Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen
¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
– des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) vom 8. Dezember 1971 (BayRS IV S. 664) in der geltenden Fassung sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
– der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022) vom 23. November 2022 (BAnz AT 06.12.2022 B2) in der geltenden Fassung,
– des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (Temporary Crisis Framework) vom 28. Oktober 2022 (ABl. EU C Nr. 426/01 vom 09.11.2022) in der geltenden Fassung,
– der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern vom 28. Februar 2023 nebst erläuternder Hinweise (FAQs),
– des § 47b der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184) in der geltenden Fassung sowie
– dieser Richtlinie
finanzielle Unterstützung für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die aufgrund der Energiekrise außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. ²Die Bayerische Energie-Härtefallhilfe wird als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zu Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt, um die wirtschaftliche Existenz von Selbständigen und Unternehmen zu sichern.
1. Zweck und Gegenstand der Billigkeitsleistung
¹Angesichts der durch den Ausfall der Gaslieferungen aus Russland verursachten branchen- und bereichsübergreifenden Preissteigerungen bei Energie in Deutschland unterstützen Bund und Freistaat Unternehmen in Bezug auf gestiegene Gas- und Stromkosten durch die Energiepreisbremsen. ²Um bei Unternehmen besondere Härten, die trotz dieser umfassenden Maßnahmen für leitungsgebundene Energieträger (Strom, Gas, Fernwärme) auftreten könnten, zu vermeiden und Lücken hinsichtlich nicht-leitungsgebundener Energieträger (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas und Kohle) zu füllen, sollen Unternehmen im Rahmen der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe durch eine Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch (Art. 53 BayHO) unterstützt werden. ³Die Bayerische Energie-Härtefallhilfe umfasst die Härtefallhilfe für das Jahr 2022 (Härtefallhilfe 2022) und die Härtefallhilfe für das Jahr 2023 (Härtefallhilfe 2023).
2. Antragsberechtigung
2.1 Antragsteller
¹Antragsberechtigt sind – unabhängig von Rechtsform und Branche – von der Energiekrise betroffene Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
⁴Nicht antragsberechtigt sind
Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden (öffentliche Unternehmen) mit Ausnahme von Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) und Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften,
Energieversorgungsunternehmen nach § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes (davon nicht umfasst sind Unternehmen, die Energie ausschließlich zur Eigenversorgung herstellen),
Kredit- und Finanzinstitute nach § 1 des Kreditwesengesetzes,
Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2021 ihre Tätigkeit erstmals aufgenommen haben bzw. gegründet wurden,
Unternehmen, bei denen im Zeitpunkt der Antragstellung oder im Laufe des Verfahrens bis zur abschließenden Bearbeitung des Antrags ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 16 ff. InsO) vorliegt, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde (§ 26 InsO),
Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt haben und
Unternehmen, gegen die Sanktionen
2.2 Besondere wirtschaftliche Härte (Härtefall)
¹Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn der zugrundliegende Sachverhalt eine durch die Energiekrise bedingte besondere Härte aufweist. ²Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn der Antragsteller aufgrund der Energiekrise außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die absehbar seine wirtschaftliche Existenz bedrohen. ³Für die Härtefallhilfe 2022 liegt ein Härtefall vor, wenn das Jahresergebnis vor Steuern (EBT) im Jahr 2022 negativ war. ⁴Für die Härtefallhilfe 2023 wird ein Härtefall vermutet, wenn der für 2023 zu erwartende Jahresgewinn durch die Energiekostensteigerung aufgezehrt wird; der zu erwartende Jahresgewinn wird entweder bestimmt als Vorsteuergewinn (EBT) auf Grundlage der Jahresabschlüsse 2018 bis 2021 und der Betriebswirtschaftlichen Auswertung 2022 oder aufgrund der Einnahmenüberschussrechnung der betreffenden Jahre. ⁵Bei inhabergeführten Unternehmen werden das für die Härtefallhilfe 2022 maßgebliche Jahresergebnis und der für die Härtefallhilfe 2023 maßgebliche erwartete Jahresgewinn um einen fiktiven Unternehmerlohn bereinigt, sofern kein Geschäftsführergehalt gezahlt wurde; der fiktive Unternehmerlohn bemisst sich nach dem individuellen Pfändungsfreibeitrag des Inhabers, mindestens jedoch 2 000 Euro pro Monat. ⁶Ohne die übermäßige Energiekostenbelastung muss für den Antragsteller eine positive Prognose über ausreichende Liquidität bestehen, d. h. in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten müssen die erwartbaren Ausgaben aus den erwartbaren Einnahmen und dem Liquiditätsbestand gedeckt sein (Liquiditätsvorausschau).
