Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz (WOPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2000
Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz
(WOPersVG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Februar 2000
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 01.08.2008 (GVBl. S. 227) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz (WOPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2000 | 03.02.2000 |
ERSTER TEIL - Wahl des Personalrates | 03.02.2000 |
ERSTER ABSCHNITT - Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl | 03.02.2000 |
§ 1 - Wahlvorstand | 03.02.2000 |
§ 2 - Feststellung der Zahl der Dienstkräfte, Wählerverzeichnis | 09.08.2008 |
§ 3 - Vorabstimmungen | 03.02.2000 |
§ 4 - Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen | 09.08.2008 |
§ 5 - Wahlausschreiben | 09.08.2008 |
§ 6 - Wahlvorschläge, Einreichungsfrist | 03.02.2000 |
§ 7 - Inhalt der Wahlvorschläge | 09.08.2008 |
§ 8 - Sonstige Erfordernisse | 03.02.2000 |
§ 9 - Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge | 03.02.2000 |
§ 10 - Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen | 03.02.2000 |
§ 11 - Bezeichnung der Wahlvorschläge | 03.02.2000 |
§ 12 - Bekanntgabe der Wahlvorschläge | 03.02.2000 |
§ 13 - Sitzungsniederschriften | 03.02.2000 |
§ 14 - Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe | 09.08.2008 |
§ 15 - Wahlhandlung | 09.08.2008 |
§ 15 a - Schriftliche Stimmabgabe | 03.02.2000 |
§ 15 b - Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen | 09.08.2008 |
§ 16 - Stimmabgabe in räumlich entfernten Teilen der Dienststelle | 03.02.2000 |
§ 17 - Ordnung im Wahlraum | 03.02.2000 |
§ 18 - Feststellung des Wahlergebnisses | 09.08.2008 |
§ 19 - Wahlniederschrift | 03.02.2000 |
§ 20 - Benachrichtigung der gewählten Bewerber | 03.02.2000 |
§ 21 - Bekanntmachung des Wahlergebnisses | 03.02.2000 |
§ 22 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen | 03.02.2000 |
ZWEITER ABSCHNITT - Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter | 03.02.2000 |
Erster Unterabschnitt - Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl) | 03.02.2000 |
§ 23 - Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe | 09.08.2008 |
§ 24 - Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl | 03.02.2000 |
§ 25 - Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl | 03.02.2000 |
Zweiter Unterabschnitt - Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (Mehrheitswahl) | 03.02.2000 |
§ 26 - Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe | 03.02.2000 |
§ 27 - Ermittlung der gewählten Bewerber | 03.02.2000 |
DRITTER ABSCHNITT - Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Mehrheitswahl) | 03.02.2000 |
§ 28 - Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis | 03.02.2000 |
VIERTER ABSCHNITT - Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter | 03.02.2000 |
§ 29 - Vorbereitung und Durchführung der Wahl | 03.02.2000 |
ZWEITER TEIL - Wahl des Gesamtpersonalrates und der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung | 03.02.2000 |
§ 30 - Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertreter | 03.02.2000 |
§ 31 - Leitung der Wahl | 03.02.2000 |
§ 32 - Feststellung der Zahl der Dienstkräfte, Wählerverzeichnis | 09.08.2008 |
§ 33 - Ermittlung der Zahl der zu wählenden Gesamtpersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen | 03.02.2000 |
§ 34 - Wahlausschreiben | 09.08.2008 |
§ 35 - Bekanntmachungen des Gesamtwahlvorstandes | 03.02.2000 |
§ 36 - Sitzungsniederschriften | 03.02.2000 |
§ 37 - Stimmzettel | 09.08.2008 |
§ 38 - Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses | 03.02.2000 |
DRITTER TEIL - Wahl des Hauptpersonalrates und der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung | 03.02.2000 |
§ 39 - Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Gesamtpersonalrates und der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung | 03.02.2000 |
§ 40 - Leitung der Wahl | 03.02.2000 |
§ 41 - Durchführung der Wahl | 09.08.2008 |
VIERTER TEIL - Schlussvorschriften | 03.02.2000 |
§ 42 - Berechnung von Fristen | 03.02.2000 |
§ 43 - Inkrafttreten | 03.02.2000 |
ERSTER TEIL Wahl des Personalrates
ERSTER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 1
Wahlvorstand
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. Er kann wahlberechtigte Dienstkräfte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.
