Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin*)
BootsbAusbV 2011
Ausfertigungsdatum: 08.06.2011
Vollzitat:
"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin vom 8. Juni 2011 (BGBl. I S. 1058)"
*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2011 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Bootsbauers und der Bootsbauerin wird
1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
und
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28 „Boots- und Schiffbauer“ der Anlage A der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
1. Neu-, Aus- und Umbau oder
2. Technik.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen,
2. Bearbeiten, Verarbeiten und Lagern von Werkstoffen, Herstellen von Werkstücken,
3. Herstellen von Verbindungen,
4. Herstellen und Verarbeiten von Faserverbundwerkstoffen,
5. Behandeln von Oberflächen,
6. Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen und Modellen,
7. Einbauen von Ausrüstungsteilen im Bereich Deck und Aufbau,
8. Setzten von Masten und Spieren,
9. Einbauen von technischen Geräten, Anlagen und Systemen, Durchführen von Funktionsprüfungen,
10. Anwenden von Dämm- und Isolierungstechniken sowie Maßnahmen zum Brandschutz,
11. Instandhalten,
12. Transportieren und Lagern;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau:
1. Herstellen und Instandhalten von Rümpfen und Decks,
2. Herstellen von Innenausbauten,
3. Herstellen, Instandhalten und Reparieren von Masten und Spieren,
4. Herstellen von Aufbauten,
5. Herstellen von strukturgebenden und statisch relevanten Bauteilen,
6. Reparieren,
7. Herstellen und Instandsetzen von Oberflächen;
Abschnitt C
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik:
1. Prüfen von technischen Anlagen und Systemen,
2. Montieren und Warten von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
3. Installieren und Warten von bordelektrischen und bordelektronischen Komponenten,
4. Montieren und Warten von Energiespeichern, Nutzen von Energiequellen,
5. Montieren und Warten von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen,
6. Montieren und Warten von antriebs- und vortriebstechnischen Anlagen,
7. Ausrüsten, Montieren, Warten und Trimmen von Riggsystemen,
8. Montieren und Warten von technischen Bordeinrichtungen,
9. Ein- und Auswintern von technischen Anlagen und Systemen;
Abschnitt D
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
6. Betriebliche und technische Kommunikation,
7. Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
8. Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,
9. Qualitätssichernde Maßnahmen,
10. Kundenorientierung und Serviceleistungen.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Gesellenprüfung, Abschlussprüfung
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellen- oder Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
§ 7 Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung
(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Arbeitsschritte planen und festlegen,
b) Arbeitsmittel festlegen,
c) Messungen durchführen,
d) technische Unterlagen nutzen,
e) Fertigungsverfahren auswählen,
f) Werkstoffe, Materialien und Zubehör be- und verarbeiten,
g) Verbindungen herstellen,
h) Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,
i) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
j) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Planen und Herstellen eines Bauteiles unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, lösbarer und unlösbarer Verbindungen sowie Vorbehandeln von Oberflächen;
3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 60 Minuten durchgeführt werden.
§ 8 Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Arbeitsauftrag II,
2. Planung und Fertigung,
3. Montage und Instandhaltung,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,
b) Fertigungsmethoden für strukturgebende und statisch relevante Bauteile festlegen,
c) Rumpfteile oder Baugruppen aus unterschiedlichen Materialien herstellen oder instand setzen,
d) Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung festlegen und Oberflächen behandeln,
e) Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,
f) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
g) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Herstellen oder Instandsetzen eines Rumpfteiles oder einer Baugruppe unter Verwendung unterschiedlicher Werkstoffe;
3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten,
b) Zeichnungen und Aufrisse anfertigen,
c) Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Fertigungsverfahren festlegen,
d) Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden,
e) Planungsunterlagen zur Herstellung von Bootsrümpfen, Decks, Innenausbauten, Aufbauten, oder Formen erstellen, oder Planungsunterlagen zur Reparatur von Booten erstellen,
f) Oberflächenherstellung darstellen,
g) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
h) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Montage und Instandhaltung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er folgende Anforderungen darstellen kann:
a) Luken, Fenster und Decksbeschläge montieren,
b) Masten aufstellen, ausrichten und sichern,
c) technische Geräte, Anlagen und Systeme einbauen,
d) Oberflächen prüfen und instand setzen,
e) Instandhaltungsarbeiten durchführen,
f) Boote transportieren und lagern;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I | 25 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II | 35 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 15 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Montage und Instandhaltung | 15 Prozent, |
5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II mit mindestens „ausreichend“,
3. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung“, „Montage und Instandhaltung“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 10 Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technik
(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1. Arbeitsauftrag II,
2. Planung, Montage und Installation,
3. Störungssuche und Instandsetzung,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,
b) technische Anlagen, Systeme und Bordeinrichtungen montieren,
c) Funktionsprüfungen durchführen,
