Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke
1. Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
Die Richtlinien gelten für die Beförderung von
– Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- oder an Hauptschulen bzw. Volksschulen,
– Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen bzw. für Sonderpädagogik,
– Fachlehrerinnen und. Fachlehrer sowie
– Förderlehrerinnen und Förderlehrer
an staatlichen Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke. Sie gelten sinngemäß für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Funktion als Vorstufe für eine spätere Beförderung.
Für Berufsschullehrkräfte, Realschullehrkräfte und Gymnasiallehrkräfte an Förderschulen und Schulen für Kranke gelten grundsätzlich die Beförderungsrichtlinien der jeweiligen Schulart. Die Beförderungen können jedoch nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen erfolgen. Das Staatsministerium bestimmt in diesem Rahmen die Reihenfolge der möglichen Beförderungen.
Den Kommunen wird hinsichtlich ihrer Förderschulen empfohlen, die Richtlinien entsprechend anzuwenden.
Das funktionslose Beförderungsamt
– der Lehrerin bzw. des Lehrers der Besoldungsgruppe (im Folgenden kurz: BesGr.) A 12 + AZ
– der Studienrätin bzw. des Studienrats im Grund- bzw. Hauptschuldienst der BesGr. A 13
– der Studienrätin bzw. des Studienrats im Förderschuldienst der BesGr. A 13 + AZ
– der Fachoberlehrerin bzw. des Fachoberlehrers der BesGr. A 11
– der Förderlehrerin bzw. des Förderlehrers der BesGr. A 10
kann nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen übertragen werden. Das Staatsministerium bestimmt in diesem Rahmen die Kriterien der möglichen Beförderungen durch entsprechende Beförderungsrichtlinien.
Beförderungen aus dem funktionslosen Beförderungsamt der Studienrätin bzw. des Studienrats im Grund- bzw. im Hauptschuldienst werden gesondert geregelt.
1.2 Begriffsbestimmungen
Eine Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt oder ein anderes Amt mit höherer Amtszulage verliehen wird (Art. 2 Abs. 2 Leistungslaufbahngesetz – LlbG).
1.3 Zuständigkeit
Zuständig für die Beförderung sind die Regierungen als Ernennungsbehörden nach Maßgabe der ZustV-KM in der jeweils geltenden Fassung.
1.4 Grundsätze für Beförderungen
1.4.1 Beamten- und laufbahnrechtliche Grundsätze
Beförderungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Beachtung der beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG und Art. 16 LlbG) vorzunehmen. Die Berechnung von Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, richtet sich nach den Bestimmungen des Leistungslaufbahngesetzes. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht.
1.4.2 Haushaltsrechtliche Grundsätze
Beförderungen dürfen nur im Rahmen der zur Bewirtschaftung zugewiesenen freien und besetzbaren Planstellen vorgenommen werden. Sie sind mit der Einweisung in die entsprechende Planstelle zu verbinden.
1.5 Amtsbezeichnung
Die Beförderungsämter ergeben sich aus der Anlage 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes und der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Zuordnung von Besoldungsämtern zu Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktion im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
1.6 Beförderungszeitpunkt
Beförderungen oder Funktionsübertragungen, die einen Lehrerwechsel in der Klassenleitung zur Folge haben, sollen zu Schuljahresbeginn vorgenommen werden.
Bei Auswahlentscheidungen ist die Beförderung bzw. die Funktionsübertragung frühestens zwei Wochen nach Verständigung der nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber zulässig. Ein förmlicher Rechtsbehelf, insbesondere ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, darf nicht vorliegen.
Während einer Beurlaubung nach Art. 89 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) oder Art. 90 BayBG sowie einer Elternzeit ist eine Beförderung nicht vorzunehmen; dies gilt nicht in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis während einer Elternzeit sowie in Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 89 BayBG.
2. Stellenausschreibung
2.1 Ausschreibungspflicht
Die zu besetzenden Funktionsstellen an Volksschulen und Förderschulen und Schulen für Kranke sind im Amtlichen Schulanzeiger der Regierung auszuschreiben, die für die Besetzung der Funktionsstelle zuständig ist. Es können sich Lehrkräfte aus allen Regierungsbezirken bewerben. Die Stellenausschreibung ist regierungsbezirksübergreifend zu wiederholen, wenn auf die erste Ausschreibung keine berücksichtigungsfähigen Bewerbungen eingegangen sind.
