FORSTZUSR 2021: Richtlinie zur Förderung projektbezogener Maßnahmen der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms
1. Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
1.1 Rechtsgrundlagen
¹Grundlagen dieser Richtlinie sind
– die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen,
– der in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz – GAKG) erlassene Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils gültigen Fassung,
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§ 5 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz) in Form des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“,
– die §§ 15 bis 17, 37 und 41 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG),
– die Art. 20 bis 22 und Art. 40 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG),
– das Bayerische Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG),
– die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die Verwaltungsvorschriften (VV) hierzu.
²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2 Zuwendungszweck
¹Zweck der Zuwendung ist es, die Ziele des Art. 1 BayWaldG auf in Bayern gelegenen Waldflächen zu verwirklichen, insbesondere die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse (FZus) in ihren Aufgaben nach dem BWaldG zu unterstützen und zu fördern. ²Die FZus als privatrechtliche Selbsthilfeeinrichtungen von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern verfolgen den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengrößen, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, der unzureichenden Walderschließung oder anderer Strukturmängel zu überwinden. ³Hierzu zählt auch, in der Gesellschaft das Bewusstsein und die Akzeptanz für nachhaltige Waldbewirtschaftung und ordnungsgemäße Forstwirtschaft, besonders auch durch FZus, zu schaffen. ⁴Darüber hinaus stärken die FZus die Produktions- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft bei zunehmenden Konzentrationsprozessen auf der Abnehmerseite durch fortlaufende Modernisierung und durch fachliches Wissen. ⁵Bei der Vergabe der Mittel können forstpolitische Förderschwerpunkte gebildet werden. ⁶Als solche gelten grundsätzlich Maßnahmen zur Stabilisierung der Wälder gegen die fortschreitenden Klimaänderungen sowie zur Beseitigung oder Verhinderung von Katastrophen- und Folgeschäden und zur Vorbeugung von Schadereignissen. ⁷Dazu kann das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) die Fördersätze und Zuschläge reduzieren oder streichen oder Fördermaßnahmen aussetzen.
2. Gegenstand der Förderung
¹Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die von den nach BWaldG anerkannten FZus, den Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) oder Forstwirtschaftlichen Vereinigungen (FV), für ihre ordentlichen Mitglieder auf deren in Bayern gelegenen Mitgliedsflächen im satzungsgemäß definierten Vereins- oder Geschäftsgebiet durchgeführt werden und die ihren Mitgliedern die Möglichkeiten für die Nutzung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder sichern. ²Dabei werden Anteile von Bund und Land von der Förderung ausgeschlossen. ³Maßnahmen für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, die keine ordentlichen Mitglieder sind, sind ausschließlich nach den Nrn. 2.4, 2.2.5.3 und 2.2.9 zuwendungsfähig.
2.1 Zuwendungsfähige Investitionen der FZus
2.1.1 Beschaffung von Maschinen und Geräten
Zuwendungsfähig ist die erstmalige Beschaffung neuer oder neuwertiger Maschinen und Geräte inklusive Zubehör für forstliche Betriebsarbeiten einschließlich des Transports von Rohholz sowie der Be- und Verarbeitung einfachster Art.
2.1.2 Errichtung von Betriebsgebäuden und Anlagen
Zuwendungsfähig ist die erstmalige Errichtung von Betriebsgebäuden samt Anlagen und dazugehöriger technischer Einrichtung einschließlich der Ausgaben für vorbereitende Untersuchungen und Gutachten, wenn die Errichtung im Zusammenhang mit der energetischen Verwertung von Waldholz (kein Sägerestholz) aus den Waldflächen der Mitglieder steht und/oder zur Lagerung, Mengen- und/oder Qualitätsermittlung sowie der Erzeugung vermarktungsfähiger Produkte und Produktionseinheiten dient.
2.1.3 Erwerb von Grundstücken für Holzlager- und Aufbereitungsplätze
Zuwendungsfähig ist der Erwerb der zur erstmaligen Anlage von Holzlager- und Auf-bereitungsplätzen unmittelbar benötigten Grundstücke.
2.1.4 Investition in EDV-Anlagen und Software
Zuwendungsfähig ist die erstmalige Investition in notwendige EDV-Anlagen und Software zur Zusammenfassung des Holzangebotes, zur Holzvermarktung, zur Mitgliederverwaltung und -beratung sowie zur Verwaltung der zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben notwendigen Datenbestände, die mit vertretbarem und gemeinüblichem Aufwand nicht selbst erfasst bzw. erzeugt werden können, einschließlich der Ausgaben für die vorbereitende Konzeption und Beratung hierzu.
2.2 Zuwendungsfähige Projekte der FBG
2.2.1 Entgeltliche vertragliche Übernahme der treuhänderischen Verwaltung von Mitgliedsflächen (Waldbewirtschaftungs- und Waldpflegeverträge)
Zuwendungsfähig ist die entgeltliche vertragliche Übernahme der treuhänderischen Verwaltung von Mitgliedsflächen im Privatwald (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 BayWaldG) zur sachgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung sowie zur Überwindung von strukturell begründeten Bewirtschaftungshemmnissen.
2.2.1.1 Einfacher Waldbewirtschaftungsvertrag
Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für die Vorbereitung, den Abschluss, die Organisation, die Erfüllung und die Verwaltung von Waldpflegeverträgen mit einem Pauschalsatz je gültigem Vertrag je Kalenderjahr.
2.2.1.2 Umfassender Waldpflegevertrag
¹Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für die Vorbereitung, den Abschluss, die Organisation, die Erfüllung und die Verwaltung von umfassenden Dienstleistungsverträgen einschließlich der betriebsbezogenen Beratung durch forstfachlich qualifiziertes Personal mit einem Pauschalsatz je Hektar Vertragsfläche und vollem Kalenderjahr. ²Für Verträge mit stark zersplitterten Waldflächen werden gestaffelte Zuschläge in Abhängigkeit vom Grad der Parzellierung gewährt. ³Erstmalig abgeschlossene umfassende Waldpflegeverträge unter fünf Hektar werden zusätzlich mit einer einmaligen Einstiegsprämie gefördert.
2.2.2 Überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes
¹Zuwendungsfähig ist die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes im Wege der Vermittlung und/oder Vermarktung durch bei der FBG sozialversicherungspflichtig angestelltes bzw. beschäftigtes Personal. ²Die Aufgabenerfüllung durch Geschäftsbesorgung ist nicht zuwendungsfähig. ³Die Aufwendungen für die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes einschließlich der damit verbundenen betrieblichen Beratung werden mit einem leistungs-, struktur- und baumartenabhängigen Fördersatz je Festmeter vermittelter oder vermarkteter Holzmenge nach Maßgabe der
2.2.2.1 Strukturabhängige Zu- und Abschläge
Bei der Förderung können strukturabhängige Zu- und Abschläge gewährt werden.
2.2.2.2 Baumartabhängige Zu- und Abschläge
Bei der Förderung können baumartabhängige Zu- und Abschläge gewährt werden.
