VergRAFBek: Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte
I.
Die mit den Justizverwaltungen des Bundes und der Länder abgestimmten Bestimmungen über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte werden nach Maßgabe von Abschnitt II für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz in Kraft gesetzt.
II. Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte (Vergütungsfestsetzungsbekanntmachung - VergRAFBek)
Für die Festsetzung der Vergütung der beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälte, der beigeordneten Patentanwälte, für die Festsetzung von Vorschüssen sowie für die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe und der beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter wird Folgendes bestimmt:
A. Vergütung des beigeordneten oder zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalts
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Festsetzungsantrag
Der Festsetzungsantrag mit der Berechnung der Gebühren und Auslagen (§ 10 RVG) ist bei der Geschäftsstelle zweifach einzureichen. Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, die Festsetzung der ihnen aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung mit den amtlichen Formularen zu beantragen. Formlose oder mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellte Festsetzungsanträge sollen inhaltlich den amtlichen Formularen entsprechen.
1.2 Festsetzung
Die Festsetzung (§ 55 RVG) ist Bediensteten der dritten Qualifizierungsebene vorbehalten.
Kann Verjährung in Betracht kommen (vgl. §§ 195, 199 BGB; § 8 RVG), so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag die Akten mit einem entsprechenden Hinweis der Vertretung der Staatskasse vorzulegen (s. Nr. 1.4.4). Sieht diese von der Erhebung der Verjährungseinrede ab, so hat der UdG dies auf der Festsetzung zu vermerken.
Müssen die Sachakten wegen der Einlegung von Rechtsmitteln oder aus sonstigen Gründen versandt werden, so ist die Vergütung möglichst vorher festzusetzen. Sonst sind Akten, die für längere Zeit versandt sind, kurzfristig zurückzufordern.
Wird dem Festsetzungsantrag entsprochen, so ist keine Mitteilung erforderlich. Soweit die Entscheidung von dem Antrag abweicht, ist ihr Inhalt dem Rechtsanwalt schriftlich mitzuteilen.
Die Festsetzung ist zu den Sachakten zu nehmen. Auf dem Beiordnungsbeschluss ist neben dem Namen des beigeordneten Rechtsanwalts das Datum der Festsetzung in auffälliger Weise zu vermerken.
1.3 Auszahlungsanordnung
Die Auszahlungsanordnung wird von dem UdG des Gerichts erteilt, bei dem die Vergütung festgesetzt worden ist. Hat der UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs die Vergütung festgesetzt und die Bundeskasse die Vergütung zu zahlen (§ 45 Abs. 1 und 3 RVG), so hat er ein Exemplar der Festsetzung dem Gericht des Bundes zur Erteilung der Auszahlungsanordnung zu übersenden.
Ein Exemplar der Auszahlungsanordnung ist zu den Sachakten zu nehmen.
Werden in derselben Sache weitere Auszahlungsanordnungen notwendig, so sind auch davon Exemplare zu den Sachakten zu nehmen; in der Kostenberechnung sind sämtliche Gebühren und Auslagen aufzuführen; bereits gezahlte Beträge sind abzusetzen. Der Tag der früheren Auszahlungsanordnung ist anzugeben. Dies gilt auch, wenn Vorschüsse gezahlt sind (s. Nr. 1.5.3).
Nr. 2.4.4 ist zu beachten.
1.4 Vertretung der Staatskasse, Prüfung der Festsetzung
Die Vertretung der Staatskasse bei der Festsetzung einschließlich des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den dafür ergangenen besonderen Bestimmungen.
Alle gerichtlichen Entscheidungen, durch die eine Festsetzung zuungunsten der Staatskasse geändert wird, hat der UdG vor Anweisung des Mehrbetrages der Vertretung der Staatskasse mitzuteilen.
Erinnerungen oder Beschwerden namens der Staatskasse sind nur zu erheben, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder um Beträge handelt, die nicht in offensichtlichem Missverhältnis zu dem durch das Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren entstehenden Zeit- und Arbeitsaufwand stehen.
Soll nach Auffassung der Vertretung der Staatskasse die Verjährungseinrede erhoben werden (s. Nr. 1.2.2), so hat sie dazu die Einwilligung des unmittelbar vorgesetzten Präsidenten einzuholen.
1.5 Vorschuss
Für die Festsetzung und Auszahlung des Vorschusses (§ 47 RVG) gelten die Bestimmungen für die Festsetzung und Auszahlung des endgültigen Betrages sinngemäß.
