BlnMDÜV
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin (BlnMDÜV) Vom 28. September 2017

Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin (BlnMDÜV) Vom 28. September 2017
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 26.06.2020 (GVBl. S. 605)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin (BlnMDÜV) vom 28. September 201729.10.2017
Eingangsformel29.10.2017
Inhaltsverzeichnis11.07.2020
Abschnitt 1 - Allgemeines29.10.2017
§ 1 - Regelungsbereich29.10.2017
Abschnitt 2 - Regelmäßige Datenübermittlungen29.10.2017
§ 2 - Grundsätze regelmäßiger Datenübermittlungen11.07.2020
§ 3 - Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg29.10.2017
§ 4 - Regelmäßige Datenübermittlungen zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes29.10.2017
§ 5 - Regelmäßige Datenübermittlungen zur Begrüßung von Zuziehenden sowie zur Ehrung von Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen29.10.2017
§ 6 - Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung des Gesundheitsdienst-Gesetzes und des Infektionsschutzgesetzes29.10.2017
§ 7 - Regelmäßige Datenübermittlungen zur Sicherung des Schulbesuchs29.10.2017
§ 8 - Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung vorschulischer Sprachförderung29.10.2017
§ 9 - Regelmäßige Datenübermittlungen an die Fahrerlaubnisbehörde in Berlin29.10.2017
§ 10 - Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung von Aufgaben der Entschädigungsbehörde in Berlin29.10.2017
§ 11 - Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung von Aufgaben des Versorgungsamtes in Berlin29.10.2017
§ 12 - Regelmäßige Datenübermittlungen für die Wahl und die Führung der Listen von Schöffinnen und Schöffen29.10.2017
§ 13 - Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung polizeilicher Aufgaben11.07.2020
§ 14 - Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung von Aufgaben im Bereich Vormundschaftswesen29.10.2017
§ 15 - Regelmäßige Datenübermittlungen zum Versand von pädagogischen Elterninformationen und von Informationen über die Tagesbetreuung nach dem Kindertagesförderungsgesetz11.07.2020
§ 16 - Regelmäßige Datenübermittlungen zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter29.10.2017
§ 17 - Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung des Mammographie-Screenings29.10.2017
§ 18 - Regelmäßige Datenübermittlungen nach dem Berliner Kinderschutzgesetz29.10.2017
§ 19 - Regelmäßige Datenübermittlungen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen29.10.2017
§ 20 - Regelmäßige Datenübermittlungen zur Abwicklung von Transaktionen über das Service-Konto Berlin29.10.2017
§ 21 - Regelmäßige Datenübermittlungen an die für das Waffenrecht zuständige Behörde01.09.2020
§ 22 - Regelmäßige Datenübermittlungen an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften29.10.2017
Abschnitt 3 - Automatisierte Abrufe29.10.2017
Unterabschnitt 1 - Allgemeines29.10.2017
§ 23 - Allgemeines11.07.2020
§ 24 - Form und Verfahren des Datenabrufs11.07.2020
Unterabschnitt 2 - Automatisierte Abrufe durch öffentliche - Stellen außerhalb des Landes Berlin und durch öffentliche Stellen des Bundes mit Sitz in Berlin29.10.2017
§ 25 - Automatisierte Abrufe über die zentrale Stelle29.10.2017
§ 26 - Erweiterter Datenabruf29.10.2017
Unterabschnitt 3 - Automatisierte Abrufe durch öffentliche - Stellen des Landes Berlin und durch die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften29.10.2017
§ 27 - Abschluss einer Vereinbarung29.10.2017
§ 28 - Länderübergreifende automatisierte Abrufe29.10.2017
§ 29 - Datenabrufe durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg29.10.2017
§ 30 - Datenabrufe durch die Bezirksämter von Berlin29.10.2017
§ 31 - Datenabrufe durch die Berliner Feuerwehr29.10.2017
§ 32 - Datenabrufe durch den Polizeipräsidenten in Berlin29.10.2017
§ 33 - Datenabrufe durch die Pass- und Personalausweisbehörden in Berlin29.10.2017
§ 34 - Datenabrufe durch die Kraftfahrzeugzulassungsbehörde in Berlin29.10.2017
§ 35 - Datenabrufe durch die für Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige Behörde in Berlin29.10.2017
§ 36 - Datenabrufe durch die Fahrerlaubnisbehörde in Berlin29.10.2017
§ 37 - Datenabrufe durch die Ausländerbehörde in Berlin und das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten29.10.2017
§ 38 - Datenabrufe durch die Finanzämter von Berlin29.10.2017
§ 39 - Datenabrufe durch Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften in Berlin29.10.2017
§ 40 - Datenabrufe durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung11.07.2020
§ 41 - Datenabrufe durch den Verfassungsschutz in Berlin29.10.2017
§ 42 - Datenabrufe durch die Enteignungsbehörde Berlin29.10.2017
§ 43 - Datenabrufe durch die für Justiz zuständige Senatsverwaltung29.10.2017
§ 44 - Datenabrufe durch das Standesamt I in Berlin29.10.2017
§ 45 - Datenabrufe zur Durchführung des Berliner Kinderschutzgesetzes29.10.2017
§ 46 - Datenabrufe durch die Berliner Forsten29.10.2017
§ 47 - Datenabrufe durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin29.10.2017
§ 48 - Datenabrufe durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales11.07.2020
§ 49 - Datenabrufe durch die für das Waffenrecht zuständige Behörde29.10.2017
§ 50 - Datenabrufe durch die Anmeldebehörde nach dem Vereinsgesetz29.10.2017
§ 51 - Datenabrufe durch den Regierenden Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin - Senatskanzlei -29.10.2017
§ 52 - Datenabrufe durch die Kirchensteuerstellen und Friedhofsverwaltungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften29.10.2017
Abschnitt 4 - Inkrafttreten29.10.2017
§ 53 - Inkrafttreten29.10.2017
Anlage - Muster für Datensatz Meldewesen Landesteil Berlin29.10.2017
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und des § 7 Absatz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) verordnet die Senatsverwaltung für Inneres und Sport nach Anhörung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 - Allgemeines
§ 1Regelungsbereich
Abschnitt 2 - Regelmäßige Datenübermittlungen
§ 2Grundsätze regelmäßiger Datenübermittlungen
§ 3Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg
§ 4Regelmäßige Datenübermittlungen zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes
§ 5Regelmäßige Datenübermittlungen zur Begrüßung von Zuziehenden sowie zur Ehrung von Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen
§ 6Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung des Gesundheitsdienst-Gesetzes und des Infektionsschutzgesetzes
§ 7Regelmäßige Datenübermittlungen zur Sicherung des Schulbesuchs
§ 8Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung vorschulischer Sprachförderung
§ 9Regelmäßige Datenübermittlungen an die Fahrerlaubnisbehörde in Berlin
§ 10Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung von Aufgaben der Entschädigungsbehörde in Berlin
§ 11Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung von Aufgaben des Versorgungsamtes in Berlin
§ 12Regelmäßige Datenübermittlungen für die Wahl und die Führung der Listen von Schöffinnen und Schöffen
§ 13Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung polizeilicher Aufgaben
§ 14Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung von Aufgaben im Bereich Vormundschaftswesen
§ 15Regelmäßige Datenübermittlungen zum Versand von pädagogischen Elterninformationen und von Informationen über die Tagesbetreuung nach dem Kindertagesförderungsgesetz
§ 16Regelmäßige Datenübermittlungen zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter
§ 17Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung des Mammographie-Screenings
§ 18Regelmäßige Datenübermittlungen nach dem Berliner Kinderschutzgesetz
§ 19Regelmäßige Datenübermittlungen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen
§ 20Regelmäßige Datenübermittlungen zur Abwicklung von Transaktionen über das Service-Konto Berlin
§ 21Regelmäßige Datenübermittlungen an die für das Waffenrecht zuständige Behörde
§ 22Regelmäßige Datenübermittlungen an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
Abschnitt 3 - Automatisierte Abrufe
Unterabschnitt 1 - Allgemeines
§ 23Allgemeines
§ 24Form und Verfahren des Datenabrufs
Unterabschnitt 2 - Automatisierte Abrufe durch öffentliche Stellen außerhalb des Landes Berlin und durch öffentliche Stellen des Bundes mit Sitz in Berlin
§ 25Automatisierte Abrufe über die zentrale Stelle
§ 26Erweiterter Datenabruf
Unterabschnitt 3 - Automatisierte Abrufe durch öffentliche Stellen des Landes Berlin und durch die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
§ 27Abschluss einer Vereinbarung
§ 28Länderübergreifende automatisierte Abrufe
§ 29Datenabrufe durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg
§ 30Datenabrufe durch die Bezirksämter von Berlin
§ 31Datenabrufe durch die Berliner Feuerwehr
§ 32Datenabrufe durch den Polizeipräsidenten in Berlin
§ 33Datenabrufe durch die Pass- und Personalausweisbehörden in Berlin
§ 34Datenabrufe durch die Kraftfahrzeugzulassungsbehörde in Berlin
§ 35Datenabrufe durch die für Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige Behörde in Berlin
§ 36Datenabrufe durch die Fahrerlaubnisbehörde in Berlin
§ 37Datenabrufe durch die Ausländerbehörde in Berlin und das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten
§ 38Datenabrufe durch die Finanzämter von Berlin
§ 39Datenabrufe durch Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften in Berlin
§ 40Datenabrufe durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung
§ 41Datenabrufe durch den Verfassungsschutz in Berlin
§ 42Datenabrufe durch die Enteignungsbehörde Berlin
§ 43Datenabrufe durch die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
§ 44Datenabrufe durch das Standesamt I in Berlin
§ 45Datenabrufe zur Durchführung des Berliner Kinderschutzgesetzes
§ 46Datenabrufe durch die Berliner Forsten
§ 47Datenabrufe durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
§ 48Datenabrufe durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales
§ 49Datenabrufe durch die für das Waffenrecht zuständige Behörde
§ 50Datenabrufe durch die Anmeldebehörde nach dem Vereinsgesetz
§ 51Datenabrufe durch den Regierenden Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin - Senatskanzlei -
§ 52Datenabrufe durch die Kirchensteuerstellen und Friedhofsverwaltungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
Abschnitt 4 - Inkrafttreten
§ 53Inkrafttreten