2.2.3 Submissionen und Versteigerungen
¹Zuwendungsfähig ist der Aufwand für die Beratung zur und die Organisation der fachgerechten und wertorientierten Holzverwertung bei der Aushaltung und Sortierung von Wertholz sowie bei dessen marktgängiger Aufbereitung und der fachgerechten Bereitstellung zur Vermarktung bei öffentlichen Submissionen und Versteigerungen. ²Ziel ist die Steigerung der Wertschöpfung und die Schaffung eines Bewusstseins für die Vielfältigkeit und Wertigkeit des Rohstoffes Holz, vor allem auch im stark auf den Eigenverbrauch ausgerichteten Klein- und Kleinstprivatwald.
2.2.4 Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Funktionsträger
¹Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen der FBG für die Teilnahme von Beschäftigten sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern an ein- und mehrtägigen Lehrgängen der Bayerischen Waldbauernschule sowie an anerkannten Informations- und Fortbildungsprogrammen der FV, soweit diese zu einer besseren Aufgabenerledigung beitragen können. ²Allgemein freigegebene Themenbereiche sind im jeweils gültigen Merkblatt zur FORSTZUSR 2021 aufgeführt. ³Das StMELF kann darüber hinaus auch andere überregionale Veranstaltungen und Lehrgänge als zuwendungsfähig anerkennen.
2.2.5 Mitgliederinformation und -mobilisierung
¹Zuwendungsfähig sind Aufwendungen für die unter den Nrn. 2.2.5.1 bis 2.2.5.3 beschriebenen Maßnahmen zur fachlichen Information, Fortbildung und Mobilisierung der Mitglieder bzw. zur Mitgliederwerbung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben. ²Dabei erfolgen die Zuwendungen für Aufwendungen für die Erfüllung des Mindeststandards nach Nr. 4.2.8 nach maßnahmenbezogenen Pauschalsätzen je ordentlichem Mitglied und Kalenderjahr. ³Zuwendungen für Aufwendungen für Maßnahmen, die über die geforderten Mindeststandard hinausgehen, werden mit maßnahmenspezifischen Pauschalsätzen getätigt.
2.2.5.1 Regelmäßige Fachinformation durch Druckerzeugnisse
Zuwendungsfähig sind Aufwendungen für Konzeption, Redaktion, Aufbereitung, Drucklegung und Versand von Druckerzeugnissen, deren Inhalte der satzungsgemäßen Aufgabenstellung der FBG entsprechen und die regelmäßig allen ordentlichen Mitgliedern und an der Mitgliedschaft interessierten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern zu deren Information bzw. Mobilisierung zugestellt werden.
2.2.5.2 Fachinformation, Mitgliedermobilisierung und Mitgliederwerbung über digitale Medien
Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für Konzeption, Redaktion und laufende Aktualisierung einer Homepage für die Mitglieder und für an der Mitgliedschaft interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer inklusive der Aufwendungen für die Bearbeitung von Anfragen sowie für regelmäßige Informationsverteilung in Form eines elektronischen Newsletters.
2.2.5.3 Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen für ordentliche Mitglieder sowie für interessierte Waldbesitzer
¹Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für Konzeption, Vor- und Nachbereitung und Durchführung von Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen für ordentliche Mitglieder sowie für an der Mitgliedschaft interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durch bei der FBG sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Fachpersonal. ²Die Aufgabenerfüllung durch Dritte wird nicht gefördert.
2.2.6 Organisation und Betrieb von Informationsständen
Zuwendungsfähig ist die Teilnahme an Messen, Märkten und Ausstellungen und Ähnlichem mit einem Informationsstand, wenn dies der Information von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern über Ziele und Aufgaben der FBG, der Werbung von Neumitgliedern sowie der Steigerung des Holzabsatzes dient.
2.2.7 Qualitätssicherung bei der Pflanz- und Saatgutbeschaffung
¹Zuwendungsfähig ist der Aufwand für die Qualitätssicherung bei der Beschaffung von Pflanz- und Saatgut mit einer Pauschale je Mitglied und Bestellung insbesondere im Hinblick auf standortsangepasste Herkunft, dem Verwendungszweck angepasste Sortimente, allgemeine Pflanzenqualität und frische sowie sachgemäßes Vorgehen bei Lagerung und Transport. ²Für den Mehraufwand bei der Qualitätssicherung zertifizierter Pflanzen wird zusätzlich ein Zertifizierungszuschlag gewährt.
2.2.8 Mitwirkung bei der praxisbezogenen Ausbildung des forstlichen Nachwuchses
Zuwendungsfähig ist der Aufwand für die praxisbezogene Betreuung von forstlichem Nachwuchs (Forstreferendarinnen und Forstreferendare, Forstanwärterinnen und Forstanwärter, Forsttechnikerinnen und Forsttechniker) im Rahmen fachpraktischer Ausbildungsabschnitte sowie von Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen eines forstlichen Hochschulstudiums beziehungsweise von Praktikantinnen und Praktikanten der Fach- und Berufsoberschulen mit Praktikumsschwerpunkt „Forstwirtschaft“.
2.2.9 Informationsveranstaltungen für an der Waldbewirtschaftung interessierte Bürgerinnen und Bürger
Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für Konzeption, Vor- und Nachbereitung und Durchführung von Informationsveranstaltungen für an der Waldbewirtschaftung interessierte Bürgerinnen und Bürger, um das Bewusstsein und die Akzeptanz zu schaffen für nachhaltige Waldbewirtschaftung und ordnungsgemäße Forstwirtschaft.
2.3 Zuwendungsfähige Projekte der FV
2.3.1 Koordinierung und Durchführung des überregionalen Holzabsatzes
2.3.1.1 Grundförderung
Zuwendungsfähig sind mit einem festmeterbezogenen Fördersatz alle Maßnahmen, die der Vorbereitung, dem Abschluss und der Erfüllung von Rahmenvereinbarungen und Kaufverträgen im Auftrag der ordentlichen Mitglieder dienen.
2.3.1.2 Koordinierung und Durchführung des überregionalen Holzabsatzes mit forstfachlich qualifiziertem Personal
Erfolgt die Maßnahme durch forstfachlich qualifiziertes, bei der Vereinigung angestelltes bzw. beschäftigtes Personal, erhöht sich der Fördersatz.
2.3.1.3 Baumartenabhängige Zu- und Abschläge
Es können baumartenabhängige Zu- und Abschläge gewährt werden.
2.3.2 Informationsveranstaltungen und Fortbildungsprogramme der FV für Beschäftigte und Funktionsträger der FBG
¹Zuwendungsfähig sind Veranstaltungen der FV für Beschäftigte und Funktionsträger der FBG, wenn das Thema der Veranstaltung entweder mit dem Aufgabenkatalog anerkannter Zusammenschlüsse nach § 17 BWaldG in Verbindung steht oder grundsätzliche bzw. aktuelle Fragen der Strukturentwicklung oder Professionalisierung der forstlichen Selbsthilfeeinrichtungen betrifft. ²Mit einem Pauschalsatz je Veranstaltung sind die Aufwendungen für deren Konzeption, Vor- und Nachbereitung und Durchführung zuwendungsfähig.
2.3.3 Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Funktionsträger
¹Zuwendungsfähig ist die Teilnahme an ein- und mehrtägigen Lehrgängen der Bayerischen Waldbauernschule sowie an den anerkannten Informations- und Fortbildungsprogrammen anderer FVen, soweit diese zu einer besseren Aufgabenerledigung beitragen können. ²Das StMELF kann darüber hinaus im Einzelfall auch andere überregionale Veranstaltungen und Lehrgänge als zuwendungsfähig anerkennen.
