LAbgG
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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG) Vom 9. Oktober 2019

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG) Vom 9. Oktober 2019
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Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.03.2022 (GVBl. S. 106)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG) vom 9. Oktober 201901.01.2020
Inhaltsverzeichnis01.01.2020
Erster Teil - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus01.01.2020
§ 101.01.2020
Zweiter Teil - Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus und Beruf; Verhaltensregeln01.01.2020
§ 2 - Schutz der freien Mandatsausübung01.01.2020
§ 3 - Wahlvorbereitungsurlaub01.01.2020
§ 4 - Berufs- und Betriebszeiten01.01.2020
§ 5 - Mitglieder anderer gesetzgebender Körperschaften01.01.2020
§ 5a - Verhaltensregeln für Mitglieder des Abgeordnetenhauses24.02.2021
Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung01.01.2020
Erster Abschnitt - Leistungen an Abgeordnete01.01.2020
§ 6 - Entschädigung01.01.2022
§ 7 - Amtsausstattung01.03.2022
§ 8 - Kürzung der Kostenpauschale04.07.2022
§ 9 - Dienstreisen01.01.2020
Zweiter Abschnitt - Leistungen nach Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus01.01.2020
§ 10 - Übergangsgeld01.01.2020
§ 11 - Anspruch auf Altersentschädigung01.01.2020
§ 12 - Höhe der Altersentschädigung01.01.2020
§ 13 - Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten01.01.2020
§ 14 - Gesundheitsschäden01.01.2020
§ 15 - Versorgungsalternativen01.01.2020
§ 16 - (aufgehoben)01.01.2020
§ 17 - Hinterbliebenenversorgung01.01.2020
§ 18 - Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften01.01.2020
Dritter Abschnitt - Kranken- und Unfallversicherung, Unterstützungen01.01.2020
§ 19 - Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen01.01.2020
§ 19a - Unfallversicherung01.01.2020
§ 20 - Unterstützungen01.03.2020
Vierter Abschnitt - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen01.01.2020
§ 2101.01.2020
Fünfter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften01.01.2020
§ 22 - (aufgehoben)01.01.2020
§ 23 - Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften, Fristenberechnung01.01.2020
§ 24 - Aufrundung01.01.2020
§ 25 - Verzicht, Übertragbarkeit01.01.2020
§ 26 - Verwendung im öffentlichen Dienst01.01.2020
§ 26a - Ausübung des Mandats01.01.2020
Vierter Teil - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Abgeordnetenhaus und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes01.01.2020
Erster Abschnitt - Unvereinbarkeit von Amt und Mandat01.01.2020
§ 27 - Unvereinbare Ämter01.01.2020
§ 28 - Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis01.01.2020
§ 29 - Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats01.01.2020
§ 30 - Dienstzeiten im öffentlichen Dienst01.01.2020
§ 31 - Entlassung01.01.2020
§ 32 - Beförderungsverbot01.01.2020
§ 33 - Personen im Beamtenstatus auf Zeit01.01.2020
§ 34 - Richterinnen und Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes01.01.2020
§ 34a - Angehörige des öffentlichen Dienstes in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes01.01.2020
Zweiter Abschnitt - Vereinbarkeit von Amt und Mandat01.01.2020
§ 34b - Freistellung01.01.2020
Fünfter Teil - Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften01.01.2020
§ 35 - Übergangsvorschriften für Fraktionsvorsitzende01.01.2020
§ 36 - (aufgehoben)01.01.2020
§ 37 - Übergangsvorschriften für bis zum Beginn der 8. Wahlperiode erworbene Ansprüche01.01.2020
§ 37a - Übergangsvorschriften für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung01.01.2020
§ 38 - Datenverarbeitung01.01.2020
§ 39 - Übergangsvorschriften zum Vierzehnten Änderungsgesetz zum Gesetz in der Fassung vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 1497)01.01.2020
§ 39a - Übergangsvorschriften01.01.2020
§ 40 - Antragserfordernis, Weitergeltung und Außerkrafttreten alten Rechts01.01.2020
§ 41 - Berechnung und Durchführung des Versorgungsausgleichs01.01.2020
Übersicht
Erster Teil
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus§ 1
Zweiter Teil
Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus und Beruf; Verhaltensregeln§§ 2 - 5a
Dritter Teil
Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung§§ 6 - 26a
Erster Abschnitt
Leistungen an Abgeordnete§§ 6 - 9
Zweiter Abschnitt
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus§§ 10 - 18
Dritter Abschnitt
Kranken- und Unfallversicherung, Unterstützungen§§ 19 - 20
Vierter Abschnitt
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen§ 21
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften§§ 22 - 26a
Vierter Teil
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Abgeordnetenhaus und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes§§ 27 - § 34b
Erster Abschnitt
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat§§ 27 - 34a
Zweiter Abschnitt
Vereinbarkeit von Amt und Mandat§ 34b
Fünfter Teil
Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften§§ 35 - 41

Erster Teil Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus

§ 1

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes.

Zweiter Teil Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus und Beruf; Verhaltensregeln

§ 2 Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Abgeordnetenhaus zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
(4) Für die Dauer der Mandatszeit ist auf Antrag Teilzeitarbeit oder Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. Nach Beendigung der Mandatszeit muss ein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Der Antrag auf Gewährung von Teilzeitarbeit oder Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge kann von Arbeitgebenden nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange der Gewährung entgegenstehen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn ausgeschlossen erscheint, für die Ausfallzeit des Mitglieds des Abgeordnetenhauses eine Teilzeitkraft oder eine Ersatzkraft einzustellen, und den Arbeitgebenden der Verzicht auf eine solche Aushilfskraft nicht zugemutet werden kann.

§ 3 Wahlvorbereitungsurlaub

Einer Person, die sich um einen Sitz im Abgeordnetenhaus bewirbt, ist zur Vorbereitung ihrer Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren, wenn sie auf einem eingereichten Wahlvorschlag aufgestellt ist. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

§ 4 Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) vorgenommen.

§ 5 Mitglieder anderer gesetzgebender Körperschaften

Die §§ 2 bis 4 gelten auch zugunsten von Mitgliedern anderer gesetzgebender Körperschaften im Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 5a Verhaltensregeln für Mitglieder des Abgeordnetenhauses

