Richtlinie zur Förderung von Investitionen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Grundschulkinder
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie zur Förderung von Investitionen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Grundschulkinder

¹Der Freistaat Bayern gewährt im Rahmen eines Sonderprogramms nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) Zuwendungen zu Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Grundschulkinder in einer Kindertageseinrichtung nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG). ²Die Festsetzung der Förderung erfolgt auf Grundlage der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften (insbesondere die VV Nr. 14 zu Art. 44 BayHO) und der Zuweisungsrichtlinie (FAZR), soweit in dieser Richtlinie nichts Anderes geregelt ist. ³Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Förderung

Die Förderung dient der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Grundschulkinder, um ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen für diese Altersgruppe bereitstellen zu können.

2.  Gegenstand der Förderung

¹Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen (Neubau, Ausbau, Umbau) zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Grundschulkinder in Kindertageseinrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG. ²Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieser Richtlinie sind solche, die neu entstehen. ³Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten sowie Ausstattungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.

3.  Zuwendungsempfänger

¹Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. ²Sofern eine Maßnahme im Sinne von Nr. 2 von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Baukostenzuschuss beteiligt, erhält die Kommune eine Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie. ³Die Weiterleitung der Förderung an freigemeinnützige oder sonstige Träger durch die Gemeinden richtet sich nach VV Nr. 13 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zu Art. 44 BayHO – VVK).

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  Grundvoraussetzung

Die Förderung nach dieser Richtlinie setzt eine grundsätzliche Förderfähigkeit der Bauinvestition nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) in Verbindung mit der FAZR voraus.

4.2  Zeitlicher Rahmen

¹Gefördert werden nur Vorhaben, die noch nicht begonnen wurden oder für die nach dem 10. September 2018 durch die zuständige Regierung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wurde. ²Bei Investitionsvorhaben, die in selbstständige Abschnitte aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnitts möglich, wenn allein dafür die Förderkriterien erfüllt sind. ³Als Beginn eines Investitionsvorhabens gilt der Abschluss eines zur Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. ⁴Investitionen sind bis spätestens 30. Juni 2024 vollständig abzuschließen. ⁵Als Abschluss einer Baumaßnahme gilt die bauliche Fertigstellung und Übergabe des Bauwerks an den Nutzer.

4.3  Zweckbindung

¹Die Zweckbindung der Fördermittel für Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre. ²Für die Zeit der nicht zweckentsprechenden Verwendung der Investitionen ist die Zuwendung anteilig zurückzuzahlen. ³Der Maßnahmeträger weist in der Einrichtung angemessen auf die Landesförderung hin.

4.4  Fachliche Voraussetzungen

¹Die Kommunen, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt werden soll, müssen die Bedarfsnotwendigkeit der Maßnahme gemäß dem BayKiBiG feststellen. ²Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtungen bei Inbetriebnahme ferner die übrigen Fördervoraussetzungen des BayKiBiG erfüllen.

4.5  Maßnahmen freigemeinnütziger und sonstiger Träger

¹Sofern eine Maßnahme im Sinne von Nr. 2 von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger durchgeführt wird, ist die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel die FAZR beziehungsweise die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Voraussetzung für die staatliche Förderung. ²Die Zuwendungsempfänger haben die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die freigemeinnützigen oder sonstigen Träger in geeigneter Weise sicherzustellen.

5.  Art und Umfang der Zuwendung

5.1  Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung, die nach Maßgabe der Nr. 5.3 der Höhe nach begrenzt wird.

5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

Die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt entsprechend der FAZR.

5.3  Höhe der Förderung

¹Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 6 000 Euro pro zu schaffendem Betreuungsplatz. ²Der Eigenanteil der Kommune muss mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. ³Übersteigt die staatliche Gesamtzuwendung nach Art. 10 BayFAG und dieser Richtlinie 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist vorrangig die Förderung nach Satz 1 zu kürzen.

5.4  Mehrfachförderung

¹Eine Förderung nach anderen Förderprogrammen schließt insoweit die Förderung nach dieser Richtlinie aus. ²Dies gilt nicht für die Förderung nach Art. 10 BayFAG. ³Verschiedene Förderprogramme können im Übrigen bezogen auf eine Baumaßnahme in Anspruch genommen werden, wenn eine sachliche Differenzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben getroffen werden kann (zum Beispiel nach Plätzen beziehungsweise Altersgruppen).

6.  Antragstellung und Bewilligung

6.1  Verwaltungsvorschriften

¹Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. ²Im Zuwendungsbescheid ist insbesondere auf die Einhaltung der Bestimmungen ANBest-K, die dem Bescheid als Anlage beigefügt werden, hinzuweisen. ³Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.

6.2  Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörden sind die Regierungen.

6.3  Antrag

¹Für eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ein Antrag nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO erforderlich. ²Zuwendungsempfänger haben die Anträge an die örtlich zuständigen Regierungen zu richten. ³Kreisangehörige Gemeinden haben einen Abdruck des Antrags an die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden.

6.4  Maximal zu schaffende Plätze

Förderfähig sind maximal 10 000 Plätze, gerechnet seit 11. September 2018.

6.5  Abruf der Mittel

¹Die Auszahlung der Fördermittel kann grundsätzlich entsprechend dem nachgewiesenen Baufortschritt beantragt werden; der Zeitpunkt der Auszahlung ist abhängig von der Verfügbarkeit entsprechender Ausgabemittel. ²Die Förderbescheide werden nach Maßgabe des Eingangs der vollständigen Förderanträge erteilt. ³Bei gleichzeitig eingegangenen Förderanträgen ist der Zeitpunkt der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung maßgebend.

6.6  Mitteilungspflichten der Regierungen

Die Regierungen übersenden dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres Übersichten über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel (Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, Anzahl der zusätzlichen Betreuungsplätze für Grundschulkinder, das geförderte Investitionsvolumen, Höhe der bereitgestellten und ausgezahlten Mittel).

7.  Prüfungsrecht

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

8.  Datenschutz

¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die jeweils zuständige Regierung ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Regierung erfüllt.

9.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung zum 1. Februar 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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