(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(4) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Dienstkräfte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.
§ 2
Feststellung der Zahl der Dienstkräfte, Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel beschäftigten Dienstkräfte und ihre Verteilung auf die Gruppen (
§ 4 des Gesetzes
) fest.
(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Dienstkräfte (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten auf. Er hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.
(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
(4) Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses müssen spätestens am Werktag vor Beginn der Stimmabgabe, 12 Uhr, beim Wahlvorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Betreffenden unverzüglich, möglichst noch vor Beginn der Stimmabgabe, mitzuteilen.
§ 3
Vorabstimmungen
Vorabstimmungen über
1.
eine von
§ 15 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes
abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (
§ 15 Abs. 6 des Gesetzes
) oder
2.
die Durchführung gemeinsamer Wahl (
§ 16 Abs. 2 des Gesetzes
)
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen einer Woche seit der Bekanntgabe nach
§ 1 Abs. 3
vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Dienstkräften bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.
§ 4
Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder,
Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates (
§ 14 des Gesetzes
). Ist eine von
§ 15 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes
abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (
§ 15 Abs. 6 des Gesetzes
) nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (
§ 15 Abs. 1 und 3 bis 5 des Gesetzes
) nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).
(2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Arbeitnehmer und Beamten (
§ 2 Abs. 1
) werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze (
§ 14 des Gesetzes
) verteilt sind. Jede Gruppe erhält so viele Sitze wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so entscheidet das Los.
(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze als ihr nach
§ 15 Abs. 3 des Gesetzes
mindestens zustehen, so erhält sie die in
§ 15 Abs. 3 des Gesetzes
vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der anderen Gruppe vermindert sich entsprechend. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. Sitze, die einer Gruppe nach den Vorschriften des
Gesetzes
mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.
(4) Haben in einer Dienststelle beide Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.
§ 5
Wahlausschreiben
(1) Nach Ablauf der in
§ 3
bestimmten Frist und spätestens sieben Wochen vor dem letzten Tage der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten
1.
Ort und Tag seines Erlasses,
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates getrennt nach Arbeitnehmern und Beamten,
3.
Angaben darüber, ob die Arbeitnehmer und Beamten ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,
4.
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
5.
den Hinweis, dass nur Dienstkräfte wählen können, die in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind,
6.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum Werktag vor Beginn der Stimmabgabe, 12 Uhr, beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
7.
die Mindestzahl von wahlberechtigten Dienstkräften, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jede Dienstkraft für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,
8.
den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (
§ 16 Abs. 6 des Gesetzes
),
9.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
10.
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einem solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
11.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,
12.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
13.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe.
(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens und dieser Wahlordnung vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
§ 6
Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Dienstkräfte und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften schriftlich oder in einer Personalversammlung oder in einer Gruppenversammlung Wahlvorschläge machen. In der Versammlung hat der Versammlungsleiter festzustellen, wie viele der anwesenden Wahlberechtigten die Wahlvorschläge unterstützen. Die Wahlvorschläge, die Zahl der sie unterstützenden Wahlberechtigten und den Namen mindestens eines Unterstützenden hat der Versammlungsleiter zu Protokoll zu nehmen und innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens dem Wahlvorstand schriftlich zu melden. Hierbei ist die Reihenfolge anzugeben, in der die Vorschläge in der Versammlung abgegeben worden sind.
(2) Schriftliche Wahlvorschläge sind ebenfalls innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen.
(3) Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge zu machen.
§ 7
Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten wie
1.
bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,
2.
bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder
zu wählen sind.
(2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss
1.
bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
2.
bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Dienstkräfte, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Dienstkräften
unterstützt sein. Bruchteile eines Zwanzigstels werden auf ein volles Zwanzigstel aufgerundet. In jedem Fall genügen bei Gruppenwahl die Unterstützung von 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterstützung von 50 wahlberechtigten Dienstkräften. Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft einen Wahlvorschlag, so muss dieser von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die einer der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehören, unterzeichnet sein. Hat der Wahlvorstand Zweifel, ob eine Beauftragung durch eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft tatsächlich vorliegt, kann er verlangen, dass die Gewerkschaft den Auftrag bestätigt; dies soll schriftlich erfolgen. Entsprechendes gilt bei Zweifeln, ob ein Beauftragter einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft als Mitglied angehört.