Abschnitt 1 - Allgemeines

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt
1.
die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) sowie des § 36 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,
2.
die Durchführung automatisierter Abrufe im Sinne des § 7 Absatz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz sowie der §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes.

Abschnitt 2 - Regelmäßige Datenübermittlungen

§ 2 Grundsätze regelmäßiger Datenübermittlungen

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen in allgemein bestimmten Fällen wiederkehrend an öffentliche Stellen, ohne dass es eines Auskunftsersuchens bedarf. Sie sind zulässig, soweit dies durch Bundesrecht, Landesrecht oder diese Verordnung bestimmt wird.
(2) Regelmäßige Datenübermittlungen an öffentliche Stellen des Landes Berlin erfolgen grundsätzlich elektronisch innerhalb des Berliner Landesnetzes unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung und unter Einsatz einer Verschlüsselung der Inhaltsdaten nach dem Stand der Technik; im Einzelfall legt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ein anderes Datenaustauschformat und den Transportweg fest, der sich an den Erfordernissen der Sicherheit und des Schutzes der Daten orientiert.
(3) Regelmäßige Datenübermittlungen an Rundfunkanstalten oder an die von diesen beauftragten Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung unter Einsatz einer Verschlüsselung der Inhaltsdaten nach dem Stand der Technik. Satz 1 gilt auch für Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, wenn der Empfänger zugestimmt hat.
(4) Bei regelmäßigen Datenübermittlungen ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes- und Länderteil) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Der Landesteil Berlin wird durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung nach dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmt.
(5) Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes erfolgt die Datenübermittlung verbunden mit dem Hinweis, dass eine Auskunftssperre beziehungsweise ein bedingter Sperrvermerk vorliegt.

§ 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an den Rundfunk Berlin-Brandenburg

(1) Die Meldebehörden dürfen dem Rundfunk Berlin-Brandenburg oder der nach § 10 Absatz 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl. 2011 S. 211, 212) in der jeweils geltenden Fassung von diesem beauftragten Stelle zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bei Anmeldung, bei Abmeldung oder bei Tod folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Doktorgrad,
5.
Geburtsdatum,
6.
derzeitige und letzte frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
7.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
8.
Familienstand,
9.
Sterbedatum,
10.
Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verwendet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der der Beitrag zusteht, zu ermitteln. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg und die von diesem beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
(3) Datensätze zu Personen mit einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes werden nicht übermittelt.

