Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache sow...
DE - Landesrecht Bayern

Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache sowie Meisterpreis

1.
Pflegebonus
1.1
Zweck
1.2
Begünstigte
1.3
Klassenzuschuss
1.3.1
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflege
1.3.2
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe
1.3.3
Staatlich anerkannte Fachschulen für Heilerziehungspflege
1.3.4
Staatlich anerkannte Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe
1.3.5
Staatlich anerkannte Fachakademien für Heilpädagogik
1.3.6
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Kinderpflege
1.3.7
Staatlich anerkannte Fachakademien für Sozialpädagogik
1.3.8
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Sozialpflege
1.3.9
Staatlich genehmigte Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege; staatlich genehmigte Fachakademien für Heilpädagogik bzw. Sozialpädagogik; staatlich genehmigte Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
1.3.10
Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen
1.3.11
Umfang des Schulgeldverzichts
1.4
Schulbezogener Sockelbetrag für Berufsfachschulen für Altenpflege oder Altenpflegehilfe
1.5
Verfahren
1.5.1
Zuständigkeit
1.5.2
Abrechnungsverfahren
1.5.3
Prüfungsrecht der Regierungen
2.
Gesundheitsbonus
2.1
Zweck
2.2
Begünstigte
2.3
Klassenzuschuss
2.3.1
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Diätassistenten
2.3.2
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Ergotherapie
2.3.3
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Logopädie
2.3.4
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Massage
2.3.5
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Orthoptik
2.3.6
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für pharmazeutisch-technische Assistenten
2.3.7
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Physiotherapie
2.3.8
Staatlich anerkannte Berufsfachschule für Podologie
2.3.9
Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für technische Assistenten in der Medizin
2.3.10
Staatlich genehmigte Berufsfachschulen für Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapie, Podologie bzw. technische Assistenten in der Medizin
2.3.11
Ausschluss des Gesundheitsbonus für Berufsfachschulen, die notwendigerweise mit einem Krankenhaus verbundene Ausbildungsstätten sind und deren Träger bzw. Mitträger das jeweilige Krankenhaus ist (§ 2 Nr. 1a KHG)
2.3.12
Zuständige Behörde
2.3.13
Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen, Umfang des Schulgeldverzichts und Verfahren
3.
Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus)
3.1
Zweck
3.2
Begünstigte; Höhe des Bonus
3.3
Zuständigkeit; Verfahren
4.
Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache
4.1
Zweck
4.2
Begünstigte; Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache
4.3
Zuständigkeit; Verfahren
5.
Meisterpreis
5.1
Zweck
5.2
Voraussetzungen
5.3
Zuständigkeit; Verfahren
6.
Freiwilligkeit
7.
Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs
8.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Fachschulen und Fachakademien, an denen ein Meisterpreis vergeben wird

1.  Pflegebonus

1.1  Zweck

¹Die Träger
– privater Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege,
– privater Fachakademien für Heilpädagogik bzw. Sozialpädagogik
und
– privater Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung gesetzliche Ansprüche auf Betriebskostenzuschuss (Art. 41 bzw. Art. 45 BaySchFG) und Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG). ²Auf Grund der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 134 BV) steht es den Trägern dieser privaten beruflichen Schulen daneben frei, von ihren Schülerinnen und Schülern in den Grenzen des Sonderungsverbotes (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, Art. 96 BayEUG) Schulgeld zu erheben.
³Um interessierten jungen Menschen die Wahl dieser Ausbildungs- und Berufswege zu erleichtern, zahlt der Freistaat Bayern zusätzlich an die Träger der genannten Schularten einen weiteren freiwilligen Zuschuss, der an den freiwilligen Verzicht der Träger auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft ist (Pflegebonus). ⁴Der Freistaat will auf diese Weise eine möglichst große Zahl junger Menschen dazu motivieren, sich für einen der angesichts des gesellschaftlichen und demografischen Wandels gesellschaftlich besonders relevanten Berufe
– Altenpflegerin / Altenpfleger,
– Altenpflegehelferin / Altenpflegehelfer,
– Erzieherin / Erzieher,
– Kinderpflegerin / Kinderpfleger,
– Heilpädagogin / Heilpädagoge,
– Heilerziehungspflegerin / Heilerziehungspfleger,
– Heilerziehungspflegehelferin / Heilerziehungspflegehelfer
oder
– Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin / Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer
zu entscheiden.

