Richtlinien für die Übertragung höherwertiger Dienstposten und für die Beförderung im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien für die Übertragung höherwertiger Dienstposten und für die Beförderung im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Auf Grund von Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, und Art. 3 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Richtlinien für die Übertragung höherwertiger Dienstposten und für die Beförderung im Geschäftsbereich.
1.
Geltungsbereich
2.
Grundlagen
2.1
Leistungsgrundsatz, Fürsorge für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Gleichbehandlung
2.2
Beförderungsvoraussetzungen
3.
Beförderungseignung
3.1
Mindestpunktwerte
3.2
Funktion
4.
Beförderungsreife
4.1
Bewährungszeit
4.2
Beamte und Beamtinnen, die sich durch Abschluss der modularen Qualifizierung oder der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene qualifiziert haben (Art. 20, 37 LlbG)
5.
Übertragung höherwertiger Dienstposten und Beförderungsauswahl (Höchstpunktverfahren und Binnendifferenzierung)
5.1
Höchstpunktverfahren
5.2
Binnendifferenzierung
6.
Leistungsbezogene Kürzung der Probezeit
6.1
Einstieg in der ersten Qualifikationsebene
6.2
Einstieg in der zweiten bis vierten Qualifikationsebene
7.
Besondere Regelungen für die Beamten und Beamtinnen des Ministeriums
8.
Beteiligungen
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1.  Geltungsbereich

¹Diese Richtlinien gelten für die Übertragung höherwertiger Dienstposten und für die Beförderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. ²Sie sind anzuwenden für Beamte und Beamtinnen, soweit sie einem Amt der Besoldungsordnung A angehören. ³Die beamten-, besoldungs-, laufbahn- und haushaltsrechtlichen Vorschriften einschließlich der Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA) bleiben unberührt.

2.  Grundlagen

2.1  Leistungsgrundsatz, Fürsorge für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Gleichbehandlung

¹Entsprechend dem in der Verfassung verankerten Leistungsgrundsatz ist die Übertragung öffentlicher Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 94 Abs. 2 der Verfassung, § 9 des Beamtenstatusgesetzes, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Art. 17 Abs. 7 LlbG). ²Das Leistungsprinzip ist dementsprechend bestimmendes Element dieser Richtlinien. ³Geregelt werden die Mindestanforderungen für Beförderungen und die Beförderungsauswahl sowie die Auswertung von Beurteilungen bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten. ⁴Ansprüche auf Beförderungen oder Beförderungszeitpunkte können aus diesen Richtlinien nicht hergeleitet werden. ⁵Die tatsächliche Beförderung ist auch von der Stellensituation abhängig. ⁶Die besondere Fürsorge- und Förderungspflicht gegenüber schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen ist sicherzustellen (siehe Nrn. 1.2, 6.6 bis 6.8, 8.3 und 9 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Teilhaberichtlinien – Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – TeilR). ⁷Art. 8 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG) und Art. 21 LlbG sind zu beachten.

2.2  Beförderungsvoraussetzungen

Befördert werden können Beamte und Beamtinnen, bei denen die Beförderungseignung (Nr. 3) und die Beförderungsreife (Nr. 4) vorliegen.

3. Beförderungseignung

Für eine Beförderung ist geeignet, wer in der aktuellen periodischen Beurteilung oder Anlassbeurteilung den Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 erzielt hat und, soweit das Beförderungsamt nach besoldungsrechtlichen Vorgaben oder nach Nr. 3.2 dieser Richtlinien an eine bestimmte Funktion gebunden ist, diese wahrnimmt (Beförderungseignung).

3.1 Mindestpunktwerte

Beförderung in ein Amt
der BesGr
A 4
A 5
A 6
A 7
A 8
A 9
A 9 + AZ
A 10
Mindestpunktwert
6
6
7
7
8
8
11
8
Beförderung in ein Amt
der BesGr
A 11
A 12
A 13
A 13 + AZ
A 14
A 15
A 16
A 16 + AZ
Mindestpunktwert
9
10
11
12
9
11
12
13
Beförderung in ein Amt der BesGr
A 9
A 10
Mindestpunktwert
7
9