Die Auszahlungen sind als Abschlagszahlungen zu leisten und als Haushaltsausgaben zu buchen.
Der UdG überwacht die Fälligkeit der Vergütung und sorgt dafür, dass der Vorschuss alsbald abgerechnet wird (s. Nr. 1.3.3).
1.6 Wiedereinforderung überzahlter Beträge
Überzahlungen an Gebühren, Auslagen oder Vorschüssen sind nach der Justizbeitreibungsordnung einzuziehen.
2. Besondere Bestimmungen für die Vergütung der im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte
2.1 Zuständigkeit für die Festsetzung im Allgemeinen
Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung (§ 45 Abs. 1, § 50 Abs. 1 RVG) wird von dem UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt (§ 55 Abs. 1 RVG). In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den UdG des Gerichts des Rechtszugs, nach Beendigung des Verfahrens durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise jedoch durch den UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs (§ 55 Abs. 2 RVG).
2.2 Zuständigkeit zur Festsetzung im Falle der Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens
Bei Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens an ein Gericht eines anderen Landes gilt die Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten in der jeweils gültigen Fassung.
Bei Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens an ein Gericht desselben Landes gilt Folgendes: Der UdG des verweisenden oder abgebenden Gerichts setzt die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung fest, wenn bereits vor der Versendung der Akten an das Gericht, an das das Verfahren verwiesen oder abgegeben worden ist, der Anspruch fällig geworden und der Festsetzungsantrag eingegangen ist. Andernfalls sind Festsetzungsanträge an die Geschäftsstelle des Gerichts weiterzugeben, an das das Verfahren verwiesen oder abgegeben worden ist.
2.3 Vergütung des beigeordneten Anwalts, Kostenfestsetzung, Übergang auf die Staatskasse
Bei der Festsetzung der vom Gegner an die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, oder an deren Rechtsanwalt zu erstattenden Kosten (§§ 103 bis 107, 126 ZPO, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1, § 85 FamFG) prüft der Rechtspfleger, ob bereits eine Vergütung aus der Staatskasse gezahlt worden ist und ob der aus der Staatskasse gewährte Betrag ganz oder zum Teil auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss festzusetzenden Kosten anzurechnen ist. Er stellt zugleich fest, ob und inwieweit der Erstattungsanspruch gegen den Zahlungspflichtigen auf die Staatskasse übergegangen ist (§ 59 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dabei berücksichtigt er, dass ein übergegangener Anspruch der Staatskasse nicht zusteht, soweit die an den Rechtsanwalt gezahlte Vergütung durch Zahlungen der Partei an die Staatskasse gedeckt ist. Den auf die Staatskasse übergegangenen Betrag vermerkt er im Kostenfestsetzungsbeschluss. Nötigenfalls nimmt er eine erläuternde Berechnung auf. Soweit ein Erstattungsanspruch auf die Staatskasse übergegangen ist, nimmt der Rechtspfleger in den Kostenfestsetzungsbeschluss nur den Betrag auf, der an die Partei oder an deren Rechtsanwalt noch zu erstatten bleibt.
Macht der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erst geltend, nachdem die von der gegnerischen Partei zu erstattenden Kosten bereits nach §§ 103 bis 107 und 126 ZPO, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1, § 85 FamFG, festgesetzt worden sind, so fordert der Rechtspfleger die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von demjenigen zurück, zu dessen Gunsten er ergangen ist. Nach der Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vermerkt der Rechtspfleger auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, um welchen Betrag sich die festgesetzten Kosten mindern und welcher Restbetrag noch zu erstatten ist; falls erforderlich, fügt er eine erläuternde Berechnung bei. Die gleichen Vermerke setzt er auf den Kostenfestsetzungsbeschluss und bescheinigt dort außerdem, dass die vollstreckbare Ausfertigung mit denselben Vermerken versehen und zurückgesandt worden ist.
Wird die Vergütung festgesetzt, ohne dass die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorgelegt worden ist, so hat der UdG den erstattungspflichtigen Gegner zu benachrichtigen.
Bei der Einziehung der auf die Staatskasse übergegangenen Beträge sind § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG, Nr. 6.2 KostVfg und Nr. 3.3.2 Satz 1 sowie Nr. 4.6 der Durchführungsbestimmungen zur Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH) zu beachten.
