bei nicht ausgeräumten Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerinnen und Minister berühren, ist die Abstimmung zwischen den beteiligten Ressorts erst dann abgeschlossen, wenn ein persönlicher Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Ministerinnen und Ministern oder im Verhinderungsfall zwischen ihren Staatssekretärinnen oder Staatssekretären ohne Erfolg geblieben ist.
(3) Kabinettsvorlagen, die eine Abweichung von den Grundsätzen der Regierungspolitik enthalten, sind vorher mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten abzustimmen.

§ 17 Besprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre

(1) Zur Wahrnehmung der Koordinierungsaufgaben nach § 4 Abs. 3, zur Vorbesprechung der Kabinettssitzungen und zur abschließenden Klärung aller ressortübergreifenden Verwaltungsfragen, soweit sie keiner Kabinettsentscheidung bedürfen oder soweit sie nicht in Koordinierungsgremien unterhalb der Staatssekretärsebene abschließend behandelt werden können, beruft die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei die Besprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre ein. Soweit im Folgenden nicht gesondert geregelt, gelten für die Vorbereitung und Durchführung der Besprechungen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre die Bestimmungen für die Kabinettssitzungen entsprechend.
(2) An den Sitzungen nehmen außer der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei sowie den Staatssekretärinnen und Staatssekretären die Regierungssprecherin oder der Regierungssprecher, die Leiterin oder der Leiter des Kabinettsreferats und die Protokollführerin oder der Protokollführer teil. Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei kann die Teilnahme weiterer Personen zulassen.
(3) Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei stellt die Tagesordnung auf und führt den Vorsitz. Im Verhinderungsfall führt die oder der nach Lebensjahren älteste Staatssekretärin oder Staatssekretär den Vorsitz.
(4) Abwesende Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre werden durch ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter im Amt vertreten, es sei denn, es wird ausdrücklich eine abweichende Regelung beschlossen.
(5) Über die Sitzung der Besprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt. Eine Abschrift der Niederschrift wird der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, den Staatssekretärinnen und Staatssekretären und der Regierungssprecherin oder dem Regierungssprecher zugesandt. Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei kann diesen Personenkreis erweitern. Die Niederschrift ist vertraulich zu behandeln.

§ 18 Aufstellung der Tagesordnung, Behandlung der Kabinettsvorlagen

(1) Die Landesregierung berät, entscheidet und erhält Kenntnis auf der Grundlage von schriftlichen Vorlagen (Kabinetts-, Dringlichkeits- und Tischvorlagen), die der Staatskanzlei in der gewünschten Anzahl von Abdrucken zuzuleiten sind, soweit nicht Angelegenheiten während der Kabinettssitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(2) Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei veranlasst unverzüglich die Verteilung der in der vorläufigen Tagesordnung enthaltenen Kabinettsvorlagen und die Einladung zu den Sitzungen der Landesregierung unter Beifügung der mit Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten erstellten vorläufigen Tagesordnung. Kabinettsvorlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4, mit denen Plenartagungen des Bundesrates vorbereitet werden sollen, Kabinettsvorlagen, die Personalvorschläge enthalten, und Tischvorlagen kann die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei kurzfristig vor der Sitzung der Landesregierung verteilen.
(3) Kabinetts- und Dringlichkeitsvorlagen können nur zur Beratung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn folgende Angaben in ihnen enthalten sind:
1.
Die Stellungnahme der beteiligten Ministerinnen und Minister ist anzugeben oder es ist darzulegen, dass ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
2.
Strittig gebliebene Punkte sind so darzustellen, dass die unterschiedlichen Standpunkte deutlich werden. Die vorgeschlagene Lösung ist kurz zu begründen.
3.
Hat die Kabinettsvorlage einen Gegenstand nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 und 8 sowie § 13 Abs. 2 zum Inhalt, ist darzulegen, ob geeignete Frauen und Männer zur Verfügung stehen und gegebenenfalls, weshalb keine Frau vorgeschlagen wird.
4.
In jedem Fall ist anzugeben, ob und in welcher Höhe dem Land Kosten durch die Annahme des Beschlussvorschlages erwachsen werden.
Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei ist mit Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten berechtigt, die Kabinettsvorlage auf die Tagesordnung zu setzen, wenn der Mangel bis zu der Kabinettssitzung behoben werden kann und wenn es sich um eine Dringlichkeitsvorlage nach § 15 Abs. 2 Satz 3 handelt.
(4) Kabinettsvorlagen mit einem Gegenstand nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6 und 9 können nur zur Beratung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ihnen das Ergebnis des Nachhaltigkeitschecks beigefügt ist. Satz 1 gilt nicht für
a)
Gesetzentwürfe und Entwürfe von Verordnungen nach § 13 Abs. 1 Nr.1 und 2, die lediglich Zuständigkeiten regeln,
b)
Angelegenheiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3, die ebenfalls § 13 Abs. 1 Nr. 4, 7, 8 oder Abs. 2 oder den Ausnahmen der Buchstaben a bis g unterfallen,
c)
Berichte nach § 13 Abs. 1 Nr. 5, die lediglich Zustandsberichte sind,
d)
Vorschläge nach § 13 Abs. 1 Nr. 9, sofern die zugrundeliegende Förderrichtlinie dem Nachhaltigkeitscheck unterzogen wurde,
e)
Vorhaben, die wegen Not, Seuchen oder Katastrophen eilbedürftig sind,
f)
die Festlegung von Rechtspositionen in Gerichtsverfahren der Landesregierung und
g)
Dringlichkeitsvorlagen.