3.2 Funktion

Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage
– herausgehobene Funktion
Amt der Besoldungsgruppe A 10 für Flussmeister und Flussmeisterinnen
– Leitung einer Flussmeisterstelle oder eine gleichwertige Funktion bei einer wasserwirtschaftlichen Fachbehörde gemäß Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz
Amt der Besoldungsgruppe A 13 für Beamte und Beamtinnen bei den Wasserwirtschaftsämtern, den Nationalparkverwaltungen und der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
– Leitung der Verwaltung
Amt der Besoldungsgruppe A 13 für Beamte und Beamtinnen bei einem Landesamt in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen sowie an der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
– besonders verantwortungsvoller Aufgabenbereich
Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage
– bei einem Gewerbeaufsichtsamt: stellvertretende Leitung eines Dezernats
– im Übrigen herausgehobene Funktion in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
Amt der Besoldungsgruppe A 15 für Beamte und Beamtinnen bei den Wasserwirtschaftsämtern
– herausgehobene Funktion
Amt der Besoldungsgruppe A 15 für Beamte und Beamtinnen bei den Gewerbeaufsichtsämtern
– Leitung eines Dezernats
Amt der Besoldungsgruppe A 15 für Beamte und Beamtinnen bei den Nationalparkverwaltungen
– stellvertretende Leitung
Amt der Besoldungsgruppe A 15 für Beamte und Beamtinnen in der Verwaltung eines Biosphärenreservats beziehungsweise einer Biosphärenregion
– Leitung
Amt der Besoldungsgruppe A 15 für Beamte und Beamtinnen der Veterinärverwaltung
– Leitung der Veterinärverwaltung eines Landratsamts (soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16)
– stellvertretende Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung
– sonstige herausgehobene Funktion
Amt der Besoldungsgruppe A 15 für Beamte und Beamtinnen beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie an der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
– Leitung eines Sachgebiets
– stellvertretende Leitung einer Stabsstelle
– sonstiger herausgehobener Dienstposten
Amt der Besoldungsgruppe A 16
– Leitung einer Abteilung oder ein vergleichbar herausgehobener Dienstposten bei einem Landesamt
– Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung
– Leitung eines Wasserwirtschaftsamts (soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage)
– Leitung der Nationalparkverwaltung Berchtesgaden
– Leitung einer großen Veterinärverwaltung eines Landratsamts
– Leitung eines Gewerbeaufsichtsamts bei einer Regierung (soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2)
– stellvertretende Leitung des Gewerbeaufsichtsamts bei der Regierung von Oberbayern
– stellvertretende Leitung der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage
– Leitung der Wasserwirtschaftsämter Deggendorf, Donauwörth, München und Nürnberg
– Leitung der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald
– Leitung der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Amt der Besoldungsgruppe B 2
– Leitung des Gewerbeaufsichtsamts bei der Regierung von Oberbayern

4.  Beförderungsreife

Die Beförderungsreife liegt vor, wenn für eine Erstbeförderung die dem in der aktuellen periodischen Beurteilung oder Anlassbeurteilung erzielten Punktwert zugeordnete Bewährungszeit (Nr. 4.1) beziehungsweise die erforderliche Dienstzeit seit der letzten Beförderung (Art. 17 LlbG) zurückgelegt ist.

4.1  Bewährungszeit

¹Bei der Erstbeförderung ist die Bewährungszeit die seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn zurückgelegte Dienstzeit (Art. 15 und 70 Abs. 1 Satz 1 LlbG). ²Eine Abkürzung der Bewährungszeit, insbesondere aufgrund eines Ergebnisses in der Qualifikationsprüfung, ist nicht möglich. ³Zeiträume, für die eine Beurteilung beziehungsweise Leistungsfeststellung erstellt wird, deren Gesamturteil nicht mindestens vier Punkte beträgt, werden nicht als Bewährungszeit im Sinn dieser Richtlinien berücksichtigt.

4.1.1  Bewährungszeiten für Erstbeförderungen

Punkte
6
7–10
ab 11
Jahre
2
1,5
1
Punkte
7–8
9–10
11–12
13–14
ab 15
Jahre
4
3,5
3
2,5
2
Punkte
7–8
9–10
ab 11
Jahre
3
2
1
Punkte
8
9–10
ab 11
Jahre
3
2
1
Punkte
8–10
11–14
ab 15
Jahre
3
2
1
Punkte
9–10
11–14
ab 15
Jahre
3
2
1
Punkte
9–10
11–12
13–14
ab 15
Jahre
3
2,5
2
1
Soweit die Voraussetzungen gemäß Abschnitt I Nr. 1.1 ARLPA vorliegen, kann bei der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 LlbG abgewichen werden.