Zahlt die erstattungspflichtige gegnerische Partei bei der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss freiwillig auch die nach Nr. 2.3.1 oder 2.3.2 abgesetzte Vergütung, so hat der Gerichtsvollzieher sie anzunehmen und an die Kasse abzuführen. Zieht der Gerichtsvollzieher nur den Restbetrag der festgesetzten Kosten ein, so hat er dies zu den Gerichtsakten mitzuteilen, damit der auf die Staatskasse übergegangene Betrag eingezogen werden kann (s. Nr. 2.4.1). Waren die einzuziehenden Beträge bereits zum Soll gestellt, so gibt der UdG die Mitteilung an die Kasse weiter.
Beantragt der beigeordnete Rechtsanwalt nach Aufhebung der Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe die Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG gegen die eigene Partei, so sind die Nrn. 2.3.1 bis 2.3.5 entsprechend anzuwenden.
2.4 Wiedereinforderung von der Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, von der gegnerischen Partei oder von Streitgenossen
Der UdG hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung von der Partei oder von der erstattungspflichtigen gegnerischen Partei eingefordert werden kann (§ 59 RVG). Zu diesem Zweck hat er erforderlichenfalls die Parteien aufzufordern, ihre Kostenberechnung dem Gericht zur Ausgleichung mitzuteilen. Kann er die Mitwirkung der Parteien nicht erreichen, so hat er den Anspruch der Staatskasse nach Aktenlage zu berechnen. Der Anspruch gegen die Partei kann, solange die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht aufgehoben ist (vgl. Nr. 3.3.1, Nr. 5.1 DB-PKH), nur nach den Bestimmungen geltend gemacht werden, die das Gericht getroffen hat (vgl. § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG). Gegebenenfalls ist eine Änderung dieser Bestimmungen anzuregen (vgl. § 120a Abs. 1 ZPO, Nr. 5.1 DB-PKH).
Der mit der Festsetzung der Vergütung befasste UdG hat Streitgenossen der Partei, die von dem dieser Partei beigeordneten Rechtsanwalt als Wahlanwalt vertreten werden, zur Zahlung des auf sie entfallenden Anteils an der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung aufzufordern, soweit dies nicht aus besonderen Gründen, z.B. wegen feststehender Zahlungsunfähigkeit, untunlich erscheint.
Die Zahlungsaufforderung an die ausgleichspflichtigen Streitgenossen kann nicht auf § 59 RVG gestützt werden und darf daher nicht in der Form einer Gerichtskostenrechnung ergehen. Wird nicht freiwillig gezahlt, so sind die Vorgänge dem unmittelbar vorgesetzten Präsidenten vorzulegen, der gegebenenfalls die Klageerhebung veranlasst.
Wenn Streitgenossen der Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, vorhanden sind, ist in der Festsetzung der Vergütung zu vermerken, ob und für welche Streitgenossen der Partei der beigeordnete Rechtsanwalt zugleich Wahlanwalt gewesen ist und ob ein Ausgleichsanspruch der Staatskasse gegen diese Streitgenossen geltend gemacht oder aus welchen Gründen davon abgesehen worden ist.
Die von Streitgenossen der Partei gezahlten Beträge sind bei den vermischten Einnahmen zu buchen. Die für die Buchung notwendigen Kassenanordnungen sind der zuständigen Kasse unverzüglich nach Zahlungseingang zuzuleiten. Eine ggf. zu den Sachakten erteilte Zahlungsanzeige ist beizufügen.
2.5 Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50 RVG)
Vor der Festsetzung der weiteren Vergütung hat sich der UdG davon zu überzeugen, dass
das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist,
sämtliche der Partei beigeordneten Rechtsanwälte und, soweit der gegnerischen Partei ebenfalls Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die PKH-Partei der gegnerischen Partei erstattungspflichtig ist, auch die der gegnerischen Partei beigeordneten Rechtsanwälte ihre Vergütung (§ 45 Abs. 1, § 49 RVG) beantragt haben und dass über diese Anträge abschließend entschieden worden ist,
die Schlusskostenrechnung unter Berücksichtigung der gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche (vgl. Nr. 2.5.1.2) aufgestellt worden und ein gegen die gegnerische Partei zum Soll gestellter Betrag, für den die Partei als Zweitschuldner haften würde, gezahlt ist, sodass feststeht, welcher Betrag zur Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG, bezeichneten Kosten und Ansprüche erforderlich ist,
sämtliche der Partei beigeordneten Rechtsanwälte die weitere Vergütung (§ 50 RVG) beantragt haben,
die von der Partei zu zahlenden Beträge (§ 120 ZPO, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG, § 50 Abs. 1 Satz 1 RVG) beglichen sind oder eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint,
und ggf. in welcher Höhe nach Verrechnung der von der Partei gezahlten Beträge auf den nach Nr. 2.5.1.3 berechneten Betrag ein Überschuss verbleibt,
in den Anträgen angegeben ist, welche Zahlungen die beigeordneten Rechtsanwälte von der Partei oder einem Dritten erhalten haben.
