Zusammenarbeit der Staatsforstverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung in Einzugsgebieten von Wildbächen und in Schutzwaldsanierungsgebieten
StFoV
= Staatsforstverwaltung
FoÄ
= Forstämter
WWV
= Wasserwirtschaftsverwaltung
WWÄ
= Wasserwirtschaftsämter
LfW
= Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft
BayWG
= Bayerisches Wassergesetz
VwVBayWG
= Verwaltungsvorschrift zum Bayerischen Wassergesetz
1 Vorbemerkung
Die Aufgabenbereiche und Tätigkeitsfelder von StFoV und WWV im bayerischen Bergland berühren und ergänzen sich. Beide Verwaltungen sind im Rahmen ihrer Aufgaben für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des natürlichen Gleichgewichts im Natur- und Wasserhaushalt zuständig.
Die StFoV ist vor allem für Schutz und Erhaltung, gegebenenfalls Pflege und Bewirtschaftung des Bergwaldes verantwortlich. Der Aufgabenbereich der WWV erstreckt sich insbesondere auf den Schutz von Siedlungen, Verkehrswegen und Infrastruktureinrichtungen vor Hochwasser, Muren, Rutschungen, Massenschurf, Lawinen und Steinschlag sowie die Regelung des Wasser- und Feststoffhaushaltes von Wildbächen.
Diese Bekanntmachung regelt die Zusammenarbeit der beiden Verwaltungen bei der Erfüllung dieser Aufgaben und tritt an die Stelle der bisherigen Regelungen.
Die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden, z.B. nach Art. 39 Abs. 1 BayWaldG in Verbindung mit Art. 41, Art. 42 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 5 BayWaldG, sowie die Einbindung anderer Verwaltungen, z.B. Naturschutz- und Landwirtschaftsverwaltung, bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
2 Schutzwaldsanierungsprogramm
2.1 Grundlagen
Rechtsgrundlagen für die Schutzwaldsanierung sind Art. 14 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 5 und 41 Abs. 2 und 3 BayWaldG.
In Zusammenarbeit zwischen StFoV und WWV wurde für den bayerischen Alpenraum das Schutzwaldsanierungsprogramm erstellt.
Ziele des Schutzwaldsanierungsprogramms sind
die Erfassung sanierungsbedürftiger Schutzwälder und unbewaldeter potentieller Schutzwaldstandorte aller Waldbesitzarten (Sanierungsflächen),
ihre Einordnung in Dringlichkeitsstufen und
die Planung und Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung funktionsfähiger Schutzwälder.
In der „Anweisung zur Schutzwaldsanierungsplanung “ der StFoV sind die Grundsätze für die Erstellung der Schutzwaldsanierungsplanung (LMS vom 26.08.1996 Nr. F1-W 200-SchWS-525) zusammengefasst.
Die Schutzwaldsanierung ist Staatsaufgabe. Je nach Zuständigkeit übernehmen StFoV und WWV in allen Waldbesitzarten die Planung, Umsetzung und Finanzierung für ihren Anteil an den Sanierungsmaßnahmen. Eine Kostenbeteiligung der betroffenen privaten beziehungsweise körperschaftlichen Waldbesitzer und sonstigen Vorteilsziehenden auch außerhalb des Schutzwaldes erfolgt nach den Grundsätzen von Nr. 2.5.
