Richtlinien zur Durchführung der Ausbildung der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien zur Durchführung der Ausbildung der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht

Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht (FachV-GA) vom 12. November 2014 (GVBl. S. 496, BayRS 2038-3-9-3-U), die durch Verordnung vom 2. September 2019 (GVBl. S. 561) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) folgende Richtlinien:

1. Zu § 2

1.1 Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

¹Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis ergeben sich aus § 7 des Beamtenstatusgesetzes sowie Art. 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG). ²Der Qualifikationserwerb für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht erfolgt durch Feststellung des Staatsministeriums nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 38 LlbG. ³Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung können die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Berücksichtigung des dienstlichen Bedürfnisses auch mit Blick auf die Gesamtprüfungsnote in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. ⁴Andernfalls scheiden Auszubildende wegen der Befristung ihres Arbeitsvertrags bis zum Ende der Ausbildung mit Abschluss der Ausbildung aus.

1.2 Rechtsstellung während der Ausbildung

¹Die Ausbildung findet aus Gründen der Personalgewinnung nicht im Beamtenverhältnis auf Widerruf, sondern im Arbeitsverhältnis an einem Gewerbeaufsichtsamt statt. ²Das Arbeitsverhältnis ist für die Dauer der Ausbildung zu befristen. ³Bei einer Verlängerung der Dauer der Ausbildung gemäß § 4 kann das Arbeitsverhältnis entsprechend befristet verlängert werden. ⁴Zum Zwecke der Rechtssicherheit sind auch befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnisse, die nicht in ein weiteres Arbeitsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe münden, vorsorglich zu kündigen.

1.3 Pflichten der Auszubildenden

¹Die Auszubildenden sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Lernen verpflichtet und haben eigenverantwortlich und zielgerichtet zum Erfolg ihrer Ausbildung beizutragen. ²Sie müssen sich die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Methodenkompetenzen aneignen und bereit sein, ihre soziale und persönliche Kompetenz weiterzuentwickeln. ³Sie müssen an den Unterrichtsveranstaltungen teilnehmen und die ihnen zur Ausbildung aufgetragenen Aufgaben erfüllen. ⁴Die für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel haben sie selbst zu beschaffen, soweit sie von den Ausbildungsbehörden nicht gestellt werden. ⁵Sie sind zum Selbststudium verpflichtet. ⁶Der Erholungsurlaub soll während der berufspraktischen Ausbildung eingebracht werden.

2.  Zu § 4

2.1  Elternzeit und Beurlaubungen

¹Nehmen Auszubildende über den in § 4 Abs. 2 genannten Zeitumfang hinaus Elternzeit in Anspruch oder sind sie ansonsten beurlaubt oder infolge Krankheit dienstunfähig, so soll die Ausbildung nach dem Ende der Elternzeit, der Beurlaubung oder der Dienstunfähigkeit
– zu dem Zeitpunkt, an dem sie unterbrochen wurde oder
– zu Beginn des Ausbildungsjahres, in dem die Unterbrechung stattgefunden hat
wieder aufgenommen werden. ²Die Ausbildungsbehörde kann mit Zustimmung des Staatsministeriums Abweichendes regeln. ³Die Elternzeit (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) sowie die Zeit der Beurlaubung oder Dienstunfähigkeit werden auf die Ausbildungszeit nicht angerechnet.

2.2  Unzureichender Stand der Ausbildung

¹Ein unzureichender Stand der Ausbildung liegt vor,
– wenn in mehr als einem Dezernatsleitfaden (§ 11 Abs. 1) festgestellt wird, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wurde,
– wenn im Jahresnachweis (§ 11 Abs. 2) festgestellt wird, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wurde.
²Einem unzureichenden Stand der Ausbildung steht es gleich, wenn Auszubildende die Prüfung nicht bestanden haben oder gemäß § 12 nicht zur Prüfung zugelassen wurden. ³Die Verlängerung der Ausbildung ist in oben genannten Fällen jeweils nur einmal möglich. ⁴Das Arbeitsverhältnis soll nur verlängert werden, wenn unter Berücksichtigung der theoretischen und praktischen Leistungen zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dadurch noch erreicht wird.

2.3  Beendigung des Arbeitsverhältnisses

¹Das Arbeitsverhältnis wird beendet, wenn
– bei Nichtbestehen der oder Nichtzulassung zur Prüfung die Erreichung des Ausbildungsziels auch bei einer Verlängerung nicht zu erwarten ist,
– die Prüfung endgültig nicht bestanden wird oder
– aufgrund der gesundheitlichen Verhältnisse oder der Führung der Auszubildenden anzunehmen ist, dass sie für die spätere Tätigkeit nicht geeignet sind.
²Über die Beendigung oder Verlängerung entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Akademie. ³Ist die Einstellungsbehörde nicht Ausbildungsbehörde, setzt sich die Einstellungsbehörde auch mit der Ausbildungsbehörde ins Benehmen.