§ 4 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes

(1) Die Meldebehörden dürfen dem zuständigen Finanzamt zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs des Berliner Zweitwohnungsteuergesetzes bei Einzug eines Einwohners, der sich mit Nebenwohnung meldet, sowie bei dessen Auszug, bei Änderung des Namens oder bei Änderung oder nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung die folgenden Daten des Einwohners übermitteln:
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Doktorgrad,
5.
Ordensname, Künstlername,
6.
Geburtsdatum,
7.
Geschlecht,
8.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
9.
Anschrift der Nebenwohnung,
10.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
11.
Anschrift der Hauptwohnung,
12.
Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
13.
Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.
Wird die Haupt- oder alleinige Wohnung im Land Berlin zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug; wird die Nebenwohnung im Land Berlin zur Haupt- oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug.
(2) Ist ein Einwohner, der im Land Berlin mit Nebenwohnung gemeldet ist, gestorben, übermitteln die Meldebehörden dem zuständigen Finanzamt für eine abschließende Berechnung des Besteuerungszeitraumes die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 13 genannten Daten sowie das Sterbedatum.

§ 5 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Begrüßung von Zuziehenden sowie zur Ehrung von Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen

(1) Für die Begrüßung der erstmals in einen Bezirk von Berlin zuziehenden Einwohner, zur Versendung von Informationsmaterial für 18-, 60-, 65- und 70-jährige Einwohner sowie zur Ehrung von Altersjubilaren bei Vollendung des 80., 85., 90. und jedes weiteren Lebensjahres dürfen vor Eintritt des jeweiligen Ereignisses den Bezirksämtern von Berlin die nachfolgenden Daten übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Ordensname, Künstlername,
5.
Geburtsdatum,
6.
Geschlecht,
7.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
8.
derzeitige Anschrift (nur Hauptwohnung),
9.
Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
10.
Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
(2) Zur Ehrung von Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubilaren zum 50-, 60-, 65-, 70- und 75-jährigen Bestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft dürfen den Bezirksämtern von Berlin die in Absatz 1 genannten Daten sowie der Familienstand und das Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft übermittelt werden.

§ 6 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung des Gesundheitsdienst-Gesetzes und des Infektionsschutzgesetzes

Zur Durchführung des Gesundheitsdienst-Gesetzes und des Infektionsschutzgesetzes dürfen den Bezirksämtern von Berlin als den für das Gesundheitswesen zuständigen Stellen anlässlich der Registrierung von Neugeborenen und des Zuzugs von minderjährigen Einwohnern nach Berlin, ferner bei Änderung der Anschrift, des Namens oder bei Tod, die nachfolgenden Daten von minderjährigen Einwohnern übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
4.
Geschlecht,
5.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes, Familienname und Vornamen sowie Geburtsdatum von weiteren minderjährigen Kindern),
6.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
7.
derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
8.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
9.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat,
10.
Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
11.
Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

§ 7 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Sicherung des Schulbesuchs

Zur Sicherung des Schulbesuchs dürfen den Bezirksämtern von Berlin als den für das Schulwesen zuständigen Stellen jährlich von Einwohnern, die im darauffolgenden Kalenderjahr gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung regelmäßig schulpflichtig werden, sowie monatlich von Einwohnern vom vollendeten vierten Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gemäß §§ 41, 42 des Schulgesetzes bei Zuzug nach Berlin, bei Änderung des Namens oder bei Tod die nachfolgenden Daten übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
4.
Geschlecht,
5.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
6.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
7.
derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
8.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
9.
Sterbedatum,
10.
Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
11.
Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

§ 8 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung vorschulischer Sprachförderung

Zur Durchführung vorschulischer Sprachförderung dürfen den Bezirksämtern von Berlin als den für das Schulwesen zuständigen Stellen jährlich bis zum 1. Oktober von Einwohnern, die gemäß § 55 Absatz 1 des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im übernächsten Schuljahr regelmäßig schulpflichtig werden, sowie monatlich von Einwohnern vom vollendeten vierten Lebensjahr bis zum vollendeten siebten Lebensjahr bei Zuzug nach Berlin, bei Änderung der Anschrift, des Namens, des gesetzlichen Vertreters, bei Eintragung beziehungsweise Wegfall von Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und von bedingten Sperrvermerken nach § 52 des Bundesmeldegesetzes oder bei Tod die nachfolgenden Daten übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
4.
Geschlecht,
5.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
6.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
7.
derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
8.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
9.
die Tatsache, dass die Person verstorben ist,
10.
Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
11.
Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

§ 9 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Fahrerlaubnisbehörde in Berlin

Zur Bereinigung des örtlichen und des Zentralen Fahrerlaubnisregisters dürfen der Fahrerlaubnisbehörde bei Tod die nachfolgenden Daten von Einwohnern ab dem 15. Lebensjahr übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort,
5.
Geschlecht,
6.
Sterbedatum.

§ 10 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung von Aufgaben der Entschädigungsbehörde in Berlin

(1) Zur Durchführung des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus dürfen der Entschädigungsbehörde bei Änderung der Anschrift, des Familienstandes oder bei Tod die nachfolgenden Daten von Einwohnern, die eine Versorgung nach dem vorgenannten Gesetz erhalten, übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Doktorgrad,
5.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
6.
Geschlecht,
7.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
8.
derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
9.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
10.
Familienstand einschließlich der Hinweise,
11.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat,
12.
Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
13.
Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.
(2) Die versorgungsberechtigten Einwohner sind von der Entschädigungsbehörde gegenüber dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als Meldebehörde unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des früheren Namens, des Geburtsdatums, des Geschlechts oder der Anschrift so zu benennen, dass die Identität der Person eindeutig festgestellt werden kann. Die Übermittlung der Anfragedaten soll in automatisierter Form erfolgen.

§ 11 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung von Aufgaben des Versorgungsamtes in Berlin

(1) Zur Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts, des § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und des Neunten Buches Sozialgesetzbuch dürfen dem Landesamt für Gesundheit und Soziales - Versorgungsamt - bei Änderung der Anschrift oder bei Tod die nachfolgenden Daten von Leistungsempfängern oder schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Doktorgrad,
5.
Ordensname, Künstlername,
6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
7.
Geschlecht,
8.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
9.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
10.
derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
11.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
12.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
13.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat,
14.
Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
15.
Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.
(2) Die Leistungsempfänger, die schwerbehinderten und die diesen gleichgestellten behinderten Menschen sind vom Landesamt für Gesundheit und Soziales - Versorgungsamt - gegenüber dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als Meldebehörde unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des früheren Namens, des Geburtsdatums, des Geschlechts oder der Anschrift so zu benennen, dass die Identität der Person eindeutig festgestellt werden kann. Die Übermittlung der Anfragedaten soll in automatisierter Form erfolgen.

