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Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO) Vom 9. Juli 2019

Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO) Vom 9. Juli 2019
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert (Art. 2 LVO v. 18.10.2022, GVOBl. S. 908)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO) vom 9. Juli 201906.08.2019
Eingangsformel06.08.2019
Inhaltsverzeichnis13.08.2021
Abschnitt 1 - Vorbereitung der Wahl06.08.2019
Unterabschnitt 1 - Wahlleitung, Wahlkreise und Wahlbezirke06.08.2019
§ 1 - Wahlausschüsse28.02.2020
§ 2 - Wahlvorstand06.08.2019
§ 2a - Briefwahlvorstand06.08.2019
§ 3 - Beweglicher Wahlvorstand06.08.2019
§ 4 - Ersatz von Auslagen06.08.2019
§ 5 - Wahlkreise; Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter06.08.2019
§ 6 - Allgemeine Wahlbezirke06.08.2019
§ 7 - Sonderwahlbezirke06.08.2019
§ 8 - Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke06.08.2019
Unterabschnitt 2 - Wählerverzeichnis06.08.2019
§ 9 - Führung des Wählerverzeichnisses06.08.2019
§ 10 - Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis06.08.2019
§ 11 - Benachrichtigung der Wahlberechtigten28.02.2020
§ 12 - Einsicht in das Wählerverzeichnis18.11.2022
§ 13 - Einspruch gegen das Wählerverzeichnis06.08.2019
§ 14 - Behandlung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis, Beschwerde06.08.2019
§ 15 - Berichtigung des Wählerverzeichnisses06.08.2019
§ 16 - Abschluss des Wählerverzeichnisses06.08.2019
Unterabschnitt 3 - Wahlscheine06.08.2019
§ 17 - Wahlscheinanträge06.08.2019
§ 18 - Erteilung von Wahlscheinen06.08.2019
§ 19 - Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen06.08.2019
§ 20 - Vermerk im Wählerverzeichnis06.08.2019
Unterabschnitt 4 - Wahlvorschläge06.08.2019
§ 21 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen06.08.2019
§ 22 - Beteiligungsanzeige der in § 24 Absatz 2 des Gesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln06.08.2019
§ 23 - Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge06.08.2019
§ 24 - Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge06.08.2019
§ 25 - Änderung von Kreiswahlvorschlägen06.08.2019
§ 26 - Zulassung der Kreiswahlvorschläge06.08.2019
§ 27 - Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses06.08.2019
§ 28 - Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge18.11.2022
§ 29 - Inhalt und Form der Landeslisten06.08.2019
§ 30 - Vorprüfung der Landeslisten, Änderung von Landeslisten06.08.2019
§ 31 - Zulassung der Landeslisten, Bekanntmachung der Wahlvorschläge durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter18.11.2022
Unterabschnitt 5 - Sonstige Wahlvorbereitungen06.08.2019
§ 32 - Nachwahl06.08.2019
§ 33 - Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl18.11.2022
§ 34 - Wahlräume06.08.2019
§ 35 - Wahlkabinen06.08.2019
§ 36 - Wahlurne, Wahltisch06.08.2019
§ 37 - Wahlbekanntmachung06.08.2019
Abschnitt 2 - Wahlhandlung06.08.2019
§ 38 - Wahldauer06.08.2019
§ 39 - Wahlfrieden06.08.2019
§ 40 - Ausstattung des Wahlvorstands06.08.2019
§ 41 - Vorbereitung der Wahlhandlung06.08.2019
§ 42 - Öffentlichkeit06.08.2019
§ 43 - Ordnung im Wahlraum06.08.2019
§ 44 - Stimmabgabe13.08.2021
§ 45 - Hilfeleistung bei der Stimmabgabe06.08.2019
§ 46 - Stimmabgabe mit Wahlschein06.08.2019
§ 47 - Schluss der Wahlhandlung06.08.2019
§ 48 - Wahl in Sonderwahlbezirken18.11.2022
§ 49 - Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten06.08.2019
§ 50 - Briefwahl28.02.2020
§ 51 - Behandlung der Wahlbriefe06.08.2019
§ 52 - Zulassung der Wahlbriefe06.08.2019
Abschnitt 3 - Feststellung des Wahlergebnisses06.08.2019
§ 53 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk06.08.2019
§ 54 - Zählung der Wählerinnen und Wähler06.08.2019
§ 55 - Zählung der Stimmen06.08.2019
§ 56 - Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln06.08.2019
§ 57 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses06.08.2019
§ 58 - Schnellmeldungen18.11.2022
§ 59 - Wahlniederschrift18.11.2022
§ 60 - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen06.08.2019
§ 61 - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis06.08.2019
§ 62 - Ablehnung der Wahl im Wahlkreis06.08.2019
§ 63 - Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land06.08.2019
§ 64 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses06.08.2019
Abschnitt 4 - Wahlprüfung; Listennachfolgerinnen und Listennachfolger, Wiederholungswahl06.08.2019
§ 65 - Vorbereitung der Wahlprüfung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter06.08.2019
§ 66 - Bekanntmachung von Entscheidungen06.08.2019
§ 67 - Wiederholungswahl06.08.2019
§ 68 - Einberufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern06.08.2019
Abschnitt 5 - Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 1 bis 406.08.2019
§ 69 - Verpflichtung06.08.2019
§ 70 - Bekanntmachungen18.11.2022
§ 71 - Zustellungen06.08.2019
§ 72 - Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken06.08.2019
§ 73 - Sicherung der Wahlunterlagen06.08.2019
§ 74 - Vernichtung von Wahlunterlagen06.08.2019
§ 75 - Anlagen06.08.2019
Abschnitt 6 - Schlussvorschrift06.08.2019
§ 76 - Inkrafttreten13.08.2021
Anlage 128.02.2020
Anlage 1a28.02.2020
Anlage 228.02.2020
Anlage 2a28.02.2020
Anlage 306.08.2019
Anlage 428.02.2020
Anlage 528.02.2020
Anlage 606.08.2019
Anlage 706.08.2019
Anlage 806.08.2019
Anlage 906.08.2019
Anlage 1006.08.2019
Anlage 1113.08.2021
Anlage 1206.08.2019
Anlage 1306.08.2019
Anlage 1406.08.2019
Anlage 1506.08.2019
Anlage 1606.08.2019
Anlage 1713.08.2021
Anlage 1818.11.2022
Anlage 1928.02.2020
Anlage 2028.02.2020
Anlage 2128.02.2020
Anlage 2206.08.2019
Anlage 2306.08.2019
Anlage 23a06.08.2019
Anlage 2406.08.2019
Anlage 2506.08.2019
Aufgrund des § 58 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1 Vorbereitung der Wahl
Unterabschnitt 1 Wahlleitung, Wahlkreise und Wahlbezirke
§ 1Wahlausschüsse
§ 2Wahlvorstand
§ 2aBriefwahlvorstand
§ 3Beweglicher Wahlvorstand
§ 4Ersatz von Auslagen
§ 5Wahlkreise; Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter
§ 6Allgemeine Wahlbezirke
§ 7Sonderwahlbezirke
§ 8Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke
Unterabschnitt 2 Wählerverzeichnis
§ 9Führung des Wählerverzeichnisses
§ 10Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
§ 11Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 12Einsicht in das Wählerverzeichnis
§ 13Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
§ 14Behandlung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis, Beschwerde
§ 15Berichtigung des Wählerverzeichnisses
§ 16Abschluss des Wählerverzeichnisses
Unterabschnitt 3 Wahlscheine
§ 17Wahlscheinanträge
§ 18Erteilung von Wahlscheinen
§ 19Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
§ 20Vermerk im Wählerverzeichnis
Unterabschnitt 4 Wahlvorschläge
§ 21Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 22Beteiligungsanzeige der in § 24 Absatz 2 des Gesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln
§ 23Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
§ 24Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge
§ 25Änderung von Kreiswahlvorschlägen
§ 26Zulassung der Kreiswahlvorschläge
§ 27Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses
§ 28Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge
§ 29Inhalt und Form der Landeslisten
§ 30Vorprüfung der Landeslisten, Änderung von Landeslisten
§ 31Zulassung der Landeslisten, Bekanntmachung der Wahlvorschläge durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter
Unterabschnitt 5 Sonstige Wahlvorbereitungen
§ 32Nachwahl
§ 33Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl
§ 34Wahlräume
§ 35Wahlkabinen
§ 36Wahlurne, Wahltisch
§ 37Wahlbekanntmachung
Abschnitt 2 Wahlhandlung
§ 38Wahldauer
§ 39Wahlfrieden
§ 40Ausstattung des Wahlvorstands
§ 41Vorbereitung der Wahlhandlung
§ 42Öffentlichkeit
§ 43Ordnung im Wahlraum
§ 44Stimmabgabe
§ 45Hilfeleistung bei der Stimmabgabe
§ 46Stimmabgabe mit Wahlschein
§ 47Schluss der Wahlhandlung
§ 48Wahl in Sonderwahlbezirken
§ 49Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
§ 50Briefwahl
§ 51Behandlung der Wahlbriefe
§ 52Zulassung der Wahlbriefe
Abschnitt 3 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 53Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 54Zählung der Wählerinnen und Wähler
§ 55Zählung der Stimmen
§ 56Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln
§ 57Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 58Schnellmeldungen
§ 59Wahlniederschrift
§ 60Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
§ 61Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 62Ablehnung der Wahl im Wahlkreis
§ 63Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land
§ 64Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Abschnitt 4 Wahlprüfung; Listennachfolgerinnen und Listennachfolger, Wiederholungswahl
§ 65Vorbereitung der Wahlprüfung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter
§ 66Bekanntmachung von Entscheidungen
§ 67Wiederholungswahl
§ 68Einberufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 1 bis 4
§ 69Verpflichtung
§ 70Bekanntmachungen
§ 71Zustellungen
§ 72Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
§ 73Sicherung der Wahlunterlagen
§ 74Vernichtung von Wahlunterlagen
§ 75Anlagen
Abschnitt 6 Schlussvorschrift
§ 76Inkrafttreten