2.2 Zuständigkeitsbereiche der Staatsforst- und Wasserwirtschaftsverwaltung
2.2.1 Aufgaben der Staatsforstverwaltung
Die Behörden der StFoV sind zuständig:
für die Schutzwaldsanierungsplanung.Aus Sicht der WWV erforderliche Änderungen oder Ergänzungen der Planung (z.B. Neuausweisungen von Sanierungsflächen) werden der StFoV mitgeteilt. Bei einer gemeinsamen Begehung werden die entsprechenden Abgrenzungen und Maßnahmenplanungen besprochen.
für die biologischen und sonstigen Sanierungsmaßnahmen (Nr. 5 der „Anweisung zur Schutzwaldsanierungsplanung “).Ingenieurbiologische Maßnahmen der StFoV beschränken sich i. d. R. auf kleinere Erosionsflächen, Rutschungen und Abbrüche. Die Pflege älterer Pflanzungen, Aufforstungen und ingenieurbiologischer Verbauungen der WWV auf Sanierungsflächen übernimmt i. d. R. die StFoV. Die Übergabe der Pflege ist mit einer Vormerkung zu dokumentieren.
für Verbauungen ohne Objektschutzfunktion in einfacher Bauweise gegen Kriech- und Gleitschnee sowie Lawinen zum unmittelbaren Schutz von Wald, Verjüngungs- oder Schutzwaldsanierungsflächen.
für den Unterhalt dieser Verbauungen und Pflanzungen.
für den Bau und den Unterhalt der notwendigen Wege.
für die Kontrolle der Entwicklung von Sanierungsflächen, auf denen biologische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind (vgl. Nr. 2.8).
2.2.2 Aufgaben der Wasserwirtschaftsverwaltung
Die Behörden der WWV sind zuständig:
insbesondere für den Objektschutz von Siedlungen, Verkehrswegen und Infrastruktureinrichtungen vor Hochwasser, Muren, Rutschungen, Massenschurf und Steinschlag.
für permanente Lawinenverbauungen zum Objektschutz von Siedlungen, Verkehrswegen und Infrastruktureinrichtungen.
für Verbauungen gegen Kriech- und Gleitschnee, soweit diese dem Objektschutz dienen oder die Bemessung und Platzierung permanenter Lawinenverbauungen der WWV beeinflussen. Bei der Ausführung sind nach Möglichkeit Waldarbeiter der StFoV einzusetzen (siehe Nr. 2.7).
für ergänzende wasserwirtschaftliche Maßnahmen wie
die Sanierung von Wildbacheinzugsgebieten im Sinne der Integralmelioration nach DIN 19663
eine stabile Vegetationsdecke zum Erosionsschutz
einen geregelten Wasser- und Feststoffhaushalt in Wildbächen.
für den Unterhalt der von der WWV errichteten Bauwerke und Maßnahmen.
für den Bau und den Unterhalt der notwendigen Wege.
2.2.3 Aufgabenübertragung
In Ausnahmefällen kann die Übertragung von Sanierungsmaßnahmen in den Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Verwaltung vereinbart werden. Nach einer solchen Aufgabenübertragung liegen alle Zuständigkeiten bei der ausführenden Verwaltung. Sie trägt auch die Kosten der Maßnahmen.
2.3 Zusammenarbeit der beiden Verwaltungen
2.3.1 Allgemeines
Die StFoV und die WWV unterstützen sich bei der Planung und Umsetzung des Schutzwaldsanierungsprogramms. Sie stellen einander auf Anforderung vorhandene Unterlagen wie z.B. Luftbilder, Kartenmaterial, Projektplanungen, Unterlagen aus Winterbeobachtungen und -befliegungen, Gutachten der Lawinenwarnzentrale etc. zur Verfügung.
2.3.2 Federführung
Vor allem Flächen mit direkter Objektschutzfunktion, auf denen Lawinenverbauungen der WWV vorgesehen sind und die biologisch saniert werden sollen, werden von StFoV und WWV gemeinsam bearbeitet. Die Federführung soll dabei die Verwaltung übernehmen, deren Maßnahmen (siehe Nr. 2.2.1 und Nr. 2.2.2) überwiegen. Die federführende Verwaltung berücksichtigt die Vorgaben und Erfordernisse der jeweils anderen Verwaltung.