§ 12 Regelmäßige Datenübermittlungen für die Wahl und die Führung der Listen von Schöffinnen und Schöffen

(1) Zur Vorbereitung der Vorschlagslisten für die Wahlen von Schöffinnen und Schöffen dürfen den zuständigen Stellen der Bezirksämter von Berlin bei Änderung der Anschrift, des Namens, der Staatsangehörigkeit, bei Eintragung eines Wahlausschlussgrundes (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes, § 2 Nummer 3 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz) oder bei Tod die nachfolgenden Daten von Einwohnern, die sich für das Schöffenamt freiwillig beworben haben oder mangels ausreichend freiwilliger Bewerberinnen und Bewerber für dieses zufällig aus dem Melderegister ausgewählt wurden, übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Geburtsdatum,
4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5.
derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
6.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
7.
Vorliegen eines Wahlrechtsausschlusses (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes, § 2 Nummer 3 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz),
8.
Sterbedatum.
Mit der Beschlussfassung über die Vorschlagslisten dürfen die Änderungsmitteilungen nur noch zu Einwohnern übermittelt werden, die für das Schöffenamt vorgeschlagen wurden. Die Änderungsmitteilungen gehen dann der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten zu. Die Änderungsmitteilungen enden mit der Wahl oder Nichtwahl der vorgeschlagenen Personen.
(2) Zur Führung der Listen der gewählten Schöffinnen und Schöffen dürfen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Berlin und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten bei Änderung der Anschrift, des Namens, der Staatsangehörigkeit oder bei Tod für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode die nachfolgenden Daten der gewählten Schöffinnen und Schöffen übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Doktorgrad,
5.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
6.
Geschlecht,
7.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
8.
derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
9.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
10.
Familienstand,
11.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat,
12.
Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
13.
Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.
(3) Die freiwilligen Bewerberinnen und Bewerber für das Schöffenamt einschließlich der zufällig aus dem Melderegister ausgewählten Einwohner sind von den zuständigen Stellen der Bezirksämter von Berlin gegenüber dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als Meldebehörde unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des früheren Namens, des Geburtsdatums, des Geschlechts oder der Anschrift so zu benennen, dass die Identität der Person eindeutig festgestellt werden kann. Gleiches gilt für die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten und die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts Berlin für die für das Schöffenamt vorgeschlagenen Personen und die gewählten Schöffinnen und Schöffen. Die Übermittlung der Anfragedaten soll jeweils in automatisierter Form erfolgen.

§ 13 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung polizeilicher Aufgaben

(1) Zur Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Unterstützung bei Maßnahmen gegen Personen, bei denen wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass Strafverfahren gegen die betroffene Person zu führen sein werden oder weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen, fördern oder unterstützen wird, dürfen dem Polizeipräsidenten in Berlin bei Änderung der Anschrift, des Namens, des Familienstandes, bei Tod, bei Ausstellung eines Personalausweises, eines vorläufigen Personalausweises, eines Ersatz-Personalausweises oder Passes die nachfolgenden Daten von Einwohnern übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Doktorgrad,
5.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
6.
Geschlecht,
7.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
8.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
9.
derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
10.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
11.
Familienstand,
12.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum, Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
13.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises und des Passes,
14.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat einschließlich der Hinweise,
15.
Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
16.
Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Einwohner vom Polizeipräsidenten in Berlin gegenüber dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als Meldebehörde unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des früheren Namens, des Geburtsdatums, des Geschlechts oder der Anschrift so zu benennen, dass die Identität der Person eindeutig festgestellt werden kann. Die Übermittlung der Anfragedaten soll in automatisierter Form erfolgen.
(3) Zur Berichtigung und Fortschreibung der Fahndungsunterlagen dürfen dem Polizeipräsidenten in Berlin von allen Einwohnern bei Zuzug nach Berlin, bei Änderung der Anschrift oder bei Tod die nachfolgenden Daten übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
5.
derzeitige Anschrift (nur Hauptwohnung),
6.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat einschließlich der Hinweise,
7.
Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
8.
Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

§ 14 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung von Aufgaben im Bereich Vormundschaftswesen

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendamts in den Bereichen Beistandschaften, Pflegschaften und Vormundschaften nach Kapitel 3 Abschnitt 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen den Bezirksämtern von Berlin bei Änderung der Anschrift, des Namens oder bei Tod die nachfolgenden Daten von Einwohnern übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
5.
Geschlecht,
6.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
7.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
8.
derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
9.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
10.
Familienstand,
11.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat,
12.
Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
13.
Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.
(2) Die Einwohner sind von den Bezirksämtern von Berlin gegenüber dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als Meldebehörde unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des früheren Namens, des Geburtsdatums, des Geschlechts oder der Anschrift so zu benennen, dass die Identität der Person eindeutig festgestellt werden kann. Die Übermittlung der Anfragedaten soll in automatisierter Form erfolgen.

§ 15 Regelmäßige Datenübermittlungen zum Versand von pädagogischen Elterninformationen und von Informationen über die Tagesbetreuung nach dem Kindertagesförderungsgesetz

(1) Für den Versand von pädagogischem Informationsmaterial für die Eltern Neugeborener im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch einen Träger der freien Jugendhilfe, dem diese Aufgabe übertragen wird, dürfen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung für den erstmaligen Versand von pädagogischem Informationsmaterial für Eltern Neugeborener zum Zweck der Unterstützung in der ersten Phase nach der Geburt anlässlich der Registrierung von Geburten die nachfolgenden Daten von Neugeborenen übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Geburtsdatum,
4.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
5.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
6.
Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.
Datensätze zu Personen mit einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes werden nicht übermittelt.
(2) Zur Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 5 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dürfen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung die nachfolgenden Daten von in Berlin mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldeten Einwohnern, die innerhalb des folgenden Quartals das dritte Lebensjahr vollenden, übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Geschlecht,
4.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
5.
Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
6.
Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

§ 16 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter

(1) Zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes, des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe dürfen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung zur auftragsweisen Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter bei Änderung der Anschrift, des Namens oder bei Tod die nachfolgenden Daten von Einwohnern übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
5.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
6.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat,
7.
Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
8.
Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.
(2) Die Einwohner sind vom Datenempfänger gegenüber dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als Meldebehörde unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des früheren Namens, des Geburtsdatums, des Geschlechts oder der Anschrift so zu benennen, dass die Identität der Person eindeutig festgestellt werden kann. Die Übermittlung der Anfragedaten soll in automatisierter Form erfolgen.

