Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Sing- und Musikschulen
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Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Sing- und Musikschulen

¹Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gewährt über den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Artikel 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Artikel 44 BayHO, Artikel 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (AnBest-P)) Zuwendungen für Sing- und Musikschulen. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Förderung

¹Sing- und Musikschulen sollen die Bevölkerung, insbesondere die Jugend, zum Singen und Musizieren führen. ²Sie stellen ein breitgefächertes Angebot an Grundfächern, an Vokal- und Instrumentalunterricht sowie an Ensembleunterricht bereit. ³Ihr Schwerpunkt liegt auf der musikalischen Breitenförderung. ⁴Mit der Zuwendung wird die überregionale Bedeutung der Arbeit der Sing- und Musikschulen anerkannt und ein Beitrag zum Auf- und Ausbau eines flächendeckenden Netzes von Sing- und Musikschulen geleistet. ⁵Zugleich soll eine flächendeckende Versorgung mit Sing- und Musikschulen erreicht und sichergestellt werden.

2.  Gegenstand der Förderung

¹Gefördert werden können die den Sing- und Musikschulen anfallenden Lehrpersonalausgaben. ²Darüber hinaus werden die Ausgaben für Förderklassenunterricht, Kammermusik, Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie Vokalunterricht gefördert. ³Förderklassenunterricht dient an Sing- und Musikschulen sowohl der Vorbereitung auf das Musikstudium als auch der Förderung von Schülerinnen und Schülern, die in herausragender Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen. ⁴In Kammermusik-Stunden wird das solistische Zusammenspiel von mindestens zwei bis höchstens neun Spielern geübt. ⁵Starthilfen in Gestalt der Übernahme von Anschaffungskosten von Instrumenten bei der Neugründung von Musikschulen sind ebenfalls förderfähig.

3.  Zuwendungsempfänger

Gefördert werden Sing- und Musikschulen,
– die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken,
– die der Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) vom 17. August 1984 (GVBI. S. 290) entsprechen und
– die von den zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften einen Beitrag zu den Lehrpersonalausgaben mindestens in Höhe des staatlichen Zuschusses erhalten.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden können nur Zuwendungsempfänger im Sinne der Nr. 3 der Richtlinien, soweit es sich um Maßnahmen im Sinne der Nr. 2 der Richtlinien handelt und die zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften einen Beitrag zu den Lehrpersonalausgaben mindestens in Höhe des staatlichen Zuschusses entrichten.

5.  Art und Umfang der Zuwendung

5.1  Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung für je ein Haushaltsjahr gewährt.

5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1  Zuwendungsfähige Lehrpersonalausgaben

¹Zuwendungsfähig sind die Lehrpersonalausgaben für den Musikunterricht. ²Dazu gehören beispielsweise auch Musiktheater- und Ballettunterricht, nicht jedoch musikfremde Fächer wie etwa Malunterricht. ³Zuwendungsfähig sind auch die Personalausgaben des fachlichen Leitungspersonals, nicht jedoch des reinen Verwaltungs- und Sekretariatspersonals.
⁴Zuwendungsfähige Bestandteile der Lehrpersonalausgaben sind
– die Bezüge beziehungsweise Entgelte und Vergütungen (Einzel- bzw. Monatsstundenvergütungen),
– die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der Umlagen zur Zusatzversorgung sowie eine eventuell alternativ abgeschlossene Lebensversicherung bis zur Höhe der ansonsten anfallenden Umlage zur Zusatzversorgung,
– die Ausgaben für im dienstlichen Interesse liegende Fortbildungsmaßnahmen des Lehrpersonals (inklusive Reisekosten).
⁵Personalausgaben können nur in der Höhe als zuwendungsfähig anerkannt werden, wie sie sich bei kommunalen oder tarifgebundenen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den besoldungsrechtlichen Regelungen (Bayerisches Besoldungsgesetz bzw. Bundesbesoldungsgesetz) bzw. bei sonstigen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ergeben würden. ⁶Ein Verstoß gegen das Besserstellungsverbot führt bei den sonstigen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen zu einem pauschalen Abschlag von 5 v. H. bei den tatsächlichen Personalausgaben. ⁷Personalausgaben für freie Mitarbeiter gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben.

5.2.2  Zuwendungsfähige Ausgaben für Förderklassenunterricht

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Musikschüler,
– die in einer Förderklasse aufgenommen sind,
– die an mindestens vier Jahreswochenstunden Fachunterricht à 45 Minuten teilnehmen und
– von denen nur die Gebühr für eine Jahreswochenstunde Einzelunterricht erhoben wird.