2.3.3 Mittelfristige Planung
Die FoÄ und WWÄ stimmen sich jeweils für die nächsten fünf Jahre ab, welche der gemeinsam zu bearbeitenden Flächen in Angriff genommen werden sollen. Grundlagen dafür sind die Sanierungsplanung sowie ergänzende Unterlagen der Wasserwirtschaftsverwaltung. Die mittelfristige Planung wird jährlich gemeinsam aktualisiert.
Die beteiligten Ämter stellen die zeitliche Reihenfolge, die Art sowie überschlägig den Umfang und die Kosten der Maßnahmen gemeinsam dar.
Die Zusammenstellungen werden den vorgesetzten Behörden zur Prüfung vorgelegt. Diese informieren sich gegenseitig über das Ergebnis der Prüfung und stimmen, falls noch erforderlich, das weitere Vorgehen ab.
2.3.4 Planung eines Sanierungsprojektes
Als Grundlage für die Projektplanung grenzen die FoÄ und die WWÄ bei einer Begehung die Flächen ab, die gemeinsam oder getrennt zu bearbeiten sind. Die Ämter legen dabei auch die erforderlichen Vorarbeiten (z.B. Erschließung) und Maßnahmen fest.
Sollen von privaten oder körperschaftlichen Waldbesitzern oder sonstigen Vorteilsziehenden auch außerhalb des Schutzwaldes Beteiligtenbeiträge (vgl. Nr. 2.5) erhoben werden, sind diese rechtzeitig in die Planungen einzubeziehen.
Die beiden Verwaltungen erstellen in enger Zusammenarbeit Entwürfe der Projektplanung jeweils für ihren eigenen Aufgabenbereich. Dabei sind wesentliche Bestandteile der Planung der jeweils anderen Verwaltung nachrichtlich in die eigene Planung aufzunehmen.
Für Entwürfe zu Schutzwaldsanierungsprojekten sind Pläne zu fertigen, die je nach Maßnahme die folgenden Aussagen enthalten müssen:
Abgrenzung und Beschreibung des Projektes,(¹)
Beschreibung des Waldzustandes,(²)
Grundbesitzverhältnisse und Rechtsbelastungen,(²)
Schalenwild- und Weidesituation,(²)
Lawinensituation und Abschätzung maximaler Schneehöhen,(¹)
Wildbach- und Erosionstätigkeit,(³)
Art, Umfang und zeitlicher Ablauf der geplanten Maßnahmen,(¹)
Erschließung,(¹)
Unterhalt der technischen Bauwerke,(¹)
Pflege der Pflanzungen,(²)
Regulierung des Wildbestandes und sonstige jagdliche und weiderechtliche Maßnahmen,(²)
Beteiligung der Naturschutzbehörden,(¹)
Beteiligung der Grundbesitzer und Berechtigten,(¹), (2) oder (3)
Kosten und Beteiligtenbeiträge.(²), (3)
Die beiden Verwaltungen unterstützen sich gegenseitig, indem sie folgende Arbeitsbeiträge bereitstellen:
von der federführenden Verwaltung, die mit (¹) gekennzeichneten Beiträge,
von der StFoV, die mit (²) gekennzeichneten Beiträge,
von der WWV, die mit (³) gekennzeichneten Beiträge.
Die Entwürfe werden den vorgesetzten Behörden zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Sie informieren sich gegenseitig über das Ergebnis der Prüfung.
Die Ämter stimmen jährlich das geplante Bauprogramm sowie Beginn und Ablauf der Arbeiten miteinander ab. Sie informieren sich gegenseitig, wenn im Laufe eines Jahres größere Abweichungen von den Planungen erforderlich werden.
2.4 Zuständigkeit für die Finanzierung der Maßnahmen
StFoV und WWV finanzieren und rechnen ihre jeweiligen Teilmaßnahmen getrennt ab, entsprechend den Zuständigkeiten für Planung und Ausführung der Maßnahmen (siehe Nr. 2.2 und 2.3).
