Hinweise zur Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen
1. Zweck und Anwendungsbereich
¹Diese Bekanntmachung gibt Hinweise, die bei der Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an staatlichen Schulen in Bayern zu beachten sind. ²Schulen in kommunaler oder privater Trägerschaft wird empfohlen, sich an den Regelungen dieser Bekanntmachung zu orientieren.
2. Grundregeln für die Nutzung
2.1 Allgemeines
¹Der Erwerb von Kompetenzen für eine sachgerechte, mündige und verantwortungsbewusste Verwendung digitaler Medien, Werkzeuge und Dienste für das schulische Lehren und Lernen durch die Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen ist Bestandteil des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags. ²Im Rahmen der rechtlichen Vorgaben werden digitale Medien, Werkzeuge und Dienste nicht nur als Lehr- oder Lernmittel bzw. Kommunikations- und Arbeitswerkzeuge im Präsenz- und Distanzunterricht eingesetzt, sondern sind auch selbst Gegenstand des Unterrichts.
³Ebenso ist eine pädagogische Heranführung an die zu nutzende Hard- und Software zu gewährleisten sowie der sachgerechte Umgang mit schulischen Geräten zu vermitteln.
2.2 Aufsicht bei der Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs im Unterricht
¹Bei der Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs im Unterricht wird die Aufsicht durch die anwesende Lehrkraft sichergestellt. ²Die Verantwortung der Lehrkraft reicht nur so weit, wie die Lehrkraft unter den jeweiligen räumlich-organisatorischen Voraussetzungen Kenntnis von der Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs durch die Schülerinnen und Schüler haben kann.
³Soweit Unterricht in räumlicher Trennung zwischen Lehrkraft und Schülerinnen und Schülern außerhalb der Schule stattfindet (Distanzunterricht), verbleibt gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 Bayerische Schulordnung (BaySchO) die Aufsichtspflicht auch bezüglich der Einhaltung der Nutzungsordnung bei den Erziehungsberechtigten. ⁴Wenn Lehrkräfte im Rahmen des Distanzunterrichts Verstöße gegen die Nutzungsordnung oder sonstige rechtliche Vorgaben wahrnehmen oder davon erfahren, sind sie ebenfalls zum Einschreiten verpflichtet.
2.3 Aufsicht bei der Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs zu schulischen Zwecken außerhalb des Unterrichts
¹Bei einer Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur und des schulischen Internetzugangs zu schulischen Zwecken außerhalb des Unterrichts besteht dem Grunde nach eine schulische Aufsichtspflicht, die an die konkrete Form der Nutzung und die tatsächlichen Aufsichtsmöglichkeiten anzupassen ist.
²Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich insbesondere nach der Einsichtsfähigkeit und Reife der betreffenden Schülergruppe. ³Die Schulleitung trifft die organisatorischen Vorkehrungen für eine ausreichende Aufsicht. ⁴Die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte verpflichten sich über die Erklärung (siehe Anhang 1 zur Anlage) zur Einhaltung der schulischen Vorgaben der Nutzungsordnung (siehe Nr. 2.11). ⁵Die Aufsichtspflicht der Schule entfällt auch dann nicht, wenn sich Erziehungsberechtigte ausdrücklich mit einem Verzicht auf jegliche Aufsicht einverstanden erklären.
2.4 Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur zu privaten Zwecken
¹Die Schulen können den Schülerinnen und Schülern, den Lehrkräften sowie dem sonstigen an der Schule tätigen Personal und ggf. externen Dritten die Nutzung geeigneter Teile ihrer IT‑Infrastruktur, z. B. des Internetzugangs, auch zu privaten Zwecken gestatten (Art. 56 Abs. 5 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG). ²Die konkreten Regelungen treffen die jeweiligen Schulen in Abstimmung mit dem zuständigen Schulaufwandsträger. ³Nr. 2.3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. ⁴Bei der Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten gemäß § 3 Nr. 61 Telekommunikationsgesetz (TKG) sind erhöhte Anforderungen (z. B. Wahrung des Fernmeldegeheimnisses) zu beachten.
2.5 Schulische Endgeräte
¹Schulische Endgeräte sind Endgeräte, die den Schulen vom Schulaufwandsträger als Teil des Schulvermögens bereitgestellt werden. ²Bei der Verwaltung der schulischen Endgeräte müssen die unter www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen.html bereitgestellten Informationen beachtet und umgesetzt werden.
2.6 Zugriff auf die schulische IT-Infrastruktur und zweckmäßiger Netzwerkschutz
2.6.1 Schulnetz
¹Das Schulnetz ist die Gesamtheit aus Verwaltungsnetz und Unterrichtsnetz.