4.1.2  Bewährungszeiten für Erstbeförderungen von Flussmeistern und Flussmeisterinnen

Punkte
7–9
10–11
ab 12
Jahre
4
3,5
3

4.1.3  Bewährungszeiten für weitere Beförderungen

Beförderung nach Besoldungsgruppe
Jahre
A 5
3,5
A 6
3,5
A 7
3,5
A 8
3,5
A 9
3,5
A 9 + AZ
4
A 10
3,5
A 11
3,5
A 12
3,5
A 13
4
A 13 + AZ
4
A 14
4
A 15
4
A 16
3,5
A 16 + AZ
4

4.2  Beamte und Beamtinnen, die sich durch Abschluss der modularen Qualifizierung oder der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene qualifiziert haben (Art. 20, 37 LlbG)

¹Für die erste Beförderung nach Abschluss der modularen Qualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene (Art. 20 Abs. 5 LlbG) ist der entsprechende Mindestpunktwert nach Nr. 3.1 vorauszusetzen; Bewährungszeit ist die seit der letzten Beförderung zurückgelegte Dienstzeit (Art. 15 LlbG). ²Nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung gilt für die erste Beförderung in ein Beförderungsamt ab der nächsthöheren Qualifikationsebene Nr. 4.1.1. ³Im Rahmen der modularen Qualifizierung sind alle Ämter einer Fachlaufbahn zu durchlaufen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 LlbG); eine erfolgreich abgeschlossene modulare Qualifizierung ermöglicht weder eine Sprungbeförderung noch Ausnahmen von Beförderungsverboten.

5.  Übertragung höherwertiger Dienstposten und Beförderungsauswahl (Höchstpunktverfahren und Binnendifferenzierung)

¹Soweit dienstliche Beurteilungen im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten berücksichtigt werden, gilt das Höchstpunktverfahren. ²Wenn sich beim Vergleich der Gesamturteile kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergibt, ist eine Binnendifferenzierung nach den unten genannten Kriterien durchzuführen.

5.1  Höchstpunktverfahren

Stehen mehr Beamte und Beamtinnen zur Beförderung an als Beförderungsstellen vorhanden sind, so gilt ebenfalls das Höchstpunktverfahren: Vorrang hat der Beamte oder die Beamtin mit der höchsten Punktzahl in der aktuellen periodischen Beurteilung beziehungsweise in der Anlassbeurteilung gemäß Nr. 3 – soweit bei allen in Konkurrenz stehenden Beamten und Beamtinnen nach vergleichbaren Maßstäben (insbesondere in derselben Besoldungsgruppe) erstellt.