(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterstützenden zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterstützende als berechtigt, der an erster Stelle steht oder (im Falle des
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3
) als Einziger benannt ist. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft einen der von ihr beauftragten Vorschlagsberechtigten oder einen anderen in der Dienststelle Beschäftigten, der Mitglied der Gewerkschaft ist, als Listenvertreter benennen.
(5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.
§ 8
Sonstige Erfordernisse
(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden (
§ 16 Abs. 5 des Gesetzes
).
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.
(3) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
§ 9
Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken. Bei den in einer Personalversammlung oder Gruppenversammlung abgegebenen Wahlvorschlägen gilt als Tag und Uhrzeit des Eingangs der Beginn der Versammlung.
(2) Der Wahlvorstand prüft, ob die auf den Wahlvorschlägen benannten Bewerber nach
§ 13 des Gesetzes
wählbar sind und streicht die Bewerber, deren Nichtwählbarkeit festgestellt wird. Von solchen Streichungen hat der Wahlvorstand die betroffenen Bewerber und den zur Vertretung des Vorschlags Berechtigten (
§ 7 Abs. 4
) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie nicht von der erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterstützt oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie nur Namen von nichtwählbaren Bewerbern enthalten, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.
(4) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(5) Wahlvorschläge, die
1.
den Erfordernissen des
§ 7 Abs. 2
nicht entsprechen,
2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von sechs Kalendertagen zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
§ 10
Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Ist nach Ablauf der in
§ 6 Abs. 1 und 2
und
§ 9 Abs. 5
genannten Frist bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Kalendertagen auf.
(2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf hin, dass der Personalrat nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingeht.
(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt
1.
bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden können,
2.
bei gemeinsamer Wahl, dass diese Wahl nicht stattfinden kann.
§ 11
Bezeichnung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs (
§ 9 Abs. 1
in Verbindung mit
§ 6 Abs. 1 Satz 4
) mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des ursprünglichen Wahlvorschlages maßgebend. Sind mehrere schriftliche Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge.
(2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit den Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit den Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist das Kennwort anzugeben.
§ 12
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(1) Unverzüglich nach Ablauf der in
§ 6
Abs. 1 und 2 und
§ 10 Abs. 1
genannten Fristen, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
(2) Die Namen der die Wahlvorschläge Unterstützenden werden nicht bekannt gegeben.
§ 13
Sitzungsniederschriften
Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (
§ 2
), die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen (
§ 4
), über die Zulassung von Wahlvorschlägen (
§ 9
) und über die Gewährung von Nachfristen (
§ 10
) entschieden wird, eine Niederschrift. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
§ 14
Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe
(1) Wählen kann nur, wer in dem Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines mindestens einmal nach innen gefalteten Stimmzettels ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel einer Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (
§ 23 Abs. 1
), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (
§ 26 Abs. 1
,
§ 28 Abs. 1
), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 entsprechen,
2.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt
3.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
§ 15
Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. Bei Gruppenwahl sind getrennte Wahlurnen zu verwenden.
(2) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, derer er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (
§ 1 Abs. 1
), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.
(4) Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.
§ 15 a
Schriftliche Stimmabgabe
(1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen
1.
die Wahlvorschläge,
2.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3.
eine vorgedruckte vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des
§ 15 Abs. 2
erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen sowie
4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "schriftliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden; das Verlangen ist dem Wahlvorstand spätestens bis 12 Uhr des dem Beginn der Stimmabgabe vorangehenden Werktages bekannt zu geben. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 2) aushändigen oder übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er
1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des
§ 15 Abs. 2
erforderlich, die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.
§ 15 b
Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
(1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen (
§ 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
). Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (
§ 15a Abs. 2
), so entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
§ 16
Stimmabgabe in räumlich entfernten Teilen der Dienststelle
Für die Dienstkräfte von nachgeordneten Stellen einer Dienststelle (
§ 5 Abs. 1 des Gesetzes
) und von solchen Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht nach
§ 6 Abs. 1 des Gesetzes
zu selbständigen Dienststellen erklärt sind, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen. Das Gleiche gilt sinngemäß für die nach
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes
als Dienststellen geltenden Wahlkörper.