²Das Verwaltungsnetz dient ausschließlich der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben. ³Es handelt sich dabei um ein besonders geschütztes Netzwerk, so dass sensible und personenbezogene Daten verarbeitet werden können. ⁴Der Zugang zum Verwaltungsnetz ist nur den Berechtigten (vgl. Nr. 2.6.2.1) gestattet und darf nur in Räumlichkeiten erfolgen, die zutrittsbeschränkt sind (z. B. Lehrerzimmer). ⁵Der Zugriff auf das Verwaltungsnetz bzw. auf ausgewählte Anwendungsserver über externe Netzwerke (VPN) oder alternative Zugriffstechnik (virtueller Desktop, Terminal) kann zugelassen werden, wenn die Hard- und Software für den externen Zugriff besondere sicherheitstechnische sowie datenschutzrechtliche Voraussetzungen (z. B. Benutzerauthentifizierung, verschlüsselte Datenübertragung) erfüllen, vgl. hierzu die unter www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen.html bereitgestellten Informationen.
⁶Die Endgeräte, die unmittelbar oder mittelbar an das Verwaltungsnetz angeschlossen sind, müssen die hierfür sicherheitstechnischen sowie datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, vgl. hierzu die unter www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen.html bereitgestellten Informationen.
⁷Dateien aus Fremdnetzen, die im Verwaltungsnetz geöffnet werden, müssen zuvor sicherheitstechnisch überprüft werden.
⁸Im Unterrichtsnetz stehen die pädagogischen Tätigkeiten (z. B. Unterrichtsvor- und -nachbereitung sowie Unterrichtseinsatz) im Vordergrund. ⁹Hierbei liegt der Fokus auf der Verfügbarkeit der IT-Infrastruktur.
2.6.2 Regelungen des Netzzugangs
2.6.2.1 Rollen- und Berechtigungskonzept
¹Die Schulen müssen ein Rollen- und Berechtigungskonzept für den Zugang zu den einzelnen Netzen definieren. ²Dabei können sie sich an dem unter www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen.html zentral zur Verfügung gestellten Muster orientieren. ³Die Zugangsberechtigungen zum Verwaltungsnetz sind restriktiv zu regeln.
2.6.2.2 Einbindung privater Endgeräte und externer Speichermedien in die schulische IT-Infrastruktur
¹Die Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur mit privaten Endgeräten und das Verbinden externer Speichermedien mit schulischen Endgeräten können gestattet werden. ²Näheres regeln die jeweiligen Schulen in Abstimmung mit dem zuständigen Schulaufwandsträger in ihren Nutzungsordnungen.
³Für den Zugang zum Unterrichtsnetz sind grundsätzlich keine zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen für die privaten Endgeräte erforderlich, sofern ein angemessener Netzwerkschutz besteht (siehe unten unter Nr. 2.6.4). ⁴Externe Speichermedien sollen vor Nutzung auf Schadcodes überprüft werden. ⁵Die zum Schutz der Daten auf den Endgeräten erforderlichen Maßnahmen bleiben unberührt.
2.6.3 Authentifizierung
¹Eine individuelle Authentifizierung am drahtlosen sowie am kabelgebundenen Unterrichtsnetz der Schule ist in der Regel nicht erforderlich. ²Sie ist jedoch insbesondere dann notwendig, wenn auf sensible Dienste (z. B. Speicherplatz oder Administrationsoberfläche) der Schule zugegriffen werden soll, um die Vertraulichkeit und Integrität der darin verarbeiteten Daten zu wahren.
³Der Zugang zu den Diensten des Verwaltungsnetzes ist nur über eine individuelle Benutzerauthentifizierung zulässig.
⁴Die Authentifizierung bei Cloud-gestützten Diensten erfolgt regelmäßig dienstespezifisch beim Zugang auf den jeweiligen Dienst.
2.6.4 Netzwerksicherheit
¹Eine umfassende Protokollierung der Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte sowie des sonstigen an der Schule tätigen Personals innerhalb der Schule ist grundsätzlich nicht notwendig (z. B. Protokollierung der Zugriffe innerhalb des Schulnetzes).
²Wenn eine Protokollierung erfolgen soll, muss die datenschutzrechtliche Zulässigkeit nach Kriterien wie Zweck, Erfordernis, Erlaubnis und Datensparsamkeit individuell geprüft werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)).
³Das Verwaltungsnetz und das Unterrichtsnetz sind logisch z. B. über VLANs zu trennen oder über eine getrennte Verkabelung zu realisieren. ⁴Falls erforderlich, kann eine weitere Segmentierung des Unterrichtsnetzes in Teilnetze vorgenommen werden (z. B. Schülernetz, Lehrernetz, Gäste-Netz).