2.3.4 Organisation und Betrieb von Informationsständen
Zuwendungsfähig ist die Teilnahme an Veranstaltungen wie Messen, Märkten und Ausstellungen mit einem Informationsstand, die insbesondere Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer über Ziele und Aufgaben von FZus sowie die Steigerung des Holzabsatzes informieren sollen.
2.3.5 Mitgliederinformation und Interessensvertretung über digitale Medien
Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für Konzeption, Redaktion und laufende Aktualisierung einer Homepage für die Mitglieder, Kunden sowie interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer inklusive der Aufwendungen für die regelmäßige Informationsverteilung in Form eines elektronischen Newsletters im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben.
2.4 Strukturverbessernde Einzelprojekte der FBG
¹Zuwendungsfähig sind Projekte, die innerhalb eines definierten Projektgebietes und einer festgelegten Laufzeit darauf ausgelegt sind,
– einen konkreten Strukturmangel bzw. mehrere konkrete Strukturmängel zu überwinden,
– die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen zu verbessern oder
– einem besonderen öffentlichen Interesse im Aufgabenspektrum der anerkannten FBG in konkreter Weise zu dienen.
²Zuwendungen für Beratungsleistungen im Rahmen der als förderwürdig anerkannten Projekte erfolgen durch gestaffelte Pauschalen je Waldbesitzerin/je Waldbesitzer bzw. ordentlichem Mitglied.
2.5 Nicht zuwendungsfähige Maßnahmen (Projekte und Investitionen)
Folgende Maßnahmen sind nicht zuwendungsfähig:
– Maßnahmen, die als Folge von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften ausgelöst worden sind, die vom Zuwendungsempfänger zu vertreten sind oder die im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt stehen,
– Maßnahmen, die von einzelnen Mitgliedern bzw. für einzelne Mitglieder vorgenommen oder getragen werden,
– Maßnahmen, die nicht allen Mitgliedern gleichermaßen zur Verfügung stehen (eine räumliche Abgrenzung gleichartiger Investitionsgüter bzw. die Ausweisung von Projektgebieten und die Definition von Zielgruppen bei Projekten ist zulässig),
– Investitionen, deren wirtschaftlicher Einsatz nicht gegeben oder deren Bedarf nicht ausreichend begründet ist,
– Investitionen für Wohnbauten, Werkwohnungen und Verwaltungsräume im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nrn. 2.1.2 bis 2.1.4,
– Investitionen für selbst fahrende Maschinen (z. B. Lastkraftwagen, Harvester oder Forwarder),
– Investitionen für Kleingeräte wie z. B. Motorsägen, Freischneider, Greifzüge,
– Investitionen für Kleintransporter oder Kombiwagen zur Beförderung von Arbeitskräften und Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Hilfsstoffen,
– Investitionen für die Beschaffung von Schutzhütten und Schutzwagen für Beschäftigte,
– Investitionen für Mobiltelefone und Standardsoftware (Office-Programme),
– Ausgaben für Ersatzteile und Ersatzbeschaffungen (die Beschaffung von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen technischen Einrichtungen mit wesentlichen sicherheitstechnischen Neuerungen oder mit wesentlich verbesserter Leistung gilt nicht als Ersatzbeschaffung; im Fall der Beschaffung von Hard- und Software müssen darüber hinaus die vom StMELF mit gesondertem Schreiben definierten Mindestanforderungen eingehalten werden),
– Investitionen nach Nr. 2.1, sofern diese von anderen Institutionen oder Gesellschaftsformen, auch solchen, an denen der FZus beteiligt ist (z. B. Tochtergesellschaften), genutzt oder auch nur mitgenutzt werden,
– die Zusammenfassung von Holzmengen einer Tochtergesellschaft der FBG durch die FBG nach Nrn. 2.2.2 und 2.2.3,
– die überregionale Koordinierung des Absatzes von Holzmengen einer Tochtergesellschaft einer FBG durch die FV nach Nr. 2.3.1.
3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die nach § 18 BWaldG anerkannten FBG bzw. die nach § 38 BWaldG anerkannten FV sowie die diesen gleichgestellten FZus im Sinn des BWaldG.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
4.1.1 Effizienz
¹FZus müssen die im Sinne dieser Richtlinie geltenden und vom StMELF festgesetzten allgemeinen und maßnahmenbezogenen Effizienzkriterien erfüllen. ²Sind Effizienzkriterien einmalig oder wiederholt nicht erfüllt, werden gestaffelte Abschläge vorgenommen (Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4.1 der Anlage 2).
4.1.2 Personelle und fachliche Professionalisierung
¹FZus sind nur zuwendungsfähig, wenn sie eigenes forstfachlich qualifiziertes Personal sozialversicherungspflichtig beschäftigen. ²Dies gilt nicht für Maßnahmen der FV nach den Nrn. 2.1 und 2.3, vorausgesetzt, dass forstfachlich qualifiziertes Personal zum Einsatz kommt.
4.1.3 Wirtschaftlichkeit und sachgemäße Ausführung bei Eigenregie
Arbeiten in Eigenregie sind nur dann zuwendungsfähig, wenn die sachgemäße und wirtschaftliche Ausführung gewährleistet ist.
4.2 Besondere Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen für die verschiedenen Maßnahmen
4.2.1 Zuwendungen für die Beschaffung von Maschinen und Geräten nach Nr. 2.1.1
¹Für die Maschinen und Geräte muss eine Konformitätserklärung (CE) vorliegen. ²Bei Maschinen, die mit einem Betriebsstundenzähler ausgestattet werden können, ist ein solcher anzubringen. ³Die Anschaffung muss inhaltlich und/oder räumlich ein neues Betätigungsfeld erschließen. ⁴Als „neuwertig“ gelten grundsätzlich nur Vorführmaschinen und -geräte.
4.2.2 Zuwendungen für die Errichtung von Betriebsgebäuden und Anlagen nach Nr. 2.1.2
¹Ausgaben für vorbereitende Untersuchungen sowie der Erarbeitung und Einführung von Logistik- und Vermarktungskonzepten dürfen 15 % der Gesamtausgaben nicht übersteigen. ²Projekte mit einem Zuwendungsbedarf von mehr als 30 000 Euro (netto) bedürfen der vorherigen Zustimmung des StMELF. ³Die Lagerkapazität für die zur energetischen Verwertung vorgesehenen Holzmengen soll grundsätzlich eine Kapazität von 25 % der kalkulierten jährlichen Gesamtbereitstellung des betreffenden Sortimentes der FBG nicht überschreiten. ⁴Ausnahmen können im Einzelfall durch das StMELF genehmigt werden.
4.2.3 Zuwendungen für die Investition in EDV-Anlagen und Software nach Nr. 2.1.4
¹Investitionen im Zusammenhang mit der Fusionierung von FBG gelten als Erstinvestition. ²Die Antragstellung kann bis ein Jahr nach der Fusion erfolgen. ³Ausgaben für die vorbereitende Konzeption dürfen 15 % der Gesamtausgaben (netto) nicht übersteigen.