2.2 Inhalt der Stellenausschreibung
In der Stellenausschreibung sind die Funktionsstelle (Amt und Besoldungsgruppe), die Schule bzw. die Schulen oder der Zuständigkeitsbereich sowie nach Möglichkeit Besonderheiten der Schule anzugeben. Die Stellenausschreibung soll einen Hinweis auf den in erster Linie angesprochenen Personenkreis enthalten. Ein besonderes Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle ist aufzunehmen, wenn es ein wesentliches Qualifikationsmerkmal darstellt, das sich nicht bereits aus dem Amt selbst oder aus anderweitigen Regelungen ergibt. Es ist ein Hinweis aufzunehmen, dass Schulleiterinnen und Schulleiter zur Qualifikation als Führungskraft das Modul A des Ausbildungscurriculums abzulegen haben oder gegebenenfalls die erfolgreiche Tätigkeit in einem Amt nachzuweisen haben, die auf den geforderten Lehrgangsumfang angerechnet werden kann (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. Dezember 2006, KWMBl I 2007 S. 7).
Die Ausschreibung ist geschlechtsneutral zu formulieren. Sie muss einen Hinweis darauf enthalten, ob die jeweilige Stelle teilzeitfähig oder nicht teilzeitfähig ist (Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG). In Bereichen, in denen Frauen in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sind Frauen besonders aufzufordern, sich zu bewerben (Art. 7 Abs. 3 BayGlG). Zudem ist besonders darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden. Die Frist für die Einreichung der Bewerbung muss mindestens zwei Wochen betragen (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BayBG).
2.3 Ausnahmen
Eine Stellenausschreibung entfällt, wenn die Stelle mit einer Lehrkraft besetzt werden kann, der damit eine ihrem Amt entsprechende Verwendung (wieder) ermöglicht wird. Dies gilt auch in Fällen sonstiger Versetzungen, die nicht mit einer Beförderung verbunden sind bzw. eine solche unmittelbar vorbereiten. Die Stellenausschreibung entfällt auch dann, wenn die gestiegene Schülerzahl einer Schule die Übertragung eines höherwertigen Amtes ermöglicht und die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber nach Feststellung der Regierung für das neue Amt geeignet ist.
2.4 Privatschulen
Den Trägern privater Volksschulen oder privater Förderschulen und Schulen für Kranke wird die Ausschreibung von Funktionsstellen entsprechend Nr. 2.2 der Richtlinien empfohlen, wenn die Funktionen von staatlichen Lehrkräften wahrgenommen werden sollen. Die Ausschreibung erfolgt im Amtlichen Schulanzeiger als Hinweis auf eine zu besetzende Funktionsstelle und wird im nichtamtlichen Teil abgedruckt.
3. Auswahlverfahren
3.1 Grundsatz
Die Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern ist nach pflichtgemäßem Ermessen nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität zu treffen (Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz – GG, Art. 94 Abs. 2 Bayerische Verfassung – BV, § 9 BeamtStG).
3.2 Angehörigeneigenschaft
Die Berücksichtigung der Bewerbung einer Lehrkraft um eine Funktion in der Schulleitung (Schulleiterin bzw. Schulleiter, ständige Vertreterin bzw. ständiger Vertreter und weitere Vertreterin bzw. weiterer Vertreter in der Schulleitung) ist ausgeschlossen, wenn eine Angehörige oder ein Angehöriger im Sinne des Art. 20 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) an der betreffenden Schule tätig ist. Dies gilt nicht, wenn sich der oder die Angehörige für den Fall der Auswahl der Bewerberin oder des Bewerbers, zu der bzw. dem die Angehörigeneigenschaft besteht, mit der Wegversetzung von der Schule einverstanden erklärt hat und die Wegversetzung möglich ist.
3.3 Auswahlentscheidung
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberinnen und Bewerber sind an den Anforderungen des zu übertragenden Amtes zu messen. Der dienstlichen Beurteilung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Voraussetzung für die Teilnahme am Auswahlverfahren ist damit grundsätzlich das Vorliegen einer aktuellen dienstlichen Beurteilung, ggf. ist eine Anlassbeurteilung gemäß den Beurteilungsrichtlinien zu erstellen.
