Richtlinie zur Umsetzung des Programms „gemeinsam.Brücken.bauen“ zum Abbau pandemiebedingter Lern- und Entwicklungsrückstände an staatlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Schulen für Kr...
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie zur Umsetzung des Programms „gemeinsam.Brücken.bauen“ zum Abbau pandemiebedingter Lern- und Entwicklungsrückstände an staatlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Schulen für Kranke in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023; hier: Kooperationsverträge

¹Die coronabedingten Einschränkungen beim Präsenzbetrieb bedeuten für das Schulwesen eine große Herausforderung. ²Zur Gewährleistung von Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit für die bayerischen Schülerinnen und Schüler hat der Freistaat Bayern das Programm „gemeinsam.Brücken.bauen“ (gBb) aufgelegt. ³Hierzu entscheidet die Schulleitung an staatlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie staatlichen Schulen für Kranke, ob sie für die Durchführung geeigneter Fördermaßnahmen entweder eine Einstellung von befristet angestellten Lehrkräften veranlasst oder Kooperationsverträge mit freien Trägern oder Kommunen abschließt. ⁴Für den Abschluss von Kooperationsverträgen gilt die nachfolgende Richtlinie.

1.  Zweck der Richtlinie

¹An staatlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie an staatlichen Schulen für Kranke sollen im Rahmen des Förderprogramms „gemeinsam.Brücken.bauen“ Fördermaßnahmen zur Bewältigung pandemiebedingter Lern- und Entwicklungsrückstände der Schülerinnen und Schüler und ggf. spezifischer Kompetenzen im Bereich der Berufsorientierung und Berufsvorbereitung durch Kooperationspartner erbracht werden können. ²Schwerpunkte sollen insbesondere in Eingangsklassen und in Klassenstufen gesetzt werden, in denen Schullaufbahnentscheidungen bevorstehen.

2.  Fördermaßnahmen

2.1 

¹Um die pandemiebedingten Lernrückstände und die sich daraus ergebenden Förderbedarfe der Schülerinnen und Schüler zu ermitteln, wurden bzw. werden auf Anordnung der Schulleitung Lernstandsanalysen in einer der Altersstufe, dem Fach und dem Lernfortschritt in der Klasse angemessenen Form (ggf. auch unter Heranziehung digitaler Hilfsmittel) durchgeführt und dokumentiert. ²Neben der Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände sollen gleichberechtigt auch Entwicklungsrückstände behoben und die Sozialkompetenz als integrativ pädagogisches Leitprinzip gefördert werden. ³Die Schulleitung stellt den Förderbedarf derjenigen Schülerinnen und Schüler fest, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Fördermaßnahmen werden können.