§ 19 Anberaumung der Sitzungen, Umlaufverfahren

(1) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in gemeinschaftlichen Sitzungen. Sie werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten anberaumt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident muss eine Sitzung anberaumen, wenn zwei Ministerinnen oder Minister dies beantragen.
(2) Kann wegen der Eilbedürftigkeit einer Angelegenheit nicht die nächste Kabinettssitzung abgewartet werden, kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Zustimmung der Mitglieder der Landesregierung schriftlich einholen. Die Beschlüsse sind in der nächsten ordentlichen Sitzung bekanntzugeben.

§ 20 Teilnahme an den Sitzungen

An den Sitzungen der Landesregierung nehmen außer ihren Mitgliedern regelmäßig die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die Regierungssprecherin oder der Regierungssprecher, die Leiterin oder der Leiter des Kabinettsreferates und die Protokollführerin oder der Protokollführer teil. Alle Ressorts sollen in den Sitzungen der Landesregierung durch die Ministerinnen und Minister oder durch die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre vertreten sein. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Teilnahme weiterer Personen zulassen. Halten Ministerinnen oder Minister die Anwesenheit einer oder eines Beschäftigten ihres Ministeriums für erwünscht, haben sie die Genehmigung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten einzuholen. Die oder der Beschäftigte nimmt an der Sitzung nur während der Verhandlung über den Punkt teil, zu dem sie oder er hinzugezogen ist.

§ 21 Durchführung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Landesregierung werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter geleitet. Ist auch diese oder dieser verhindert, werden die Sitzungen durch das Mitglied der Landesregierung geleitet, das von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter besonders bezeichnet worden ist. Anderenfalls werden die Sitzungen durch das der Landesregierung am längsten angehörende Mitglied geleitet; bei gleicher Amtszeit werden die Sitzungen durch das an Lebensjahren älteste Mitglied geleitet.
(2) Zu Beginn der Sitzung wird die Tagesordnung festgestellt. Ein Punkt darf nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern die Kabinettsvorlage nicht spätestens am sechsten Tage mittags vor der Sitzung der Landesregierung den Mitgliedern der Landesregierung zugestellt worden ist, wenn eine Ministerin oder ein Minister widerspricht. Dies gilt nicht für die Behandlung von Dringlichkeitsvorlagen (§ 15 Abs. 3), Kabinettsvorlagen, die Personalvorschläge enthalten, Tischvorlagen (§ 15 Abs. 2) und Kabinettsvorlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4. Außerdem darf ein Punkt nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein fachlich berührtes Mitglied der Landesregierung der Behandlung widerspricht, weil es nicht beteiligt worden ist.

