BSÜG
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Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz-BSÜG) in der Fassung vom 25. Juni 2001

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren
von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin
(Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz-BSÜG)
in der Fassung vom 25. Juni 2001
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 23 und 24 geändert, §§ 33a und 33b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.06.2018 (GVBl. S. 418)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG) in der Fassung vom 25. Juni 200101.08.2001
Inhaltsverzeichnis24.06.2018
Erster Abschnitt - Allgemeines01.08.2001
§ 1 - Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes01.08.2001
Zweiter Abschnitt - Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen01.08.2001
§ 2 - Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten01.08.2001
§ 3 - Betroffener Personenkreis26.10.2006
§ 4 - Zuständigkeit01.08.2001
§ 5 - Bestellung von Geheimschutzbeauftragten01.08.2001
§ 6 - Verschlusssachen01.08.2001
§ 7 - Sicherheitsrisiken21.10.2001
§ 8 - Rechte und Pflichten des Betroffenen und der einbezogenen Person21.10.2001
§ 9 - Arten der Sicherheitsüberprüfung01.08.2001
§ 10 - Einfache Sicherheitsüberprüfung01.08.2001
§ 11 - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung01.08.2001
§ 12 - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen01.08.2001
§ 13 - Datenerhebung21.10.2001
§ 14 - Einleitung der Sicherheitsüberprüfung21.10.2001
§ 15 - Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde bei den einzelnen Überprüfungsarten21.10.2001
§ 16 - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung21.10.2001
§ 17 - Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit01.08.2001
§ 18 - Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung01.08.2001
§ 19 - Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung01.08.2001
§ 20 - Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte01.08.2001
§ 21 - Nutzung, Verarbeitung und Behandlung der Unterlagen und Daten, Zweckbindung01.08.2001
§ 22 - Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien21.10.2001
§ 23 - Berichtigen, Löschen und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten24.06.2018
§ 24 - Auskunft, Akteneinsicht24.06.2018
§ 25 - Reisebeschränkungen01.08.2001
Dritter Abschnitt - Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei nicht-öffentlichen Stellen01.08.2001
§ 26 - Weitergabe geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten, Sabotageschutz01.01.2004
§ 27 - Zuständigkeit01.08.2001
§ 28 - Bestellung eines Sicherheitsbevollmächtigten01.08.2001
§ 29 - Sicherheitserklärung, Sicherheitsakte01.08.2001
§ 30 - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe von Erkenntnissen01.08.2001
§ 31 - Behördliche Aufsicht01.08.2001
§ 32 - Parteien01.08.2001
Vierter Abschnitt - Schlussvorschriften01.08.2001
§ 33 - Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften01.08.2001
§ 33a - Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes24.06.2018
§ 33b - Unabhängige Datenschutzkontrolle24.06.2018
§ 34 - Strafvorschriften01.08.2001
§ 35 - Übergangsvorschriften01.08.2001
§ 36 - Änderung von Gesetzen01.08.2001
§ 37 - Inkrafttreten01.08.2001
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
Zweiter Abschnitt Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen
§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten
§ 3 Betroffener Personenkreis
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Bestellung von Geheimschutzbeauftragten
§ 6 Verschlusssachen
§ 7 Sicherheitsrisiken
§ 8 Rechte und Pflichten des Betroffenen und der einbezogenen Person
§ 9 Arten der Sicherheitsüberprüfung
§ 10 Einfache Sicherheitsüberprüfung
§ 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
§ 12 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
§ 13 Datenerhebung
§ 14 Einleitung der Sicherheitsüberprüfung
§ 15 Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde bei den einzelnen Überprüfungsarten
§ 16 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
§ 17 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
§ 18 Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
§ 19 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
§ 20 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
§ 21 Nutzung, Verarbeitung und Behandlung der Unterlagen und Daten, Zweckbindung
§ 22 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien
§ 23 Berichtigen, Löschen und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 24 Auskunft, Akteneinsicht
§ 25 Reisebeschränkungen
Dritter Abschnitt Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei nicht-öffentlichen Stellen
§ 26 Weitergabe geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten, Sabotageschutz
§ 27 Zuständigkeit
§ 28 Bestellung eines Sicherheitsbevollmächtigten
§ 29 Sicherheitserklärung, Sicherheitsakte
§ 30 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe von Erkenntnissen
§ 31 Behördliche Aufsicht
§ 32 Parteien
Vierter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 33 Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften
§ 33a Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes
§ 33b Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 34 Strafvorschriften
§ 35 Übergangsvorschriften
§ 36 Änderungen von Gesetzen
§ 37 Inkrafttreten