3. Billigkeitsleistung
3.1 Gesamthöhe
¹Die für die Bayerische Energie-Härtefallhilfe zur Verfügung stehenden Mittel werden durch den Bund aufgebracht; Bewilligung und Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt erst nach Freigabe der Mittel durch den Bund. ²Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel wählt die Bewilligungsstelle die Anträge nach Eingang aus. ³Eine Bewilligung beantragter Billigkeitsleistungen über die zur Verfügung stehenden Mittel ist ausgeschlossen.
3.2 Berücksichtigungsfähige Kosten; Hilfezeitraum
¹Berücksichtigungsfähig sind betriebliche Energiekosten von Betriebsstätten in Bayern für die Nutzung nicht-leitungsgebundener Energieträger (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas und Kohle) zum Zwecke der Wärmeerzeugung (z. B. Heizungs- und Prozesswärme) und leitungsgebundener Energieträger (Strom, Gas, Fernwärme).
²Der Hilfezeitraum umfasst
für die Härtefallhilfe 2022 wahlweise die Monate Januar bis Dezember 2022 (12 Monate) oder die Monate Juli bis Dezember 2022 (6 Monate),
für die Härtefallhilfe 2023 die Monate Januar 2023 bis Dezember 2023 (12 Monate).
³Nicht-leitungsgebundene Energieträger (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas und Kohle) müssen im Jahr 2022 (Härtefallhilfe 2022) bzw. in den Jahren 2022 oder 2023 (Härtefallhilfe 2023) beschafft und bezahlt worden sein (Beschaffungszeitraum). ⁴Kosten von Energieträgern zum privaten Verbrauch, zum Verbrauch durch Dritte, zur stofflichen Verwertung oder zur Nutzung als Treibstoff sind nicht zu berücksichtigen.
3.3 Höhe der Billigkeitsleistung; Bagatell- und Höchstgrenze
3.3.1 Nicht-leitungsgebundene Energieträger
¹Die Höhe der Billigkeitsleistung für den jeweils beantragten, gesamten Hilfezeitraum berechnet sich für jeden Energieträger wie folgt:
²Dabei steht
für den Jahres-Durchschnittsverbrauch des Energieträgers in energieträgerspezifischen Verbrauchseinheiten in den Jahren 2019 bis 2022 (Betrachtungszeitraum); der Jahres-Durchschnittsverbrauch wird auf Grundlage der tatsächlichen Beschaffungsmengen sämtlicher Lieferungen im gesamten Betrachtungszeitraum berechnet,
für den tatsächlich gezahlten Beschaffungspreis (maximal bis zur Höhe des am Beschaffungstag geltenden marktüblichen Preises) pro Verbrauchseinheit in Euro im jeweiligen Beschaffungszeitraum; bei mehreren Beschaffungen ist auf den mengengewichteten Durchschnittspreis abzustellen und
für den durchschnittlichen allgemeinen Marktpreis pro Verbrauchseinheit in Euro im Jahr 2021,
für den Korrekturfaktor bei Wahl eines halbjährigen Hilfezeitraums für die Härtefallhilfe 2022; hat der Antragsteller für die Härtefallhilfe 2022 als Hilfezeitraum die Monate Juli bis Dezember 2022 (6 Monate) gewählt, beträgt dieser Faktor 0,5, in allen anderen Fällen beträgt dieser Faktor 1.
