Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union* (EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz - EU-DBA-SBG)
EU-DBA-SBG
Ausfertigungsdatum: 10.12.2019
Vollzitat:
"EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103)"
*
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 1).
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 13.12.2019 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 14 Satz 2, 16 Abs 2, 18 Abs. 5 Satz 3 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2017/1852 (CELEX Nr: 32017L1852) +++)
Das G wurde als Art. 1 des G v. 10.12.2019 I 2103 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 13.12.2019 in Kraft getreten.
Inhaltsübersicht
§ 1 | Anwendungsbereich und anwendbare Vorschriften |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Verfahrenssprache |
Kapitel 2
Streitbeilegungsbeschwerde
§ 4 | Einreichung |
§ 5 | Inhalt |
§ 6 | Eingangsbestätigung |
§ 7 | Informationsersuchen |
§ 8 | Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde |
§ 9 | Rechtsbehelfe gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde |
§ 10 | Ersetzung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss |
§ 11 | Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde |
§ 12 | Erledigung der Streitbeilegungsbeschwerde |
Kapitel 3
Verständigungsverfahren
§ 13 | Einleitung und Einigungsfrist |
§ 14 | Informationsersuchen |
§ 15 | Einigung |
§ 16 | Beendigung ohne Einigung |
Kapitel 4
Streitbeilegung
durch den Beratenden Ausschuss
§ 17 | Stellungnahme des Beratenden Ausschusses |
§ 18 | Abschließende Entscheidung durch die zuständigen Behörden |
§ 19 | Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung |
§ 20 | Versagungsgründe und vorzeitige Beendigung |
Kapitel 5
Verfahrensregelungen
für den Beratenden Ausschuss
§ 21 | Zusammensetzung |
§ 22 | Einsetzungsfrist |
§ 23 | Vorlage von Informationen und Erscheinen vor dem Beratenden Ausschuss |
§ 24 | Benennung der unabhängigen Personen und des Vorsitzenden |
§ 25 | Unabhängigkeit |
§ 26 | Liste der unabhängigen Personen |
§ 27 | Geschäftsordnung |
Kapitel 6
Sonderregelungen für
natürliche Personen und kleinere Unternehmen
§ 28 | Verfahrenserleichterungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen |
Kapitel 7
Alternative Streitbeilegung
§ 29 | Ausschuss für Alternative Streitbeilegung |
§ 30 | Anwendbare Regelungen dieses Gesetzes |
Kapitel 8
Schlussbestimmungen
und gemeinsame Vorschriften
§ 31 | Kosten |
§ 32 | Schutz von Informationen und Geheimnissen |
§ 33 | Anwendungsregelung |
Kapitel 1
Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendungsbereich und anwendbare Vorschriften
(1) In diesem Gesetz wird ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Mitgliedstaat“) festgelegt. Streitigkeiten nach Satz 1 sind solche, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen und Übereinkommen entstehen, welche die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkommen und gegebenenfalls Vermögen vorsehen.
(2) Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen. Die Vorlage einer Streitfrage im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Gesetz hindert die Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht daran, Gerichtsverfahren oder Verwaltungs- und Strafverfahren in derselben Angelegenheit einzuleiten oder fortzusetzen.
(3) Sind Mitteilungen aus dem Ausland für die Berechnung von inländischen Fristen maßgeblich, so gilt § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass als Datum der Aufgabe zur Post das Datum der Mitteilung gilt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. „Abkommen“: die Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit einem anderen Mitgliedstaat auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welche die Beseitigung von Doppelbesteuerung vorsehen;
2. „Übereinkommen“: das Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EWG, ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung und andere zukünftige Übereinkommen, die als solche gesetzlich benannt werden;
3. „Streitigkeiten“: rechtliche Meinungsunterschiede, die durch die Auslegung und Anwendung von Abkommen und Übereinkommen entstehen; ein Gegenstand dieser Streitigkeiten ist eine Streitfrage;
4. „Doppelbesteuerung“: die Erhebung von Steuern, die unter ein Abkommen oder Übereinkommen fallen, durch die Bundesrepublik Deutschland und einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten in Bezug auf dasselbe steuerpflichtige Einkommen oder Vermögen, wenn die Erhebung
a) zu einer zusätzlichen Steuerbelastung führt,
b) zu einer Erhöhung der Steuerverbindlichkeiten führt oder
c) zu der Streichung oder Verringerung von Verlusten führt, die zur Verrechnung mit steuerpflichtigen Gewinnen hätten genutzt werden können;
5. „zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland“: das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse delegiert hat; für die Zwecke dieses Gesetzes wird das Bundeszentralamt für Steuern mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministeriums der Finanzen beauftragt; „zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats“ ist die Behörde, die als solche von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt worden ist;
6. „zuständiges Gericht der Bundesrepublik Deutschland“: das Finanzgericht, das nach der Finanzgerichtsordnung für Klagen gegen das Bundeszentralamt für Steuern örtlich oder aufgrund einer Bestimmung des Bundesfinanzhofs zuständig ist; „zuständiges Gericht eines anderen Mitgliedstaats“ ist das Gericht oder eine andere Stelle, die als solche von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt wurde;
7. „betroffene Person“: eine Person, die
a) nach einem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland mit einem anderen betroffenen Mitgliedstaat ansässig ist oder für Zwecke eines Übereinkommens ein Unternehmen eines Vertragsstaats ist und
b) deren Besteuerung von der Streitfrage nach demselben Abkommen oder Übereinkommen unmittelbar betroffen ist.