Abschnitt 1 Vorbereitung der Wahl

Unterabschnitt 1 Wahlleitung, Wahlkreise und Wahlbezirke

§ 1 Wahlausschüsse

(1) Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen und lädt die Beisitzerinnen und Beisitzer zu den Sitzungen ein. Bei öffentlichen Sitzungen (§ 31 Absatz 1 und 2 und § 41 Absatz 4 in Verbindung mit § 37 des Landeswahlgesetzes (Gesetz) sind Ort, Zeit und Gegenstand vereinfacht bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat. Die oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Sitzung stören, aus dem Sitzungsraum zu weisen.
(2) Die oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
(3) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden, von den Beisitzerinnen und Beisitzern und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet.
(4) Die Vorschriften über die Beisitzerinnen und Beisitzer in Absatz 1 und 3, in § 4 Absatz 2 und in § 69 Absatz 1 und 2 Nummer 1 gelten für die nach § 11 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes berufenen Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein entsprechend.

§ 2 Wahlvorstand

(1) Bei der Berufung der Mitglieder des Wahlvorstands (§ 15 des Gesetzes) bestimmt die Gemeindewahlbehörde je eine Beisitzerin oder einen Beisitzer zur Schriftführerin oder zum Schriftführer und zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter.
(2) Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers sind zugleich Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlvorstands.
(3) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindewahlbehörde oder in ihrem Auftrag von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahldauer im Wahlraum zusammen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.
(4) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein.
(5) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig
1.
während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder,
2.
bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,
darunter jeweils die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzerinnen und Beisitzer sind von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist.
(6) Bei Bedarf stellt die Gemeindewahlbehörde dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.
(7) Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

§ 2a Briefwahlvorstand

Für die Tätigkeit der nach § 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes gebildeten Briefwahlvorstände gelten die Vorschriften der §§ 2 und 4 Absatz 2 und 4 und des § 69 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1.
Die Gemeindewahlbehörde bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag festzustellen,
2.
die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen,
3.
die Gemeindewahlbehörde macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt.

§ 3 Beweglicher Wahlvorstand

Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen nach Möglichkeit durch die Gemeindewahlbehörde bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus
1.
der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und
2.
zwei Beisitzerinnen und Beisitzern
des Wahlvorstands des zuständigen Wahlbezirks. Die Gemeindewahlbehörde kann stattdessen den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks beauftragen.

§ 4 Ersatz von Auslagen

(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlkreisausschusses erhalten Sitzungsgelder und Reisekosten nach den für Landtagsabgeordnete geltenden Bestimmungen.
(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse sowie die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes; sie erhalten außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach den Reisekostenvorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte, wenn sie außerhalb ihres Wohnorts tätig werden.
(3) Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter erhalten bei auswärtigen Dienstgeschäften Reisekosten
1.
nach den Reisekostenvorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte oder
2.
nach den für ihr Hauptamt geltenden Vorschriften, wenn sie Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sind.
(4) Ein pauschalierter Auslagenersatz in angemessener Höhe kann den Mitgliedern
1.
der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 1 einberufenen Sitzung und
2.
der Wahlvorstände für den Wahltag
gewährt werden. Der pauschalierte Auslagenersatz ist auf ein Tagegeld nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnen.

§ 5 Wahlkreise; Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter veröffentlicht den Beschluss des Wahlkreisausschusses über die Wahlkreiseinteilung nach § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes spätestens 35 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtages im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein. Hat der Wahlkreisausschuss vor einer Landtagswahl die Einteilung der Wahlkreise nicht verändert, bedarf es keiner Veröffentlichung der unveränderten Wahlkreiseinteilung.
(2) Das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium gibt die Namen der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

§ 6 Allgemeine Wahlbezirke

(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt; die Wahlbezirke sind zu nummerieren. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohner aufweisen. Die Wahlbezirke dürfen nicht so eng begrenzt sein, dass das Wahlgeheimnis gefährdet wird.
(2) Werden nach § 18 Absatz 5 des Gesetzes Gemeinden mit anderen Gemeinden oder mit Teilen von anderen Gemeinden zu einem Wahlbezirk vereinigt, teilt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter dies unverzüglich den beteiligten Gemeinden und Ämtern mit. Sofern erforderlich, bestimmt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, welche Gemeinde die Wahl durchführt.

§ 7 Sonderwahlbezirke

Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, sollen nach Möglichkeit Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber gebildet werden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 3 entsprechend.

§ 8 Unterrichtung über die Abgrenzung der Wahlbezirke

Die Abgrenzung der Wahlbezirke ist umgehend der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter mitzuteilen.

Unterabschnitt 2 Wählerverzeichnis

§ 9 Führung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 6) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden oder Teilen mehrerer Gemeinden, legt jede Gemeindewahlbehörde das Wählerverzeichnis für ihren Teil des Wahlbezirks an.

§ 10 Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis

(1) In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten (§ 5 des Gesetzes) eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, im Wahlbezirk gemeldet sind.
(2) In das Wählerverzeichnis werden auf Antrag ferner alle Wahlberechtigten eingetragen, die sich im Wahlbezirk sonst gewöhnlich aufhalten und im Bundesgebiet für eine Wohnung nicht gemeldet sind.
(3) Verlegt eine wahlberechtigte Person, die nach Absatz 1 im Wählerverzeichnis eingetragen ist, ihre Wohnung und meldet sie sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 12 Absatz 1) bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde an, wird sie dort nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Eine nach Absatz 1 im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, die sich innerhalb derselben Gemeinde für eine andere Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie am Stichtag gemeldet war. Die wahlberechtigte Person ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindewahlbehörde der Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich die Gemeindewahlbehörde der Fortzugsgemeinde, die die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Fall des Satzes 1 bei der Gemeindewahlbehörde der Fortzugsgemeinde eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindewahlbehörde der Zuzugsgemeinde, die die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht; die betroffene Person ist von der Streichung zu unterrichten.
(4) Bezieht eine wahlberechtigte Person, die nach Absatz 1 im Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die ihre Hauptwohnung wird, oder verlegt sie ihre Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, gilt, wenn sie sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
(5) Absatz 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für Wahlberechtigte, die am Stichtag
1.
im Bundesgebiet für eine Wohnung nicht gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden oder
2.
für eine Nebenwohnung in einer Gemeinde in Schleswig-Holstein gemeldet sind und sich vor dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde dieser oder einer anderen Gemeinde in Schleswig-Holstein für die Hauptwohnung anmelden.

