Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang“
1. Ziel des Schulversuchs
Mit dem Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang“ soll erprobt werden, wie sich die bewährte, praxisorientierte Ausbildung an den Fachakademien für Sozialpädagogik mit einem Hochschulstudium verbinden lässt und damit berufliche Weiterbildung und Studium kombiniert werden können.
2. Teilnahme am Schulversuch
An dem Schulversuch nehmen die in Anlage 1 genannten Fachakademien und Hochschulen teil.
3. Anzuwendende Bestimmungen
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung für den schulischen Teil anzuwenden:
– das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
– die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils gültigen Fassung)
– die Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO).
4. Struktur der Ausbildung
¹Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Schulversuchs sind zugleich Studierende der Fachakademien für Sozialpädagogik und der Hochschule. ²Der Schulversuch bietet den Rahmen für den Erwerb sowohl des Berufsabschlusses „Staatlich anerkannte Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ bzw. „Staatlich anerkannter Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen)“ als auch eines Bachelorabschlusses mit dem akademischen Grad „Bachelor of Arts (B.A.)“. ³Der Berufsabschluss und der Bachelorabschluss werden nach mindestens dreieinhalb Jahren bzw. mindestens sieben Semestern verliehen.
5. Aufnahmevoraussetzungen
¹Die Aufnahme in den Schulversuch setzt voraus:
– das Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 FakO
– die Hochschulzugangsberechtigung nach dem Bayerischen Hochschulgesetz (ab dem 1. Januar 2023: Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz) in Verbindung mit der Qualifikationsverordnung.
²Die Aufnahme in den Schulversuch erfolgt jeweils nur zum Wintersemester. ³Abweichend von § 6 Abs. 2 FakO ist eine Aufnahme in das zweite Studienjahr der Fachakademie nicht möglich.
6. Dauer, Inhalte und Ausbildungsabschnitte der kombinierten Ausbildung
6.1 Dauer
¹Die kombinierte Ausbildung dauert mindestens dreieinhalb Jahre (zwei Jahre Vollzeit an der Fachakademie, danach ein Praxissemester und mindestens zwei Vollzeitsemester an der Hochschule). ²Eine Teilzeitform ist bei der Ausbildung an der Fachakademie nicht vorgesehen.
6.2 Inhalte
¹Der Schulversuch wird bezüglich der schulischen Ausbildung gemäß der Stundentafel (Anlage 2) strukturiert. ²Abweichend von der Stundentafel für Fachakademien für Sozialpädagogik werden die darin vorgesehenen allgemeinbildenden Fächer Deutsch, Englisch und das Zusatzfach Mathematik im Rahmen der kombinierten Ausbildung bezüglich der schulischen Ausbildung nicht unterrichtet. ³Im Fach Politik und Gesellschaft sowie Soziologie wird nur der soziologische Teil unterrichtet. ⁴Die zeitliche Abfolge der Vermittlung der Lerninhalte und die konkrete Zuordnung der Lerninhalte erfolgen in Abstimmung zwischen den Fachakademien und der Hochschule.
6.3 Erster Prüfungsabschnitt
Der erste Prüfungsabschnitt an der Fachakademie für Sozialpädagogik erfolgt am Ende des vierten Semesters nach § 57 FakO.
6.4 Berufspraktikum
¹Die Fachakademien für Sozialpädagogik tragen die Verantwortung für die praktische Ausbildung im Hinblick auf das obligatorische praktische Studiensemester in enger Abstimmung mit der Hochschule. ²Die praktische Ausbildung wird in Form eines Praxissemesters und im Anschluss an das Praxissemester in Form weiterer 700 Stunden praktischer Tätigkeit in einer Einrichtung nach Anlage 1 Nr. 2 Satz 1 FakO abgeleistet. ³Das Praxissemester und die 700 Stunden praktische Tätigkeit entsprechen dem Berufspraktikum nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FakO. ⁴Abweichend von § 16 Abs. 4 Satz 3 FakO bewertet der Praxisanleiter im Praxissemester die Leistungen und das Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten in Form einer schriftlichen Äußerung, die nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Praktikumsstelle der Fachakademie zu der von dieser bestimmten Terminen übermittelt werden.
⁵Die in § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. cc FakO vorgesehene Facharbeit wird nach dem fünften Semester in Form der Bachelorarbeit geleistet. ⁶Neben der entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. cc FakO gelten die Anforderungen aus der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule.
6.5 Zweiter Prüfungsabschnitt
6.5.1 Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung nach § 59 Abs. 1 und 2 FakO erfolgt unmittelbar nach Abschluss des fünften Semesters.
6.5.2 Colloquium
¹Das Colloquium nach § 59 Abs. 1 und 3 FakO erfolgt, sobald die praktische Ausbildung nach Nr. 6.4. Satz 2 vollständig absolviert wurde. ²Abweichend von § 59 Abs. 4 Satz 1 FakO ist von der Teilnahme am Colloquium ausgeschlossen,
– wer im Berufspraktikum eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,
– wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als sieben Monate des Berufspraktikums abgeleistet hat,
– wer den Praktikumsbericht nicht termingerecht abgeliefert hat und
– wer die Seminartage ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat.