4.2.4 Zuwendungen für die Übernahme der Waldbewirtschaftung nach Nr. 2.2.1 (Waldbewirtschaftungs- und Waldpflegeverträge)
¹Im vertraglich vereinbarten Leistungskatalog muss der Waldschutz umfassend enthalten sein. ²Dazu gehört insbesondere die Borkenkäferkontrolle sowie ggf. die Organisation der Bekämpfung. ³Für den umfassenden Waldschutz darf es keine Einschränkungen geben. ⁴Die Verträge bedürfen der Schriftform. ⁵Die Mindestlaufzeit der Verträge muss ein Jahr umfassen. ⁶Für jeden Vertrag wird ein jährlicher Zuschuss gewährt. ⁷Je Mitglied kann nur ein Vertrag berücksichtigt werden. ⁸Vertragspartner muss die FBG sein (Name und Rechnung).
4.2.4.1 Zuwendungen für einfache Waldbewirtschaftungsverträge nach Nr. 2.2.1.1
¹Eine Zuwendung für während eines Kalenderjahres abgeschlossene oder laufende Waldbewirtschaftungsverträge ist möglich. ²Eine Zuwendung nach Nr. 2.2.1.1 schließt die Förderung nach Nr. 2.2.1.2 aus und umgekehrt.
4.2.4.2 Zuwendungen für umfassende Waldpflegeverträge nach Nr. 2.2.1.2
¹Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Waldpflegevertrag das gesamte Förderjahr (Kalenderjahr) über besteht und dabei die Verkehrssicherungspflicht uneingeschränkt übernommen wird. ²Die geförderte Pflegevertragsfläche gemäß Nr. 2.2.1.2 wird bei der Berechnung der anrechenbaren Stellenanteile im Rahmen der Maßnahme nach Nr. 2.2.2 (überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes) in Abzug gebracht (siehe Anlage 2). ³Der Grad der Parzellierung wird je Vertrag an der Durchschnittsgröße aller vom Vertrag erfassten Einzelwaldparzellen gemessen. ⁴Dabei ist nicht die Zahl der Waldflurstücke nach Liegenschaftskataster entscheidend, sondern die Zahl der untereinander nicht unmittelbar verbundenen Waldparzellen. ⁵Waldparzellen werden dabei durch Wege, Gräben, Schneisen und dergleichen weder getrennt noch verbunden. ⁶Bei Zuwendungen für erstmalig abgeschlossene Verträge unter fünf Hektar (Einstiegsprämie) gilt abweichend von Nr. 4.2.4 eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren.
4.2.5 Zuwendungen für die überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes nach Nr. 2.2.2
4.2.5.1 Vermarktungs- und Abrechnungsmodus
¹Die Zusammenfassung des Holzangebotes einschließlich der Holzvermarktung muss auf Rechnung und im Namen der FBG, bei Vermittlungen im Namen des jeweiligen ordentlichen Mitgliedes, vermittelt durch die FBG, erfolgen. ²Dabei müssen auch Prämienzahlungen ausschließlich auf das Konto der FBG eingehen. ³Unmittelbare Zahlungen von Holzkäufern an die Mitglieder der FBG sind ausgeschlossen.
4.2.5.2 Gewerbliche Selbstwerbung
¹Zuwendungsfähig ist die Abwicklung der gewerblichen Selbstwerbung im Eigengeschäft. ²Das gilt auch für die Vermittlung der gewerblichen Selbstwerbung, soweit die Abwicklung (Einweisung, Einsatzüberwachung, Holzmengenfeststellung usw.) durch die FBG erfolgt und die Abrechnungen über das Konto der FBG laufen.
4.2.5.3 Personelle Trennung
Bei der Vertragspartnerin oder beim Vertragspartner (Holzkäufer, auch eigene Tochtergesellschaften) dürfen keine Beschäftigten der antragstellenden FBG beschäftigt sein, soweit diese Verfügungsberechtigungen im Rahmen des Holzgeschäfts auf beiden Seiten haben.
4.2.5.4 Räumliche Trennung
Die Geschäftsstelle des Vertragspartners oder des Holzkäufers muss von der antragstellenden FBG räumlich getrennt sein.
4.2.5.5 Abgrenzung der vermarkteten Holzmenge
¹Grundlage der Förderung nach Nrn. 2.2.2 und 2.3.1 bildet der Durchschnitt der vermarkteten Holzmengen aus dem aktuellen sowie der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. ²Für die Nachweisung sind daher die Einzelvermarktungen aus dem aktuellen, sowie die bewilligten Jahresmengen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre anzugeben.
³Als vermarktete Holzmenge gilt die Holzmenge in Festmetern, für die auf dem Konto der FBG im jeweiligen Kalenderjahr der Kaufpreis gutgeschrieben worden ist. ⁴Dabei können nur Holzmengen anerkannt werden, die über das Konto der FBG abgerechnet werden. ⁵Provisionszahlungen alleine genügen nicht den Anforderungen.
4.2.5.6 Ausschluss der Doppelförderung
Die Zuwendung kann für die jeweilige Holzmenge nur einmal beantragt werden.
4.2.5.7 Umrechnungsfaktoren
¹Nicht in Festmetern verkaufte Hölzer werden nach folgenden Faktoren in Festmeter umgerechnet: Für nach Raummetern vermarktetes Holz gilt der Faktor 0,70 Festmeter je Raummeter, für Waldhackgut der Faktor 0,40 Festmeter je Schüttraummeter und für nach Gewicht vermarktetes Holz der Faktor 1,5 Festmeter je Tonne absolut trockener (t atro) Holzmasse. ²Weitere Sortimente werden nicht mitgerechnet.
4.2.5.8 Strukturabhängige Zu- und Abschläge nach Nr. 2.2.2.1
¹Die Nachweisung der vermarkteten Holzmenge erfolgt je vermarktendes Mitglied. ²Diese Mengen werden nach den in Anlage 1 ausgewiesenen Mengengruppen getrennt für das Kalenderjahr aufsummiert.
4.2.5.9 Baumartenabhängige Zu- und Abschläge nach Nr. 2.2.2.2
¹Die Nachweisung der vermarkteten Holzmenge erfolgt getrennt nach den in Anlage 1 ausgewiesenen Baumartengruppen. ²Diese Mengen werden getrennt für das Kalenderjahr aufsummiert.
4.2.6 Zuwendungen für Submissionen und Versteigerungen nach Nr. 2.2.3
¹Die Veranstaltungen müssen in jedem Fall öffentlich sein und es muss ein offener Kaufmarkt vorhanden sein. ²Die FBG muss nicht selbst Veranstalter der Submission bzw. Versteigerung sein. ³Die Organisation der logistischen Aufgaben des vermarktenden Mitgliedes im Vorfeld, während und nach der Submission bzw. Versteigerung müssen von der FBG übernommen werden. ⁴Die Regelungen nach Nrn. 4.2.5.1 bis einschließlich 4.2.5.6 gelten entsprechend. ⁵Für Holzmengen, die bei der Submission bzw. Versteigerung nicht verkauft wurden, können im Rahmen eines Nachverkaufs nach Nr. 2.2.2 Zuwendungen gewährt werden.
4.2.7 Zuwendungen für die Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Vereinsorgane nach Nrn. 2.2.4 und 2.3.3
Die Lehrgangskosten (z. B. Lehrgangsentgelt, Unterbringung, Verpflegung) müssen voll von der FBG bzw. FV getragen werden.