2.2 

¹Die Auswahl, Organisation und inhaltliche wie zeitliche Ausgestaltung der Fördermaßnahmen nimmt jede Schulleitung im Rahmen des zugewiesenen Budgets eigenständig vor.
²Die für die Behebung der Lernrückstände ausgewählten Maßnahmen müssen
– auf Lernstandsanalysen basieren (vgl. Nr. 2.1) und
– schulartspezifisch auf die Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände und Entwicklungsrückstände sowie die Förderung von Kernkompetenzen zielen, insbesondere:
Grundschule: Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht, Lernen lernen, verkehrssicherheitspraktische Übungen, Jugendverkehrsschulausbildung in Jahrgangsstufe 4, Schwimmen
Mittelschule: Mathematik, Deutsch, Englisch, Berufliche Orientierung (z. B. berufsorientierende Wahlpflichtfächer, Projekt, Betriebspraktikum), Lernen lernen und Arbeits(platz)organisation
Förderschule: Lernbereiche Deutsch (Lesen, Schriftspracherwerb, Sprachförderung), Mathematik, Berufliche Orientierung, Lernstrategien, Lernmotivation und Arbeits(platz)organisation sowie Lernmotivation und Sozialkompetenz
³Zur Behebung von Entwicklungsrückständen und zur Sozialkompetenzförderung sollen sowohl im Unterricht als auch bei schulischen Veranstaltungen Impulse und Schwerpunkte gesetzt werden. ⁴Der Fokus ist u. a. darauf zu legen, die Klassengemeinschaft zu stärken und ein „Wir“-Gefühl (weiter) zu entwickeln.
⁵Die Fördermaßnahmen können eingerichtet werden in Form von
– zusätzlichem, eigenständigem Unterricht außerhalb des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an Unterrichtstagen („Brückenkurse“) als sonstige schulische Veranstaltungen,
– Angeboten, die auf Arbeitshaltung, Lernstrategien oder Lernorganisation sowie jeweils auf soziales Lernen abzielen und mit inhaltlichen Angeboten (z. B. in Deutsch, Mathematik, Englisch) kombiniert oder als eigenständige Angebote konzipiert werden. Diese sollen möglichst niederschwellig, motivierend oder mit Alltagsbezug angeboten werden, um Schülerinnen und Schüler wieder an schulisches Lernen heranzuführen und ihre Persönlichkeitsentwicklung und die Gemeinschaftsbildung zu stärken.
⁶Die Schülerinnen und Schüler nehmen an der Maßnahme freiwillig, nach erfolgter Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten aber verbindlich teil.
⁷Die schulartspezifischen Überlegungen zur praktischen Umsetzung der Fördermaßnahmen mit konkreten Beispielen können den kultusministeriellen Schreiben vom 18. Mai 2021 (für den Bereich der Grundschulen: Az. III.1‑BS7200.0/129/1; für den Bereich der Mittelschulen: Az. III.2‑BS7200.0/130/1; für den Bereich der Förderschulen: Az. III.6‑BS8200.1/163/1) und vom 2. Juni 2022 (Az. III.4-BS4403.2/146/) entnommen werden. ⁸Zudem stellt das ISB verschiedene Anregungen und good-practice-Beispiele für Konzepte, die im schulischen Alltag niederschwellig umzusetzen und daher gut in das Schulleben zu integrieren sind, auf dem ISB-Portal zu „gemeinsam.Brücken.bauen“ zur Verfügung (https://www.brueckenbauen.bayern.de/sozialkompetenz-staerken/die-klasse/).

2.3 

Fördermaßnahmen mit freizeitpädagogischer Ausrichtung sowie reine Betreuungsangebote sind ausgeschlossen.

2.4 

¹Die Fördermaßnahmen sind so zu konzipieren und anzubieten, dass sie sich hinsichtlich der jeweils zu fördernden Schülerinnen und Schüler nicht mit Angeboten des offenen oder gebundenen Ganztags ganz oder teilweise überschneiden, wenn diese Schülerinnen und Schüler Ganztagsangebote wahrnehmen. ²Dies gilt insbesondere, wenn der ausgewählte Kooperationspartner zugleich Träger der Maßnahmen des offenen bzw. gebundenen Ganztags ist.

2.5 

¹Die Fördermaßnahmen für das Schuljahr 2021/2022 können im Zeitraum zwischen 14. September 2021 bis einschließlich 31. Juli 2022 durchgeführt werden. ²Die Fördermaßnahmen für das Schuljahr 2022/2023 können im Zeitraum vom 1. August 2022 bis einschließlich 31. Juli 2023 durchgeführt werden.

3.  Budget

¹Für jede Schule werden finanzielle Mittel in Form eines Budgets bereitgestellt – bei den Grund- und Mittelschulen über das zuständige Staatliche Schulamt, bei den Förderschulen und Schulen für Kranke über die zuständige Regierung. ²Das Budget orientiert sich an den Schülerzahlen und darf nur für Fördermaßnahmen im Sinne der Nr. 2, nicht aber für Sachkosten verwendet werden. ³Von den Orientierungswerten kann bei Bedarf eines Ausgleichs im Rahmen des Gesamtbudgets bei Grund- und Mittelschulen im Schulamts- bzw. bei Förderschulen und Schulen für Kranke im Regierungsbezirk abgewichen werden.