2.5 Beteiligtenbeiträge
Von der StFoV und der WWV werden Beteiligtenbeiträge für ihren Maßnahmenteil jeweils getrennt festgelegt und erhoben. Die Höhe der Beteiligtenbeiträge ist zwischen der StFoV und der WWV abzustimmen.
2.5.1 Wasserwirtschaftsverwaltung
Die WWV erhebt Beteiligtenbeiträge nach den Bestimmungen über den Vorteilsausgleich nach Art. 57 Abs. 2 und 3 BayWG.
2.5.2 Staatsforstverwaltung
Die StFoV erhebt Beteiligtenbeiträge für ihre Maßnahmen
in Wäldern kommunaler Gebietskörperschaften
in Privat- und sonstigen Körperschaftswäldern grundsätzlich nicht. Lediglich bei der Wiederaufforstung von Schadensflächen (Sturm, Borkenkäfer) wird der Waldbesitzer entsprechend seiner Verpflichtung gem. Art. 15 BayWaldG an den Kosten beteiligt.
von sonstigen Vorteilsziehenden auch außerhalb des Schutzwaldes.
2.6 Erschließung
Erschließungsanlagen werden nach gegenseitiger Abstimmung von derjenigen Verwaltung geplant und gebaut, deren Maßnahmen sie überwiegend dienen. Die Anlagen sollen, wenn erforderlich, so angelegt werden, dass sie beiden Verwaltungen auch in Zukunft nützen.
Die jeweils andere Verwaltung kann diese Erschließungseinrichtungen nach Absprache für ihre Arbeiten mitbenutzen (siehe Nr. 6). Eine gegenseitige Kostenbeteiligung erfolgt i. d. R. nicht.
Soweit private oder körperschaftliche Waldbesitzer diese Erschließungsanlagen mitbenutzen, ist für sie eine Benutzungsregelung vorzusehen.
2.7 Arbeitskräfteeinsatz
Zur besseren Ausnutzung der im Alpenraum kurzen Bau- und Pflanzzeiten ist der Einsatz von
Wasserbauarbeitern bei forstlichen und
Waldarbeitern bei wasserwirtschaftlichen
Sanierungsmaßnahmen im Rahmen des Schutzwaldsanierungsprogramms grundsätzlich möglich.
Der Einsatz der benötigten Arbeitskräfte ist frühzeitig zwischen den beteiligten Behörden abzusprechen und entsprechend zu begründen.
Die in Anspruch genommenen Leistungen der Waldarbeiter/Wasserbauarbeiter sind nach den gültigen Vorschriften der Staatsforstverwaltung/Wasserwirtschaftsverwaltung zu erstatten.
2.8 Erfolgskontrolle
Auf den Sanierungsflächen findet eine regelmäßige Erfolgskontrolle durch die Verwaltung statt, die die Maßnahme ausgeführt hat. Die Erfolgskontrolle für Pflanzungen der WWV obliegt der StFoV ab dem Zeitpunkt der Übergabe.
Die Erfolgskontrolle ist Grundlage für die Planung und Durchführung von Pflege- und Unterhaltungsarbeiten.
Mit dem „Stichprobenverfahren zur Erfassung der Entwicklung auf Sanierungsflächen “ (SWS-Verfahren) kann der Erfolg von Sanierungsmaßnahmen, aber auch die Entwicklung unbearbeiteter Flächen dokumentiert und beurteilt werden. Da diese Erhebungen sehr kosten- und arbeitsintensiv sind, werden die Aufnahmen auf ausgewählte, für die Verhältnisse auf Sanierungsflächen repräsentative Flächen beschränkt.
Daneben stehen Stichprobenverfahren (z.B. „Stichprobenverfahren zur Erfassung der Verbissintensität auf Pflanzflächen der Schutzwaldsanierung “ – VSWS-Verfahren) zur relativ einfachen und kostengünstigen Erhebung der Verbisssituation auf Sanierungsflächen zur Verfügung.