§ 11 Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindewahlbehörde jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Benachrichtigung erfolgt nach dem Muster der Anlage 1 im DIN A4-Format und soll enthalten
1.
den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen) und die Wohnung der wahlberechtigten Person,
2.
die Angabe des Wahlbezirks und des Wahlkreises,
3.
die Angabe des Wahlraums,
4.
die Angabe, ob der Wahlraum barrierefrei im Sinne des § 2 Absatz 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 76), zu erreichen ist, und ein Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume erhalten können,
5.
die Angabe der Wahldauer,
6.
die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
7.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten, -
8.
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
9.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die wahlberechtigte Person in einem anderen Wahlbezirk ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 17 Absatz 3 und 5 Satz 3),
c)
dass eine andere als die wahlberechtigte Person den Wahlscheinantrag für diese nur stellen kann, wenn sie eine schriftliche Vollmacht vorlegt,
d)
dass der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich nur ausgehändigt werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 18 Absatz 5 vorliegen; die Voraussetzungen sind im Einzelnen anzugeben,
10.
den auffälligen Hinweis, dass die wahlberechtigte Person ihren Wahlscheinantrag auch direkt bei der Gemeindewahlbehörde abgeben und die Briefwahl gleich an Ort und Stelle vollziehen kann,
11.
den Hinweis, dass Informationen zur Wahl auch in Leichter Sprache sowie in anderen Sprachen im Internet verfügbar sind und auch beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration abgefordert werden können.
(2) Auf der Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Wahlscheinantrag abzudrucken. Für den Mindestinhalt des Vordrucks ist das Muster der Anlage 1a maßgebend. Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig.
(3) Auf dem Umschlag der Wahlbenachrichtigung kann ein Hinweis „Wahlbenachrichtigung“ aufgedruckt werden.

§ 12 Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit zu halten. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 15 Absatz 3) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten der Gemeindewahlbehörde bedient werden.
(2) Die Gemeindewahlbehörde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 2 bekannt,
1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
2.
dass bei der Gemeindewahlbehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
3.
dass den Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
4.
bei welcher Stelle, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
5.
wie durch Briefwahl gewählt wird.
(3) Das Recht zur Überprüfung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die zu Beginn der Einsichtsfrist eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182), besteht.
(4) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 13 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlbehörde einzulegen; die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

§ 14 Behandlung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis, Beschwerde

(1) Will die Gemeindewahlbehörde einem Einspruch gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat ihre Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindewahlbehörde in der Weise statt, dass sie der oder dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt; ist die oder der Wahlberechtigte bereits in einer anderen Gemeinde nach § 10 Absatz 1 im Wählerverzeichnis eingetragen, gilt § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend.
(3) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlbehörde einzulegen. Die Gemeindewahlbehörde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vor. Diese oder dieser entscheidet über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl; Absatz 1 gilt entsprechend. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Beteiligten und der Gemeindewahlbehörde bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 15 Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist können Personen nur auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen oder darin gestrichen werden.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann es die Gemeindewahlbehörde auch von Amts wegen berichtigen. Dies gilt nicht für Fälle, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 14 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 14 Absatz 2 Satz 1) und für die Entscheidung über die Beschwerde (§ 14 Absatz 3 Satz 4) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Wahl bekannt werden.
(3) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 16) sind Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und in § 41 Absatz 1 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr zulässig.

§ 16 Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeindewahlbehörde abzuschließen. Sie stellt dabei die Anzahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 3 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Ist ein Wahlbezirk nach § 18 Absatz 5 des Gesetzes gebildet worden, werden die Wählerverzeichnisse der einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteile von der Gemeindewahlbehörde, die die Wahl durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.

Unterabschnitt 3 Wahlscheine

§ 17 Wahlscheinanträge

(1) Eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
1.
sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Einspruchsfrist (§ 13 Absatz 1) versäumt hat,
2.
ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
3.
ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlbehörde bekannt geworden ist.
(3) Der Wahlschein kann schriftlich, mündlich oder elektronisch in dokumentierbarer Form bei der Gemeindewahlbehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
(4) Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
(5) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des Absatzes 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Satz 2 gilt auch, wenn wegen plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
(7) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Einspruch eingelegt werden. § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 14 Absatz 2 Satz 1) und für die Entscheidung über die Beschwerde (§ 14 Absatz 3 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

§ 18 Erteilung von Wahlscheinen

(1) Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 4 von der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die oder der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(2) Wahlscheine dürfen nicht vor dem 41. Tag vor der Wahl erteilt werden.
(3) Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen ist der Name der oder des Bediensteten einzudrucken.
(4) Dem Wahlschein sind beizufügen
1.
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag, auf dem
a)
die vollständige Anschrift der Gemeindewahlbehörde angegeben ist,
b)
der Wahlkreis bezeichnet ist, für den der Stimmzettel gilt, und
c)
der nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes für die Briefwahl bestimmte Wahlbezirk oder der nach § 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes für die Briefwahl bestimmte Wahlvorstand bezeichnet ist,
4.
ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 5.
Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 19.
(5) Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag (§ 17 Absatz 3) oder eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins (§ 17 Absatz 4) oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins vorgelegt wird. Postsendungen sind von der Gemeindewahlbehörde freizumachen. Die Gemeindewahlbehörde übersendet der wahlberechtigten Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dies sonst geboten erscheint. Wird der Wahlschein in elektronisch dokumentierbarer Form beantragt und erfolgt die Versendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine andere als die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person, versendet die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig eine entsprechende Mitteilung an die Wohnanschrift.
(6) Holt die wahlberechtigte Person selbst den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde ab, soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
(7) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindewahlbehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 17 Absatz 2 gesondert aufgeführt werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein sind zu vermerken
1.
die Nummer, unter der der Wahlschein im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
2.
die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis geführt wird,
3.
bei nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, dass der Wahlschein nach § 17 Absatz 2 erteilt worden ist.
(8) Wird eine wahlberechtigte Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären und das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindewahlbehörde führt ein Verzeichnis, in das der Name dieser Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen sind, und verständigt hiervon die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter. Diese oder dieser unterrichtet die anderen Gemeindewahlbehörden des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheins, die ihre Verzeichnisse nach Satz 2 entsprechend ergänzen. In den Fällen des § 40 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass insoweit kein Grund für die Zurückweisung des Wahlbriefes vorliegt.
(9) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein mit einer neuen Nummer erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 19 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

Die Gemeindewahlbehörde fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 7) oder für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§ 3), ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung. Für die Briefwahl gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 20 Vermerk im Wählerverzeichnis

(1) Hat eine wahlberechtigte Person einen Wahlschein erhalten, wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahlschein“ oder „W“ eingetragen.
(2) Ist das Wählerverzeichnis bereits abgeschlossen, ist der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bis zum Beginn der Wahlhandlung ein Verzeichnis der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu übermitteln, die nachträglich einen Wahlschein erhalten haben. Nach Beginn der Wahlhandlung dürfen Wahlscheine an Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, von der Gemeindewahlbehörde nur ausgestellt werden, wenn zuvor vom Wahlvorstand der Vermerk nach Absatz 1 eingetragen worden ist.

Unterabschnitt 4 Wahlvorschläge

§ 21 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nach Bestimmung des Wahltags fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weist auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes hin. Sie oder er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes und die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen, und weist auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge hin.

§ 22 Beteiligungsanzeige der in § 24 Absatz 2 des Gesetzes genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Stellt sie oder er Mängel fest, benachrichtigt sie oder er sofort den Landesvorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen; dabei hat sie oder er darauf hinzuweisen, dass nach § 24 Absatz 3 des Gesetzes.
1.
nach Ablauf der Anzeigefrist nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden können,
2.
nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen ist,
3.
der Landesvorstand der Partei gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters den Landeswahlausschuss anrufen kann.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. Sie oder er legt dem Landeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Vor der Beschlussfassung ist den erschienenen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Im Anschluss an die Feststellung nach § 24 Absatz 5 des Gesetzes gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. Ist eine Partei oder Vereinigung wegen der Feststellung an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert, weist die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter dabei auf den Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 24 Absatz 6 des Gesetzes hin. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach § 70 bekannt zu machen.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung ist unverzüglich auszufertigen. In der Niederschrift sind die die Entscheidung tragenden Gründe darzustellen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter übermittelt den Parteien oder Vereinigungen, die durch die Feststellung des Landeswahlausschusses an der Einreichung von Wahlvorschlägen gehindert sind, unverzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung des Landeswahlausschusses, auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Hinweisen.

