Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern Vom 29. August 2019 (Art. 1–7)
DE - Landesrecht Bayern

Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern Vom 29. August 2019 (Art. 1–7)

Zwischen
dem Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport,
dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration
dem Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch die Ministerin für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz,
dem Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
dem Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration,
– im Folgenden Vertragspartner genannt –
wird vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe, soweit diese durch ihre Verfassung vorgeschrieben ist, nachfolgender Staatsvertrag geschlossen:
Präambel
Es entspricht dem Willen der Vertragspartner, den Bediensteten der für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden der Vertragspartner die notwendigen Befugnisse einzuräumen, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz beziehungsweise nach der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 in der jeweils geltenden Fassung über die Landesgrenzen des eigenen Landes hinaus effektiv durchführen zu können.

Artikel 1 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Regelungen gelten für Amtshandlungen im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, die von Bediensteten der Vertragspartner, die keine Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte sind, auf dem Hoheitsgebiet anderer Vertragspartner durchgeführt werden.

Artikel 2 Wahrnehmung von Amtshandlungen von den mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern

(1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Aufenthaltsbeendigung betrauten Bediensteten der für die Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zuständigen Behörden jedes Vertragspartners dürfen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die bei der Vorbereitung und Ausführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erforderlich werdenden Amtshandlungen auch auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartner vornehmen.
(2) Sollte die Aufenthaltsbeendigung nicht vollzogen werden können, so sind die in Absatz 1 genannten Bediensteten auch befugt, die Rückbegleitung der betroffenen Personen durchzuführen.
(3) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht ergeben sich für die in Absatz 1 genannten Bediensteten nach den Bestimmungen ihres eigenen Landes.
(4) ¹Die in Absatz 1 genannten Bediensteten üben ihre Befugnisse nach Satz 2 im Rahmen des geltenden Rechts des Landes aus, in dem die Amtshandlung vollzogen werden soll. ²Es handelt sich dabei um die allgemeinen Befugnisse der Verwaltungsbehörden. ³Soweit nach dem Recht des Landes, in dem die Amtshandlung vollzogen wird, den Verwaltungsvollzugsbeamten auch die Befugnisse der Polizei zur Abwehr von Gefahren (Generalklauseln), die Befugnisse zur Durchsuchung von Personen und Sachen, zur Sicherstellung und zur Anwendung von unmittelbarem Zwang eingeräumt/übertragen werden, gelten auch diese. ⁴Die in Absatz 1 genannten Bediensteten müssen jederzeit identifizierbar sein. ⁵Die jeweilige Amtshandlung ist dabei dem Rechtsträger der für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörde zuzurechnen, in deren Auftrag gehandelt wird.
(5) ¹Das Führen einer Waffe ist ausgeschlossen. ²Dies gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Bediensteten, denen nach den Bestimmungen ihres eigenen Landes die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Waffen gestattet ist. ³Eine Waffe darf auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartner nur zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf Leib oder Leben einer Person gebraucht werden, wenn der Gebrauch das einzige Mittel zur Abwehr des Angriffs darstellt.
(6) ¹Eine Unterrichtung der zuständigen Behörden des anderen Landes über Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 erfolgt nicht. ²Auf dem Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin und Saarland erfolgt abweichend von Satz 1 eine Unterrichtung über Maßnahmen nach Absatz 1 und 2.

Artikel 3 Haftung

¹Das jeweilige Land haftet gegenüber den anderen Vertragspartnern für durch seine in Artikel 1 Absatz 1 genannten Bediensteten verursachten Schäden nur, soweit sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. ²Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. ³Die Haftung gegenüber Dritten bleibt unberührt.

Artikel 4 Kosten

Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.

Artikel 5 Geltungsdauer

Der Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Artikel 6 Kündigung

(1) ¹Der Staatsvertrag kann von jedem Vertragspartner gekündigt werden. ²Eine Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember des übernächsten, auf den Vertragsschluss folgenden Jahres zulässig. ³Danach kann der Vertrag mit einer Frist von einem Jahr zum 31. Dezember des folgenden Jahres gekündigt werden.
(2) ¹Die Kündigung ist allen anderen Vertragspartnern gegenüber schriftlich zu erklären. ²Die Kündigung durch ein Land lässt die Gültigkeit des Vertrages zwischen den anderen Ländern unberührt.

Artikel 7 Inkrafttreten, Ratifikation, Beitritt

(1) Der Staatsvertrag tritt am 1. September 2019 in Kraft.
(2) ¹Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation durch die Länderparlamente. ²Die Ratifikationsurkunden werden bei dem Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen hinterlegt. ³Dieser teilt den Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. ⁴Sind ihm bis zum 31. August 2019 nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden zugegangen, so tritt dieser Staatsvertrag zwischen den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Ratifikationsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt dem Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Staatsvertrag in dem Zeitpunkt wirksam
(4) ¹Ein Land, das den Staatsvertrag nicht unterzeichnet hat, kann dem Staatsvertrag durch Unterzeichnung später beitreten. ²Dazu erklärt es gegenüber den Senatsbeziehungsweise Staatskanzleien der Vertragspartner durch eine von der Regierungschefin oder dem Regierungschef beziehungsweise von einer beauftragten Ministerin oder einem beauftragten Minister beziehungsweise Senatorin oder Senator unterzeichneten Erklärung, dass das Land dem Staatsvertrag in der dann geltenden Fassung beitreten wolle. ³Der Beitritt ist vollzogen, sobald die Ratifikationsurkunde des beitretenden Landes dem Minister für Inneres und Sport des Landes Niedersachsen zugegangen ist.
Für das Land Hessen der Minister des Innern und für Sport
Wiesbaden, 21. Oktober 2019
gez. Peter Beuth
Für das Land Niedersachsen der Minister für Inneres und Sport
Hannover, 29. August 2019
gez. Boris Pistorius
Für das Land Nordrhein-Westfalen der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Düsseldorf, 18. September 2019
gez. Joachim Stamp
Für das Land Rheinland-Pfalz, die Ministerin für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz
Mainz, 18. Oktober 2019
gez. Anne Spiegel
Für das Land Sachsen-Anhalt der Minister für Inneres und für Sport
Magdeburg, 1. Oktober 2019
gez. Holger Stahlknecht
Für das Land Schleswig-Holstein der Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration
Kiel, 8. Oktober 2019
gez. Hans–Joachim Grote
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