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es,
1.
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen und den Zugang von Personen zu verhindern, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (personeller Geheimschutz),
und
2.
die Beschäftigung von Personen, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann, an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern (personeller Sabotageschutz).

Zweiter Abschnitt Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
1.
Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
2.
Zugang zu Verschlusssachen überstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
3.
in dem Teil einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes tätig ist, der auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde zum Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung nach
§ 10 erklärt worden ist, oder
4.
an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtung beschäftigt ist, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben zahlreicher Menschen zu befürchten ist oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar ist.
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zu schützenden Arten von Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen abschließend festzulegen.

§ 3 Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die beamten- und arbeitsrechtlichen Pflichten bleiben unberührt. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn der Betroffene bereits vor weniger als fünf Jahren im erstrebten Umfang oder höher überprüft worden ist und die Unterlagen verfügbar sind. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden.
(2) Soweit es dieses Gesetz vorsieht, können auch Angaben zum volljährigen Ehegatten, Lebenspartner oder Partner, mit dem der Betroffene in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), erhoben und sie in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Geht der Betroffene die Ehe ein, begründet er eine Lebenspartnerschaft oder beginnt er eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung, so hat er die zuständige Stelle umgehend zu unterrichten, die über die Erhebung von Angaben zum Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten und über deren Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung entscheidet; dies gilt auch bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
die Mitglieder des Abgeordnetenhauses; das Abgeordnetenhaus bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes die Voraussetzungen für den Zugang seiner Mitglieder zu geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten,
2.
Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
3.
ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach
§ 2 Satz 1 Nr. 2 ausüben sollen.
(4) Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen sowie Personen, die vom Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung in ein öffentliches Amts- oder Dienstverhältnis gewählt oder berufen werden, sind Geheimnisträger kraft Amtes. Sie sind auf eigenen Antrag einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Dies gilt für die vom Regierenden Bürgermeister ernannten Mitglieder des Senats sowie für den Chef der Senatskanzlei und die übrigen Staatssekretäre entsprechend.

§ 4 Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben dieses Gesetzes werden von der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle wahrgenommen, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen will (zuständige Stelle). Für die Geheimschutzbeauftragten und ihre Vertreter werden die Aufgaben der zuständigen Stelle von dem für die Verfassungsschutzbehörde zuständigen Geheimschutzbeauftragten wahrgenommen. Zuständige Stelle für Behördenleiter ist die oberste Landesbehörde.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle sollte bei der Ausübung dieser Tätigkeit dem Behördenleiter unmittelbar unterstellt sein.
(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist nach
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Verfassungsschutzgesetzes Berlin
vom 25. März 1995 (GVBl. S. 254, 762), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, die Verfassungsschutzbehörde.
(4) Die sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen nach
§ 2 Satz 1 Nr. 4 werden auf deren Antrag von der Verfassungsschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt.
(5) Die Aufgaben der zuständigen Stelle bei der Überprüfung gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 werden für vom Abgeordnetenhaus Gewählte vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses und für von einer Bezirksverordnetenversammlung Gewählte von dem für die Verfassungsschutzbehörde zuständigen Geheimschutzbeauftragten wahrgenommen.
(6) Die Verwaltung des Abgeordnetenhauses ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter der Abgeordneten und der Fraktionen, die Zugang zu Verschlusssachen gemäß
§ 6 erhalten sollen.

§ 5 Bestellung von Geheimschutzbeauftragten

(1) Bei Stellen, die mindestens fünf Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen haben, ist ein Geheimschutzbeauftragter zu bestellen. Er nimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle (
§ 4 Abs. 1) wahr, sorgt dafür, dass die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen getroffen werden, und führt die Sicherheitsüberprüfungen durch.
§ 4 Abs. 2 findet Anwendung. Wird weniger als fünf Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen, so nimmt die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten der Leiter der Stelle oder sein Vertreter wahr.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die obersten Landesbehörden und die Bezirksämter mit Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde für die zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden nachgeordneten Behörden die Aufgaben gemäß Absatz 1 übernehmen.