(1) Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses haben zur Aufnahme in das Handbuch und den Internetauftritt des Abgeordnetenhauses anzugeben
1.
ihre gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar
a)
bei unselbstständiger Tätigkeit unter Angabe der Arbeitgebenden (mit Branche) und der eigenen Funktion oder dienstlichen Stellung,
b)
bei selbstständiger Tätigkeit
aa)
in gewerblichen Berufen unter Angabe der persönlichen Rechtsstellung im jeweiligen Betrieb oder Unternehmen, des Namens oder der Firma des Betriebs oder Unternehmens sowie des Tätigkeitsfeldes,
bb)
in freien oder sonstigen selbstständigen Berufen unter Angabe des Tätigkeitsfeldes sowie gegebenenfalls des Büro- oder Praxisnamens oder der Firma, im Fall eines beruflichen Zusammenschlusses zusätzlich der persönlichen Rechtsstellung in der jeweiligen Gemeinschaft, Gesellschaft oder Sozietät,
2.
früher ausgeübte Berufe gemäß Nummer 1, soweit sie in Erwartung der Mandatsübernahme oder in Zusammenhang mit ihr aufgegeben worden sind, sowie aus den letzten zehn Jahren vor ihrer Mitgliedschaft Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft oder Anstalt öffentlichen Rechts,
3.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstands, Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats, Kuratoriums oder sonstigen Organs einer Gesellschaft, eines Vereins, einer Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, einer Stiftung des privaten Rechts oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate in Gebietskörperschaften,
4.
Funktionen sowie Mitgliedschaften in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, Gewerkschaften oder sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen,
5.
das Halten und den Erwerb von Beteiligungen an Kapital-, Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, wenn der Anteil bei Aktiengesellschaften mehr als 5 vom Hundert, bei den anderen Gesellschaften mehr als 25 vom Hundert beträgt, soweit dies nicht unter Nummer 1 erfasst ist,
6.
das Bestehen und den Abschluss von Vereinbarungen während der Mitgliedschaft, wonach dem Mitglied des Abgeordnetenhauses während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögenswerte zugewendet werden sollen, soweit nicht bereits unter Nummer 1 angegeben.
Bei den Angaben zu den Nummern 2 bis 4 ist jeweils mitzuteilen, ob es sich um eine vergütete oder eine ehrenamtliche oder eine Tätigkeit, für die eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, handelt.
(2) Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses haben der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen, soweit nicht im Rahmen des ausgeübten Berufs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 liegend,
1.
entgeltliche Tätigkeiten der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten,
2.
publizistische und Vortragstätigkeit gegen Entgelt.
Die Angaben werden im Handbuch und auf den Internetseiten des Abgeordnetenhauses veröffentlicht.
(3) Bei Tätigkeiten und Verträgen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 sowie gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben. Zu Grunde zu legen sind hierbei die Bruttojahreseinkünfte für eine Tätigkeit. Die Angaben über die Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass, bezogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sachverhalt, jeweils eine von fünf Einkommensstufen ausgewiesen wird, soweit die Einkünfte nicht bereits auf Grund einer anderen Verpflichtung dieses Paragrafen veröffentlicht worden sind. Die Stufe 0 erfasst Bruttojahreseinkünfte in einer Größenordnung von 1 bis 1000 Euro, die Stufe 1 Einkünfte von 1001 bis 25 000 Euro, die Stufe 2 Einkünfte von 25 001 bis 75 000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte von 75 001 bis 150 000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte von 150 001 bis 250 000 Euro und die Stufe 5 Einkünfte von mehr als 250 000 Euro.
(4) Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses haben über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihnen für ihre politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen. Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 2 500 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spendenden sowie der Gesamthöhe der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen. Spenden sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden derselben Spendenden zusammen den Wert von 5 000 Euro übersteigen, von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft im Handbuch und auf den Internetseiten des Abgeordnetenhauses zu veröffentlichen.
(5) Für Geldspenden an Mitglieder des Abgeordnetenhauses gilt § 25 Absatz 2 und 4 des Parteiengesetzes entsprechend.
(6) Geldwerte Zuwendungen sind wie Geldspenden zu behandeln mit der folgenden Maßgabe:
1.
Geldwerte Zuwendungen aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen oder der Teilnahme an einer Veranstaltung zur Darstellung der Standpunkte des Abgeordnetenhauses oder seiner Fraktionen gelten nicht als Spenden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1; sie sind jedoch entsprechend Absatz 4 Satz 2 bei Überschreitung der Wertgrenze anzuzeigen. Nicht als Spenden gelten ferner geldwerte Zuwendungen, durch deren Annahme das Mitglied des Abgeordnetenhauses lediglich einer gesellschaftlichen Anstandspflicht entspricht, sowie die Gewährung freien Eintritts zu Veranstaltungen, wenn das Mitglied des Abgeordnetenhauses mit der Teilnahme an der Veranstaltung einer repräsentativen Verpflichtung nachkommt oder die Teilnahme der Ausübung seines Mandats dient.
2.
Mitglieder des Abgeordnetenhauses dürfen geldwerte Zuwendungen, die ihnen in Bezug auf ihr Mandat als Gastgeschenk gemacht worden sind, behalten, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen der Präsidentin oder des Präsidenten festgelegt worden ist. Ein Gastgeschenk von höherem Wert ist der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen und auszuhändigen; die Mitglieder können beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des die gesetzte Grenze übersteigenden Gegenwertes an die Landeskasse zu behalten. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Präsidium über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.
(7) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses darf für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis darf es nur annehmen, soweit diese sich nicht auf die Ausübung des Mandats bezieht. Die Annahme von Zuwendungen, die das Mitglied des Abgeordnetenhauses, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhält, weil von ihm in Hinblick auf sein Mandat erwartet wird, dass es im Abgeordnetenhaus die Interessen der Zahlenden vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird, ist unzulässig. Besondere parlamentarische Aufgaben, die Abgeordnete für ihre Fraktion wahrnehmen, dürfen von dieser vergütet werden.
(8) Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die persönlich als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für das Land Berlin oder zur Besorgung fremder Angelegenheiten gegen das Land Berlin auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten unbeschadet des § 43a Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung jährlich die Anzahl der Übernahmen der Vertretung mit Branchenbezeichnung zu den Auftraggebenden anzuzeigen, wenn das jeweils vereinbarte Honorar oder Entgelt einen von der Präsidentin oder dem Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt und soweit keine natürliche Person vertreten wird. Dies gilt entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten für oder gegen landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Angaben nach Satz 1 und 2 werden nicht veröffentlicht.
(9) Ist ein Ausschuss des Abgeordnetenhauses mit der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand befasst, an welchem ein Mitglied selbst oder eine andere oder ein anderer, für die oder den es gegen Entgelt tätig ist oder von der oder dem es Spenden im Sinne von Absatz 4 erhalten hat, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss offen zu legen. Liegt ein Interessenkonflikt vor, so ist das betreffende Mitglied gehalten, sich vertreten zu lassen.
(10) Hinweise auf die Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus sind in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten zu unterlassen.
(11) In Zweifelsfragen ist jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses verpflichtet, durch Rückfragen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten sich über die Auslegung der Absätze 1 bis 10 zu vergewissern.
(12) Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Mitglied des Abgeordnetenhauses gegen eine der Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 10 verstoßen hat, so hat das Präsidium den Sachverhalt aufzuklären und das betroffene Mitglied des Abgeordnetenhauses anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat das Präsidium der Fraktion, der das betreffende Mitglied des Abgeordnetenhauses angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Präsidentin oder der Präsident teilt das Ergebnis der Überprüfung den Fraktionen mit, es sei denn, dass das Präsidium mit den Stimmen von zwei Dritteln seiner Mitglieder widerspricht, weil das öffentliche Interesse eine solche Mitteilung nicht erfordert.