§ 17
Ordnung im Wahlraum
Jegliche mündliche oder schriftliche Wahlwerbung im Wahlraum ist unzulässig. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes, in seiner Abwesenheit das ihn vertretende Mitglied des Wahlvorstandes, kann jede Person aus dem Wahlraum verweisen, die hiergegen verstößt oder die Ruhe und Ordnung sowie die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung stört. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes, in seiner Abwesenheit das von ihm betraute Mitglied des Wahlvorstandes, übt das Hausrecht im Sinne des
§ 123 des Strafgesetzbuches
aus.
§ 18
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Unverzüglich, spätestens am dritten Kalendertage nach Beendigung der Stimmabgabe, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.
(3) Der Wahlvorstand zählt
1.
im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,
2.
im Falle der Mehrheitswahl die auf jeden einzelnen Bewerber
entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.
(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, muss den Dienstkräften zugänglich sein.
§ 19
Wahlniederschrift
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten
1.
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen,
2.
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmen,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
4.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
5.
im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten (
§ 24 Abs. 1
), im Falle der Mehrheitswahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
6.
die Namen der gewählten Bewerber.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
§ 20
Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl.
§ 21
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand gibt die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt war.
§ 22
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.
ZWEITER ABSCHNITT Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter
Erster Unterabschnitt
Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
§ 23
Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,
2.
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge
eingegangen sind. In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster bis vierter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist das Kennwort anzugeben.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.
§ 24
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (
§ 4
) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (
§ 7 Abs. 2
) zu verteilen.
§ 25
Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl
(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt.
§ 24 Abs. 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.
Zweiter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (Mehrheitswahl)
§ 26
Voraussetzungen für Mehrheitswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,
2.
bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen. Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Der Wähler darf
1.
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,
2.
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.
§ 27
Ermittlung der gewählten Bewerber
(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen besetzt. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.
DRITTER ABSCHNITT Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalratsmitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Mehrheitswahl)
§ 28
Voraussetzungen für Mehrheitswahl,
Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
2.
bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied zu wählen ist.
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Berufsbezeichnung übernommen.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.
(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
VIERTER ABSCHNITT Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter
§ 29
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die
§§ 1
und
2
,
5
bis
23
,
26
und
28
entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreter ausschließlich aus
§ 62 des Gesetzes
ergibt und dass die Vorschriften über die Gruppenwahl (
§ 16 Abs. 2 des Gesetzes
) und über den Minderheitenschutz (
§ 15 Abs. 3 und 4 des Gesetzes
) keine Anwendung finden.
(2) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze (
§ 62 des Gesetzes
) verteilt sind.
§ 24 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3
findet Anwendung.
(3) Sind mehrere Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlages durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
ZWEITER TEIL Wahl des Gesamtpersonalrates und der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 30 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates und der Jugend- und Auszubildendenvertreter
(1) Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die Vorschriften der
§§ 1
bis
28
entsprechend, soweit sich aus den
§§ 31
bis
38
nichts anderes ergibt.
(2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten
§ 29
, die
§§ 31
bis
33 Abs. 1
und die
§§ 34
bis
38
entsprechend.
§ 31 Leitung der Wahl
(1) Der nach
§ 51 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes
gebildete Gesamtwahlvorstand leitet die Wahl des Gesamtpersonalrates. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Gesamtwahlvorstandes.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(3) Werden in einer Dienststelle der Personalrat und der Gesamtpersonalrat gleichzeitig gewählt, so führt der bei dieser Dienststelle bestehende Wahlvorstand auch die Wahl zum Gesamtpersonalrat im Auftrag des Gesamtwahlvorstandes durch. Besteht bei der Dienststelle kein örtlicher Wahlvorstand, wird dieser auf Ersuchen des Gesamtwahlvorstandes vom Personalrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, vom Leiter der Dienststelle für die Wahl des Gesamtpersonalrates bestellt.
§ 32 Feststellung der Zahl der Dienstkräfte, Wählerverzeichnis
(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel beschäftigten Dienstkräfte und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Gesamtwahlvorstand mit.
(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Gesamtwahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Dienstkräfte, getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten unverzüglich schriftlich mit.
§ 33 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Gesamtpersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) Der Gesamtwahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrates und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Gesamtpersonalrates auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach
§ 4 Abs. 2
auf eine Gruppe weniger Sitze als ihr nach
§ 15 Abs. 3 des Gesetzes
mindestens zustehen, so erhält sie die in
§ 15 Abs. 3 des Gesetzes
vorgeschriebene Zahl von Sitzen.