³War der Antragsteller in den Jahren 2020 und 2021 von staatlichen Maßnahmen während der Corona-Pandemie betroffen, kann er für die Berechnung des Jahres-Durchschnittsverbrauchs (V) stattdessen als Betrachtungszeitraum die Jahre 2017 bis 2022 heranziehen; die Corona-Betroffenheit ist durch Vorlage von Bewilligungsbescheiden aus staatlichen Corona-Unterstützungsprogrammen für die Jahre 2020 und 2021 nachzuweisen. ⁴Die Höhe der nach Satz 1 berechneten Billigkeitsleistung reduziert sich um 20 Prozent, wenn der Antragsteller nicht darlegen kann, dass Energieeinsparungen in Höhe von 20 Prozent des angesetzten Jahres-Durchschnittsverbrauchs (V) ohne Reduzierung des Produktionsumfangs zum Zeitpunkt der Antragstellung kurzfristig nicht umsetzbar waren. ⁵In begründeten Einzelfällen können besondere Umstände bei der Berechnung der Billigkeitsleistung berücksichtigt werden, wenn nicht für den gesamten maßgeblichen Betrachtungszeitraum Beschaffungsmengen vorliegen oder sich die Betriebsgröße im Betrachtungszeitraum substantiell verändert hat.
3.3.2 Leitungsgebundene Energieträger
3.3.2.1 Härtefallhilfe 2022
¹Die Höhe der Billigkeitsleistung für den jeweils beantragten, gesamten Hilfezeitraum der Härtefallhilfe 2022 berechnet sich für jeden Energieträger wie folgt:
²Dabei steht
für den Jahresverbrauch in Kilowattstunden im Jahr 2022,
für den tatsächlich gezahlten Durchschnittspreis in Euro pro kWh im gewählten Hilfezeitraum,
für den maßgeblichen Referenzpreis; der Referenzpreis beträgt das Doppelte des individuellen Durchschnittspreises in Euro pro kWh im Jahr 2021,
für den Korrekturfaktor bei Wahl eines halbjährigen Hilfezeitraums; hat der Antragsteller als Hilfezeitraum die Monate Juli bis Dezember 2022 (6 Monate) gewählt, beträgt dieser Faktor 0,5, andernfalls beträgt dieser Faktor 1.
3.3.2.2 Härtefallhilfe 2023
¹Die Höhe der Billigkeitsleistung pro Monat im Hilfezeitraum der Härtefallhilfe 2023 berechnet sich für jeden Energieträger wie folgt:
²Dabei steht
für den Jahresverbrauch in Kilowattstunden im Jahr 2023; für die Bewilligung wird zunächst der Jahresverbrauch 2021 zugrunde gelegt, im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgt eine Neuberechnung der Höhe auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs 2023,
für den tatsächlich in diesem Monat geltenden, ggf. mengengewichteten durchschnittlichen Beschaffungspreis pro kWh in Euro für Mengen über dem Entlastungskontingent,
für die Höhe der für den Antragsteller maßgeblichen Preisdeckelung pro kWh in Euro entsprechend den Energiepreisbremsen des Bundes (vgl. § 6 StromPBG, §§ 10, 17 EWPBG), (ggf. zzgl. Entgelte und Steuern, wenn die Netto-Werte einschlägig),
für den maßgeblichen Referenzpreis; der Referenzpreis beträgt das Doppelte des individuellen Durchschnittspreises in Euro pro kWh im Jahr 2021, sofern der für die Energiepreisbremse maßgebliche Preisdeckel des Bundes mehr als doppelt so hoch ist wie der vom Antragsteller durchschnittlich im Jahr 2021 gezahlte Preis pro kWh; andernfalls entspricht der Referenzpreis dem Preisdeckel (PD),
für den Faktor in Höhe des für den Antragsteller maßgeblichen Entlastungskontingents nach den Energiepreisbremsen des Bundes (vgl. § 6 StromPBG, §§ 10, 17 EWPBG), also entweder 0,7 oder 0,8.