Dritter Teil Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung

Erster Abschnitt Leistungen an Abgeordnete

§ 6 Entschädigung
(1) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses erhält eine monatliche Entschädigung. Die Entschädigung beträgt 6 657 Euro
1)
vorbehaltlich der Anpassung nach den Absätzen 3 und 4.
(2) Die Entschädigung beträgt für die Präsidentin oder den Präsidenten das Doppelte, für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten das Eineinhalbfache der Entschädigung nach Absatz 1.
(3) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden ausgehend von dem nach Absatz 4 beschlossenen Betrag jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres der Wahlperiode an die Verdienstentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Entwicklung des auf Berlin bezogenen Nominallohnindexes. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg teilt die prozentuale Veränderung des Nominallohnindexes im vorangegangenen Jahr bis zum 1. September eines jeden Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. Die Präsidentin oder der Präsident veröffentlicht den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.
2)
(4) Das Abgeordnetenhaus beschließt innerhalb der ersten sechs Monate nach der konstituierenden Sitzung über das indexbezogene Verfahren nach Absatz 3 und die Anpassung der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2. Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.
Fußnoten
1)
[Red. Anmerkung: Entsprechend der Bekanntmachung vom 25.11.2022 (GVBl. S. 664) beträgt ab dem 01.01.2023 die gemäß § 6 Absatz 3 LAbgG ermittelte Höhe der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 LAbgG monatlich 6.910 Euro.]
2)
[Red. Anmerkung: Entsprechend der Bekanntmachung vom 25.11.2022 (GVBl. S. 664) gilt: Gemäß § 6 Absatz 3 sowie § 7 Absatz 6 des Landesabgeordnetengesetzes (LAbgG) vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Gesetz vom 10. März 2022 (GVBl. S. 106) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gegeben:
-
Ab dem 1. Januar 2023 beträgt die gemäß § 6 Absatz 3 LAbgG ermittelte Höhe der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 LAbgG monatlich 6.910 Euro.
-
Ab dem 1. Januar 2023 beträgt die gemäß § 7 Absatz 6 LAbgG ermittelte Höhe der Kostenpauschale nach § 7 Absatz 2 LAbgG monatlich 3.055 Euro.
-
Ab dem 1. Januar 2023 beträgt die gemäß § 7 Absatz 6 LAbgG ermittelte Höhe der Kostenpauschale nach § 7 Absatz 3 LAbgG monatlich 7.125 Euro.]
§ 7 Amtsausstattung
(1) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Amtsausstattung. Die Amtsausstattung umfasst Geld- und Sachleistungen. Interne Büros stellt das Abgeordnetenhaus nur Fraktionen zur Verfügung.
(2) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses erhält eine monatliche Kostenpauschale, insbesondere für Schreibarbeiten, Porto, Telefon, Fahrkosten und die Unterhaltung eines Büros außerhalb des Gebäudes des Abgeordnetenhauses (externes Büro) in Höhe von 2 779 Euro
1)
, vorbehaltlich der Anpassung nach Absatz 6. Externe Büros sind nach Maßgabe der Richtlinien des Präsidiums räumlich, sachlich und personell von Partei- und anderen Nutzungen zu trennen und dürfen von bis zu drei Mandatsträgern in Berlin gemeinsam genutzt werden. Unterhält ein Mitglied des Abgeordnetenhauses kein externes Büro, so verringert sich die Kostenpauschale nach Satz 1 um 1 000 Euro. Werden externe Büros gemeinschaftlich von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses genutzt, so verringert sich die jeweilige Kostenpauschale nach Satz 1 um 150 Euro. Ist ein externes Büro nicht größer als 100 m², wird auf Antrag des Mitglieds des Abgeordnetenhauses gegen Einzelnachweis ein Betrag von bis zu 1 500 Euro monatlich zugrunde gelegt, soweit die monatlichen Bruttowarmmietkosten den Betrag von 1 000 Euro übersteigen. Um diesen, 1 000 Euro überschießenden Betrag, wird die Kostenpauschale nach Satz 1 höchstens um 500 Euro erhöht. Etwaige Kostenänderungen, insbesondere auf Grund von Nebenkostenabrechnungen der Vermieter, sind unverzüglich zur Verrechnung anzuzeigen. Ferner werden jedem Mitglied des Abgeordnetenhauses für die externe Büronutzung auf schriftlichen Antrag und gegen Nachweis Büroausstattungskosten, die zwar Um- und Ausbau- und Instandsetzungs- und Kosten für Schönheitsreparaturen, Maklerinnen- und Maklerkosten und Kautionskosten, nicht jedoch Verbrauchsmaterialien des täglichen Bürobedarfs umfassen, in Höhe von bis zu 5 000 Euro je Legislaturperiode erstattet, auch wenn diese vorzeitig beendet werden sollte oder eine gemeinschaftliche Büronutzung stattfindet. Der jeweilige Büronutzungs- oder Mietvertrag ist dem Abgeordnetenhaus vorzulegen. In Fällen gemeinschaftlicher Büronutzung oder -ausstattung im Sinne dieser Norm sind gemeinschaftliche Verträge und Rechnungen zulässig; es werden Pro-Kopf Anteile zu Grunde gelegt. Kaution und etwaige Zinserträge sind nach Freigabe durch die Vermietenden zurückzuzahlen, es sei denn, sie werden zur Abwicklung des Mietverhältnisses zweckentsprechend verwendet; eine Rückzahlung der übrigen Büroausstattungszahlungen sowie eine Herausgabe oder ein Wertersatz bezüglich der angeschafften Sachen finden nicht statt (verlorener Zuschuss).
(3) Das Land übernimmt auf schriftlichen Antrag für jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses die nachgewiesenen Zahlungsverpflichtungen, die ihm aus der Beschäftigung von bis zu vier Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entstehen, soweit der vereinbarte Arbeitslohn insgesamt einen Betrag von monatlich 6 930 Euro
2)
zuzüglich der gesetzlichen Lohnnebenkosten des Arbeitgebenden nicht übersteigt. Mehrere Mitglieder des Abgeordnetenhauses können Mitarbeitende auf die Anzahl nach Satz 1 jeweils angerechnet gemeinsam beschäftigen, soweit die vom Präsidium in Richtlinien zu regelnden Gehaltsgrenzen nicht über- oder unterschritten werden, die einen verbindlichen Musterarbeitsvertrag samt Arbeitsplatzbeschreibung und Übergangsregelungen für bisherige Arbeitsverhältnisse enthalten. Das Abgeordnetenhaus übernimmt nach Maßgabe dieser Richtlinien und des Haushaltsplans kostenfrei die jeweilige Buchführung, Abrechnung und Abführung, ohne Arbeitgeber zu sein. Nicht übernommen werden Aufwendungen, die anlässlich der Beschäftigung von Ehegattinnen oder Ehegatten, Ehegattinnen oder Ehegatten anderer Mitglieder des Abgeordnetenhauses, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern (auch anderer Mitglieder des Abgeordnetenhauses), von Verschwägerten, von Verwandten ersten und zweiten Grades, von Mitarbeitenden der Fraktionen oder Gruppen des Abgeordnetenhauses oder des Deutschen Bundestages, von Mitgliedern gesetzgebender Körperschaften sowie unter Beteiligung juristischer Personen entstehen.
(4) Zur Amtsausstattung gehören insbesondere auch
1.
die Nutzung der durch das Abgeordnetenhaus zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans;
2.