(2) Jeder für die Zwecke dieses Gesetzes nicht definierte Begriff hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung, die ihm nach dem jeweiligen Abkommen oder Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Zeitpunkt des Eingangs der ersten Mitteilung der Maßnahme an die betroffene Person zukommt, die im Ergebnis zu einer Streitfrage geführt hat oder führen wird. In Ermangelung einer Begriffsbestimmung in einem solchen Abkommen oder Übereinkommen haben nicht definierte Begriffe die Bedeutung, die ihnen zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats für die Zwecke der Steuern zukam, für die das genannte Abkommen oder Übereinkommen gilt, wobei jede Bedeutung nach dem geltenden Steuerrecht des genannten Mitgliedstaats Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Begriff nach anderen Gesetzen des genannten Mitgliedstaats hat.
§ 3 Verfahrenssprache
Jegliche Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Anwendung dieses Gesetzes hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
Kapitel 2
Streitbeilegungsbeschwerde
§ 4 Einreichung
(1) Jede betroffene Person ist berechtigt, eine Beschwerde über eine Streitfrage („Streitbeilegungsbeschwerde“) bei jeder der zuständigen Behörden der jeweils betroffenen Mitgliedstaaten einzureichen und damit die Lösung der Streitfrage zu beantragen.
(2) Die Streitbeilegungsbeschwerde ist bei allen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzureichen.
(3) Die Streitbeilegungsbeschwerde ist schriftlich innerhalb von drei Jahren nachdem der betroffenen Person die erste Mitteilung der Maßnahme, die im Ergebnis zu einer Streitfrage geführt hat oder führen wird, bekannt gegeben worden ist, einzureichen. Die Einreichung ist unabhängig davon, ob die betroffene Person auf die im nationalen Recht eines der betroffenen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zurückgreifen kann. Die Rechtskraft der Maßnahme, insbesondere eines Steuerbescheids, welche die Streitfrage ausgelöst hat, ist für den Fristlauf nach Satz 1 unerheblich.
(4) Durch das Einreichen der Streitbeilegungsbeschwerde wird jedes andere laufende Verfahren nach den Regelungen über Verständigungsverfahren oder Streitbeilegungsverfahren gemäß einem Abkommen oder Übereinkommen der Bundesrepublik Deutschland mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten, das im Zusammenhang mit der Streitfrage steht, von Amts wegen beendet. Dieses andere laufende Verfahren im Zusammenhang mit der Streitfrage endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Streitbeilegungsbeschwerde bei einer zuständigen Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten zuerst eingegangen ist. Nach Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde ist ein Antrag auf ein Verständigungsverfahren oder Streitbeilegungsverfahren, das im Zusammenhang mit der Streitfrage steht, unzulässig.
§ 5 Inhalt
Die Streitbeilegungsbeschwerde hat zu enthalten:
1. den Namen, die Anschrift, das Steueridentifikationsmerkmal und jegliche sonstige Angaben, die für die Identifikation der betroffenen Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde bei den zuständigen Behörden eingereicht hat, und für die Identifikation weiterer betroffener Personen erforderlich sind;
2. die von der Streitbeilegungsbeschwerde betroffenen Mitgliedstaaten;
3. die von der Streitfrage berührten Besteuerungszeiträume;
4. genaue Angaben zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen des Falls mit Kopien aller Belege und Nachweisen
a) einschließlich genauer Angaben zur Struktur der maßgeblichen Transaktionen und zu den Beziehungen zwischen der betroffenen Person und den anderen an den maßgeblichen Transaktionen beteiligten Parteien einschließlich aller Fakten, die in gutem Glauben in einer für beide Seiten verbindlichen Vereinbarung zwischen der betroffenen Person und der Finanzverwaltung festgelegt wurden, soweit vorhanden,
b) im Einzelnen zur Art und zum Zeitpunkt der Maßnahmen, die im Ergebnis zu einer Streitfrage geführt haben oder führen werden, einschließlich genauer Angaben zu demselben im anderen Mitgliedstaat erzielten Einkommen und zur Einbeziehung dieses Einkommens in das steuerpflichtige Einkommen im anderen Mitgliedstaat sowie genauer Angaben zu Steuern, die auf das Einkommen im anderen Mitgliedstaat erhoben wurden oder noch erhoben werden, und
c) zu den entsprechenden Beträgen in den Währungen der betroffenen Mitgliedstaaten;
5. Verweis auf die anzuwendenden nationalen Vorschriften und Abkommen oder Übereinkommen; ist mehr als ein Abkommen oder Übereinkommen anwendbar, ist anzugeben, welches Abkommen oder Übereinkommen in Bezug auf die maßgebliche Streitfrage ausgelegt wird;
6. eine Stellungnahme, aus der hervorgeht, aus welchen Gründen eine Streitfrage vorliegt;
7. Angaben zu von der betroffenen Person eingelegten Rechtsbehelfen oder eingeleiteten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den maßgeblichen Transaktionen sowie zu allen die Streitfrage betreffenden Gerichtsentscheidungen mit Kopien aller Belege;
8. eine Erklärung der betroffenen Person, in der diese sich verpflichtet, alle angemessenen Anfragen einer zuständigen Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten vollständig und umgehend zu beantworten und auf Anfrage den zuständigen Behörden alle angeforderten Unterlagen und Nachweise zu übermitteln;
9. Kopien der folgenden Unterlagen, soweit vorhanden:
a) der Entscheidung über die Steuerveranlagung in Form eines Steuerbescheids,
b) der Steuerprüfungsberichte oder anderer vergleichbarer Unterlagen, die im Ergebnis zu der Streitfrage geführt haben oder führen werden, sowie
c) Kopien aller sonstigen von den Finanzbehörden erstellten Unterlagen im Zusammenhang mit der Streitfrage;
10. soweit vorhanden, Angaben zu von der betroffenen Person beantragten Verständigungsverfahren oder Schiedsverfahren über dieselbe Streitfrage und denselben Besteuerungszeitraum mit Kopien aller Belege;
11. eine Erklärung der betroffenen Person, die Bestimmungen des § 4 Absatz 4 einzuhalten;
12. alle weiteren Informationen, die für die inhaltliche Prüfung des jeweiligen Falls hinsichtlich der Streitfrage von der betroffenen Person als erforderlich erachtet werden.