⁵Der Zugriff über den schulischen Internetzugang auf jugendgefährdende Seiten soll z. B. über eine DNS-Filterung verhindert werden und das schulische Netz vor Schadsoftware (z. B. Phishing-Requests, Malware und Command and Control Requests) geschützt werden. ⁷Nähere Empfehlungen hierzu finden sich unter www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen.html.
⁸Die Verwendung eines Proxyservers zur Regulierung der Datenströme ins Internet, der das Einbinden von privaten Endgeräten in das Unterrichtsnetz erschweren kann, ist grundsätzlich nicht notwendig.
⁹Innerhalb der genutzten Clouddienste kann serverseitig eine Protokollierung der Aktivitäten (z. B. erfolgreiche Anmeldeversuche) erfolgen. 1⁰Dies muss in den Nutzungsbedingungen des Clouddienstes geregelt werden. 1¹Mit dem Dienstleister muss geregelt werden, wie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und ob der Schulleitung der Zugriff auf mögliche Protokollierungsdaten gestattet ist. ¹2Der Verwendungszweck der Protokolldaten ist in einer Dienstvereinbarung festzulegen.
2.6.5 Fernwartung schulischer IT-Infrastruktur durch externe Anbieter
¹Die Fernwartung der schulischen IT-Infrastruktur durch externe Anbieter über das Internet mittels einer gesicherten Verbindung kann – unter Beachtung der Vorgaben in Art. 5 Abs. 3 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) – gestattet werden. ²Der Abschluss eines Leistungsvertrags erfolgt – soweit nicht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen – durch den Schulaufwandsträger. ³Datenschutzrechtliche Bestimmungen (z. B. zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Schule) bleiben hiervon unberührt. ⁴Der Vertrag nach Art. 5 Abs. 3 BayDSG ist von der Schule zu schließen.
2.7 Sorgfaltspflichten im Umgang mit der schulischen IT-Infrastruktur
¹Die Nutzerinnen und Nutzer der schulischen IT-Infrastruktur sind zu einem sorgsamen Umgang und der Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. ²Im Übrigen wird auf die entsprechenden Pflichten in der Musternutzungsordnung (siehe Anlage) verwiesen.
³Regelungen zur Nutzung schulischer mobiler Endgeräte außerhalb des Schulgeländes trifft die Schule im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger. ⁴Diese Geräte können zur besseren Übersicht in einem Verzeichnis geführt werden.
⁵Die schulischen Geräte müssen grundsätzlich so konfiguriert sein, dass die Installation von Anwendungen nur mit speziellen Rechten möglich ist oder die Geräte nach dem Neustart in den ursprünglichen Zustand versetzt werden.
2.8 Haftung
¹Im Falle eines Schadenseintritts an schulischen Geräten ist dieser umgehend dem von der Schule bzw. vom Schulaufwandsträger benannten Ansprechpartner zu melden.
²Bei mobilen Endgeräten, die Lehrkräften und sonstigem an der Schule tätigem Personal von der Schule zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich um Lehr- und Arbeitsmittel, die in der Regel zum Schulvermögen gehören. ³Dies gilt allgemein und unabhängig davon, ob die mobilen Endgeräte in der Schule oder außerhalb eingesetzt werden. ⁴Im Falle eines Schadenseintritts kommt eine Ersatzpflicht der Lehrkraft bzw. des sonstigen an der Schule tätigen Personals nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation regelmäßig nur dann in Betracht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt (vgl. § 48 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) bzw. § 3 Abs. 7 TV-L). ⁵Ein unmittelbarer Amtshaftungsanspruch des geschädigten Schulaufwandsträgers gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegen den Freistaat Bayern besteht mangels Drittbezogenheit der Amtspflicht nicht. ⁶Eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Vereinbarung einer Haftung oder Schadensersatzpauschalierung ist regelmäßig unzulässig bzw. nach Maßgabe des § 134 BGB nichtig.
⁷Die Bereitstellung von Schülerleihgeräten darf nicht vom Abschluss einer Versicherung durch die Nutzerin oder den Nutzer bzw. die Erziehungsberechtigten abhängig gemacht werden. ⁸Gleiches gilt für mobile Endgeräte, die Lehrkräften und sonstigem an der Schule tätigem Personal von der Schule zur Verfügung gestellt werden.