§ 17 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Durchführung des Mammographie-Screenings

(1) Für die Einladung von Frauen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr bis zum Ende des 70. Lebensjahres im turnusmäßigen Abstand von zwei Jahren zur Teilnahme am Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening dürfen der Zentralen Stelle für das bevölkerungsbezogene Mammographie-Screening im Land Berlin turnusgemäß sowie innerhalb von drei Monaten nach der turnusgemäßen Übermittlung der Daten bei Änderung der Anschrift, des Namens oder bei Tod die nachfolgenden Daten übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort,
5.
derzeitige Anschrift (nur Hauptwohnung),
6.
die Tatsache, dass die Person verstorben ist.
(2) Datensätze zu Personen mit einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes werden nicht übermittelt.

§ 18 Regelmäßige Datenübermittlungen nach dem Berliner Kinderschutzgesetz

(1) Für die Einladung von Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Berliner Kinderschutzgesetz dürfen der Zentralen Stelle bei der Charité - Universitätsmedizin Berlin zu den folgenden Stichtagen
-
31. Lebenstag und 62. Lebenstag,
-
123. Lebenstag und 153. Lebenstag,
-
244. Lebenstag und 275. Lebenstag,
-
579. Lebenstag und 609. Lebenstag,
-
974. Lebenstag und 1005. Lebenstag,
-
1279. Lebenstag und 1370. Lebenstag,
-
1735. Lebenstag und 1796. Lebenstag
die nachfolgenden Daten übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort,
5.
Geschlecht,
6.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
7.
derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
8.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
9.
Sterbedatum,
10.
Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
11.
Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten dürfen ferner bei Änderung der Anschrift, des Namens, des gesetzlichen Vertreters, des Namens des gesetzlichen Vertreters, bei Eintragung beziehungsweise Wegfall von Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und von bedingten Sperrvermerken nach § 52 des Bundesmeldegesetzes oder bei Tod im Zeitraum nach der Übermittlung zum jeweiligen Stichtag und bis zum
-
122. Lebenstag,
-
243. Lebenstag,
-
426. Lebenstag,
-
821. Lebenstag,
-
1156. Lebenstag,
-
1521. Lebenstag,
-
2008. Lebenstag
übermittelt werden.

§ 19 Regelmäßige Datenübermittlungen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen

(1) Für die Durchführung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen dürfen der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter am 67. Tag vor der Wahl zur Veröffentlichung der zugelassenen Wahlvorschläge, zur Herstellung der Stimmzettel, zur Benachrichtigung der gewählten Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und zur Erstellung der Wahlstatistik die nachfolgenden Daten der in den Wahlvorschlägen genannten Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort,
5.
Geschlecht,
6.
derzeitige Anschrift (nur Hauptwohnung),
7.
Wahlbewerbung,
8.
Erreichbarkeitsanschrift,
9.
Angabe des erlernten und ausgeübten Berufs.
Die vorgenannten Daten dürfen ferner nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bis zum 42. Tag nach der Wahl bei Änderung der Anschrift, des Namens, der Erreichbarkeitsanschrift oder des ausgeübten Berufs übermittelt werden.
(2) Für die Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag gilt Absatz 1 entsprechend. Der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter dürfen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken über die dort genannten Daten hinaus auch die nachfolgenden Daten der Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber übermittelt werden:
1.
Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
2.
Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.
Satz 2 gilt für die Übermittlung der Daten der Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber an die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter entsprechend.

§ 20 Regelmäßige Datenübermittlungen zur Abwicklung von Transaktionen über das Service-Konto Berlin

Für den Einsatz des Service-Konto Berlin dürfen der für die Grundsatzangelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Senatsverwaltung von Einwohnern, die im Service-Konto die unter Nummer 1 bis 6 genannten Daten angegeben haben, bei Änderung der Anschrift, des Namens, des Geburtsdatums oder bei Tod die nachfolgenden Daten übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Geburtsdatum,
5.
Geschlecht,
6.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
7.
die Tatsache, dass die Person verstorben ist,
8.
Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
9.
Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

§ 21 Regelmäßige Datenübermittlungen an die für das Waffenrecht zuständige Behörde

Zur Aktualisierung der örtlichen Zuständigkeit, für die Änderung oder den Entzug von waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie für die Prüfung der Waffenlagerstätte dürfen der für das Waffenrecht zuständigen Behörde bei Änderung der Anschrift, des Namens, bei Zuzug oder Wegzug oder bei Tod die nachfolgenden Daten von Einwohnern, für die eine waffenrechtliche Erlaubnis vorliegt oder für die ein Waffenbesitzverbot erlassen ist, übermittelt werden:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
5.
derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
6.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
7.
Sterbedatum,
8.
Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes,
9.
Vorliegen eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

§ 22 Regelmäßige Datenübermittlungen an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften bei Anmeldung, bei Abmeldung, bei Tod, bei Fortschreibung von Daten auf Grund von Änderungen oder bei Änderung der Kirchenzugehörigkeit die in § 42 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes bestimmten Daten ihrer Mitglieder und die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes bestimmten Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft sowie zusätzlich die in § 5 Absatz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz aufgeführten Daten übermittelt werden.

Abschnitt 3 - Automatisierte Abrufe

Unterabschnitt 1 - Allgemeines

§ 23 Allgemeines
(1) Die Meldebehörden dürfen den öffentlichen Stellen im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sowie den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten im Wege des automatisierten Abrufs übermitteln (einfache Behördenauskunft).
(2) Erfolgen automatisierte Datenabrufe durch eine andere als in § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannte Stelle im Wege der Auftragsverarbeitung, ist der Abruf nur zulässig, wenn die beauftragende öffentliche Stelle ihren Sitz im Land Berlin hat und es sich nicht um eine Behörde nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes handelt.
(3) Für die Protokollierung automatisierter Abrufe von Meldedaten gilt § 40 des Bundesmeldegesetzes.
(4) Die Bereitstellung der Daten erfolgt auf der Grundlage einer nicht tagesaktuellen Kopie des Berliner Melderegisters (Inforegister), direkte Abrufe von Daten aus dem Melderegister sind nicht möglich.
§ 24 Form und Verfahren des Datenabrufs
(1) Automatisierte Abrufe von Meldedaten durch öffentliche Stellen des Landes Berlin und durch die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgen über ein vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten bereitgestelltes System oder über eine Schnittstelle eines Fachverfahrens der abrufenden Stelle (Verfahrenskopplung), die das Datenaustauschformat OSCI-XMeld in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung unter Einsatz einer Verschlüsselung der Inhaltsdaten nach dem Stand der Technik zugrunde legt; auf die Nutzung von OSCI-Transport kann verzichtet werden.
(2) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten durch öffentliche Stellen außerhalb des Landes Berlin und für öffentliche Stellen des Bundes mit Sitz in Berlin gilt die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Bei automatisierten Abrufen von Meldedaten ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes- und Länderteil und Landesteil Berlin) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
(4) Anfragen zu einer Vielzahl unterschiedlicher Personen dürfen in Form einer eines Sammeldateisystems erfolgen (Sammelabrufverfahren). Die technische Umsetzung dieses Angebotes wird vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten festgelegt.