1.2  Begünstigte

Auf Antrag erhalten die Träger
– privater Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege,
– privater Fachakademien für Sozialpädagogik
und
– privater Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen weiteren freiwilligen Zuschuss nach den im Folgenden dargestellten Grundsätzen.

1.3  Klassenzuschuss

1.3.1  Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflege

¹Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. ²Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
6
20 000 Euro
7
21 500 Euro
8
23 000 Euro
9
24 500 Euro
10
26 000 Euro
11
27 000 Euro
12
28 000 Euro
ab 13
29 000 Euro
³Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege die Ausbildung in der Teilzeitform an (vierjährige Ausbildungsdauer), verringern sich die genannten Beträge um jeweils ein Viertel.

1.3.2  Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe

¹Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflegehilfe erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. ²Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
6
12 000 Euro
7
13 500 Euro
8
15 000 Euro
9
16 500 Euro
10
18 000 Euro
11
19 000 Euro
12
20 000 Euro
ab 13
21 000 Euro
³Für Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflegehilfe, die bereits vor dem 1. Januar 2012 eine Ausbildung in der Teilzeitform (zweijährige Ausbildungsdauer) anboten, halbieren sich die genannten Beträge. ⁴Schulträger, die das Teilzeitangebot erst ab oder nach dem 1. Januar 2012 einführten bzw. einführen, erhalten keinen Klassenzuschuss.

1.3.3  Staatlich anerkannte Fachschulen für Heilerziehungspflege

¹Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege (dreijährige Regelausbildungsdauer) erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. ²Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
6
20 000 Euro
7
22 000 Euro
8
24 000 Euro
9
26 000 Euro
10
28 000 Euro
11
29 000 Euro
12
30 000 Euro
13 – 17
31 000 Euro
18 – 25
33 000 Euro
ab 26
35 000 Euro
³Findet die Ausbildung in der zweijährigen Form statt, erhöht sich der Klassenzuschuss um jeweils die Hälfte.

1.3.4  Staatlich anerkannte Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe

¹Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. ²Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
6
17 000 Euro
7
19 000 Euro
8
21 000 Euro
9
23 000 Euro
10
25 000 Euro
11
26 000 Euro
12
27 000 Euro
13 – 17
28 000 Euro
18 – 25
30 000 Euro
ab 26
32 000 Euro

1.3.5  Staatlich anerkannte Fachakademien für Heilpädagogik

¹Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Heilpädagogik erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. ²Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
6
12 000 Euro
7
13 500 Euro
8
15 000 Euro
9
16 500 Euro
10
18 000 Euro
11
19 000 Euro
12
20 000 Euro
ab 13
21 000 Euro
³Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Heilpädagogik die Ausbildung in der Teilzeitform an, verringern sich die genannten Beträge entsprechend.

1.3.6  Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Kinderpflege

¹Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. ²Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
6
16 000 Euro
7
17 500 Euro
8
19 000 Euro
9
20 500 Euro
10
22 000 Euro
11
23 000 Euro
12
24 000 Euro
ab 13
25 000 Euro

1.3.7  Staatlich anerkannte Fachakademien für Sozialpädagogik

¹Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik erhält für Klassen im 1. und 2. Studienjahr (Vollzeitform) mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. ²Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
6
12 000 Euro
7
13 500 Euro
8
15 000 Euro
9
16 500 Euro
10
18 000 Euro
11
19 000 Euro
12
20 000 Euro
ab 13
21 000 Euro
³Bietet die Fachakademie für Sozialpädagogik die Ausbildung bereits im Sozialpädagogischen Seminar oder im Sozialpädagogischen Einführungsjahr an, erhöhen sich die in der Tabelle genannten Beträge in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023 um jährlich jeweils 5 500 Euro. ⁴Bietet die Fachakademie für Sozialpädagogik die Ausbildung bereits im Sozialpädagogischen Einführungsjahr an, erhöhen sich die in der Tabelle genannten Beträge ab dem Schuljahr 2023/2024 um jährlich jeweils 5 000 Euro.
⁵ Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik die Ausbildung in der Teilzeitform an, verringern sich die genannten Beträge entsprechend. ⁶Beispielsweise verringern sich die Beträge
– bei dreijähriger Dauer des schulischen Teils der Ausbildung bzw. bei der praxisintegrierten Ausbildung, um jeweils ein Drittel
oder
– bei zweijähriger Dauer des in der vollzeitschulischen Ausbildung zweiten Studienjahres auf die Hälfte.