§ 22 Beschlussfähigkeit

(1) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn einschließlich der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten oder ihrer oder seiner Vertreterin oder ihres oder seines Vertreters die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(2) Sind die federführenden Ministerien nicht vertreten (§ 11), darf über Gegenstände ihrer Geschäftsbereiche nicht beraten und beschlossen werden.

§ 23 Abstimmung

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung können sich nicht der Stimme enthalten. Beteiligt sich ein anwesendes Mitglied nicht an der Abstimmung, gilt dessen Stimme als gegen den Antrag abgegeben.

§ 24 Widerspruchsrecht gegen Beschlüsse

Beschließt die Landesregierung in einer Frage von finanzieller Bedeutung gegen oder ohne die Stimme der für Finanzen zuständigen Ministerin oder des für Finanzen zuständigen Ministers oder ihrer oder seiner Vertreterin oder ihres oder seines Vertreters, kann diese oder dieser gegen den Beschluss Widerspruch erheben. Wird Widerspruch erhoben, ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Die Durchführung der Angelegenheit, der die für Finanzen zuständige Ministerin oder der für Finanzen zuständige Minister widersprochen hat, muss unterbleiben, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit der für Finanzen zuständigen Ministerin oder des für Finanzen zuständigen Ministers oder ihrer oder seiner Vertreterin oder ihres oder seines Vertreters von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesregierung beschlossen wird und die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat. Entsprechendes gilt, wenn das für Gleichstellung zuständige Ministerium in Fragen von gleichstellungspolitischer Bedeutung Widerspruch erhebt.

§ 25 Festlegung der Beschlüsse

Der Wortlaut der Beschlüsse der Landesregierung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden jeweils im Anschluss an die mündliche Beratung eines Gegenstandes festgelegt.

§ 26 Vertraulicher Charakter der Beratungen

Die Beratungen der Landesregierung sind vertraulich. Dies gilt im Besonderen für die Ausführungen der an der Sitzung Teilnehmenden, für das Stimmenverhältnis und für die Sitzungsniederschrift (§ 29).

§ 27 Einheitliche Vertretung

Die Beschlüsse der Landesregierung sind im Landtag und in der Öffentlichkeit einheitlich zu vertreten, auch wenn einzelne Mitglieder der Landesregierung eine andere Auffassung haben.

§ 28 Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen

(1) Gesetze und Verordnungen, die von der Landesregierung zu erlassen sind, werden nach Mitzeichnung durch die zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ausgefertigt. Die übrigen Verordnungen fertigt die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister aus. Die Gesetze und Verordnungen tragen das Datum der Ausfertigung.
(2) Die näheren Einzelheiten über die Behandlung von Gesetzesvorlagen und Verordnungen werden durch Erlass des für Inneres zuständigen Ministeriums geregelt.

§ 29 Niederschriften

(1) Über die Sitzungen der Landesregierung wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet wird. Eine Abschrift der Niederschrift wird den Mitgliedern der Landesregierung, den Staatssekretärinnen und Staatssekretären und der Regierungssprecherin oder dem Regierungssprecher umgehend zugesandt. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann den Personenkreis erweitern.
(2) Die Niederschrift hat die Namen der anwesenden und abwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sachliche Angabe der Verhandlungsgegenstände und die dazu gefassten Beschlüsse und Ergebnisse zu enthalten.
(2) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn die beteiligten Ministerinnen und Minister nicht innerhalb von fünf Tagen nach Zugang Einwendungen gegen den Inhalt oder die Fassung erheben.
(3) In Zweifelsfällen ist die Angelegenheit nochmals der Landesregierung zu unterbreiten.

Abschnitt IV Schlussvorschriften

§ 30 Auslegung der Geschäftsordnung

Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Benehmen mit der für Inneres zuständigen Ministerin oder dem für Inneres zuständigen Minister.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
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