Richtlinie für die Gewährung von Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für Veranstalter von Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung
¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
– des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
– der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für Veranstalter von Messen und Ausstellungen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung gewerbliche Veranstaltungen), von der Europäischen Kommission genehmigt am 8. Oktober 2021, in der jeweils gültigen Fassung,
– der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern nebst Ergänzungsvereinbarungen einschließlich der entsprechenden Vollzugshinweise vom 5. Oktober 2021 sowie der erläuternden Hinweise des Bundes (FAQ)
– der Verordnungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 2020
– der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und deren Anpassungen und Ergänzungen sowie
– dieser Richtlinie
finanzielle Billigkeitsleistungen für die Veranstalter von Messen und Ausstellungen in Deutschland als Entschädigung für Corona-bedingte Veranstaltungsverbote im Zeitraum 8. November 2021 bis 30. September 2022. ²Die Billigkeitsleistungen des Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen (nachfolgend: Sonderfonds) erfolgen im Rahmen einer zu beantragenden Ausfallabsicherung, die Schäden infolge der Undurchführbarkeit geplanter Messen oder Ausstellungen anteilig ersetzen. ³Die Billigkeitsleistungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gezahlt. ⁴Die Bewilligungsstelle entscheidet über Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen.
1. Zweck des Sonderfonds
¹Der Sonderfonds soll durch die Corona-Pandemie verursachte Härten für die Messe- und Ausstellungswirtschaft ausgleichen und Veranstalter für Schäden, die aus Corona-bedingten Veranstaltungsverboten entstehen, entschädigen. ²Die Entschädigungen des Sonderfonds werden in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung an Veranstalter von Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) gewährt. ³Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistungen. ⁴Die Bewilligungsstelle entscheidet über Anträge auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Bundes.
2. Definitionen
2.1 Veranstalter
Veranstalter ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Messe oder Ausstellung trägt, unabhängig von der Rechtsform des Veranstalters.
2.2 Messe
¹Eine Messe ist gemäß § 64 GewO eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. ²Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen. ³Berücksichtigungsfähig ist eine Messe nur dann, wenn sie auf Antrag des Veranstalters von der zuständigen Behörde nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festgesetzt wurde.
2.3 Ausstellung
¹Eine Ausstellung ist gemäß § 65 GewO eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert. ²Berücksichtigungsfähig ist eine Ausstellung nur dann, wenn sie auf Antrag des Veranstalters von der zuständigen Behörde nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festgesetzt wurde.
2.4 Verbundene Unternehmen
¹Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; oder
ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
²Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. ³Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. ⁴Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
3. Leistungsempfänger; Antragsberechtigung
¹Antragsberechtigt sind private und öffentliche Unternehmen, die als Veranstalter (siehe Nr. 2.1) Messen (siehe Nr. 2.2) oder Ausstellungen (siehe Nr. 2.3) in Deutschland organisieren und durchführen, die ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung in Bayern aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind. ²Gemeinnützige Unternehmen, die als Veranstalter Messen oder Ausstellungen in Deutschland organisieren und durchführen, sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind; dies gilt auch in Fällen, in denen ihre Tätigkeit nicht bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst ist. ³Nicht antragsberechtigt sind:
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit/Unvereinbarkeit einer Beihilfe nicht nachgekommen sind;
Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission) und diesen Status zwischenzeitlich nicht wieder überwunden haben.
4. Art und Höhe der Billigkeitsleistung
4.1 Ausfallabsicherung
¹Veranstalter von Messen und Ausstellungen in Deutschland können eine Ausfallabsicherung beantragen. ²Diese Ausfallabsicherung entschädigt Veranstalter anteilig für entstandene Schäden, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit durch eine behördliche Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Zeitraum vom 8. November 2021 bis 30. September 2022 dadurch betroffen ist, dass eine von ihnen geplante Durchführung einer Messe oder Ausstellung unmöglich ist, da ein vollständiges Veranstaltungsverbot gilt. ³Das Verbot muss auf einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung oder behördlichen Anordnung im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie beruhen und zeitlich nach der Registrierung der Veranstaltung gemäß Nr. 5.1 eingetreten sein. ⁴Entsprechende Nachweise sind vom Begünstigten zu erbringen. ⁵Eine Ausfallabsicherung wird nur gewährt, wenn der Veranstalter versicherungsübliche Obliegenheiten erfüllt (einschließlich einer Schadenminimierungspflicht). ⁶Der Veranstalter ist verpflichtet, die Registrierung der Veranstaltung für eine Ausfallabsicherung gegenüber möglichen und tatsächlichen Vertragspartnern (z. B. Techniker, Zulieferer, Caterer etc.) offenzulegen.