§ 6 Eingangsbestätigung
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland bestätigt gegenüber der betroffenen Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, den Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten.
(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten über den Eingang einer Streitbeilegungsbeschwerde. Dabei teilt sie auch mit, in welcher Sprache oder in welchen Sprachen sie im Rahmen des jeweiligen Verfahrens zu kommunizieren beabsichtigt.
§ 7 Informationsersuchen
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde um ergänzende Informationen zur inhaltlichen Prüfung der jeweiligen Streitbeilegungsbeschwerde ersuchen.
(2) Das Informationsersuchen nach Absatz 1 ist innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Informationsersuchen der betroffenen Person bekannt gegeben worden ist, zu beantworten. Die betroffene Person hat eine Kopie ihrer Antwort auf das Informationsersuchen gleichzeitig auch den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Fußnote
(+++ § 7 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 14 Satz 2 +++)
§ 8 Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland trifft innerhalb von sechs Monaten ab Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde eine Entscheidung über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Hat die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein Informationsersuchen nach § 7 Absatz 1 gestellt, so beginnt die Frist nach Satz 1 erst an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Antwort nach § 7 Absatz 2 zugegangen ist. Hat die betroffene Person ein Rechtsbehelfsverfahren nach dem nationalen Recht der betroffenen Mitgliedstaaten eingeleitet, so beginnt die Frist nach Satz 1 erst an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem
1. eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung rechtskräftig geworden ist,
2. dieses Verfahren auf andere Weise endgültig abgeschlossen worden ist oder
3. dieses Verfahren ausgesetzt oder ruhend gestellt oder das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist.
(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über ihre Entscheidung nach Absatz 1.
(3) Die Streitbeilegungsbeschwerde kann zurückgewiesen werden, wenn
1. bei der Einreichung der Streitbeilegungsbeschwerde die nach § 5 erforderlichen Angaben oder Unterlagen fehlen,
2. die nach § 7 angeforderten Informationen nicht fristgemäß eingereicht wurden,
3. keine Streitfrage der betroffenen Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, vorliegt oder
4. die Streitbeilegungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist nach § 4 Absatz 3 eingereicht wurde.
Weist die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die Streitbeilegungsbeschwerde zurück, so hat sie bei der Mitteilung an die betroffene Person nach Absatz 2 auch die Gründe für die Zurückweisung anzugeben.
(4) Hat die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist keine Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde getroffen, so gilt die Streitbeilegungsbeschwerde als zugelassen.
§ 9 Rechtsbehelfe gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde
(1) Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem der betroffenen Person die ablehnende Entscheidung der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugeht, die Frist für den Einspruch gegen die Zurückweisung durch die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland bereits abgelaufen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Absatz 1, 2 und 4 der Abgabenordnung zu gewähren; als Wegfall des Hindernisses gilt dabei der Zugang der ablehnenden Entscheidung des anderen betroffenen Mitgliedstaats bei der betroffenen Person.
(2) Legt die betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde ein, kann ein Antrag nach § 10 Absatz 1 nur dann gestellt werden, wenn die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats rechtskräftig durch eine Zulassung ersetzt wurde. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, ist ein Antrag nach § 10 Absatz 1 dennoch ausgeschlossen, wenn in einem betroffenen Mitgliedstaat die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständige Behörde im nationalen Rechtsweg rechtskräftig bestätigt wurde und der betroffene Mitgliedstaat aufgrund der Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung hiervon nicht abweichen darf.
§ 10 Ersetzung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss
(1) Wurde die Streitbeilegungsbeschwerde von der zuständigen Behörde mindestens eines betroffenen Mitgliedstaats, jedoch nicht von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten zurückgewiesen, so kann die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, einen Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses stellen, der über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde entscheidet. Ein solcher Antrag der betroffenen Person ist nur zulässig, wenn
1. gegen eine Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde kein Rechtsbehelf gegeben ist,
2. gegen eine Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde kein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist und
3. die betroffene Person auf ihr Recht, ein Rechtsbehelf einzulegen, verzichtet hat; der Verzicht ist im Rahmen des Antrags zu erklären.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss schriftlich und innerhalb von 50 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der betroffenen Person die Mitteilung nach § 8 Absatz 2 bekannt gegeben wurde, gestellt werden. In Fällen des § 9 Absatz 2 muss der Antrag abweichend von Satz 1 innerhalb von 50 Tagen gestellt werden, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der betroffenen Person die gerichtliche Entscheidung bekannt gegeben wurde, welche die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde durch eine zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten ersetzt. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzureichen.
(3) Wird dem Antrag stattgegeben, so haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen Beratenden Ausschuss einzusetzen. Der Beratende Ausschuss hat die Entscheidung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag seiner Einsetzung zu treffen.
(4) Der Beratende Ausschuss hat seine Entscheidung den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Entscheidung ergangen ist, mitzuteilen.
(5) Hat der Beratende Ausschuss festgestellt, dass die Streitbeilegungsbeschwerde zuzulassen ist, so wird auf Veranlassung einer der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten das Verständigungsverfahren nach § 13 eingeleitet. Ergeht die Entscheidung des Beratenden Ausschusses entgegen der Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland, so veranlasst diese die Einleitung des Verständigungsverfahrens nach § 13. Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet den Beratenden Ausschuss, die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die betroffene Person, dass ein Verständigungsverfahren veranlasst wurde.
§ 11 Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde
(1) Die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, kann diese jederzeit zurücknehmen. Über die Rücknahme hat sie allen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine schriftliche Mitteilung zu übermitteln.