1.3.8  Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Sozialpflege

¹Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Sozialpflege erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. ²Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
6
16 000 Euro
7
17 500 Euro
8
19 000 Euro
9
20 500 Euro
10
22 000 Euro
11
23 000 Euro
12
24 000 Euro
ab 13
25 000 Euro

1.3.9  Staatlich genehmigte Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege; staatlich genehmigte Fachakademien für Heilpädagogik bzw. Sozialpädagogik; staatlich genehmigte Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe

¹Ein Schulträger einer lediglich genehmigten
– Berufsfachschule für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege,
– Fachakademie für Heilpädagogik bzw. Sozialpädagogik
oder
– Fachschule für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
erhält den Klassenzuschuss für die entsprechende Schulart in der staatlich anerkannten Form. ²Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG gilt entsprechend.

1.3.10  Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen

Bildet eine Schule Klassen mit 12 oder weniger Schülerinnen bzw. Schülern, hat der Schulträger unaufgefordert nachzuweisen, dass die Bildung dieser Klassen aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich war.

1.3.11  Umfang des Schulgeldverzichts

¹Der Schulgeldverzicht schließt nicht aus, die Schülerinnen bzw. Schüler an Kopierkosten, Kosten für Verbrauchs- und Verarbeitungsmittel oder Kosten für sonstigen außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand (z.B. Prüfungsgebühren) zu beteiligen. ²Die Kostenbeteiligung muss sich in einem angemessenen, an vergleichbaren privaten Ersatzschulen üblichen Rahmen bewegen.

1.4  Schulbezogener Sockelbetrag für Berufsfachschulen für Altenpflege oder Altenpflegehilfe

¹Für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe erhält der Schulträger außerdem einen Sockelbetrag in Höhe von 21 v.H. des Lehrpersonalaufwands. ²Der Lehrpersonalaufwand ist in entsprechender Anwendung der Art. 16 Abs. 1, Art. 18 BaySchFG und mit der Maßgabe zu ermitteln, dass der Versorgungszuschlag 25 v.H. beträgt. ³Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte muss nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert sein; ansonsten entfällt der Sockelbetrag für die betreffenden Unterrichtswochenstunden.
⁴Ein Schulträger einer lediglich genehmigten Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe erhält einen Sockelbetrag in Höhe von 13,65 v.H. des beschriebenen Lehrpersonalaufwands. ⁵Der Fördersatz für den Sockelbetrag erhöht sich auf 21 v.H., wenn eine lediglich genehmigte Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG erfüllt.

1.5  Verfahren

1.5.1  Zuständigkeit

Die Regierungen sind sachlich zuständig für die Gewährung des Zuschusses.

1.5.2  Abrechnungsverfahren

¹Für den Klassenzuschuss gegen freiwilligen Schulgeldverzicht (Nr. 1.3) berichtet jede Schule bis zum 10. November jedes Jahres gegenüber der zuständigen Behörde die Schülerzahlen insgesamt und je Klasse nach dem Stand zum 20. Oktober. ²Die Schülerzahlen pro Klasse zum Stichtag sind für die Zuschussberechnung maßgeblich. ³Der Schulträger hat im Antrag schriftlich zu erklären, dass er von den Schülerinnen und Schülern kein unmittelbares Schulgeld erhebt.
⁴Für den schulbezogenen Sockelbetrag für Berufsfachschulen für Altenpflege oder Altenpflegehilfe (Nr. 1.4) findet die Regelung von § 18 in Verbindung mit § 12 AVBaySchFG entsprechende Anwendung.

1.5.3  Prüfungsrecht der Regierungen

¹Die Regierungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen gehalten, die den Meldungen zu Grunde liegenden Unterlagen zu prüfen. ²Die Schulen halten die Unterlagen hierfür bereit.