die Übernahme von Kosten für den Einbau und Betrieb von baulichen und technischen Sicherungsmaßnahmen an der Wohnung, am Arbeitsplatz oder an einem externen Büro im Sinne des Absatzes 2 von sicherheitsgefährdeten Mitgliedern des Abgeordnetenhauses nach Maßgabe des Haushaltsplans; die Prüfung, ob ein Mitglied des Abgeordnetenhauses sicherheitsgefährdet ist, ist auf Grund einer polizeilichen oder sonstigen sicherheitsbehördlichen Einschätzung vorzunehmen;
3.
die Übernahme von Kosten in angemessenem Umfang für den Ausgleich von Sachschäden an externen Büros nach Absatz 2, die einem Mitglied des Abgeordnetenhauses entstanden sind, sofern diese Schäden durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen verursacht worden sind (Vandalismusschäden) und ein Versicherungsschutz gegen solche Schäden nicht erlangt werden konnte; die monatliche Kostenpauschale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Büroausstattungskosten nach Absatz 2 Satz 5 bleiben hiervon unberührt.
Das Nähere regeln der Haushaltsplan und Ausführungsrichtlinien, die vom Präsidium zu erlassen sind.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten eine Amtsaufwandsentschädigung, deren Höhe für die Präsidentin oder den Präsidenten der Hälfte des in Absatz 2 Satz 1 genannten Betrages und für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten einem Viertel des in Absatz 2 Satz 1 genannten Betrages entspricht.
(6) Die Kostenpauschalen nach den Absätzen 2 und 3 werden jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres an die Entwicklungen des Verbraucherpreisindexes für Berlin sowie der Tarifentwicklungen des für Berlin geltenden TV-L angepasst, die vom Oktober des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Oktober des vorangegangenen Jahres eingetreten sind. Den Preisentwicklungssatz teilt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg jeweils der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. Der neue Betrag der Kostenpauschale wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht.
(7) Erfolgen Zahlungen der Kostenpauschalenbestandteile ohne Rechtsgrund oder werden nachträglich Umstände bekannt, die einen Wegfall des Zahlungsgrundes begründen, sind diese Beträge zurückzuzahlen. Rückforderungsansprüche können mit laufenden Zahlungen der Kostenpauschale oder der Versorgung verrechnet werden.
Fußnoten
1)
[Red. Anmerkung: Entsprechend der Bekanntmachung vom 25.11.2022 (GVBl. S. 664) gilt:
-
Ab dem 1. Januar 2023 beträgt die gemäß § 7 Absatz 6 LAbgG ermittelte Höhe der Kostenpauschale nach § 7 Absatz 2 LAbgG monatlich 3.055 Euro.
2)
[Red. Anmerkung: Entsprechend der Bekanntmachung vom 25.11.2022 (GVBl. S. 664) gilt:
-
Ab dem 1. Januar 2023 beträgt die gemäß § 7 Absatz 6 LAbgG ermittelte Höhe der Kostenpauschale nach § 7 Absatz 3 LAbgG monatlich 7.125 Euro.]
§ 8 Kürzung der Kostenpauschale
(1) Für jeden Tag, an dem ein Mitglied des Abgeordnetenhauses einer Vollsitzung des Abgeordnetenhauses oder einer Ausschusssitzung ferngeblieben ist, wird seine Kostenpauschale (§ 7 Absatz 2) gekürzt; beim Fernbleiben von einer Vollsitzung wird ein Betrag von 100 Euro, beim Fernbleiben von einer Ausschusssitzung ein Betrag von 50 Euro abgezogen.
(2) Der Abzug unterbleibt, wenn das Fernbleiben
1.
durch Aufgaben im Interesse des Abgeordnetenhauses veranlasst ist,
2.
in den von Mutterschutzfristen erfassten Zeitraum vor und nach der Entbindung fällt oder
3.
auf einem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Sanatorium oder einer Arbeitsunfähigkeit beruht und diese Abwesenheitsgründe durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden,
4.
durch außergewöhnlichen Betreuungsaufwand von Kindern oder zu pflegenden Personen begründet ist, etwa bei Krankheit der oder des Betreuten oder Krankheit der Betreuungsperson, und der außergewöhnliche Betreuungsaufwand in geeigneter Weise glaubhaft gemacht wird; zum Zwecke der Kinderbetreuung kann die Präsidentin oder der Präsident Mitglieder des Abgeordnetenhauses auf Antrag für längstens sechs Monate nach der Geburt des Kindes von der Teilnahmepflicht an Plenar- und Ausschusssitzungen befreien; dies gilt auch für Fälle der Inpflegenahme oder Adoption von Kindern.
Der Abzug unterbleibt ferner, wenn ein Mitglied des Abgeordnetenhauses einer Sitzung des Petitionsausschusses, des Hauptausschusses oder eines Untersuchungsausschusses entschuldigt ferngeblieben ist. Bleibt ein Mitglied des Abgeordnetenhauses einer Vollsitzung des Abgeordnetenhauses oder einer Sitzung eines nicht in Satz 2 genannten Ausschusses entschuldigt fern, so kann die Präsidentin oder der Präsident in besonders begründeten Einzelfällen von einer Kürzung der Kostenpauschale absehen. In Sonderfällen kann die Präsidentin oder der Präsident anordnen, dass der Abzug bei allen Abgeordneten unterbleibt, die einer Vollsitzung des Abgeordnetenhauses ferngeblieben sind. Der Abzug tritt auch dann ein, wenn ein Mitglied des Abgeordnetenhauses nach Maßgabe der Geschäftsordnung von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossen ist.
(3) Wer an einer namentlichen Abstimmung nicht teilnimmt, gilt im Sinne dieses Gesetzes als abwesend, auch wenn seine Anwesenheit durch Eintragung in einer Anwesenheitsliste belegt ist. Die näheren Bestimmungen über die Anwesenheitsliste, insbesondere über Ort, Zeit und Form ihrer Auslegung trifft die Präsidentin oder der Präsident.
(4) Der Abzug darf in einem Kalendermonat insgesamt den Betrag einer vollen Kostenpauschale nicht übersteigen.
(5) Die Entscheidung, ob die in Absatz 2 Satz 1 genannte Voraussetzung vorliegt, trifft die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses. Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Beschwerde an das Präsidium zulässig, das endgültig entscheidet.
(6) Für jeden Tag, an dem ein Mitglied des Abgeordnetenhauses stellvertretend für ein ordentliches Mitglied an einer Ausschusssitzung teilnimmt, erhält es zur Abgeltung des dadurch entstehenden besonderen Aufwandes einen Betrag von 50 Euro. Das gilt nicht in den Fällen des § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin.
§ 9 Dienstreisen
(1) Dienstreisen sind Reisen für das Abgeordnetenhaus, für einen Ausschuss oder für eine Fraktion, die vor Antritt der Reise von der Präsidentin oder dem Präsidenten genehmigt worden sind. Für Dienstreisen wird Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für Landesbeamtinnen und -beamte geltenden Vorschriften gewährt.
(2) Beruft die Präsidentin oder der Präsident oder eine Ausschussvorsitzende oder ein Ausschussvorsitzender mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, so sind den teilnehmenden Mitgliedern des Abgeordnetenhauses die notwendigen Fahrkosten zu erstatten, sofern sich das Mitglied des Abgeordnetenhauses am Tage der Sitzung außerhalb Berlins aufhält. Dies gilt auch für andere notwendige Aufwendungen, die wegen dieser Sitzung bei einem Aufschub, einer Unterbrechung, einem Abbruch des Aufenthalts außerhalb Berlins oder beim Verzicht auf diesen entstehen.