4.  Kooperationspartner

4.1 

¹Die Schulleitungen können zur Durchführung der Fördermaßnahmen alternativ Angebote von Kooperationspartnern nutzen. ²Die Kooperationsverträge werden im Bedarfsfall auf Vorschlag der Schulleitung – bei Grund- und Mittelschulen in Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt – nach dem Muster in der Anlage (abrufbar unter www.km.bayern.de/gBb‑st) von der zuständigen Regierung geschlossen. ³Das Muster für die Kooperationsverträge ist für das Schuljahr 2022/2023 entsprechend anzupassen. ⁴Als Kooperationspartner der Schulen kommen in Betracht:
– freie gemeinnützige Träger, also sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z. B. eingetragener Verein, Stiftung, gemeinnützige GmbH) oder sonstige rechtsfähige Organisationen (z. B. aus den Bereichen Jugendarbeit, Sport, Kultur und Ehrenamt), deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
– freie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern, soweit das Angebot nicht für die eigene Schule erbracht wird,
– juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, kommunale Zweckverbände (Schulverbände), Landkreise und Bezirke, soweit ihre Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist.
⁵ Die Auswahl des Kooperationspartners oder der Kooperationspartner nimmt die Schulleitung eigenständig vor. ⁶Ab einem Gesamtauftragswert der zu beauftragenden Leistung von 25 000 Euro (netto) sind nach Möglichkeit mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. ⁷Bei einem Gesamtauftragswert der zu beauftragenden Leistung bis unter 25 000 Euro (netto), kann die Vergabe des Auftrags mit einem Kooperationspartner ohne Vergleichsangebote verhandelt werden, sofern das Budget sparsam und wirtschaftlich verwendet wird. ⁸Die Auswahl des Kooperationspartners und das Verfahren sind jeweils schriftlich zu dokumentieren und für Prüfzwecke an der Schule aufzubewahren.

4.2 

Der Kooperationspartner kann Dritte an der Planung und Ausführung der Fördermaßnahmen beteiligen, bleibt aber selbst verantwortlich für die Erbringung der Fördermaßnahmen.

5.  Personal

¹Der Kooperationspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm in den Fördermaßnahmen eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die für das jeweilige Bildungsangebot erforderliche pädagogische und fachliche Kompetenz verfügt. ²Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG ist zu beachten. ³Der Kooperationspartner hat sicherzustellen, dass Personen, bei denen ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch den Freistaat Bayern, ein anderes Land der Bundesrepublik, den Bund oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen der Verletzung von dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten beendet wurde, für die Fördermaßnahmen nicht eingesetzt werden. ⁴Im Weiteren wird auf das Muster des Kooperationsvertrags in der Anlage (abrufbar unter www.km.bayern.de/gBb-st) und die dortigen Maßgaben verwiesen. ⁵Die Schulleitung ist dem Kooperationspartner gegenüber nach Maßgabe des Kooperationsvertrages weisungsberechtigt.

6.  Aufsichtspflicht

6.1 

¹Für die Teilnahme an einer Fördermaßnahme gelten § 22 BaySchO sowie etwaige schulartspezifische Regelungen zur Aufsicht bei schulischen Veranstaltungen. ²Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufsichtspflicht für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, trägt die Schulleitung.

6.2 

¹Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf Lehrkräfte oder geeignetes, volljähriges pädagogisches Personal im Rahmen einer Fördermaßnahme ist zulässig. ²Die Verpflichtung der Schulleitung nach Nr. 6.1 bleibt dabei unberührt. ³Sofern die Schulleitung organisatorische Vorkehrungen für eine durchgehende Aufsicht, insbesondere durch Auswahl, Instruktion und Kontrolle der Aufsichtspersonen, getroffen hat, ist ihre Anwesenheit oder die Anwesenheit einer Lehrkraft während der Durchführung der Fördermaßnahme grundsätzlich nicht mehr erforderlich; diese muss jedoch ihre Erreichbarkeit sicherstellen. ⁴Dies gilt grundsätzlich auch bei Fördermaßnahmen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten im Einzelfall. ⁵Abhängig von der Art des Angebots ist ein angemessenes Betreuungsverhältnis zwischen anwesendem pädagogischem Personal und teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sicherzustellen. ⁶Auch beim Einsatz externer Kräfte sind die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und die sonstigen, für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.

6.3 

¹Bei Bildungsangeboten im naturwissenschaftlichen und technischen Bereich müssen die für den jeweiligen Unterricht einschlägigen Sicherheitsbestimmungen und Bekanntmachungen des Staatsministeriums entsprechend berücksichtigt werden. ²In Betracht kommen u. a. die Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen, die Richtlinien für die AIDS-Prävention an den bayerischen Schulen, die Richtlinien zur Suchtprävention an den bayerischen Schulen, die Richtlinien für die Umweltbildung an den bayerischen Schulen und das Landesprogramm für die gute gesunde Schule, jeweils in der geltenden Fassung.