2.9 Digitale Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge
¹Beim Einsatz digitaler Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge (z. B. Audio- und Videokonferenzwerkzeuge) sind insbesondere die Voraussetzungen der Anlage 2 Abschnitt 7 BaySchO zu beachten. ²Solange und soweit der Einsatz von digitalen Kommunikations- und Kollaborationswerkzeugen nicht aufgrund von Regelungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium) verpflichtend ist oder durch die Schulen für verpflichtend erklärt wird (z. B. im Rahmen des Distanzunterrichts unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 BaySchO), ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Nutzerinnen und Nutzer freiwillig. ³Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Einwilligung mindestens einer erziehungsberechtigten Person erforderlich, ab Vollendung des 14. Lebensjahres zusätzlich die eigene Einwilligung. ⁴Eine verpflichtende Nutzung ist auch möglich, wenn sich alle Beteiligten im Präsenzunterricht befinden.
⁵Im Rahmen des Einsatzes von digitalen Kommunikations- und Kollaborationswerkzeugen können Daten nach Art. 9 DSGVO, insbesondere Gesundheitsdaten, nur verarbeitet werden, wenn die hierfür durch Bekanntmachung des Staatsministeriums festgelegten zusätzlichen Anforderungen eingehalten werden. ⁶Diesbezüglich wird auf Abschnitt III Nr. 4.5 der Bekanntmachung „Schulberatung in Bayern“ des Staatsministeriums verwiesen.
⁷Schulische Gremien (z. B. Lehrer- oder Klassenkonferenz, Elternbeirat, Klassensprecherversammlung, Schulforum) können unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 18a BaySchO und der datenschutzrechtlichen Vorschriften mit Hilfe digitaler Werkzeuge tagen, beraten und Beschlüsse fassen. ⁸Zur Sicherstellung der Vertraulichkeit der Inhalte muss, insbesondere durch den Einsatz von Warteräumen und personalisierten Einwahllinks, gewährleistet sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
⁹Werden digitale Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge eingesetzt, ist stets zu prüfen, ob die Art. 44 ff. DSGVO anzuwenden sind. 1⁰Ist dies der Fall, muss geprüft werden, ob die für eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. 1¹Die Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) erfordert eine entsprechende Dokumentation.
2.10 Clouddienste
¹Das Staatsministerium empfiehlt den Schulen, bei der Benutzung von Clouddiensten auf die im Rahmen der BayernCloud Schule zentral zur Verfügung gestellten Anwendungen zurückzugreifen. ²Werden Clouddienste eingesetzt, gelten Nr. 2.9 Sätze 9 bis 11 entsprechend.
2.11 Nutzungsordnung
¹Jede Schule ist verpflichtet, unter Mitwirkung der örtlich zuständigen Personalvertretung in einer Nutzungsordnung die Verantwortungsbereiche der Schulgemeinschaft bei der Nutzung der IT‑Infrastruktur der Schule und des Internetzugangs zu definieren und entsprechend Rechte, Pflichten und Aufgaben zu regeln. ²Wer bei den einzelnen Regelungen für die Schule handelt, ist von der Schulleitung festzulegen und schulintern bekannt zu machen.
³Bei der Erstellung der Nutzungsordnung sind etwaige Richtlinien des Schulaufwandsträgers für die Verwaltung des Schulvermögens (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG) zu berücksichtigen. ⁴Notwendige und optionale Inhalte einer Nutzungsordnung finden sich in der anliegenden Musternutzungsordnung.
⁵Die Nutzungsordnung konkretisiert für die Schülerinnen und Schüler die Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayEUG). ⁶Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal sind aufgrund ihres Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses zur Einhaltung der Nutzungsordnung verpflichtet. ⁷Die Nutzungsordnung gilt unabhängig von einer Einwilligung für alle Schülerinnen und Schüler bzw. alle Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal verbindlich.
⁸Die Nutzungsordnung muss den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften und dem sonstigen an der Schule tätigen Personal bekannt sein. ⁹Die Kenntnisnahme der Nutzungsordnung wird durch die Unterschrift der Erklärung gemäß des Anhangs 1 zur Anlage (für Schülerinnen und Schüler) bzw. gemäß Anhang 2 zur Anlage (für Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal) dokumentiert. 1⁰Die Nutzungsordnung ist insbesondere an dem Ort, an dem Bekanntmachungen der Schule üblicherweise erfolgen (z. B. im Intranet), zu veröffentlichen. 1¹Die Schulleitung hat sicherzustellen, dass die Einhaltung der festgelegten Pflichten zumindest stichprobenartig überprüft wird.
¹2Sofern weiteren Personengruppen Zugriff auf die schulische IT-Infrastruktur und das Internet eingeräumt werden soll, ist auch hierfür je nach Nutzergruppe und zugelassenen Nutzungen eine geeignete Nutzungsordnung vorzusehen.