(2) Durch die Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde werden alle Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland gemäß diesem Gesetz mit sofortiger Wirkung von Amts wegen beendet.
(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Beendigung der Verfahren.
Fußnote
(+++ § 11: Zur Geltung vgl. § 16 Abs. 2 +++)
§ 12 Erledigung der Streitbeilegungsbeschwerde
(1) Wird eine Streitfrage in der Bundesrepublik Deutschland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gegenstandslos, werden im Hinblick darauf alle Verfahren gemäß diesem Gesetz mit sofortiger Wirkung von Amts wegen beendet. Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die betroffene Person unverzüglich über den aktuellen Sachstand und die Gründe für die Beendigung der Verfahren.
(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann innerhalb von sechs Monaten ab Eingang der Streitbeilegungsbeschwerde beschließen, die Streitfrage einseitig ohne Einbeziehung der anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zu lösen. Hat sie ein Informationsersuchen nach § 7 Absatz 1 gestellt, beginnt die Frist nach Satz 1 erst an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Antwort nach § 7 Absatz 2 eingegangen ist. Im Hinblick darauf werden alle Verfahren gemäß diesem Gesetz mit sofortiger Wirkung von Amts wegen beendet.
(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die betroffene Person und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Beendigung der Verfahren gemäß diesem Gesetz infolge der einseitigen Erledigung nach Absatz 2.
Fußnote
(+++ § 12: Zur Geltung vgl. § 16 Abs. 2 +++)
Kapitel 3
Verständigungsverfahren
§ 13 Einleitung und Einigungsfrist
(1) Haben alle zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen, bemüht sich die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland, die Streitfrage im Verständigungsverfahren mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu lösen.
(2) Die Einigungsfrist beträgt zwei Jahre ab dem Zugang der letzten Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der betroffenen Person. In Fällen des § 10 beginnt die Einigungsfrist an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss nach § 10 Absatz 5 Satz 2 der betroffenen Person zugegangen ist.
(3) Hat die betroffene Person ein Rechtsbehelfsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaats eingeleitet, so beginnt die Einigungsfrist an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem
1. eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung rechtskräftig geworden ist,
2. das Verfahren auf andere Weise endgültig abgeschlossen worden ist oder
3. das Verfahren ausgesetzt worden beziehungsweise das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist.
(4) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann bei den anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorschlagen, die in Absatz 2 Satz 1 genannte Einigungsfrist um ein Jahr zu verlängern. Der Vorschlag einer Fristverlängerung ist schriftlich zu begründen. Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland widerspricht einem Verlängerungsvorschlag einer zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaats nicht, wenn er schriftlich begründet worden ist. Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die betroffene Person unverzüglich über eine Verlängerung der Einigungsfrist.
§ 14 Informationsersuchen
Sofern die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland es für erforderlich hält, kann sie die betroffene Person auch im Rahmen des Verständigungsverfahrens um zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Streitfrage ersuchen. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ablauf der Einigungsfrist nach § 13 wird durch das Informationsersuchen nicht gehemmt.
§ 15 Einigung
(1) Sobald die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der Einigungsfrist eine Einigung darüber erzielt haben, wie die Streitfrage gelöst werden soll, teilt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland jeder betroffenen Person unverzüglich diese Einigung als für diese Behörde verbindliche und von der betroffenen Person durchsetzbare Entscheidung mit. Sie wird für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die örtlich zuständige Finanzbehörde verbindlich und von der betroffenen Person durchsetzbar, sofern die betroffene Person mit gesondertem Schreiben gegenüber der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland schriftlich oder zur Niederschrift auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Steuerbescheide für den Fall verzichtet, dass die Ergebnisse des Streitbeilegungsverfahrens zutreffend umgesetzt werden. Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland hat die örtlich zuständige Finanzbehörde über den Rechtsmittelverzicht zu informieren.
(2) Wenn bereits Verfahren bezüglich solcher Rechtsbehelfe nach Absatz 1 in den betroffenen Mitgliedstaaten eingeleitet worden sind, wird die Einigung erst verbindlich und durchsetzbar, wenn die betroffenen Personen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Nachweise dafür vorgelegt haben, dass Maßnahmen getroffen worden sind, um diese Verfahren einzustellen. Die Nachweise müssen innerhalb von 60 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Einigung der betroffenen Person bekannt gegeben worden ist, vorgelegt werden.
(3) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt, ist die Einigung unverzüglich umzusetzen. § 175a der Abgabenordnung gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 5 Satz 3 +++)
§ 16 Beendigung ohne Einigung
(1) Haben die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der Einigungsfrist keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden soll, so teilt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland der betroffenen Person unverzüglich mit, aus welchen Gründen keine Einigung erzielt wurde.
(2) Nimmt die betroffene Person ihre Streitbeilegungsbeschwerde zurück oder wird eine Streitfrage gegenstandslos, gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.
(3) Das Verfahren nach diesem Gesetz ist von Amts wegen zu beenden, wenn eine zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilt, dass ein Gericht oder eine andere Justizbehörde des erstgenannten Mitgliedstaats eine rechtskräftige Entscheidung über die Streitfrage erlassen hat, von der nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats nicht abgewichen werden darf.
Kapitel 4
Streitbeilegung durch den Beratenden Ausschuss
§ 17 Stellungnahme des Beratenden Ausschusses
(1) Wurde nach § 16 Absatz 1 keine Einigung darüber erzielt, wie die Streitfrage gelöst werden soll, kann die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses beantragen, der eine Stellungnahme darüber abgibt, wie die Streitfrage gelöst werden soll. Die betroffene Person hat diesen Antrag schriftlich und innerhalb von 50 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem ihr die Mitteilung über die fehlende Einigung bekannt gegeben worden ist, zu stellen. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzureichen.
