KunstHZVO
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Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“, der Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ und der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) sowie für die künstlerischen Studiengänge der Universität der Künste Berlin (Kunsthochschulzugangsverordnung - KunstHZVO) Vom 14. September 2011

Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“, der Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ und der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) sowie für die künstlerischen Studiengänge der Universität der Künste Berlin (Kunsthochschulzugangsverordnung - KunstHZVO) Vom 14. September 2011
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Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 01.09.2020 (GVBl. S. 683)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“, der Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ und der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) sowie für die künstlerischen Studiengänge der Universität der Künste Berlin (Kunsthochschulzugangsverordnung - KunstHZVO) vom 14. September 201128.09.2011
Eingangsformel28.09.2011
§ 1 - Zugangsvoraussetzungen für erste berufsqualifizierende Studiengänge28.09.2011
§ 2 - Zugangsvoraussetzungen für die Masterstudiengänge28.09.2011
§ 3 - Zulassungsverfahren20.09.2020
§ 4 - Vorauswahl28.09.2011
§ 5 - Zugangsprüfung28.09.2011
§ 6 - Zulassungskommissionen28.09.2011
§ 7 - Zuhörer und Zuhörerinnen28.09.2011
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten28.09.2011
Auf Grund des § 10 Absatz 4 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) wird verordnet:

§ 1 Zugangsvoraussetzungen für erste berufsqualifizierende Studiengänge

(1) Für das Studium in den zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden künstlerischen Studiengängen der Universität der Künste Berlin sowie in den zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengängen der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“, der Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ und der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) müssen eine Hochschulzugangsberechtigung nach den §§ 10 oder 11 des Berliner Hochschulgesetzes und eine künstlerische Begabung vorliegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 muss eine besondere künstlerische Begabung vorliegen, ohne dass eine Hochschulzugangsberechtigung nachzuweisen ist, für
1.
Bildende Kunst/Freie Kunst,
2.
Bühnenbild,
3.
Kostümbild,
4.
Choreographie/Tanz/Tanzpädagogik,
5.
Gesang,
6.
Musical,
7.
Musik (Instrumente, Komposition, Tonsatz, Dirigieren, Korrepetition, Popularmusik, Jazz),
8.
Puppenspielkunst,
9.
Schauspiel,
10.
Szenisches Schreiben.
(3) In Ausnahmefällen können Bewerber und Bewerberinnen abweichend von Absatz 1 auch ohne Hochschulzugangsberechtigung bei Vorliegen einer besonderen künstlerischen Begabung zugelassen werden für
1.
Design,
2.
Kunst und Medien,
3.
Kirchenmusik,
4.
Pädagogische Ausbildung Musik,
5.
Schauspielregie und Regie für Musiktheater,
6.
Visuelle Kommunikation einschließlich Grafik-Design.
(4) Für das Fach oder Großfach Bildende Kunst für das Amt des Studienrats müssen eine Hochschulzugangsberechtigung nach den §§ 10 oder 11 des Berliner Hochschulgesetzes und eine besondere künstlerische Begabung vorliegen.

§ 2 Zugangsvoraussetzungen für die Masterstudiengänge

(1) Für das Studium in einem künstlerischen Masterstudiengang oder in einem künstlerischen weiterbildenden Studiengang nach § 23 Absatz 5 des Berliner Hochschulgesetzes der Universität der Künste Berlin sowie in einem Masterstudiengang oder in einem weiterbildenden Studiengang nach § 23 Absatz 5 des Berliner Hochschulgesetzes der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“, der Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ und der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) müssen die Zugangsvoraussetzungen nach den Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes und eine künstlerischen Begabung vorliegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen neben den Zugangsvoraussetzungen nach den Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.
eine besondere künstlerische Begabung für das Amt des Studienrats mit dem Fach oder Großfach Bildende Kunst oder für das Amt des Studienrats mit dem Fach Musik,
2.
eine besondere künstlerische Begabung für
a)
Bildende Kunst / Freie Kunst,
b)
Bühnenbild,
c)
Kostümbild,
d)
Choreographie / Tanz,
e)
Gesang,
f)
Musik (zum Beispiel Instrumente, Komposition, Tonsatz, Elektroakustische Musik, Dirigieren, Korrepetition, Jazz, Kammermusik, Liedgestaltung),
g)
Kirchenmusik,
h)
Regie für Musiktheater.