Zweiter Abschnitt Leistungen nach Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus

§ 10 Übergangsgeld
(1) Ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus Übergangsgeld, sofern es dem Abgeordnetenhaus mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 6 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat gewährt, höchstens jedoch 18 Monate lang. Zeiten, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt.
(2) Einkommen und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst werden in vollem Umfang auf das Übergangsgeld angerechnet. In vollem Umfang angerechnet werden auch das Übergangsgeld und die Altersentschädigung, die Berechtigte als ehemalige Abgeordnete des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes erhalten. Andere Einkünfte aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft werden zu 25 vom Hundert auf das Übergangsgeld angerechnet. § 21 Absatz 7 gilt sinngemäß.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft ist ein Zwölftel des Einkommens des Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Soweit die Einkünfte nur durch einen Steuerbescheid nachgewiesen werden können, sind bis zur Vorlage prüfungsfähiger Unterlagen angemessene monatliche Abschlagszahlungen auf das Übergangsgeld zu gewähren.
(4) Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen; tritt ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses wieder in das Abgeordnetenhaus ein, so wird in diesem Fall die Hälfte der Zeiten nach Absatz 1 Satz 3 bei der erneuten Festsetzung des Übergangsgeldes berücksichtigt. Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach den Absätzen 1 und 2 in einer Summe zu zahlen, sofern eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz nicht besteht. Wurde das Übergangsgeld in einer Summe gezahlt und erhält das ehemalige Mitglied des Abgeordnetenhauses später Einkünfte im Sinne von Absatz 2, so ist der Betrag zu erstatten, der bei monatlicher Zahlung nach Absatz 2 anzurechnen wäre. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.
(5) Tritt ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses wieder in das Abgeordnetenhaus ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange das ehemalige Mitglied des Abgeordnetenhauses seine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht. Wurde das ehemalige Mitglied des Abgeordnetenhauses in einer Summe abgefunden, so ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.
(6) Stirbt ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die leiblichen Abkömmlinge, die angenommenen Kinder sowie die zur Zeit seines Todes mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden oder von ihm ganz oder überwiegend unterhaltenen Stiefkinder fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen. Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Übergangsgeld aufgeteilt werden.
(7) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus auf Grund des § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswahlgesetzes verliert. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswahlgesetzes nach sich zieht.
§ 11 Anspruch auf Altersentschädigung
Ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es
1.
das 63. Lebensjahr vollendet und dem Abgeordnetenhaus neun Jahre angehört hat,
2.
das 62. Lebensjahr vollendet und dem Abgeordnetenhaus elf Jahre angehört hat oder
3.
das 61. Lebensjahr vollendet und dem Abgeordnetenhaus zwölf Jahre angehört hat.
Mit jeden über zwölf Jahre hinausgehenden weiteren zwei Jahren bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung, wie aus der diesem Gesetz beigefügten Tabelle ersichtlich, ein Lebensjahr früher.
§ 12 Höhe der Altersentschädigung
Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von neun Jahren 35 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1. Sie erhöht sich vom elften Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft für jedes Jahr, wie aus der diesem Gesetz beigefügten Tabelle ersichtlich, um 3 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter der Präsidentin oder des Präsidenten und seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach Satz 1 und 2 anteilig (im Verhältnis der genannten Zeiten zu höchstens 20 Jahren) mit der Entschädigung nach § 6 Absatz 2 zu Grunde gelegt.
Anlage zu den §§ 11 und 12
Voraussetzungen des Anspruchs auf Altersentschädigung (§ 11) Höhe der Altersentschädigung (Vomhundertsatz nach § 12)
Mandatsjahre Lebensalter
9 63 35
10 63 35
11 62 38
12 61 41
13 61 44
14 60 47
15 60 50
16 59 53
17 59 56
18 58 59
19 58 62
20 57 65
§ 13 Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten
(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 11. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.
(2) Die Höhe der Altersentschädigung wird anteilig für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus im Verhältnis zu den jeweils erforderlichen Mandatsjahren für die Mindestaltersentschädigung nach § 12 Satz 1 berechnet. § 12 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 14 Gesundheitsschäden
(1) Hat ein Mitglied des Abgeordnetenhauses während seiner Zugehörigkeit zum Abgeordnetenhaus ohne eigenen Vorsatz oder ohne eigene grobe Fahrlässigkeit Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus die bei seiner Wahl zum Abgeordnetenhaus ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 11 vorgesehenen Voraussetzungen auf Antrag eine Altersentschädigung in Höhe der jeweiligen Mindestaltersentschädigung nach § 12, höchstens jedoch zwölf Monate rückwirkend für die Zeit vor Antragstellung. Die Altersentschädigung erhöht sich entsprechend der in § 12 Satz 1 und 2 jeweils vorgesehenen Steigerung, soweit die dafür erforderlichen Mandatsjahre erreicht wurden. § 12 Satz 3 findet Anwendung.
(2) Die Altersentschädigung nach Absatz 1 vermindert sich um höchstens 50 vom Hundert, wenn Leistungen wegen Invalidität aus einer nach § 19a abgeschlossenen Unfallversicherung in Anspruch genommen werden. Über die Art und Weise der Anrechnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses.
(3) Erleidet ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses, das die jeweilige Mindestmandatszeit nach § 12 erreicht hat, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält es auf Antrag unabhängig vom Lebensalter eine Altersentschädigung in Höhe der jeweiligen Mindestaltersentschädigung nach § 12, höchstens jedoch drei Monate rückwirkend für die Zeit vor Antragstellung. Absatz 1 Satz 2 sowie § 12 Satz 3 finden Anwendung.
§ 15 Versorgungsalternativen
(1) Anstelle der Versorgung nach den §§ 11 bis 14 werden dem Mitglied des Abgeordnetenhauses auf Antrag seine laufenden freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung oder einer durch Versorgungswerk geregelten Altersversorgung bis zur Höhe des im Falle einer Nachversicherung nach Absatz 3 zu zahlenden monatlichen Beitrags erstattet. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach erstmaligem Mandatsbeginn schriftlich gestellt werden und ist unwiderruflich. Sofern das Mitglied des Abgeordnetenhauses in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, beginnt die Antragsfrist nach Satz 2 unbeschadet der Möglichkeit der privaten Rentenversicherung oder der durch ein Versorgungswerk geregelten Altersversorgung erst nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass der Beitrag für die Altersversorgung des Mitglieds des Abgeordnetenhauses und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegattinnen und -gatten, der eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und der Waisen durch eine Rente verwendet wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen, die vom Präsidium erlassen werden, zu erbringen.
(2) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 11 bis 14 erworben und keine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch genommen hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Abgeordnetenhaus auf Antrag eine Versorgungsabfindung; dies gilt nicht für Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren Amt oder Dienst mit dem Mandat vereinbar ist, soweit die Zeit der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus auch ohne Antrag nach Absatz 4 berücksichtigt wird. Die Versorgungsabfindung wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus in Höhe von 70 vom Hundert des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt.
(3) Die Möglichkeit der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus richtet sich nach § 23 Absatz 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes des Bundes.
(4) Anstelle der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes, deren Amt oder Dienst mit dem Mandat unvereinbar ist, die Zeit der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter berücksichtigt.
(5) Im Falle des Wiedereintritts in das Abgeordnetenhaus beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erneut zu laufen, soweit das Mitglied des Abgeordnetenhauses für zurückgelegte Mandatszeiten eine der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch genommen hat.
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 Hinterbliebenenversorgung
(1) Die überlebende Ehegattin oder der Ehegatte oder die überlebende Lebenspartnerin oder der Lebenspartner eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Abgeordnetenhauses erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllte oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte.
(2) Die überlebende Ehegattin oder der Ehegatte oder die überlebende Lebenspartnerin oder der Lebenspartner eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Abgeordnetenhauses, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 11 erfüllt, erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 12 bestimmt.
(3) Die überlebende Ehegattin oder der Ehegatte oder die überlebende Lebenspartnerin oder der -partner eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses erhält unabhängig von den in § 11 genannten Voraussetzungen 60 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung nach § 12.
(4) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 Waisengeld; die Kinder eines ehemaligen Mitglieds des Abgeordnetenhauses erhalten Waisengeld, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen. Das Waisengeld beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3. Ist der überlebende Elternteil einer Halbwaise nicht zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz berechtigt, wird Vollwaisengeld gezahlt.
§ 18 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamtinnen und -beamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Dritter Abschnitt Kranken- und Unfallversicherung, Unterstützungen