(2) Hat innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag des Eingangs der Mitteilung des Beratenden Ausschusses bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde nach § 10 Absatz 4 keine der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die Einleitung des Verständigungsverfahrens nach § 10 Absatz 5 veranlasst, so gibt der Beratende Ausschuss eine Stellungnahme zu der Frage ab, wie die Streitfrage gelöst werden soll.
(3) Der Beratende Ausschuss gibt seine Stellungnahme in schriftlicher Form und spätestens sechs Monate nach dem Tag seiner Einsetzung gegenüber der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten ab. In Fällen des Absatzes 2 gilt, dass der Beratende Ausschuss an dem Tag eingesetzt wurde, an dem die Frist von 60 Tagen verstrichen ist. Ist nach Auffassung des Beratenden Ausschusses die Streitfrage so beschaffen, dass die Abgabe einer Stellungnahme mehr als sechs Monate in Anspruch nehmen wird, so kann er beschließen, diese Frist um drei Monate zu verlängern. Der Beratende Ausschuss setzt die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen über diese Verlängerung in Kenntnis.
(4) Der Beratende Ausschuss stützt sich bei der Abfassung seiner Stellungnahme auf das anwendbare Abkommen oder Übereinkommen sowie auf anwendbare nationale Vorschriften.
(5) Der Beratende Ausschuss gibt seine Stellungnahme mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder ab. Kommt keine Mehrheit zustande, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Der Vorsitzende übermittelt die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten.
§ 18 Abschließende Entscheidung durch die zuständigen Behörden
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland einigt sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses darüber, wie die Streitfrage zu lösen ist.
(2) Die zuständigen Behörden können eine von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abweichende Entscheidung treffen. Erzielen sie jedoch keine Einigung über die Lösung der Streitfrage, sind sie bei der Entscheidung an die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses gebunden.
(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland gibt der betroffenen Person die abschließende Entscheidung über die Lösung der Streitfrage bekannt. Erfolgt die Bekanntgabe nicht innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung getroffen worden ist, gilt § 347 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung entsprechend.
(4) Die abschließende Entscheidung ist für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich. Sie entfaltet keine Bindungswirkung für andere Streitbeilegungsverfahren.
(5) Die abschließende Entscheidung der zuständigen Behörden wird umgesetzt, sofern die betroffene Person innerhalb von 60 Tagen beginnend, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem ihr die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 bekannt gegeben worden ist, mit gesondertem Schreiben gegenüber der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland schriftlich oder zur Niederschrift auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Steuerbescheide für den Fall verzichtet, dass die Ergebnisse des Streitbeilegungsverfahrens zutreffend umgesetzt werden. Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland hat die örtlich zuständige Finanzbehörde über den Rechtsmittelverzicht zu informieren. § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 gilt das Verfahren nach diesem Gesetz als beendet. § 175a der Abgabenordnung gilt entsprechend.
§ 19 Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidung nach § 18 vorbehaltlich des Einverständnisses aller betroffenen Personen vereinbaren.
(2) Ist eine der zuständigen Behörden oder eine betroffene Person nicht mit der Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidung einverstanden, so veröffentlicht die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung. Diese Zusammenfassung hat Folgendes zu enthalten:
1. eine Beschreibung des Sachverhalts und des Streitgegenstands,
2. das Datum der abschließenden Entscheidung,
3. die betroffenen Steuerzeiträume,
4. die Rechtsgrundlage,
5. den Wirtschaftsbereich,
6. eine Kurzbeschreibung des Endergebnisses und
7. die Art des Schiedsverfahrens.
Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland soll dabei die von der Kommission erstellten Musterformulare verwenden.
(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der betroffenen Person die Informationen, die nach Absatz 2 veröffentlicht werden sollen. Spätestens 60 Tage, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Informationen nach Satz 1 der betroffenen Person bekannt gegeben wurden, kann die betroffene Person bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten beantragen, keine Informationen hinsichtlich Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen oder Geschäftsverfahren oder Informationen, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen, zu veröffentlichen.
(4) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der Europäischen Kommission unverzüglich nachdem der Umfang der Veröffentlichung nach den vorstehenden Absätzen abgestimmt wurde, die zu veröffentlichenden Informationen.
§ 20 Versagungsgründe und vorzeitige Beendigung
(1) Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland den Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses ablehnen, wenn
1. eine betroffene Person gegen die Steuergesetze verstoßen hat,
2. dieser Verstoß mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Geldbuße geahndet worden ist und
3. dieser Verstoß im Zusammenhang mit der Streitfrage steht.
Ist ein Straf- oder Bußgeldverfahren anhängig, kann die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Gesetz ab dem Zeitpunkt der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde bis zur rechtskräftigen Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens aussetzen.
(2) Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland den Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses im Einzelfall ablehnen, wenn es bei einer Streitfrage nicht um eine Frage der Doppelbesteuerung geht. In diesem Fall informiert die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich die betroffene Person und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
(3) Die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nach § 17 hindert die Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht daran, ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren in derselben Angelegenheit oder ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die betroffene Person einzuleiten oder fortzusetzen.
(4) Das Verfahren nach diesem Gesetz ist von Amts wegen zu beenden, wenn die zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilt, dass ein Gericht oder eine andere Justizbehörde des erstgenannten Mitgliedstaats eine rechtskräftige Entscheidung über die Streitfrage erlassen hat, von der nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats nicht abgewichen werden darf.
Kapitel 5
Verfahrensregelungen für den Beratenden Ausschuss
§ 21 Zusammensetzung
Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus
1. einem Vorsitzenden,
2. jeweils einem Vertreter der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats und
3. jeweils einer unabhängigen Person, die von der zuständigen Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats aus der in § 26 genannten Liste ausgewählt wird.
Kommen die zuständigen Behörden überein, so kann die Zahl der Personen nach den Nummern 2 und 3 auf zwei Vertreter oder unabhängige Personen für jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten erhöht werden.
