Richtlinie für die Förderung von Projekten zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 bis 2020
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie für die Förderung von Projekten zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 bis 2020

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der einschlägigen europarechtlichen Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere
– des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere dessen Art. 162 und 174, und der aufgrund des AEUV erlassenen Rechtsakte, insbesondere der jeweils aktuell gültigen Verordnungen und Leitlinien zur Strukturfondsförderung,
der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006,
der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1081/2006,
der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006,
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds,
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „de-minimis“-Beihilfen,
– des Operationellen Programms ESF Bayern 2014-2020 (CCI: 2014DE05SFOP004),
– der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44, und der Verwaltungsvorschriften hierzu,
– des Vergaberechts,
– der vom Begleitausschuss am 3. Dezember 2014 beschlossenen allgemeinen Projektauswahlkriterien,
Zuwendungen für die Förderung der Maßnahmen zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials, die sich als Aktionen 11.1, 12 und 14 in die Prioritätsachse C (Investitionen in Bildung, Fähigkeiten und lebenslanges Lernen) des Operationellen Programms ESF Bayern 2014 bis 2020 einordnen.
² Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I. Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1. Zweck der Zuwendung

¹Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden zur Förderung der Maßnahmen zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials junger Menschen gewährt, die in Prioritätsachse C des ESF-Programms Investitionen in Wachstum und Beschäftigung Bayern 2014 bis 2020 vorgesehen sind.
²Alle geförderten Maßnahmen dienen dem Zweck, das Bildungs- und Ausbildungspotential benachteiligter Kinder und Jugendlicher zu erschließen, die ohne besondere Unterstützung mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen oder einen unter ihren Möglichkeiten liegenden Schulabschluss erreichen würden. ³Die bestmögliche Qualifikation auch benachteiligter Bildungsteilnehmer entspricht der Aufgabenstellung des ESF zur Verringerung und Verhütung des vorzeitigen Schulabbruchs und ist – vor allem mit Blick auf den demografisch bedingt zunehmenden Fachkräftemangel in Bayern – ein dringendes Erfordernis des Arbeitsmarkts.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird nach Maßgabe dieser Richtlinien die bedarfsgerechte Einrichtung folgender Angebote:
Schülerinnen und Schüler der Mittelschule mit großen Lern- und Leistungsrückständen sollen durch eine passgenaue Förderung in Praxisklassen nach Art. 7a Abs. 1 Satz 2 BayEUG und den einschlägigen Bestimmungen der Mittelschulordnung die Voraussetzungen für den Erwerb eines Schulabschlusses erlangen und einen schulischen oder beruflichen Anschluss erreichen, um den Anforderungen des Ausbildungs- und Arbeitsmarkts gerecht zu werden;
Jugendliche und junge Erwachsene ohne Ausbildungsplatz, die die Berufsschule besuchen, sollen insbesondere durch den Ausgleich sprachlicher Defizite ihre Chancen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt verbessern. Zielgruppe sind insbesondere berufsschulpflichtige Jugendliche mit Migrationshintergrund (z.B. junge Asylsuchende und Flüchtlinge, EU-Migranten).
Im Rahmen eines Berufsintegrationsjahrs (BIJ) sollen sie eine gezielte Berufsvorbereitung (in kooperativer Form) mit verstärkter Sprachförderung und sozialpädagogischer Betreuung erfahren, um vorhandene Sprachdefizite auszugleichen und die erforderliche Ausbildungsreife zu erlangen;
Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die im vollzeitschulpflichtigen Alter als Quereinsteiger in das bayerische Bildungssystem eintreten, können Deutschklassen an Grund- und Mittelschulen eingerichtet werden. Für einen Teil dieser Klassen soll ein gebundenes Ganztagsangebot gefördert werden, das die bestehende Förderung durch die Deutschklasse ergänzt und durch eine den speziellen Anforderungen der Zielgruppe entsprechende Förderung insbesondere die durch den Migrationshintergrund bedingten Nachteile ausgleicht. So wird ein begabungsgerechter Einstieg der Kinder in das bayerische Bildungssystem ermöglicht, der Wechsel an die deutschsprachigen Regelklassen beschleunigt und die Entfaltung des Bildungs- und Ausbildungspotentials frühzeitig unterstützt.
Gegenstand der Förderung sind die über das Halbtagsangebot hinausgehenden Elemente des gebundenen Ganztagsangebots, insbesondere die damit verbundenen zusätzlichen Unterrichts- und Betreuungsangebote.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können die Schulaufwandsträger öffentlicher oder staatlich anerkannter Schulen des jeweiligen Schultyps sein.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

¹Die nach diesen Richtlinien geförderten Projekte müssen die von der Verwaltungsbehörde festgesetzten allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen sowie die in den Anlagen 1 bis 3 definierten besonderen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.
² Es gelten dabei
– für Praxisklassen an Mittelschulen
– für BIJ-Klassen
– für die Einrichtung eines gebundenen Ganztagsangebots für Deutschklassen
³ Der Maßnahmezeitraum reicht jeweils vom 1. September des Jahres, in dem die Maßnahme beginnt, bis zum 31. August des Folgejahres.