³War der Antragsteller im Jahr 2021 nachweislich von staatlichen Maßnahmen während der Corona-Pandemie betroffen, kann er für die Berechnung des Jahres-Durchschnittsverbrauchs (V) zunächst ersatzweise das Jahr 2019 heranziehen; die Corona-Betroffenheit ist durch Vorlage von Bewilligungsbescheiden aus staatlichen Corona-Unterstützungsprogrammen für das Jahr 2021 nachzuweisen; die Neuberechnung der Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs 2023 bleibt davon unberührt. ⁴Erhöhungen des tatsächlich gezahlten Preises (PB) können bis zum Ende der Antragsfrist (Nr. 4.1) geltend gemacht werden; Preissenkungen im Hilfezeitraum sind vom Antragsteller bzw. beauftragten qualifizierten Dritten unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen.
3.3.3 Bagatellgrenze, Höchstgrenze
¹Die Höhe der zu gewährenden Billigkeitsleistung muss je Antrag mindestens 2 000 Euro betragen. ²Die Bagatellgrenze in Satz 1 erhöht sich auf 4 000 Euro bei Antragstellern mit mindestens 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und auf 6 000 Euro bei Antragstellern mit mindestens 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). ³Die Billigkeitsleistung ist insgesamt für jeden Antragsberechtigten auf höchstens 500 000 Euro beschränkt. ⁴Die Härtefallhilfe 2022 wird höchstens bis zur Höhe des Vorsteuerverlusts im Sinne von Nr. 2.2 Satz 3 gewährt; bei inhabergeführten Unternehmen gilt Nr. 2.2 Satz 5 entsprechend; eine vergleichbare Deckelung findet bei der Härtefallhilfe 2023 nicht statt. ⁵Die beihilferechtlichen Vorschriften (Nr. 8) bleiben im Übrigen unberührt.
3.3.4 Verhältnis zu anderen staatlichen Unterstützungsprogrammen
¹Leistungen und Entlastungen, die der Antragsteller für Energiekosten im Rahmen anderer Hilfsprogramme des Bundes, der Länder oder Kommunen erhält, sind auf die Billigkeitsleistung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe anzurechnen, soweit sich Finanzhilfegegenstand und Hilfezeitraum (Nr. 3.2) überschneiden. ²Billigkeitsleistungen für leitungsgebundene Energieträger (Strom, Gas, Fernwärme) und nicht-leitungsgebundene Energieträger (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas und Kohle) sowie die Härtefallhilfe 2022 und die Härtefallhilfe 2023 sind kumulierbar. ³Die Beschaffungen von nicht-leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 können jeweils nur in einer Programmlinie geltend gemacht werden. ⁴Darlehen mit vergünstigten Konditionen und andere Finanzierungshilfen (z. B. LfA-/KfW-Kredite) im Zusammenhang mit der Energiekrise werden nicht auf die Billigkeitsleistung angerechnet.
4. Antragsverfahren
4.1 Antragsfrist und -form
¹Anträge können ausschließlich in digitaler Form über ein elektronisches Antragsportal gestellt werden. ²Die Antragstellung ist bis spätestens zum 30. September 2023 möglich.
4.2 Antragstellung
¹Anträge können durch das antragsberechtigte Unternehmen oder einen beauftragten qualifizierten Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt) gestellt werden; Anträge für die Härtefallhilfe 2022 und Härtefallhilfe 2023 sind gesondert zu stellen. ²Für verbundene Unternehmen kann jeweils nur ein Antrag für den gesamten Unternehmensverbund gestellt werden. ³Der Antragsteller hat insbesondere folgende Erklärungen abzugeben:
Erklärung, dass die Antragsvoraussetzungen bekannt und sämtliche Angaben sowie die dazu eingereichten Unterlagen richtig und vollständig sind.
Erklärung, dass durch Gewährung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 voraussichtlich nicht überschritten wird und keine Überkompensation oder doppelte Erstattung vorliegt.