2.  Gesundheitsbonus

2.1  Zweck

¹Die Träger privater Berufsfachschulen
– für Diätassistenten,
– für Ergotherapie,
– für Logopädie,
– für Massage,
– für Orthoptik,
– für pharmazeutisch-technische Assistenten,
– für Physiotherapie,
– für Podologie
und
– für technische Assistenten in der Medizin
haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung gesetzliche Ansprüche auf Betriebskostenzuschuss (Art. 41 bzw. Art. 45 BaySchFG) und Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG). ²Auf Grund der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 134 BV) steht es den Trägern dieser privaten beruflichen Schulen daneben frei, von ihren Schülerinnen und Schülern in den Grenzen des Sonderungsverbotes (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, Art. 96 BayEUG) Schulgeld zu erheben.
³Um interessierten jungen Menschen die Wahl dieser Ausbildungs- und Berufswege zu erleichtern, zahlt der Freistaat Bayern zusätzlich an die Träger der genannten Schularten einen weiteren freiwilligen Zuschuss, der an den freiwilligen Verzicht der Träger auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft ist (Gesundheitsbonus). ⁴Der Freistaat will auf diese Weise möglichst viele junge Menschen dazu motivieren, sich für einen der nachfolgend aufgezählten Berufe zu entscheiden, die angesichts eines besonders gravierenden Fachkräftemangels in diesen Bereichen der Gesundheitsversorgung von herausgehobener gesellschaftlicher Bedeutung sind:
– Diätassistentin / Diätassistent,
– Ergotherapeutin / Ergotherapeut,
– Logopädin / Logopäde,
– Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister,
– Orthoptistin / Orthoptist,
– pharmazeutisch-technische Assistentin / pharmazeutisch-technischer Assistent,
– Physiotherapeutin / Physiotherapeut,
– Podologin bzw. Medizinische Fußpflegerin / Podologe bzw. Medizinischer Fußpfleger,
oder
– technische Assistentin in der Medizin / technischer Assistent in der Medizin (Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent
oder
Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik).

2.2  Begünstigte

Auf Antrag erhalten die Träger privater Berufsfachschulen für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, Podologie, technische Assistenten in der Medizin, Diätassistenten bzw. pharmazeutisch-technische Assistenten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen weiteren freiwilligen Zuschuss nach den im Folgenden dargestellten Grundsätzen.

2.3  Klassenzuschuss

2.3.1  Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Diätassistenten

¹Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Diätassistenten erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. ²Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
6
12 240 Euro
7
14 280 Euro
8
16 320 Euro
9
18 360 Euro
10
20 400 Euro
11
22 440 Euro
12
24 480 Euro
13
26 520 Euro
14
28 560 Euro
15
30 600 Euro
ab 16
32 640 Euro

2.3.2  Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Ergotherapie

¹Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Ergotherapie erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. ²Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
bis 5
16 360 Euro
6
20 360 Euro
7
24 360 Euro
8
28 360 Euro
9
32 360 Euro
10
36 360 Euro
11
40 360 Euro
12
44 360Euro
13 – 15
48 360 Euro
16 – 18
59 520 Euro
19 – 21
70 680 Euro
22 – 24
81 840 Euro
25 – 27
93 000 Euro
28 – 30
104 160 Euro
ab 31
115 320 Euro

2.3.3  Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Logopädie

¹Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Logopädie erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. ²Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
bis 5
19 240 Euro
6
24 440 Euro
7
29 640 Euro
8
34 840 Euro
9
43 120 Euro
10
48 720 Euro
11
54 320 Euro
12
59 920 Euro
13 – 15
70 200 Euro
16 – 18
86 400 Euro
19 – 21
102 600 Euro
22 – 24
118 800 Euro
ab 25
135 000 Euro

2.3.4  Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Massage

¹Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Massage erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. ²Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
bis 5
16 360 Euro
6
20 360 Euro
7
24 360 Euro
8
28 360 Euro
9
32 360 Euro
10
36 360 Euro
11
40 360 Euro
12
44 360 Euro
13 – 15
48 360 Euro
16 – 18
59 520 Euro
19 – 21
70 680 Euro
22 – 24
81 840 Euro
25 – 27
93 000 Euro
ab 28
104 160 Euro

2.3.5  Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Orthoptik

¹Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Orthoptik erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. ²Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
bis 5
18 200 Euro
ab 6
19 600 Euro

2.3.6  Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für pharmazeutisch-technische Assistenten

¹Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. ²Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
6
12 852 Euro
7
15 852 Euro
8
18 852 Euro
9
21 852 Euro
10
24 852 Euro
11
27 852 Euro
12
30 852 Euro
13 – 15
33 852 Euro
16 – 18
41 664 Euro
19 – 21
49 500 Euro
22 – 24
57 288 Euro
25 – 27
65 100 Euro
28 – 30
72 912 Euro
ab 31
80 724 Euro