§ 19 Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen
(1) Die Abgeordneten und die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger nach diesem Gesetz erhalten auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Anspruch auf einen Zuschuss oder Beitragsanteil zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen haben. Versorgungsempfängerin und -empfänger im Sinne dieser Vorschrift ist ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses, das Altersentschädigung bezieht oder dessen Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil es Übergangsgeld bezieht, sowie eine Person, die Hinterbliebenenversorgung bezieht.
(2) Als Zuschuss sind 40 vom Hundert des höchsten allgemeinen Gesamtbeitrages zu zahlen, der bei Krankenversicherungspflicht an die für das Land Berlin zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse zu leisten wäre.
(3) Der Zuschuss wird gewährt für die Dauer des Bezugs von Übergangsgeld nach § 10 Absatz 1, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten nach Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus. Anträge gemäß § 10 Absatz 3 bleiben auf die Dauer der Gewährung ohne Einfluss. Besteht ein Anspruch auf einen Zuschuss auch nach § 27 des Abgeordnetengesetzes des Bundes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz.
§ 19a Unfallversicherung
Die Abgeordneten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten gegen Unfall so versichert, dass sie gegen die Versicherung einen eigenen Anspruch auf Leistung einer Invaliditätsentschädigung erwerben. Der abzuschließende Versicherungsvertrag bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
§ 20 Unterstützungen
(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen auf Antrag einem Mitglied des Abgeordnetenhauses einmalige Unterstützungen, einem ehemaligen Mitglied des Abgeordnetenhauses sowie deren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. Die Präsidentin oder der Präsident trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Präsidium.
(2) Den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses können in besonderen Situationen zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments Leistungen der notwendigen Gesundheitsfürsorge gewährt werden.

Vierter Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

§ 21
(1) Hat ein Mitglied des Abgeordnetenhauses neben der Entschädigung nach § 6 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht die Entschädigung zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 50 vom Hundert des Einkommens. Üben in das Abgeordnetenhaus gewählte Angehörige des öffentlichen Dienstes gemäß § 34b oder aus einem anderen Grunde eine Teilzeitbeschäftigung aus, so wird von den in Satz 1 genannten Vomhundertsätzen der Betrag des Vomhundertsatzes abgezogen, um den die Arbeitszeit des Mitglieds des Abgeordnetenhauses kürzer ist als die regelmäßige Arbeitszeit von vergleichbaren Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die eine Vollzeitbeschäftigung ausüben.
(2) Stehen einem Mitglied des Abgeordnetenhauses neben der Entschädigung nach § 6 Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu, so ruht die Entschädigung zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 50 vom Hundert der Versorgung. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 40 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens.
(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 40 vom Hundert des Betrages, um den sie und diese Versorgungsbezüge die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe der Versorgungsbezüge. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Für die Zeit, für die das Mitglied des Abgeordnetenhauses eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach § 6 nicht gewährt.
(6) Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die es als Mitglied des anderen Parlaments erhält. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 17).
(7) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes, gesetzlich vorgesehene einmalige Zahlungen im Falle einer Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge oder entsprechende Leistungen auf Grund tarifvertraglicher Regelungen nicht anzuwenden. Bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind ein Unfallausgleich und Aufwandsentschädigungen außer Betracht zu lassen.
(8) Die Abgeordneten sind verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses unverzüglich die Tatsachen und die Änderungen mitzuteilen, deren Kenntnis für die Feststellung erforderlich ist, ob und in welchem Umfang die Entschädigung (§ 6) nach Absatz 1 oder 2 ruht. Gibt ein Mitglied des Abgeordnetenhauses die erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, so wird vermutet, dass es anrechenbare Bezüge in einer Höhe erhält, die zu einer Kürzung der Entschädigung (§ 6) um 50 vom Hundert führt.

Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 22 (aufgehoben)
§ 23 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften, Fristenberechnung
(1) Die in § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 2 und 3 sowie § 19 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tage des Erwerbs der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus. Ausscheidende Mitglieder des Abgeordnetenhauses erhalten die Leistungen nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem die Mitgliedschaft endet. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Leistungen nach § 6 Absatz 2. Die Unterstützung nach § 20 kann vom Tage der Annahme der Wahl an gezahlt werden, auch wenn die Wahlperiode des letzten Abgeordnetenhauses noch nicht abgelaufen ist. Die Leistungen nach Satz 1, 3 und 4 werden für einen Monat nur einmal gewährt.
(2) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, jedoch nicht vor Wegfall der Entschädigung nach § 6, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die oder der Berechtigte stirbt.
(3) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Altersentschädigung werden nur die nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften höheren Bezüge gewährt. Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in das Abgeordnetenhaus für die Dauer der Mitgliedschaft. Auch der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (§ 17) ruht, solange daneben der Anspruch auf Entschädigung (§ 6) besteht. Treffen Hinterbliebenenversorgung und Übergangsgeld (§ 10) oder Altersentschädigung (§§ 11 bis 14) zusammen, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn das Mitglied des Abgeordnetenhauses oder das ehemalige Mitglied des Abgeordnetenhauses seine Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus auf Grund des § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Landeswahlgesetzes verliert oder verlieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus gilt § 15.
(5) Hinterbliebenenversorgung wird für Hinterbliebene eines ehemaligen Mitglieds des Abgeordnetenhauses, dem im Zeitpunkt seines Todes keine Altersentschädigung gezahlt wird, nur auf Antrag gewährt. Zahlungen sind frühestens vom Beginn des Monats der Antragstellung an zu leisten.
(6) Die Leistungen nach § 6, § 7 Absatz 2 und 3 und nach den §§ 10, 11, 14, 17 und 19 werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit sie nicht im Einzelfall rückwirkend zu gewähren sind. Ist nur für einen Teil eines Monats zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt; § 24 gilt entsprechend.
(7) Bei der Berechnung von Fristen nach diesem Gesetz wird ein angefangenes Jahr als volles Jahr gerechnet, wenn mindestens 182 Tage zurückgelegt sind. Das gilt nicht für die Frist nach § 10 Absatz 1 Satz 1.
§ 24 Aufrundung
Die Leistungen nach diesem Gesetz werden, auch soweit sie nicht in seinem Dritten Teil geregelt sind, auf volle Euro aufgerundet.
§ 25 Verzicht, Übertragbarkeit
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 6 sowie auf die Leistungen nach § 7 Absatz 2 und 3 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 7 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 6 ist nur bis zur Hälfte übertragbar, wobei als Entschädigung der sich ohne Anwendung von Anrechnungsvorschriften ergebende Betrag zugrunde zu legen ist.
§ 26 Verwendung im öffentlichen Dienst
Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes.
§ 26a Ausübung des Mandats
Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.