§ 34 Wahlausschreiben
(1) Der Gesamtwahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren geeigneten den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustand bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(3) Das Wahlausschreiben muss enthalten
1.
Ort und Tag seines Erlasses,
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrates getrennt nach Arbeitnehmern und Beamten,
3.
Angaben darüber, ob die Arbeitnehmer und Beamten ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlass des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,
4.
den Hinweis, dass nur Dienstkräfte wählen können, die in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind,
5.
die Mindestzahl von wahlberechtigten Dienstkräften, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und den Hinweis, dass jede Dienstkraft nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,
6.
den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (
§ 16 Abs. 6 des Gesetzes
),
7.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Gesamtwahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
8.
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einem solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist.
(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:
1.
Die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
2.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum Werktag vor Beginn der Stimmabgabe, 12 Uhr, beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können,
3.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,
4.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
5.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe.
(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushanges.
(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Gesamtwahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(7) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
§ 35 Bekanntmachungen des Gesamtwahlvorstandes
Bekanntmachungen nach den
§§ 10
und
12
sind in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den Dienststellen auszuhängen.
§ 36 Sitzungsniederschriften
(1) Der Gesamtwahlvorstand fertigt eine Niederschrift über jede Sitzung, in der über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gesamtpersonalrates und die Verteilung der Sitze im Gesamtpersonalrat auf die Gruppen, über die Zulassung von Wahlvorschlägen und über die Gewährung von Nachfristen entschieden wird. Die Niederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Gesamtwahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.
§ 37 Stimmzettel
Für die Wahl des Gesamtpersonalrates sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrates zu verwenden.
§ 38 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß
§ 19
.
(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Gesamtwahlvorstand gegen Empfangsschein zu übersenden. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Gesamtpersonalrates (
§ 22
) werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat aufbewahrt.
(3) Der Gesamtwahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Gesamtpersonalrates gewählten Bewerber feststehen, teilt sie der Gesamtwahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
DRITTER TEIL Wahl des Hauptpersonalrates und der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 39 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Gesamtpersonalrates und der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
(1) Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten
§ 30 Abs. 1
und die
§§ 31
bis
38
entsprechend, soweit sich aus den
§§ 40
und
41
nichts anderes ergibt. Für die Wahl der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten
§ 30 Abs. 2
und die
§§ 40
und
41
.
(2) Findet die Wahl des Hauptpersonalrates gleichzeitig mit der Wahl von Gesamtpersonalräten statt, so gilt die vom Hauptwahlvorstand im Wahlausschreiben nach den
§§ 30 Abs. 1
und
39 Abs. 1 Satz 1
festzusetzende Zeit der Stimmabgabe auch für die Stimmabgabe zur Wahl der Gesamtpersonalräte.
(3) Findet die Wahl der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gleichzeitig mit der Wahl von Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen statt, so gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 40 Leitung der Wahl
Der nach
§ 56 des Gesetzes
gebildete Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrates.
§ 41 Durchführung der Wahl
(1) Für Bereiche, für die ein Gesamtpersonalrat gewählt oder gleichzeitig zu wählen ist, kann der Hauptwahlvorstand die Gesamtwahlvorstände beauftragen,
1.
die von den örtlichen Wahlvorständen ihres Bereiches festzustellenden Zahlen der in der Regel beschäftigten Dienstkräfte und ihre Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen,
2.
die Zahl der in ihrem Bereich wahlberechtigten Dienstkräfte getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten festzustellen,
3.
die bei den Dienststellen ihres Bereiches festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen,
4.
Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an die übrigen örtlichen Wahlvorstände in ihrem Bereich weiterzuleiten.
Die Gesamtwahlvorstände unterrichten in diesen Fällen die örtlichen Wahlvorstände in ihrem Bereich darüber, dass die in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben an sie einzusenden sind.
(2) Die Gesamtwahlvorstände fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Nr. 3) eine Niederschrift.
(3) Die Gesamtwahlvorstände übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich gegen Empfangsschein die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zusammenstellungen und die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2).
VIERTER TEIL Schlussvorschriften
§ 42 Berechnung von Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die
§§ 186
bis
193 des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechende Anwendung.
§ 43
*
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 6. September 1974 (GVBl. S. 2226)
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