§ 23 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6 eingereicht werden. Er muss enthalten
1.
den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,
2.
bei Wahlvorschlägen von Parteien den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; hiervon ist nur abzuweichen, wenn ein Zusatz zur Unterscheidung von einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag erforderlich ist (§ 26 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes).
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind nach § 26 Absatz 4 Satz 1 oder 2 des Gesetzes zu unterzeichnen.
(3) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 26 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes), gilt Folgendes:
1.
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 7 zu leisten. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei, sie oder er kann das Formblatt auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen) und die Anschrift (Hauptwohnung) der vorzuschlagenden Bewerberin oder des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für die Bewerberin oder für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendetet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind bei Parteien außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese anzugeben. Parteien haben ferner zu bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber nach § 23 des Gesetzes aufgestellt worden ist. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat die in Satz 2 und 3 genannten Angaben auf den Formblättern zu vermerken.
2.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
3.
Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst unterzeichnet werden, nachdem die Bewerberin oder der Bewerber nach § 23 des Gesetzes aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
4.
Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist von der Gemeindewahlbehörde auf dem Formblatt oder auf einem besonderen Vordruck nach dem Muster der Anlage 8 zu bescheinigen, dass sie oder er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass diese Person den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
5.
Eine wahlberechtigte Person darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Werden mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, sind die Unterschriften, die der Gemeindewahlbehörde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts nach Nummer 4 vorgelegt werden, ungültig. Die Unterzeichnung des Kreiswahlvorschlags durch die Bewerberin oder den Bewerber ist zulässig.
6.
Bei Kreiswahlvorschlägen für parteilose Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber haben drei Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnen, ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 6) selbst zu leisten.
7.
Nach Einreichung des Kreiswahlvorschlags können Unterschriften nicht mehr zurückgenommen werden.
(4) Allen Kreiswahlvorschlägen sind beizufügen
1.
die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 9,
2.
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindewahlbehörde nach dem Muster der Anlage 10, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist,
3.
die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern der Kreiswahlvorschlag nach § 26 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.
(5) Den Kreiswahlvorschlägen von Parteien sind außerdem beizufügen
1.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 23 des Gesetzes,
2.
die Versicherung an Eides Statt der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er Mitglied der Partei ist, für die sie oder er sich bewirbt, und dass sie oder er keiner weiteren Partei angehört oder dass sie oder er keiner Partei angehört.
Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 11 gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 12 abgegeben werden.
(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Nummer 4) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Absatz 4 Nummer 2) sind kostenfrei zu erteilen. Die Gemeindewahlbehörde darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

§ 24 Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag das Datum des Eingangs, am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit, und übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. Sie oder er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen; bei der Prüfung der Kreiswahlvorschläge von Parteien bleibt die Satzungsmäßigkeit der internen Erklärungen und Beschlüsse über die Wahlvorschläge außer Betracht.
(2) Wird der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bekannt, dass eine im Wahlkreis vorgeschlagene Bewerberin oder ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, weist sie oder er die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.

§ 25 Änderung von Kreiswahlvorschlägen

Wird ein Kreiswahlvorschlag nach Ablauf der Einreichungsfrist geändert (§ 29 des Gesetzes), sind für die neue Bewerberin oder den neuen Bewerber die in § 23 Absatz 4 Nummer 1 und 2 und Absatz 5 genannten Unterlagen bis zur Entscheidung über die Zulassung beizubringen.

§ 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor der Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 23 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Angaben fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass und ist ein Zusatz nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht bestimmt, fügt der Kreiswahlausschuss den Kreiswahlvorschlägen die für die Unterscheidung erforderlichen Bezeichnungen bei; hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 31 Absatz 1 Satz 2), gilt diese.
(5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 1 Absatz 3) ist nach dem Muster der Anlage 13 zu fertigen.
(7) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift.

§ 27 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses

(1) Die Beschwerde der Vertrauensperson ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter einzulegen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt ihre oder seine Beschwerde schriftlich bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter ein. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach deren oder dessen Anweisung.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge und die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird.
(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.

§ 28 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge

Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie durch § 33 Absatz 3 des Gesetzes und durch die Bekanntmachung des für Wahlen und Abstimmungen zuständigen Ministeriums bestimmt ist, und gibt sie bekannt. Die Bekanntmachung enthält die in § 23 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr der Bewerberin oder des Bewerbers, statt der Anschrift ist nur die Postleitzahl und der Wohnort anzugeben. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zur Zulassung der Wahlvorschläge gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Postleitzahl und dem Wohnort ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) die Postleitzahl und der Ort der Erreichbarkeit zu verwenden; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.

§ 29 Inhalt und Form der Landeslisten

(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 14 eingereicht werden. Sie muss enthalten
1.
den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; hiervon ist nur abzuweichen, wenn ein Zusatz zur Unterscheidung von einer früher eingereichten Landesliste erforderlich ist (§ 26 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes),
2.
Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen jeweils den oder die Rufnamen), Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber.
Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Die Landesliste ist nach § 26 Absatz 4 Satz 1 oder 2 des Gesetzes zu unterzeichnen.
(3) Muss eine Landesliste von mindestens 1.000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 26 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 des Gesetzes), sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 15 zu leisten. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei, sie oder er kann das Formblatt auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben; die Partei hat ferner zu bestätigen, dass die Landesliste nach § 23 des Gesetzes aufgestellt worden ist. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat den Namen der Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese auf den Formblättern zu vermerken. Im Übrigen gilt § 23 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 und 7 entsprechend.
(4) Der Landesliste sind beizufügen
1.
die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber nach dem Muster der Anlage 16,
2.
die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindewahlbehörden nach dem Muster der Anlage 10, dass die Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind,
3.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Landesliste nach § 23 des Gesetzes; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt werden,
4.
die Versicherungen an Eides Statt der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie Mitglied der Partei sind, für die sie sich bewerben, und dass sie keiner weiteren Partei angehören oder dass sie keiner Partei angehören; die Versicherungen an Eides Statt sollen nach dem Muster der Anlage 12 abgegeben werden,
5.
die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern die Landesliste nach § 26 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.
(5) § 23 Absatz 6 gilt entsprechend.
(6) Der Landesliste einer Partei soll in elektronischer Form das Logo der einreichenden Partei beigefügt werden. Das Logo darf an textlichen Elementen nur den Namen der einreichenden Partei oder ihre Kurzbezeichnung oder beides enthalten und maximal 45 mm breit und 18 mm hoch sein.

§ 30 Vorprüfung der Landeslisten, Änderung von Landeslisten

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste das Datum des Eingangs, am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit. Sie oder er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen; bei dieser Prüfung bleibt die Satzungsmäßigkeit der internen Erklärungen und Beschlüsse der Parteien über die Landeslisten außer Betracht.
(2) § 25 gilt entsprechend.

§ 31 Zulassung der Landeslisten, Bekanntmachung der Wahlvorschläge durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter

(1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 29 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass und ist ein Zusatz nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht bestimmt, fügt der Landeswahlausschuss den Landeslisten die für die Unterscheidung erforderlichen Bezeichnungen bei. Für das Verfahren gilt § 26 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt ferner fest, von welcher Partei innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (§ 25 des Gesetzes) zu ihrer Landesliste ein den Vorgaben des § 29 Absatz 6 entsprechendes Logo in elektronischer Form eingereicht wurde.
(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten in der Reihenfolge, wie sie durch § 33 Absatz 3 und 4 des Gesetzes bestimmt ist, und macht sie bekannt. Die Bekanntmachung enthält bei den Kreiswahlvorschlägen die in § 23 Absatz 1 Satz 2, bei den Landeslisten die in § 29 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr der Bewerberin oder des Bewerbers, statt der Anschrift ist nur die Postleitzahl und der Wohnort anzugeben. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber auf einer Landesliste gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Postleitzahl und dem Wohnort ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) die Postleitzahl und der Ort der Erreichbarkeit zu verwenden; die Angabe eines Postfaches genügt nicht. Für die Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge gilt § 28 Satz 3 entsprechend.

