Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Vom 1./31. Dezember 2012 (Art. 1–9)
Das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch
den Finanzminister,
und
der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch
den Staatsminister des Innern,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Art. 1 Mitgliedschaft
Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwaltskammer sind, soweit sie natürliche Personen sind und solange sie ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, Pflichtmitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Versorgungswerk), sofern die Satzung des Versorgungswerks keine abweichende Regelung trifft.
Art. 2 Anwendbare Vorschriften
(1) ¹Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Artikel 1 bis 26, 28 bis 32 und 38 Abs. 2 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen – VersoG – (GVBl S. 371; BayRS 763-1-I) und die Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung in den jeweils geltenden Fassungen in Nordrhein-Westfalen entsprechend. ²Für das Verwaltungsverfahren einschließlich des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens ist das Recht des Sitzlandes des Versorgungswerkes entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die Satzung des Versorgungswerks Rechtswirkungen an die Einrichtung eines Kanzleisitzes in Bayern bei Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die in Artikel 1 genannten Mitglieder der Patentanwaltskammer aus der Einrichtung eines Kanzleisitzes in Nordrhein-Westfalen.
(3) ¹Das Versorgungswerk hat das Recht, die von ihm erlassenen Verwaltungsakte in Nordrhein-Westfalen zu vollstrecken. ²Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
Art. 3 Übernahmebestand
(1) Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags die Voraussetzungen des Artikel 1 erfüllen (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den übrigen Regelungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die Absätze 2 bis 5.
(2) ¹Personen des Übernahmebestands sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen; sie werden zur Pflichtmitgliedschaft auf schriftlichen Antrag zugelassen, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht berufsunfähig sind. ²Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gestellt werden. ³Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags.
(3) ¹Auf Antrag ist für die Dauer der Mitgliedschaft im Versorgungswerk als Pflichtbeitrag nur der Grundbeitrag zu entrichten. ²Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.
(4) Wird nach Absatz 3 der Grundbeitrag gewählt, so ist § 33 Abs. 5 Satz 1 der Satzung nicht anzuwenden.
(5) ¹Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf diejenigen Mitglieder der Patentanwaltskammer mit Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder des Versorgungswerks waren. ²Für Mitglieder des Übernahmebestands, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk erlangt haben, bleiben die für die Befreiung geltenden Bestimmungen maßgebend.
Art. 4 Aufsicht
(1) ¹Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und Versorgungsberechtigten aus Nordrhein-Westfalen berührt sein können. ²Das Versorgungswerk leitet dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.
(2) Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats des Versorgungswerks einzuladen.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes des Versorgungswerks.
Art. 5 Vermögensanlage
Das Vermögen des Versorgungswerks, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus Nordrhein-Westfalen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes in Nordrhein-Westfalen angelegt werden.
Art. 6 Auskunftspflichten
Die Patentanwaltskammer übermittelt dem Versorgungswerk Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Kammermitglieder mit Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen sowie den jeweiligen Zeitpunkt der Einrichtung und der Aufgabe des Kanzleisitzes in Nordrhein-Westfalen (§ 26 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)).
Art. 7 Kündigung des Staatsvertrags
(1) ¹Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Teile mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. ²Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. ³Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann das Land Nordrhein-Westfalen den Staatsvertrag zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres kündigen, wenn die Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen gegenüber der beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden. ⁴Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Regelungen zur Aufgabe des Versorgungswerkes (Versorgungsauftrag), zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen des Versorgungswerkes nicht nur unerheblich geändert werden.
(2) ¹Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Nordrhein-Westfalen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger die Versorgungsverhältnisse der in Nordrhein-Westfalen beruflich tätigen Mitglieder sowie derjenigen in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Versorgungsempfänger, die auf Grund dieses Staatsvertrages Mitglieder des Versorgungswerks geworden waren. ²Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks aus den übernommenen Versorgungsverhältnissen über.
(3) ¹Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. ²Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. ³Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. ⁴Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes des Versorgungswerks aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten vom Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. ⁵Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Land Nordrhein-Westfalen gemäß Artikel 5 in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegten Vermögenswerte auf Verlangen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4) ¹Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der aufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern. ²Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt.
Art. 8 Beitritt anderer Länder
(1) ¹Andere Länder können diesem Staatsvertrag beitreten. ²Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. ³Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Bayerische Staatsministerium des Innern das Land Nordrhein-Westfalen sowie die bis zu diesem Zeitpunkt beigetretenen Länder.
(2) ¹Die Regelungen des Staatsvertrags treten für das beitretende Land am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der Beitrittserklärung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern folgt. ²Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen für das beitretende Land am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der Anzeige dieser Zustimmung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern folgt.
(3) ¹Mit dem Inkrafttreten der Regelungen dieses Staatsvertrags nach Absatz 2 werden vorbehaltlich des Artikels 3 die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Patentanwaltskammer, soweit sie natürliche Personen sind und solange sie ihren Kanzleisitz in dem beitretenden Land eingerichtet haben, Pflichtmitglieder des Versorgungswerks, sofern die Satzung des Versorgungswerks keine abweichende Regelung trifft. ²Die Regelungen dieses Staatsvertrags gelten für das beitretende Land sowie die Mitglieder der Patentanwaltskammer, die in diesem Land ihren Kanzleisitz eingerichtet haben, mit der Maßgabe, dass das beitretende Land jeweils an die Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen tritt. ³Soweit Regelungen dieses Staatsvertrags an den Zeitpunkt seines Inkrafttretens anknüpfen, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Absatz 2. ⁴An die Stelle des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen tritt das in der Beitrittserklärung benannte Ministerium.
(4) ¹Dieser Staatsvertrag sowie der Tag des Inkrafttretens für das beitretende Land sind entsprechend den Vorschriften des beitretenden Landes bekanntzumachen. ² Artikel 9 Abs. 2 gilt entsprechend. ³Die Satzung des Versorgungswerks in der bei Inkrafttreten der Regelungen dieses Staatsvertrags nach Absatz 2 geltenden Fassung sowie Satzungsänderungen sind in dem in der Beitrittserklärung benannten Publikationsorgan des beitretenden Landes bekanntzumachen. ⁴Für die Bekanntmachung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt Artikel 9 Abs. 4 entsprechend, wobei an die Stelle der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen die in der Beitrittserklärung benannte Stelle tritt.
Art. 9 Inkrafttreten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften
(1) ¹Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. ²Der Tag des Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben.
(2) ¹Der Erste und Zweite Teil des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ist in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen. ²Änderungen der in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen werden ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.
(3) ¹Die Satzung des Versorgungswerks ist in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen. ²Änderungen der Satzung werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
(4) ¹Die Bekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt durch die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. ²Die Bekanntmachung nach den Absätzen 2 und 3 erfolgen durch das Versorgungswerk.
Düsseldorf, den 31. Dezember 2012
Der Finanzminister
Dr. Norbert Walter-Borjans
München, den 1. Dezember 2012
Der Staatsminister des Innern
Joachim Herrmann
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