Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Antrags nach § 12 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz
Zwischen dem Freistaat Bayern und der Bundesrepublik Deutschland wurde am 20. August 2014 aufgrund eines Antrags nach § 12 Abs. 2 GüKG eine Vereinbarung zur Befugnis zur Anhaltung von Kraftomnibussen durch Beauftragte des Bundesamtes für Güterverkehr geschlossen. Die Vereinbarung ist nach deren Nr. 5 auf Bundes- und auf Landesebene zu veröffentlichen. Sie wird in der Anlage hiermit bekannt gemacht.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tätigkeit des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen können Beauftragte des Bundesamtes für Güterverkehr Kraftomnibusse auf dem Gebiet des Freistaates Bayern anhalten. Die Zuständigkeit der Polizei bleibt hiervon unberührt.
Das Anhalten der Kraftomnibusse durch das Bundesamt für Güterverkehr erfolgt grundsätzlich im Rahmen seiner üblichen Kontrollen.
Das Bundesamt für Güterverkehr teilt dem Land (der Polizei) Zeit und Ort der jeweiligen Kontrollen vorab durch Übersendung der Dienstpläne mit.
Dem Freistaat Bayern entstehen durch die Ausübung des Anhalterechts durch das Bundesamt für Güterverkehr keine Kosten.
Einnahmen aus Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit der Kontrolle von Kraftomnibussen sind je nach Bußgeldzuständigkeit Einnahmen des Landes (§ 9 Abs. 1 FPersG) oder des Bundes (§ 9 Abs. 2 FPersG). Einnahmen aus Verwarnungen nach § 20 Abs. 2 GüKG durch Bedienstete des Bundesamtes stehen dem Bund zu.
Sowohl der Freistaat Bayern als auch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veranlassen die Veröffentlichung in den jeweiligen amtlichen Mitteilungsblättern, dass das Bundesamt zum Anhalten von Kraftomnibussen im Freistaat Bayern berechtigt ist.
Diese Vereinbarung tritt am 30. September 2014 in Kraft. Sie kann von beiden Seiten jederzeit schriftlich widerrufen werden.
München, 29. Juli 2014
Köln, 20. August 2014
Joachim Herrmann
Andreas Marquardt
Staatsminister
Präsident
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