§ 6 Verschlusssachen

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.
(2) Eine Verschlusssache ist
1.
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
2.
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
3.
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
4.
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
(3) Eine Person, die Zugang zu Verschlusssachen erhalten soll oder sich verschaffen kann, ist nach einer Sicherheitsüberprüfung und dem Ergebnis, dass keine Sicherheitsrisiken vorliegen oder erkennbar sind, von der zuständigen Stelle förmlich zu belehren und zu ermächtigen. Die Belehrung und die Ermächtigung werden ohne förmliche Sicherheitsüberprüfung vorgenommen, wenn es sich nur um Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH handelt.

§ 7 Sicherheitsrisiken

(1) Sicherheitsrisiken sind Umstände, die es aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes verbieten, einem Betroffenen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen. Die Beurteilung ist auf den Einzelfall abzustellen.
(2) Ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
1.
Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen,
2.
Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen oder
3.
eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- oder Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners oder Lebensgefährten vorliegen.

§ 8 Rechte und Pflichten des Betroffenen und der einbezogenen Person

(1) Der Betroffene ist über Art und Umfang der beabsichtigten Sicherheitsüberprüfung sowie über die damit verbundene Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten und die weitere Datenverarbeitung zu unterrichten. Wird eine weitergehende Sicherheitsüberprüfung als ursprünglich vorgesehen notwendig (
§ 9 Abs. 2), so ist auch für diese eine entsprechende Unterrichtung erforderlich.
(2) Die Einwilligung des Betroffenen ist Voraussetzung für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung. Sie bezieht sich nur auf die Art der Sicherheitsüberprüfung, die Gegenstand der Unterrichtung war, sowie auf die Befragungen, die nach Art der Sicherheitsüberprüfung vorgeschrieben sind. Willigt der Betroffene in die Sicherheitsüberprüfung nicht ein, so ist die Sicherheitsüberprüfung undurchführbar. Dem Betroffenen darf dann keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden.
(3) Der Betroffene ist verpflichtet, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
(4) Der Betroffene kann Angaben verweigern, die für ihn, einen nahen Angehörigen im Sinne von
§ 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren.
(5) Sollen Angaben zum Ehegatten oder Lebenspartner oder Lebensgefährten erhoben oder soll einer von diesen in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfungen.

§ 9 Arten der Sicherheitsüberprüfung

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
1.
einfache Sicherheitsüberprüfung (SÜ 1),
2.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ 2) oder
3.
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (SÜ 3)
durchgeführt.
(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung tatsächliche Anhaltspunkte, die eine weitergehende Überprüfung notwendig machen, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung mit Zustimmung des Betroffenen und der einzubeziehenden oder einbezogenen Person anordnen. Diese ist jedoch nur soweit durchzuführen, wie es zur Aufklärung des Sicherheitsrisikos erforderlich ist.
§ 15 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 10 Einfache Sicherheitsüberprüfung

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
2.
eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach
§ 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

§ 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Zugang zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
3.
an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach
§ 2 Satz 1 Nr. 4 beschäftigt sind oder werden sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach
§ 10 für ausreichend hält.

§ 12 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Zugang zu einer hohen Anzahl von GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
3.
als Dienstkräfte der Verfassungsschutzbehörde tätig werden sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach
§ 10 oder § 11
für ausreichend hält.

§ 13 Datenerhebung

(1) Die zuständige Stelle und die Verfassungsschutzbehörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Der Betroffene, die einzubeziehende Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß
§ 4 Abs. 4 kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht-öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz des Betroffenen oder der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.
(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten grundsätzlich beim Betroffenen und, falls es darüber hinaus erforderlich ist, gesondert bei dem in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Ehegatten oder Lebenspartner oder Lebensgefährten. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder Lebensgefährten entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden. Ist zum Zwecke der Sammlung von Informationen die Weitergabe personenbezogener Daten unerlässlich, so dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist nicht zulässig.