§ 22 Einsetzungsfrist
Geht bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag nach § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses ein, verfährt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 120 Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Antrag eingegangen ist, für die Einsetzung des Beratenden Ausschusses nach § 24. Nach der Einsetzung des Beratenden Ausschusses informiert dessen Vorsitzender die betroffene Person unverzüglich über die Einsetzung.
§ 23 Vorlage von Informationen und Erscheinen vor dem Beratenden Ausschuss
(1) Für die Zwecke eines Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuss kann eine betroffene Person dem Beratenden Ausschuss jegliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorlegen, die für die Stellungnahme relevant sein könnten, sofern die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen.
(2) Auf Anfrage des Beratenden Ausschusses legen eine betroffene Person und die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland dem Beratenden Ausschuss alle Informationen, Nachweise oder Unterlagen vor, die für die Stellungnahme erforderlich sind. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. § 88 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 sowie § 156 Absatz 2 Satz 3 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann die Vorlage von Informationen nach Absatz 2 verweigern, wenn
1. sie die angeforderten Informationen nach geltendem Recht nicht erlangen oder beschaffen kann,
2. die Informationen Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder ein Geschäftsverfahren betreffen oder
3. die Preisgabe der Informationen der öffentlichen Ordnung widerspricht.
(4) Eine betroffene Person kann auf eigenen Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vor einem Beratenden Ausschuss selbst erscheinen oder sich vertreten lassen. Auf entsprechende Aufforderung des Beratenden Ausschusses hat eine betroffene Person oder ihr Vertreter vor dem Beratenden Ausschuss zu erscheinen.
(5) Mitglieder des Beratenden Ausschusses, die keine Amtsträger im Sinne des § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 der Abgabenordnung sind, haben als amtlich zugezogene Sachverständige das Steuergeheimnis zu wahren.
(6) Die betroffene Person und ihr Vertreter verpflichten sich, sämtliche Informationen einschließlich der Unterlagen, von denen sie während eines Verfahrens nach diesem Gesetz Kenntnis erhalten, geheim zu halten. Sie geben gegenüber den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Erklärung ab, wenn sie im Verlauf eines Verfahrens nach diesem Gesetz dazu aufgefordert werden.
(7) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Kommission über Maßnahmen, die sie getroffen hat, um Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht nach den Absätzen 5 und 6 zu ahnden.
§ 24 Benennung der unabhängigen Personen und des Vorsitzenden
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einigen sich darauf, wie die Benennung der unabhängigen Personen erfolgen soll. Nach der Benennung der unabhängigen Personen wird nach Maßgabe des Satzes 1 jeweils ein Stellvertreter für den Fall bestimmt, dass die unabhängige Person an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert ist. Können sich die zuständigen Behörden nicht einigen, erfolgt die Benennung der unabhängigen Personen durch Losentscheid.
(2) Hat die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland in einem Streitbeilegungsverfahren, von dem sie betroffen ist, nicht mindestens eine unabhängige Person und einen Stellvertreter für einen Beratenden Ausschuss benannt, so kann die betroffene Person innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der in § 22 festgelegten Frist beim zuständigen Gericht der Bundesrepublik Deutschland Klage gegen die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland mit dem Begehren einreichen, dass das zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland anstelle der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland eine unabhängige Person und einen Stellvertreter aus der in § 26 genannten Liste benennt.
(3) Hat keine der zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten mindestens eine unabhängige Person und einen Stellvertreter benannt, so kann die betroffene Person innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der in § 22 festgelegten Frist beim zuständigen Gericht der Bundesrepublik Deutschland Klage gegen die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland mit dem Begehren einreichen, dass das zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland anstelle der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland eine unabhängige Person und einen Stellvertreter aus der in § 26 genannten Liste benennt. Die Benennung der unabhängigen Person und eines Stellvertreters der anderen betroffenen Mitgliedstaaten hat die betroffene Person im Falle des Satzes 1 bei dem zuständigen Gericht oder der zu benennenden Stelle der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu beantragen.
(4) Das zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland trifft eine Entscheidung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 und teilt diese dem Antragsteller mit. Es hat dabei § 1035 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Das zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland, die ihrerseits unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unterrichtet. Hat die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland es ursprünglich versäumt, die unabhängige Person und deren Stellvertreter zu benennen, kann sie gegen eine Entscheidung des zuständigen Gerichts der Bundesrepublik Deutschland Rechtsbehelf einlegen. Wird sein Antrag abgewiesen, ist der Antragsteller berechtigt, gegen die Entscheidung des Gerichts gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften Rechtsbehelf einzulegen.
(5) Die Vertreter der zuständigen Behörden und die nach Absatz 1 benannten unabhängigen Personen wählen aus der in § 26 genannten Liste von Personen einen Vorsitzenden. Sofern von den genannten Vertretern jeder zuständigen Behörde und den unabhängigen Personen nichts anderes vereinbart wird, wird der Vorsitz von einem Richter wahrgenommen. Werden alle unabhängigen Personen nach den Verfahren des Absatzes 3 Satz 1 und 2 bestimmt, so bestimmen diese unabhängigen Personen den Vorsitzenden per Losentscheid.
§ 25 Unabhängigkeit
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann die Benennung einer bestimmten unabhängigen Person für den Beratenden Ausschuss aus jedem der folgenden Gründe ablehnen:
1. die betreffende Person gehört einer der beteiligten Finanzverwaltungen an oder ist für diese tätig oder befand sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der vorhergehenden drei Jahre in einer solchen Situation;
2. die betreffende Person hat oder hatte eine wesentliche Beteiligung an oder ein Stimmrecht in der betroffenen Person oder ist oder war zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten fünf Jahre vor der Benennung deren Angestellter oder Berater;
3. die betreffende Person bietet keine hinreichende Gewähr für Unbefangenheit in dem zu schlichtenden Streitfall oder den zu schlichtenden Streitfällen;
4. die betreffende Person ist Angestellte eines Unternehmens der Steuerberatung oder erteilt auf andere Weise berufsmäßig Steuerberatung oder befand sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten drei Jahre vor der Benennung in einer solchen Situation.
Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten bis zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses weitere Gründe für die Ablehnung der Benennung von unabhängigen Personen für den Beratenden Ausschuss vereinbaren.
(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann verlangen, dass eine unabhängige Person, die nicht nach § 24 Absatz 2 und 3 gerichtlich benannt worden ist, oder ihre Stellvertreter etwaige Interessen, Beziehungen oder alle sonstigen Angelegenheiten offenlegt, welche die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit dieser Person im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von Befangenheit erwecken könnten.
(3) Eine dem Beratenden Ausschuss angehörende unabhängige Person darf sich innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, nachdem die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses ergangen ist, nicht in einer Situation befinden, aufgrund derer eine zuständige Behörde Einwände gegen ihre Benennung hätte erheben können, wenn sich die betreffende Person zum Zeitpunkt der Benennung für denselben Beratenden Ausschuss in dieser Situation befunden hätte.
(4) Entscheidet ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland nach Abgabe der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses über die mangelnde Unabhängigkeit einer unabhängigen Person eines Beratenden Ausschusses, wird eine Entscheidung nach § 18, sofern diese bereits vorliegt, nicht umgesetzt. In diesem Fall beginnt das Verfahren nach Kapitel 4 dieses Gesetzes von Neuem.
§ 26 Liste der unabhängigen Personen
(1) Für die Liste der unabhängigen Personen der Kommission, die alle von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen Personen enthält, benennt das Bundesministerium der Finanzen gegenüber der Europäischen Kommission bis 30. Juni 2019 mindestens drei kompetente und unabhängige Personen, die unparteiisch und integer handeln können.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen übermittelt der Kommission vollständige und aktuelle Informationen zum beruflichen und akademischen Werdegang der nach Absatz 1 benannten Personen sowie zu deren Fähigkeiten und Fachkenntnissen und zu eventuellen Interessenkonflikten. Das Bundesministerium der Finanzen kann in der Mitteilung angeben, welche der benannten Personen mit dem Vorsitz eines Beratenden Ausschusses betraut werden kann.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung bezüglich der von ihm für die Liste der unabhängigen Personen benannten Personen.
(4) Hat das Bundesministerium der Finanzen festgestellt, dass eine von ihm benannte Person nicht mehr unabhängig ist oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, als unabhängige Person für einen Beratenden Ausschuss benannt zu werden, so hat es die Person abzuberufen. Die Abberufung teilt das Bundesministerium der Finanzen der Kommission unverzüglich mit.
(5) Hat das Bundesministerium der Finanzen berechtigte Einwände hinsichtlich der Unabhängigkeit einer unabhängigen Person, so teilt es dies der Europäischen Kommission mit und belegt seine Bedenken durch entsprechende Nachweise. Die Kommission unterrichtet ihrerseits den Mitgliedstaat, der diese Person benannt hat, über die Einwände und Nachweise. Hat die Bundesrepublik Deutschland die unabhängige Person benannt, trifft das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage dieser Einwände und Nachweise innerhalb von sechs Monaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Beschwerde zu prüfen, und entscheidet, ob die betreffende Person auf der Liste belassen oder von ihr gestrichen wird. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die Kommission umgehend von seiner Entscheidung in Kenntnis.
§ 27 Geschäftsordnung
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland einigt sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine Geschäftsordnung für den Beratenden Ausschuss. Die Geschäftsordnung ist von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
(2) Innerhalb der Einsetzungsfrist nach § 22 übermittelt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland der betroffenen Person diese Geschäftsordnung, ein Datum, bis zu dem der Beratende Ausschuss die Stellungnahme zur Lösung der Streitfrage abzugeben hat, und die nach nationalem Recht zur Lösung der Streitfrage anwendbaren Regelungen.
(3) In der Geschäftsordnung ist insbesondere Folgendes zu regeln:
1. Beschreibung der Streitfrage und deren Merkmale,
2. Beschreibung der rechtlichen und faktischen Fragestellungen, auf die sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten geeinigt haben,
3. Form des Streitbeilegungsgremiums, bei dem es sich entweder um einen Beratenden Ausschuss oder einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung zu handeln hat, sowie Art des Verfahrens für die Alternative Streitbeilegung, wenn dieses vom Verfahren der unabhängigen Stellungnahme, das von einem Beratenden Ausschuss angewandt wird, abweicht,
4. Zeitrahmen für das Streitbeilegungsverfahren,
5. Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung einschließlich der Anzahl und der Namen der Mitglieder, Angaben zu deren Kompetenz und Qualifikationen sowie Offenlegung von eventuell bestehenden Interessenkonflikten der Mitglieder,
6. Regeln für die Beteiligung jeder betroffenen Person und von Dritten am Verfahren, für den Austausch von Schriftsätzen, von Informationen und von Nachweisen, für die Kosten, für die Art des Streitbeilegungsverfahrens und für sonstige wichtige verfahrenstechnische oder organisatorische Aspekte,
7. logistische Regelungen für das Verfahren des Beratenden Ausschusses und die Abgabe seiner Stellungnahme.
(4) Wird ein Beratender Ausschuss nach § 10 zur Entscheidung über die Zulassung einer Streitbeilegungsbeschwerde eingesetzt, so sind lediglich die in Absatz 3 Nummer 1, 4, 5 und 6 genannten Inhalte in der Geschäftsordnung festzulegen.