4.2 Ausgleichsfähiger Schaden
¹Ausgleichsfähig ist ein Schaden, der aus einem Verbot im Sinne von Nr. 4.1 resultiert. ²Der Schaden ist die Differenz zwischen den Kosten einer Veranstaltung (siehe Nr. 4.3) einerseits und den trotz Verbot erzielten Einnahmen, etwaigen Versicherungsleistungen und Förderungen andererseits. ³Es ist der durch das Verbot tatsächlich entstandene Schaden im Wege einer Ex-post-Betrachtung zu berechnen. ⁴Im Rahmen der Antragstellung gemäß Nr. 5.2 hat der Begünstigte eine Abrechnung über die Veranstaltung und den tatsächlich entstandenen Schaden einschließlich entsprechender Nachweise zu entstandenen Kosten einzureichen. ⁵Diese Abrechnung muss von einem prüfenden Dritten im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt oder geprüft sein. ⁶Die ermittelten und nachgewiesenen Schäden sind zu 80 % und einem Betrag von maximal 8 000 000,- Euro pro Veranstaltung ausgleichsfähig. ⁷Ausgeschlossen ist ein Ausgleich von Schäden, die einen Gesamtbetrag von 20 000,- Euro pro Veranstaltung unterschreiten (Bagatellgrenze).
4.3 Veranstaltungsbezogene Kosten
¹Zu den veranstaltungsbezogenen Kosten zählen tatsächlich angefallene Kosten gemäß der folgenden Aufzählung in maximal branchenüblicher Höhe
Miet- und Pachtkosten:
– Veranstaltungsstätten;
– Sonstige Gebäude und bauliche Anlagen;
– Sonstige erforderliche Nutzflächen (z. B. landwirtschaftliche Flächen);
– Veranstaltungstechnik;
– Veranstaltungsausstattung;
– Mobile Infrastruktur;
– Mobile Sanitäranlagen;
– Ver- und Entsorgung Strom, Brennstoffe, Fernwärme, Wasser, Abwasser, IT & TK;
– Absperrsysteme;
– Transport (inklusive ÖPNV) und Logistik;
– Werbekosten;
– Mietfahrzeuge und -maschinen.
Sonstige veranstaltungsbezogene Kosten:
– Veranstaltungs-/Produktionsplanung und -leitung;
– Personal, Dienstleister und Subunternehmer;
– Veranstaltungsordnungsdienst;
– Sicherheit;
– Sanitätsdienst;
– Feuerwehr/Brandwache;
– Polizei;
– Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen;
– Agenturkosten;
– Marketing und Kommunikation;
– Vertriebs- und Akquisitionskosten;
– Redner, Referenten, Moderatoren;
– Reise- und Unterbringungskosten;
– Transport und Logistik;
– Standbau/Messebau;
– Catering (inkl. Einkauf verderblicher Ware);
– Versicherungen;
– Genehmigungen und Abgaben;
– Ticketingkosten, Registrierungskosten;
– Reinigung und Entsorgung;
– Winterdienst;
– Teilnehmer Sachkosten;
– Druck- und Verteilkosten von Presseerzeugnissen;
– Kosten für notwendige Arbeitsutensilien;
– Leihgebühren;
– Abwicklung der Veranstaltung (inklusive Ausfallhonorare), Stornierungsgebühren;
– Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
– Kosten des prüfenden Dritten (sofern erforderlich).
²Auch Kosten, die vor Registrierung der Veranstaltung gemäß Nr. 5.1 angefallen sind, können geltend gemacht werden. ³Kosten, die von verbundenen Unternehmen (siehe Nr. 2.4) in Rechnung gestellt wurden, können nur in der Höhe geltend gemacht werden, in der sie dem verbundenen Unternehmen tatsächlich entstanden sind. ⁴Nicht zu den veranstaltungsbezogenen Kosten zählen Kosten für die Anschaffung von langlebigen Wirtschaftsgütern.