§ 14 Einleitung der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle unterrichtet den Betroffenen und die einzubeziehende Person über die Rechte und Pflichten nach
§ 8 und fordert sie zur Abgabe der Sicherheitserklärung auf. Anzugeben sind frühere Sicherheitsüberprüfungen und
1.
Namen, auch frühere, und Vornamen,
2.
Geburtsdatum und -ort, Bundesland,
3.
Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
4.
Familienstand,
5.
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
6.
ausgeübter Beruf,
7.
Arbeitgeber und dessen Anschrift,
8.
Anzahl der Kinder,
9.
im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, und Vornamen, Geburtsdatum und -ort; Verhältnis zu dieser Person),
10.
Eltern, gegebenenfalls Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, und Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
11.
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- und Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,
12.
Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,
13.
Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und darüber, ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
14.
Kontakte zu anderen Nachrichtendiensten einschließlich der Nachrichtendienste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
15.
Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb den Betroffenen in Konflikt mit seiner Verschwiegenheitspflicht bringen können,
16.
Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
17.
anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
18.
Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, von denen die Verfassungsschutzbehörde festgestellt hat, dass besondere Sicherheitsrisiken zu besorgen sind, und
19.
drei Referenzpersonen (Namen und Vornamen, Berufe, berufliche und private Anschriften und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft).
Der Sicherheitserklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach
§ 10 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 8, 11, 12 und 19 sowie die Pflicht, Lichtbilder beizubringen; Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit dem Betroffenen leben.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach
§ 11 entfällt die Angabe zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 19.
(4) In jeder Sicherheitsüberprüfung werden zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners oder Lebensgefährten die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 14 und 16 erhoben. Bei einer Einbeziehung nach
§ 15 Abs. 2 Nr. 3 sind zusätzlich die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, 12, 13, 17 und 18 genannten Daten anzugeben.
(5) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in
§ 4 Abs. 4 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.
(6) Die Sicherheitserklärung ist vom Betroffenen der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben des Betroffenen und, soweit möglich, des Ehegatten oder Lebenspartners oder Lebensgefährten anhand der Personalunterlagen des Betroffenen auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Die zuständige Stelle richtet eine Anfrage an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn der Betroffene oder die einbezogene Person vor dem 13. Januar 1972 geboren wurde und der personalverwaltenden Stelle eine uneingeschränkte Auskunft nicht vorliegt.
§ 13 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung und sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die Verfassungsschutzbehörde weiter, teilt dieser mit, in welcher sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Betroffene im Einzelnen eingesetzt werden soll, und beauftragt diese, die nach
§ 15 erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Dies entfällt, wenn die zuständige Stelle bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt hat, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht.

§ 15 Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde bei den einzelnen Überprüfungsarten

(1) Bei einer Sicherheitsüberprüfung nach
§ 10 trifft die Verfassungsschutzbehörde zur Feststellung und Aufklärung eines Sicherheitsrisikos folgende Maßnahmen:
1.
sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
2.
Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, und, soweit es im Einzelfall sachdienlich erscheint, an das Bundeskriminalamt,
3.
Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, und
4.
Ersuchen um Datenübermittlung aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach
§ 11 trifft die Verfassungsschutzbehörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen:
1.
Prüfung der Identität des Betroffenen,
2.
Anfragen an die Grenzschutzdirektion und die Nachrichtendienste des Bundes und
3.
Überprüfung und, soweit erforderlich, Befragung des Ehegatten oder Lebenspartners oder Lebensgefährten des Betroffenen in dem in Absatz 1 genannten Umfang, sofern nicht die zuständige Stelle von der Einbeziehung abgesehen hat. Von der Einbeziehung kann in den Fällen des
§ 11 Nr. 3, bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sowie in vergleichbaren Fällen abgesehen werden.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach
§ 12 befragt die Verfassungsschutzbehörde zusätzlich zu den Maßnahmen der Absätze 1 und 2 Referenzpersonen, um zu prüfen, ob die Angaben des Betroffenen zutreffen und ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt.
(4) In Fällen, in denen ein Sicherheitsrisiko auf Grund der vorstehenden Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann und die Befragung des Betroffenen oder seines Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Belange entgegenstehen, können von anderen geeigneten Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichten, zusätzliche Auskünfte eingeholt oder weitere geeignete Auskunftspersonen befragt werden.