Unterabschnitt 5 Sonstige Wahlvorbereitungen

§ 32 Nachwahl

(1) Bei der Nachwahl (§ 32 des Gesetzes) ist wahlberechtigt, wer am Tag der Hauptwahl wahlberechtigt war. Gewählt wird nach den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen. Diese werden nicht erneut zur Einsichtnahme bereitgehalten und nicht berichtigt.
(2) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Hauptwahl aus der Landesliste gewählt, steht dies ihrer oder seiner Bewerbung im Wahlkreis bei der Nachwahl nicht entgegen. Wird sie oder er bei der Nachwahl gewählt, scheidet sie oder er aus der Landesliste aus.
(3) Findet die Nachwahl wegen Todes einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers statt (§ 32 Absatz 1 des Gesetzes), gilt Folgendes:
1.
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter fordert die Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlags auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Der Unterschriften nach § 26 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes bedarf es nicht. Zur Behebung etwaiger Mängel des Ersatzvorschlags setzt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter im Einvernehmen mit der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter eine Frist fest. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt den Zeitpunkt der Zulassung und der Veröffentlichung des geänderten Kreiswahlvorschlags. Die übrigen für die Hauptwahl zugelassenen Kreiswahlvorschläge bleiben für die Nachwahl unverändert.
2.
Die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine sind für die Nachwahl ungültig. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 18 Absatz 4 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt.
3.
Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den Gemeindewahlbehörden eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
(4) Bei der Nachwahl aufgrund höherer Gewalt (§ 32 Absatz 2 des Gesetzes) wird nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen gewählt. Die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine bleiben für die Nachwahl gültig; neue Wahlscheine dürfen nur von den Gemeindewahlbehörden in dem Gebiet, in dem die Nachwahl stattfindet, erteilt werden.

§ 33 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl

(1) Für den Stimmzettel ist das Muster der Anlage 18 maßgebend. Für jede Wahlkreisbewerberin und jeden Wahlkreisbewerber sowie für jede Landesliste ist jeweils ein abgegrenztes Feld vorzusehen. Die Angaben zur Erststimme sind in schwarzem Druck, die Angaben zur Zweitstimme sind in blauem Druck vorzunehmen. Bei einem Nachweis nach § 28 Satz 3 ist bei den Angaben zur Erststimme anstelle der Postleitzahl und dem Wohnort (Hauptwohnung) die Postleitzahl und der Ort der Erreichbarkeit anzugeben. Die Breite des Stimmzettels beträgt 29,7 cm; die Länge des Stimmzettels richtet sich nach der Anzahl der Kreiswahlvorschläge und der Landeslisten.
(2) Auf dem Stimmzettel ist das vom Landeswahlausschuss nach § 31 Absatz 2 festgestellte Logo der Partei farbig aufzudrucken. Das Logo darf maximal 45 mm breit und 18 mm hoch sein. Der Aufdruck erfolgt in einem Feld rechts neben dem Feld mit den Angaben zur Zweitstimme. Hat der Landeswahlausschuss festgestellt, dass eine Partei zu ihrer Landesliste innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge kein den Vorgaben des § 29 Absatz 6 entsprechendes Logo in elektronischer Form eingereicht hat, bleibt bei dieser Landesliste das entsprechende Feld leer.
(3) Der Stimmzettel ist aus weißem oder weißlichem Papier, das undurchsichtig und für jeden Wahlkreis von gleicher Beschaffenheit sein muss. Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.
(4) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(5) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen mindestens 16,2 x 22,9 cm (DIN C 5) groß, von blauer Farbe und nach dem Muster der Anlage 19 beschriftet sein. Sie müssen undurchsichtig und mindestens innerhalb des Bezirks der Gemeindewahlbehörde, in kreisfreien Städten in jedem Wahlkreis von gleicher Größe und Farbe sein.
(6) Die Wahlbriefumschläge sollen mindestens 17,6 x 25,0 cm (DIN B 5) groß, von hellroter Farbe und nach dem Muster der Anlage 20 beschriftet sein.

§ 34 Wahlräume

(1) Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindewahlbehörde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 2 Absatz 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes sind.
(2) In großen Wahlbezirken, in denen das Wählerverzeichnis zweckmäßigerweise geteilt wird, kann gleichzeitig an zwei verschiedenen Tischen in demselben Raum oder in zwei verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder in zwei verschiedenen Gebäuden gewählt werden. Für jeden Tisch des Wahlraums ist ein Wahlvorstand zu bilden.

§ 35 Wahlkabinen

In jedem Wahlraum richtet die Gemeindewahlbehörde eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.

§ 36 Wahlurne, Wahltisch

(1) Die von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.
(2) Die Wahlurne muss mit einem verschließbaren Deckel versehen und so beschaffen sein, dass sie die Stimmzettel in einer das Wahlgeheimnis wahrenden Weise aufnehmen kann.
(3) Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 37 Wahlbekanntmachung

(1) Die Gemeindewahlbehörde, macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl bekannt, welche Regelungen von den Wählerinnen und Wählern bei der Stimmabgabe zu beachten sind, und gibt dazu die erforderlichen Hinweise (Wahlbekanntmachung). Für den Mindestinhalt der Wahlbekanntmachung ist das Muster der Anlage 21 maßgebend; Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig. Anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und den Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden.
(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes anzubringen, in dem sich der Wahlraum befindet. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen; dieser Stimmzettel muss deutlich als Muster gekennzeichnet sein.

Abschnitt 2 Wahlhandlung

§ 38 Wahldauer

(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahldauer mit einem früheren Beginn oder einem späteren Ende festsetzen.

§ 39 Wahlfrieden

Als unzulässige Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Ton (§ 38 Absatz 1 des Gesetzes) gilt auch die Verwendung von Lautsprechern, die im Wahlgebäude bei geschlossenen Fenstern noch deutlich zu vernehmen sind.

§ 40 Ausstattung des Wahlvorstands

Die Gemeindewahlbehörde übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
1.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
2.
das Verzeichnis der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
3.
das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine oder die schriftliche Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, und
4.
die außerdem erforderlichen Unterlagen und Ausstattungsgegenstände.

§ 41 Vorbereitung der Wahlhandlung

(1) Vor Beginn der Wahlhandlung berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 20 Absatz 2), indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahlschein“ oder „W“ einträgt. Sie oder er berichtigt dementsprechend den Abschluss des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt dies an der vorgesehenen Stelle. Ebenso verfährt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher nach Beginn der Wahlhandlung, wenn ihr oder ihm die Gemeindewahlbehörde mitteilt, dass sie an eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person einen Wahlschein ausstellt (§ 17 Absatz 5 Satz 3 und § 20 Absatz 2 Satz 2).
(2) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Wahlhandlung, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Diese darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 42 Öffentlichkeit

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jede Person zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

§ 43 Ordnung im Wahlraum

(1) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
(2) Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, bestimmt die Gemeindewahlbehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.

§ 44 Stimmabgabe

(1) Die Wählerin oder der Wähler gibt die Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn sie oder er die Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat sie oder er sich auszuweisen.
(2) Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer im Wählerverzeichnis die Wahlberechtigung festgestellt hat, übergibt eine Beisitzerin oder ein Beisitzer der Wählerin oder dem Wähler einen amtlichen Stimmzettel. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind nicht befugt, Angaben zur Person der Wählerin oder des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, dass es zur Feststellung der Wahlberechtigung erforderlich ist.
(3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet in der Wahlkabine den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass dessen Inhalt verdeckt ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine Wählerin oder ein Wähler und nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(4) Besteht kein Anlass zur Zurückweisung der Wählerin oder des Wählers nach den Absätzen 5 und 6, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Die Wählerin oder der Wähler legt den zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Unterbleibt die Stimmabgabe, ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen; § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Der Wahlvorstand hat eine Wählerin oder einen Wähler zurückzuweisen, wenn sie oder er
1.
den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
2.
den Stimmzettel nicht oder nicht so zusammengefaltet hat, dass dessen Inhalt verdeckt ist,
3.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat,
4.
außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will oder
5.
offensichtlich mehrere Stimmzettel abgeben will.
(6) Bestehen Bedenken gegen die Zulassung einer Wählerin oder eines Wählers zur Stimmabgabe, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.
(7) Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel versehentlich falsch gekennzeichnet oder unbrauchbar gemacht oder wird sie oder er nach Absatz 5 Nummer 1 bis 3 zurückgewiesen, ist ihr oder ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie oder er den alten Stimmzettel zerrissen hat.