4.2.8 Zuwendungen für Mitgliederinformation und -mobilisierung nach Nr. 2.2.5
¹Zuwendungsfähig sind ausschließlich ordentliche Mitglieder. ²Förder- und Ehrenmitglieder sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie gleichzeitig die Voraussetzungen eines ordentlichen Mitgliedes erfüllen. ³Der Nachweis über die Anzahl der ordentlichen Mitglieder und über den Beginn bzw. das Ende der Mitgliedschaft ist auf der Grundlage eines aktuellen Mitgliederverzeichnisses zu erbringen. ⁴Das Mitgliederverzeichnis muss die eindeutige Identifikation jeden Mitgliedes gewährleisten und mindestens folgende Informationen enthalten:
– Name und Vorname bzw. Bezeichnung des Mitgliedes,
– Anschrift (Straße, Hausnummer, Ort, Postleitzahl),
– Art der Mitgliedschaft (ordentliches Mitglied und/oder Fördermitglied bzw. Ehrenmitglied),
– Besitzart nach BayWaldG,
– Mitgliedsfläche (auf zwei Nachkommastellen abgerundet),
– Eintrittsdatum,
– Austrittsdatum,
– E-Mail-Adresse (für das Einzelmitglied fakultativ).
⁵Sofern auf der Basis von Name, Vorname bzw. Bezeichnung sowie der Anschrift die eindeutige Identifikation der Mitglieder nicht gewährleistet ist, sind Zusatzinformationen wie z. B. das Geburtsdatum oder die Steueridentifikationsnummer zu erfassen.
4.2.8.1 Zuwendungen für Druckerzeugnisse nach Nr. 2.2.5.1
¹Um zuwendungsfähig zu sein, muss ein Druckerzeugnis mindestens drei Mal pro Kalenderjahr in einer Auflage erscheinen, die mindestens so groß ist wie die Zahl der ordentlichen Mitglieder, an die es nachweislich verteilt werden muss. ²Durch das StMELF werden Mindestanforderungen an Umfang, Inhalt und Gestaltung von Druckerzeugnissen gesondert geregelt.
4.2.8.2 Zuwendungen für Fachinformation, Mitgliedermobilisierung und Mitgliederwerbung über digitale Medien nach Nr. 2.2.5.2
¹Die Homepage der FBG muss eigenständig sein und während des gesamten Kalenderjahres aktuell zu den satzungsgemäßen Aufgaben und Dienstleistungen der FBG umfassend informieren. ²Sie muss über die detaillierte Angabe von Kontaktdaten hinaus eine interaktive Möglichkeit zur Kontaktaufnahme bieten, so dass auch digital eine Beratung der Mitglieder bzw. die Information von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern, die an der Mitgliedschaft interessiert sind, möglich ist. ³Der elektronische Newsletter muss mindestens vier Mal pro Kalenderjahr erscheinen und denjenigen ordentlichen Mitgliedern sowie Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern, die den Newsletter abonniert haben, zugeleitet werden. ⁴Mindestanforderungen an Inhalt und Gestaltung von Homepage und von Newsletter werden durch das StMELF gesondert geregelt.
4.2.8.3 Zuwendungen für Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen für ordentliche Mitglieder sowie für interessierte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer nach Nr. 2.2.5.3
¹Je angefangene 150 ordentliche Mitglieder muss im Kalenderjahr mindestens eine Informationsveranstaltung bzw. Fortbildungsmaßnahme durchgeführt werden. ²Die Teilnahme von an der Mitgliedschaft interessierten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern ist unschädlich und im Rahmen der Mitgliederwerbung ausdrücklich erwünscht. ³Bei mehrtägigen Veranstaltungen können einzelne Tage nur dann als eigenständige Maßnahme bzw. Veranstaltung gewertet werden, wenn sie durch eine in sich geschlossene Thematik eindeutig von der übrigen Veranstaltung abgegrenzt sind und zusätzlich durch Organisation und Durchführung sichergestellt ist, dass eine Teilnahme an allen eigenständigen Maßnahmen mit in sich geschlossener Thematik für die Mitglieder und für Interessierte im Rahmen der mehrtägigen Informationsveranstaltung möglich ist. ⁴Die Beteiligung der FBG an Bildungs- und Informationsprogrammen anderer Träger, auch der Forstverwaltung (z. B. Bildungsprogramm Wald), kann dann als eigenständige Maßnahme bzw. Veranstaltung gewertet und gefördert werden, wenn die FBG wesentliche, thematisch und organisatorisch abgegrenzte Teile eines derartigen Programmes übernimmt, die den sonstigen Anforderungen voll entsprechen. ⁵Die Mitwirkung Dritter an entsprechenden Informationsveranstaltungen bzw. Fortbildungsmaßnahmen der FBG ist für die Zuwendung unschädlich. ⁶Die Mindestdauer je Veranstaltung beträgt zwei Stunden. ⁷Die Mindestteilnehmerzahl je Veranstaltung liegt bei zehn ordentlichen Mitgliedern bzw. interessierten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern. ⁸Die Zuwendungsfähigkeit der von der FBG durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen wird durch die Bewilligungsbehörde festgestellt.
4.2.9 Zuwendungen für Organisation und Betrieb von Informationsständen nach Nr. 2.2.6 und 2.3.4
Eine Zuwendung wird je Messe-, Markt- oder Ausstellungstag gewährt.
4.2.10 Zuwendungen für die Qualitätssicherung bei der Pflanz- und Saatgutbeschaffung nach Nr. 2.2.7
¹Die FBG muss sich gegenüber den ordentlichen Mitgliedern im Rahmen der geförderten Maßnahme schriftlich/vertraglich (z. B. im Bestellformular) zur Qualitätssicherung im Rahmen der guten forstlichen Praxis verpflichten. ²Die Qualitätssicherung ist durch forstfachlich qualifiziertes Personal der FBG sicherzustellen und umfasst jeweils mindestens folgende Arbeitsschritte: Angebotseinholung sowie Abstimmung mit den Lieferantinnen und Lieferanten von Pflanz- und Saatgut, Kontrolle von Herkunft, Alter, Sortiment, Qualität und Pflanzenfrische bei Anlieferung des forstlichen Saat- und Pflanzgutes inklusive der Abwicklung von ggf. daraus entstehenden Reklamationen gegenüber den Pflanzenlieferanten. ³Die Pflanzenübergabe ist für jeden Bestellvorgang durch ein Pflanzenübernahmeprotokoll zu dokumentieren. ⁴Das StMELF stellt für die zuwendungsrelevanten Teile des Protokolls ein Muster zur Verfügung. ⁵Sofern es sich um zertifiziertes Pflanzgut handelt und gemäß dem jeweiligen Verfahren durch die FBG entsprechende Rückstellproben gezogen und an die Zertifizierungsstelle verschickt werden, wird für diesen Mehraufwand ein Zertifizierungszuschlag gewährt. ⁶Mit der Ausnahme der Beschaffung von Saatgut ist die Anzahl der zuwendungsfähigen Beschaffungsfälle auf vier je Mitglied im Kalenderjahr begrenzt. ⁷Ob der Zusammenschluss dem Mitglied gegenüber im Rahmen eines Vermittlungs- oder Eigengeschäfts tätig wird, ist im Sinne des Zuwendungszwecks unerheblich.