§ 16 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Ein Rechtsanspruch auf Verwendung in einem sicherheitsempfindlichen Bereich oder auf Ermächtigung zur Bearbeitung von Verschlusssachen besteht nicht.
(2) Kommt die Verfassungsschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Hat die Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, übermittelt sie dies der zuständigen Stelle.
(3) Sieht die Verfassungsschutzbehörde ein Sicherheitsrisiko als gegeben an, unterrichtet sie schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über die zuständige oberste Landesbehörde.
(4) Über Umstände, die zur Ablehnung der Zulassung führen können, gibt die zuständige Stelle dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung. Der Betroffene kann zur Anhörung einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Bei der Anhörung ist der Quellenschutz zu gewährleisten und den schutzwürdigen Belangen von Personen, die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wurden, Rechnung zu tragen. Die Anhörung unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerber bei der Verfassungsschutzbehörde.
(5) Liegen in der Person des Ehegatten oder Lebenspartners oder Lebensgefährten Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung des Betroffenen zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Kann die Sicherheitsüberprüfung nicht mit der Feststellung abgeschlossen werden, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.
(7) Lehnt die zuständige Stelle die Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ab, ist der Betroffene zu unterrichten.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.

§ 17 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von
§ 3 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Betroffenen vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die Verfassungsschutzbehörde
1.
bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat und sich hierbei keine Erkenntnisse ergeben haben, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten, oder
2.
bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat, auch wenn bei dieser eine Antwort auf eine Anfrage nach
§ 14 Abs. 6 Satz 3 noch nicht vorliegt, und sich keine Erkenntnisse ergeben haben, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten.

§ 18 Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

(1) Die zuständige Stelle und die Verfassungsschutzbehörde unterrichten sich gegenseitig, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder zu der nach
§ 15 Abs. 2 Nr. 3 einbezogenen Person bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) Die mitwirkende Behörde prüft die mitgeteilten Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Im Übrigen findet
§ 16 entsprechend Anwendung.

§ 19 Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung

(1) Die Sicherheitserklärung ist dem Betroffenen, der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, und der nach
§ 15 Abs. 2 Nr. 3 einbezogenen Person in der Regel alle fünf Jahre erneut zur Aktualisierung zuzuleiten.
(2) Die zuständige Stelle kann eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte gemäß
§ 7 Abs. 2 bekannt werden, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten. Auf die Wiederholungsüberprüfung finden die Vorschriften über die Erstüberprüfung Anwendung. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §
§ 11 und 12 sind in der Regel im Abstand von zehn Jahren Wiederholungsüberprüfungen durchzuführen. Sie ist bei den Sicherheitsüberprüfungen nach
§ 11 jedoch nur soweit durchzuführen, wie der Überprüfungszweck dies erfordert, und umfasst zumindest die Maßnahmen nach
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach
§ 12 umfasst die Wiederholungsüberprüfung alle Maßnahmen nach
§ 15 ; die mitwirkende Behörde kann von einer erneuten Identitätsprüfung absehen.

§ 20 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

(1) Die zuständige Stelle führt über den Betroffenen eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
(2) Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten befassten Personen sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Zu diesen Informationen zählen insbesondere:
1.
Betrauen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderung und Beendigung,
2.
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
3.
Änderung des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
4.
Anhaltspunkte für Überschuldung, z. B. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
5.
nicht getilgte Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde führt über den Betroffenen eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
1.
Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
2.
das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
3.
Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
4.
die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 genannten Daten nur, wenn sie sicherheitserheblich sind.
(4) Sicherheitsakten und Sicherheitsüberprüfungsakten sind keine Personalakten. Sie sind gesondert zu führen und dürfen der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden. Wechselt der Betroffene zu einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle, ist die Sicherheitsakte an die nunmehr zuständige Stelle abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Auf Anforderung ist die Sicherheitsüberprüfungsakte an die nunmehr mitwirkende Verfassungsschutzbehörde abzugeben.
(5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln.