(5) Ist eine von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Geschäftsordnung unvollständig oder ist der betroffenen Person keine Geschäftsordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 übermittelt worden, so ist dem Verfahren des Beratenden Ausschusses die Standardgeschäftsordnung zu Grunde zu legen, die von der Kommission zur Verfügung gestellt wird.
(6) Wenn die Geschäftsordnung der betroffenen Person nicht oder unvollständig übermittelt worden ist, ergänzen die unabhängigen Personen und der Vorsitzende die Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung gemäß Absatz 5 und übermitteln sie der betroffenen Person innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Einsetzung des Beratenden Ausschusses. Wenn die unabhängigen Personen und der Vorsitzende keine Einigung über die Geschäftsordnung erzielen oder diese nicht der betroffenen Person übermittelt haben, kann die betroffene Person Klage gegen die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland mit dem Begehren einreichen, eine Anordnung für die Anwendung der Geschäftsordnung zu erwirken.
Kapitel 6
Sonderregelungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen
§ 28 Verfahrenserleichterungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen
(1) Eine betroffene Person, die
1. eine natürliche Person ist oder
2. ein Unternehmen ist, das nicht ein großes Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und
83/349/EWG
des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19) und nicht Teil einer großen Gruppe im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 der genannten Richtlinie 2013/34/EU ist,
kann die Streitbeilegungsbeschwerde, die Antwort auf ein Ersuchen um zusätzliche Informationen, die Rücknahme oder den Antrag nach den §§ 4, 7 oder 11 (Benachrichtigungen) abweichend von diesen Bestimmungen nur bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem die betroffene Person ansässig ist.
(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland teilt den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig und innerhalb von zwei Monaten nach Eingang von Benachrichtigungen deren Inhalt mit.
(3) Sobald eine solche Mitteilung erfolgt ist, gilt eine Benachrichtigung nach Absatz 1 mit dem Ablauf des Tages, an dem die Mitteilung abgesendet wurde, als an alle betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt.
(4) Gehen zusätzliche Informationen nach § 7 abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 2 nur bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein, so übermittelt sie den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Kopie der eingegangenen Informationen.
(5) Die zusätzlichen Informationen gelten mit ihrer Übermittlung in allen betroffenen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Eingangs der Informationen bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland als zugegangen.
Kapitel 7
Alternative Streitbeilegung
§ 29 Ausschuss für Alternative Streitbeilegung
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung einzusetzen, der anstelle des Beratenden Ausschusses eine Stellungnahme nach § 17 zu der Frage abgibt, wie die Streitfrage gelöst werden soll (Ausschuss für Alternative Streitbeilegung).
(2) Dieser Ausschuss kann auch als Ständiger Ausschuss eingesetzt werden.
§ 30 Anwendbare Regelungen dieses Gesetzes
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten können die Zusammensetzung und das Verfahren des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung bestimmen, soweit hierzu nachfolgend keine Regelung getroffen ist.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses müssen den Anforderungen nach § 25 Absatz 1 und 2 genügen. Im Übrigen kann sich der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung hinsichtlich seiner Zusammensetzung und Form von dem Beratenden Ausschuss unterscheiden.
(3) Die Regelungen in den §§ 17, 19, 23 und 27 gelten auch für den Ausschuss für Alternative Streitbeilegung.
(4) Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung entscheidet auf der Grundlage der Regelungen, welche die zuständigen Behörden nach Absatz 1 vereinbart haben. Er kann für seine Stellungnahme Methoden der außergerichtlichen Streitbeilegung heranziehen. Der Ausschuss kann sich dabei auch eines Verfahrens des „endgültigen Angebots“ oder des „letzten besten Angebots“ bedienen.
(5) Der Ausschuss für Alternative Streitbeilegung gibt nach Durchführung eines Verfahrens eine Stellungnahme ab. Für die abschließende Entscheidung der Behörden über die Streitfrage aufgrund dieser verbindlichen Stellungnahme gilt § 18.
Kapitel 8
Schlussbestimmungen und gemeinsame Vorschriften
§ 31 Kosten
(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland trägt zu gleichen Teilen mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die folgenden Kosten des Streitbeilegungsverfahrens einschließlich des Verfahrens vor dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für Alternative Streitbeilegung:
1. die Auslagen der unabhängigen oder sonst benannten Personen entsprechend einem Betrag in Höhe des Durchschnitts des üblichen Erstattungsbetrags für hochrangige Beamte der betroffenen Mitgliedstaaten und
2. das Honorar für die unabhängigen oder sonst benannten Personen in Höhe von höchstens 1 000 Euro pro Person und pro Tag für jeden Sitzungstag des Beratenden Ausschusses.
(2) Die den betroffenen Personen entstandenen Verfahrenskosten werden von der Bundesrepublik Deutschland nicht ersetzt.
(3) Abweichend von Absatz 1 trägt die betroffene Person die dort genannten Kosten der betroffenen Mitgliedstaaten,
1. wenn sie eine Streitbeilegungsbeschwerde nach § 11 zurückgenommen hat oder
2. wenn der Beratende Ausschuss die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde nach § 10 bestätigt hat,
soweit die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Kostentragung durch die betroffene Person nach den Nummern 1 und 2 zustimmen.
§ 32 Schutz von Informationen und Geheimnissen
Regelungen zum Schutz von Informationen und zum Schutz des Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- und Berufsgeheimnisses sind anzuwenden.
§ 33 Anwendungsregelung
(1) Dieses Gesetz ist auf alle Streitbeilegungsbeschwerden anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2019 zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, die in einem Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnt, erwirtschaftet werden.
(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit der zuständigen Behörde der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, Verfahren nach diesem Gesetz auch auf Streitbeilegungsbeschwerden anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 oder in Bezug auf Steuerjahre, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, eingereicht werden.
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