5.2.3  Zuwendungsfähige Ausgaben für Kammermusik-Stunden

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Kammermusik-Stunden pro Jahreswochenstunde,
– die den formalen Vorgaben, die in Abstimmung zwischen dem Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegt werden, entsprechen und
– für die keine Gebühren erhoben werden.

5.2.4  Zuwendungsfähige Ausgaben bei Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen

Zuwendungsfähig sind Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen,
– bei denen eine schriftliche Vereinbarung vorliegt,
– die beim Kooperationspartner stattfinden,
– in denen Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag der Musikschule mit pädagogischer Qualifikation eingesetzt werden und
– deren Dauer im laufenden Schuljahr zehn Monate nicht unterschreitet.

5.2.5  Zuwendungsfähige Ausgaben bei Gewährung einer Starthilfe

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Beschaffung von Instrumenten bei der Neugründung von Musikschulen.

5.2.6  Zuwendungsfähige Ausgaben bei Vokalunterricht

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben je Jahreswochenstunde für Vokalunterricht.

5.3  Höhe der Förderung

5.3.1  Mindest- und Höchstförderbeträge

¹Die staatliche Zuwendung darf nicht höher sein als die finanziellen Leistungen der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) abzüglich der Sach- und Investitionsausgaben des Trägers. ²Die Mindestzuwendung beträgt 1 000 Euro, die Höchstzuwendung 320 000 Euro.

5.3.2  Lehrpersonalausgaben

¹Die Zuwendung zu den Lehrpersonalausgaben errechnet sich wie folgt:
– Sing- und Musikschulen, bei denen die „anrechenbare kommunale Leistung“ im Jahr vor der Bewilligung wenigstens 35 v. H. der Gesamtlehrpersonalausgaben betragen hat, erhalten die volle Zuwendung.
²Diese Zuwendung verringert sich
– um 25 v. H. für Schulen, bei denen die „anrechenbare kommunale Leistung“ weniger als 35 v. H., mindestens jedoch 20 v. H. der Gesamtlehrpersonalausgaben im Jahr vor der Bewilligung betragen hat,
– um 50 v. H. für Schulen, bei denen die „anrechenbare kommunale Leistung“ weniger als 20 v. H. der Gesamtlehrpersonalausgaben im Jahr vor der Bewilligung betragen hat.
³Der Prozentwert, der die „anrechenbare kommunale Leistung“ definiert, errechnet sich wie folgt:
– Finanzielle Leistungen der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Landkreis, Bezirk)
– zuzüglich der sonstigen Einnahmen (ohne sonstige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln und ohne Unterrichtsgebühren)
– abzüglich der Sach- und Investitionsausgaben des Trägers.
⁴Das Verhältnis des sich hiernach errechneten Betrags zu den Gesamtlehrpersonalausgaben gilt als „anrechenbare kommunale Leistung“.
⁵Die Höhe der vollen Zuwendung wird wie folgt ermittelt:
– Von den vom Freistaat Bayern zur Förderung der Lehrpersonalausgaben zur Verfügung gestellten Mitteln werden die Zuschüsse für Lehrpersonalausgaben jener Musikschulen subtrahiert, die die Höchstzuwendung (320 000 Euro) erhalten (= Betrag A).
– ¹Von der Summe der entsprechend der „anrechenbaren kommunalen Leistung“ gewichteten Lehrpersonalausgaben werden die Lehrpersonalausgaben jener Musikschulen subtrahiert, die die Höchstzuwendung (320 000 Euro) erhalten. ²Dieser Betrag wird durch 1 000 geteilt (= Betrag B).
⁶Der Quotient aus den Beträgen A und B bildet die volle Zuwendung je 1 000 Euro Lehrpersonalausgaben.

5.3.3  Förderhöhe bei Förderklassenunterricht

¹Die Zuwendung für den Förderklassenunterricht wird wie folgt ermittelt. ²Die Ausgaben, die durch das Angebot der gebührenfreien Fächer der Förderklasse entstehen, werden mit bis zu 50 v. H. bezuschusst. ³Hierzu legt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für den gebührenfreien Unterricht eine pauschale Ausgabenhöhe pro Jahreswochenstunde fest.

5.3.4  Förderhöhe bei Kammermusikförderung

¹Die Zuwendung für Kammermusik wird wie folgt berechnet:
²Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst setzt für die Berechnung der Zuwendung eine pauschale Ausgabenhöhe pro Jahreswochenstunde fest. ³Diese Ausgaben werden bis zur Höhe von 50 v. H. bezuschusst. ⁴Der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen legt in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fest, welche Formen des instrumentalen Zusammenspiels als Kammermusik gefördert werden.