6.4 

Experimente, insbesondere in den naturwissenschaftlichen Bereichen und bei praktischen Arbeiten im Unterricht (z. B. Technik, Hauswirtschaft etc.), dürfen nur durchgeführt werden, wenn das eingesetzte Personal über die hierfür notwendige Fachkompetenz verfügt und sich nachweisbar mit den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht in der jeweils geltenden Fassung vertraut gemacht hat.

6.5 

¹Bei angeleiteten Bildungsangeboten mit Bezug zum Fachbereich Sport ist zu beachten, dass Personen, die nicht die Lehrbefähigung für das Fach Sport besitzen, nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie über eine freiberufliche oder vereinsorientierte Qualifikation im Sport verfügen, mit der sie fachlich befähigt sind, Sport zu vermitteln. ²Zu den freiberuflichen Qualifikationen im Bereich Sport gehören insbesondere die Diplomausbildung Sportwissenschaft, die Ausbildung zum/zur Diplom-Sportlehrer/in, die Ausbildung zum/zur Staatlich geprüften Sportlehrer/in im freien Beruf sowie die Ausbildung zum/zur Staatlich geprüften Gymnastiklehrer/in mit Wahlpflichtfach Sport und Freizeit. ³Personen mit freiberuflichen Qualifikationen dürfen die in der jeweiligen Ausbildung enthaltenen Sportarten vermitteln. ⁴Für Inhaber sportartübergreifender Übungsleiterlizenzen (Übungsleiter C Breitensport Kinder/Jugendliche bzw. Erwachsene/Ältere) gilt dies mit Ausnahme des Schwimmens entsprechend. ⁵Inhaber von Trainerlizenzen eines Sportfachverbandes dürfen nur im Bereich der jeweiligen Sportart eingesetzt werden. ⁶Voraussetzung für den Einsatz als Übungsleiter und Trainer ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.

6.6 

Die Bekanntmachung zur Sicherheit im Sportunterricht vom 8. April 2003 (KWMBl. I S. 202), die Bekanntmachung zur Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen vom 1. April 1996 (KWMBl. I S. 192), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend zu beachten.

7.  Räumlichkeiten

Die Fördermaßnahmen finden im Einvernehmen mit dem Sachaufwandsträger in schulischen Räumlichkeiten oder anderen Räumlichkeiten, die sich zur Umsetzung des jeweiligen pädagogischen Konzepts eignen, statt.

8.  Vergütung

¹Der Kooperationspartner kann hinsichtlich der Leistungen, die bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2021/2022, d. h. bis zum 18. Februar 2022, vereinbarungsgemäß erbracht wurden, eine Zwischenrechnung stellen und bei der Schulleitung einreichen. ²Die Schlussrechnung muss der Kooperationspartner nach Erbringung der Leistungen, spätestens aber bis zum 31. Juli 2022 stellen und bei der Schulleitung eingereicht haben. ³Zwischenrechnungen werden umgehend, Schlussrechnungen werden umgehend nach ihrer Einreichung und spätestens bis 16. August 2022 von der Schulleitung bei der örtlich zuständigen Regierung unter Bestätigung der Erbringung der vereinbarten Leistung und Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eingereicht. ⁴Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk die Schule ihren Standort hat. ⁵Die Regierung prüft Zwischen- und Schlussrechnungen und zahlt die Vergütung vereinbarungsgemäß direkt an den Kooperationspartner aus. ⁶Die Sätze 1 bis 5 gelten für Leistungen, die im Schuljahr 2022/2023 erbracht werden mit der Maßgabe entsprechend, dass in Satz 1 die Leistung bis zum 17. Februar 2023 vereinbarungsgemäß erbracht worden sein muss, der Kooperationspartner die Schlussrechnung spätestens bis zum 31. Juli 2023 gestellt und eingereicht haben muss (vgl. Satz 2) und die Schulleitung die Schlussrechnung spätestens bis zum 16. August 2023 eingereicht haben muss (vgl. Satz 3).

9.  Berichtswesen

Die Schulen nehmen an den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) durchgeführten Monitoring- und Berichtsabfragen im Rahmen von „gemeinsam.Brücken.bauen“ teil.

10.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
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