4.2.11 Zuwendungen für die Mitwirkung bei der praxisbezogenen Ausbildung des forstlichen Nachwuchses nach Nr. 2.2.8
¹Im Rahmen eines fachpraktischen Ausbildungsabschnittes oder Ausbildungspraktikums soll der forstliche Nachwuchs einen Einblick in das Aufgabenspektrum einer anerkannten forstlichen Selbsthilfeeinrichtung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer bekommen. ²Dazu gehören satzungsgemäße Kerngeschäftsfelder und Kernprozesse, insbesondere die strukturverbessernden Leistungen der FBG im Klein- und Kleinstprivatwald mit all ihren Herausforderungen. ³Ein weiterer Schwerpunkt sollte die Zusammenarbeit und die Schnittstellen mit anderen Akteuren der Forst- und Holzwirtschaft sein. ⁴Ein Zuschuss wird in Abhängigkeit der Dauer des fachpraktischen Ausbildungsabschnittes oder Ausbildungspraktikums gewährt. ⁵Die Zuwendung wird pro Ausbildungstag ermittelt, wobei eine Mindestanzahl von fünf Ausbildungstagen erreicht werden muss. ⁶Maximal sind 20 Ausbildungstage je Auszubildendem (Forstreferendarinnen und Forstreferendare, Forstanwärterinnen und Forstanwärter, Forsttechnikerinnen und Forsttechniker oder Praktikantinnen und Praktikanten) zuwendungsfähig. ⁷In einer Ausbildungsbestätigung sind die Ausbildungszeit, Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte und eine verantwortliche Ansprechperson nachzuweisen. ⁸Die verantwortliche Ansprechperson muss forstfachlich qualifiziert und bei der Forstbetriebsgemeinschaft sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. ⁹Im selben Ausbildungszeitraum ist für jede verantwortliche Ansprechperson der FBG nur eine Auszubildende oder ein Auszubildender zuwendungsfähig.
4.2.12 Zuwendungen für Informationsveranstaltungen für an der Waldbewirtschaftung interessierte Bürgerinnen und Bürger
¹Die Mindestdauer je Veranstaltung beträgt zwei Stunden. ²Die Mindestteilnehmerzahl je Veranstaltung liegt bei zehn Personen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene). ³Das Thema „Forstwirtschaft“ soll dabei für alle Generationen unmittelbar erlebbar gemacht werden. ⁴Die Zuwendungsfähigkeit der durchgeführten Informationsveranstaltungen wird durch die Bewilligungsbehörde festgestellt. ⁵Die Mitwirkung Dritter an entsprechenden Informationsveranstaltungen ist für die Zuwendung unschädlich. ⁶Die tatsächliche Durchführung kann durch ordentliche Mitglieder erfolgen. ⁷Voraussetzung für die zuwendungsfähige Durchführung einer solchen Informationsveranstaltung ist eine entsprechende Zusatzqualifikation. ⁸Regelungen zu Inhalten und Erwerb dieser Zusatzqualifikation werden durch das StMELF gesondert festgelegt.
4.2.13 Zuwendungen für die Koordinierung des überregionalen Holzabsatzes nach Nr. 2.3.1
¹Ein Zuschuss wird in Abhängigkeit von der nachweislich abgewickelten Holzmenge gewährt. ²Basis der Förderung nach Nr. 2.3.1 bildet der Durchschnitt des Holzabsatzes aus dem aktuellen sowie der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. ³Grundlage für die Ermittlung und Abgrenzung der im Kalenderjahr zuwendungsfähigen Holzmengen sind die summarischen Mengen der Mitglieds-FBGen, die auf Rahmenverträge der FV geliefert wurden. ⁴Weiterhin gelten analog die Vorgaben nach den Nrn. 4.2.5.3, 4.2.5.4, 4.2.5.6, 4.2.5.7. und 4.2.5.9.
4.2.14 Zuwendungen für die Koordinierung des überregionalen Holzabsatzes mit eigenem forstfachlich qualifiziertem Personal nach Nr. 2.3.1.2
¹Das forstfachlich qualifizierte Personal muss auch für alle forstfachlichen Fragen seiner Mitglieder sowie die satzungsgemäßen Aufgaben rund um die Holznutzung und -bereitstellung zur Verfügung stehen. ²Die Summe der Stellenanteile des forstfachlich qualifizierten Personals muss mindestens 50 % der Gesamtstellenanteile betragen.
4.2.15 Zuwendungen für Informationsveranstaltungen und Fortbildungsprogramme für Beschäftigte und Funktionsträger der FBG nach Nr. 2.3.2
¹Die Zuwendungsfähigkeit der von der FV durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen wird durch die Bewilligungsbehörde festgestellt. ²Zuwendungsfähig ist eine FV im Rahmen dieser Maßnahme nur, wenn je Kalenderjahr ein Mindestumfang von drei Veranstaltungen zu jeweils unterschiedlichen Themen erreicht wird. ³Bei mehrtägigen Veranstaltungen können einzelne Tage nur dann als eigenständige Maßnahmen bzw. Veranstaltungen gewertet werden, wenn sie durch eine in sich geschlossene Thematik eindeutig von der übrigen Veranstaltung abgegrenzt sind und zusätzlich durch Organisation und Durchführung sichergestellt ist, dass eine Teilnahme an allen eigenständigen Maßnahmen mit in sich geschlossener Thematik für alle Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der FBG im Rahmen der mehrtägigen Veranstaltung möglich ist. ⁴Die Zuwendungsfähigkeit von Einzelveranstaltungen setzt voraus, dass Funktionsträgerinnen und Funktionsträger von mindestens fünf FBGen, die Mitglied der FV sind, daran teilnehmen. ⁵Die Mitwirkung Dritter sowie die Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der staatlichen Forstverwaltung an entsprechenden Informationsveranstaltungen bzw. Fortbildungsmaßnahmen der FV ist für die Zuwendung unschädlich.
4.2.16 Zuwendungen für Mitgliederinformation und Interessensvertretung über digitale Medien nach Nr. 2.3.5
¹Die Homepage der FV muss eigenständig sein und während des gesamten Kalenderjahres aktuell zu den satzungsgemäßen Aufgaben und Dienstleistungen der FV umfassend informieren. ²Sie muss über die detaillierte Angabe von Kontaktdaten hinaus eine interaktive Möglichkeit zur Kontaktaufnahme bieten, so dass auch digital eine Beratung der Mitglieds-FBGen bzw. die Information von Kunden und Partnern, möglich ist. ³Der elektronische Newsletter muss mindestens vier Mal pro Kalenderjahr erscheinen und allen Mitglieds-FBGen sowie denjenigen, die den Newsletter abonniert haben, zugeleitet werden. ⁴Mindestanforderungen an Inhalt und Gestaltung von Homepage und von Newsletter werden durch das StMELF gesondert geregelt. ⁵Eine Zuwendung wird als maßnahmenspezifischer Pauschalsatz gewährt.