5. Verfahren bei Registrierung, Antragstellung und Antragsbearbeitung
5.1 Registrierung
¹Der Antragstellung auf Gewährung der Ausfallabsicherung geht eine Registrierung auf der bundesweiten IT-Plattform https://www.sonderfonds-messe.de/ voraus. ²Die Registrierung der Veranstaltung muss mit einer Frist von zwei Wochen vor ihrer geplanten Durchführung erfolgen. ³Es können Veranstaltungen registriert werden, deren planmäßiges Durchführungsdatum im Zeitraum bis einschließlich 30. September 2022 liegt. ⁴Die Registrierung kann bis spätestens 28. Februar 2022 vorgenommen werden. ⁵Eine Registrierung der Veranstaltung ist möglich, solange die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für die registrierungsfähigen Gesamtkosten aller Veranstaltungen nicht ausgeschöpft wurden. ⁶Bei der Registrierung prüft der Veranstalter im Rahmen eines Self-Assessments die Einordnung der geplanten Veranstaltung in die in Nr. 2.2 und Nr. 2.3 genannten Kategorien und registriert die Veranstaltung unter Angabe von Ort, Termin und für die Prüfung eines späteren Antrags relevanter Details der Veranstaltung. ⁷Darüber hinaus hat der Veranstalter bei der Registrierung eine von einem prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG geprüfte Ex-ante Kostenkalkulation der Veranstaltung, den behördlichen Festsetzungsbescheid und im Rahmen der FAQ ggf. spezifizierte weitere Unterlagen vorzulegen. ⁸Pro Veranstaltung kann, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Veranstalter, nur eine Registrierung vorgenommen werden.
5.2 Antragstellung
¹Sofern nach Registrierung für eine Ausfallabsicherung die Durchführung der Veranstaltung entsprechend Nr. 4.1 aufgrund eines vollständigen Veranstaltungsverbots im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie unmöglich wird, kann ein Antrag auf Gewährung und Auszahlung der Ausfallabsicherung gestellt werden. ²Eine Antragstellung muss nach Eintreten des Verbots innerhalb von drei Monaten nach dem planmäßigen Durchführungsdatum der Veranstaltung, spätestens jedoch bis zum 15. November 2022 erfolgen. ³Die Antragstellung erfolgt durch den Veranstalter insbesondere unter Angabe der Informationen nach Nr. 5.3 Satz 1 und Abgabe der Erklärungen nach Nr. 5.3 Satz 2 über dieselbe IT-Plattform, über welche die Veranstaltung registriert wurde. ⁴Im Rahmen der Antragstellung muss der Antragsteller eine Abrechnung über die Veranstaltung und den tatsächlich entstandenen Schaden, einschließlich entsprechender Nachweise zu entstandenen Kosten, einreichen. ⁵Diese Endabrechnung muss von einem prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG erstellt oder geprüft sein.
5.3 Erforderliche Angaben
¹Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen:
Name und Firma;
Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und Einrichtungen (bei öffentlichen Einrichtungen und gemeinnützigen Organisationen soweit vorhanden) oder steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen;
Geburtsdatum bei natürlichen Personen;
zuständige Finanzämter;
IBAN einer der bei einem der unter Buchstabe d) angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen;
Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte;
Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen (siehe Nr. 2.4).
²Ergänzend zu den Angaben nach Satz 1 hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern:
Erklärung des Antragstellers, ob und, wenn ja, in welcher Höhe Leistungen aus anderen Förderprogrammen des Bundes und der Länder, welche gemäß Nr. 7 anzurechnen sind, in Anspruch genommen wurden und dass diese bei der Berechnung der Veranstaltungskosten als Einnahmen in Abzug gebracht wurden;
Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und anerkannt wurden;
Erklärung des Antragstellers, dass weder Hilfen in Steueroasen abfließen, noch sonstige Gewinnverschiebungen in diese Jurisdiktionen erfolgen und dass er Steuertransparenz gewährleistet;
Erklärung des Antragstellers, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstelle von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Hilfe erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung). Der Antragsteller stimmt gegenüber den Bewilligungsstelle zu, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen kann, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
³Zum Ausschluss von Betrug und Identitätsdiebstahl ist die Identität des Antragsstellers bzw. des prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG über geeignete Verfahren zu verifizieren.