Vierter Teil Angehörige des öffentlichen Dienstes im Abgeordnetenhaus und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes

Erster Abschnitt Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

§ 27 Unvereinbare Ämter
Der Kreis der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, deren Amt oder Dienst mit dem Mandat unvereinbar ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes.
§ 28 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
(1) Eine in das Abgeordnetenhaus gewählte verbeamtete Person gemäß § 27 scheidet mit dem Tage des Erwerbs der Mitgliedschaft aus ihrem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen vom Tage des Ausscheidens aus dem Amt für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Die verbeamtete Person hat das Recht, ihre Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) zu führen. Bei unfallverletzten verbeamteten Personen bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(2) Für die in den einstweiligen Ruhestand versetzte verbeamtete Person gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.
(3) Wird eine in das Abgeordnetenhaus gewählte verbeamtete Person auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Bestehen der Laufbahnprüfung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen ihre Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.
§ 29 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus ruhen die in dem Dienstverhältnis einer verbeamteten Person begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Die verbeamtete Person ist auf ihren Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihr zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhält sie die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.
(2) Stellt die verbeamtete Person nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 28 Absatz 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann die verbeamtete Person jedoch, wenn sie weder dem Abgeordnetenhaus mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt die verbeamtete Person die Rückführung ab oder folgt sie ihr nicht, so ist sie entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die verbeamtete Person während der Dauer ihrer Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus Mitglied des Senats gewesen ist.
§ 30 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
(1) Das Besoldungsdienstalter einer verbeamteten Person wird unbeschadet der Regelung des § 15 Absatz 4 nach Beendigung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus um die Hälfte der Dauer der Mitgliedschaft hinausgeschoben.
(2) Wird die verbeamtete Person nicht nach § 29 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, so wird das Besoldungsdienstalter um die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus bis zum Eintritt des Versorgungsfalles hinausgeschoben.
(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus gilt unbeschadet der Regelung des § 15 Absatz 4 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das Gleiche gilt für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus, wenn die verbeamtete Person nicht nach § 29 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird.
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.
§ 31 Entlassung
Die verbeamtete Person, die in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen wird, ist zu entlassen, wenn sie zur Zeit der Ernennung Mitglied des Abgeordnetenhauses oder des Deutschen Bundestages war und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ihr Mandat niederlegt.
§ 32 Beförderungsverbot
Legt eine verbeamtete Person ihr Mandat nieder und bewirbt sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
§ 33 Personen im Beamtenstatus auf Zeit
(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis einer Person im Beamtenstatus auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.
(2) Fällt bei einem Mitglied eines Bezirksamtes der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus, tritt es für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand. § 4 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Bezirksamtsmitglieder findet Anwendung.
(3) § 29 gilt nicht für Mitglieder eines Bezirksamtes.
(4) § 6 des Abgeordnetengesetzes des Bundes findet auf Wahlbeamtinnen und -beamte auf Zeit, die ein Mandat im Deutschen Bundestag annehmen, keine Anwendung.
§ 34 Richterinnen und Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes
(1) § 15 Absatz 4, die §§ 28 bis 30 und § 32 gelten für Richterinnen und Richter entsprechend.
(2) § 15 Absatz 4 und die §§ 28 bis 33 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.
§ 34a Angehörige des öffentlichen Dienstes in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes
(1) Für eine verbeamtete Person, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und deren Amt nach dem Recht dieses Landes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten § 15 Absatz 4, die §§ 28 bis 30 sowie § 33 entsprechend.
(2) Für eine Richterin oder einen Richter, die oder der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist, gelten § 15 Absatz 4 und die §§ 28 bis 30 entsprechend.
(3) Für Angestellte des öffentlichen Dienstes, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Dienst nach dem Recht dieses Landes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten § 15 Absatz 4, die §§ 28 bis 31, § 33 und § 34 Absatz 2 Satz 2 sinngemäß.

Zweiter Abschnitt Vereinbarkeit von Amt und Mandat

§ 34b Freistellung
(1) Einer in das Abgeordnetenhaus oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten verbeamteten Person, deren Amt mit dem Mandat vereinbar ist, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1.
die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu ermäßigen oder
2.
ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.
Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten gestellt werden. § 15 Absatz 4 und § 30 Absatz 4 gelten entsprechend. Auf eine verbeamtete Person, der nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt wird, sind außerdem § 30 Absatz 1 und 3 sowie § 32 entsprechend anzuwenden.
(2) Einer in das Abgeordnetenhaus oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Person im Beamtenstatus auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf ihren Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in das Abgeordnetenhaus oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Dienst mit dem Mandat vereinbar ist.

Fünfter Teil Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften

§ 35 Übergangsvorschriften für Fraktionsvorsitzende

Erfüllen Fraktionsvorsitzende bei Beendigung der 7. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses die Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin in der Fassung vom 6. März 1975 (GVBl. S. 954), so wird die Amtszeit als Fraktionsvorsitzende bei der Berechnung der Versorgung nach Maßgabe des alten Rechts berücksichtigt. Erfüllen hauptberufliche Fraktionsvorsitzende bei Beendigung der 7. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 des in Satz 1 genannten Gesetzes, so richtet sich ihre Versorgung nach altem Recht, wenn ihnen auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geringere Versorgungsleistungen zustehen würden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Hinterbliebenen von Fraktionsvorsitzenden.

§ 36 (aufgehoben)

§ 37 Übergangsvorschriften für bis zum Beginn der 8. Wahlperiode erworbene Ansprüche

(1) Abgeordnete, die mit Beendigung der 7. Wahlperiode aus dem Abgeordnetenhaus ausscheiden, erhalten Übergangsgeld nach den Vorschriften dieses Gesetzes; sofern sie nach diesen Vorschriften keinen Anspruch auf Übergangsgeld haben, erhalten sie Übergangsgeld in Höhe einer Entschädigung nach § 6 Absatz 1. § 10 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 und 4 findet in den Fällen des Satzes 1 keine Anwendung.
(2) Sofern für Ansprüche Zeiten berücksichtigt werden, die bis zur Beendigung der 7. Wahlperiode zurückgelegt werden, gilt für die Berechnung von Fristen § 15 Absatz 5 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin in der Fassung vom 6. März 1975 (GVBl. S. 954). Für Leistungen an diese Anspruchsberechtigten sowie ihre Hinterbliebenen gelten hinsichtlich des Zusammentreffens mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen die Vorschriften des vorbezeichneten Gesetzes, wenn es im Einzelfall für sie günstiger ist.

§ 37a Übergangsvorschriften für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung

(1) Für die Mitglieder der am 6. Mai 1990 gewählten Stadtverordnetenversammlung gilt § 2 nach dem Ende der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung entsprechend.
(2) Der Anspruch eines ehemaligen Mitgliedes der am 6. Mai 1990 gewählten Stadtverordnetenversammlung auf Übergangsgeld (§ 6 des Stadtverordnetengesetzes) ruht, solange das ehemalige Mitglied eine Entschädigung nach § 6 bezieht. Erfüllt das ehemalige Mitglied der Stadtverordnetenversammlung nach dem Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 und 6, so wird auf das Übergangsgeld nach dieser Regelung das in Satz 1 genannte Übergangsgeld angerechnet.
(3) Die Zeit der Mitgliedschaft in der am 6. Mai 1990 gewählten Stadtverordnetenversammlung von Berlin gilt als Zeit der Mitgliedschaft nach § 11, nach § 12 Satz 1 und 2 sowie nach § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1. Als Beginn der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung gilt der 10. Mai 1990.
(4) Sofern für ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses der 12. Wahlperiode ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung auch unter Berücksichtigung des Absatzes 3 nicht gegeben ist, steht bei der Berechnung der Frist nach § 11 Nummer 1 die Zeit der Zugehörigkeit zu der am 6. Mai 1990 gewählten Stadtverordnetenversammlung, wenn die Mitgliedschaft während der gesamten Wahlperiode bestanden hat, der Zeit der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus während der gesamten 11. Wahlperiode gleich. Werden durch die Anrechnung nach Satz 1 die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz in der bis zum Ende der 14. Wahlperiode geltenden Fassung erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt. Ihre Höhe beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft in der am 6. Mai 1990 gewählten Stadtverordnetenversammlung und im Abgeordnetenhaus ein Siebentel der Mindestaltersentschädigung nach § 12 Satz 1; § 12 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Vorschriften der Absätze 3 und 4 gelten, soweit ihre Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag auch für die ehemaligen Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschriften ausgeschieden sind.
(6) Hat ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses nur auf Grund des Absatzes 4 einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung, so erhält es abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 für die Zeit der Zugehörigkeit zum Abgeordnetenhaus der 12. Wahlperiode auf Antrag eine Versorgungsabfindung; § 15 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 findet Anwendung. Wird dem ehemaligen Mitglied des Abgeordnetenhauses gemäß Satz 1 eine Versorgungsabfindung gewährt, so ist die Zahlung einer Altersentschädigung unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus der 12. Wahlperiode ausgeschlossen.