5. Art und Höhe der Förderung

5.1 Art der Förderung

Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie werden als Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung aus Mitteln des ESF gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Kosten

Förderfähig sind

5.2.1 Vergütungen für direkt dem Projekt zurechenbares Eigenpersonal (einschl. Steuern und Sozialabgaben) – Lehrkräfte und Verwaltungspersonal (Kostenposition 1.1)

¹Werden die zur Umsetzung des Projekts erforderlichen Lehrkräfte vom Projektträger selbst gestellt, so ist die in der einschlägigen Anlage genannte
²Der Betrag ist zu einem Drittel dem ersten und zu zwei Drittel dem zweiten Kalenderjahr des Bewilligungszeitraums zuzuordnen.
¹Für die mit dem Projekt verbundenen Kosten (Verwaltungspersonalaufwand der Projektträger) können als Standardeinheitskosten je Klasse und Schuljahr pauschal
²Von dem Betrag sind 700 € dem ersten und 1.400 € dem zweiten Kalenderjahr des Bewilligungszeitraums zuzuordnen.

5.2.2 Reine Vergütungen (= Vergütungen ohne Sach-, Reisekosten) für direkt dem Projekt zurechenbares Fremdpersonal – Lehrkräfte (Kostenposition 1.2)

¹Werden die zur Umsetzung des Projekts erforderlichen Lehrkräfte von einem Dritten (z.B. Freistaat Bayern) für das Projekt zur Verfügung gestellt, so ist die in der einschlägigen Anlage genannte
²Der Betrag ist zu einem Drittel dem ersten und zu zwei Drittel dem zweiten Kalenderjahr des Bewilligungszeitraums zuzuordnen.

5.2.3 Bildungs- und Betreuungspersonal (ohne Lehrkräfte) (Kostenposition 1.3)

¹Andere für die Projektumsetzung erforderliche direkte Personalkosten für das Bildungs- und Betreuungspersonal, insbesondere für die sozialpädagogische Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch Eigenpersonal des Trägers, können als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten berechnet werden. ²Hierbei wird ein fester Prozentsatz zu Grunde gelegt, der der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat entspricht (Art. 68a Abs. 5 VO (EG) 1303/2013).

5.2.4 Sonstige direkte Ausgaben (Kostenposition 3.8)

¹Vergibt der Zuwendungsempfänger zur Durchführung des Projekts oder einzelner Projektbestandteile, insbesondere für die sozialpädagogische Betreuung der Schülerinnen und Schüler, Leistungen an Dritte („Kooperationspartner“), so sind die hierfür getätigten Aufwendungen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zuwendungsfähig. ²Das Vergaberecht ist gemäß ANBest-P/ANBest-K zu beachten.
³Der Betrag ist zu einem Drittel dem ersten und zu zwei Drittel dem zweiten Kalenderjahr des Bewilligungszeitraums zuzuordnen.

5.2.5 Anteilige Nebenkosten (Kostenposition 4.9)

¹Bei Kostenposition 4.9 ist die nach der einschlägigen Anlage berechnete
²Der Betrag ist zu einem Drittel dem ersten und zu zwei Drittel dem zweiten Kalenderjahr des Bewilligungszeitraums zuzuordnen.

5.3 Eigenmittel

Vom Projektträger sind im Finanzierungsplan als Eigenmittel mindestens anzusetzen:
– ggf. die bei Kostenposition 1.1 angesetzte Pauschale für Lehrkräfte;
– ggf. der bei Kostenposition 4.9 (Nr. 5.2.5) angesetzte Betrag, soweit er nicht auf Gastschüler entfällt oder Gleichgestellte, für die Gastschulbeiträge (Kostenersatz) gezahlt werden.

5.4 Öffentliche Mittel

Vom Projektträger sind im Finanzierungsplan unter „Öffentliche Mittel“ anzugeben:
– der Wert der von öffentlichen Stellen eingebrachten Leistungen (z.B. der Betrag der bei Kostenposition 1.2 angesetzten Kosten des schulischen Lehrpersonals),
– der bei Kostenposition 4.9 angesetzte Betrag, soweit er auf Gastschüler entfällt oder auf Gleichgestellte, für die Gastschulbeiträge (Kostenersatz) gezahlt werden.