2.3.7  Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Physiotherapie

¹Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Physiotherapie erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. ²Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
6
18 800 Euro
7
22 800 Euro
8
26 800 Euro
9
30 800 Euro
10
34 800 Euro
11
38 800 Euro
12
42 800 Euro
13 – 15
46 800 Euro
16 – 18
57 600 Euro
19 – 21
68 400 Euro
22 – 24
79 200 Euro
25 – 27
90 000 Euro
28 – 30
100 800 Euro
ab 31
111 600 Euro

2.3.8  Staatlich anerkannte Berufsfachschule für Podologie

¹Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Podologie erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. ²Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
bis 3
25 000 Euro
4 – 8
54 600 Euro
9 – 12
60 200 Euro
ab 13
70 500 Euro
³Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Podologie die Ausbildung in der Teilzeitform an (dreijährige Ausbildung), verringern sich die genannten Beträge um jeweils ein Drittel.

2.3.9  Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für technische Assistenten in der Medizin

¹Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für technische Assistenten in der Medizin (Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik/Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik) erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. ²Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
6
24 440 Euro
7
29 640 Euro
8
34 840 Euro
9
40 040 Euro
10
45 240 Euro
11
54 320 Euro
12
59 920 Euro
13 – 15
65 520 Euro
16 – 18
80 640 Euro
19 – 21
102 600 Euro
22 – 24
118 800 Euro
ab 25
135 000 Euro

2.3.10  Staatlich genehmigte Berufsfachschulen für Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapie, Podologie bzw. technische Assistenten in der Medizin

¹Ein Schulträger einer lediglich genehmigten Berufsfachschule für Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, pharmazeutisch-technische Assistenten Physiotherapie, Podologie bzw. technische Assistenten in der Medizin erhält den Klassenzuschuss für die entsprechende Schulart in der staatlich anerkannten Form. ²Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG gilt entsprechend.

2.3.11  Ausschluss des Gesundheitsbonus für Berufsfachschulen, die notwendigerweise mit einem Krankenhaus verbundene Ausbildungsstätten sind und deren Träger bzw. Mitträger das jeweilige Krankenhaus ist (§ 2 Nr. 1a KHG)

¹Für eine Berufsfachschule für Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Orthoptik, Physiotherapie bzw. technische Assistenten in der Medizin (Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik), die eine mit einem Krankenhaus notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a KHG und deren Träger oder Mitträger das jeweilige Krankenhaus ist, wird kein Gesundheitsbonus gezahlt, es sei denn, der Schulträger weist nach, dass er sich ernsthaft, jedoch bislang vergeblich um eine Finanzierung über das Ausbildungsbudget gemäß § 17a Abs. 3 KHG bemüht hat. ²Ein Schulträger muss spätestens drei Jahren nach Vorlage seiner Unterlagen über einen ernsthaften, jedoch vergeblichen Versuch zur Finanzierung über das Ausbildungsbudget gegenüber der zuständigen Behörde erneut nachweisen, dass er sich ernsthaft, jedoch vergeblich um eine Finanzierung über das Ausbildungsbudget bemüht hat.

2.3.12  Zuständige Behörde

Die Regierung von Mittelfranken ist zuständige Behörde für die Gewährung des Zuschusses.

2.3.13  Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen, Umfang des Schulgeldverzichts und Verfahren

¹ Nrn. 1.3.10 (Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen), 1.3.11 (Umfang des Schulgeldverzichts), 1.5.2 (Abrechnungsverfahren) und 1.5.3 (Prüfungsrecht der Regierungen) gelten für den Gesundheitsbonus entsprechend. ²Die Verfahrensregelung zum schulbezogenen Sockelbetrag (Nr. 1.5.2 Abs. 2) findet keine entsprechende Anwendung.

3.  Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus)

3.1  Zweck

¹Die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften ist eine der großen gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Herausforderungen. ²Der Freistaat Bayern setzt hierzu gezielt einen Anreiz, sich im Rahmen der schulischen beruflichen Bildung weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken: ³Junge Berufstätige und vergleichbar Qualifizierte erhalten für ihren erfolgreichen Berufsabschluss an einer Fachschule oder Fachakademie in Bayern (Weiterbildungsabschluss) einen Meisterbonus bzw. einen Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus) als Billigkeitsleistung.
⁴Der Bonus unterstreicht außerdem die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung.