§ 38 Datenverarbeitung

Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit es für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Hierzu gehören vor allem die Daten, die eine Entscheidung über Grund, Höhe sowie Art und Weise der Gewährung folgender Leistungen ermöglichen:
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Entschädigung nach § 6,
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Amtsausstattung nach § 7,
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Aufwandsentschädigung nach § 8 Absatz 6,
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Reisekostenvergütung nach § 9,
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Übergangsgeld nach § 10,
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Altersentschädigung nach §§ 11 bis 14,
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Versorgungsalternativen nach § 15,
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Hinterbliebenenversorgung nach § 17,
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Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach § 19.
Dabei handelt es sich insbesondere um
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Familien- und Vornamen,
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Tag und Ort der Geburt,
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Familienstand,
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Angaben zu Kindern sowie Ehe- und eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern,
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Anschriften und Telekommunikationsanschlüsse,
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E-Mail- und Web-Adresse,
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Bankverbindungen,
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Fraktionszugehörigkeit,
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Mitgliedschaft in Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin und in Gremien, deren Mitglieder mindestens teilweise vom Abgeordnetenhaus gewählt werden,
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Mandatszeiten im Abgeordnetenhaus und in anderen Parlamenten,
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Einkünfte im Sinne des § 10 und Bezüge aus öffentlichen Kassen im Sinne des § 21,
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Belege über die Teilnahme an Plenar- und Ausschusssitzungen,
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Abtretungen,
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Pfändungen,
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Angaben zum Versorgungsausgleich,
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Angaben zu den Verhaltensregeln sowie biografische Angaben.

§ 39 Übergangsvorschriften zum Vierzehnten Änderungsgesetz zum Gesetz in der Fassung vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 1497)

(1) Die mit dem Ablauf der 13. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses oder vorher ausgeschiedenen Abgeordneten erhalten Übergangsgeld nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ende der 13. Wahlperiode geltenden Fassung.
(2) Während der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses wird bei der Berechnung der Altersentschädigung und der Hinterbliebenenversorgung sowie bei der Anwendung des § 21 auf diese Versorgungsansprüche anstelle der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag zu Grunde gelegt; dieser Betrag liegt um 153 Euro niedriger als der jeweilige Betrag der Entschädigung.
(3) Auf die mit dem Ablauf der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses oder vorher ausgeschiedenen Abgeordneten und ihre Hinterbliebenen sind weiterhin die Vorschriften dieses Gesetzes über die Altersentschädigung und die Hinterbliebenenversorgung in der bis zum Ende der 14. Wahlperiode geltenden Fassung anzuwenden; dabei ist der fiktive Bemessungsbetrag nach Absatz 2 zu Grunde zu legen.
(4) Tritt ein ehemaliges Mitglied des Abgeordnetenhauses, das mit dem Ablauf der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses oder vorher ausgeschieden ist und bei seinem Ausscheiden einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat, mit dem Beginn der 15. Wahlperiode oder später erneut in das Abgeordnetenhaus ein, so erhält es - wenn dies für ihn günstiger ist - Altersentschädigung nach dem bis zum Ende der 14. Wahlperiode geltenden Recht nach Maßgabe der folgenden Sätze. Es ist der fiktive Bemessungsbetrag nach Absatz 2 zu Grunde zu legen. Der sich nach dem in Satz 1 genannten Recht aus der Mandatszeit, die bis zum Ende der 14. Wahlperiode zurückgelegt ist, ergebende Zahlungsbeginn tritt mit jeder nach dem Beginn der 15. Wahlperiode zurückgelegten Mandatszeit von zwei Jahren ein Lebensjahr früher ein, sofern auch nach neuem Recht die dafür erforderliche Mandatszeit erfüllt ist; die Altersentschädigung wird frühestens mit der Vollendung des 57. Lebensjahres gezahlt. Für jedes Jahr der Mitgliedschaft nach dem Beginn der 15. Wahlperiode erhöht sich die Altersentschädigung um 3 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 bis höchstens 65 vom Hundert. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Hinterbliebene entsprechend.
(5) Auf die am 1. März 1999 vorhandenen hauptberuflichen Fraktionsgeschäftsführende und ihre Hinterbliebenen findet § 35 Absatz 1 und 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Gleiches gilt für die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Ruhegeldempfangenden und ihre Hinterbliebenen.

§ 39a Übergangsvorschriften

(1) Für die bis zur Beschlussfassung dieses Gesetzes ausgeschiedenen Mitglieder des Abgeordnetenhauses wird bei der Berechnung der Versorgung und der Anwendung des § 21 anstelle der Entschädigung nach § 6 Absatz 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag von 3944 Euro monatlich zugrunde gelegt, der nach § 6 Absatz 3 und 4 proportional angepasst wird; § 39 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Bei einer Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus zur Zeit der Beschlussfassung dieses Gesetzes findet hinsichtlich aller Anwartschaften und Ansprüche auf Versorgung seit Beginn der jeweiligen Mitgliedschaft der § 12 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 dieses Gesetzes Anwendung.
(3) Der fiktive Bemessungsbetrag in Absatz 1 wird erstmalig zum 1. Januar 2020 gemäß § 6 Absatz 3 angepasst. Die Kostenpauschalen in § 7 Absatz 2 und Absatz 3 werden erstmalig am 1. Januar 2020 gemäß § 7 Absatz 5 angepasst.
1)
Fußnoten
1)
[Red. Anmerkung: Entsprechend der Bekanntmachung vom 21.11.2019 (GVBl. S. 749) gilt: Gemäß § 6 Absatz 3 Satz 4 sowie § 7 Absatz 5 Satz 3 des Landesabgeordnetengesetzes (LAbgG) in der Fassung vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674) wird Folgendes bekannt gegeben:
-
Ab dem 1. Januar 2020 beträgt die gemäß § 7 Absatz 5 LAbgG sowie § 39a Absatz 3 Satz 2 LAbgG ermittelte Höhe der Kostenpauschale nach § 7 Absatz 2 LAbgG monatlich 2.672 Euro.
-
Ab dem 1. Januar 2020 beträgt die gemäß § 7 Absatz 5 LAbgG sowie § 39a Absatz 3 Satz 2 LAbgG ermittelte Höhe der Kostenpauschale nach § 7 Absatz 3 LAbgG monatlich 4.458 Euro.]

§ 40 Antragserfordernis, Weitergeltung und Außerkrafttreten alten Rechts

(1) Ehemaligen Abgeordneten, die vor Verkündung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 1497), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, ausgeschieden sind, sowie ihren Hinterbliebenen werden Leistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur auf Antrag gewährt. Zahlungen sind frühestens vom Beginn des Monats der Antragstellung an zu leisten.
(2) Das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin in der Fassung vom 6. März 1975 (GVBl. S. 954) tritt unbeschadet der §§ 35 Absatz 4 und 37 Absatz 2 mit dem Ende der 7. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin außer Kraft.

§ 41 Berechnung und Durchführung des Versorgungsausgleichs

Die Berechnung und Durchführung des Versorgungsausgleichs bestimmt sich nach den §§ 14 bis 16 und 39 bis 42 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
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