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    DE - Landesrecht Berlin

    Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Vom 3. März 2010

    Gesetz zum Vertrag über die Errichtung
    des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim
    Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und
    Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
    Vom 3. März 2010
    Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 3. März 201013.03.2010
    Eingangsformel13.03.2010
    § 113.03.2010
    § 213.03.2010
    Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1

    (1) Dem „ Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern
    -Vertrag zur Ausführung von Artikel 91 c GG
    “ zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt.
    (2) Der Vertrag
    wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

    § 2

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem die Vorschriften des Vertrags nach seinem
    § 7 Absatz 1 in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben. Für den Fall, dass der Vertrag nach seinem
    § 7 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach seinem
    § 7 Absatz 2 außer Kraft tritt, ist dies ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben.
    Berlin, den 3. März 2010
    Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
    Walter Momper
    Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
    Der Regierende Bürgermeister
    Klaus Wowereit
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