Unterabschnitt 2 - Automatisierte Abrufe durch öffentliche Stellen außerhalb des Landes Berlin und durch öffentliche Stellen des Bundes mit Sitz in Berlin

§ 25 Automatisierte Abrufe über die zentrale Stelle
(1) Automatisierte Abrufe durch öffentliche Stellen des Bundes und der anderen Länder müssen über die zentrale Stelle beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erfolgen.
(2) Öffentliche Stellen des Bundes mit Sitz in Berlin können zudem beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zum Abruf zugelassen werden. Hierzu schließt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit der abrufenden öffentlichen Stelle des Bundes eine Vereinbarung, die mindestens Regelungen über den abzurufenden Datenumfang, zu Protokollierungsverpflichtungen und zum Inhaber der administrativen Kennung der abrufenden Stelle enthält.
§ 26 Erweiterter Datenabruf
(1) Öffentlichen Stellen außerhalb des Landes Berlin und öffentlichen Stellen des Bundes mit Sitz in Berlin dürfen durch automatisierten Abruf von Meldedaten über die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben anlässlich der Feststellung der Identität von Einwohnern und deren Wohnungen folgende Daten zusätzlich übermittelt werden (erweiterte Behördenauskunft):
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
4.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
5.
Familienstand.
Satz 1 gilt für die Jobcenter in Berlin entsprechend.
(2) Behörden im Sinne des § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes mit Sitz außerhalb des Landes Berlin, sofern es sich um Bundesbehörden handelt auch diejenigen mit Sitz in Berlin, dürfen durch automatisierten Abruf von Meldedaten über die in § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben anlässlich der Feststellung der Identität von Einwohnern und deren Wohnungen folgende Daten zusätzlich übermittelt werden:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
Familienstand,
3.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
4.
minderjährige Kinder (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes).

Unterabschnitt 3 - Automatisierte Abrufe durch öffentliche Stellen des Landes Berlin und durch die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften

