AZKoV: Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV) Vom 20. März 2001 (GVBl. S. 90) BayRS 2030-2-20-2-K (§§ 1–16)
Auf Grund von Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Regelungszweck
Diese Verordnung regelt die zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalbedarfs im Schulbereich erforderliche ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (verpflichtendes Arbeitszeitkonto) für beamtete Lehrkräfte im Dienst des Freistaates Bayern.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte (Art. 59 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, bei Schulleitern auch für solche im Beamtenverhältnis auf Probe gemäß Art. 46 des Bayerischen Beamtengesetzes.
§ 3 Umfang
Das verpflichtende Arbeitszeitkonto setzt sich zusammen aus einer fünfjährigen Ansparphase, einer dreijährigen – für Lehrkräfte an Gymnasien einer einjährigen – Wartezeit und einer fünfjährigen Ausgleichsphase.
Zweiter Abschnitt Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte an Grundschulen (ohne Fachlehrer) mit Beginn des Schuljahres 1999/2000
§ 4 Ansparphase
(1) Lehrkräfte an Grundschulen haben für fünf Schuljahre über ihre Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde während folgender Schuljahre zu erteilen (Ansparphase):
in den Schuljahren 1999/2000 bis einschließlich 2003/2004, wenn sie das 44. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 1999/2000 (1. August 1999) vollendet haben,
im Übrigen in den Schuljahren 2000/2001 bis einschließlich 2004/2005.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),
Lehrkräfte, die vor dem 1. Februar des jeweiligen Schuljahres das 55. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben,
Lehrkräfte, die sich wegen eines vor dem 1. Januar 2001 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kindes im Erziehungsurlaub befinden und eine Teilzeitbeschäftigung ausüben,
Lehrkräfte, denen auf Grund vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit eine befristete Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit gewährt wird, für die entsprechende Dauer,
begrenzt dienstfähige Lehrkräfte im Sinn von § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG),
Lehrkräfte, die ausschließlich abweichenden Arbeitszeitregelungen unterliegen.
(3) Für Lehrkräfte, die nach Beginn der Ansparphase einbezogen oder ausgenommen werden, verkürzt sich der Ansparzeitraum entsprechend.
(4) ¹In den Fällen des § 8b Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV), erfolgt keine Ansparung. ²Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 2
§ 5 Wartezeit
¹Während der unmittelbar auf die Ansparphase folgenden drei Schuljahre erteilen die Lehrkräfte Unterricht gemäß ihrer unabhängig vom verpflichtenden Arbeitszeitkonto bestehenden Unterrichtsverpflichtung (Wartezeit). ²Die Wartezeit verlängert sich – abweichend von § 3 – für Lehrkräfte mit vorzeitig beendeter Ansparphase bis zum Beginn der Ausgleichsphase nach § 6.
§ 6 Ausgleichsphase
¹Die angesparte Arbeitszeit ist in vollem Umfang durch eine entsprechende Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung auszugleichen. ²Der Ausgleich erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Wartezeit in einer fünfjährigen Ausgleichsphase mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtsverpflichtung. ³Die Ausgleichsphase beginnt
ab dem Schuljahr 2007/2008 für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lehrkräfte,
ab dem Schuljahr 2008/2009 für die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Lehrkräfte.
Dritter Abschnitt Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Fachlehrer an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte, für Lehrkräfte – ohne Fachlehrer – an Volksschulen für Behinderte und Hauptschulen sowie Lehrkräfte an Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
§ 7 Maßgebliche Vorschriften für Fachlehrer an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte
Die §§ 4 bis 6 gelten für Fachlehrer an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte mit folgenden Maßgaben entsprechend:
Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten:
in den Schuljahren 2000/2001 bis einschließlich 2004/2005, wenn sie das 44. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2000/2001 (1. August 2000) vollendet haben,
im Übrigen in den Schuljahren 2001/2002 bis einschließlich 2005/2006.
Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6
ab dem Schuljahr 2008/2009 für die in Nummer 1 Buchst. a genannten Lehrkräfte,
ab dem Schuljahr 2009/2010 für die in Nummer 1 Buchst. b genannten Lehrkräfte.
§ 8 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte – ohne Fachlehrer – an Volksschulen für Behinderte und Hauptschulen
Die §§ 4 bis 6 gelten für Lehrkräfte – ohne Fachlehrer – an Volksschulen für Behinderte und Hauptschulen mit folgenden Maßgaben entsprechend:
Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten:
in den Schuljahren 2001/2002 bis einschließlich 2005/2006, wenn sie das 44. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2001/2002 (1. August 2001) vollendet haben,
im Übrigen in den Schuljahren 2002/2003 bis einschließlich 2006/2007.
Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6
ab dem Schuljahr 2009/2010 für die in Nummer 1 Buchst. a genannten Lehrkräfte,
ab dem Schuljahr 2010/2011 für die in Nummer 1 Buchst. b genannten Lehrkräfte.
§ 9 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an Realschulen und Realschulen für Behinderte
Die §§ 4 bis 6 gelten für Lehrkräfte an Realschulen und Realschulen für Behinderte mit folgenden Maßgaben entsprechend:
Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten:
in den Schuljahren 2001/2002 bis einschließlich 2005/2006, wenn sie das 42. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2001/2002 (1. August 2001) vollendet haben,
im Übrigen in den Schuljahren 2002/2003 bis einschließlich 2006/2007.
Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6
ab dem Schuljahr 2009/2010 für die in Nummer 1 Buchst. a genannten Lehrkräfte,
ab dem Schuljahr 2010/2011 für die in Nummer 1 Buchst. b genannten Lehrkräfte.