§ 21 Nutzung, Verarbeitung und Behandlung der Unterlagen und Daten, Zweckbindung

(1) Die Unterlagen und Daten über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten dürfen zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung nicht an andere als die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung zu beteiligenden Behörden und Stellen übermittelt werden. Sie dürfen von der zuständigen Stelle oder Verfassungsschutzbehörde nur für
1.
die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
2.
Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
3.
Zwecke der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie von dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen, die sich aus der Sicherheitsüberprüfung ergeben, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist,
4.
Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
genutzt und übermittelt werden. Die Nutzung von Erkenntnissen aus Anfragen nach
§ 14 Abs. 6 Satz 3 ist nur unter den Voraussetzungen des
§ 29 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, zulässig. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 2 Nr. 2 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf die gespeicherten Daten nutzen und anderen Verfassungsschutzbehörden übermitteln, wenn dies für Zwecke der Spionage- und Terrorismusabwehr oder zur Abwehr sonstiger extremistischer Bestrebungen von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die nach
§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.
(4) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 2 und 3 nur an öffentliche Stellen übermitteln.
(5) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist aktenkundig zu machen. Die Nutzung oder Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 2. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.
(6) Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind zu vernichten, wenn sie nicht mehr benötigt werden,
1.
von der zuständigen Stelle spätestens
a)
nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein,
b)
nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, es ist beabsichtigt, dem Betroffenen erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, und der Betroffene willigt in die weitere Aufbewahrung ein,
2.
von der mitwirkenden Behörde
a)
bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
b)
bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von zehn Jahren nach den in Nummer 1 genannten Fristen,
c)
die nach § 22
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, dass der Betroffene keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist.
(7) Im Übrigen sind in Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung des Betroffenen verarbeitet oder genutzt werden.

§ 22 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
1.
die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartners oder Lebensgefährten und die Aktenfundstelle,
2.
Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und
3.
sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein objektives Sicherheitsrisiko begründen,
in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 dürfen auch in nach
§ 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.

§ 23 Berichtigen, Löschen und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle und die Verfassungsschutzbehörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten vom Betroffenen oder der einbezogenen Person bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Informationen in Dateien, deren Verarbeitung eingeschränkt ist, sind entsprechend zu kennzeichnen. Zuständige Stelle und Verfassungsschutzbehörde unterrichten einander.
(2) Auf in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten findet
§ 21 Abs. 6 und 7 entsprechend Anwendung.

§ 24 Auskunft, Akteneinsicht

(1) Die zuständige Stelle oder mitwirkende Behörde erteilt auf schriftlichen Antrag der anfragenden Person (Antragsteller) unentgeltlich Auskunft über die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung zu seiner Person gespeicherten Daten.
(2) Bezieht sich die Auskunft auf personenbezogene Daten, die von der zuständigen Stelle der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden, so ist die Auskunft nur mit deren Zustimmung zulässig. Entsprechendes gilt für die Auskunftserteilung durch die zuständige Stelle hinsichtlich solcher Daten, die ihr von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden.
(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheimgehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Antragstellers an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Ablehnung der Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunft ganz oder teilweise abgelehnt, ist der Antragsteller auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass er sich an die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Dieser oder diesem ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Personenbezogene Daten einer Person, der Vertraulichkeit zugesichert worden ist, dürfen nur der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit persönlich offenbart werden. Mitteilungen der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörden zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmen.
(5) Dem Betroffenen haben die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde auf Antrag Einsicht in die Teile der Sicherheits- und Sicherheitsüberprüfungsakten zu gewähren, die Daten zu seiner Person enthalten. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die Einsichtnahme in Sicherheitsakten ist insbesondere dann zu versagen, wenn überwiegende öffentliche oder überwiegende Geheimhaltungsinteressen Dritter entgegenstehen oder die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass ihre Trennung nach Vervielfältigung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Betroffenen zusammenfassende Auskunft über den Akteninhalt zu erteilen.
(6) Das Auskunftsrecht sowie das Einsichtsrecht in die Sicherheitsakten nach Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 darf nur von der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit persönlich ausgeübt werden, wenn das für Inneres zuständige Mitglied des Senats im Einzelfall feststellt, dass dies die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gebietet. Entsprechendes gilt für die Sicherheitsüberprüfungsakte.