§ 27 Abschluss einer Vereinbarung
Zum automatisierten Abruf von Meldedaten aus dem Inforegister durch öffentliche Stellen des Landes Berlin und durch die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften schließt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit der abrufenden Stelle eine Vereinbarung, die mindestens Regelungen über den abzurufenden Datenumfang, zu Protokollierungsverpflichtungen und zum Inhaber der administrativen Kennung der abrufenden Stelle enthält.
§ 28 Länderübergreifende automatisierte Abrufe
Anfragen an auswärtige Meldebehörden durch öffentliche Stellen des Landes Berlin und durch die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sind über die zentrale Stelle beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zu stellen, die ein entsprechendes Abrufverfahren bereitstellt. Dies gilt nicht für Behörden des Landes Berlin im Sinne des § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes. Diese dürfen nach Eintragung in das Deutsche Verwaltungsdiensteverzeichnis durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten direkt Anfragen an die zentralen Stellen der anderen Länder richten.
§ 29 Datenabrufe durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg
Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg darf bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung von Aufgaben der amtlichen Statistik, insbesondere zur Durchführung des Mikrozensus und der Führung der Regional- und Kommunalstatistik, erforderlich ist, über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus folgende Daten abrufen:
1.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
2.
Familienstand,
3.
zusätzlich zum Sterbeort bei Versterben im Ausland auch den Staat.
§ 30 Datenabrufe durch die Bezirksämter von Berlin
(1) Die nachfolgend aufgeführten Stellen der Bezirksämter von Berlin dürfen über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus weitere Daten abrufen, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Die für das Betreuungswesen zuständigen Stellen dürfen bei Einwohnern, bei denen die Kenntnis der Daten zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
2.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
3.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
4.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
5.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
6.
Einzugsdatum und Auszugsdatum.
(3) Die für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständigen Stellen dürfen bei Einwohnern, bei denen die Kenntnis der Daten zur Durchführung von Einbürgerungsverfahren sowie zur Bearbeitung sonstiger Staatsangehörigkeitsangelegenheiten erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der Hinweise,
3.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
4.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
5.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
6.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
7.
minderjährige Kinder (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
8.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des gültigen Passes oder Passersatzpapiers,
9.
die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wurde und nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann.
(4) Die Ordnungsämter und Straßenverkehrsbehörden dürfen bei Einwohnern, bei denen die Kenntnis der Daten für die Erteilung von Erlaubnissen oder Untersagungen sowie für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in dem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
4.
Einzugsdatum und Auszugsdatum.
(5) Die für das Gesundheitswesen zuständigen Stellen dürfen bei Einwohnern, bei denen die Kenntnis der Daten zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Gesundheitsdienst-Gesetz, dem Infektionsschutzgesetz sowie zur Erfüllung bestattungsrechtlicher Aufgaben erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
Hinweise zum Geburtsdatum und Geburtsort,
2.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
4.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
5.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
6.
Familienstand einschließlich der Hinweise,
7.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes).
(6) Die für die Durchführung des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes zuständigen Stellen dürfen bei Einwohnern, bei denen die Kenntnis der Daten zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz erforderlich ist, zusätzlich Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht und Sterbedatum des gesetzlichen Vertreters sowie die Tatsache, dass für diesen ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist, abrufen.
(7) Die für Schulen zuständigen Stellen dürfen bei Einwohnern, bei denen die Kenntnis der Daten zur Sicherung der vorschulischen Sprachförderung oder des Schulbesuchs erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
2.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
3.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
4.
Einzugsdatum und Auszugsdatum.
(8) Die für das Bau- und Wohnungswesen zuständigen Stellen dürfen bei Einwohnern, bei denen die Kenntnis der Daten zur Erfüllung von Aufgaben des Wohnungswesens sowie für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in dem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
3.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
4.
Familienstand.
(9) Die für Jugend und Familie zuständigen Stellen dürfen bei Einwohnern, bei denen die Kenntnis der Daten zur Erfüllung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und des Jugendschutzes erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
3.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
4.
Familienstand.
(10) Die für den Umweltschutz zuständigen Stellen dürfen bei Einwohnern, bei denen die Kenntnis der Daten zur Erfüllung von Ordnungsaufgaben des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes, der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung, des Gewässerschutzes, des Bodenschutzes und des Naturschutzes, erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
2.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
3.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
4.
Einzugsdatum und Auszugsdatum.
(11) Die für das Friedhofswesen zuständigen Stellen dürfen bei Einwohnern, bei denen die Kenntnis der Daten zur Erfüllung von Aufgaben des Friedhofswesens erforderlich ist, zusätzlich Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht und Sterbedatum des gesetzlichen Vertreters sowie die Tatsache, dass für diesen ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist, abrufen.
(12) Die für das Kleingartenwesen zuständigen Stellen dürfen bei Einwohnern, bei denen die Kenntnis der Daten zur Erfüllung von Aufgaben des Kleingartenwesens erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
3.
Einzugsdatum und Auszugsdatum.
(13) Die für das Personenstandswesen zuständigen Stellen dürfen bei Einwohnern, bei denen die Kenntnis der Daten zur Erfüllung von Aufgaben des Standesamtes, insbesondere zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Identifizierungs- und Adressdaten im Rahmen der Beurkundungstätigkeit sowie zur Prüfung von Ehehindernissen, erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
Hinweise zum Geburtsdatum und Geburtsort,
2.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
3.
derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der Hinweise,
4.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
5.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
6.
Familienstand einschließlich der Hinweise,
7.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
8.
minderjährige Kinder (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
9.
die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wurde und nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
10.
Hinweise zum Sterbedatum und Sterbeort.
(14) Die für das Sozialwesen zuständigen Stellen dürfen bei Einwohnern, bei denen die Kenntnis der Daten für die Leistung von Sozialhilfe oder zur Durchsetzung der Ansprüche des Sozialamtes erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
4.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
5.
Familienstand,
6.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
7.
minderjährige Kinder (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes).
(15) Die für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen zuständigen Stellen dürfen bei Einwohnern, die erstmalig oder zum wiederholten Mal zu Mitgliedern von Wahl- beziehungsweise Abstimmungsvorständen berufen werden sollen, zusätzlich abrufen:
1.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
2.
die Tatsache, dass der Einwohner vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes).
(16) Die für die Vorbereitung zur Aufstellung der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen zuständigen Stellen dürfen bei Einwohnern, bei denen die Kenntnis der Daten für die Prüfung über eine Aufnahme in die Vorschlagslisten erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
2.
die Tatsache, dass der Einwohner vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes),
3.
die Tatsache, dass der Einwohner vom Amt einer Schöffin oder eines Schöffen ausgeschlossen ist (§ 2 Nummer 3 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz).
§ 31 Datenabrufe durch die Berliner Feuerwehr
Die Berliner Feuerwehr darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Einziehung der von der Feuerwehr zu erhebenden Benutzungsgebühren erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
3.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
4.
Familienstand,
5.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes).
§ 32 Datenabrufe durch den Polizeipräsidenten in Berlin
(1) Der Polizeipräsident in Berlin darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
Hinweise zum Geburtsdatum und Geburtsort,
2.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
3.
Familienstand einschließlich der Hinweise,
4.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
5.
minderjährige Kinder (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
6.
Hinweise zum Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
(2) Bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Schadensbearbeitung und für die Rückforderung von Dienstbezügen erforderlich ist, darf der Polizeipräsident in Berlin über die Daten nach § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes hinaus zusätzlich Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht und Sterbedatum des gesetzlichen Vertreters sowie die Tatsache, dass für diesen ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist, abrufen.
§ 33 Datenabrufe durch die Pass- und Personalausweisbehörden in Berlin
Die Pass- und Personalausweisbehörden in Berlin dürfen über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei deutschen Einwohnern und bei deren Kindern unter 16 Jahren ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit zur Erfüllung von Aufgaben der Pass- und Personalausweisbehörde nach dem Pass- und dem Personalausweisgesetz folgende Daten zusätzlich abrufen:
1.
Hinweise zum Geburtsdatum und Geburtsort,
2.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
3.
derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der Hinweise,
4.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
5.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
6.
Familienstand einschließlich der Hinweise,
7.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
8.
minderjährige Kinder (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
9.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises und des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers einschließlich der Hinweise,
10.
Hinweise zum Sterbedatum und Sterbeort.
§ 34 Datenabrufe durch die Kraftfahrzeugzulassungsbehörde in Berlin
Die Kraftfahrzeugzulassungsbehörde in Berlin darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
3.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
4.
Familienstand.
§ 35 Datenabrufe durch die für Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige Behörde in Berlin
Die für Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige Behörde in Berlin darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
3.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
4.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes).
§ 36 Datenabrufe durch die Fahrerlaubnisbehörde in Berlin
Die Fahrerlaubnisbehörde in Berlin darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
2.
Einzugsdatum und Auszugsdatum.
§ 37 Datenabrufe durch die Ausländerbehörde in Berlin und das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten
(1) Die Ausländerbehörde in Berlin und das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten dürfen über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