5.3.5  Förderhöhe bei Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen

¹Die Zuwendung für Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen wird wie folgt berechnet:
²Die im staatlichen Zuwendungsantrag gemeldeten Daten des Kalendervorjahres gelten als Grundlage für die Berechnung des Förderbetrages. ³Hieraus ermittelt der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen den jeweiligen Quotienten aus den von der Musikschule gemeldeten Lehrpersonalausgaben für Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag und den Jahreswochenstunden der Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag.
⁴Die dadurch ermittelten durchschnittlichen Lehrpersonalausgaben je Jahreswochenstunde, multipliziert mit der Anzahl der in der Kooperation eingesetzten Jahreswochenstunden, gelten als Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen Musikschule.
⁵Dieser Höchstbetrag wird je nach Höhe der verfügbaren Mittel mit bis zu 50 v. H. bezuschusst.

5.3.6  Förderhöhe bei Vokalunterricht

¹Die Zuwendung für den Vokalunterricht ergibt sich wie folgt:
²Für die Förderung des Vokalunterrichts setzt der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einen zusätzlichen Förderbetrag je Jahreswochenstunde fest.

5.3.7  Starthilfen

¹Bei Neugründungen von Sing- und Musikschulen wird innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren, gerechnet vom Beginn der regulären Förderung an, eine Starthilfe von bis zu 30 000 Euro zur Beschaffung von Instrumenten gewährt. ²Im Rahmen der vorhandenen Mittel können auch Neugründungen in der Form von vertraglich angebundenen Außenstellen bereits bestehender Sing- und Musikschulen in anderen Gemeinden mit Starthilfen gefördert werden. ³Die Zuwendung hierfür beträgt maximal 15 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren. ⁴Bei Neugründungen auf Kreisebene oder ähnlich breiter kommunaler Basis können Ausgaben für Instrumentenbeschaffungen mit einer Zuwendung bis zu 50 000 Euro innerhalb von vier Jahren gefördert werden. ⁵Die Zuwendung darf jeweils 50 v. H. der entstehenden Ausgaben nicht übersteigen.

6.  Verbot der Doppelförderung

Eine Zuwendung darf nicht ausgereicht werden, soweit bereits für Maßnahmen oder Projekte Zuwendungen des Freistaats Bayern auf Grund anderer Rechtsvorschriften ausgereicht werden.

7.  Verfahren

7.1  Antrag

7.1.1  Vorlage des Berichtsbogens

¹Die Sing- und Musikschulen legen dem Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen die zur Berechnung der Zuwendungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Berichtsbogen des Verbandes deutscher Musikschulen e. V., bis zum 31. März des jeweiligen Jahres vor. ²Die hierin gemachten Angaben dienen als Berechnungsgrundlage für die Zuwendung. ³Bei Neugründungen von Sing- und Musikschulen können im ersten Jahr hilfsweise die jeweiligen Ansätze des Wirtschaftsplanes herangezogen werden.

7.1.2  Sonderformulare für Förderklassenunterricht, Kammermusikstunden und Kooperationen

Für die Gewährung von Zuwendungen zum Förderklassenunterricht, zu den Kammermusikstunden und zu den Kooperationen sind die vom Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen erarbeiteten Antragsformulare zu verwenden.

7.2  Bewilligung

¹Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember). ²Der Träger der Sing- und Musikschule erhält vom Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen einen schriftlichen Zuwendungsbescheid, aus dem die Voraussetzungen ersichtlich sind, die der Berechnung der Zuwendung zugrunde gelegt wurden.
³Das grundsätzliche Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gilt nicht für den gesamten Förderbereich im Rahmen dieser Richtlinie.

7.3  Verwendungsnachweis

7.3.1  Berichtsbogen als Verwendungsnachweis

¹Der für die Beantragung der Zuwendung vorzulegende Berichtsbogen des Verbandes deutscher Musikschulen e. V. gilt als Verwendungsnachweis für die Zuwendung des Vorjahres. ²Der Inhalt des Berichtsbogens muss den Vorgaben der Nrn. 6.1.1 bis 6.1.3 in Verbindung mit Nr. 6.1.5 ANBest-P entsprechen. ³Für die gewährte Starthilfe ist ein gesonderter Verwendungsnachweis vorzulegen.

7.3.2  Belegaufbewahrung

Die zum Nachweis der Angaben im Berichtsbogen erforderlichen Belege sind fünf Kalenderjahre nach Abgabe des Berichtsbogens aufzubewahren.

7.3.3  Prüfrecht

Der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

7.3.4  Rückzahlungsverpflichtung

Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – (BayRS 2010-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 154)) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.

8.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor
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