3. Technische und organisatorische Vorkehrungen
¹Ausführungen zu technischen und organisatorischen Vorkehrungen zur IT-Sicherheit finden Schulen und Schulaufwandsträger unter www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen.html. ²Durch die dortigen Handreichungen und Checklisten wird ein Rahmen für die Ausgestaltung einer sicheren schulischen IT‑Infrastruktur geschaffen. ³Schulen und Schulaufwandsträger sind verpflichtet, die dortigen Ausführungen regelmäßig auf Aktualisierungsbedarf zu prüfen und gegebenenfalls die IT-Infrastruktur an geänderte Maßgaben anzupassen.
4. Medienrecht
4.1 Allgemeines
¹Das Telemediengesetz (TMG) enthält die rechtlichen Rahmenbedingungen für Telemedien, insbesondere Bestimmungen zur Verantwortlichkeit der Anbieter von Telemedien (§§ 7 ff. TMG) und zu den Informationspflichten (§§ 5, 6 TMG). ²Telemedien sind elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste gemäß § 3 Nr. 61 Telekommunikationsgesetz (TKG), telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 TKG oder Rundfunk nach § 2 Medienstaatsvertrag (MStV) sind. ³Darunter fallen Angebote im Internet, unter anderem auch Internetseiten von Schulen. ⁴Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden Anforderungen ergeben sich gemäß § 1 Abs. 4 TMG aus dem
4.2 Verantwortlichkeit der Schule
¹Nach § 7 Abs. 1 TMG sind Diensteanbieter für
⁴Von der Verantwortung gemäß § 7 Abs. 1 TMG werden auch
⁷Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG sind Diensteanbieter für
⁸Sofern Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung einer Nutzerin oder eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. ⁹Maßgeblich für die Abgrenzung von eigenen und fremden Inhalten ist im Allgemeinen, in welchem Maße der Anbieter aktiv die Informationsübermittlungs- und -speichervorgänge steuern, veranlassen und beeinflussen kann, einschließlich der Inhalte und der Adressaten der Informationen.
1⁰Fremde Inhalte sind deshalb als solche zu kennzeichnen und nicht zu verändern. 1¹Auch sollte in Bezug auf fremde Inhalte deutlich gemacht werden, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der angebotenen Informationen übernommen werden kann.
¹2Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass durch die Internetseite der Schule nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. ¹3Die schulische Verantwortung erstreckt sich auch auf die Darstellung von Schulprojekten, Seiten einzelner Schulklassen und Mitteilungen schulischer Gremien. ¹4Vor dem Einstellen auf die Internetseite der Schule sind die Inhalte daher durch die Schulleitung oder eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft zu prüfen. ¹5Unzulässige Inhalte auf Internetseiten der Schule sind unverzüglich zu löschen.
¹6Es wird das Anbringen eines Hinweises auf den schulischen Internetseiten empfohlen, dass keine Verantwortung für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen übernommen wird, sowie bei Verweisen auf fremde Seiten, dass diese zum Zeitpunkt der Setzung des Verweises frei von rechtswidrigen Inhalten waren und im Hinblick auf spätere Änderungen eine Distanzierung vom Inhalt erfolgt. ¹7Links auf andere Internetseiten sollten daher nicht unbesehen und nur nach sorgfältiger Prüfung gesetzt werden. ¹8Insbesondere ist die Weiterleitung mittels eines Links zu fremden Inhalten ausreichend kenntlich zu machen, z. B. durch vollständige Wiedergabe des Links und Benennung des fremden Diensteanbieters. ¹9Erhält die Schule zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis davon, dass die verlinkte und bisher als unbedenklich eingestufte Seite inzwischen rechtswidrige Inhalte umfasst, muss der Link sofort entfernt werden.
4.3 Presserechtliche Grundsätze im Recht elektronischer Medien
¹Nach § 19 Abs. 1 MStV haben Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.
²Im Medienstaatsvertrag finden sich Bestimmungen über
– die Informations-(Impressums-)pflicht (§ 18 MStV),
– den Anspruch auf Gegendarstellung (§ 20 MStV),
– den Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm (§ 22 MStV).
³Die Impressumspflicht des § 18 Abs. 1 MStV gilt für alle Telemedien. ⁴Die Impressumspflicht des § 18 Abs. 2 MStV stellt zusätzliche Anforderungen an die Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. ⁵Die Verpflichtung zur Gegendarstellung in § 20 MStV gilt nur für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. ⁶Die Verpflichtung zur Trennung von Werbung und Programm gemäß § 22 MStV gilt für alle Telemedien.