Erklärung, dass von den subventionserheblichen Tatsachen Kenntnis genommen wurde.
Erklärung, dass nach Ablauf des Hilfezeitraums, spätestens aber bis zum 30. Juni 2024, ein Rückmeldeverfahren (Nr. 6) einzuhalten ist.
Erklärung, ob es sich beim Antragsteller um ein verbundenes Unternehmen nach EU-Beihilferecht handelt.
Erklärung, dass zur Kenntnis genommen wird, dass die Bewilligungsstelle von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen darf, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Billigkeitsleistung erforderlich sind (§ 31a AO).
Erklärung, dass die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber der Bewilligungsstelle und den Strafverfolgungsbehörden befreit werden, soweit es sich um Angaben und Daten des Antragstellers handelt, die im Antragsverfahren bekannt geworden sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).
Erklärung, dass zur Kenntnis genommen wird, dass für die Prüfung der Antragsberechtigung ein Abgleich der Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des Art. 1 BayVwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, erfolgt (insbesondere die Gewährung von Leistungen aus anderen Förderprogrammen sowie den Energiepreisbremsen des Bundes) und dass damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist.
Erklärung, dass zur Kenntnis genommen wird, dass die Bewilligungsstelle personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen kann, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
Erklärung, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und dass die Bewilligungsstelle von einer dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. Anmeldung der Insolvenz vor Erhalt des Zuschusses unverzüglich informiert wird.
Erklärung, dass der Antragsteller der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO).
Erklärung, dass der Antragsteller der Bewilligungsstelle und sonstigen zuständigen Behörden bzw. für die Begutachtung der Anträge beauftragten Dienstleistern auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stellt.
Erklärung, dass der Antragsteller bei der Evaluierung der Bayerische Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen mitwirkt und hierzu – soweit erforderlich – über die im Antragsverfahren gemachten Angaben hinausgehende Daten zur Verfügung stellen wird.
⁴Der Antragsteller hat sämtliche für die Antragsprüfung erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vorzulegen und der Bewilligungsstelle auf Anforderung die gemachten Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. ⁵Kommt der Antragsteller seinen Einreichungs- oder Nachweispflichten nicht nach, kann die Bewilligungsstelle den Antrag nach einmaliger Aufforderung, die erforderlichen Erklärungen und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen, vollständig ablehnen. ⁶Der qualifizierte Dritte hat insbesondere folgende Erklärungen abzugeben:
Erklärung, dass er mit der Prüfung der Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Rechtsanwaltskammer einverstanden ist.
Erklärung, die Angaben des Antragstellers zu seiner Identität und Antragsberechtigung überprüft und deren Richtigkeit bestätigt zu haben.
Erklärung, dass die Antragsvoraussetzungen auf Grundlage der vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vorliegen.
Erklärung, dass die vom Unternehmen bereitgestellten Informationen und Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines Härtefalls und der Angaben für das (Nicht-)Vorliegen eines Verbundes im beihilferechtlichen Sinn, plausibel sind.
⁷Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe hat der qualifizierte Dritte die allgemeinen Berufspflichten zu beachten. ⁸Verstöße bzw. der Verdacht auf Verstöße gegen die Berufspflichten werden an die zuständige Berufskammer gemeldet.