Haben noch nicht sämtliche der Partei und ggf. der gegnerischen Partei beigeordneten Rechtsanwälte ihre Vergütung beantragt (vgl. Nrn. 2.5.1.2, 2.5.1.4) oder die erhaltenen Zahlungen angegeben (vgl. Nr. 2.5.1.7), so fordert der UdG sie unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (§ 55 Abs. 6 Satz 2 RVG) gegen Empfangsbekenntnis auf, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der UdG angehört, die Anträge einzureichen oder sich zu den Zahlungen zu erklären.
Waren die Zahlungen der Partei an die Staatskasse nach § 120 Abs. 3 ZPO, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG, durch das Gericht vorläufig eingestellt und reicht der Überschuss (vgl. Nr. 2.5.1.6) zur Deckung der weiteren Vergütung nicht aus, ist die Akte zunächst dem Rechtspfleger zur Entscheidung über die Wiederaufnahme der Zahlungen vorzulegen.
Verzögert sich die Entscheidung über den Antrag, weil z.B. das Ergebnis der Kosteneinziehung von der gegnerischen Partei, weitere Zahlungen der Partei oder der Eingang weiterer Anträge abzuwarten ist, hat der UdG den Rechtsanwalt über den Grund der Verzögerung zu unterrichten.
Die weitere Vergütung ist bei dem Haushaltstitel für die Vergütung beigeordneter Rechtsanwälte zu buchen.
Ändert sich nach der Festsetzung der weiteren Vergütung die Kostenforderung gegen die Partei (vgl. Nr. 2.5.1.3), sind die Akten dem UdG zur Prüfung vorzulegen, ob die Festsetzung zu berichtigen ist.
2.6
Bei der Anwendung der vorstehenden besonderen Bestimmungen auf die Vergütung der im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte tritt an die Stelle der Bezeichnung „Partei“ die Bezeichnung „Beteiligter“.
2.7 Sinngemäße Anwendung
Die vorstehenden besonderen Bestimmungen gelten für die Vergütung der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Patentanwälte sowie die im Wege des § 138 FamFG, auch in Verbindung mit § 270 FamFG, beigeordneten oder nach §§ 57, 58 ZPO bestellten Rechtsanwälte sinngemäß.
3. Besondere Bestimmungen für die Vergütung der Zeugenbeistände
Für die Festsetzung der Vergütung ist in Fällen, in denen ein Zeugenbeistand bestellt und das Verfahren nicht gerichtlich anhängig wird, der UdG der beiordnenden Staatsanwaltschaft zuständig.
B. Vergütung bei Beratungshilfe
1.
Für die Festsetzung der Vergütung bei Beratungshilfe gilt Teil A Nrn. 1 bis 1.2.2, 1.2.4, 1.3 bis 1.3.3 und 1.4 bis 1.4.4 sinngemäß. Beratungspersonen sind verpflichtet, für ihren Antrag auf Zahlung einer Vergütung das amtliche Formular zu verwenden. Die Geschäftsstellen geben die amtlichen Formulare für den Festsetzungsantrag unentgeltlich aus. Sofern ein Berechtigungsschein erteilt worden ist, ist die Festsetzung zur Durchschrift des Berechtigungsscheins zu nehmen.
2.
Der UdG hat in jedem Fall zu prüfen und nötigenfalls zu überwachen, ob die aus der Landeskasse gezahlte Vergütung von erstattungspflichtigen Gegnern eingefordert werden kann (§ 59 Abs. 1 und 3 RVG, § 9 BerHG). Unter gesetzlicher Vergütung im Sinne des § 9 Satz 1 BerHG ist die an nicht im Rahmen der Beratungshilfe tätige Beratungspersonen zu zahlende Vergütung zu verstehen. Der auf die Landeskasse übergegangene schuldrechtliche Anspruch auf Erstattung der Vergütung ist wie der Anspruch gegen ausgleichspflichtige Streitgenossen geltend zu machen (vgl. Teil A Nrn. 2.4.2 bis 2.4.5).