In den Fällen, in denen die in Betracht kommenden Bewerberinnen und Bewerber nach den dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen gleich geeignet sind, sind weitere Kriterien ergänzend heranzuziehen. Dies sind z.B. frühere Beurteilungen, insbesondere die vorletzte, die Ergebnisse der Lehramtsprüfungen, besondere berufliche Kompetenzen oder Fortbildungen einschließlich einschlägiger Qualifizierungskurse. Die Ernennungsbehörde soll hierzu mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern Personalauswahlgespräche führen. Ein Personalauswahlgespräch ersetzt nicht den auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen vorzunehmenden Vergleich der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Es muss so ausgestaltet sein, dass die Bewerberinnen und Bewerber die gleiche Chance haben, ihre fachliche und persönliche Eignung unter Beweis zu stellen (gleicher und ausreichend bemessener Zeitraum, vergleichbare Themenbereiche).
3.4 Schriftform
Die wesentlichen Auswahlerwägungen (einschließlich der Erkenntnisse aus einem Personalauswahlgespräch) sind schriftlich festzuhalten. Sie müssen sachgerecht und nachvollziehbar sein.
3.5 Verfahren
Bewerbungen um eine ausgeschriebene Funktionsstelle sind bei der zuständigen Regierung über den Dienstweg (im Volksschulbereich gesammelt über das für die zu besetzende Stelle zuständige Staatliche Schulamt) mit einer Stellungnahme einzureichen. Bewerbungen von Lehrkräften aus anderen Schulamtsbezirken werden vom derzeitig für die Bewerberin bzw. den Bewerber zuständigen Schulamt mit einer Stellungnahme an das Schulamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Stelle zu besetzen ist, weitergegeben. Im Bereich der Förderschulen und Schulen für Kranke erfolgt die schriftliche Stellungnahme zur Eignung durch die Schulleitung. Die Regierung trifft die Auswahlentscheidung, führt die erforderlichen Beteiligungsverfahren durch und informiert die Bewerberinnen und Bewerber.
3.6 Beteiligung der Personalvertretung
Die Beteiligung des Personalrats richtet sich nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Personalvertretungsgesetz – BayPVG. Auf die Rechte des Personalrats nach dem BayPVG, insbesondere auf Art. 69 Abs. 2 BayPVG (z.B. Unterrichtung über die mit den Bewerberinnen und Bewerbern geführten Personalauswahlgespräche) wird hingewiesen. Unabhängig davon ist bei schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern die Schwerbehindertenvertretung zu hören (§ 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX)
3.7 Benachrichtigung der Bewerberinnen und Bewerber von der Auswahlentscheidung
Die Bewerberinnen und Bewerber sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens einschließlich aller Beteiligungs- und Anhörungsverfahren von der Entscheidung schriftlich zu verständigen.
Die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber sind davon zu unterrichten, dass die Entscheidung zu ihren Gunsten erfolgt ist, die Ernennung oder die Bestellung aber gesondert erfolgt.
Die nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber sind davon zu verständigen, dass unter Anwendung der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eine andere Bewerberin oder ein anderer Bewerber bevorzugt wurde. Der Name, die Funktion und der Dienstort der erfolgreichen Bewerberin bzw. des erfolgreichen Bewerbers ist den nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerbern bekannt zu geben. Eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt nicht.