5. Antragsprüfung und Auszahlung
5.1 Bewilligungsstelle
¹Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) ist Bewilligungsstelle gemäß § 47b Abs. 2 ZustV und entscheidet im Fall der Härtefallhilfe 2023 unter Berücksichtigung der Empfehlung der Härtefallkommission (Nr. 5.3) über die Bewilligung und die Höhe der Billigkeitsleistung. ²Offensichtlich unbegründete Anträge und Anträge unter der Bagatellgrenze (Nr. 3.3.3) werden ohne Vorprüfung oder Beteiligung der Härtefallkommission abgelehnt. ³Die Bewilligungsstelle darf auf die Richtigkeit der Vorbereitung der Entscheidung (siehe Nr. 5.2) und im Fall der Härtefallhilfe 2023 die Empfehlung der Härtefallkommission (siehe Nr. 5.3) vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. ⁴Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung sowie für deren Höhe vorliegen, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim qualifizierten Dritten, Antragsteller oder Finanzamt an. ⁵Wird der zulässige Höchstbetrag für Beihilfen zum Zeitpunkt der Antragstellung voraussichtlich überschritten, wird der Antrag so ausgelegt, dass er sich auf eine Billigkeitsleistung in maximal zulässiger Höhe bezieht, und entsprechend angepasst. ⁶Die Bewilligungsstelle und der die Entscheidung vorbereitende Dritte (Nr. 5.2) treffen geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern, insbesondere können Angaben zur Identität und Antragsberechtigung sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Billigkeitsleistung mit den zuständigen Behörden (z. B. Finanzämter) abgeglichen werden.
5.2 Vorbereitung der Entscheidung
Die Entscheidung über Anträge, die nicht bereits offensichtlich unbegründet sind und nicht unter die Bagatellgrenze (Nr. 3.3.3) fallen, bereitet ein vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) beauftragter Dritter vor.
5.3 Härtefallkommission
¹Die Anträge der Härtefallhilfe 2023 und vorbereiteten Stellungnahmen des StMWi werden einer Härtefallkommission vorgelegt. ²Sie besteht aus fünf Mitgliedern, davon drei Vertreter der bayerischen Wirtschaft, ein Vertreter der bayerischen Steuerberaterkammern und ein Vertreter des StMWi, der den Vorsitz der Härtefallkommission hat. ³Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch das StMWi bestimmt. ⁴Die Härtefallkommission gibt eine Empfehlung für die Entscheidung der Anträge ab. ⁵Der Vertreter des StMWi hat jederzeit und ohne Begründung die Möglichkeit, die Empfehlung an sich zu ziehen und sie ohne die übrigen Mitglieder abzugeben, um insbesondere mögliche Interessenskonflikte der übrigen Mitglieder zu vermeiden und die Rechtmäßigkeit der Empfehlung zu gewährleisten. ⁶Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung zu Ablauf und Verfahren, die der Zustimmung des StMWi bedarf.
5.4 Auszahlung
Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen.
5.5 Rückzahlung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit
¹Die Billigkeitsleistung ist vollständig zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. Dezember 2023 dauerhaft einstellt oder vor diesem Zeitpunkt ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 16 ff. InsO) eintritt. ²Die Bewilligungsstelle darf keine Billigkeitsleistung auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 16 ff. InsO) vorliegt; dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit nach dem 31. Dezember 2023 einstellt oder ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 16 ff. InsO) nach diesem Zeitpunkt vorliegt, aber die Auszahlung der Billigkeitsleistung später erfolgen soll. ³Antragsteller und qualifizierte Dritte sind verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt wird oder ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 16 ff. InsO) vorliegt.
6. Schlussabrechnung
¹Für die Härtefallhilfe 2023 hat der Antragsteller oder ein beauftragter qualifizierter Dritter nach Ablauf des Hilfezeitraums bzw. nach Bewilligung der Härtefallhilfe 2023, spätestens jedoch bis 30. Juni 2024, gegenüber der Bewilligungsstelle über das elektronische Antragsportal insbesondere folgende Rückmeldung mit Stand zum 31. Dezember 2023 zu machen:
Erklärung, ob durch die Gewährung der Billigkeitsleistung der beihilferechtliche Höchstbetrag nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 überschritten wurde.
Erklärung, in welcher Höhe Billigkeitsleistungen aus anderen Finanzhilfsprogrammen des Bundes, der Länder und der Kommunen, die sich hinsichtlich Gegenstand und Zeitraum der Bewilligung mit der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe überschneiden, gewährt wurden.
Erklärung, dass kein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 16ff. InsO) vorlag, kein Insolvenzverfahren eröffnet war oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde (§ 26 InsO).