3.2  Begünstigte; Höhe des Bonus

¹Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der eine berufliche Ausbildung (Weiterbildung) an einer Fachschule bzw. Fachakademie in Bayern erfolgreich abschließt, erhält einen Bonus. ²Gleiches gilt für diejenige bzw. denjenigen, die bzw. der
– eine Abschlussprüfung für andere Bewerber (Externenprüfung) an einer bayerischen Fachschule bzw. Fachakademie erfolgreich ablegt, durch die sie bzw. er zugleich den Berufsabschluss (Weiterbildungsabschluss) erlangt,
oder
– eine Abschlussprüfung für andere Bewerber (Externenprüfung) an einer bayerischen Fachschule bzw. Fachakademie erfolgreich ablegt und nach einem zusätzlich erforderlichen Berufspraktikum den Berufsabschluss (Weiterbildungsabschluss) erlangt,
oder
– die Übersetzerprüfung, die Dolmetscherprüfung oder die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in weiteren Sprachen, die nicht an Fachakademien für Fremdsprachenberufe in Bayern als Erste Fremdsprachen unterrichtet werden, beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus erfolgreich ablegt
und
ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung seit mindestens sechs Monaten im Freistaat Bayern hat.
³Der Bonus beträgt 1 000 Euro für Prüfungen, bei denen das Abschlusszeugnis vor dem 1. Januar 2018 ausgestellt wurde, 1 500 Euro für Prüfungen, bei denen das Abschlusszeugnis vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019 ausgestellt wurde, und 2 000 Euro für Prüfungen, bei denen das Abschlusszeugnis nach dem 31. Mai 2019 ausgestellt wurde.
⁴Bei fachlich unterschiedlichen Abschlüssen wird der Bonus je bestandener Prüfung gewährt. ⁵Bei gleichzeitiger Teilnahme am schulischen und beruflichen Prüfungsverfahren (z.B. Fachschule / Kammerprüfung) wird der Bonus lediglich einmal für die zeitlich erste Prüfung gewährt.

3.3  Zuständigkeit; Verfahren

¹Die Fachschulen und Fachakademien bzw. das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ermitteln die Begünstigten. ²Bei der
– Externenprüfung, die zugleich bzw. nach einem gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen Berufspraktikum einen Berufsabschluss (Weiterbildungsabschluss) vermittelt,
bzw.
– Übersetzerprüfung, Dolmetscherprüfung oder Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in weiteren Sprachen, die nicht an Fachakademien für Fremdsprachenberufe in Bayern als Erste Fremdsprachen unterrichtet werden,
weisen die Kandidatinnen bzw. die Kandidaten ihren Wohnsitz bzw. ihren Beschäftigungsort in Bayern durch die zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung gültige Anmeldebestätigung der Meldebehörde über den Hauptwohnsitz bzw. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über ein Beschäftigungsverhältnis in Bayern nach.
³Die erforderlichen persönlichen Daten (insbesondere Name, Anschrift, Bankverbindung sowie eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung) werden der Schule von jeder Absolventin bzw. jedem Absolventen vorgelegt. ⁴Die Schulen teilen die Absolventinnen bzw. Absolventen über ein auf der Internet-Seite des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus eingerichtetes Portal
– bis zum 1. April (Abschlüsse, die ab dem 1. September des Vorjahres und vor dem 1. März ausgestellt werden)
bzw.
– bis zum 1. Oktober (Abschlüsse, die ab dem 1. März und vor dem 1. September ausgestellt werden)
mit.
⁵Die staatlichen Fachschulen und Fachakademien und das Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellen zudem die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest.
⁶Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus leitet die Angaben an das Landesamt für Schule weiter.
⁷Das Landesamt für Schule teilt den Begünstigten die Gewährung des Bonus schriftlich mit und zahlt ihn an sie aus.
⁸Der Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter bei der Schule die erforderlichen Nachweise vorlegen muss, darf nicht länger als zwei Jahre nach dem jeweils folgenden Stichtag 1. März bzw. 1. September liegen. ⁹Der jeweilige Stichtag wird bei der Fristberechnung mitgerechnet (Art. 31 Abs. 1, 2 BayVwVfG analog, § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB).

