Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die „Ehrenbergquelle“, „Kalkrainquelle“, „Waldmühlenquelle II“ und „Waldmühlenque...
DE - Landesrecht Bayern

Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die „Ehrenbergquelle“, „Kalkrainquelle“, „Waldmühlenquelle II“ und „Waldmühlenquelle III“ im Ortsteil Reulbach und „Alte Quelle“ und „Neue Quelle“ im Ortsteil Seiferts der Gemeinde Ehrenberg (Rhön), Landkreis Fulda Vom 24. Juli 1998 (§§ 1–3)

Zwischen
dem Land Hessen,
vertreten durch die Hessische Staatsministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit in Wiesbaden,
und
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch den Bayerischen Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen in München,
wird gemäß Art. 1 Buchst. a und Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrags zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände vom 10. Mai 1979 (BayGVBl S. 103; GVBl Teil I für das Land Hessen S. 71), in Kraft getreten am 1. Juni 1979 (BayGVBl S. 164; GVBl Teil I für das Land Hessen S. 193), sowie § 94 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl I S. 232), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
§ 1 Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die „Ehrenbergquelle“, „Kalkrainquelle“, „Waldmühlenquelle II“ und „Waldmühlenquelle III“ im Ortsteil Reulbach und „Alte Quelle“ und „Neue Quelle“ im Ortsteil Seiferts der Gemeinde Ehrenberg (Rhön), Landkreis Fulda, ist das Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Staatliches Umweltamt Bad Hersfeld, in Hessen.
Diese handelt unter Anwendung des in Bayern geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Landratsamt Rhön-Grabfeld, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Freistaat Bayern erstreckt.
Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Ausgleichs- und Entschädigungsverfahren.
§ 2 Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen.
§ 3 Dieses Verwaltungsabkommen tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft.
Wiesbaden, den 8. September 1998
Die Hessische Staatsministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit
Priska Hinz, Staatsministerin
München, den 24. Juli 1998
Der Bayerische Staatsminister für Landesentwicklung und Umweltfragen
Dr. Thomas Goppel, Staatsminister
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