Erklärung, dass die Geschäftstätigkeit nicht dauerhaft eingestellt wurde.
Erklärung zur Höhe sämtlicher tatsächlich gezahlter Beschaffungspreise im Hilfezeitraum.
Erklärung zur Höhe des tatsächlichen Jahresverbrauchs im Jahr 2023 bei leitungsgebundenen Energieträgern.
²Bei Antragstellung durch einen qualifizierten Dritten hat dieser insbesondere zu erklären, dass die Angaben des Antragstellers plausibel sind. ³Die Bewilligungsstelle darf auf die gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. ⁴Ist eine Veränderung der Angaben des Antragstellers eingetreten, hat er bzw. der qualifizierte Dritte unter Vorlage der erforderlichen Nachweise unverzüglich die Bewilligungsstelle darüber in Kenntnis zu setzen; zu viel gezahlte Leistungen sind durch die Bewilligungsstelle zurückzufordern. ⁵Wenn die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung den Betrag der bereits gezahlten Billigkeitsleistung übersteigt, erfolgt keine Nachzahlung. ⁶Der Antragsteller oder ein beauftragter qualifizierter Dritter muss der Bewilligungsstelle die Rückmeldung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. ⁷Die Bewilligungsstelle kann die Art und Weise festlegen, auf die die Nachweise vorzulegen sind. ⁸Falls der Antragsteller oder ein beauftragter qualifizierter Dritter die Rückmeldung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmalig, verbunden mit der Aufforderung, die Rückmeldung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. ⁹Kommt der Antragsteller oder ein beauftragter qualifizierter Dritter den Pflichten im Rahmen der Rückmeldung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach oder sind die vorzulegenden Unterlagen oder Erklärungen des Antragstellers oder des beauftragten qualifizierten Dritten unrichtig, kann die Bewilligungsstelle die Billigkeitsleistung vollständig zurückfordern. 1⁰Für die Härtefallhilfe 2022 hat der Antragsteller oder ein beauftragter qualifizierter Dritter gegenüber der Bewilligungsstelle über das elektronische Antragsportal bis 30. Juni 2024 eine vereinfachte Rückmeldung mit Stand zum 31. Dezember 2023 zu Satz 1 Buchst. a) bis d) abzugeben.
7. Nachprüfungen
¹Der Bundesrechnungshof und der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, bei Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 93 BHO bzw. Art. 91 BayHO durchzuführen. ²Dem StMWi sowie der Bewilligungsstelle sind von den Leistungsempfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. ³Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Billigkeitsleistungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. ⁴Die im Zusammenhang mit der Antragstellung verwendeten und erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Billigkeitsleistung mindestens zehn Jahre ab ihrer Gewährung bereitzuhalten und auf Verlangen herauszugeben.
8. Europäisches Beihilferecht
¹Die Bewilligung hat beihilfekonform zu erfolgen, dabei ist auch die Einhaltung der beihilferechtlichen Überwachungs- und Veröffentlichungspflichten sicherzustellen. ²Billigkeitsleistungen, die im Rahmen der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe gewährt werden, unterfallen dem Temporary Crisis Framework vom 23. März 2022 und der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 vom 23. November 2022 in der jeweils geltenden Fassung. ³Die beihilferechtlich zulässigen Höchstbeträge dürfen nicht überschritten werden.
9. Strafrechtliche Hinweise
¹Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Billigkeitsleistung von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). ²Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. ³Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben. ⁴Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragsteller und/oder der qualifizierte Dritte mit Strafverfolgung insbesondere wegen Subventionsbetrugs und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.
10. Steuerrechtliche Hinweise
¹Die im Rahmen der Bayerische Energie-Härtefallhilfe gewährten Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinn- oder Überschussermittlung zu berücksichtigen. ²Umsatzsteuerrechtlich sind Billigkeitsleistungen nicht steuerbar. ³Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger gewährte Billigkeitsleistung; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten. ⁴Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen sind Billigkeitsleistungen nicht zu berücksichtigen.
11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin
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