3 Ausbau und Unterhaltung der Wildbäche im Staatswald
3.1 Rechtsgrundlagen
Der Ausbau von Wildbächen und die Unterhaltung der ausgebauten Wildbachstrecken sind Aufgaben des Freistaates Bayern (Art. 54 ff., 42 ff. BayWG und VwVBayWG).
Die Durchführung liegt bei der WWV, die in forstlichen Fragen von der StFoV unterstützt wird.
3.2 Ausbau von Wildbächen
3.2.1 Projektplanung
Die StFoV kann den Ausbau eines Wildbaches im Staatswald bei der WWV anregen. Die Aufgabe der WWV, im öffentlichen Interesse zu planen, bleibt davon unberührt.
Die StFoV wirkt bei der Entwurfsbearbeitung mit, wenn
beim Ausbau forstliche Sanierungsarbeiten (z.B. Verjüngungs-, Pflege-, Hiebs- oder Umbaumaßnahmen) erforderlich sind oder
sie im wasserrechtlichen Verfahren Beteiligter im Sinne des Art. 50 BayWG ist, z.B. als Eigentümer von Gewässern, Wegen oder Sanierungsgrundstücken.
Die StFoV führt die forstlichen Sanierungsarbeiten durch.
3.2.2 Kostenbeteiligung
Die Höhe der Kostenbeiträge der StFoV an einer Ausbaumaßnahme wird zwischen den beiden Verwaltungen abgestimmt.
Die Höhe der Kostenbeiträge oder der Vorschüsse richtet sich nach dem Vorteil (Art. 57 BayWG), den die StFoV durch den Ausbau hat. Dieser bemisst sich nach
der erzielbaren Sicherheit und dem Wert der vor Hochwasser, Muren und Lawinen zu schützenden Grundstücke und Anlagen,
dem Nutzen, der aus dem Ausbau oder der Sanierung (z.B. Wegebau) gezogen werden kann und
der Ersparnis von Aufwendungen infolge des Unternehmens (z.B. Wegfall der Unterhaltslast).
Reichen die zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Beiträge Dritter nicht aus, den Ausbau zu finanzieren, kann die StFoV als Beteiligter durch höhere Beiträge die Finanzierung sichern und damit den Ausbau ermöglichen.
3.2.3 Prüfung und Genehmigung des Entwurfs
Der Entwurf der WWÄ wird von der Regierung und gegebenenfalls vom LfW geprüft sowie vom StMLU genehmigt.
3.3 Unterhaltung der Wildbäche
3.3.1 Unterhaltung ausgebauter Wildbachstrecken
Die ausgebauten Wildbachstrecken unterhält die WWV, sofern nicht aufgrund besonderer Verpflichtungen (siehe auch VwVBayWG) oder schriftlicher Vereinbarungen nach Art. 44 Abs. 1 BayWG Dritte dazu verpflichtet sind.
Die WWV kündigt der StFoV den Zeitpunkt der Unterhaltsarbeiten frühzeitig an.
3.3.2 Unterhaltung nichtausgebauter Wildbachstrecken
Ist die StFoV für nichtausgebaute Wildbachstrecken unterhaltungspflichtig, wird sie von der WWV im Rahmen der Amtshilfe bei der Planung und Durchführung beraten.
Die WWV übernimmt – nach Antrag durch die StFoV – Planung und Durchführung der Maßnahmen, soweit es die personelle Situation der WWV zulässt. Die Kosten trägt die StFoV nach den Vorschriften der WWV.
3.3.3 Entnahme von Geschiebe
Erfolgt die Entnahme von Geschiebe aus einem staatlichen Gewässer einschließlich dessen Rückhalteräume und sonstigen Gewässerbestandteilen, obliegt das Verfügungsrecht über das entnommene Material der zur Gewässerunterhaltung gesetzlich verpflichteten staatlichen Fachverwaltung. An Gewässern erster oder zweiter Ordnung, an Grenzgewässern und an ausgebauten Wildbächen ist dies die WWV.