§ 45 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe

(1) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung in der Stimmabgabe gehindert ist, bestimmt eine Hilfsperson, die ihr oder ihm bei der Stimmabgabe helfen soll, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der Wählerin oder dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, wenn das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erfahren hat.
(4) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der blind oder sehbehindert ist, kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

§ 46 Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins übergibt diesen der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zur Prüfung. Auf Verlangen hat sich die Wahlscheininhaberin oder der Wahlscheininhaber auszuweisen.
(2) Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt der Wahlvorstand diese Zweifel nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Fall der Zurückweisung ein.

§ 47 Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahldauer beendet ist, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher dies bekannt. Danach dürfen nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zu diesem ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wählerinnen und Wähler ihre Stimme abgegeben haben. Danach erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

§ 48 Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 7) wird jede in der Einrichtung anwesende wahlberechtigte Person zugelassen, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.
(2) Es ist zulässig, für verschiedene Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzerinnen oder Beisitzer des Wahlvorstands zu bestellen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindewahlbehörde richtet den Wahlraum her und sorgt für Wahlurnen und sonstige Vorrichtungen zum Schutz des Wahlgeheimnisses.
(4) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung die Wahldauer für den Sonderwahlbezirk im Rahmen der Wahldauer nach § 38 nach dem tatsächlichen Bedarf.
(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahldauer am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter und zwei Personen aus dem Kreis der Beisitzerinnen und Beisitzer können sich zur Durchführung der Wahl unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dabei muss auch bettlägerigen Wählerinnen und Wählern Gelegenheit gegeben werden, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter weist Wählerinnen und Wähler, die sich bei der Stimmabgabe von einer anderen Person helfen lassen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe nach Satz 1 sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlhandlung unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der im Wahlraum aufgestellten Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift (§ 59) vermerkt.
(7) Die Öffentlichkeit soll durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken, die ansteckende Krankheiten haben, insbesondere § 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1, 1a und 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454), zu beachten.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der Wahldauer nach § 38 ermittelt werden.
(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 49 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

(1) Wird für die Stimmabgabe in einem kleineren Krankenhaus, einem kleineren Alten- oder Pflegeheim, einer sozialtherapeutischen Anstalt oder einer Justizvollzugsanstalt ein beweglicher Wahlvorstand gebildet (§ 3), ist nach den Absätzen 2 bis 4 zu verfahren; im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der Wahldauer nach § 38. Die Leitung der Einrichtung stellt einen geeigneten Wahlraum bereit. Die Gemeindewahlbehörde richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie, soweit möglich, zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung und nimmt die Wahlscheine sowie die Stimmzettel entgegen. § 48 Absatz 6 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern sowie kleineren Alten- und Pflegeheimen gilt § 48 Absatz 6 Satz 1 und 2 sowie Absatz 7 und 8 entsprechend.

§ 50 Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt,
1.
kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
2.
unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums,
3.
steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
4.
verschließt den Wahlbriefumschlag und
5.
übersendet den Wahlbrief der darauf angegebenen Gemeindewahlbehörde durch ein Postunternehmen.
Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlbehörde oder am Wahltag bei dem für die Briefwahl zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs bei der zuständigen Stelle darf dieser nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 44 Absatz 7 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wählerinnen und Wähler gilt § 45 sinngemäß. Hat die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu unterschreiben und damit zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat.
(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist dafür zu sorgen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.
(4) Die Gemeindewahlbehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Bezirk spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hin.

§ 51 Behandlung der Wahlbriefe

(1) Die Gemeindewahlbehörde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Schluss der Wahldauer eingegangenen Wahlbrief Datum und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur das Eingangsdatum.
(2) Die Gemeindewahlbehörde ordnet, sofern erforderlich, die Wahlbriefe nach den Wahlkreisen. Sie verteilt die Wahlbriefe auf die nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes für die Briefwahl bestimmten Wahlbezirke oder auf die nach § 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes gebildeten Briefwahlvorstände. Die am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehenden Wahlbriefe sind den zuständigen Wahlvorständen auf schnellstem Wege zu übermitteln.
(3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeindewahlbehörde angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zulässig ist (§ 74). Sie hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

§ 52 Zulassung der Wahlbriefe

(1) Ein von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine nicht aufgeführt und werden auch sonst keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, wird der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die für die Stimmzettel der Urnenwählerinnen und Urnenwähler bestimmte Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine werden gesammelt.
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Wahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand des § 40 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vorliegt. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und zu verpacken; das Paket ist zu versiegeln.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen nach § 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes ein Briefwahlvorstand gebildet worden ist.
(4) Stellt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fest, dass infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Datum des Poststempels spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 22. Tag nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses zugeleitet. Die nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn sie wegen der geringen Anzahl der vorliegenden Wahlbriefe nicht möglich ist, ohne das Wahlgeheimnis zu gefährden.

Abschnitt 3 Feststellung des Wahlergebnisses

§ 53 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest
1.
die Anzahl der Wahlberechtigten,
2.
die Anzahl der Wählerinnen und Wähler insgesamt,
3.
die Anzahl der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4.
die Anzahl der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5.
die Anzahl der für jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6.
die Anzahl der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des nach § 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes gebildeten Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

§ 54 Zählung der Wählerinnen und Wähler

(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht, benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die entgegengenommenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern; in diesem Fall gilt die Anzahl der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel als Anzahl der Wählerinnen und Wähler.
(2) Ist der Wahlbezirk für die Briefwahl bestimmt (§ 18 Absatz 2 des Gesetzes), gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
1.
Nach dem Öffnen der Wahlumschläge werden die Stimmzettel der Briefwählerinnen und Briefwähler den Stimmzettelumschlägen entnommen und in gefaltetem Zustand mit den Stimmzetteln der Urnenwählerinnen und Urnenwähler vermengt.
2.
Ein leerer Stimmzettelumschlag wird mit dem Vermerk „Leer abgegeben“ versehen und wie ein Stimmzettel gezählt; der Umschlag ist aufzubewahren.
3.
Befinden sich in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel, werden sie zusammengeheftet, auf der Rückseite mit dem Vermerk „Mehrfach abgegeben“ versehen und wie ein Stimmzettel gezählt.
(3) Die in Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Maßgaben gelten entsprechend auch in den Fällen, in denen nach § 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes ein Briefwahlvorstand gebildet worden ist.

§ 55 Zählung der Stimmen

(1) Mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer legen die Stimmzettel zu folgenden Stapeln, die sie unter Aufsicht behalten:
1.
Nach Landeslisten getrennte Stapel mit Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für die Bewerberin oder den Bewerber sowie für die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist,
2.
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerberinnen und Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,
3.
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und den leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen (§ 54 Absatz 2 Nummer 2).
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder den die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hierzu bestimmt hat, in Verwahrung genommen.
(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer, die die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geordneten Stimmzettel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die einzelnen Stapel nacheinander in der Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel. Die Wahl Vorsteherin oder der Wahlvorsteher prüft, ob die Stimmzettel eines jeden Stapels gleich gekennzeichnet sind, und sagt zu jedem Stapel an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher kann in den Fällen der Sätze 1 bis 3 ihre oder seine Aufgaben ganz oder teilweise auf ein anderes Mitglied des Wahlvorstands, das keine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt hat, übertragen.
(3) Anschließend prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel und leer abgegebenen Stimmzettelumschläge (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3). Sie oder er sagt an, dass beide Stimmen ungültig sind, und versieht jeden dieser Stimmzettel und Stimmzettelumschläge auf der Rückseite mit dem Vermerk „Ungültig“.
(4) Danach zählen je zwei Mitglieder des Wahlvorstands, die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden sind, nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettel und Stimmzettelumschläge eines jeden Stapels unter gegenseitiger Kontrolle und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(5) Sodann übergeben die Beisitzerinnen und Beisitzer, die den nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter ihrer Aufsicht haben, diesen Stapel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. Er oder sie legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und sagt zu jedem Stimmzettel an, für welche Landesliste die Zweitstimme lautet. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt sie oder er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt sie oder er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzettel bei. Dann werden die von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber oder welche Landesliste die Stimme lautet. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind. Die Stimmzettel sind fortlaufend zu nummerieren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(7) Die nach den Absätzen 2 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zusammengezählt. Zwei Mitglieder des Wahlvorstands, die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden sind, prüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Die von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmten Beisitzerinnen und Beisitzer sammeln
1.
die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerberinnen und Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist,
2.
die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,
3.
die ungekennzeichneten Stimmzettel und die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge,
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

§ 56 Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Stimmen insbesondere,
1.
wenn der Stimmzettel anders als durch ein Kreuz in einem Kreis gekennzeichnet ist, es sei denn, dass die Kennzeichnung den Willen der Wählerin oder des Wählers zweifelsfrei erkennen lässt,
2.
wenn auf dem Stimmzettel mehr als eine Bewerberin oder ein Bewerber oder mehr als eine Landesliste gekennzeichnet ist oder
3.
wenn der Stimmzettel erheblich beschädigt ist; die Beschädigung ist erheblich, wenn der Stimmzettel durchgerissen oder der Aufdruck oder die Kennzeichnung beschädigt ist; Beschädigungen, die bei der Stimmenzählung entstanden sind, beeinträchtigen die Gültigkeit der Stimme nicht.
(2) Ungültig nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes sind insbesondere Stimmen, die Eintragungen über die Kennzeichnung der Bewerberin oder des Bewerbers oder der Landesliste hinaus enthalten.