§ 3 Zulassungsverfahren

(1) Für die Zulassung zu Studiengängen, für die nach §§ 1 und 2 eine künstlerische Begabung oder eine besondere künstlerische Begabung erforderlich ist, finden Zulassungsverfahren statt.
(2) Die Teilnahme am Zulassungsverfahren setzt eine Bewerbung voraus, die an die Hochschule innerhalb einer von dieser festzusetzenden Frist (Ausschlussfrist) zu richten ist.
(3) Über das Zulassungsverfahren ist eine Niederschrift mit den Gründen für die Entscheidung zu fertigen. Das Ergebnis jedes Abschnitts des Zulassungsverfahrens ist dem Bewerber oder der Bewerberin mitzuteilen. Im Fall der Ablehnung sind die Gründe schriftlich oder elektronisch anzugeben.
(4) Weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens können in Zulassungsordnungen für die einzelnen Studiengänge geregelt werden.

§ 4 Vorauswahl

In den Zulassungssatzungen für die einzelnen Studiengänge kann die Durchführung einer Vorauswahl vorgesehen werden. Zweck der Vorauswahl ist es, diejenigen Bewerber und Bewerberinnen von der Zugangsprüfung auszuschließen, bei denen bei erster Begutachtung der Mangel der für den gewählten Studiengang erforderlichen künstlerischen Begabung zu erkennen ist.

§ 5 Zugangsprüfung

(1) Auf Grund der Zugangsprüfung wird über die Zulassung zum Studium in den einzelnen Studiengängen entschieden. Die Zugangsprüfung bezieht sich auf die in den einzelnen Studiengängen erforderliche künstlerische Begabung. Der Entscheidung sind zugrundezulegen:
1.
Arbeitsproben,
2.
eine oder mehrere zu erfüllende Aufgaben,
3.
in der Regel ein fachliches Gespräch.
(2) Bewerber und Bewerberinnen werden, vorbehaltlich von Zulassungsbeschränkungen, zum Studium zugelassen, wenn sie auf Grund des Ergebnisses der Zugangsprüfung die für den gewählten Studiengang erforderliche Begabung nachgewiesen haben.
(3) Hat sich der Bewerber oder die Bewerberin nicht innerhalb von drei Jahren nach Bestehen der Zugangsprüfung immatrikuliert, so kann der Nachweis der Begabung erneut gefordert werden. In den Zulassungsordnungen gemäß § 3 Absatz 4 können für bestimmte Studiengänge kürzere Fristen vorgesehen werden.

§ 6 Zulassungskommissionen

(1) Das Zulassungsverfahren wird durch die Zulassungskommission durchgeführt. Sie trifft alle Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Zulassungskommission, einschließlich ihres oder ihrer Vorsitzenden und dessen oder derer Stellvertreter oder Stellvertreterin, wird vom zuständigen Fachbereichsrat, an Hochschulen ohne Fachbereiche vom Akademischen Senat, bestimmt. Sie besteht aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, deren Amtszeit zwei akademische Jahre beträgt. Der Zulassungskommission gehören nur hauptberufliche Professoren und Professorinnen und akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit selbständiger Lehrtätigkeit an. Vorsitzender oder Vorsitzende einer Zulassungskommission und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin können nur hauptberufliche Professoren oder Professorinnen sein.
(3) Die hauptberuflichen Professoren und Professorinnen haben die Mehrheit in der Zulassungskommission. Für Zulassungskommissionen in Fächern, für die kein oder nur ein hauptberuflicher Professor oder eine hauptberufliche Professorin vorhanden ist, können Ausnahmen von Satz 1 beschlossen werden.
(4) An den Sitzungen einer Zulassungskommission nehmen zwei Studierende des entsprechenden Studiengangs mit Rederecht teil. Sie werden vom Fachbereichsrat, an Hochschulen ohne Fachbereiche vom Akademischen Senat, bestimmt.
(5) Die Mitglieder der Zulassungskommissionen müssen nach ihrer Lehrtätigkeit in der Lage sein, die jeweilige künstlerische Begabung der Bewerber und Bewerberinnen zu beurteilen.
(6) Entscheidungen der Zulassungskommissionen bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder.

§ 7 Zuhörer und Zuhörerinnen

Wer sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren beworben hat, kann an Zugangsprüfungen als Zuhörer oder Zuhörerin teilnehmen; dies gilt nicht für die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Die Teilnahme von Zuhörern und Zuhörerinnen ist auf Antrag eines Kandidaten oder einer Kandidatin auszuschließen.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kunsthochschulzugangsverordnung vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 214), die zuletzt durch Artikel VII des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 14. September 2011
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner
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