Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Vom 3. März 2010
Gesetz zum Vertrag über die Errichtung
des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim
Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und
Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Vom 3. März 2010
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 3. März 2010 | 13.03.2010 |
Eingangsformel | 13.03.2010 |
§ 1 | 13.03.2010 |
§ 2 | 13.03.2010 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem „
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern
-Vertrag zur Ausführung von
Artikel 91 c GG
“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt.
(2) Der
Vertrag
wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vorschriften des Vertrags nach seinem
§ 7 Absatz 1
in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben. Für den Fall, dass der Vertrag nach seinem
§ 7 Absatz 1 Satz 2
gegenstandslos wird oder nach seinem
§ 7 Absatz 2
außer Kraft tritt, ist dies ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben.
Berlin, den 3. März 2010
Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
Walter Momper
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Klaus Wowereit
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