4 Technischer Lawinenschutz
Die WWV ist zuständig für die Ausführung von Lawinenverbauungen zum Schutz von Siedlungen, Verkehrswegen und öffentlichen Einrichtungen.
Liegen solche Projekte im Schutzwald, werden die entsprechenden Flächen in das Schutzwaldsanierungsprogramm aufgenommen und als Sanierungsflächen ausgewiesen. Für Planung und Durchführung der Maßnahmen gilt Nr. 2 dieser Vereinbarung entsprechend.
Lawinenschutzprojekte, die zwar im Staatswald liegen, aber keinen Schutzwald betreffen, stimmt die WWV mit der StFoV ab. Auf Anfrage stellt die WWV Projektunterlagen zur Verfügung. Sofern ergänzend zu den permanenten Lawinen-, Kriech- und Gleitschneeverbauungen biologische und sonstige Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, werden diese auf Antrag der WWV von der StFoV übernommen.
5 Sanierung von Wildbacheinzugsgebieten
Die Sanierung der Berggebiete als Staatsaufgabe umfasst alle Maßnahmen, die im Niederschlagsgebiet eines Wildbaches notwendig sind, um das Abfließen des Niederschlagswassers auf das natürliche Maß zurückzuführen und die Erosion einzudämmen. Dazu gehören insbesondere
Gewässerausbauten,
die Lebendverbauung der Wundhänge,
die Weidefreistellung erosionsgefährdeter Lagen,
die Aufforstung außerhalb des Wirtschaftswaldes,
Lawinenverbauungsmaßnahmen im landeskulturellen Interesse,
die wegemäßige Erschließung und die Sanierung der Alm-/Alpgebiete,
um die landschaftsschonende Nutzung der Wildbachniederschlagsgebiete durch die bergbäuerliche Land- und Forstwirtschaft auch in Zukunft sicherzustellen. Die Zugehörigkeit zu einem Wildbacheinzugsgebiet ergibt sich aus dem Wildbachverzeichnis, das von der WWV geführt wird.
Projekte zur Sanierung von Wildbacheinzugsgebieten, die
die Kriterien der Schutzwaldsanierung (siehe Nr. 2.1 und „Anweisung zur Schutzwaldsanierungsplanung “) erfüllen, werden nach Nr. 2 behandelt.
diese Kriterien nicht erfüllen, richten sich nach den folgenden Grundsätzen:
5.1 Aufgaben der Wasserwirtschaftsverwaltung
Aufgaben der WWV bei der Sanierung von Wildbacheinzugsgebieten sind technische oder ingenieurbiologische Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasser, Muren, Lawinen, Steinschlag, Erosion und Massenbewegung im Sinne einer Integralmelioration nach DIN 19663.
Dazu zählen insbesondere wasserwirtschaftliche Maßnahmen zum Erosionsschutz, wie:
Wildbachverbauung,
ingenieurbiologischer Verbau größerer Erosionsflächen oder stark erosionsbedrohter Flächen,
Lawinenverbauung im landeskulturellen Interesse,
Weidefreistellung erosionsgefährdeter Lagen oder von Waldweideflächen durch Auszäunen.
5.2 Aufgaben der Staatsforstverwaltung
Eine geschlossene, strukturierte und gemischte Dauerbestockung mit standortsgemäßen Baumarten des Bergwaldes erfüllt die Schutzfunktionen optimal.
Im Staatswald ist die Bewirtschaftung vorrangig auf die Schaffung bzw. Erhaltung solcher Waldstrukturen ausgerichtet.
Im Privat- und Körperschaftswald wird die besondere Bedeutung des Waldes in Wildbacheinzugsgebieten bei der Förderung (Beratung, finanzielle Hilfen) der Waldbesitzer sowie bei Betriebsleitung und -ausführung im Körperschaftswald berücksichtigt.
