Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern
DE - Landesrecht Bayern

Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern

Zum Vollzug von Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a und Abs. 6, Art. 31 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und von Art. 81 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) werden folgende Richtlinien erlassen:
Mit Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 390) wurde das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen bei den „Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsaufgaben“ ergänzt: Unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besteht für die Schulen die Möglichkeit, ab dem siebten Schulbesuchsjahr einen Schulausschluss über vier Wochen hinaus, längstens bis zum Schuljahresende zu beschließen (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a BayEUG). Ferner besteht in begründeten Einzelfällen - als ultima ratio - die Möglichkeit, bei der Schulaufsichtsbehörde die Beendigung der Vollzeitschulpflicht frühestens nach Ablauf des achten Schulbesuchsjahrs, d.h. nachdem die allgemein bildende Schule acht Jahre besucht wurde, oder die Beendigung der Berufsschulpflicht zu beantragen (Art. 86 Abs. 6 BayEUG). Der Gesetzgeber selbst ging bei seiner Entscheidung für den längerfristigen Schulausschluss und die Verkürzung der Schulpflicht davon aus, dass es sich um eine sehr kleine Zahl von Schülerinnen und Schülern handelt, für die diese gravierenden Maßnahmen in Betracht kommen (geschätzte Zahlen laut Begründung des Gesetzentwurfs: ca. 25 Fälle pro Jahr beim Schulausschluss und ca. fünf Fälle bei der Verkürzung der Vollzeit- und der Berufsschulpflicht).
Sowohl der Schulausschluss über vier Wochen hinaus als auch die Verkürzung der Schulpflicht setzen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bzw. Abs. 6 BayEUG das Einvernehmen, d.h. die Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) voraus. Art. 86 Abs. 11 BayEUG regelt das zwingend einzuhaltende Verfahren zur Beteiligung des Jugendamtes nach der schulinternen Entscheidung der Lehrerkonferenz über den Schulausschluss bzw. nach der ebenfalls zunächst noch internen Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde, die Schulpflicht zu verkürzen: Die Entscheidung der Lehrerkonferenz bzw. der Schulaufsichtsbehörde ist dem Jugendamt schriftlich mitzuteilen (Art. 86 Abs. 11 Satz 1 BayEUG); wenn das Jugendamt nicht widerspricht, gilt die Zustimmung des Jugendamtes nach Fristablauf als erteilt (Art. 86 Abs. 11 Sätze 2 und 3 BayEUG).
Über dieses bei den vorgenannten Ordnungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren hinaus soll nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen die Jugendhilfe nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls möglichst frühzeitig und damit im Vorfeld der schulischen Entscheidung einbezogen werden:

1.  Beteiligung des Jugendamtes im Zusammenhang mit Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a und Abs. 6 BayEUG:

Werden aufgrund aktueller Vorkommnisse und Umstände seitens der Schule Maßnahmen des Schulausschlusses über vier Wochen hinaus nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a BayEUG bzw. zur Verkürzung der Schulpflicht nach Art. 86 Abs. 6 BayEUG erwogen, so ist die Leitung des zuständigen Jugendamtes nach Maßgabe des Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayEUG umgehend und umfassend über die geplanten Ordnungsmaßnahmen sowie über Anlass und Umstände für die Maßnahmen zu informieren. Im Hinblick auf die bei solchen Ordnungsmaßnahmen vorliegenden erheblichen Verhaltensauffälligkeiten sind die Voraussetzungen für eine Weitergabe der Schülerdaten an das Jugendamt regelmäßig gegeben.
Beabsichtigt die Schulleitung den längerfristigen Schulausschluss bzw. die Verkürzung der Schulpflicht einer Schülerin oder eines Schülers auf die Tagesordnung der (nächsten) Lehrerkonferenz zu setzen, so ist dem Jugendamt rechtzeitig zuvor Gelegenheit zur Beteiligung zu geben; das Jugendamt hat dabei die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu beachten. Wie viel Zeit dem Jugendamt zur Äußerung eingeräumt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Dringlichkeit einer Entscheidung durch die Lehrerkonferenz ab. Es wird in diesem Zusammenhang auf die ebenfalls mit Gesetz vom 26. Juli 2006 in Art. 86 Abs. 13 BayEUG geschaffene Möglichkeit hingewiesen, in akuten Gefährdungssituationen gewaltbereite oder gewalttätige Schülerinnen und Schüler sofort vom Besuch der Schule auszuschließen. Dieser Ausschluss dauert „längstens bis zur Vollziehbarkeit einer Entscheidung über schulische Ordnungsmaßnahmen, über die Überweisung an eine Förderschule, eine Aufnahme in eine Schule für Kranke oder in eine andere Einrichtung, in der die Schulpflicht erfüllt werden kann“ (Art. 86 Abs. 12 Satz 1 BayEUG). Das Jugendamt ist nach Art. 86 Abs. 13 Satz 2 BayEUG unverzüglich davon zu unterrichten. Die Schule hat damit die Möglichkeit erhalten, erst den Schüler bzw. die Schülerin vorläufig zum Schutz von Mitschülern und Lehrkräften auszuschließen und danach ggf. über den Schulausschluss nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a BayEUG bzw. über einen Antrag auf Verkürzung der Schulpflicht zu entscheiden.
Die Ergebnisse der Beteiligung des Jugendamtes sind der Lehrerkonferenz vor der Sitzung zur Kenntnis zu geben. Daneben hat die Schulleitung einem Vertreter oder einer Vertreterin des Jugendamtes die Gelegenheit zur Äußerung in der Lehrerkonferenz zu geben (vgl. „Behördenvertreter“ z.B. im Sinne des § 43 Abs.2 Satz 1 VSO); ein umfassendes Teilnahmerecht an der Lehrerkonferenz ist damit nicht verbunden.
Bei der (schulinternen) Entscheidung der Lehrerkonferenz über den Schulausschluss bzw. über die Beantragung der Verkürzung der Schulpflicht sind die Äußerungen des Jugendamtes von der Lehrerkonferenz zu würdigen.
Beschließt die Lehrerkonferenz einen Schulausschluss über vier Wochen hinaus, übermittelt die Schulleitung der Leitung des Jugendamtes die Entscheidung der Lehrerkonferenz. Die Entscheidung ist zu begründen.
Beschließt die Lehrerkonferenz die Beantragung der Beendigung der Vollzeitschulpflicht bzw. Berufsschulpflicht nach Art. 86 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bzw. 3, Satz 2 BayEUG, benachrichtigt die Schulleitung das Jugendamt vom Beschluss der Lehrerkonferenz und übermittelt der für die jeweilige Schulart zuständigen Schulaufsichtsbehörde den Antrag der Lehrerkonferenz nebst Begründung zusammen mit der schriftlichen Stellungnahme des Jugendamtes und den sonstigen Unterlagen einschließlich des Protokolls der Lehrerkonferenz und etwaiger Stellungnahmen der schulischen Beratungsfachkräfte. Die Schulaufsichtsbehörde teilt ihren Entschluss über die Verkürzung der Schulpflicht der Leitung des Jugendamtes mit; dies gilt auch für den Fall, dass sie sich gegen eine Verkürzung der Schulpflicht entscheidet. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen, insbesondere im Hinblick darauf, warum keine andere Maßnahme in Betracht kommt (vgl. „ultima ratio“).
Zusätzlich zur Beendigung der Vollzeitschulpflicht nach Art. 86 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayEUG kann die Schulaufsichtsbehörde beschließen, dass auch die Berufsschulpflicht nach Art. 86 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayEUG beendet wird; sie prüft dies von Amts wegen, eines Antrages der Lehrerkonferenz bedarf es nicht. Die Entscheidung ist ebenfalls schriftlich zu begründen.
Erteilt das Jugendamt sein Einvernehmen oder gilt es nach Art. 86 Abs. 11 Satz 2 BayEUG als erteilt, erlässt die Schule im Fall des längerfristigen Schulausschlusses bzw. die zuständige Schulaufsichtsbehörde im Fall der Verkürzung der Schulpflicht die entsprechende Ordnungsmaßnahme.
Mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten berichtet das Jugendamt auf der Grundlage des Hilfeplans - über die Schulleitung - der Schulaufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen, erstmalig spätestens nach acht Wochen, von der Verhaltensentwicklung des oder der Jugendlichen im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr an die Schule (vgl. Aufhebung der Ordnungsmaßnahme bzw. der Verkürzung der Schulpflicht nach Art. 86 Abs. 12 Satz 4 BayEUG). Da eine solche nur in Frage kommt, wenn ein insgesamt positiver Prozess in Gang gesetzt werden konnte, ist davon auszugehen, dass die Personensorgeberechtigten ihr Einvernehmen zu dieser Datenübermittlung im Rahmen des Hilfeplangesprächs erteilen. Lässt sich keine positive Entwicklung feststellen, teilt das Jugendamt über die Schulleitung der Schulaufsichtsbehörde nur mit, dass bisher keine Erkenntnisse vorliegen, die für eine Aufhebung der Ordnungsmaßnahme sprechen.
Erteilt das Jugendamt sein Einvernehmen nicht, so teilt es dies unter Angabe von Gründen der Schulleitung bzw. der Schulaufsichtsbehörde schriftlich mit. Für den weiteren Umgang mit dem Schulstörer oder der Schulstörerin gelten dann die Grundsätze für die Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe, wie sie in den unter Nr. 2.1 genannten Bekanntmachungen, insbesondere in der Handreichung „Gemeinsam geht´s besser“ beschrieben sind.