5.2  Binnendifferenzierung

¹Bei gleicher Punktzahl im Gesamturteil ist eine Binnendifferenzierung vorgeschrieben und je nach Einstieg in einer Qualifikationsebene auf folgende Einzelmerkmale abzustellen:
– bei Beamten und Beamtinnen, die sich für Ämter ab der ersten beziehungsweise zweiten Qualifikationsebene qualifiziert haben, in deren Beurteilung das Einzelmerkmal Führungserfolg nicht bewertet wurde, auf die Einzelmerkmale Fachkenntnisse, Qualität, Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen;
– bei Beamten und Beamtinnen, die sich für Ämter ab der ersten beziehungsweise zweiten Qualifikationsebene qualifiziert haben, in deren Beurteilung das Einzelmerkmal Führungserfolg bewertet wurde, auf die Einzelmerkmale Fachkenntnisse, Qualität, Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen sowie Führungserfolg;
– bei Beamten und Beamtinnen, die sich für Ämter ab der dritten beziehungsweise vierten Qualifikationsebene qualifiziert haben, in deren Beurteilung das Einzelmerkmal Führungserfolg nicht bewertet wurde, auf die Einzelmerkmale Fachkenntnisse, Qualität, Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen sowie Führungspotenzial und
– bei Beamten und Beamtinnen, die sich für Ämter ab der dritten beziehungsweise vierten Qualifikationsebene qualifiziert haben, in deren Beurteilung das Merkmal Führungserfolg bewertet wurde, auf die Einzelmerkmale Fachkenntnisse, Qualität, Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen sowie Führungserfolg.
²Die genannten Beurteilungskriterien werden als gleichbedeutend angesehen. ³Daher ist auf den Gesamtpunktwert (Summe aus der Punktezahl dieser Einzelmerkmale) abzustellen. ⁴Sofern Beurteilungen verglichen werden, bei denen unterschiedliche wesentliche Beurteilungskriterien heranzuziehen wären, ist lediglich die Schnittmenge der jeweils maßgeblichen wesentlichen Beurteilungskriterien heranzuziehen. ⁵Besteht auch nach der Binnendifferenzierung eine Konkurrenz um die Beförderungsstellen beziehungsweise den höherwertigen Dienstposten, sind für die weitere Reihenfolge die folgenden Kriterien (in der angegebenen Reihenfolge) maßgeblich:
das Ergebnis der periodischen Beurteilung, die der aktuellen periodischen Beurteilung vorhergeht – sofern bei allen in Konkurrenz stehenden Beamten und Beamtinnen nach vergleichbaren Maßstäben erstellt und vorhanden,
Schwerbehinderung,
eine Binnendifferenzierung dieser periodischen Beurteilung, jedoch nur hinsichtlich der maßgeblichen wesentlichen Beurteilungskriterien zum Erstellungszeitpunkt,
bei funktionsgebundener Beförderung die Dauer der Übertragung der Funktion,
eine Erhöhung des Anteils von Frauen in den Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer – und umgekehrt,
bei der ersten Beförderung in ein Beförderungsamt der allgemeine Dienstzeitbeginn,
die Dauer der Übertragung des bisherigen Amts.
⁶Ein Kriterium ist nur dann von Bedeutung, wenn aufgrund der vorhergehenden Kriterien eine Differenzierung nicht möglich ist.

6.  Leistungsbezogene Kürzung der Probezeit

Für eine leistungsbezogene Kürzung der Probezeit gemäß Art. 36 Abs. 1 LlbG gilt für die einzelnen Qualifikationsebenen:

6.1  Einstieg in der ersten Qualifikationsebene

Die Probezeit kann bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden berufspraktischen Leistungen um zwölf Monate gekürzt werden.

6.2  Einstieg in der zweiten bis vierten Qualifikationsebene

Die Probezeit kann bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden berufspraktischen und fachtheoretischen Leistungen um
– sechs Monate bei Gesamtnote „gut“ oder besser in der Qualifikationsprüfung oder in einer Prüfung nach einer Fachverordnung nach Art. 67 Satz 1 LlbG,
– drei Monate bei Gesamtnote „befriedigend“ in der Qualifikationsprüfung oder in einer Prüfung nach einer Fachverordnung nach Art. 67 Satz 1 LlbG sowie einer Platzziffer, die im ersten Fünftel der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen liegt
gekürzt werden.

7.  Besondere Regelungen für die Beamten und Beamtinnen des Ministeriums

¹Diese Richtlinien gelten nicht für Leitungsfunktionen einschließlich deren Stellvertretungen im Stabsbereich. ²Für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 gilt entgegen Nr. 4.1.1 eine einheitliche Bewährungszeit von zwei Jahren ab dem allgemeinen Dienstzeitbeginn (beziehungsweise ab dem vorverlegten allgemeinen Dienstzeitbeginn) bei einer Mindestwartezeit von drei Jahren ab Berufung in das Beamtenverhältnis. ³In Fällen der Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns wird auch der Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis entsprechend fiktiv vorverlegt. ⁴Die Nrn. 4.2 und 7 Satz 1 bleiben unberührt.

8.  Beteiligungen

¹Bei der Konzeption dieser Richtlinien sind förmlich beteiligt worden
der Hauptpersonalrat beim StMUV gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Art. 80 Abs. 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes,
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim StMUV gemäß § 95 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch und Nr. 14.3.3 TeilR,
der Gleichstellungsbeauftragte im StMUV gemäß Art. 17 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 BayGlG.
²Bei Änderungen oder Ergänzungen werden die Beteiligungen neu durchgeführt.

9.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2017 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. August 2017 tritt die Bekanntmachung über die Richtlinien für die Beförderung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 1. April 2014 (AllMBl. S. 268) außer Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
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