3.  Zu § 5

¹Im Rahmen der Aufsicht über die Ausbildung ist dem Staatsministerium der Jahresnachweis (§ 11 Abs. 2) vorzulegen. ²Ergibt sich aus dem Jahresnachweis ein unzureichender Stand der Ausbildung, ist darzulegen, ob die Auszubildende oder der Auszubildende während der verlängerten Ausbildung das Ziel des Vorbereitungsdienstes noch erreichen wird (§ 4 Abs. 3).

4.  Zu § 6

4.1  Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter

¹Das Staatsministerium bestellt auf Vorschlag der Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen (Ausbildungsämter) besonders geeignete Beamtinnen und Beamte des fachlichen Schwerpunkts Gewerbeaufsicht zu Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern sowie zu deren Stellvertretern. ²Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sowie deren Stellvertreter sind insoweit den Leiterinnen und Leitern der jeweiligen Ausbildungsämter unmittelbar unterstellt. ³Soweit es die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfordert, sind sie von sonstigen Dienstgeschäften zu entlasten. ⁴Die Ausbildungsleitungen leiten und überwachen die Ausbildung. ⁵Sie haben sich laufend vom Stand der Ausbildung der Auszubildenden zu überzeugen, eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen und an der Fortentwicklung der Ausbildung mitzuwirken. ⁶Den Ausbildungsleitungen obliegt es insbesondere,
– den Gang der Ausbildung zu gestalten und an deren Fortentwicklung mitzuwirken,
– die Ausbildungspläne aufzustellen und die Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen zu organisieren,
– die Ausbilderinnen und Ausbilder vorzuschlagen,
– sich am Ausbildungsplatz davon zu überzeugen, dass die Auszubildenden ordnungsgemäß ausgebildet werden,
– die Ausbildung am Arbeitsplatz zu verbessern und weiterzuentwickeln,
– die Beschäftigungsnachweise regelmäßig zu überprüfen,
– die Erstellung der Dezernatsleitfäden (§ 11 Abs. 1) inhaltlich zu koordinieren,
– die Dezernatsleitfäden (§ 11 Abs. 1) zu überprüfen, auszuwerten und bei unzureichenden Ergebnissen die notwendigen Maßnahmen zu treffen oder vorzuschlagen,
– die Jahresnachweise (§ 11 Abs. 2) zu erstellen und zu eröffnen,
– als unmittelbare Ansprechpartner und Vertrauensperson für Auszubildende, Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Lehrkräfte zur Verfügung zu stehen,
– sich ein Bild über den Stand der Ausbildung sowie über Eignung, Leistung und Befähigung der Auszubildenden zu verschaffen und bei Mängeln geeignete Maßnahmen zu ergreifen,
– an dienststellenübergreifenden Dienstbesprechungen der Ausbildungsleitungen sowie an einschlägigen Fortbildungen teilzunehmen sowie
– regelmäßig Besprechungen mit den Ausbilderinnen und Ausbildern durchzuführen.

4.2  Ausbilderinnen und Ausbilder

¹Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsämter oder in deren Auftrag die Ausbildungsleitungen bestellen die Beschäftigten, denen die Auszubildenden zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden (Ausbilderinnen und Ausbilder). ²Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben die Ausbildungsleitungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind mit diesen für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Auszubildenden verantwortlich. ³Alle im Rahmen der Ausbildung tätigen Beschäftigten müssen die entsprechende fachliche, berufs- und arbeitspädagogische Eignung besitzen und das erforderliche Interesse an der Ausbildung aufbringen. ⁴Den Ausbilderinnen und Ausbildern obliegt es insbesondere,
– die ihnen zugewiesenen Auszubildenden unter Einsatz lernfördernder Methoden mit den Arbeiten ihres Aufgabenbereichs vertraut zu machen,
– darauf zu achten, dass die Auszubildenden ihre Dienstpflichten einhalten,
– am Ende der Ausbildungsstation die Leistungen der Auszubildenden im Dezernatsleitfaden darzustellen,
– den Dezernatsleitfaden am Ende der Ausbildungsstation zu eröffnen,
– an Besprechungen mit der Ausbildungsleitung teilzunehmen sowie
– an einschlägigen Fortbildungen teilzunehmen.