⁷Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote liegen vor, wenn Inhalte einer Internetseite eine „gestaltende oder kommentierende Bearbeitung erfahren haben“, insbesondere wenn „vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden“ (hierzu § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 MStV). ⁸Derartige Informationen müssen nicht auf das aktuelle Tagesgeschehen beschränkt sein, sondern können auch künstlerischen, bildenden oder unterhaltenden Charakter haben (beispielsweise Berichte über Wandertage, Exkursionen, Abschlussfeiern oder wertende Stellungnahmen zu schulischen Fragen). ⁹Es liegt hingegen keine journalistisch-redaktionelle Gestaltung vor, wenn auf einer Internetseite ausschließlich eine Zusammenstellung von Informationen oder Daten ohne journalistischen Inhalt erfolgt (beispielsweise Lageplan der Schule, Öffnungszeiten, Veranstaltungen, Stundentafel u. a.). 1⁰Im Zweifel ist von einem journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot auszugehen.
1¹Als Gegenstand der presserechtlichen Verantwortung nach dem MStV kommen insbesondere Online-Schülerzeitungen in Betracht. ¹2Bei Online-Schülerzeitungen handelt es sich um eine Einrichtung der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung. ¹3Daher ist in diesem Fall die Schule letztverantwortlich. ¹4Online-Schülerzeitungen werden von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen gestaltet und via Internet verbreitet. ¹5Daher ist insbesondere die Informations-(Impressums-)pflicht des § 18 MStV zu beachten (hierzu Nr. 4.4). ¹6Wenn eine Online-Schülerzeitung über die Internetseite der Schule abgerufen werden kann, ist die Schule für den Inhalt dieser Publikation verantwortlich.
4.4 Kennzeichnungspflichten
¹In §§ 5, 6 TMG und § 18 MStV ist die Anbieterkennzeichnung geregelt. ²Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 MStV zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
³Die Anbieterkennzeichnung ist die Pflicht des jeweiligen Anbieters. ⁴In Vertretung des Anbieters (Freistaat Bayern) sind von den Schulen folgende Angaben leicht auffindbar auf der Internetseite zu positionieren:
– Name der Schule
– Name der Schulleiterin bzw. des Schulleiters
– Anschrift der Schule
– E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Schule
– bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (z. B. Online-Schülerzeitungen) zusätzlich:
Angabe der Lehrkraft, die für die journalistisch-redaktionellen Inhalte verantwortlich ist,
[erneut] Name und Anschrift der Schule,
bei mehreren Verantwortlichen Angabe des Verantwortungsbereichs.
⁵Ferner ist bei staatlichen Schulen im Impressum darauf hinzuweisen, dass Diensteanbieter der Freistaat Bayern und Verantwortlicher die Schulleitung ist.
⁶Weiterführende (rechtliche) Informationen zum Thema „Online-Schülerzeitung“ finden sich unter https://www.km.bayern.de/epaper/manual_schuelerzeitung/files/assets/basic-html/page-19.html.
5. Jugendschutz
¹Eine wesentliche Gefahr bei Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs, der durch technische Vorkehrungen und Aufsicht begegnet werden soll, ist die Einsichtnahme und Verbreitung jugendgefährdender Medieninhalte. ²Beim Auffinden derartiger Inhalte kann sich die Schule an www.jugendschutz.net wenden, das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet.
³Die Obersten Landesjugendbehörden (im Freistaat Bayern: Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales) werden durch jugendschutz.net bei der Durchsetzung des Jugendschutzes im Internet unterstützt; weiterführende Informationen finden sich unter https://www.stmas.bayern.de/jugendschutz/jugendmedienschutz/.
6. Urheberrecht
6.1 Allgemeines
¹Auch bei der Arbeit mit dem Internet bzw. bei der Gestaltung eigener Online-Inhalte sind die Regeln des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) zu beachten. ²Dabei gilt:
–
¹Urheberrechtsschutz genießen Werke im Sinn von § 2 UrhG. ²Werke sind persönliche geistige Schöpfungen mit einer gewissen Gestaltungshöhe. ³Dazu gehören u. a. Sprachwerke (wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme), Werke der Musik, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen).
– Im Internet zugängliche Werke unterliegen grundsätzlich denselben Schutzvorschriften wie solche in anderen Medien.
³Nachfolgend werden hierzu ausschließlich grundlegende Hinweise gegeben. ⁴Wegen der Komplexität des Urheberrechts sind die Schulen aufgefordert, in Zweifelsfragen je nach Tätigkeitsbereich rechtzeitig rechtliche Beratung bei der zuständigen unmittelbaren Schulaufsichtsbehörde bzw. dem zuständigen Schulaufwandsträger zu suchen.