6.6 Anrechnung an der Hochschule
¹Die Hochschule rechnet die Fachakademieausbildung im Umfang von 60 ECTS an. ²Die Hochschule kann auf Antrag der/des Studierenden bis zu 105 ECTS der Fachakademieausbildung anrechnen.
7. Klassenbildung, Unterrichtserteilung und Ferien
¹Die Studierenden der kombinierten Ausbildung werden an den Fachakademien in gemeinsamen Klassen mit den anderen Studierenden unterrichtet. ²Die Veranstaltungen der Hochschule können bis zu insgesamt vier Wochen auch in die im Allgemeinen unterrichtsfreie Zeit fallen.
8. Beendigung der Teilnahme am Schulversuch
¹Die Teilnahme am Schulversuch endet mit Beendigung des Besuchs der Fachakademie für Sozialpädagogik oder durch Exmatrikulation von der Hochschule. ²Für den Fall, dass nur das Hochschulstudium aufgegeben wird, kann die Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen werden, indem das Praxissemester, wenn es bereits absolviert wurde, um weitere sechs Monate verlängert und mit einer erfolgreichen Facharbeit gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. cc FakO abgeschlossen wird. ³Sofern die praktische Prüfung noch nicht abgelegt wurde, erfolgt die praktische Prüfung und das Colloquium nach Abschluss des verlängerten Praxissemesters.
9. Leistungsnachweise
Für die Bewertung der schulischen Leistungsnachweise gelten die Vorgaben der Schulordnung, insbesondere § 20 Abs. 2 bis 6 FakO.
10. Wiederholen der Jahrgangsstufe
¹Studierende, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, können die bisher besuchte Jahrgangsstufe der Fachakademie für Sozialpädagogik wiederholen. ²§ 27 FakO bleibt unberührt.
11. Zwischen- und Jahreszeugnisse
¹Die Fachakademie für Sozialpädagogik stellt die Zwischen- und Jahreszeugnisse nach den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Mustern aus. ²In die Zwischen- und Jahreszeugnisse wird folgende Bemerkung aufgenommen: „Da
12. Staatliche Abschlussprüfung als Erzieherin bzw. Erzieher
¹Bei Bestehen der Abschlussprüfung an der Fachakademie für Sozialpädagogik nach §§ 57 und 59 FakO erhalten die Studierenden am Ende der kombinierten Ausbildung ein Abschlusszeugnis gemäß § 61 FakO nach dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus herausgegebenen Muster. ²Abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 1 FakO enthält das Abschlusszeugnis keine Note für die Facharbeit. ³Abweichend von § 61 Abs. 2 Satz 1 FakO wird die Prüfungsgesamtnote ohne die Note der Facharbeit errechnet. ⁴Hiervon bleibt die Benotung der Bachelorarbeit im Rahmen des Studiums an der Hochschule unberührt. ⁵In das Abschlusszeugnis wird folgende Bemerkung aufgenommen: „Da
⁶Abweichend von den §§ 63 bis 65 FakO besteht im Rahmen der kombinierten Ausbildung keine Möglichkeit einer Abschlussprüfung für andere Bewerber.
13. Staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher
¹Die Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher gemäß § 61 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FakO kann erst verliehen werden, wenn der oder die Studierende neben der staatlichen Abschlussprüfung mit beiden Prüfungsabschnitten (vgl. Nrn. 6.3, 6.5, 11) auch die Bachelorarbeit an der Hochschule (vgl. Nr. 6.4 Satz 4) erfolgreich absolviert hat. ²Auf einem Beiblatt zur Urkunde über die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher ist auf den Schulversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an der Fachakademie für Sozialpädagogik … und der Hochschule ... mit ausbildungsintegrierendem Bachelorstudiengang“ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 21. September 2022 (BayMBl. Nr. 574) in der jeweils gültigen Fassung.“
14. Beginn und Dauer des Schulversuchs
¹Der Schulversuch beginnt mit dem Wintersemester 2012/2013. ²Der Eintritt in den Schulversuch ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer letztmalig zum Wintersemester 2025/2026 möglich.
15. Übergangsregelung
Für Studierende an der Fachakademie für Sozialpädagogik, die die Ausbildung im Schulversuch vor dem 1. September 2022 begonnen haben, gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang“ vom 7. August 2012 (KWMBl. S. 248), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. April 2020 (BayMBl. Nr. 263) geändert worden ist, in der bis zum 31. August 2022 geltenden Fassung.
16. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2022 in Kraft. ²Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Schulversuch „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang“ vom 7. August 2012 (KWMBl. S. 248), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. April 2020 (BayMBl. Nr. 263) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
Anlagenverzeichnis
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