5.  Zu § 8 

5.1  Ausbildungspläne

¹Die Ausbildung wird in einem Curricularen Ausbildungsplan (CA) geregelt. ²Der CA wird nach den Vorgaben des Staatsministeriums im Benehmen mit dem StMAS durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Landesinstitut Arbeitsschutz und Produktsicherheit erstellt und fortgeführt und von der Akademie veröffentlicht.

5.2  Ablauf der Klausuren, Nichtteilnahme

5.2.1 

¹Die Klausuren sind unter prüfungsgemäßen Bedingungen zu fertigen. ²Wer an einer Klausur aus einem wichtigen Grund nicht teilnehmen kann, hat dies glaubhaft zu machen. ³In diesem Fall ist die Klausur unverzüglich nachzuholen. ⁴An die Stelle der schriftlichen Nachholarbeit kann auf Anordnung der Akademie auch ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer treten. ⁵Es wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern durchgeführt, die sich auf eine ganze Prüfungsnote einigen. 

5.2.2 

¹Für die Erstellung und Bewertung der Klausuren ist die Akademie zuständig. ²Bei der Bewertung der Klausuren werden nur ganze Noten erteilt. ³Die Notenskala ist möglichst auszuschöpfen. 

5.2.3 

¹Die in § 7 genannten Fächergruppen gelten nur für den Schwerpunkt der jeweiligen Klausur. ²Sie können jederzeit mit Lehrfächern anderer Fächergruppen verknüpft werden. 

5.2.4 

¹Die Glaubhaftmachung der Verhinderung (Nr. 5.2.1 Satz 2) erfolgt regelmäßig durch ein ärztliches Attest. ²Auf Verlangen der Akademie hat die Glaubhaftmachung durch das Attest einer Amts- oder Vertrauensärztin beziehungsweise eines Amts- oder Vertrauensarztes oder einer von der Akademie vorgeschlagenen Ärztin beziehungsweise eines Arztes zu erfolgen.

6.  Zu § 9

¹Die berufspraktische Ausbildung orientiert sich am CA. ²Der CA bestimmt Inhalt und Umfang der im Rahmen der Ausbildung zu übertragenden Arbeiten. ³Um das Ausbildungsziel zu erreichen, sind Arbeiten zu übertragen, die einer vielseitigen und gründlichen Ausbildung dienen und zu einer selbstständigen Bearbeitung hinführen. ⁴Die Ausbildungsämter erstellen vor Beginn der berufspraktischen Ausbildung Dezernatsleitfäden. ⁵Die Auszubildenden werden nach diesen für jede Phase der berufspraktischen Ausbildung einer Ausbilderin, einem Ausbilder oder nacheinander mehreren Ausbilderinnen und Ausbildern zugeteilt.

7.  Zu § 10

¹Die Auszubildenden haben einen Nachweis über die Beschäftigung im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung zu führen. ²Der Beschäftigungsnachweis kann nach dem Muster in

8.  Zu § 11 

8.1  Dezernatsleitfäden

¹Für jedes Dezernat im Amt ist ein Dezernatsleitfaden nach

8.2  Jahresnachweis

¹Mit dem Jahresnachweis (siehe Formulierungsvorschlag in

9.  Zu § 14

¹Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgabenschwerpunkte, die Aufgabenstellerinnen und Aufgabensteller und die für die Bewertung der schriftlichen Aufgaben erforderlichen Erst- und Zweitprüfer. ²Der Prüfungsausschuss kann Gutachter zur Vorprüfung der eingereichten Aufgaben für die schriftliche Prüfung bestellen.

10.  Zu § 21

Die Akademie wirkt bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Zulassungsverfahrens mit.

11.  Zu § 23

11.1  Abschluss des Zulassungsverfahrens

Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens erhalten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen eine vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu erstellende Bescheinigung, aus der sich die Gesamtnote, die Anzahl der Geprüften und die erreichte Platzziffer, die in der Reihenfolge der erzielten Gesamtnote vergeben wird, ergeben. 

11.2  Niederschrift

Die Niederschrift, aus der die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die wesentlichen Gegenstände der Prüfungsgespräche, die Einzelnoten sowie die Gesamtnote hervorgeht, erstellt das vorsitzende Mitglied.

11.3  Gesamtnote

¹Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. ²Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird.

12.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft. ²Mit Ablauf des 30. September 2019 treten die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zur Durchführung der Ausbildung der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht (ARGA) vom 16. Februar 2016 (AllMBl. S. 1466), außer Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor

Anlagen 

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