C. Vergütung der beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter
Für die Festsetzung der Vergütung der beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter gilt Teil A Nrn. 1.2.1, 1.2.3 bis 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.4.1 bis 1.4.3 und 1.5.1 bis 1.5.3 entsprechend.
III. Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend wird Folgendes bestimmt:
1. Zu Abschnitt II Teil A Nrn. 1.1
1.1
Für den Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten oder gerichtlich bestellten Rechtsanwalts und die Entscheidung über den Antrag sind die Vordrucke HKR 252 bis 254 festgestellt, die jedoch nicht mehr zwingend zu verwenden sind.
1.2
Bei der Festsetzung der Vergütung des gerichtlich zum Verteidiger bestellten oder im Strafverfahren oder gerichtlichen Bußgeldverfahren beigeordneten Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 1, § 53 Abs. 1 RVG, Teile 4 und 5 VV-RVG ist im Festsetzungsvermerk der Ort der Hauptverhandlung anzugeben, wenn diese nicht am Sitz des Gerichts stattgefunden hat.
2. Zu Abschnitt II Teil A Nr. 1.2.5
Auf dem Beiordnungsbeschluss ist neben dem Namen des beigeordneten Rechtsanwalts außer dem Datum der Festsetzung auch die Blattzahl der Festsetzung in auffälliger Weise zu vermerken.
3. Zu Abschnitt II Teil A Nr. 1.3
3.1
Die Auszahlungsanordnung ist - soweit entsprechende EDV-Verfahren eingeführt sind - im automatisierten Verfahren zu erstellen. Es gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen (vgl. insbesondere Nr. 2.1.1 EDVBK, Bestimmungen für ADV-Verfahren zur Erteilung von Kassenanordnungen und gleichzeitigen Datenübermittlung an die Kasse – HKR-DÜ-Best –).
3.2
Wird die Auszahlungsanordnung ausnahmsweise noch im manuellen Verfahren erteilt, ist ein Vordruck nach Muster 31 EDVBK zu verwenden (vgl. Nr. 9.1.2 EDVBK). Der Auszahlungsanordnung ist eine Ablichtung oder beglaubigte Abschrift des Antrags und der Festsetzung beizufügen (vgl. VV Nr. 10.2.1 Satz 2 zu Art. 70 BayHO). Bei der zu den Sachakten zu nehmenden Durchschrift der Auszahlungsanordnung sind VV Nr. 2.6 Satz 2 zu Art. 70 BayHO und Nr. 5.3 Abs. 1 Satz 2 EDVBK zu beachten.
4. Zu Abschnitt II Teil A Nr. 1.4
4.1
In dem Festsetzungsverfahren einschließlich des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens wird die Staatskasse vertreten
4.1.1
durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht (Amtsgericht), wenn die Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder Landgerichts festgesetzt worden ist;
4.1.2
im Übrigen durch den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht.
4.2
Der Bezirksrevisor prüft die Festsetzungen anhand der Sachakten stichprobenweise.
4.3
Der dem Bezirksrevisor vorgesetzte Präsident kann, wenn eine Verzögerung der Auszahlung nicht zu befürchten ist, unter näherer Regelung des Verfahrens bestimmen, dass durch den Bezirksrevisor einzelne Festsetzungen vor Erteilung der Auszahlungsanordnung zu prüfen sind.
4.4
Die Prüfungsbemerkungen der Rechnungsprüfungsbehörden zu Belegen über festgesetzte Vergütungen der Rechtsanwälte sind dem Bezirksrevisor zuzuleiten, der die Erledigung veranlasst. Der Bezirksrevisor überwacht die Erledigung anhand einer Liste oder aufgrund von Vermerken zu Sammelakten.
5. Zu Abschnitt II Teil B Nr. 1
5.1
Für den Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts für die Beratungshilfe und die Entscheidung über den Antrag ist der Vordruck AVR 71 festgestellt, der jedoch nicht mehr zwingend zu verwenden ist.
5.2
Nrn. 3 und 4 gelten sinngemäß.
IV. In-Kraft-Treten
1.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.
2.
Mit Ablauf des 30. November 2005 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 10. Dezember 1980 (JMBI 1981 S. 5), zuletzt geändert durch Bekanntmachungen vom 26. April 1999 (JMBl S. 62), außer Kraft.
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