d) technische Anlagen und Systeme ein- oder auswintern,
e) Störungen feststellen und beheben,
f) Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,
g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
h) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Montieren, Prüfen und Instandsetzen von technischen Anlagen, Systemen und Bordeinrichtungen sowie Ein- und Auswintern;
3. der Prüfling soll vier Arbeitsproben durchführen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung, Montage und Installation bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Aufbau und Funktionen von technischen Anlagen und Systemen darstellen,
b) Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten,
c) Zeichnungen und Pläne anfertigen und anwenden,
d) Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Montageverfahren festlegen,
e) Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden,
f) Planungsunterlagen zur Montage, Installation und Wartung von technischen Anlagen und Systemen erstellen,
g) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
h) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Störungssuche und Instandsetzung bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Ursachen von Störungen an technischen Anlagen und Systemen feststellen,
b) Planungsunterlagen zur Instandsetzung und Veränderung von technischen Anlagen erstellen,
c) Service- und Wartungspläne erstellen,
d) Schäden an Riggsystemen beurteilen, Planungsunterlagen zur Vermeidung von Schäden erstellen
e) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Technik
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I | 25 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II | 35 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Planung, Montage und Installation | 15 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Störungssuche und Instandsetzung | 15 Prozent, |
5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II mit mindestens „ausreichend“,
3. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Planung, Montage und Installation“, „Störungssuche und Instandsetzung“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 12 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 987) außer Kraft.
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1063 - 1074)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 4 | |
| 2 | |||
2 | Bearbeiten, Verarbeiten und Lagern von Werkstoffen, Herstellen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
| 12 | |
3 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
| 10 | |
4 | Herstellen und Verarbeiten von Faserverbundwerkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
| 4 | |
5 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
| 3 | |
| ||||
| 2 | |||
6 | Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen und Modellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
| 4 | |
7 | Einbauen von Ausrüstungsteilen im Bereich Deck und Aufbau (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
| 3 | |
| 4 | |||
8 | Setzen von Masten und Spieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
| 4 | |
9 | Einbauen von technischen Geräten, Anlagen und Systemen, Durchführen von Funktionsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
| 4 | |
| 7 | |||
10 | Anwenden von Dämm- und Isolierungstechniken sowie Maßnahmen zum Brandschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) |
| 3 | |
11 | Instandhalten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) |
| 4 | |
| 3 | |||
12 | Transportieren und Lagern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) |
| 6 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. bis 42. Monat | |
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Herstellen und Instandhalten von Rümpfen und Decks (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
|
| 12 |
2 | Herstellen von Innenausbauten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
| 10 | |
3 | Herstellen, Instandhalten und Reparieren von Masten und Spieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
| 5 |
4 | Herstellen von Aufbauten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) |
| 8 | |
5 | Herstellen von strukturgebenden und statisch relevanten Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) |
| 8 | |
|
6 | Reparieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) |
| 10 |
7 | Herstellen und Instandsetzen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) |
| 10 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. bis 42. Monat | |
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Prüfen von technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) |
| 5 |
2 | Montieren und Warten von Ver- und Entsorgungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) |
| 8 |
3 | Installieren und Warten von bordelektrischen und bordelektronischen Komponenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) |
| 8 |
4 | Montieren und Warten von Energiespeichern, Nutzen von Energiequellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) |
| 8 |
5 | Montieren und Warten von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) |
| 6 |
6 | Montieren und Warten von antriebs- und vortriebstechnischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) |
| 10 |
7 | Ausrüsten, Montieren, Warten und Trimmen von Riggsystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) |
| 4 |
8 | Montieren und Warten von technischen Bordeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) |
| 8 |
9 | Ein- und Auswintern von technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 9) |
| 6 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) |
| ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) |
| ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) |
| 5 | |
| 2 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) |
| 4 | |
| 2 | |||
7 | Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) |
| 4 | |
| 4 | |||
8 | Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 8) |
| 5 | |
9 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 9) |
| 4 | |
| 4 | |||
| ||||
10 | Kundenorientierung und Serviceleistungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 10) |
| 3 | |
| 3 |
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