2.  Allgemeine Regeln zur Unterrichtung des Jugendamtes:

Die Beteiligung des Jugendamtes ist nicht auf die zuvor beschriebenen Maßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6a und Abs. 6 BayEUG beschränkt. Es gilt ganz allgemein, dass erhebliche Verhaltensauffälligkeiten bei Schülern nicht nur schulische Antworten, sondern entsprechend des jeweiligen Einzelfalls auch häufig Jugendhilfemaßnahmen erfordern. Die Schulen sind gemäß Art. 31 BayEUG, die Träger der Jugendhilfe gemäß § 81 Nr. 1 SGB VIII wechselseitig zur Zusammenarbeit verpflichtet.

2.1  Bekanntmachungen und Publikationen

Die Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe ist bereits Gegenstand folgender Bekanntmachungen:
– Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. Mai 1982 (KMBl I S. 83);
– Richtlinien über die Koordination der Zusammenarbeit und über regelmäßige gemeinsame Besprechungen zwischen Jugendämtern und Schulen, Gemeinsame Bekanntmachung vom 13. August 1996 (KWMBl I S. 337);
– Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugendkriminalität, Gemeinsame Bekanntmachung vom 3. März 1999 (KWMBl I S. 103).
Darüber hinaus wurde im Jahr 2000 die Publikation „Gemeinsam geht‘s besser - Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe“ von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen veröffentlicht.

2.2  Frühzeitige Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe

Eine frühzeitige Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe ist bei erheblichen Verhaltensauffälligkeiten von Schülerinnen und Schülern anzustreben um diesen zu helfen, ihr Verhalten zu verbessern, und ggf. außerschulische Ursachen für die Verhaltensauffälligkeiten zu beseitigen oder zu mildern. Dabei hat jede Schule vor Ort ein für alle Lehrkräfte verbindliches Verfahren zum Umgang mit erheblichen Verhaltensauffälligkeiten von Schülerinnen und Schülern im Zusammenwirken mit dem Jugendamt und gegebenenfalls der Jugendsozialarbeit an Schulen zu entwickeln. Die Fortschreibung der Absprachen und des Verfahrens erfolgt dann in den jährlichen Besprechungen gemäß Gemeinsamer Bekanntmachung vom 13. August 1996 (KWMBl I S. 337). Die Ansprechpartner der Schule für die Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe koordinieren den Ablauf der Zusammenarbeit.