4. Nicht regelmäßig zu durchlaufende Ämter (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 LlbG)
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses (ARLPA), dass zu den nicht regelmäßig zu durchlaufenden Ämtern gehören:
4.1 Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- bzw. an Hauptschulen oder Volksschulen
4.1.1
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr. A 12 in die Ämter der Konrektorinnen und Konrektoren der BesGr. A 13 + AZ oder zur Zweiten Konrektorin bzw. zum Zweiten Konrektor der BesGr. A 13 + AZ
die Ämter der BesGr. A 12 + AZ und der BesGr. A 13;
4.1.2
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr. A 12 zur Rektorin bzw. zum Rektor der BesGr. A 13 + AZ
die Ämter der BesGr. A 12 + AZ und der BesGr. A 13;
4.1.3
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr. A 12 zur Beratungsrektorin bzw. zum Beratungsrektor der BesGr. A 13 + AZ
die Ämter der BesGr. A 12 + AZ und der BesGr. A 13;
4.1.4
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr. A 12 zur Seminarrektorin bzw. zum Seminarrektor als Leiterin oder Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Lehrkräften an Grundschulen bzw. an Hauptschulen der BesGr. A 13 + AZ
die Ämter der BesGr. A 12 + AZ und der BesGr. A 13;
4.1.5
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr. A 12 + AZ in die Ämter der Konrektorinnen und Konrektoren der BesGr. A 13 + AZ oder zur Zweiten Konrektorin bzw. zum Zweiten Konrektor der BesGr. A 13 + AZ
das Amt der BesGr. A 13;
4.1.6
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr. A 12 + AZ zur Rektorin bzw. zum Rektor der BesGr. A 13 + AZ
das Amt der BesGr. A 13;
4.1.7
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr. A 12 + AZ zur Beratungsrektorin bzw. zum Beratungsrektor der BesGr. A 13 + AZ
das Amt der BesGr. A 13;
4.1.8
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr. A 12 + AZ zur Seminarrektorin bzw. zum Seminarrektor als Leiterin oder Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Lehrern an Grundschulen bzw. an Hauptschulen der BesGr. A 13 + AZ
das Amt der BesGr. A 13;
4.1.9
bei der Beförderung einer Lehrkraft, die das Amt der Rektorin bzw. des Rektors einer Volksschule mindestens drei Jahre ausgeübt und dieses infolge schulorganisatorischer Maßnahmen verloren hat und nun eine Ausgleichszulage nach Art. 21 Abs. 1 Bayerisches Besoldungsgesetz – BayBesG erhält, in ein Amt der BesGr. A 13 + AZ bzw. der BesGr. A 14
das Amt der BesGr. A 13 bzw. die Ämter der BesGr. A 13 und der BesGr. A 13 + AZ;
4.1.10
bei der Beförderung aus einem der Ämter als Konrektorin bzw. Konrektor der BesGr. A 13 + AZ oder dem Amt einer Zweiten Konrektorin bzw. eines Zweiten Konrektors der BesGr. A 13 + AZ zur Rektorin bzw. zum Rektor der BesGr. A 14 + AZ
die Ämter der BesGr. A 14;
4.1.11
bei der Beförderung einer Rektorin bzw. eines Rektors der BesGr. A 13 + AZ in das Amt einer Rektorin bzw. eines Rektors der BesGr. A 14 + AZ
die Ämter der BesGr. A 14;
4.1.12
bei der Beförderung einer Seminarrektorin bzw. eines Seminarrektors der BesGr. A 13 + AZ in das Amt einer Rektorin bzw. eines Rektors der BesGr. A 14 + AZ
die Ämter der BesGr. A 14.
4.2 Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen bzw. für Sonderpädagogik
4.2.1
bei der Beförderung einer Studienrätin bzw. eines Studienrats im Förderschuldienst der BesGr. A 13 in das Amt der Beratungsrektorin bzw. des Beratungsrektors der BesGr. A 14
das Amt einer Studienrätin bzw. eines Studienrats im Förderschuldienst der BesGr. A 13 + AZ;
4.2.2
bei der Beförderung einer Studienrätin bzw. eines Studienrats im Förderschuldienst der BesGr. A 13 in ein Amt der BesGr. A 14 + AZ
die Ämter der BesGr. A 13 + AZ und der BesGr. A 14;
4.2.3
bei der Beförderung einer Studienrätin bzw. eines Studienrats im Förderschuldienst der BesGr. A 13 + AZ in ein Amt der BesGr. A 14 + AZ
die Ämter der BesGr. A 14;
4.2.4
bei der Beförderung einer Studienrätin bzw. eines Studienrats im Förderschuldienst der BesGr. A 13 + AZ, die bzw. der zur Leiterin bzw. zum Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik bestellt ist, in ein Amt der BesGr. A 15
die Ämter der BesGr. A 14 und der BesGr. A 14 + AZ;
4.2.5
bei der Beförderung einer Beratungsrektorin bzw. eines Beratungsrektors der BesGr. A 14 in ein Amt der BesGr. A 15
die Ämter der BesGr. A 14 + AZ;
4.2.6
bei der Beförderung von einem Amt der BesGr. A 14 + AZ in ein Amt der BesGr. A 15 + AZ
die Ämter der BesGr. A 15.