§ 25 Reisebeschränkungen

(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach §
§ 11 und 12 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nicht-öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verfassungsschutzbehörde wird ermächtigt, die Personengruppen und die Staaten durch eine Dienstanweisung festzulegen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.
(2) Die zuständige Stelle kann die Reise untersagen, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung des Betroffenen durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen.
(3) Ergeben sich insbesondere bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch fremder Nachrichtendienste hindeuten können, so hat der Betroffene die zuständige Stelle unverzüglich nach seiner Rückkehr zu unterrichten.

Dritter Abschnitt Personeller Geheim- und Sabotageschutz bei nicht-öffentlichen Stellen

§ 26 Weitergabe geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten, Sabotageschutz

(1) An eine nicht-öffentliche Stelle dürfen Verschlusssachen erst weitergegeben und Verträge mit einer nicht-öffentlichen Stelle, bei deren Abwicklung Verschlusssachen entstehen, erst geschlossen werden, nachdem die zuständige Stelle unter Mitwirkung der Verfassungsschutzbehörde geprüft und bestätigt hat, dass
1.
keine Umstände vorliegen, die Zweifel an der Wahrung des Geheimschutzes begründen können,
2.
die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen getroffen sind und
3.
die Sicherheitsüberprüfungen der betroffenen Personen durchgeführt sind.
Die zuständige Stelle kann von einer eigenen Prüfung absehen, wenn sich die nicht öffentliche Stelle in der Geheimschutzbetreuung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes befindet und in diesem Zusammenhang bereits Feststellungen zu den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen getroffen worden sind.
(2) Auf Antrag einer nicht-öffentlichen lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung kann die zuständige Stelle die Einrichtung oder Teile von ihr zur sicherheitsempfindlichen Stelle erklären, bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben zahlreicher Menschen zu befürchten oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar ist.
(3) Für den personellen Geheim- und Sabotageschutz bei nicht-öffentlichen Stellen gelten die Vorschriften der §
§ 2 bis 25 entsprechend, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
(4) Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in Dateien speichern, verändern und nutzen.

§ 27 Zuständigkeit

(1) Für den personellen Geheimschutz und den personellen Sabotageschutz werden die Aufgaben der zuständigen Stelle von der Verfassungsschutzbehörde wahrgenommen, soweit nicht im Einvernehmen mit ihr die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.
(2) Die Entscheidung nach
§ 26 Abs. 2 trifft die Verfassungsschutzbehörde.

§ 28 Bestellung eines Sicherheitsbevollmächtigten

(1) Liegt ein Vertrag zwischen einer nicht-öffentlichen Stelle und der zuständigen Stelle zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen oder die Bestimmung zur sicherheitsempfindlichen Stelle im Sinne von
§ 4 Abs. 5 vor, benennt die Geschäftsleitung der zuständigen Stelle einen fachlich und persönlich geeigneten leitenden Unternehmensangehörigen als Sicherheitsbevollmächtigten, der in Angelegenheiten des Geheimschutzes und des personellen Sabotageschutzes für die ordnungsgemäße Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen verantwortlich und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist. Der Sicherheitsbevollmächtigte muss der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt sein; die Verantwortung der Geschäftsleitung bleibt hierdurch unberührt.
(2) Der Sicherheitsbevollmächtigte muss sicherheitsüberprüft sein nach der höchsten bei der nicht-öffentlichen Stelle vorkommenden Verschlusssacheneinstufung.
(3) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.
(4) Der Sicherheitsbevollmächtigte wird für den personellen Geheimschutz und für den personellen Sabotageschutz von der Verfassungsschutzbehörde in seine Aufgaben eingeführt. Die Verfassungsschutzbehörde berät und informiert in Fragen des personellen Geheim- und des personellen Sabotageschutzes.

§ 29 Sicherheitserklärung, Sicherheitsakte

(1) Abweichend von § 14
Abs. 6 nimmt der Sicherheitsbevollmächtigte der nicht-öffentlichen Stelle die Sicherheitserklärung entgegen. Er prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegebenenfalls unter Beiziehung der Personalunterlagen und gibt sie an die zuständige Stelle weiter. Er teilt Erkenntnisse mit, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten.
(2) Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.