§ 10 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an Gymnasien
Die §§ 4 bis 6 gelten für Lehrkräfte an Gymnasien mit folgenden Maßgaben entsprechend:
Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten:
in den Schuljahren 2005/2006 bis einschließlich 2009/2010, wenn sie das 42. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2005/2006 (1. August 2005) vollendet haben,
im Übrigen in den Schuljahren 2006/2007 bis einschließlich 2010/2011.
Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6
ab dem Schuljahr 2011/2012 für die in Nr. 1 Buchst. a genannten Lehrkräfte
ab dem Schuljahr 2012/2013 für die in Nr. 1 Buchst. b genannten Lehrkräfte.
§ 11 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
Die §§ 4 bis 6 gelten für Lehrkräfte an beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung mit folgenden Maßgaben entsprechend:
Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten:
in den Schuljahren 2005/2006 bis einschließlich 2009/2010, wenn sie das 43. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2005/2006 (1. August 2005) vollendet haben,
im Übrigen in den Schuljahren 2006/2007 bis einschließlich 2010/2011.
Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6
ab dem Schuljahr 2013/2014 für die in Nr. 1 Buchst. a genannten Lehrkräfte,
ab dem Schuljahr 2014/2015 für die in Nr. 1 Buchst. b genannten Lehrkräfte.
Vierter Abschnitt Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte an Grundschulen (ohne Fachlehrkräfte) mit Beginn des Schuljahres 2020/2021
§ 12 Probezeitbeamte
Der vierte Abschnitt gilt auch für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG ab Beginn des Schuljahres, in dem die Probezeit spätestens zum 1. Oktober beendet wird und die Einschätzung in der Probezeit – so vorhanden – mit der Bewertungsstufe „voraussichtlich geeignet“ abgeschlossen wurde.
§ 13 Ansparphase
(1) Die Lehrkräfte haben für fünf Schuljahre über ihre Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde während folgender Schuljahre zu erteilen (Ansparphase):
in den Schuljahren 2020/2021 bis einschließlich 2024/2025, wenn sie das 50. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2020/2021 (1. August 2020) vollendet haben,
in den Schuljahren 2021/2022 bis einschließlich 2025/2026, wenn sie das 43. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2021/2022 (1. August 2021) vollendet haben und nicht bereits in der Kohorte nach Nr. 1 erfasst sind,
in den Schuljahren 2022/2023 bis einschließlich 2026/2027, wenn sie das 36. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2022/2023 (1. August 2022) vollendet haben und nicht bereits in den Kohorten nach den Nrn. 1 und 2 erfasst sind,
im Übrigen in den Schuljahren 2023/2024 bis einschließlich 2027/2028.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB IX; gleichgestellte behinderte Lehrkräfte können einen Antrag auf
Lehrkräfte, die bis einschließlich 1. August des jeweiligen Schuljahres das 57. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben,
Lehrkräfte, die sich in Elternzeit befinden und eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, wenn sie das Höchstmaß des § 23 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung bereits erreicht haben,
Lehrkräfte, denen auf Grund vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit eine befristete Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit gewährt wird, für die entsprechende Dauer,
begrenzt dienstfähige Lehrkräfte im Sinn von § 27 BeamtStG,
Lehrkräfte, die überwiegend abweichenden Arbeitszeitregelungen unterliegen.
(3) ¹Lehrkräfte, deren Probezeit oder Elternzeit nicht schuljahreskonform endet, werden erst im darauffolgenden Schuljahr in die Ansparphase einbezogen. ² § 12 bleibt unberührt. ³Für Lehrkräfte, die nach Beginn der Ansparphase einbezogen oder ausgenommen werden, verkürzt sich der Ansparzeitraum entsprechend.
(4) ¹In den Fällen des § 8b Abs. 1 Satz 1 BayAzV erfolgt keine Ansparung. ²Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 2 BayAzV verlängert sich die Ansparphase in diesen Fällen nicht.
§ 14 Wartezeit
¹Während der unmittelbar auf die Ansparphase folgenden drei Schuljahre erteilen die Lehrkräfte Unterricht gemäß ihrer unabhängig vom verpflichtenden Arbeitszeitkonto bestehenden Unterrichtsverpflichtung (Wartezeit). ²Die Wartezeit verlängert sich – abweichend von § 3 – für Lehrkräfte mit vorzeitig beendeter Ansparphase nach § 13 Abs. 3 Satz 3.
§ 15 Ausgleichsphase
¹Die angesparte Arbeitszeit ist in vollem Umfang durch eine entsprechende Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung auszugleichen. ²Der Ausgleich erfolgt im Anschluss an die Wartezeit in einer fünfjährigen Ausgleichsphase im Umfang der angesparten Arbeitszeit mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtsverpflichtung. ³Die Ausgleichsphase beginnt
ab dem Schuljahr 2028/2029 für die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lehrkräfte,
ab dem Schuljahr 2029/2030 für die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Lehrkräfte,
ab dem Schuljahr 2030/2031 für die in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lehrkräfte,
ab dem Schuljahr 2031/2032 für die in § 13 Abs. 1 Nr. 4 genannten Lehrkräfte.
Fünfter Abschnitt In-Kraft-Treten
§ 16 ¹Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 treten der erste und zweite Abschnitt mit Wirkung vom 1. September 1999 und § 7 mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft.
München, den 20. März 2001
Dr. Edmund Stoiber
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