5. Beförderungen in Ämter für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Schulleiterstellvertreterinnen und Schulleiterstellvertreter
5.1 Grundsatz
Die Einstufung der Ämter von Schulleiterinnen bzw. Schulleitern und Schulleiterstellvertreterinnen bzw. Schulleiterstellvertretern an Volksschulen sowie an Förderschulen und Schulen für Kranke ist an eine bestimmte Schülerzahl geknüpft. Bei Schulen, die gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayEUG unter einer gemeinsamen Leitung geführt werden (z.B. anlässlich der Einführung der Mittelschule in Grund- und Hauptschulen geteilten ehemaligen Vollschulen), sind die Schülerzahlen der getrennten Schulen zusammenzuzählen. Beförderungen sind nur entsprechend der am 1. Oktober tatsächlich erreichten Schülerzahlen möglich. Die Übertragung der Funktion soll dessen ungeachtet bereits zu Schuljahresbeginn erfolgen.
5.2 Nachhaltige Sicherung der Schülerzahl
Die für die Beförderung erforderliche Schülerzahl muss nachhaltig gesichert sein. Bei der Neubesetzung einer Funktionsstelle (Ausschreibung) ist eine nachhaltige Sicherung gegeben, wenn die Schülerzahl in den nächsten drei Schuljahren ab Ausübung der Funktion nach der letzten amtlichen Statistik (Stichtag: 1. Oktober) voraussichtlich vorliegt. Dazu ist eine Prognose vorzunehmen. Als Grundlage für diese Prognose sind insbesondere die Geburtenzahlen, die Erfahrungswerte aus den Schullaufbahnentscheidungen sowie schulorganisatorische Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Prognose für die nachhaltige Sicherung der Schülerzahlen ist bei der Stellenausschreibung zu beachten. Zum Ernennungszeitpunkt muss die erforderliche Schülerzahl nach der letzten amtlichen Statistik (Stichtag: 1. Oktober) und der aktualisierten Prognose der Schuljahre nach Satz 2 noch vorliegen.
Bei einer Beförderung infolge gestiegener Schülerzahlen muss die Schülerzahl in den nächsten drei Schuljahren einschließlich des aktuellen Schuljahres (Stichtag: 1. Oktober) gesichert sein.
5.3 Ermittlung der Schülerzahl an Förderschulen
Bei der Ermittlung der erforderlichen Schülerzahl bleiben Schulvorbereitende Einrichtungen unberücksichtigt.
An einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine bzw. einer.
Sonderpädagogische Förderzentren gelten als sonstige Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung. Bei der Berechnung der für die Einstufung der Ämter in der Schulleitung maßgebenden Schülerzahl werden Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage des Lehrplans der Schule zur Lernförderung unterrichtet werden, und Schülerinnen und Schüler in Schulen bzw. Klassen für Kranke mit dem Faktor 0,67 berücksichtigt.
Bei der Einstufung von Schulleiterinnen bzw. Schulleitern und Schulleiterstellvertreterinnen bzw. Schulleiterstellvertretern der Förderschule wird für jeweils vier angefangene Lehrerwochenstunden, die im Rahmen der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste geleistet werden, eine Schülerin bzw. ein Schüler berechnet.
5.4 Erforderliche Qualifikation von Führungskräften
Für die Beförderung in Ämter für Schulleiterinnen und Schulleiter ist Voraussetzung, dass zur Qualifikation dieser Führungskräfte das Modul A des Ausbildungscurriculums belegt wurde oder dass gegebenenfalls die erfolgreiche Tätigkeit in einem Amt auf den geforderten Lehrgangsumfang angerechnet werden kann (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. Dezember 2006, KWMBl I 2007 S. 7).
5.5 Erforderliche dienstliche Beurteilungen
Für die Beförderung in Funktionsämter ist Voraussetzung, dass in der aktuellen dienstlichen Beurteilung neben einer
Sofern einzelne höherwertige Ämter nicht genannt sind, wird bei Bewerberinnen und Bewerbern aus diesen Ämtern kein Mindestprädikat verlangt.