5.5 Höhe der Förderung und Bewilligungszeitraum

¹Die Förderung aus Mitteln des ESF-Programms erfolgt bis zu dem in der einschlägigen Anlage genannten Höchstbetrag in Höhe des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Kosten (Nr. 5.2) nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag.
²Der Bewilligungszeitraum reicht jeweils vom 1. September des Jahres, in dem die Maßnahme beginnt, bis zum 31. August des Folgejahres.

6. Mehrfachförderung

Eine Förderung ist ausgeschlossen für Projekte, die von anderer Stelle Zuwendungen aus dem Europäischen Sozialfonds oder aus anderen EU-Programmen erhalten.

II.  Verfahren

7.  Antragsverfahren

7.1  Form und Frist

¹Der Antrag ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter ausgefüllt und unterzeichnet im Original sowie elektronisch über das EDV-System „ESF Bavaria“ bei der Regierung von Niederbayern, SG 13 (ESF-Vollzugsstelle), Regierungsplatz 540, 84028 Landshut, einzureichen. ²Die erforderlichen Anlagen sind in Papierform beizufügen. ³Die Regierung von Niederbayern kann auf die Vorlage in Papierform verzichten.
⁴ Förderanträge sind grundsätzlich bis 4 Wochen vor Beginn des Bewilligungszeitraums zu stellen; bei Projekten, für die der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt gilt, bis 31. Oktober.

7.2 

Der Zuwendungsempfänger hat die einschlägigen Hinweise und Leitlinien zur Förderung zu beachten. Sie sind unter dem Link erhältlich:
http://esf.bayern.de/antragstellung/index.php

8.  Bewilligungsverfahren

¹Über die Bewilligung entscheidet die Regierung von Niederbayern (SG 13) nach Maßgabe der im Operationellen Programm ESF Bayern 2014 bis 2020 unter Punkt 2.A.1.3 niedergelegten allgemeinen Grundsätze für die Auswahl der Vorhaben unter Verwendung der von der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellten Formblätter und Musterbescheide, aus denen sich die Nebenbestimmungen ergeben, die über die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) hinaus festzusetzen sind.
²Die folgenden im Operationellen Programm ESF Bayern 2014 bis 2020 unter Punkt 2.A.1.3 niedergelegten Leitgrundsätze für die Auswahl von Vorhaben gelten für schulaufsichtlich genehmigte Vorhaben der bei Nr. 2 genannten Art als erfüllt:
– Es werden nur Projekte gefördert, die einen Beitrag zu den im Operationellen Programm ESF Bayern 2014 bis 2020 enthaltenen Investitionsprioritäten leisten.
– Es muss ein arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionalpolitisches Erfordernis vorliegen, welches im Rahmen des Vorhabens adressiert wird.
– Bei der Auswahl der Projekte ist stets darauf zu achten, dass die jeweilige Aktion nicht vorrangig in den Anwendungsbereich eines anderen Strukturfonds (EFRE, ELER. EFF) bzw. in die Programme im Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ oder in das Bildungsprogramm „Erasmus +“ fällt. Eine inhaltliche Abgrenzung zum ESF-Programm des Bundes ist ebenfalls zu gewährleisten.
– Die Förderung wird auf Projekte beschränkt, deren Durchführungsort innerhalb Bayerns liegt und deren Teilnehmer/innen grundsätzlich ihren Wohnsitz oder Arbeitsort in Bayern haben. Vorhaben in Regionen mit einem erhöhten Förderbedarf (strukturschwächere Regionen) werden vorrangig ausgewählt.
– Bei der Auswahl der Projekte ist der Beitrag der Vorhaben zur sozialen Innovation, transnationalen Zusammenarbeit sowie zu den thematischen Zielen 1 bis 7 des Operationellen Programms Bayern 2014 bis 2020 einzubeziehen.
³Mit der schulaufsichtlichen Genehmigung bzw. Einrichtung gilt die Freigabe des vorzeitigen Maßnahmebeginns gemäß VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO bzw. Nr. 1.3 der VVK zu Art. 44 BayHO als erteilt.
⁴Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus übermittelt hierfür jeweils i. d. R. bis zum 15. August eine entsprechende Aufstellung. ⁵Ein Anspruch auf Förderung ist mit der schulaufsichtlichen Entscheidung nicht verbunden.
⁶Die Regierung von Niederbayern stellt im Bewilligungsverfahren sicher, dass der im Programm festgelegte Interventionssatz des ESF von 50% auf Ebene der Prioritätsachse C eingehalten wird.