2.3  Rahmenbedingungen für die Einschaltung des Jugendamtes durch die Schule

Die Staatsministerien gehen bei der frühzeitigen Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe von folgenden Rahmenbedingungen für die Einschaltung des Jugendamtes aus:
Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BayEUG soll die Schule das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig sind. Die Schulen „sollen“ das Jugendamt unterrichten bedeutet, dass die Unterrichtung nur dann unterbleiben darf, wenn dies im Einzelfall aus besonderen Gründen erforderlich erscheint.
Eine Unterrichtung des Jugendamtes ist regelmäßig bei erheblichen Verhaltensauffälligkeiten von Schulstörern geboten, da nicht nur die anderen Mitschüler beeinträchtigt werden, sondern häufig - damit verbunden - eine Gefährdung des Kindeswohls des Schulstörers selbst vorliegt, die eine Jugendhilfemaßnahme in Betracht kommen lässt. Zu den Verhaltensauffälligkeiten, die eine Einschaltung des Jugendamtes erforderlich machen, gehören vor allem:
– schwerwiegende Gewalthandlungen gegen Mitschülerinnen, Mitschüler und Lehrkräfte;
– sonstige Straftaten in der Schule, die den Bagatellcharakter wesentlich überschreiten (z.B. sexuelle Nötigung, Erpressung);
– Sachbeschädigungen in erheblichem Umfang und mit deutlich kriminellem Potential;
– Drogenkonsum und -handel in der Schule (s. dazu im Einzelnen die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. Mai 1982 (KMBl I S. 83));
– Mitführen und Einsatz von Waffen oder vergleichbarer Gegenstände.
Diese Kriterien gelten unabhängig davon, ob der Schüler oder die Schülerin strafmündig ist.
Kommt es zu den vorgenannten erheblichen Verhaltensauffälligkeiten ist datenschutzrechtlich die Weitergabe der Daten des Schulstörers an das Jugendamt durch Art. 85 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs .1 Satz 2 BayEUG zulässig. Die Weitergabe sollte aber - nach Möglichkeit - im Einvernehmen mit den Personensorgeberechtigten erfolgen, um deren Mitwirkungsbereitschaft nicht zu gefährden; die Einbeziehung der Personensorgeberechtigten erfolgt im Hinblick auf mögliche Jugendhilfemaßnahmen und auf die in Art. 2 Abs. 3 BayEUG vorgesehene vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus. Unterhalb der Schwelle des Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ist eine Weitergabe der Daten ohne oder gegen den Willen des Berechtigten bzw. seiner Personensorgeberechtigten an das Jugendamt nicht möglich. Die Schule sollte jedoch - sofern eine Einschaltung des Jugendamtes sinnvoll ist - die Personensorgeberechtigten zur Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe eindringlich auffordern, um Zustimmung zur Weitergabe der Schülerdaten bitten und nach Absprache mit den Personensorgeberechtigten das Jugendamt zum Elterngespräch einladen. Liegt keine Einwilligung vor oder ist die Zulässigkeit der Weitergabe zweifelhaft, besteht die Möglichkeit, den Kontakt zum Jugendamt ohne Weitergabe von personenbezogenen Daten aufzunehmen und Fragen des pädagogischen Umgangs mit der verhaltensauffälligen Schülerin oder dem Schüler in anonymisierter Form zwischen Schule und Jugendhilfe abzuklären.

3.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 19. Februar 2007 in Kraft.
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung,
Familie und Frauen
Erhard
Ministerialdirektor
Seitz
Ministerialdirektor
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