6.2 Nutzung von Inhalten aus dem Internet
¹Im Internet zugängliche Werke sind veröffentlicht und dürfen somit durch Bildungseinrichtungen wie Schulen in den Grenzen des § 60a UrhG und der auf dessen Grundlage zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Interessenvertretern der Rechteinhaber geschlossenen Gesamtverträge ohne ausdrückliche Zustimmung der Rechteinhaber vervielfältigt, öffentlich zugänglich gemacht oder öffentlich wiedergegeben werden. ²Das Nutzungsentgelt entrichtet der Freistaat Bayern pauschal für alle öffentlichen und privaten Schulen.
6.2.1 Vervielfältigungen
¹Grundsätzlich dürfen alle Schriftwerke einschließlich der damit verbundenen Abbildungen digital und analog vervielfältigt werden, sofern sie analog oder (auch) digital veröffentlicht sind. ²Dies gilt entgegen den Ausnahmetatbeständen des § 60a UrhG auch für vollständige einzelne Beiträge aus Tageszeitungen und Publikumszeitschriften (Pressebeiträge), für graphische Aufzeichnungen von Musik (Noten) und für Unterrichtswerke, also Schulbücher, Arbeitshefte, Lernmaterialien. ³Die digitale Vervielfältigung von Unterrichtswerken ist allerdings nur gestattet, wenn diese ab dem Jahr 2005 erschienen sind.
⁴Digitale Vervielfältigungen dürfen Lehrende an Schulen für den eigenen Unterrichtsgebrauch nutzen, indem sie die Vervielfältigungen in elektronischer Form an die Schülerinnen und Schüler weitergeben (auch zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung), analoge Ausdrucke an die Schülerinnen und Schüler verteilen oder sie über PC, Whiteboard und/oder Beamer wiedergeben. ⁵Die digitalen Vervielfältigungen dürfen im erforderlichen Umfang abgespeichert werden, müssen aber durch geeignete Maßnahmen dem Zugriff Dritter entzogen werden. ⁶Sie dürfen weder verändert noch bearbeitet werden. ⁷Eine Weitergabe ist nur innerhalb des Kollegiums der Schule möglich.
⁸Der Umfang der Vervielfältigungen ist grundsätzlich auf 15 v. H. eines Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten begrenzt. ⁹Vollständig genutzt werden dürfen Noten im Umfang von maximal sechs Seiten, Schriftwerke, mit Ausnahme von Unterrichtswerken, im Umfang von maximal 20 Seiten, Pressebeiträge, Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen sowie vergriffene Werke. 1⁰Nicht erworbene Unterrichtswerke dürfen niemals vollständig genutzt werden.
1¹Pro Schuljahr und Klasse bzw. Kurs darf ein Werk maximal in dem festgelegten Umfang vervielfältigt werden. ¹2Bei der Nutzung von Werken ist stets die Quelle anzugeben.
6.2.2 Öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe
¹Urheberrechtlich geschützte Inhalte können auch öffentlich zugänglich gemacht werden, etwa durch das Einstellen in ein Schulintranet oder eine passwortgeschützte Lernplattform. ² Nicht als Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG gelten Schülerinnen und Schüler einer Klasse, eines Kurses oder einer stabilen Lerngruppe (z. B. Wahlunterricht) sowie deren Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal. ³Darüber hinaus kommt auch die öffentliche Wiedergabe an Dritte in Betracht, soweit dies der Präsentation des Unterrichts oder von Unterrichts- oder Lernergebnissen der Schule dient.
⁴Diese Erlaubnis gilt auch für Pressebeiträge einschließlich der damit in Verbindung stehenden Abbildungen, jedoch nicht für Unterrichtswerke. ⁵Bei öffentlicher Zugänglichmachung und öffentlicher Wiedergabe von Unterrichtswerken ist stets die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen.
⁶Der Umfang der öffentlichen Zugänglichmachung und der öffentlichen Wiedergabe ist grundsätzlich auf 15 v. H. eines Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten begrenzt. ⁷Vollständig genutzt werden dürfen Noten im Umfang von maximal sechs Seiten, Schriftwerke, mit Ausnahme von Pressebeiträgen, im Umfang von maximal 25 Seiten, Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen, Filme von maximal fünf Minuten Länge sowie maximal fünf Minuten eines Musikstücks.
⁸Bei der Nutzung von Werken ist stets die Quelle anzugeben.