6. Antragsprüfung
6.1 Zuständigkeit
¹Zuständig für die Prüfung und Bewilligung von Anträgen ist gemäß § 47b der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Bewilligungsstelle). ²Nach Außerkrafttreten des § 47b ZustV ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zuständig.
6.2 Umfang der Antragsprüfung
¹Die Bewilligungsstelle kann zusätzlich die Angaben des Antragstellers überprüfen und sich hierzu geeignete Unterlagen vorlegen lassen. ²Sie trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern; zu diesem Zweck werden auf der IT-Plattform unterstützende Verfahren zur Verfügung gestellt.
6.3 Auszahlungen und Rückzahlungen zu viel gezahlter Billigkeitsleistungen
¹Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen. ²Die Auszahlungen erfolgen im Auftrag der Bewilligungsstelle durch die Freie und Hansestadt Hamburg. ³Zuviel gezahlte Hilfen sind zurückzufordern. ⁴Falls eine Erklärung über Angaben nach Nr. 3 Satz 3 oder eine Versicherung nach Nr. 5.3 Satz 2 Buchstabe a), c) oder d) falsch ist, sind Billigkeitsleistungen vollumfänglich und verzinst zurückzufordern.
6.4 Nachträgliche Bearbeitung
Zur nachträglichen Bearbeitung von fehlerhaften Anträgen und Rückforderungen sowie dem Erlass von Änderungsbescheiden werden auf der IT-Plattform geeignete Verfahren zur Verfügung gestellt.
7. Verhältnis zu anderen Förderhilfen
¹Leistungen aus anderen Corona-bedingten Förderprogrammen des Bundes und/oder der Länder werden auf die Billigkeitsleistungen des Sonderfonds angerechnet. ²Bei der Berechnung der Veranstaltungskosten und Ausfallkosten sind zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bewilligte Förder- und Billigkeitsleistungen von Bund und Ländern zu berücksichtigen, soweit sich die Förderzeiträume überschneiden. ³Kosten können nur einmal erstattet werden. ⁴Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Billigkeitsleistungen, die nicht unter Satz 1 fallen, insbesondere mit Darlehen, ist zulässig. ⁵In jedem Fall wird sichergestellt, dass durch die Gewährung der Billigkeitsleistungen des Sonderfonds der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag der Bundesregelung gewerbliche Veranstaltungen nicht überschritten wird und die dort vorgesehenen Kumulierungsregeln eingehalten werden.
8. Rolle der prüfenden Dritten
Bei sämtlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Sonderfonds haben die prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten.
9. Prüfung durch andere Stellen
¹Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. ²Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. ³Prüfrechte haben darüber hinaus der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91, 100 BHO und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. ⁴Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Billigkeitsleistungen aus dem Sonderfonds auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. ⁵Daher müssen alle für die Beantragung von Billigkeitsleistungen aus dem Sonderfonds relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung aufbewahrt werden.
10. Europäisches Beihilferecht
¹Die Prüfung und Bewilligung von Billigkeitsleistungen des Sonderfonds muss beihilfekonform erfolgen. ²Der Sonderfonds fällt unter die Bundesregelung gewerbliche Veranstaltungen. ³Die im Zusammenhang mit der Beantragung und Bewilligung erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Billigkeitsleistungen mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.
11. Strafrechtliche Hinweise
¹Die Angaben im Antrag sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Billigkeitsleistungen von Bedeutung – subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch i. V. m. § 2 Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). ²Die subventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen und eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen zu verlangen. ³Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragsteller und/oder prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG mit der Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.
12. Steuerrechtliche Hinweise
¹Die unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. ²Als echte Zuschüsse sind die Billigkeitsleistungen nicht umsatzsteuerbar. ³Die Bewilligungsstelle informiert, unterstützt durch die IT-Plattform, die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger gewährten Billigkeitsleistungen des Sonderfonds; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen stets zu beachten.
13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 29. Oktober 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin
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