Konkrete Maßnahmen bei der Sanierung von Wildbacheinzugsgebieten können insbesondere sein:
Verjüngungsmaßnahmen und Aufforstungen,
Umbau geschädigter oder nicht standortsgerechter Bestände,
ingenieurbiologische Maßnahmen bei kleineren Erosionsflächen, Rutschungen und Abbrüchen,
Pflegemaßnahmen älterer Sanierungspflanzungen auf der Grundlage der dokumentierten Übergabe,
Vermeidung des Eintrags von Wildholz in Wildbäche im Zuge von Pflege und Holzernte,
Trennung von Wald und Weide (vgl. Nr. 7.3).
6 Wegebau
6.1 Vorbemerkung
Für die unter Nrn. 2 bis 5 beschriebenen Maßnahmen müssen im Einzelfall Wege gebaut werden. Diese Wegebaumaßnahmen sind so landschafts- und umweltschonend wie möglich zu planen und zu realisieren. Die Anzeigepflicht nach Art. 6e BayNatSchG ist zu beachten. Anbrüche und Rutschungen sollen vermieden, auf die Erosionsgefahr und die Gewässer Rücksicht genommen werden. StFoV und WWV informieren sich gegenseitig und frühzeitig über geplante Wegebaumaßnahmen, auch im Privat- und Körperschaftswald.
6.2 Wegebauten
StFoV und WWV stimmen Wegebauten, die von der jeweils anderen Verwaltung mitbenutzt werden, untereinander ab.
Hat die andere Verwaltung besondere Wünsche hinsichtlich Trassenführung oder Ausbauweise und entstehen dadurch zusätzliche Kosten bei Bau, Unterhalt und Verkehrssicherung, ist eine Vereinbarung zur Übernahme der zusätzlichen Kosten zu schließen.
6.3 Übergabe von Wegen
Ein Weg der WWV auf Staatsforstgrund soll nach Erfüllung der wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmung (z.B. Abschluss der Baumaßnahme) an die StFoV übergeben werden.
In einem Übergabeprotokoll werden insbesondere die künftige Unterhaltungslast und die Verkehrssicherungspflicht geregelt.
6.4 Benutzung von Privatwegen der StFoV und der WWV
Wird ein Weg der StFoV oder der WWV von der jeweils anderen Verwaltung in nennenswertem Umfang mitbenutzt, trägt diese zu den Kosten bei Bau, Unterhaltung und Verkehrssicherung bei. Die Kosten sind in einer Vereinbarung zu regeln.
Die StFoV und die WWV gestatten sich gegenseitig die Benutzung ihrer gesperrten Privatwege zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Regelungen:
6.4.1 Beschilderung
Die gesperrten Privatwege sind i. d. R. mit dem Zusatzzeichen „Frei für Forstbetrieb “ bzw. einem Zusatzzeichen der WWV gekennzeichnet. Sie können ohne Änderung der Beschilderung durch die jeweils andere Verwaltung genutzt werden.
6.4.2 Identifikation
Bei der Benutzung der gesperrten Privatwege der jeweils anderen Verwaltung sind Dienstausweise mitzuführen.
6.4.3 Fahrerlaubnis für Dritte
StFoV und WWV ermächtigen sich gegenseitig, Dritten zur Benutzung der gesperrten Privatwege der jeweils anderen Verwaltung eine unentgeltliche Fahrerlaubnis zu erteilen. Die jeweils andere Verwaltung erhält eine Kopie der Fahrerlaubnis.
Die Fahrerlaubnis muss den Grund der Benutzung und die zur Benutzung freigegebenen Privatwege angeben. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Dritte eine Haftungsverzicht- und Übernahmeerklärung für alle Personen- und Sachschäden, die bei der Benutzung der gesperrten Privatwege entstehen sollten, abgegeben hat.
6.4.4 Beseitigung von Schäden
StFoV und WWV verpflichten sich gegenseitig, alle Schäden, die bei der Benutzung der freigegebenen Wege durch ihre Angehörigen oder durch beauftragte Dritte verursacht werden sollten, auf ihre Kosten zu beheben.
7 Allgemeine Regelungen
7.1 Grunderwerb
In Ausnahmefällen kann im Rahmen der Schutzwaldsanierung oder der Sanierung von Wildbacheinzugsgebieten der Erwerb von Grundstücken notwendig oder zweckmäßig sein.
In solchen Fällen erwerben die WWV oder die StFoV in gegenseitiger Abstimmung die entsprechenden Flächen nach den Grunderwerbsrichtlinien der jeweiligen Verwaltung.
Von der WWV erworbene Waldflächen oder zur Aufforstung vorgesehene Flächen werden i. d. R. der StFoV gem. Art. 28 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG übertragen, wenn sie von der WWV nicht mehr benötigt werden.
7.2 Jagd
Unverzichtbare Voraussetzung für die Erhaltung und gegebenenfalls Sanierung der Berg- und Schutzwälder sind waldverträgliche Wildbestände.
7.2.1 Staatsjagdreviere
Die StFoV berücksichtigt beim Jagdbetrieb die Erfordernisse der Schutzwaldsanierung und der Sanierung von Wildbacheinzugsgebieten.
Abschussplanung und Intensität der Bejagung sind so zu gestalten, dass der Erfolg der Sanierungsmaßnahmen gewährleistet ist.
7.2.2 Eigen- und Gemeinschaftsjagdreviere
Die StFoV weist, z.B. bei der Stellungnahme zum Vegetationsgutachten, bei der Abschussplanung der Hegegemeinschaft etc. auf die Notwendigkeit intensiver Bejagung im Bereich von Sanierungsmaßnahmen hin.
Die StFoV berät die WWV auf Wunsch in Fragen des Wildschadenersatzes und Wildschutzmaßnahmen.
7.3 Waldweide
Biologische Maßnahmen der Schutzwaldsanierung oder der Sanierung von Wildbacheinzugsgebieten können durch Waldweide in Frage gestellt werden.
Die Bereinigung der Waldweide ist deshalb ein vorrangiges Ziel der StFoV im Bergland. Weiderechtsbereinigungen in Schutzwaldsanierungsgebieten oder wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten sind dabei mit Vorrang zu behandeln.
7.4 Forschung
Die Bewirtschaftung der staatlichen Berg- und Schutzwälder und der damit verbundenen Maßnahmen zur Forschung und Entwicklung im Wald sind grundsätzlich Aufgabe der StFoV. Einschlägig sind die entsprechenden Bestimmungen der Bekanntmachung “Lehre und Forschung in den Wäldern der Bayerischen Staatsforstverwaltung “ (Bek vom 28.08.1996, AllMBl S. 634).
Zur gegenseitigen Information werden die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, Planungen von Forschungsvorhaben gegenseitig ausgetauscht.
8 Schlussbestimmung
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 01.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
Gemeinsame Entschließung der Obersten Baubehörde im StMI und des StMELF vom 22.01.1971 (MABl S. 74, LMBl S. 30),
LMS vom 21.07.1986 mit OBBMS vom 28.07.1986, 20.06.1988 und 07.09.1989,
LMS vom 10.01.1963 Nr. F 12308 / 62-S 110e,
teilweise das LMS vom 23.01.1990 Nr. F 6-W 200-SchWS-202 an den Bayerischen Obersten Rechnungshof mit OBBMS vom 06.02.1990 Nr. II E 7-4443.5-0.28.
Bei bereits laufenden gemeinsamen Vorhaben, die erst nach dem 01.01.1999 enden, gelten die bisherigen Vorschriften unverändert, soweit nicht FoÄ und WWÄ die Anwendung dieser Bekanntmachung vereinbaren.
I.A.
Dr.Schreyer
Ministerialdirektor
I.A.
Dr. Fischer-Heidlberger
Ministerialdirigent
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