§ 30 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe von Erkenntnissen

Die zuständige Stelle unterrichtet den Sicherheitsbevollmächtigten nach Abstimmung mit der Verfassungsschutzbehörde nur darüber, ob oder ob keine Bedenken bestehen, dass dem Betroffenen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen wird. Erkenntnisse, auf denen diese Entscheidung beruht, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn Erkenntnisse zum Betroffenen oder zur einbezogenen Person bekannt werden, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten.

§ 31 Behördliche Aufsicht

(1) Soweit eine nicht-öffentliche Stelle über Verschlusssachen verfügt, überprüft die zuständige Stelle unter Mitwirkung der Verfassungsschutzbehörde die Ausführung dieses Gesetzes und der vertraglich übernommenen Pflichten.
(2) Die mit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten befasste nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Sie hat insbesondere die geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten und die zu deren Schutz getroffenen Maßnahmen nachzuweisen. Die zuständige Stelle ist befugt, soweit es zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, Grundstücke und Geschäftsräume der mit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten befassten nicht-öffentlichen Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Die nicht-öffentliche Stelle hat diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 Grundgesetz , Artikel 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
) wird insoweit eingeschränkt.

§ 32 Parteien

Politischen Parteien nach
Artikel 21 des Grundgesetzes , die über Organisationseinheiten verfügen, die den in
§ 2 Satz 1 Nr. 3 beschriebenen Stellen vergleichbar oder die mit geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten befasst sind, obliegt die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen für Mitarbeiter und Mitglieder, die Zugang zu Verschlusssachen gemäß
§ 6 erhalten sollen, und der Maßnahmen nach diesem Gesetz selbst. Die Verfassungsschutzbehörde kann auf Ersuchen Maßnahmen nach
§ 15 übernehmen, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen sind.

Vierter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 33 Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften

(1) Die Verfassungsschutzbehörde erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Bereich der nicht-öffentlichen Stellen erlässt die Verfassungsschutzbehörde im Einvernehmen mit der für Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 33a Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes

Die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes
finden wie folgt Anwendung:
1.
§ 2 Absatz 9 und
§ 13 Absatz 1 und 4 finden keine Anwendung,
2.
§ 31 , § 36 Absatz 1 und 3
, die §§ 37 bis
39 , 48
, 50 ,
69 , 70
sind entsprechend anzuwenden.

§ 33b Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Jede Person kann sich an die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch öffentliche oder nichtöffentliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert bei den öffentlichen und den nichtöffentlichen Stellen die Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften über den Datenschutz bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die Kommission nach
§ 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
unterliegt, unterliegt diese nicht der Kontrolle durch die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die Kommission ersucht die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. Der Kontrolle durch die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterliegen auch nicht personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn die betroffene Person der Kontrolle der auf sie bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit widerspricht.
(3) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen sind verpflichtet, die oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere
1.
Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen,
2.
jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
§ 24 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 34 Strafvorschriften

(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
1.
speichert, verändert oder übermittelt,
2.
zum Abruf Mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
3.
abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder
2.
entgegen § 21 Abs. 2 oder
§ 30 Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie innerhalb der Stelle an einen anderen weitergibt.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 35 Übergangsvorschriften

(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, ist die Wiederholungsüberprüfung gemäß
§ 19 zehn Jahre nach Abschluss der Erst- oder der letzten Wiederholungsüberprüfung durchzuführen.
(2) Maßnahmen im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, gelten weiter, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig sind.
(3) Sicherheits- und Sicherheitsüberprüfungsakten sind bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Erfordernissen des
§ 20 anzupassen.

§ 36 Änderung von Gesetzen

Das Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz in der Fassung vom 25. März 1995 (GVBl. S. 254, 762) wird wie folgt geändert:
1.
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind im Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 2. März 1998 (GVBl S. 26) geregelt."
b)
Satz 3 wird aufgehoben.
2.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
§ 11 Abs. 2 wird aufgehoben.
b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3.

§ 37 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.
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