Mustersatzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr
Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes – KAG– wird die in der Anlage abgedruckte Mustersatzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr erlassen.
1.
Die Mustersatzung ist inhaltlich auf das mit Bekanntmachung vom 5. Juni 1976 (MABl S. 473) erlassene Muster einer Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter und auf das mit Bekanntmachung vom 7. Juni 1976 (MABl S. 480) erlassene Muster einer Straßenreinigungssatzung abgestimmt. Eine einheitliche Übernahme der angebotenen Satzungen wird empfohlen.
Wegen der in § 6 enthaltenen Verweisung auf die Verordnung und wegen der in § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 3
2.
Nach der Rechtsprechung ist es auch zulässig, im
Bei annähernd gleich gelagerten Verhältnissen kann auf die Festlegung von Reinigungsklassen verzichtet werden. Je nach den örtlichen Verhältnissen kann es zweckmäßig oder sogar geboten sein, nur zwei oder auch mehr als drei Reinigungsklassen vorzusehen; Beurteilungsmaßstab ist hierbei immer der Gleichheitsgrundsatz. Regelmäßig wird eine Unterteilung der im Anschlussgebiet gelegenen Straßen in drei Reinigungsklassen gerechtfertigt sein.
3.
Die in den Fußnoten der Mustersatzung angegebenen
für die Reinigung und Sicherung von Flächen, bei denen die Straßenreinigungsanstalt nicht in Erfüllung von Pflichten der Anlieger tätig wird,
für in der Satzung vorgesehene Gebührenermäßigungen und im Einzelfall gewährte Billigkeitserlasse.
Die Gemeinde muss versuchen, den nicht umlagefähigen Kostenanteil möglichst genau zu ermitteln; soweit eine Berechnung einzelner Kostenanteile nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, darf geschätzt werden.
Bei der Festlegung der Gebührensätze in den einzelnen
4.
Die Regelung über das
5.
Wird die
6.
Es liegt im Ermessen der Gemeinde, ob sie
7.
Die Regelung über die
EAPl
63-631
92-920
MABl 1976 S. 482
Anlage Mustersatzung für die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr
Auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde (Stadt, Markt, Zweckverband
§ 1 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt Gebühren für die Benutzung der Straßenreinigungsanstalt.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer die Straßenreinigungsanstalt benutzt. Als Benutzer gilt, wer nach der Straßenreinigungssatzung zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt verpflichtet ist.
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenmaßstab
Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die auf volle Meter abgerundete Straßenfrontlänge des Grundstücks und die Reinigungsklasse der Straßen, für die eine Verpflichtung zur Benutzung der Straßenreinigungsanstalt besteht.
Straßenfrontlänge ist die Länge der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück. Die Reinigungsklasse ist in dem der Straßenreinigungssatzung als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis festgelegt.
§ 4 Gebührensatz
Alternative 1
Die Gebühren betragen je Meter Straßenfrontlänge vierteljährlich in der
Reinigungsklasse I
......................................................................
Euro
Reinigungsklasse II
......................................................................
Euro
Reinigungsklasse III
......................................................................
Euro
Alternative 2
Die Gebühren betragen für die nach § 3 Abs. 1 abgerundete Straßenfrontlänge je Meter vierteljährlich in der
Reinigungsklasse I
......................................................................
Euro
Reinigungsklasse II
......................................................................
Euro
Reinigungsklasse III
......................................................................
Euro
§ 5 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgenden Kalendervierteljahres, im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendervierteljahres. Angefangene Kalendervierteljahre gelten als volle Kalendervierteljahre.
§ 6 Gebührenschuld bei Vorder- und Hinterliegergrundstücken
Alternative 1
Ist ein Hinterlieger einem Vorderlieger zugeordnet (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter), so entsteht für jeden Gebührenschuldner die Gebührenschuld in voller Höhe. Vorder- und Hinterlieger sind Gesamtschuldner.
Alternative 2
Ist ein Hinterlieger einem Vorderlieger zugeordnet (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter), so entsteht für jeden Gebührenschuldner eine Gebühr in Höhe eines Bruchteils der für die Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks anzusetzenden Gebühr.
Jeder Gebührenschuldner hat dabei die für die Straßenfrontlänge des Vorderliegergrundstücks anzusetzende Gebühr zu gleichen Anteilen zu tragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, so können auf Antrag eines Gebührenschuldners die Anteile in demselben Verhältnis festgesetzt werden, in dem die Grundstücksflächen zueinander stehen.
§ 7 Gebührenermäßigung
Alternative 1
Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so werden bei der Berechnung der Gebühr die einzelnen Straßenfrontlängen zusammengerechnet und um ein Drittel gekürzt in Ansatz gebracht; mindestens wird die Gebühr jedoch in der Höhe erhoben, die sich bei ungekürztem Ansatz der zur höchsten Gebührenschuld führenden Straßenfrontlänge ergeben würde. Gehören die Straßen verschiedenen Reinigungsklassen an, so werden bei der Berechnung der Gebühr die einzelnen Straßenfrontlängen getrennt betrachtet und um ein Drittel gekürzt in Ansatz gebracht; Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Alternative 2
Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so werden bei der Berechnung der Gebühr die einzelnen, nach § 3 Abs. 1 auf volle Meter abgerundeten Straßenfrontlängen zusammengerechnet und um ein Drittel gekürzt in Ansatz gebracht; mindestens wird die Gebühr jedoch in der Höhe erhoben, die sich bei ungekürztem Ansatz der zur höchsten Gebührenschuld führenden ebenfalls abgerundeten Straßenfrontlänge ergeben würde. Gehören die Straßen verschiedenen Reinigungsklassen an, so werden bei der Berechnung der Gebühr die einzelnen nach § 3 Abs. 1 auf volle Meter abgerundeten Straßenfrontlängen getrennt betrachtet und um ein Drittel gekürzt in Ansatz gebracht; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
Bei nicht gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken ermäßigt sich die Gebühr um ...............
§ 8 Fälligkeit
Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 9 Meldepflicht
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Veränderungen der Verhältnisse, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können, der Gemeinde unverzüglich zu melden und auf Verlangen darüber nähere Auskunft zu geben.
§ 10 Inkrafttreten
Alternative 1
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Alternative 2
Diese Satzung tritt am ..........................................................
Gleichzeitig tritt die Satzung vom ..........................................................
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