4.2.17 Zuwendungen für strukturverbessernde Einzelprojekte nach Nr. 2.4
¹Einzelprojekte sind nach dieser Richtlinie nur zuwendungsfähig, wenn sie nicht durch anderweitig bestehende Förderprogramme abgedeckt werden. ²Die Zuwendungsfähigkeit der Projekte wird im Einzelfall durch die Bewilligungsbehörde festgestellt. ³Grundlage dafür ist in jedem Fall ein von der FBG mit dem Antrag vorzulegendes Konzept. ⁴Näheres regelt die Anlage 2. ⁵Im Rahmen der geförderten Projekte durchgeführte und angerechnete Veranstaltungen sowie digitale und gedruckte Veröffentlichungen sind nicht zuwendungsfähig nach Nr. 2.2.5 (Ausschluss der Doppelförderung). ⁶Es gibt drei Förderstufen. ⁷Die dafür jeweils vorgesehenen Mindeststandards und Nachweisunterlagen sind in Anlage 2 geregelt.
4.2.17.1 Regelanwendungsfälle
Als Regelanwendungsfälle sind definiert:
– der Unterhalt von Waldwegen und
– die Neuordnung im Wald.
4.2.17.2 Anwendungsfall Walderschließung
¹Bei Walderschließungsprojekten bedarf die Anerkennung als zuwendungsfähiges Projekt der Zustimmung des StMELF. ²Die technischen Baustandards gemäß der Richtlinie für Zuwendungen zu Maßnahmen der Walderschließung im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (FORSTWEGR) in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.
4.2.17.3 Weitere Anwendungsfälle
In diesen Fällen bedarf die Anerkennung als zuwendungsfähiges Projekt der Zustimmung des StMELF.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
¹Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen der Projektförderung gewährt. ²Die Zuwendung von Investitionen der FZus nach Nr. 2.1 erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung. ³Die Zuwendung von Maßnahmen der FBG nach den Nrn. 2.2 und 2.4 sowie von Maßnahmen der FV nach Nr. 2.3 erfolgt als Festbetragsfinanzierung. ⁴Die Zuwendung wird – mit Ausnahme der Nr. 2.2.2 – als „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. ⁵Die Beihilfen von Maßnahmen gem. Nr. 2.2.2 wurden von der EU-KOM im Rahmen der Notifizierung der GAK-Rahmenregelung genehmigt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
¹In den Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung erfolgt, liegen den Zuwendungen Kostenpauschalen zugrunde (siehe Anlage 1). ²Bei der Anteilfinanzierung ergeben sich die zuwendungsfähigen Ausgaben aus den Investitionskosten nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe Nr. 5.3). ³Ausgaben für Baupläne, Bauleitung und Konzeption sind bei Vorhaben nach den Nrn. 2.1.2 bis 2.1.4 Bestandteil der Ausführungskosten und in Verbindung mit diesen zuwendungsfähig. ⁴Zuwendungsfähige Ausgaben bei der Anteilfinanzierung und Bezugseinheiten bei der Festbetragsfinanzierung, die über das beantragte Fördervolumen hinausgehen, können dann anerkannt und gefördert werden, wenn Art und Umfang der Abweichungen – bei Investitionen noch vor ihrer Durchführung – der Bewilligungsbehörde schriftlich angezeigt und die Anerkennung der Zuwendungsfähigkeit beantragt wurde.
5.2.1 Eigenleistungen
¹Eigenleistungen des FZus oder nicht gewerbliche Eigenleistungen von Mitgliedern des FZus werden gegen geeigneten Nachweis bis zur Höhe der bei Abwicklung von Flurbereinigungsverfahren jeweils gültigen Sätze gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten über zuschussfähige Höchstsätze in der ländlichen Entwicklung (ZHLE) vom 24. September 2018 (AllMBl. S. 965) in der jeweils geltenden Fassung ohne Umsatzsteuer anerkannt. ²Bei Eigenleistungen oder nicht gewerblichen Leistungen, die nicht nach den ZHLE-Sätzen abgerechnet werden können, sind als Vergütung 80 % der jeweils gültigen Sätze der Maschinen- und Betriebshilfsringe ohne Umsatzsteuer zugrunde zu legen.
5.2.2 Sachleistungen
Sachleistungen eines FZus sind bis zu 80 % des Marktpreises (angemessener Unternehmerpreis ohne Umsatzsteuer) gegen geeigneten Nachweis zuwendungsfähig.
5.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben und Bezugseinheiten
Nicht zuwendungsfähig sind:
– Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und vergleichbare Ausgaben,
– Umsatzsteuerbeträge,
– Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen und Skonti, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden oder nicht,
– Leistungen aufgrund besonderer Verpflichtungen (zu diesen Leistungen zählen nicht die satzungsgemäßen Leistungen der Mitglieder sowie freiwillige Spenden oder Zuschüsse der Landkreise, Bezirke oder Gemeinden),
– die anteiligen Investitionsausgaben angegliederter Forstbetriebe des Bundes und der Länder sowie juristischer Personen des Privatrechts, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund und Ländern befindet (der Anteil errechnet sich über die Mitgliedsfläche),
– Holzmengen aus Waldflächen sowie Waldflächen des Bundes und der Länder, von Besitzern forstwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundes und der Länder sowie juristischer Personen des Privatrechts, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund und Ländern befindet, auch wenn diese ordentliche Mitglieder des jeweiligen FZus sind,
– Tätigkeiten von FZus für ordentliche Mitglieder der FBG ohne Waldbesitz in Bayern.
5.4 Höhe der Zuwendung
5.4.1 Höhe der Fördersätze
¹Die Höhe der Fördersätze ist in der Anlage 1 aufgeführt. ²Es handelt sich um Förderhöchstsätze. ³Die tatsächliche Förderhöhe richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln.
5.4.2 Obergrenzen der Förderung
¹Die maximale Gesamtzuwendung je Antragssteller innerhalb von drei Jahren richtet sich nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen. ²Ausgenommen von der De-minimis-Regelung ist die nach dem in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz – GAKG) erlassenen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils gültigen Fassung notifizierte Maßnahme (Nr. 2.2.2). ³Im Übrigen gilt die Anlage 2.
5.4.2.1 Förderobergrenzen für Investitionen
¹Zuwendungen für Investitionen gemäß der Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3 können nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 150 000 Euro nicht übersteigen. ²Dies gilt auch für Geräte- und Maschinenkombinationen (z. B. Hacker mit Kran). ³Die Zuwendung beträgt somit höchstens 60 000 Euro. ⁴Anschaffungen, deren zuwendungsfähige Ausgaben über 150 000 Euro liegen, sind nach Entscheidung des StMELF im Einzelfall zuwendungsfähig, wobei der Zuwendungshöchstbetrag von 60 000 Euro nicht überschritten werden darf. ⁵Bei Investitionen gemäß Nr. 2.1.4 beträgt die Zuwendung höchstens 10 000 Euro jährlich.
5.4.2.2 Förderobergrenzen für Projekte der FBG
¹Die jährliche Gesamtzuwendung für alle unter Nr. 2.2 aufgeführten Maßnahmen beträgt höchstens 70 000 Euro. ²Eine höhere jährliche Gesamtzuwendung kann im begründeten Einzelfall vom StMELF genehmigt werden. ³Die jährliche Gesamtzuwendung beträgt höchstens 35 000 Euro je vollbeschäftigter Arbeitskraft. ⁴Teilzeitbeschäftigung und nicht ganzjährig bestehende Beschäftigungsverhältnisse werden anteilig berücksichtigt (Nr. 4.1 der Anlage 2). ⁵Der durchschnittliche Gesamtfördersatz für Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 inklusive der Zuschläge nach Nrn. 2.2.2.1 und 2.2.2.2 beträgt maximal zwei Euro pro Festmeter.