§ 57 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in § 53 bezeichneten Angaben im Anschluss an die Feststellung mündlich bekannt.

§ 58 Schnellmeldungen

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher dieses der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. Ist die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, meldet die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlergebnis ihres oder seines Wahlbezirks der Gemeindewahlbehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfasst und der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter meldet.
(2) Die Meldungen werden auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthalten die Angaben nach § 53.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch in den Fällen, in denen nach § 18 Absatz 3 und des Gesetzes ein oder mehrere Briefwahlvorstände gebildet worden sind.
(4) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ermittelt aufgrund der Schnellmeldungen nach den Absätzen 1 und 2 das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Sie oder er teilt dieses auf schnellstem Wege der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt sie oder er an, welche Bewerberin oder welcher Bewerber als gewählt gelten kann. Auf Verlangen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters sind auch die jeweiligen Wahlbezirksergebnisse zu übermitteln.
(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter das vorläufige Wahlergebnis im Land.
(6) Die Schnellmeldungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden nach dem Muster der Anlage 22 erstattet.
(7) Die Ergebnisübermittlung kann über einen elektronischen Datenaustausch erfolgen.

§ 59 Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 23 aufgenommen. Die Wahlniederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstands die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 44 Absatz 6, § 46 Absatz 2, § 52 Absatz 2 und § 55 Absatz 6 sowie Beschlüsse über sonstige besondere Vorfälle bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2) Der Wahlniederschrift werden beigefügt
1.
die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 55 Absatz 6 besonders beschlossen hat
2.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 46 Absatz 2 besonders beschlossen hat,
3.
in Wahlbezirken, die für die Briefwahl bestimmt sind (§ 18 Absatz 2 des Gesetzes),
a)
das in § 52 Absatz 2 Satz 3 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,
b)
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 52 Absatz 2 besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.
(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen nach Absatz 2 unverzüglich der Gemeindewahlbehörde.
(4) Die Gemeindewahlbehörde übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften aller Wahlbezirke der Gemeinde mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 24 bei. Die Zusammenstellung kann im Falle einer Ergebnisübermittlung über einen elektronischen Datenaustausch nach § 58 Absatz 4 in Absprache mit der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter entfallen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend auch in den Fällen, in denen nach § 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes ein Briefwahlvorstand gebildet worden ist. Für die Wahlniederschrift ist das Muster der Anlage 23a maßgebend.

§ 60 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher je für sich
1.
die gültigen Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern und nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,
2.
die ungekennzeichneten Stimmzettel und
3.
die entgegengenommenen Wahlscheine,
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindewahlbehörde. Ist der Wahlbezirk für die Briefwahl bestimmt (§ 18 Absatz 2 des Gesetzes) oder ist nach § 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes ein Briefwahlvorstand gebildet, gilt Satz 1 auch für die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge (§ 54 Absatz 2 Nummer 2). Bis zur Übergabe an die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 und 2 genannten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeindewahlbehörde verwahrt die Pakete, bis deren Vernichtung zulässig ist (§ 74). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt der Gemeindewahlbehörde die nach § 40 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände zurück und fügt die entgegengenommenen Wahlbenachrichtigungen bei.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Paketes angefordert, bricht die Gemeindewahlbehörde das Paket in Gegenwart von mindestens zwei weiteren Personen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt dieses erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen.

§ 61 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach diesen Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten, nach Wahlbezirken und nach Briefwahlvorständen geordnet, nach dem Muster der Anlage 24 zusammen; dabei bildet sie oder er für die Gemeinden und Ämter Zwischensummen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter diese so weit wie möglich auf.
(2) Nach Berichterstattung durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest
1.
die Anzahl der Wahlberechtigten,
2.
die Anzahl der Wählerinnen und Wähler insgesamt,
3.
die Anzahl der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4.
die Anzahl der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5.
die Anzahl der für die jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6.
die Anzahl der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
(4) Im Anschluss an die Feststellung gibt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(5) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 1 Absatz 3) ist nach dem Muster der Anlage 25 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 24 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Feststellung teilgenommen haben, sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

§ 62 Ablehnung der Wahl im Wahlkreis

Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet etwaige bei ihr oder ihm eingehende Ablehnungserklärungen der Gewählten unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.

§ 63 Ermittlung und Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen nach dem Muster der Anlage 24 zum Wahlergebnis des Landes zusammen. Sie oder er ermittelt
1.
die Gesamtzahl der im Land abgegebenen gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
2.
die Gesamtzahl der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen,
3.
den Prozentsatz des Zweitstimmenanteils der einzelnen Parteien im Land an der Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen,
4.
die an der Verteilung der Sitze aus den Landeslisten teilnehmenden Parteien,
5.
den verhältnismäßigen Sitzanteil dieser Parteien,
6.
die Verteilung der Sitze aus den Landeslisten auf die Parteien unter Anrechnung der in den Wahlkreisen gewählten Bewerberinnen und Bewerber.
(2) Nach der Berichterstattung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Wahlergebnis aus den Landeslisten und stellt für das Land fest
1.
die Anzahl der Wahlberechtigten,
2.
die Anzahl der Wählerinnen und Wähler insgesamt,
3.
die Anzahl der ungültigen Zweitstimmen,
4.
die Anzahl der gültigen Zweitstimmen,
5.
für jede Partei die Anzahl der auf ihre Landesliste entfallenen gültigen Zweitstimmen,
6.
die Parteien, die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes
a)
an der Verteilung der Sitze aus den Landeslisten teilnehmen,
b)
bei der Verteilung der Sitze aus den Landeslisten unberücksichtigt bleiben,
7.
die Anzahl der Sitze, die den einzelnen Parteien insgesamt zustehen,
8.
die Anzahl der Sitze, die die Parteien aus den Landeslisten unter Anrechnung der in den Wahlkreisen für sie gewählten Bewerberinnen und Bewerber erhalten,
9.
die Namen der aus den Landeslisten gewählten Bewerberinnen und Bewerber.
Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, die Feststellungen der Wahlvorstände und Kreiswahlausschüsse rechnerisch zu berichtigen.
(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
(4) Für die Niederschrift über die Sitzung (§ 1 Absatz 3) gilt § 61 Absatz 5 Satz 2 entsprechend.

§ 64 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, wird das endgültige Wahlergebnis
1.
für den Wahlkreis mit den in § 61 Absatz 2 und 3 bezeichneten Angaben von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter,
2.
für das Land mit den in § 63 Absatz 2 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den Namen der im Land gewählten Bewerberinnen und Bewerber von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter
bekannt gemacht.
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter eine Ausfertigung ihrer oder seiner Bekanntmachung.

Abschnitt 4 Wahlprüfung; Listennachfolgerinnen und Listennachfolger, Wiederholungswahl

§ 65 Vorbereitung der Wahlprüfung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter nimmt eine Vorprüfung anhand der bei ihr oder ihm eingehenden Unterlagen vor. Nach Abschluss dieser Vorprüfung übermittelt sie oder er das Ergebnis und die Unterlagen dem vom Landtag zur Vorprüfung bestellten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss). Sie oder er führt die weiteren vom Wahlprüfungsausschuss noch für erforderlich gehaltenen Ermittlungen durch.