5.5.1 Volksschule
5.5.1.1 Beförderung in Ämter der Schulleitung
Beförderung zur Konrektorin bzw. zum Konrektor der BesGr. A 13 + AZ (170,37 €) oder zur Zweiten Konrektorin bzw. zum Zweiten Konrektor der BesGr. A 13 + AZ (170,37 €)
für Lehrkräfte der BesGr. A 12 und BesGr. A 12 + AZ mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die den Anforderungen entspricht“ (EN)
Beförderung zur Konrektorin bzw. zum Konrektor der BesGr. A 13 + AZ (220,00 €)
für Lehrkräfte der BesGr. A 12 und der BesGr. A 12 + AZ mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
Beförderung zur Rektorin bzw. zum Rektor der BesGr. A 13 + AZ
für Lehrkräfte der BesGr. A 12 und BesGr. A 12 + AZ mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
Beförderung zur Rektorin bzw. zum Rektor der BesGr. A 14
mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) in einem Amt der BesGr. A 13 + AZ und grundsätzlich eine mindestens dreijährige Tätigkeit in dieser Funktion
Beförderung zur Rektorin bzw. zum Rektor der BesGr. A 14 + AZ
mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt“ (BG) aus dem Amt
einer Konrektorin bzw. eines Konrektors der BesGr. A 13 + AZ oder einer Rektorin bzw. eines Rektors der BesGr. A 13 + AZ oder
einer Seminarrektorin bzw. eines Seminarrektors der BesGr. A 13 + AZ
und eine mindestens dreijährige Tätigkeit in dieser Funktion
oder
mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) aus dem Amt
einer Rektorin bzw. eines Rektors der BesGr. A 14 oder
einer Seminarrektorin bzw. eines Seminarrektors der BesGr. A 14
und eine mindestens dreijährige Tätigkeit in dieser Funktion
5.5.1.2 Beförderung in Ämter für Seminarleiterinnen bzw. Seminarleiter
Beförderung zur Seminarrektorin bzw. zum Seminarrektor der BesGr. A 13 + AZ als Leiterin bzw. Leiter eines Seminars für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Hauptschulen
für Lehrkräfte der BesGr. A 12 oder BesGr. A 12 + AZ mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
Beförderung zur Seminarrektorin bzw. zum Seminarrektor der BesGr. A 14 als Leiterin bzw. Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Hauptschulen
mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) als Seminarrektorin bzw. Seminarrektor der BesGr. A 13 + AZ
5.5.1.3 Beförderung in Ämter für Beratungsrektorinnen bzw. Beratungsrektoren
Beförderung zur Beratungsrektorin bzw. zum Beratungsrektor der BesGr. A 13 + AZ als qualifizierte Beratungslehrerin bzw. qualifizierter Beratungslehrer an Grundschulen und Hauptschulen
für Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung und grundsätzlich einer Erweiterung der Ersten Staatsprüfung gemäß § 111 LPO I im Fach Beratungslehrkraft mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) im Amt einer Lehrerin bzw. eines Lehrers der BesGr. A 12 oder der BesGr. A 12 + AZ
Beförderung zur Beratungsrektorin bzw. zum Beratungsrektor der BesGr. A 13 + AZ als Systembetreuerin bzw. Systembetreuer an Volksschulen, wenn mindestens 60 Computerarbeitsplätze betreut werden
für Lehrkräfte der BesGr. A 12 oder der BesGr. A 12 + AZ mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
Beförderung zur Beratungsrektorin bzw. zum Beratungsrektor der BesGr. A 13 + AZ (auch als Koordinatorin bzw. Koordinator für die Schulberatung an Grund- und Hauptschulen)
für Lehrkräfte, die das Studium für das Lehramt an Grundschulen oder das Lehramt an Hauptschulen durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das an die Stelle eines Unterrichtsfaches getreten ist, erweitert haben, mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
– Beförderung zur Beratungsrektorin bzw. zum Beratungsrektor der BesGr. A 13 + AZ an Grundschulen und Hauptschulen
für Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung mit abgeschlossenem Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) im Amt einer Lehrerin bzw. eines Lehrers der BesGr. A 12 oder der BesGr. A 12 + AZ
– Beförderung zur Beratungsrektorin bzw. zum Beratungsrektor der BesGr. A 14 als Koordinatorin bzw. Koordinator für die Schulberatung an Grund- und Hauptschulen
mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) als Beratungsrektorin bzw. Beratungsrektor der BesGr. A 13 + AZ (Schulpsychologen mit abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie)
5.5.2 Förderschule und Schule für Kranke
5.5.2.1 Beförderung in Ämter der Schulleitung
Beförderung zur Sonderschulkonrektorin bzw. zum Sonderschulkonrektor der BesGr. A 14 + AZ oder zur Zweiten Sonderschulkonrektorin bzw. zum Zweiten Sonderschulkonrektor der BesGr. A 14 + AZ
für Studienrätinnen und Studienräte im Förderschuldienst der BesGr. A 13 mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
Beförderung zur Sonderschulrektorin bzw. zum Sonderschulrektor der BesGr. A 14 + AZ
– für Studienrätinnen bzw. Studienräte im Förderschuldienst der BesGr. A 13 in den letzten beiden periodischen Beurteilungen mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
– für Studienrätinnen bzw. Studienräte im Förderschuldienst (einschließlich Seminarleiterinnen und Seminarleiter) der BesGr. A 13 + AZ in der letzten periodischen Beurteilung mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB)
Beförderung zur Sonderschulkonrektorin bzw. zum Sonderschulkonrektor der BesGr. A 15 oder zur Sonderschulrektorin bzw. zum Sonderschulrektor der BesGr. A 15
– für Studienrätinnen bzw. Studienräte im Förderschuldienst der BesGr. A 13 + AZ, die zur Leiterin bzw. zum Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik bestellt sind, mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) sowie eine mindestens dreijährige Bewährung in dieser Tätigkeit
– für Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber (aus dem Bereich der Förderschulen) der BesGr. A 14 entweder in den letzten beiden periodischen Beurteilungen mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) oder in der letzten Beurteilung mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt“ (BG) sowie jeweils eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der bisherigen Funktion
– für Seminarrektorinnen bzw. Seminarrektoren, Institutsrektorinnen bzw. Institutsrektoren, Sonderschulkonrektorinnen bzw. Sonderschulkonrektoren, Zweite Sonderschulkonrektorinnen bzw. Zweite Sonderschulkonrektoren sowie Sonderschulrektorinnen bzw. Sonderschulrektoren der BesGr. A 14 + AZ mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) sowie jeweils eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der bisherigen Funktion
Beförderung zur Sonderschulrektorin bzw. zum Sonderschulrektor der BesGr. A 15 + AZ
– für Sonderschulrektorinnen bzw. Sonderschulrektoren, Sonderschulkonrektorinnen bzw. Sonderschulkonrektoren, Zweite Sonderschulkonrektorinnen bzw. Zweite Sonderschulkonrektoren, Seminarrektorinnen bzw. Seminarrektoren oder Institutsrektorinnen bzw. Institutsrektoren der BesGr. A 14 + AZ mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt“ (BG) sowie jeweils eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der bisherigen Funktion
– für Sonderschulrektorinnen bzw. Sonderschulrektoren, Sonderschulkonrektorinnen bzw. Sonderschulkonrektoren der BesGr. A 15 mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) sowie jeweils eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der bisherigen Funktion
5.5.2.2 Beförderung in Ämter für Seminarleiterinnen bzw. Seminarleiter
Bestellung zur Leiterin bzw. zum Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Lehrkräften für Sonderpädagogik
für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) als Studienrätin bzw. Studienrat im Förderschuldienst der BesGr. A 13 oder der BesGr. A 13 + AZ.
Die Reihenfolge von Beförderungen in das Amt der Seminarrektorin bzw. des Seminarrektors der BesGr. A 14 + AZ wird unbeschadet der Zuständigkeit der Regierungen als Ernennungsbehörde vom Staatsministerium festgelegt.
5.5.2.3 Beförderung in Ämter für Beratungsrektorinnen bzw. Beratungsrektoren
Beförderung zur Beratungsrektorin bzw. zum Beratungsrektor der BesGr. A 14 an Förderschulen und Schulen für Kranke
für Schulpsychologinnen bzw. Schulpsychologen mit einem abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern sowie mindestens der Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ (UB) im Amt als Studienrätin bzw. Studienrat der BesGr. A 13.