4.  Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache

4.1  Zweck

¹ Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache nehmen eine wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe bei der Teilhabe von gehörlosen Menschen im beruflichen und alltäglichen Leben wahr. ²Der Freistaat Bayern erkennt die Bedeutung der Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache an, indem er den Absolventinnen und Absolventen der Prüfung für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache in Bayern die mit der Prüfung verbundenen Gebühren erstattet (§ 18 GDPO).

4.2  Begünstigte; Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache

Wer die Prüfung für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache erfolgreich ablegt und zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort im Freistaat Bayern hat, erhält die Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (§ 18 GDPO) in vollem Umfang erstattet.

4.3  Zuständigkeit; Verfahren

¹Das Bayerische Institut zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hörbehinderung (GIB – Gesellschaft:Inklusion:Bildung) in Nürnberg übermittelt eine Auflistung der Begünstigten samt den erforderlichen Angaben an das Bayerische Landesamt für Schule. ²Dieses stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest. ³Die Übermittlung erfolgt
– bis zum 1. April (Prüfungsurkunden, die ab dem 1. September des Vorjahres und vor dem 1. März ausgestellt werden)
bzw.
– bis zum 1. Oktober (Prüfungsurkunden, die ab dem 1. März und vor dem 1. September ausgestellt werden).
⁴Das Landesamt für Schule teilt den Begünstigten die Kostenerstattung schriftlich mit und zahlt diese an sie aus.

5.  Meisterpreis

5.1  Zweck

¹Der Freistaat Bayern zeichnet Absolventinnen und Absolventen von gewerblichen und kaufmännischen Fachschulen und Fachakademien mit staatlicher Abschlussprüfung für besondere Leistungen mit dem „Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung“ aus. ²Der Meisterpreis soll insbesondere junge Menschen dazu motivieren, eine Aufstiegsfortbildung anzustreben. ³Er wird den 20 v.H. besten Prüfungsteilnehmern eines Prüfungstermins oder Abschlussjahrgangs verliehen.

5.2  Voraussetzungen

¹Der Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung wird im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vergeben an
– staatlich geprüfte Techniker,
– Absolventinnen und Absolventen sonstiger Fachschulen gemäß
und
– Absolventinnen und Absolventen von Fachakademien gemäß
²Bei Absolventinnen und Absolventen von Fachschulen und Fachakademien, die die Abschlussprüfung als andere Bewerber (Externenprüfung) abgelegt haben, gilt die Ausbildung als im Freistaat Bayern absolviert, wenn die betroffenen Absolventen im Freistaat Bayern ihren Hauptwohnsitz haben.

5.3  Zuständigkeit; Verfahren

¹Die Preisträgerinnen und Preisträgern werden von den Schulen ermittelt und festgestellt. ²Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann sich am Auswahlverfahren und der Preisverteilung beteiligen.
³Der Meisterpreis wird den 20 v.H. besten Absolventen eines Prüfungstermins oder Abschlussjahrgangs an einer Schule zuerkannt; Voraussetzung ist, dass mindestens die Note „gut“ (2,50) erreicht worden ist.
⁴Der Meisterpreis wird der Preisträgerin oder dem Preisträger in Form einer Urkunde durch die Schulen überreicht. ⁵Ergibt sich eine unbillige Härte, so können im Einzelfall die Schulen eine Rundung des prozentualen Anteils nach oben vornehmen. ⁶Teilnehmerinnen und Teilnehmer an fachlich unterschiedlichen Prüfungen können am jeweiligen Auszeichnungsverfahren teilnehmen.
⁷Zuständig für die Durchführung dieser Regelung sind die Schulen.

6.  Freiwilligkeit

¹Pflege-, Gesundheits- und Meisterbonus, Bonus für gleichgestellte Abschlüsse sowie die Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache werden ohne gesetzlichen Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (Haushaltsvorbehalt). ²Es gelten die allgemeinen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften hierzu. ³Auf Pflege- und Gesundheitsbonus (Nrn. 1 und 2) finden die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu Zuwendungen Anwendung (VV zu Art. 44 BayHO).

7.  Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs

Der Oberste Rechnungshof hat in den Verfahren zu Pflege-, Gesundheits- und Meisterbonus, Bonus für gleichgestellte Abschlüsse sowie zur Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache bei allen beteiligten staatlichen Stellen und juristischen Personen des privaten Rechts ein umfassendes Prüfungsrecht.

8.  Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 16. Februar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor

Anlagen 

Fachschulen und Fachakademien, an denen ein Meisterpreis vergeben wird
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