6.3 Nutzung von Inhalten zur Gestaltung des Internetauftritts der Schule
¹Sollen Werke zur Gestaltung des eigenen Internetauftritts der Schule genutzt werden, ist die Zustimmung des Rechteinhabers einzuholen. ²Bei Inhalten aus dem Internet sind gegebenenfalls die Lizenzbedingungen des Rechteinhabers zu beachten. ³Das gilt auch für so genannte „freie Lizenzen“ (wie „CC-Lizenzen“), die zwar in der Regel die freie Benutzung eines Werkes ermöglichen, aber meist Vorgaben zur Lizenzierung des im Rahmen der Benutzung entstandenen neuen Werkes machen. ⁴Auch auf der schulischen Webseite ist allerdings das Zitieren von Textstellen innerhalb eines Gesamttextes zulässig, soweit es in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erfolgt (§ 51 Nr. 2 UrhG).
⁵Soweit im Rahmen der Schule von Schülerinnen und Schülern als Ergebnis pflichtmäßiger Schulveranstaltungen oder von Lehrkräften im Rahmen ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Werke geschaffen werden, gehen bestimmte Nutzungsrechte an diesen Werken, wie das Ausstellungsrecht innerhalb der Schule oder die Vervielfältigung in dem für Zwecke der Weiterbildung oder der Qualitätssicherung notwendigen Umfang, auf die Schule über. ⁶Der Rechtsübergang erfolgt in dem Umfang, wie er zur Erfüllung der zu Grunde liegenden schulischen Zwecke erforderlich ist. ⁷Die Einstellung solcher Werke auf der Internetseite der Schule ist in der Regel zulässig. ⁸Bei Werken von Schülerinnen und Schülern wird allerdings empfohlen, eine Veröffentlichung nicht gegen den Willen der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten vorzunehmen. ⁹Die Schule ist nach § 13 UrhG verpflichtet, den Urheber zu nennen, wenn dieser dies wünscht. 1⁰Gegen seinen Willen darf der Urheber nicht genannt werden.
6.4 Verbreiten von Informationen im Internet
¹Werden Informationen im bzw. über das Internet verbreitet, geschieht das unter Beachtung der allgemein anerkannten Umgangsformen. ²Die Veröffentlichung von Internetseiten der Schule bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung. ³Für fremde Inhalte ist insbesondere das Urheberrecht zu beachten. ⁴So dürfen beispielsweise digitalisierte Texte, Bilder und andere Materialien nur mit Zustimmung des Rechteinhabers auf eigenen Internetseiten verwendet oder über das Internet verbreitet werden. ⁵Die öffentliche Wiedergabe zur Präsentation des Unterrichts sowie von Unterrichts- und Lernergebnissen kann auch ohne Zustimmung erlaubt sein (vgl. Nr. 6.2.2). ⁶Der Urheber ist zu nennen, wenn dieser es wünscht.
⁷Das Recht am eigenen Bild ist zu beachten.
6.5 Störerhaftung im Urheberrecht
¹Als „Störer“ bezeichnet man im Bereich des Urheberrechts eine Person, die für eine Beeinträchtigung des Eigentums anderer verantwortlich ist. ²Jede Person, die – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat, kann als Störer wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden. ³Voraussetzung dafür, als Störer in Anspruch genommen zu werden, ist neben der Eröffnung des Zugangs zum Internet die Tatsache, dass Prüfungspflichten verletzt wurden. ⁴Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich hierbei danach, inwieweit nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten war. ⁵Grundsätzlich gilt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses bei dessen Überlassung an dritte Personen verpflichtet ist, diese Personen zu instruieren und zu beaufsichtigen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Nutzerinnen und Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen werden.
⁶Entscheidend sind letztlich die Umstände des Einzelfalls. ⁷Um einer Störerhaftung zu entgehen, ist insbesondere Folgendes zu beachten:
–
¹Die Schülerinnen und Schüler sind über die Regelungen, die bei der Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an der Schule gelten, altersgerecht aufzuklären. ²Dies wird durch die Nutzungsordnung dokumentiert.
– Die Schule hat eine angemessene Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler gemäß Nrn. 2.2 bis 2.4 sicherzustellen.
– Es sind Vorkehrungen nach dem Stand der Technik zu treffen, um einer missbräuchlichen Verwendung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs entgegenzuwirken (siehe zu konkreten Maßnahmen und Checklisten oben Nrn. 2.5 und 3).
7. Datenschutz
Ausführungen zum Datenschutzrecht finden sich in der
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 27. Juli 2022 in Kraft. ²Mit Ablauf des 26. Juli 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Rechtliche Hinweise zur Nutzung der EDV-Einrichtung und des Internets an Schulen vom 12. September 2012 (KWMBl. S. 317) außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
Anlagenverzeichnis
Muster für eine Nutzungsordnung zur Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen
Musterformular „Schülerinnen und Schüler“
Musterformular „Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal“
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