§ 66 Bekanntmachung von Entscheidungen

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die im Wahlprüfungsverfahren getroffenen rechtskräftigen Entscheidungen des Landtages oder des Landesverfassungsgerichts bekannt.

§ 67 Wiederholungswahl

(1) Den Tag der Wiederholungswahl (§ 46 des Gesetzes) bestimmt das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium.
(2) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(3) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(4) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Bereithaltung zur Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses erneut durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
(5) Wählerinnen und Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wahlberechtigte; die bei der Hauptwahl mit Wahlschein gewählt haben, können nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird.
(6) Wahlscheine dürfen nur von Gemeindewahlbehörden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Personen, die bei der Hauptwahl in einem Wahlbezirk dieses Gebiets mit Wahlschein gewählt haben, erhalten auf Antrag ihren Wahlschein mit einem Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.
(7) Sind bei der Wiederholungswahl neue Kreiswahlvorschläge einzureichen, können diese auch Bewerberinnen und Bewerber enthalten, die bei der Hauptwahl bereits aus der Landesliste gewählt sind. Wird eine solche Bewerberin oder ein solcher Bewerber bei der Wiederholungswahl im Wahlkreis gewählt, scheidet sie oder er aus der Landesliste aus.
(8) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

§ 68 Einberufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern

(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Listennachfolge vor, benachrichtigt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter die zuständige Landesleitung der Partei und fordert sie auf, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, mitzuteilen, ob die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber, die oder der bei der Wahl für die Partei als deren Mitglied aufgetreten war, seit der Aufstellung der Landesliste ununterbrochen der Partei angehört hat. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fordert die nächste Bewerberin oder den nächsten Bewerber auf, unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, mitzuteilen, ob sie oder er seit der Aufstellung der Landesliste einer anderen Partei beigetreten ist oder ob sie oder er weiterhin parteilos ist.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die berufene Listennachfolgerin oder den berufenen Listennachfolger von ihrer oder seiner Wahl und fordert sie oder ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Wahl annimmt. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. In der Benachrichtigung ist darauf hinzuweisen, dass
1.
sie oder er die Mitgliedschaft im Landtag mit dem fristgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach Satz 1 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter erwirbt,
2.
die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine oder keine schriftliche Erklärung abgegeben wird,
3.
eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt und
4.
die Annahme- oder Ablehnungserklärung nicht widerrufen werden kann.
(3) Die berufenen Listennachfolgerinnen und Listennachfolger können ihr Amt erst ausüben, wenn sie die Wahl angenommen haben.

Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 1 bis 4

§ 69 Verpflichtung

(1) Personen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit nach dem Landeswahlgesetz übernehmen, sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, zu verpflichten.
(2) Verpflichtet werden
1.
die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlausschusses sowie die Schriftführerin oder der Schriftführer von der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses bei ihrer ersten Teilnahme an einer Sitzung zu Beginn dieser Sitzung,
2.
die in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes bezeichneten Mitglieder des Wahlvorstands von der Gemeindewahlbehörde vor Beginn der Wahlhandlung,
3.
die übrigen Mitglieder des Wahlvorstands von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher zu Beginn der Wahlhandlung oder, wenn ein Mitglied später hinzukommt, vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit.
(3) Die Verpflichtung entfällt bei Personen, die bereits für ihr Hauptamt verpflichtet sind.

§ 70 Bekanntmachungen

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter veröffentlicht ihre oder seine Bekanntmachungen im Amtsblatt für Schleswig-Holstein. Sie oder er kann den Inhalt dieser Bekanntmachungen zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach dem aktuellen Stand der Technik zu gewährleisten. Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach den §§ 28 und 31 Absatz 3 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 und § 68 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach Ende der Wahlperiode zu löschen.
(2) Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der Form, die für den zuständigen Kreis oder die zuständige kreisfreie Stadt (§ 12 Absatz 2 des Gesetzes) üblich ist. Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sollen darüber hinaus darauf hinwirken, dass die Bevölkerung des gesamten Wahlkreises durch Presseveröffentlichungen, Plakatanschläge oder auf andere Weise vom Inhalt der Bekanntmachungen Kenntnis erhalten kann.
(3) Die Gemeindewahlbehörden veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für die Gemeinde oder für das Amt üblichen Form. Soweit danach die Bekanntmachung durch Aushang erfolgt, beträgt die Aushangsfrist eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen der Gemeindewahlbehörden durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen bekannt gegeben werden.
(4) Soweit die Gemeindewahlbehörden ihre Bekanntmachungen über die Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme und die Erteilung von Wahlscheinen (§ 12 Absatz 2) und ihre Wahlbekanntmachungen (§ 37) in den gleichen Verkündungsblättern oder Tageszeitungen veröffentlichen, können gemeinsame Bekanntmachungen erfolgen. Für deren Gestaltung sind die Muster nach Anlage 2a und Anlage 21 maßgebend.
(5) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, beginnt die Frist
1.
bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Verkündungsblätter oder Tageszeitungen veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,
2.
bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt,
3.
bei Bekanntmachungen die durch Bereitstellung im Internet erfolgen, mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar sind.
(6) Muss die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, genügt es, wenn
1.
bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Verkündungsblätter, Tageszeitungen oder durch Bereitstellung im Internet veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss,
2.
bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss.
(7) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, genügt ein Aushang am Dienstgebäude der Wahlleiterin oder des Wahlleiters oder im Eingang des Gebäudes.

§ 71 Zustellungen

Zustellungen sind nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes vorzunehmen.

§ 72 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Die Gemeindewahlbehörde beschafft die Vordrucke für die Bekanntmachungen nach den Mustern der Anlagen 2 und 21 sowie die Wahlbriefumschläge (Anlage 20).
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter beschafft die Stimmzettel (Anlage 18).
(3) Die übrigen Vordrucke und die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl werden von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter beschafft.

§ 73 Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 18 Absatz 8 Satz 2 und § 19, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie die entgegengenommenen Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 18 Absatz 8 Satz 2 und § 19 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Auskunft für die Empfängerin oder den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich ist. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten und bei Wahlprüfungsangelegenheiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur unter der Voraussetzung erteilen, dass die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 74 Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die entgegengenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 18 Absatz 8 Satz 2 und § 19 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder diese Unterlagen für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtages vernichtet werden. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 75 Anlagen

Die dieser Verordnung beigefügten Anlagen sind Bestandteile dieser Verordnung.

Abschnitt 6 Schlussvorschrift

§ 76 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 6. August 2019 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 9. Juli 2019
Hans-Joachim Grote
Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration

Anlage 1

(zu § 11 Absatz 1 LWO)
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Anlage 1a

(zu § 11 Absatz 2 LWO)
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Anlage 2

(zu § 12 Absatz 2 LWO)
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Anlage 2a

(zu § 70 Absatz 4)
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Anlage 3

(zu § 16 Abs. 1)
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Anlage 4

(zu § 18 Absatz 1 LWO)
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Anlage 5

(zu § 18 Absatz 4 LWO)
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Anlage 6

(zu § 23 Abs. 1)
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Anlage 7

(zu § 23 Abs. 3)
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Anlage 8

(zu § 23 Abs. 3)
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Anlage 9

(zu § 23 Abs. 4)
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Anlage 10

(zu § 23 Abs. 4 und § 29 Abs. 4 )
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Anlage 11

(zu § 23 Absatz 5 LWO)
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Anlage 12

(zu § 23 Abs. 5 und § 29 Abs. 4)
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Anlage 13

(zu § 26 Abs. 6)
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Anlage 14

(zu § 29 Absatz 1)
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Anlage 15

(zu § 29 Abs. 3)
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Anlage 16

(zu § 29 Abs. 4)
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Anlage 17

(zu § 29 Absatz 4 LWO)
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Anlage 18

(zu § 33 Absatz 1 LWO)
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Anlage 19

(zu § 33 Absatz 5 LWO)
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Anlage 20

(zu § 33 Absatz 6 LWO)
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Anlage 21

(zu § 37 Absatz 1 und § 70 Absatz 4)
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Anlage 22

(zu § 58 Absatz 6)
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Anlage 23

(zu § 59 Absatz 1)
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Anlage 23a

(zu § 59 Absatz 5)
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Anlage 24

(zu § 59 Absatz 4, §§ 61 und 63)
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Anlage 25

(zu § 61 Absatz 5)
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