5.4.2.3 Förderobergrenzen für Projekte der FV
¹Die jährliche Gesamtzuwendung beträgt für alle unter Nr. 2.3 aufgeführten Maßnahmen jährlich höchstens insgesamt 35 000 Euro, sofern die FV hierzu kein eigenes forstfachlich qualifiziertes Personal sozialversicherungspflichtig beschäftigt, maximal jedoch 60 % der nachgewiesenen Personalausgaben. ²Wenn die FV zur Umsetzung der Maßnahmen eigenes forstfachlich qualifiziertes Personal sozialversicherungspflichtig beschäftigt, beträgt die Zuwendung für alle unter Nr. 2.3 aufgeführten Maßnahmen jährlich je vollbeschäftigter Arbeitskraft höchstens 35 000 Euro, insgesamt aber nicht mehr als 70 000 Euro. ³Teilzeitbeschäftigung und nicht ganzjährig bestehende Beschäftigungsverhältnisse werden anteilig berücksichtigt (siehe Nr. 4.1 der Anlage 2). ⁴Eine höhere Gesamtzuwendung als 70 000 Euro kann in begründeten Einzelfällen vom StMELF genehmigt werden. ⁵Der durchschnittliche Gesamtfördersatz für Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 inklusive der Zuschläge nach Nr. 2.3.1.3 beträgt maximal 0,20 Euro pro Festmeter.
5.4.2.4 Förderobergrenze für strukturverbessernde Einzelprojekte nach Nr. 2.4
Je beantragtem Projekt beträgt die Gesamtzuwendung (= Summe aller Beratungsleistungen, die im Rahmen des Projektes bezogen auf alle Teilnehmer durchgeführt wurden,) höchstens 15 000 Euro.
5.4.3 Bagatellgrenzen
Maßnahmen, bei denen sich ein Zuwendungsbetrag von
– bei den Nrn. 2.1.2, 2.1.3 und 2.2 jeweils unter 3 500 Euro,
– bei den Nrn. 2.1.1 und 2.3 jeweils unter 2 500 Euro,
– bei Nr. 2.1.4 jeweils unter 2 000 Euro,
– bei Nr. 2.4 jeweils unter 500 Euro
ergibt, werden nicht bewilligt.
6. Mehrfachförderung
¹Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen nationalen öffentlichen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden, hierauf ein Rechtsanspruch besteht oder in diesen Programmen etwas anderes bestimmt ist. ²Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE) durchführen lässt. ³Bei Einsatz anderer öffentlicher Mittel darf die Gesamtsumme der Zuschüsse (inklusive Mittel des Bundes und der EU) 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
7. Sonstige Bestimmungen
7.1 Haushaltsrechtliche Vorgaben
Soweit in dieser Richtlinie und im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
7.2 Prüfrechte des Bundes
Die in den Allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen im Fall einer Kofinanzierung mit Bundesmitteln auch den Organen des Bundes zu.
7.3 Bindefrist
¹Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes nach Nr. 4.2.3 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstigen mit der Maßnahme verbundenen Verpflichtungen enden bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 fünf Jahre nach endgültiger Abnahme. ²Die Maßnahmen nach Nrn. 2.2, 2.3 und 2.4 unterliegen keiner zeitlichen Bindung.
7.4 Evaluierung
¹Für eine Evaluierung der Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen dieser Richtlinie werden insbesondere die jährlichen Verwendungsnachweise für die Projekte analysiert. ²Das StMELF führt zudem einen regelmäßigen Austausch mit den Zuwendungsempfängern sowie mit den mit dem Fördervollzug befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) durch. ³Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken.
8. Verfahren
8.1 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige AELF.
8.2 Antragstellung
¹Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. ²Anträge nach Nrn. 2.1 und 2.4 sind vor Beginn der Maßnahme, die Zahlungsanträge nach Nrn. 2.2 und 2.3 bis zu einem vom StMELF festzulegenden Termin bei der Bewilligungsbehörde auf den jeweils gültigen Antragsformularen einzureichen. ³Dem Antrag sind die im gültigen Vordruck jeweils geforderten Unterlagen beizufügen.
8.3 Maßnahmenbeginn
¹Mit der Durchführung von Maßnahmen nach Nrn. 2.1 und 2.4 darf erst begonnen werden, wenn eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn (ZvM) vorliegt. ²Bei investiven Maßnahmen gilt grundsätzlich das Datum der Vergabe des ersten Auftrages (Abschluss eines der Ausführung zurechenbaren Lieferungs- oder Leistungsvertrages), Kaufvertrages oder das Bestelldatum als Maßnahmenbeginn. ³Bei Maßnahmen nach Nr. 2.4 gilt das Datum der ersten Sammelberatung in Förderstufe 1 als Maßnahmenbeginn. ⁴Bei Maßnahmen nach Nrn. 2.2. und 2.3 gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn generell als erteilt.
8.4 Baubeginnsanzeige, Baubeendigungsanzeige bei Investitionen nach Nr. 2.1
¹Der Baubeginn vor Ort ist mittels Baubeginnsanzeige der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. ²Das Bauende vor Ort ist mittels Baubeendigungsanzeige der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
8.5 Verwendungsnachweis
¹Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen gegenüber der Bewilligungsbehörde mittels des Vordrucks „Zuschussabruf/Verwendungsnachweis“ und begründender Unterlagen anzuzeigen. ²Abweichungen gegenüber dem Antrag sind anzugeben. ³Art und Umfang der bereit zu haltenden bzw. vorzulegenden Unterlagen regelt das Staatsministerium. ⁴Die Verwendungsnachweise sind bis spätestens zu den vom StMELF festgelegten Terminen vollständig der jeweiligen Bewilligungsbehörde vorzulegen.
8.6 Auszahlung der Zuwendung
¹Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn die Maßnahme fertig gestellt ist bzw. durchgeführt wurde. ²Für bereits fertig gestellte Teile einer Maßnahme kann auf begründeten Antrag eine entsprechende Teilzahlung erfolgen. ³Die Höhe der Gesamtzuwendung wird auf der Grundlage des Prüfergebnisses der abschließenden Verwendungsnachweisprüfung festgesetzt. ⁴Bei der Berechnung der Zuwendungen wird auf ganze Euro abgerundet.
8.7 Aufhebung des Bewilligungsbescheides, Rückforderungen
¹Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuwendungen einschließlich Zinsen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen. ²Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz (KG).
8.8 Subventionsbetrug
¹Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung strafrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz – BayStrAG). ²Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift
9.1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer wird vor Ablauf dieses Zeitpunktes verlängert.
9.2 Übergangsvorschrift
Vorhaben nach Nr. 2.1 und Nr. 2.4, für die nach der FORSTZUSR 2019 bereits ein Antrag gestellt worden ist, werden auch nach dem 31. Dezember 2020 nach den Bestimmungen der FORSTZUSR 2019 abgewickelt.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Anlagen
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