6. Fachoberlehrerinnen bzw. Fachoberlehrer als Seminarleiterinnen bzw. Seminarleiter
Voraussetzung für die Übertragung des Amtes
7. Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer als Seminarleiterinnen bzw. Seminarleiter
Voraussetzung für die Übertragung des Amtes
8. Übertragung des Amtes Fachoberlehrerin bzw. Fachoberlehrer der BesGr. A 12 an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung
Für die Beförderung von gewerblichen Fachlehrerinnen bzw. Fachlehrern an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung in die BesGr. A 12 gelten grundsätzlich die Beförderungsrichtlinien der beruflichen Schulen. Das Staatsministerium bestimmt in diesem Rahmen die Reihenfolge der möglichen Beförderungen.
9. Übertragung des Amtes Förderlehrerin bzw. Förderlehrer der BesGr. A 11
Voraussetzung für die Übertragung des Amtes Förderlehrerin bzw. Förderlehrer als Koordinatorin bzw. Koordinator fachlicher Aufgaben und als Fachberaterin bzw. Fachberater der Schulaufsicht auf Schulamtsebene der BesGr. A 11 ist in der aktuellen dienstlichen Beurteilung neben einer entsprechenden Verwendungseignung mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt“ (BG).
10. Staatliche Lehrkräfte und Förderlehrkräfte an privaten Volksschulen sowie privaten Förderschulen und Schulen für Kranke
10.1 Grundsatz
Staatliche Lehrkräfte und Förderlehrkräfte, die privaten Volksschulen oder privaten Förderschulen und Schulen für Kranke zugeordnet sind, werden unter den gleichen Voraussetzungen befördert wie die Lehrkräfte und Förderlehrkräfte an staatlichen Volksschulen sowie Förderschulen und Schulen für Kranke.
10.2 Schulleiterinnen bzw. Schulleiter und Schulleiterstellvertreterinnen bzw. Schulleiterstellvertreter
Bestellt ein Träger einer privaten Volksschule, einer privaten Förderschule oder Schule für Kranke eine staatliche Lehrkraft im Beamtenverhältnis zur Schulleiterin bzw. zum Schulleiter oder zur Schulleiterstellvertreterin bzw. zum Schulleiterstellvertreter, kann diese unter folgenden Voraussetzungen in ein entsprechendes Amt befördert werden:
– Die Funktionsstelle war im nichtamtlichen Teil des amtlichen Schulanzeigers ausgeschrieben
– Der Schulträger hat ein Auswahlverfahren durchgeführt, das dem in diesen Richtlinien festgelegten Verfahren entspricht; dabei kann der private Schulträger Bewerberinnen und Bewerber ablehnen, die nach seinen allgemein festgelegten Grundsätzen bei ihm nicht als Lehrkraft beschäftigt werden können.
Der Schulträger legt der Ernennungsbehörde die Stellenausschreibung, die eingegangenen Bewerbungen sowie die Aufzeichnungen über die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor. Stellt die Ernennungsbehörde fest, dass die Auswahlentscheidung entsprechend den vorstehenden Grundsätzen erfolgt ist und die Beförderungsvoraussetzungen im Übrigen gegeben sind, ist die Beförderung vorzunehmen.
11. Lehrkräfte und Förderlehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis
Lehrkräfte und Förderlehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, können unter den gleichen Voraussetzungen wie Lehrkräfte und Förderlehrkräfte im Beamtenverhältnis mit der Wahrnehmung von Funktionen beauftragt werden.
Eine Höhergruppierung der Lehrkräfte und Förderlehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis ist zu den maßgebenden Beförderungszeitpunkten für vergleichbare verbeamtete Lehrkräfte möglich. Für die Berechnung der erforderlichen „Dienstzeit“ gelten die Bestimmungen des Leistungslaufbahngesetzes entsprechend.
12. Ausnahmen
Die Regierungen können Ausnahmen von den erforderlichen Bewertungsstufen
13. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2011 in Kraft.
Gleichlautende und entgegenstehende Regelungen werden zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Insbesondere tritt außer Kraft die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Juni 2009 (KWMBl S. 216).
Erhard
Ministerialdirektor
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