9.  Auszahlungsverfahren

¹Für die Auszahlungen ist die Regierung von Niederbayern (Sg. Z 3) zuständig.
²Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgt die Auszahlung der Fördermittel gemäß Art. 131 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1303/2013 nach dem Erstattungsprinzip. ³Dies bedeutet, dass nur die tatsächlich getätigten Ausgaben erstattet werden können, welche durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen sind, soweit nicht gemäß Nr. 5.2 ein pauschaler Ansatz vorgesehen ist.
⁴Die Auszahlungen werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises vorgenommen.

10.  Verwendungsnachweise

¹ Verwendungsnachweise sind bis zum 31. Januar des Jahres vorzulegen, das auf den Bewilligungszeitraum folgt. ²Für die Projekte, die im Schuljahr 2022/2023 durchgeführt werden, sind die Verwendungsnachweise bis zum 15. September 2023 vorzulegen.

11.  Evaluierung, Monitoring und Erfolgsbewertung

¹Die Projektträger müssen sich dazu verpflichten, an Maßnahmen des Monitorings, der Begleitung, der Bewertung und der Evaluierung mitzuwirken, die vom Zuwendungsgeber für das Gesamt- oder ein Teilprogramm veranlasst werden.
²Die Projektträger haben sicherzustellen, dass jeder Teilnehmende bzw. dessen Erziehungsberechtigte(r) eine Einwilligungserklärung vor Projektteilnahme über seine Mitwirkung an den Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen abgibt. ³Die Unterzeichnung der Einwilligungserklärungen hat ohne schuldhaftes Zögern (spätestens zwei Wochen nach Beginn der Projektteilnahme) zu erfolgen. ⁴Zum Monitoring der Förderung sind statistische Daten und Informationen über das Projekt und über den Teilnehmenden in einem Stammblatt online über die Software ESF-Bavaria 2014 zu erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen. ⁵Die Eingabe der Daten in die Software ESF-Bavaria 2014 hat für die bis zum jeweiligen Stichtag für die Feststellung der Teilnehmerzahl (vgl. Anlagen 1-3) zu berücksichtigenden Teilnehmenden bis spätestens einen Monat nach dem jeweiligen Stichtag, im Übrigen (d.h. bei späterer Projektteilnahme) unverzüglich (spätestens zwei Wochen nach dem Vorliegen der Einwilligungserklärung) zu erfolgen.
⁶Unvollständige oder fehlende Angaben führen dazu, dass Teilnehmende nicht in die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission aufgenommen werden können. ⁷Die Projektträger haben daher sicherzustellen, dass jeder Teilnehmende bzw. dessen Erziehungsberechtigte(r) vor Projektteilnahme eine Einwilligungserklärung über seine Mitwirkung an den Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen abgibt. ⁸Personen, die keine oder unvollständige Angaben machen oder die Einwilligungserklärung nicht unterzeichnen, dürfen nicht an der ESF-geförderten Maßnahme teilnehmen.
⁹ Link zu den bei den Aktionen 11.1, 12 und 14 hinterlegten Teilnehmenden-Fragebögen (inkl. Einwilligungserklärung):
– https://www.km.bayern.de/esf

12.  Informations- und Publizitätsmaßnahmen

¹Der Projektträger ist verpflichtet, auf die Unterstützung des Vorhabens durch den Europäischen Sozialfonds deutlich sichtbar hinzuweisen.
²Es wird auf die verpflichtenden Bestimmungen des Merkblatts „Information und Publizität“ verwiesen. Das Merkblatt „Information- und Publizität“ steht zum Herunterladen bereit auf: http://www.sozialministerium.bayern.de/esf/information/index.php
³Besonders hervorzuheben ist, dass die Teilnehmer von Projekten dieser Förderaktion über die Voraussetzungen und Ziele der ESF-Förderung informiert werden müssen.
⁴Das ESF-Logo kann unter
http://www.sozialministerium.bayern.de/esf/information/index.php heruntergeladen werden.
⁵Der Slogan „ESF in Bayern – Investition in Ihre Zukunft“ oder „ESF in Bayern – Wir investieren in Menschen“ ist bei allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen als Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert aufzunehmen.
⁶Im Sachbericht des Erstattungsverfahrens zum Projekt ist über die durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu berichten.

III.  Geltungszeitraum

¹Diese Richtlinie tritt am 1. September 2016 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
³ Diese Richtlinie gilt in der vorliegenden Fassung für Projekte, die ab dem Schuljahr 2020/2021 durchgeführt werden; für die vor dem Schuljahr 2020/2021 durchgeführten Projekte gilt die Richtlinie in der vor dem 1. September 2020 geltenden Fassung.
Herbert Püls
Ministerialdirektor

Anlagen 

Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Markierungen
Leseansicht