4.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
5.
Familienstand,
6.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
7.
minderjährige Kinder (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes).
(2) Die Ausländerbehörde in Berlin und das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten dürfen über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Ehegatten und minderjährigen Kindern von Einwohnern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, wenn im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
2.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
3.
Einzugsdatum und Auszugsdatum.
(3) Die Ausländerbehörde in Berlin darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Entgegennahme und Prüfung von Verpflichtungserklärungen für Einladungen zu Besuchszwecken (§§ 66 bis 68 des Aufenthaltsgesetzes) erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
derzeitige Staatsangehörigkeiten.
§ 38 Datenabrufe durch die Finanzämter von Berlin
(1) Die Finanzämter von Berlin dürfen über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten
a)
zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen, eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen im Wege der Amtshilfe erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
2.
Einzugsdatum und Auszugsdatum;
b)
zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
2.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
3.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
4.
Einzugsdatum- und Auszugsdatum,
5.
Familienstand,
6.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
7.
minderjährige Kinder (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes).
(2) Soweit die Finanzämter von Berlin strafverfolgend tätig sind, dürfen sie bei Einwohnern, bei denen die Kenntnis der Daten im Einzelfall erforderlich ist, über die Daten nach § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes hinaus zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
Familienstand,
3.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
4.
minderjährige Kinder (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes).
§ 39 Datenabrufe durch Gerichte, Staats- und Amtsanwaltschaften in Berlin
(1) Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, die Staatsanwaltschaft Berlin und die Amtsanwaltschaft Berlin dürfen über die Daten nach § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
Familienstand,
3.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
4.
minderjährige Kinder (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes).
(2) Absatz 1 gilt für das Kammergericht, das Landgericht Berlin und die Amtsgerichte in Berlin entsprechend, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen. Zusätzlich dürfen das Datum der Anmeldung und das Datum der Abmeldung bei der Meldebehörde automatisiert abgerufen werden.
(3) Im Übrigen dürfen das Kammergericht, das Landgericht Berlin, die Amtsgerichte in Berlin sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, das Verwaltungsgericht Berlin, das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, das Sozialgericht Berlin und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
4.
Einzugsdatum und Auszugsdatum einschließlich der Hinweise „Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde“ und „Datum der Abmeldung bei der Meldebehörde“,
5.
Familienstand,
6.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
7.
minderjährige Kinder (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
8.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers.
Die Nachlassgerichte bei den Amtsgerichten in Berlin dürfen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, außerdem zusätzlich zum Datum „Sterbedatum und Sterbeort“ nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes den Hinweis „Standesamt“ abrufen.
§ 40 Datenabrufe durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung
Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben und Leistungsverpflichtungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende oder zur auftragsweisen Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter zur Erfüllung deren Aufgaben und Leistungsverpflichtungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und dem Unterhaltsvorschussgesetz erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
3.
Einzugsdatum und Auszugsdatum.
§ 41 Datenabrufe durch den Verfassungsschutz in Berlin
Die für den Verfassungsschutz in Berlin zuständige Behörde darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Verfassungsschutzgesetz Berlin erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
Hinweise zum Geburtsdatum und Geburtsort,
2.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
3.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
4.
bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
5.
Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
6.
Familienstand einschließlich der Hinweise,
7.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
8.
minderjährige Kinder (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
9.
Hinweise zum Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
§ 42 Datenabrufe durch die Enteignungsbehörde Berlin
Die Enteignungsbehörde Berlin darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Durchführung von Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren sowie Entschädigungsverfahren nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
Familienstand,
3.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes).
§ 43 Datenabrufe durch die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
(1) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der Hinweise,
3.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
4.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
5.
Familienstand einschließlich der Hinweise,
6.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes).
(2) Bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Bearbeitung von eingehenden ausländischen Ersuchen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie zur Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Gnadenrechts erforderlich ist, darf die für Justiz zuständige Senatsverwaltung zu den in Absatz 1 genannten Daten mit Ausnahme der Hinweise zum Familienstand und der Hinweise zu den derzeitigen Staatsangehörigkeiten zusätzlich abrufen:
1.
minderjährige Kinder (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers,
3.
Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes.
§ 44 Datenabrufe durch das Standesamt I in Berlin
Das Standesamt I in Berlin darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Identifizierungs- und Adressdaten im Rahmen der Beurkundungstätigkeit sowie zur Prüfung von Ehehindernissen erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
Hinweise zu Geburtsdatum und Geburtsort,
2.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
3.
derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der Hinweise,
4.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
5.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
6.
Familienstand einschließlich der Hinweise,
7.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
8.
Hinweise zum Sterbedatum und Sterbeort.
§ 45 Datenabrufe zur Durchführung des Berliner Kinderschutzgesetzes
Die Zentrale Stelle bei der Charité - Universitätsmedizin Berlin (Vertrauensstelle) darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, bei denen im Einzelfall die Daten zur Durchführung des Berliner Kinderschutzgesetzes erforderlich sind, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
3.
Einzugsdatum und Auszugsdatum.
§ 46 Datenabrufe durch die Berliner Forsten
Die Berliner Forsten dürfen über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Daten zur Durchführung von Ordnungswidrigkeiten-, Gerichts-, Mahn- und Vollstreckungs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren sowie zur Stellung von Strafanzeigen erforderlich sind, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
3.
Einzugsdatum und Auszugsdatum.
§ 47 Datenabrufe durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen die Kenntnis der Daten im Einzelfall zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in dem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
4.
Einzugsdatum und Auszugsdatum.
(2) Die für die Durchführung des Sprengstoffgesetzes zuständige Stelle darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen die Kenntnis der Daten im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sprengstoffgesetz erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
2.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
3.
Einzugsdatum und Auszugsdatum.
(3) Die für den Strahlenschutz zuständige Stelle darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen die Kenntnis der Daten im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
2.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
3.
Einzugsdatum und Auszugsdatum.
§ 48 Datenabrufe durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales
(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen die Kenntnis der Daten im Einzelfall zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten von in der Pflegeversicherung privat versicherungspflichtigen Personen erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
2.
Einzugsdatum und Auszugsdatum.
(2) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungsamtes erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
4.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
5.
Einzugsdatum und Auszugsdatum.
(3) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 3 und 4 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) und nach § 2b des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) geändert worden ist, erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt und Nebenwohnung,
4.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
5.
Familienstand,
6.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
7.
minderjährige Kinder (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes).
§ 49 Datenabrufe durch die für das Waffenrecht zuständige Behörde
Die für das Waffenrecht zuständige Behörde darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben im Waffen- und Jagdrecht erforderlich ist, zusätzlich abrufen:
1.
gesetzlicher Vertreter (Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
2.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3.
frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
4.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,
5.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, einschließlich der Hinweise,
6.
Ehegatte oder Lebenspartner (Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum, bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes),
7.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers,
8.
Hinweise zum Sterbedatum und Sterbeort.
§ 50 Datenabrufe durch die Anmeldebehörde nach dem Vereinsgesetz
Die für die Aufgaben der Anmeldebehörde nach der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes zuständige Behörde darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Registrierung von Ausländervereinen nach vereinsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, zusätzlich die derzeitigen Staatsangehörigkeiten abrufen.
§ 51 Datenabrufe durch den Regierenden Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin - Senatskanzlei -
Die für Ordensangelegenheiten zuständige Stelle bei der Senatskanzlei darf über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten für die Ordensangelegenheit erforderlich ist, zusätzlich die derzeitigen Staatsangehörigkeiten abrufen.
§ 52 Datenabrufe durch die Kirchensteuerstellen und Friedhofsverwaltungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
(1) Die von den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften bei den Finanzämtern von Berlin unterhaltenen Kirchensteuerstellen dürfen über die Daten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes hinaus bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Durchführung eines Verfahrens in Kirchensteuerangelegenheiten erforderlich ist, zusätzlich die in § 38 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten abrufen.
(2) Die für das Friedhofswesen zuständigen Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften dürfen bei Einwohnern, bei denen im Einzelfall die Kenntnis der Daten zur Erfüllung von Aufgaben des Friedhofswesens erforderlich ist, zusätzlich Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht und Sterbedatum des gesetzlichen Vertreters sowie die Tatsache, dass für diesen ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist, abrufen.

Abschnitt 4 - Inkrafttreten

§ 53 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 28. September 2017
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Andreas Geisel

Anlage

Muster für Datensatz Meldewesen Landesteil Berlin
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht