Verwaltung 21 Grundsätze für personalrechtliche Maßnahmen
Bei personalrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt „Verwaltung 21“ sind im staatlichen Bereich folgende Grundsätze zu beachten:
1. Besitzstandswahrung
1.1
Bei den von der Verwaltungsreform betroffenen Beamten, Angestellten und Arbeitern wird der finanzielle Besitzstand gewahrt.
1.2
¹Im Beamtenbereich wird es keine Status berührende Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt oder eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gegen den Willen der betroffenen Beamten geben. ²Soweit sich die Bezüge infolge der Verwaltungsreform verringern (z.B. durch den Wegfall von Stellenzulagen) wird den betroffenen Beamten nach Maßgabe des § 13 Bundesbesoldungsgesetz eine aufzehrbare Ausgleichszulage gewährt.
1.3
¹Im Arbeitnehmerbereich wird von der Möglichkeit einer Rückgruppierung kein Gebrauch gemacht. ²Soweit sich die Bezüge infolge der Verwaltungsreform verringern (z.B. durch den Wegfall von Stellenzulagen), kann Arbeitnehmern übertariflich eine aufzehrbare Ausgleichszulage gewährt werden. ³Auf den Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 sowie den Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter vom 9. Januar 1987 wird hingewiesen.
1.4
Betriebsbedingte Beendigungskündigungen werden ausgeschlossen.
2. Möglichst Erhalt der dienstlichen Funktion
Die von der Verwaltungsreform betroffenen Beamten, Angestellten und Arbeiter sollen – soweit es betrieblich und organisatorisch möglich ist – ihre dienstliche Funktion behalten.
3. Vertrauensschutz
¹Das berufliche Fortkommen von Beamten, Angestellten und Arbeitern soll durch die Verwaltungsreform nicht beeinträchtigt werden. ²Besitzt ein Betroffener eine gefestigte Vertrauensposition für eine Beförderung oder Höhergruppierung, so soll diese durch die Verwaltungsreform nicht verzögert werden. ³Eine gefestigte Vertrauensposition liegt dann vor, wenn eine Beförderung oder Höhergruppierung aufgrund der bereits wahrgenommenen Funktion unmittelbar bevor steht.
4. Zwischenbeurteilung
4.1
Für die aus Anlass der Verwaltungsreform zu versetzenden Beamten werden auf Antrag Zwischenbeurteilungen, bei Angestellten und Arbeitern Zwischenzeugnisse erstellt.
4.2
Für Beamte, die mindestens ein Jahr nach dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums oder der Probezeit die Behörde wechseln, ist eine Zwischenbeurteilung zu erstellen.
5. Sozialverträgliche Gestaltung von Verwaltungsreformmaßnahmen
5.1
¹Bei den erforderlichen Personalveränderungen soll den im Einzelfall vorliegenden persönlichen, familiären und sonstigen sozialen Verhältnissen der Bediensteten Rechnung getragen werden. ²Nach Möglichkeit sollen auch Wünsche, an andere als die vorgesehenen Dienststellen zu kommen, erfüllt werden. ³Besondere Berücksichtigung finden schwerbehinderte sowie ältere und kinderreiche Bedienstete.
5.2
Durch die Einrichtung einer „Personalbörse öffentlicher Dienst “ wurde die Voraussetzung für einen sozialverträglichen Umbau der Verwaltung im Rahmen des Projekts „Verwaltung 21 “ geschaffen.
5.3
¹Zudem sollen Beschäftigte, soweit dies dienstlich und organisatorisch möglich ist, auch über Ressortgrenzen hinweg versetzt werden, wenn dadurch eine Verwendung am bisherigen Dienstort erreicht werden kann. ²Dies ist beispielsweise denkbar bei Versetzungen zwischen den Bereichen Bauverwaltung und Wasserwirtschaftsverwaltung. ³Dies wird gegebenenfalls durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der laufenden Programme unterstützt.
6. Erstattung von Mehraufwendungen im Zusammenhang mit Dienstortwechsel
¹Die durch die Änderung des Dienstortes entstehenden Mehraufwendungen werden nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erstattet. ²Die Staatsregierung wird bei der anstehenden Novellierung des Umzugskostenrechts gesetzliche Regelungen vorschlagen, die einen Nachteilsausgleich in Form von Fahrtkostenzuschüssen oder Umzugskostenerstattungen ermöglichen.
7. Unterstützung bei Wohnungsbeschaffung
7.1
Im Rahmen der staatlichen Wohnungsfürsorge wird insbesondere den versetzten oder abgeordneten Staatsbediensteten geholfen, alsbald eine angemessene Wohnung am Dienstort zu beziehen.
7.2
¹Staatsbedienstete, die aufgrund der Neugliederung von Ämtern an ihren neuen Dienstort umziehen, sind bei der Vergabe verfügbarer Staatsbedienstetenwohnungen entsprechend der Vergabereihenfolge zu berücksichtigen, sofern sie die Voraussetzungen für die Zuweisung einer Staatsbedienstetenwohnung gemäß der Bayerischen Wohnungsvergaberichtlinien (FMBl 1985 S. 91) erfüllen. ²Dabei führt der Anspruch auf Trennungsgeld bzw. die Versetzung oder Abordnung an einen anderen Ort zu einer Einstufung in die höchste Dringlichkeitsstufe 1.
8. In-Kraft-Treten
Diese Bekanntmachung tritt am 15. Februar 2005 in Kraft.
München, den 31. Januar 2005
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